„Vereinfachte Aktiengesellschaft“: Durchbruch für Venture Capital in der Slowakei Am 12. November 2015 verabschiedete das slowakische Parlament eine Novelle des Slowakischen Handelsgesetzbuches, durch welche eine gänzlich neue Rechtsform – die „Vereinfachte Aktiengesellschaft“ (j.s.a.) – geschaffen wurde. Taylor Wessing Slowakei als wesentlicher Mitverfasser und treibende Kraft hinter der Verabschiedung dieser Gesetzesnovelle ist nach Monaten der intensiven Entwurfserstellung, des Brainstormings mit dem Finanzministerium und dem Abhalten von Expertengesprächen mit dem Justizministerium stolz darauf, diesen langen Weg beschritten zu haben und blickt nun gespannt der Umsetzung entgegen. Erstmals seitdem das Handelsgesetzbuch im Jahre 1991 (damals noch in der Tschechoslowakei) verabschiedet wurde (unter Absehung von der verpflichtenden und nicht ganz makellosen Umsetzung der EU-Rechtsträger – Societas Europea (SE) und Europäische Genossenschaft (SCE)), hat der slowakische Gesetzgeber nunmehr den Mut aufgebracht, dem slowakischen Gesellschaftsrecht neuen Schwung zu verleihen und eine neue Rechtsform im slowakischen Rechtsformenkatalog zu verankern. Es handelt sich hierbei allerdings auch um einen Durchbruch auf einer anderen Ebene: Der slowakische Gesetzgeber trennt sich schließlich auch von der fortwährend erfolglosen Idee, durch Verschärfung der Regelungen hinsichtlich (der Höhe) des Grundkapitals (das Grundkapital einer j.s.a. hat auf mindestens EUR 1 zu lauten) dem Gläubigerschutz gerecht zu werden. An dieser Idee hatte der Gesetzgeber lange Zeit festgehalten. Das erklärte Ziel dieser Novelle - den Anforderungen und Bedürfnissen von Start-ups und Venture Capital(ists) gerecht zu werden - sollte nun Ansporn für die Start-up-Szene sein, auch wenn diese neue Rechtsform vielseitig einsetzbar sein wird. Als unternehmerische Projekte, die sich der Struktur der j.s.a. bedienen werden, kommen vor allem sämtliche Formen von Joint Venture Projekten in Betracht. Worin besteht nun der Unterschied? Zusammengefasst ist die „vereinfachte Aktiengesellschaft“ (j.s.a): Schlank Sie ist grundsätzlich eine schlanke Version der (herkömmlichen) Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von mindestens EUR 1, einer Nominale pro Aktie von mindestens Eurocent 1 und einer schlanken Struktur (damit auch adäquat für frühe Entwicklungsphasen): ein Ein-Mann-Vorstand ist zulässig, ein Aufsichtsrat ist lediglich optional und Umlaufbeschlüsse der Aktionäre sind ebenfalls möglich. Flexibel und vertraglich ausgestaltbar Dies kann als „Kernidee“ der neuen Gesellschaftsform verstanden werden: Die j.s.a. verleiht den Aktionären tiefgreifende und im slowakischen Gesellschaftsrecht bisher nicht da gewesene Möglichkeiten, ihre Beziehungen auf den folgenden Ebenen individuell auszugestalten: (i) Satzung – im Rahmen der j.s.a. können unterschiedliche Aktiengattungen ausgegeben werden, welche den jeweiligen Aktionären wiederum unterschiedliche Rechte verleihen (diese Rechte sind durch das Gesetz nicht ausdrücklich begrenzt) und wodurch verschiedene Klassen von Aktionären, unter Berücksichtigung ihrer „Position“ und dem Zeitpunkt des Erwerbs der Aktionärsstellung (e.g. Angestellte, Gründungsmitglieder, Investoren) geschaffen werden können. Die Implementierung von BelegschaftsaktienProgrammen wird dadurch wiederum erleichtert; und (ii) Syndikatsvereinbarungen: Syndikatsvereinbarungen können neben sämtlichen anderen Vereinbarungen zwischen Aktionären, welche gesetzlich erlaubt sind, Regelungen hinsichtlich drag-along- (Mitverkaufspflicht), tag-along- (Mitverkaufsrecht) und shoot-out (deadlock) - Rechte enthalten. Die freiwillige Eintragung von drag-along- und tag-alongRechten in öffentlichen Registern zieht die verbesserte rechtliche Vollstreckbarkeit nach sich. Transparent Elektronische Registrierung sämtlicher Aktien sowie sämtlicher Aktienübertragungen; im öffentlichen Register online-abrufbare und bei den „Zentralverwahrern“ verwahrte Liste aller Aktionäre. Privat Die „vereinfachte Aktiengesellschaft“ kann nicht an der Börse notieren oder ihre Aktien öffentlich zum Kauf anbieten, ohne vorher in eine „reguläre“ Aktiengesellschaft umgewandelt worden zu sein. Hierdurch soll der Anwendbarkeit von zahlreichen restriktiven Kapitalerhaltungsverpflichtungen der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie entgangen werden. Selbstdurchsetzend / Selbstvollziehend Die „vereinfachte Aktiengesellschaft“ wirkt insofern selbstdurchsetzend und schützend für Venture Capitalists, als ein im Register eingetragenes drag-along-Recht keiner separaten gerichtlichen Durchsetzung oder der Durchsetzung im Rahmen eines Schiedsverfahrens bedarf. Es wird des Weiteren erwartet, dass die geschaffenen Vorkehrungen in Syndikatsvereinbarungen, gemeinsam mit der Anwendung des neuen Slowakischen Schiedsverfahrensgesetzbuches (2015) und dem Wirken der slowakischen Schiedsgerichte, die bisherige Situation in punkto Aktionärsstreitigkeiten ändern und es zu einer effizienten 2 und zeitgemäßen Durchsetzbarkeit von Aktionärsrechten (Gründungsmitglieder und Investoren) kommen wird. Benutzerfreundlich - Vereinfachtes Zusammenführen von Unternehmen und Investoren Geringe Eintragungsvoraussetzungen und eine einfache Gesellschaftsstruktur (mit oder auch ohne Aufsichtsrat) geeignet für frühe Entwicklungsphasen sowie eine Vielzahl von Aktiengattungen und gesetzlich festgeschriebene drag-along- und tagalong-Bestimmungen für Investment-Konstellationen wurden entwickelt, um sowohl die Bedürfnisse von Unternehmern als auch die Ziele und Strategien von Investoren zu erfüllen. Ab Jänner 2017 in Kraft Auf den ersten Blick mag es enttäuschend erscheinen, dass die Gesetzesänderung nicht bereits vor Jänner 2017 in Kraft tritt. Allerdings ist diese (nicht zuletzt auch für die Slowakei) ungewöhnlich lange Übergangsphase notwendig, um neue öffentliche Register, welche bei den „Zentralverwahrern“ geführt werden, zu etablieren und zu implementieren. In der Zwischenzeit wird es entscheidend sein, dass die Registrierungsgebühren auf ein vernünftig niedriges Niveau gesetzt werden. Autor: JUDr. Radovan Pala, LL.M., Partner bei Taylor Wessing Bratislava T.: +421 2 5263 2804, E: [email protected] 3
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