Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des

Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 30.05.1994
Mit Inkrafttreten des einheitlichen EU-Rechtes erfolget auch eine Vereinheitlichung der Prüfund
Abnahmebestimmung für nachträglich angebaute Systeme, Bauteile und selbständige
technische Einheiten.
In der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.1994
heißt es:
„...Die technischen Anforderungen, die von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen, betreffen unter
anderem die mechanischen Verbindungseinrichtungen dieser Fahrzeuge.
Diese Anforderungen sind von einem Mitgliedsstaat zum anderen unterschiedlich; daraus
ergibt sich die Notwendigkeit, entweder als Ergänzung oder anstelle der gegenwärtigen
nationalen Regelungen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Vorschriften einzuführen, um
insbesondere die Anwendung des EWG-Typengenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, ....“
Im Artikel 2 dieser Richtlinie heißt es weiter:
„Die Mitgliedsstaaten dürfen
• weder die EWG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung
für ein Fahrzeug verweigern noch den Verkauf, die Zulassung die Inbetriebnahme
oder die Benutzung eines Fahrzeuges aus Gründen untersagen oder verweigern, die
seine fakultative Ausrüstung mit einer mechanischen Verbindungseinrichtung
betreffen.
• weder die EWG-Typengenehmigung oder die Bauartgenehmigung mit nationaler
Geltung für eine mechanische Verbindungseinrichtung verweigern noch den Verkauf
oder die Benutzung einer mechanischen Verbindungseinrichtung untersagen, wenn die
Anforderungen der Anhänge erfüllt werden.“
Mit der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18.06.1992 werden die Regelungen zur
Erlangung der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge, Bauteile und selbständige technische
Einheiten geändert. Darin wird in Artikel 6, Absatz 3 von den Herstellern der AHK als
Inhaber der jeweiligen Typengenehmigung verlangt, alle in Übereinstimmung mit dem
genehmigten Typ hergestellten Bauteilen mit dem Genehmigungszeichen bzw. der Nummer
der Typgenehmigung zu versehen.
Der Artikel 7, Absatz 2 lautet:
„Jeder Mitgliedstaat gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Bauteilen und
selbständigen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen
Einzelrichtlinie und des Artikel 6, Absatz 3 genügen, mit der Maßgabe, das dies nicht auf
Bauteile und selbständige Einheiten Anwendung findet, die für die Verwendung in
Fahrzeugen bestimmt sind, die von dieser Richtlinie ausgenommen sind oder nicht in deren
Anwendungsbereich fallen.“
Zusammenfassung:
Im Klartext bedeutet das, dass die Hersteller der Kraftfahrzeuge mit dem Erhalt der
EUBetriebserlaubnis für die Betriebssicherheit der original vorgesehenen Befestigungspunkte der
Anhängerkupplung (AHK) und die Hersteller der Zugvorrichtung mit dem Erhalt der EU2
Prüfzeichen für die Betriebssicherheit der AHK unter Verwendung der original vorgesehnen
Befestigungspunkte verantwortlich sind.
Da der bei uns geltende Fahrzeugschein/-brief weiterhin EU-weit gültig ist und in seiner
Grundform so bestehen bleiben wird, sind für jedes Fahrzeug die Anhängelastdaten amtlich
dokumentiert.
Daraus ergeben sich zwei wichtige Änderungen für den nachträglichen Einbau von
Anhängerzugvorrichtungen:
● Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis (erkennbar an der .ABE.-Nr.:
e_*__/__*____*__ im Fahrzeugbrief ) bedürfen keiner Anbauprüfung nach §19.3, wenn
die AHK ebenfalls mit einem EU-Prüfzeichen versehen ist und die Zugvorrichtung die im
Fahrzeugschein eingetragenen Werte in keiner Fahrsituation unterschreitet.
● Die notwendigen Freiräume gemäß Richtlinie 94/20/EG, Anhang VII, Abb.30 müssen
eingehalten werden (Skizze im Anhang falls nicht bei Montageanleitung).
● der Anbau einer AHK an Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis muss immer dann
von einer Prüforganisation nach §19.3 abgenommen werden, wenn die Zugvorrichtung die
oben aufgeführten Punkte nicht erfüllt.
Sollte bei einem Fahrzeug im Fahrzeugschein unter Ziffer 27, 28 oder 29 keine Daten
eingetragen sein, jedoch die Fahrzeugmodellreihe für den Anhängebetrieb vorgesehen sein,
kann unter Angabe der Fahrgestellnummer beim Fahrzeughersteller eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung
eingeholt werden. In einem solchen Fall ist es auf jeden Fall ratsam vor der
Montage mit dem Prüfer der jeweiligen Organisation die Abnahmemodalitäten zu klären.
Kraftfahrzeuge mit der alten ABE (Buchstabe-Zahlenkombination z.B. M4700) müssen nach
dem Anbau einer AHK weiterhin von TÜV, DEKRA oder einer gleichgestellten
Prüforganisation nach §19.3 abgenommen
werden.
Anhang:
- Skizze der Freiräume gemäß Richtlinie 94/20/EG, Anhang VII, Abb.30