Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.1994 Mit Inkrafttreten des einheitlichen EU-Rechtes erfolget auch eine Vereinheitlichung der Prüfund Abnahmebestimmung für nachträglich angebaute Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten. In der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.05.1994 heißt es: „...Die technischen Anforderungen, die von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden müssen, betreffen unter anderem die mechanischen Verbindungseinrichtungen dieser Fahrzeuge. Diese Anforderungen sind von einem Mitgliedsstaat zum anderen unterschiedlich; daraus ergibt sich die Notwendigkeit, entweder als Ergänzung oder anstelle der gegenwärtigen nationalen Regelungen in allen Mitgliedstaaten die gleiche Vorschriften einzuführen, um insbesondere die Anwendung des EWG-Typengenehmigungsverfahrens zu ermöglichen, ....“ Im Artikel 2 dieser Richtlinie heißt es weiter: „Die Mitgliedsstaaten dürfen • weder die EWG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug verweigern noch den Verkauf, die Zulassung die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeuges aus Gründen untersagen oder verweigern, die seine fakultative Ausrüstung mit einer mechanischen Verbindungseinrichtung betreffen. • weder die EWG-Typengenehmigung oder die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für eine mechanische Verbindungseinrichtung verweigern noch den Verkauf oder die Benutzung einer mechanischen Verbindungseinrichtung untersagen, wenn die Anforderungen der Anhänge erfüllt werden.“ Mit der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18.06.1992 werden die Regelungen zur Erlangung der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten geändert. Darin wird in Artikel 6, Absatz 3 von den Herstellern der AHK als Inhaber der jeweiligen Typengenehmigung verlangt, alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteilen mit dem Genehmigungszeichen bzw. der Nummer der Typgenehmigung zu versehen. Der Artikel 7, Absatz 2 lautet: „Jeder Mitgliedstaat gestattet den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Bauteilen und selbständigen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Bestimmungen der jeweiligen Einzelrichtlinie und des Artikel 6, Absatz 3 genügen, mit der Maßgabe, das dies nicht auf Bauteile und selbständige Einheiten Anwendung findet, die für die Verwendung in Fahrzeugen bestimmt sind, die von dieser Richtlinie ausgenommen sind oder nicht in deren Anwendungsbereich fallen.“ Zusammenfassung: Im Klartext bedeutet das, dass die Hersteller der Kraftfahrzeuge mit dem Erhalt der EUBetriebserlaubnis für die Betriebssicherheit der original vorgesehenen Befestigungspunkte der Anhängerkupplung (AHK) und die Hersteller der Zugvorrichtung mit dem Erhalt der EU2 Prüfzeichen für die Betriebssicherheit der AHK unter Verwendung der original vorgesehnen Befestigungspunkte verantwortlich sind. Da der bei uns geltende Fahrzeugschein/-brief weiterhin EU-weit gültig ist und in seiner Grundform so bestehen bleiben wird, sind für jedes Fahrzeug die Anhängelastdaten amtlich dokumentiert. Daraus ergeben sich zwei wichtige Änderungen für den nachträglichen Einbau von Anhängerzugvorrichtungen: ● Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis (erkennbar an der .ABE.-Nr.: e_*__/__*____*__ im Fahrzeugbrief ) bedürfen keiner Anbauprüfung nach §19.3, wenn die AHK ebenfalls mit einem EU-Prüfzeichen versehen ist und die Zugvorrichtung die im Fahrzeugschein eingetragenen Werte in keiner Fahrsituation unterschreitet. ● Die notwendigen Freiräume gemäß Richtlinie 94/20/EG, Anhang VII, Abb.30 müssen eingehalten werden (Skizze im Anhang falls nicht bei Montageanleitung). ● der Anbau einer AHK an Fahrzeuge mit einer EU-Betriebserlaubnis muss immer dann von einer Prüforganisation nach §19.3 abgenommen werden, wenn die Zugvorrichtung die oben aufgeführten Punkte nicht erfüllt. Sollte bei einem Fahrzeug im Fahrzeugschein unter Ziffer 27, 28 oder 29 keine Daten eingetragen sein, jedoch die Fahrzeugmodellreihe für den Anhängebetrieb vorgesehen sein, kann unter Angabe der Fahrgestellnummer beim Fahrzeughersteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeholt werden. In einem solchen Fall ist es auf jeden Fall ratsam vor der Montage mit dem Prüfer der jeweiligen Organisation die Abnahmemodalitäten zu klären. Kraftfahrzeuge mit der alten ABE (Buchstabe-Zahlenkombination z.B. M4700) müssen nach dem Anbau einer AHK weiterhin von TÜV, DEKRA oder einer gleichgestellten Prüforganisation nach §19.3 abgenommen werden. Anhang: - Skizze der Freiräume gemäß Richtlinie 94/20/EG, Anhang VII, Abb.30
© Copyright 2025 ExpyDoc