Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 2 – Spendieren mit juristischen Tücken Donnerstag, 3. März 2016 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken Sachverhalt Javier Vertrag vom 15. Januar 2015 Übungen OR BT – Fall 2 2 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F1: Qualifikation des Vertrags vom 15. Januar 2015 (I) Leihe (OR 305 ff.)? Darlehen (OR 312 ff.)? Schenkung (OR 239 ff.)? subjektive Komponenten: Schenkungabsicht (animus donandi) Schenkungsempfangswille objektive Komponenten: Zuwendung unter Lebenden aus dem Vermögen des Schenkers ohne entsprechende Gegenleistung Übungen OR BT – Fall 2 3 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F1: Qualifikation des Vertrags vom 15. Januar 2015 (II) Gemischte Schenkung, bedingte Schenkung oder Schenkung mit Auflage? gemischte Schenkung: teilentgeltliches Geschäft (bewusste u. gewollte Leistungsinäquivalenz) Abwandlung verkehrstypischer (vollentgeltlicher) Geschäfte bedingte Schenkung (OR 245 I) Bestand der Schenkung hängt von ungewisser zukünftiger Tatsache ab Suspensivbedingung (OR151), Resolutivbedingung (OR 154) Bedingung begründet keine Verpflichtung Übungen OR BT – Fall 2 4 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F1: Qualifikation des Vertrags vom 15. Januar 2015 (III) Schenkung mit Auflage (OR 245 I) auferlegtes Verhalten selbst mit Vermögenswert nicht zwingend Gegenleistung, auch wenn in Zusammenhang mit Schenkung kein eigenes vermögenswertes Interesse (keine Wertschöpfung zugunsten des Schenkers) Charakter der Unentgeltlichkeit muss erhalten bleiben Inhalt (OR 19/20, ZGB 27 II) Dauer (OR 247 I, ZGB 788 I Ziff. 2) schriftl. Schenkungsversprechen (OR 243 I) vs. Handschenkung (OR 242 I) Übungen OR BT – Fall 2 5 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F2: Qualifikation des Rechts («Einwendung» oder «Einrede») (I) einschlägige Normen: OR 249-251 noch nicht vollzogenes Schenkungsversprechen: OR 250 I 1 Ziff.1 mit Verweis auf OR 249 – OR 249 Ziff. 3: «wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllt» – Rechtsfolge (OR 250, Ingress): «[…] kann der Schenker das Versprechen widerrufen und dessen Erfüllung verweigern» Gesetzeswortlaut OR 250 widersprüchlich: «Widerruf» (vgl. Marginalie) bzw. «widerrufen» versus «kann … Erfüllung verweigern» «Widerruf/widerrufen » = üblicherweise rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht («Einwendung») «kann […] verweigern» = üblicherweise Leistungsverweigerungsrecht («Einrede») Übungen OR BT – Fall 2 6 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F2: Qualifikation des Rechts («Einwendung» oder «Einrede») (II) Funktionsweise eines rechtsaufhebenden Gestaltungsrechts («Einwendung»): Anspruch (Recht) Rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht Recht wird aufgehoben Funktionsweise eines Leistungsverweigerungsrechts («Einrede»): Anspruch (Recht) Einrede (Gegenrecht / Leistungsverweigerungsrecht) Durchsetzung des Anspruchs gehemmt (Recht und Gegenrecht neutralisieren sich) Übungen OR BT – Fall 2 7 Seite 7 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F2: Qualifikation des Rechts («Einwendung» oder «Einrede») (III) «Widerruf» v. Schenkungsversprechen rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht: – Gesetzestext: «F. Aufhebung der Schenkung» (Übertitel zu Art. 249-252 OR) sowie «II. Widerruf und Hinfälligkeit des Schenkungsversprechen» (Marginalie zu Art. 250 OR) – Systematik: Art. 250 zählt zur Gliederungsebene, welche die Marginalie «F. Aufhebung der Schenkung» definiert – (ferner: Entstehungsgeschichte der Norm) Rechtsfolge: – Widerruf führt zu Auflösung Schenkungsversprechen «ex nunc» – Verweigerung der Leistung durch Schenker genügt nicht Übungen OR BT – Fall 2 8 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F3: Ist der Vertrag vom 15. Januar 2015 aufgelöst? Geltendmachung eines Gestaltungsrechts mittels: – einseitiger – empfangsbedürftiger – Willenserklärung Javier hat Brief an Notar Häni addressiert Notar Häni ≠ korrekter Adressat, da: ≠ Partei des Schenkungsvertrags ≠ (passiver) Stellvertreter von Patrick korrekter Adressat: Patrick (Gegenpartei/Beschenkter) Kein rechtsgültiger Widerruf des Schenkungsversprechens. Javier schuldet Patrick nach wie vor CHF 2 Mio. Übungen OR BT – Fall 2 9 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F4: Was unternehmen Sie als Anwaltsperson? (I) Widerruf innert Jahresfrist (OR 251 I): – Beginn Fristenlauf ab Kenntnis des Widerrufsgrunds – keine Verjährungs- sondern Verwirkungsfrist – Verwirkung von Amtes wegen zu beachten (≠ Verjährung, OR 142) Vorliegend: Kenntnis vom Widerrufsgrund: 25. Februar 2015 Fristende (OR 132 II analog i.V.m. OR 77 I Ziff. 3): 25. Februar 2016 Widerruf: Zugang Willenserklärung bei Patrick spätestens am 25. Februar 2016 Übungen OR BT – Fall 2 10 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F4: Was unternehmen Sie als Anwaltsperson? (II) Möglichkeiten der Nachfristansetzung: Ansetzen Frist zur Erklärung Leistungsbereitschaft Bedingter Widerruf des Schenkungsversprechens Mietzinsreduktion selber vorbereiten Analoge Anwendung von OR 108 Zustellmöglichkeiten: – A-Post Plus – Kurier – Persönlich Vorbeibringen mit Zustellbestätigung Mail/SMS Übungen OR BT – Fall 2 11 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken Zugangsprinzip (Empfangstheorie) Machtbereich Erklärender Machtbereich Empfänger Übungen OR BT – Fall 2 Risiko Kenntnisnahme t Kenntnisnahme Zugang WE (Brief im Briefkasten) Abgabe WE (Brief einwerfen) Brief schreiben Entscheid Widerruf Übermittlungsrisiko 12 Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken F5: Vertragskonforme Erfüllung vs. Verpflichtung Prämisse: spätestens am 25. Feb. 2016 bei Patrick eingegangen Schenkungsversprechen rechtsgültig widerrufen Javier nicht (mehr) verpflichtet, CHF 2 Mio. zu überweisen Schenkungsversprechen müsste neu begründet werden ≠ «Einrede»: bei Wegfall des Einredegrunds wäre Anspruch wieder uneingeschränkt durchsetzbar Übungen OR BT – Fall 2 13
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