(AGB) zum 20.10.2015 - Raiffeisenbank im Oberland eG

Wallenburger Straße 25
83714 Miesbach
Aufsichtsratsvorsitzender:
Josef Lechner
Ihr Ansprechpartner:
Ihr Berater
Vorstand:
Hubert Stehr (Vorsitzender)
Manfred Klaar (stv. Vors.)
Josef Bernöcker
Telefon: 08025 284-0
Telefax: 08025 284-2999
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.oberlandbank.de
Gen. Reg. München Nr. 2249
Sitz: Miesbach
Bankleitzahl: 701 695 98
BIC: GENO DE F1 MIB
USt-ID-Nr.: DE 131204208
Miesbach, im Juli/August 2015
Einlagensicherung:
Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum 20.10.2015
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
mit dem 3. Juli 2015 treten im Rahmen der Harmonisierung in Europa neue gesetzliche Regelungen
im Hinblick auf den Einlegerschutz in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit die EU-Richtlinie
über Einlagensicherungssysteme in nationales Recht um. Aufgrund dessen haben wir unsere oben
genannten Bedingungen in Nr. 20 geändert. Den bisherigen Wortlaut und die neue Textfassung von
Nr. 20 der AGB können Sie der beigefügten Anlage entnehmen.
Für Sie als Kundin/Kunde ändert sich am bewährten Schutz Ihrer Einlagen durch die
Institutssicherung nichts. Mit der Änderung des Wortlauts von Nr. 20 der AGB werden jedoch die
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum Einlagenschutz notwendig gewordenen strukturellen
Änderungen des genossenschaftlichen Sicherungssystems klargestellt.
Im Detail bedeutet dies:
Kern der neuen gesetzlichen Regelungen ist, dass allen Einlegern im Entschädigungsfall ein
gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung der Einlagen nach Maßgabe des neuen
Einlagensicherungsgesetzes zusteht.
Wie Ihnen bekannt ist, ist unser Haus der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossen. Diese hat die
Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den ihr angeschlossenen
Banken abzuwenden oder zu beheben. Hierdurch wird die Insolvenz einer angeschlossenen Bank
und damit auch ein Entschädigungsfall vermieden. Dieser sog. Institutsschutz ist also dem o. g.
Einlagenschutz vorgeschaltet. Seit Bestehen der Sicherungseinrichtung und somit seit mehr als 80
Jahren hat es keine Insolvenz einer der Sicherungseinrichtung angeschlossenen Bank gegeben, so
dass noch nie ein Einleger entschädigt werden musste.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben hat sich nunmehr die Struktur der genossenschaftlichen
Institutssicherung verändert. Neben der Sicherungseinrichtung des BVR gibt es zusätzlich die als
Einlagensicherungssystem amtlich anerkannte BVR Institutssicherung GmbH, welche vollumfänglich
den gesetzlichen Anforderungen des Einlagensicherungsgesetzes unterworfen ist. Insoweit hat sie
den oben erwähnten gesetzlichen Einlagenschutz zu gewährleisten. Wie die Sicherungseinrichtung
des BVR ist aber auch die BVR Institutssicherung GmbH ein institutsbezogenes Sicherungssystem, d.
h. auch sie hat die Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den ihr
angeschlossenen Banken abzuwenden oder zu beheben (Institutsschutz, s. o.). Der
genossenschaftliche Institutsschutz bleibt also weiterhin, wenn auch in anderer Struktur,
aufrechterhalten.
Der durch die Sicherungseinrichtung des BVR und die BVR Institutssicherung GmbH gewährte
Schutz wird in den neuen Absätzen 1 bis 3 von Nr. 20 unserer AGB beschrieben.
Da der Institutsschutz nunmehr sowohl durch die Sicherungseinrichtung des BVR als auch durch die
BVR Institutssicherung GmbH betrieben wird, ist es erforderlich, dass die bisherige
Informationsbefugnis unseres Hauses gegenüber der Sicherungseinrichtung des BVR auch
gegenüber der BVR Institutssicherung GmbH gilt. Diese Informationsbefugnis wurde im neuen
Absatz 4 von Nr. 20 unserer AGB ergänzt.
Schließlich ist der unter der Überschrift „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nach dem Hinweis auf
die Fassung folgende bisherige Hinweis „Die Bank ist der Sicherungseinrichtung des
Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen.“ um die
BVR Institutssicherung GmbH ergänzt worden und lautet nun:
„Die Bank ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungseinrichtung des
Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen.“
Wie in Nummer 1 Absatz 2 unserer AGB vereinbart, gilt Ihre Zustimmung zu diesen Änderungen als
erteilt, wenn Sie Ihre Ablehnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang dieser Mitteilung
anzeigen. Die neuen Bedingungen werden zum 20.10.2015 dann Grundlage unserer weiteren
künftigen Geschäftsbeziehung.
Der Inhalt des Informationsbogens ist gesetzlich vorgeschrieben. Für die Eröffnung neuer
Geschäftsbeziehungen ist das Unterschriftsfeld vorgesehen. Für Sie als Kunde ist deshalb keine
Reaktion erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Raiffeisenbank im Oberland eG
Anlagen:
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Textfassung von Nr. 20 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Informationsbogen für den Einleger
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Textfassung von Nr. 20 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Die bisherige Textfassung lautet:
„20 Sicherungseinrichtung
Die Bank ist der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen. Die Bank ist befugt, der Sicherungseinrichtung oder einem von ihr
Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen.“
Die neue Textfassung lautet (Änderungen durch Unterstreichung hervorgehoben):
„Sicherungssystem
20 BVR Institutssicherung GmbH und Sicherungseinrichtung des BVR
(1) Instituts- und Einlagenschutz
Die Bank ist der BVR Institutssicherung GmbH und der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der
Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. angeschlossen. Als institutsbezogene
Sicherungssysteme haben sie die Aufgabe, drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei
den ihnen angeschlossenen Instituten abzuwenden oder zu beheben. Alle Institute, die diesen
Sicherungssystemen angeschlossen sind, unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden.
Über den Institutsschutz sind auch die Einlagen der Kunden – darunter fallen im Wesentlichen
Spareinlagen, Sparbriefe, Termineinlagen, Sichteinlagen und Schuldverschreibungen – geschützt.
(2) Gesetzlicher Einlagenschutz der BVR Institutssicherung GmbH
Das von der BVR Institutssicherung GmbH betriebene institutsbezogene Sicherungssystem ist als
Einlagensicherungssystem amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ein Insolvenzfall eintreten, sind
Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 des Einlagensicherungsgesetzes bis zu den Obergrenzen gemäß
§ 8 des Einlagensicherungsgesetzes von der BVR Institutssicherung GmbH zu erstatten.
(3) Freiwilliger Einlagenschutz der Sicherungseinrichtung
Die Sicherungseinrichtung schützt im Fall einer Insolvenz über den gesetzlichen Schutz nach Absatz 2
hinaus alle Einlagen nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 des Statuts der Sicherungseinrichtung.
(4) Informationsbefugnisse
Die Bank ist befugt, der Sicherungseinrichtung des BVR oder einem von ihr Beauftragten alle in diesem
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Bank
ist befugt, der BVR Institutssicherung GmbH oder einem von ihr Beauftragten alle in diesem
Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“
Kundenname:
Kundennummer:
Informationsbogen für den Einleger
Einlagen bei
Raiffeisenbank im Oberland eG
sind geschützt durch:
BVR Institutssicherung GmbH (1)
Sicherungsobergrenze:
100 000 EUR pro Anleger pro Geldinstitut (2)
Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben
Kreditinstitut haben:
Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden
„aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der
Obergrenze von 100 000 EUR. (2)
Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder
mehreren Personen haben:
Die Obergrenze von 100 000 EUR gilt für jeden einzelnen
Einleger. (3)
Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:
20 Arbeitstage bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstage ab
dem 01. Juni 2016
Währung der Erstattung:
Euro
BVR Institutssicherung GmbH
Schellingstraße 4
10785 Berlin
Kontaktdaten:
Telefon: +49 (0)30 20 21-0
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen:
www.bvr-institutssicherung.de
Empfangsbestätigung durch den Einleger:
Eine Unterschrift und Rücksendung ist nicht erforderlich.
Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen diesen Informationsbogen zur Verfügung zu stellen.
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Ausfertigung für den Kunden
Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte)
(1) Ihr Kreditinstitut ist Teil eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das als Einlagensicherungssystem amtlich
anerkannt ist. Das heißt, alle Institute, die Mitglied dieses Einlagensicherungssystems sind, unterstützen sich gegenseitig, um
eine Insolvenz zu vermeiden. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu 100 000 Euro erstattet.
(2) Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen
kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt
maximal 100 000 Euro pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut
gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise 90 000 Euro auf einem Sparkonto und 20 000 Euro
auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich 100 000 Euro erstattet.
(3) Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von 100 000 Euro für jeden Einleger.
Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät,
einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der
Berechnung der Obergrenze von 100 000 Euro allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers
behandelt. In den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes sind Einlagen über
100 000 Euro hinaus gesichert.
Weitere Informationen sind erhältlich über www.bvr-institutssicherung.de.
(4) Erstattung
Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die BVR Institutssicherung GmbH, Schellingstraße 4, 10785 Berlin
Telefon: +49 (0)30 20 21-0, E-Mail: [email protected] , Website: www.bvr-institutssicherung.de. Es wird Ihnen
Ihre Einlagen (bis zu 100 000 Euro) spätestens innerhalb 20 Arbeitstagen bis zum 31. Mai 2016 bzw. 7 Arbeitstagen ab dem
1. Juni 2016 erstatten.
Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt
aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann.
Weitere Informationen sind erhältlich über www.bvr-institussicherung.de.
Weitere wichtige Informationen
Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für
bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt.
Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn
Einlagen entschädigungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen.
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Ausfertigung für den Kunden