Grundsätze für den Umgang mit Fruchtfolgfläche

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Impressum
Herausgeber:
Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
Arbeitsgruppe AGR:
Erich Linder (Projektleiter)
Barbara Boczek (AGR)
Katharina Dobler (AGR)
Nadine Dubi (AGR)
Rolf Mühlemann (AGR)
Christoph Rudolf (LANAT/ASP)
Peter Trachsel (LANAT/ASP)
Christiane Vögeli Albisser (AWA)
Übersetzung:
Anne-Claire Simonet
Bern, Dezember 2015
2
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung
4
2. Zielsetzung
4
3. Grundsätzlicher Umgang mit Fruchtfolgeflächen
4
4. Erläuterung der Grundsätze
6
Grundsatz 1
6
Grundsatz 2
6
Grundsatz 3
8
Grundsatz 4
10
Grundsatz 5
11
Grundsatz 6
12
Grundsatz 7
13
Grundsatz 8
13
5. Notwendige Dokumentation / Erläuterungsbericht
14
6. Inventar FFF im Richtplan-Informationssystem
14
Anhang: Hinweise für die Kompensation von Fruchtfolgeflächen
15
1.
Kompensation durch Auszonung einer Bauzone mit Fruchtfolgeflächenqualität
15
2.
Kompensation durch Aufwertung degradierter Böden zu Fruchtfolgeflächen
15
3.
Kompensation durch Erhebung neuer FFF
16
3
Grundsätze für den Umgang mit Fruchtfolgeflächen
Erläuterungen zum Massnahmenblatt A_06 des Kantonalen
Richtplans
Arbeitshilfe
1. Vorbemerkung
Das Massnahmenblatt A_06 des kantonalen Richtplans legt die Grundsätze für den Umgang mit
Fruchtfolgeflächen fest. Diese wurden mit den Richtplananpassungen `06 eingeführt und 2015 gestützt auf die geänderten rechtlichen Grundlagen im Bundesrecht1 mit dem Richtplan 2030
grundlegend überarbeitet.
Der Schutz des Kulturlandes, und dabei insbesondere auch der Fruchtfolgeflächen, war zum Zeitpunkt des Erlasses des Richtplans 2030 Gegenstand intensiver politischer Diskussionen. Nach Vorliegen der politischen Entscheide werden das Massnahmenblatt A_06 des kantonalen Richtplans und
die Arbeitshilfe überprüft werden müssen.
2. Zielsetzung
Die Arbeitshilfe zeigt, wie die Grundsätze für den Umgang mit Fruchtfolgeflächen gemäss Massnahmenblatt A_06 des kantonalen Richtplans (Fassung vom 2. September 2015) anzuwenden sind.
3. Grundsätzlicher Umgang mit Fruchtfolgeflächen
Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Flächen. Sie umfassen ackerfähiges Kulturland, vorab Ackerland und Kunstwiesen in Rotation sowie ackerfähige Naturwiesen. Sie
sind der agronomisch besonders wertvolle Teil des für die landwirtschaftliche Nutzung geeigneten
Kulturlandes der Schweiz.
Die Kantone sind verpflichtet, die Fruchtfolgeflächen zu erheben2. Im Kanton Bern werden die Fruchtfolgeflächen im Inventar der Fruchtfolgeflächen ausgewiesen. Das Inventar wurde in den 1980er
Jahren erarbeitet und 2015 ergänzt. Es wird periodisch aktualisiert. Das Inventar ist im Geoportal, in
der Karte „Richtplan-Informationssystem“ veröffentlicht3. Die massgebenden Kriterien für die
Aufnahme von Flächen in das Inventar der Fruchtfolgeflächen sind:
 Klimaeignung A bis D1-4 gemäss Klimaeignungskarte Bund4
 Hangneigung ≤ 18 %
 Gründigkeit ≥ 0.5 m
 Mindestfläche, i.d.R. ≥ 1 ha
Im Richtplan-Informationssystem ebenfalls dargestellt sind die „unbereinigten Zusatzflächen“: Bei
diesen Flächen ist die Fruchtfolgeflächenqualität bestritten und ihre Überprüfung durch den Kanton
konnte noch nicht abgeschlossen werden. Bis diese Überprüfung abgeschlossen ist, sollen die
Grundsätze zur Schonung der Fruchtfolgeflächen auch hier angewendet werden.
1
2
3
4
Art. 15 Abs. 3 RPG, Art. 30 Abs. 1bis RPV
Art. 28 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Einzelheiten siehe Kapitel 5
EJPD / EVD, 1977: Klimaeignungskarten für die Landwirtschaft in der Schweiz 1:200'000
4
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5
4. Erläuterung der Grundsätze5
Grundsatz 1:
Fruchtfolgeflächen (FFF) sind bei allen raumwirksamen Vorhaben zu schonen.
Die Forderung nach einem schonungsvollen Umgang mit FFF richtet sich an alle Akteure, wenn sie
raumwirksam tätig sind. Bund, Kanton, Regionen, Gemeinden haben die Grundsätze für die Beanspruchung von FFF anzuwenden, sowohl bei Sach- und Richtplanungen als auch bei grundeigentümerverbindlichen Planungen und in Bewilligungsverfahren.
Grosse Bedeutung kommt dem Nutzungsplanverfahren zu, wo Bauzonen und Nichtbauzonen festgelegt werden. Dabei wie bei weiteren Bewilligungsverfahren (Strassenplan-, Wasserbauplanverfahren, Baubewilligungsverfahren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, Ersatzaufforstungen
usw.) sind die Grundsätze zur Schonung der FFF anzuwenden. Gestützt auf die rechtskräftige
Umzonung bzw. die Baubewilligung wird dann die Fläche bei der nächsten Überarbeitung aus dem
Inventar der Fruchtfolgeflächen entlassen.
Auch für behördenverbindliche Planungen sind die Grundsätze verbindlich. Wenn in einer Richtplanung gestützt auf eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Fruchtfolgeflächen eine Standortfestsetzung vorgenommen wird, wird damit bestätigt, dass die Schonung
der FFF dem Vorhaben nicht im Wege steht. Bei behördenverbindlichen Planungen ist allerdings zu
beachten, dass bei der späteren Umsetzung in der Nutzungsplanung bzw. im
Baubewilligungsverfahren die Prüfung wesentlich geänderter Verhältnisse im Sinne von Art. 21 RPG
vorbehalten bleibt.
Grundsatz 2:
FFF dürfen (mit Ausnahme von geringfügigen Flächen) für bodenverändernde Nutzungen nur beansprucht werden, wenn der damit verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann. Dazu ist zu prüfen, ob Standort-Alternativen bestehen,
und es ist eine sachbezogene Interessenabwägung vorzunehmen. Die Interessenabwägung ist in
einem Bericht offenzulegen. Für Vorhaben, die im kantonalen Richtplan oder im Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept (RGSK) festgesetzt sind, gilt die Prüfung von StandortAlternativen als erfüllt.
Die beanspruchte FFF umfasst zwei Komponenten:
 Zum einen die gesamte durch die Einzonung bzw. das Vorhaben direkt belegte FFF,
 zum anderen die FFF, die als schlecht nutzbare Restfläche indirekt „verloren“ geht und aus dem
Inventar der Fruchtfolgeflächen entlassen werden muss.
Werden FFF in nur geringem Umfang beansprucht, kann auf eine Prüfung der Grundsätze gemäss
Massnahmenblatt A_06 verzichtet werden. Die FFF sind in solchen Fällen wie andere Aspekte in der
Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Als geringfügig gilt die Beanspruchung von FFF:
2
 bei Zonenkorrekturen bzw. Zonen-Arrondierungen bis zu einem Richtwert von 300 m pro
Planungsvorgang,
 bei neuen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie bei in der Landwirtschaftszone
bis
2
zonenkonformen Vorhaben nach Art. 16a und 16a bis zu einem Richtwert von jeweils 300 m ,
5
Die Grundsätze gemäss Massnahmenblatt A_06 sind nachfolgend grau hinterlegt.
6

bei Bauvorhaben gemäss Art. 24a, 24b, 24c, 24d, 24e und 37a RPG und 39 RPV (für diese Fälle
gelten die Richtlinien des AGR für das Bauen ausserhalb der Bauzonen).
Für alle raumwirksamen Vorhaben, welche Fruchtfolgeflächen in nicht geringfügigem Umfang
beanspruchen, ist zu prüfen, ob der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck ohne die Beanspruchung
von FFF sinnvoll erreicht werden kann. Dazu sind die möglichen Standortalternativen systematisch
bezüglich ihrer Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu beurteilen.
Auf folgende häufig auftretenden Konstellationen soll besonders hingewiesen werden:
 In Gemeinden, in denen die Siedlungsfläche nicht vollständig von Fruchtfolgeflächen umschlossen wird, ist bei einer Einzonung von Fruchtfolgeflächen im Erläuterungsbericht aufzuzeigen,
welche Alternativen geprüft und aus welchen Überlegungen eine Fruchtfolgefläche den nicht
inventarisierten Flächen vorgezogen wird.
 In Gemeinden, in denen die Siedlungsfläche vollständig von Fruchtfolgeflächen umschlossen
wird, ist die raumplanerische Standortbeurteilung der verschiedenen möglichen Standorte innerhalb der Fruchtfolgefläche vergleichend darzulegen und die Auswahl der einzuzonenden Fläche
auf diese Weise zu begründen.
 Bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonen, welche in einem Bewilligungsverfahren beurteilt werden
und welche die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen zur Folge haben (Strassen- und Wasserbau, Aufforstungen6, grössere Stallbauten etc.), muss dargelegt werden, welche konzeptionellen
Alternativen und welche Standortalternativen geprüft wurden, und aus welchen Überlegungen
eine Fruchtfolgefläche den nicht inventarisierten Flächen vorgezogen wird.
7
Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei Richt- und Nutzungsplanungen nachvollziehbar in einem Bericht
darzulegen. Mit der Darstellung der Interessenabwägung im Erläuterungsbericht soll aufgezeigt werden, dass im Planungsprozess der Schonung von Fruchtfolgeflächen das nötige Gewicht beigemessen wurde. Für jede geprüfte Alternative ist die betroffene Fruchtfolgefläche in Karte und Zahl auszuweisen. Massgebend für die Beurteilung der Alternativen ist aber nicht nur die Grösse der betroffenen
Fläche, sondern der Beitrag, den die geprüfte Fläche insgesamt zu einer haushälterischen Nutzung
des Bodens leistet. So kann z.B. die Einzonung einer zentrumsnahen, sehr gut erschlossenen und
mit hoher Dichte überbaubaren Fruchtfolgefläche gesamthaft eine bessere Lösung darstellen als die
Einzonung einer unerschlossenen und exponierten Hangfläche am Siedlungsrand. Bei grösseren
Planungsvorhaben (z.B. Ortsplanungsrevisionen) empfiehlt sich, bereits während dem Arbeitsprozess
alle diskutierten (Einzonungs-)Varianten festzuhalten, um im Erläuterungsbericht die geprüften
Alternativen und die vorgenommene Interessenabwägung nachvollziehbar aufzeigen zu können.
Im Baubewilligungsverfahren für Vorhaben ausserhalb der Bauzone ist der Nachweis vom Gesuchsteller mit dem Ausnahmegesuch zum Bauen ausserhalb der Bauzonen oder – bei zonenkonformen Bauvorhaben - mit einer separaten Standortbegründung im Sinne von Art. 15 Abs. 1
Baubewilligungsdekret (BewD, BSG 725.1) zu erbringen.
Für Vorhaben, für die im kantonalen Richtplan oder im RGSK bereits eine Standortfestsetzung genehmigt ist, muss keine Prüfung von Standort-Alternativen gemäss Grundsatz 2 mehr durchgeführt
werden.
Einen Sonderfall stellt die Intensivlandwirtschaftszone (Art. 80a ff BauG) dar. Die Ausscheidung einer
solchen Speziallandwirtschaftszone gilt nicht als Einzonung im Sinne von Art. 30 Abs. 1bis RPV. Bei
der Ausscheidung einer Speziallandwirtschaftszone muss eine Interessenabwägung mit
6
Das Projekt, welches eine Ersatzaufforstung zur Folge hat, ist so zu optimieren, dass eine möglichst kleine
Rodungsfläche mit Ersatzmassnahmen zu kompensieren ist. Der waldrechtlich nötige Realersatz (Ersatzaufforstung) ist auf Flächen mit möglichst geringer landwirtschaftlicher Produktivität und mit möglichst ungünstigen
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsvoraussetzungen zu leisten. Grundsätzlich ist auf Realersatz auf Fruchtfolgeflächen zu verzichten. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen einer vertieften Alternativenprüfung und
Interessenabwägung.
7 Vgl. dazu Kapitel 4 und die Arbeitshilfe „Der Raumplanungsbericht“ des AGR (2008, in Überarbeitung) bzw.
Art. 111 BauV (technischer Bericht)
7
Standortevaluation durchgeführt werden, welche auch dem Aspekt der Schonung der FFF Rechnung
trägt.
Grundsatz 3 :
FFF dürfen nur für die Verwirklichung eines auch aus der Sicht des Kantons wichtigen Ziels eingezont werden.
Als aus der Sicht des Kantons wichtige kantonale Ziele gelten namentlich:
a) Die Siedlungsentwicklung in den prioritären Siedlungsentwicklungsgebieten Wohnen von kantonaler Bedeutung (MB A_08) sowie in den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (MB C_04),
b) Die Siedlungsentwicklung in den als Festsetzung genehmigten Vorranggebieten Siedlungserweiterung gemäss den regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepten (RGSK),
c) Die Verwirklichung öffentlicher Infrastrukturvorhaben von Bund, Kanton, Region oder Gemeinde,
d) Die Verwirklichung weiterer öffentlicher Aufgaben wie der Wasserbau, der öffentliche Schutz vor
Naturgefahren, die Aufwertung von Gewässern oder natürlichen Lebensräumen,
e) Die Verwirklichung von im regionalen Richtplan abgestimmten Vorhaben mit regionalwirtschaftlicher, regionalpolitischer oder touristischer Bedeutung,
f) Die Erweiterung von Arbeitszonen für bestehende Betriebe,
g) Die qualitätvolle Siedlungsentwicklung innerhalb des bestehenden Siedlungsgebiets (z.B. Auffüllen von Baulücken).
bis
Gemäss Art. 30 Abs. 1 RPV können FFF (u.a.) nur dann eingezont werden, wenn „ein auch aus der
Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht erreicht werden kann“.
Grundsatz 3 nennt eine Reihe von aus der Sicht des Kantons wichtigen Zielen.
Aus der Sicht des Kantons wichtige Ziele sind z.B. die Siedlungsentwicklung in den prioritären
Siedlungsentwicklungsgebieten Wohnen von kantonaler Bedeutung
und in den
kantonalen Entwicklungsschwerpunkten. Diese Standorte sind in besonderem Masse
geeignet, die Siedlung geordnet und abgestimmt auf die bestehende Verkehrsinfrastruktur weiter zu
entwickeln.
Gleiches gilt für die Siedlungsentwicklung in den als Festsetzung genehmigten Vorranggebieten Siedlungserweiterung gemäss den regionalen Gesamtverkehrs- und
Siedlungskonzepten.
Zu den aus der Sicht des Kantons wichtigen Zielen zählen auch die Verwirklichung öffentlicher
Infrastrukturvorhaben von Bund, Kanton, Region oder Gemeinde und die Verwirklichung
weiterer öffentlicher Aufgaben wie der Wasserbau, der öffentliche Schutz vor Naturgefahren,
die Aufwertung von Gewässern oder natürlichen Lebensräumen. Die öffentlichen Aufgaben aller
Stufen, also zum Beispiel auch eine lokale Schule, sollen durch die Schonung der Fruchtfolgeflächen
nicht unnötig erschwert werden. Durch sorgfältige Abklärung von bestehenden Alternativen (siehe
Grundsatz 2) und die Optimierung des Projektes soll die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen klein
gehalten werden.
Als wichtige Ziele im Sinne von Art. 30 Abs. 1bis RPV gilt auch die Verwirklichung von im regionalen
Richtplan abgestimmten, das heisst als Festsetzung genehmigten Vorhaben von
regionalwirtschaftlicher, regionalpolitischer oder touristischer Bedeutung. Solche
Vorhaben können sein: Regionale Abbau- und Deponiestandorte, eine regional bedeutende Sportoder Erholungsanlage, ein Ferienresort. Zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher
Vorhaben ist, dass sie im regionalen Richtplan festgesetzt, d.h. mit anderen Vorhaben abgestimmt
sind.
Für die kantonale Volkswirtschaft von grosser Bedeutung ist das Ziel, dass bestehende Betriebe,
welche in einer Arbeitszone angesiedelt sind, Erweiterungsmöglichkeiten haben.
8
Schliesslich kommt auch der qualitätvollen Siedlungsentwicklung
bestehenden Siedlungsgebiets eine grosse Bedeutung zu.
innerhalb
des
Abbildung 2:
Siedlungsgebiet
Legende:
Bauzone
Siedlungsgebiet
Durch das Auffüllen von Bau- und Bauzonenlücken können die Siedlungsentwicklung nach innen
unterstützt und der Gestaltungsspielraum vergrössert werden. Mit Siedlungsgebiet ist die generalisierte Abgrenzung der aktuellen Bauzonen gemeint, wobei einspringende Ecken sowie von Bauzonen
umschlossene Landwirtschaftszoneninseln zum Siedlungsgebiet gezählt werden.
9
Grundsatz 4:
Für die beanspruchten Fruchtfolgeflächen ist eine optimale Nutzung zu gewährleisten. Dazu
gehören:
a) Eine minimale Zerschneidung der Landwirtschaftsflächen (eine kompakte Anordnung der Siedlungsflächen und Anlagen)
b) eine der Lage und Nutzung angemessene hohe Nutzungsdichte:



Für Wohn- und Mischnutzungen Festlegung eines minimalen Nutzungsmasses gemäss den
Vorgaben von MB A_01;
Für Arbeitsnutzungen und alle übrigen Nutzungen ist die Boden schonende Nutzung
qualitativ nachzuweisen. Insbesondere sind die zur Überbauung vorgesehenen Bereiche
mehrgeschossig zu überbauen, die Erschliessung flächensparend anzulegen, die Parkierung
grossmehrheitlich unterirdisch oder gebäude-integriert vorzusehen;
In besonderen Fällen kann die hohe Nutzungsdichte auch durch Massnahmen auf anderen
Flächen realisiert werden.
Die Bewilligungsbehörden haben sicher zu stellen, dass dieses minimale Nutzungsmass auch
realisiert wird. Bei neuen Bauzonen von mehr als 1 ha zusammenhängend beanspruchter FFF ist
die Umsetzung mit ZPP oder UeO zu sichern.
Grundsatz 4 soll gewährleisten, dass die beanspruchten Fruchtfolgeflächen im Sinne der zentralen
Ziele der Raumplanungsgesetzgebung optimal genutzt werden, also zu einer geordneten Besiedlung
beitragen und eine haushälterische Bodennutzung unterstützen.
Dazu gehört, dass Siedlungsflächen und Anlagen kompakt angeordnet werden. Landwirtschaftsflächen sollen möglichst zusammenhängend erhalten bleiben und nicht von hineinragenden Ausstülpungen der Siedlung oder durch Zerschneidungen beeinträchtigt werden (Grundsatz 4a).
Ein wichtiger Aspekt ist auch eine dichte, flächensparende Überbauung der neu geschaffenen
Bauzonen. Dabei wird eine Differenzierung nach Lage und Art der Nutzung vorgenommen:

Wohn-, Misch- und Kernzonen haben ein minimales Nutzungsmass gemäss den Vorgaben
des Massnahmenblatts A_01 des kantonalen Richtplans vorzusehen, d.h. je nach Raumtyp eine
minimale oberirdische Geschossflächenziffer zwischen 0.40 und 1.10 (oder ein anderes minimales Nutzungsmass, welches eine vergleichbare Nutzungsdichte beschreibt).

Arbeitsnutzungen und alle übrigen Nutzungen wie z.B. private Sport- und Freizeitanlagen
oder landwirtschaftliche Bauten haben die Boden schonende Nutzung qualitativ nachzuweisen.
Insbesondere sind die zur Überbauung vorgesehenen Bereiche, wenn dies vom Nutzungszweck
her möglich ist, mehrgeschossig zu überbauen, die Erschliessung flächensparend anzulegen, die
Parkierung grossmehrheitlich unterirdisch oder gebäude-integriert vorzusehen. Dabei ist aufzuzeigen, dass die zumutbaren Massnahmen getroffen wurden, um die Beanspruchung der
Fruchtfolgeflächen zu minimieren. Bei grossflächigen Bauvorhaben ist zu prüfen, ob Teile der
Anlage als Fruchtfolgefläche erhalten werden können. Das kann z.B. bei Flugplätzen oder
grossen Sport- und Erholungsanlagen der Fall sein, welche auch ausgedehnte Grünräume
umfassen. Anzustreben ist, solche Fruchtfolgeflächen-Inseln möglichst der Landwirtschaftszone
oder einer besonderen Schutzzone zuzuweisen.

In besonderen Fällen kann die hohe Nutzungsdichte auch durch Massnahmen auf anderen
Flächen realisiert werden. Das kann zum Beispiel im Umfeld von Baudenkmälern gemäss Art. 10a
BauG oder in Ortsbildschutz- oder Strukturerhaltungsgebieten der Fall sein, wenn die gemäss
Grundsatz 4 geforderte dichte Nutzung mit der Wahrung der besonderen lokalen Qualitäten nicht
vereinbar wäre.
10
Die Gemeinde hat mit geeigneten Massnahmen sicher zu stellen, dass die geforderte minimale
Nutzungsdichte auch realisiert wird. Sie hat einerseits im Baureglement oder in der Überbauungsordnung ein minimales Nutzungsmass festzulegen und anderseits im Vollzug darauf zu achten,
dass das Areal nur dann überbaut wird, wenn die hohe Nutzungsdichte auch erreicht wird. Bei
Zonenplanänderungen, welche mehr als eine Hektare Fruchtfolgeflächen beanspruchen, hat die
Umsetzung zwingend mit einer Zone mit Planungspflicht oder einer Überbauungsordnung zu
erfolgen.
Grundsatz 5:
Einzuzonende oder durch andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte FFF sind zu kompensieren. Von der Kompensation kann abgesehen werden,
a)
b)
c)
d)
für die Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe oder
für die Umsetzung eines im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhabens oder
für die Umsetzung eines im RGSK festgesetzten Vorranggebietes Siedlungserweiterung oder
für eine in der Landwirtschaftszone zonenkonforme Baute oder Anlage.
Verlustig gehende Fruchtfolgefläche soll grundsätzlich flächengleich kompensiert, das heisst ersetzt
werden. Damit soll erreicht werden, dass der gemäss Sachplan des Bundes vorgesehene Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen erhalten werden kann.
Ausgenommen von der Pflicht zur Kompensation der Fruchtfolgeflächen sind Vorhaben, welche
Fruchtfolgeflächen nur in geringfügigem Umfang beanspruchen (siehe Grundsatz 2) sowie die in
Grundsatz 5 bezeichneten Arten von Vorhaben:
a) Vorhaben, welche der Erfüllung einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufgabe dienen: In Frage
kommen nur die vom Bundes- bzw. Kantonsrecht vorgeschriebenen Aufgaben von Bund, Kanton
oder Gemeinden (Erschliessung, Ver- und Entsorgung, Sicherheit usw.). Der konkrete gesetzliche
Auftrag ist im Erläuterungsbericht aufzuzeigen.
b) Im kantonalen Richtplan bezeichnete Vorhaben: Zu denken ist beispielsweise an einen kantonalen
Entwicklungsschwerpunkt, an eine strategische Arbeitszone, eine wichtige Strassenverbindung.
Das Vorhaben muss im kantonalen Richtplan ausdrücklich genannt und räumlich festgelegt sein.
c) Im RGSK festgesetzte Vorranggebiete Siedlungserweiterung: Die Befreiung von der Kompensationspflicht gilt nur für diejenigen Vorranggebiete Siedlungserweiterung, die im RGSK mit anderen
räumlichen Ansprüchen abgestimmt und als Festsetzung genehmigt sind.
d) In der Landwirtschaftszone bzw. in der Intensivlandwirtschaftszone zonenkonforme Bauten und
Anlagen: Als zonenkonform gelten Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.
Zu beachten ist, dass auch die von der direkten Kompensation der FFF befreiten Vorhaben die Möglichkeit zur Verwertung des Bodenmaterials prüfen müssen (siehe Grundsatz 8).
11
Grundsatz 6:
Als Kompensation gelten:
8,
a) die Auszonung von Bauzonen mit Fruchtfolgeflächenqualität
9
b) die Aufwertung von degradierten Landwirtschaftsböden zu Fruchtfolgeflächen ,
8
c) die Bezeichnung von neuen Flächen mit Fruchtfolgeflächenqualität (Flächen ausserhalb der FFF
gemäss Inventar und der Zusatzflächen 2014).
Dabei sind Biodiversitätsförderflächen durch Flächen gleicher ökologischer Qualität und Funktion zu
ersetzen.
Die Pflicht zur Leistung der Kompensation liegt beim Gesuchsteller. Die Kompensation hat real und
innerhalb der Grenzen des Kantons Bern zu erfolgen, sie kann nicht mit einer Geldleistung abgegolten werden.
Erfolgt die Kompensation durch die Auszonung einer Bauzone, so muss die auszuzonende Bauzone mindestens eine gleich grosse Fläche mit Fruchtfolgeflächenqualität aufweisen wie die beanspruchte Fruchtfolgefläche.
Mit degradierten Landwirtschaftsböden sind Böden gemeint, die durch menschliche Tätigkeiten,
i.d.R. bauliche Tätigkeiten oder durch die Bewirtschaftung, wesentlich verändert wurden und deshalb
nicht mehr optimal genutzt werden können. Im Vordergrund steht eine Aufwertung solcher degradierter Böden, die neu zu Fruchtfolgeflächen werden. In Absprache mit der Bodenschutzfachstelle
kann auch die Aufwertung von degradierten Fruchtfolgeflächen als Kompensation angerechnet werden. In jedem Fall müssen die Bodeneigenschaften so weit verbessert werden, dass die Kriterien für
Fruchtfolgeflächen erreicht werden.
Bei der Aufwertung von degradierten Landwirtschaftsböden sind die „Richtlinien zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen“10 und das Merkblatt „Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen“11zu berücksichtigen. Eine Bodenaufwertung darf nicht dazu führen, dass ein ökologisch wertvolles Gebiet zerstört wird. In der Regel ist eine bodenkundliche Baubegleitung notwendig.
Zur Bezeichnung von neuen Flächen mit Fruchtfolgeflächenqualität: Die Flächen mit Fruchtfolgeflächenqualität sind weitgehend, aber nicht vollständig im Inventar der FFF erfasst. Insbesondere
im Hügelland konnten nicht alle FFF ermittelt werden. Es besteht deshalb durchaus die Möglichkeit,
noch nicht inventarisierte Flächen mit Fruchtfolgeflächenqualität zu erheben und als Kompensationsflächen zu nutzen. Die vom Kanton ermittelten, aber noch nicht vollständig bereinigten Zusatzflächen,
die im Inventar als Hinweis aufgeführt sind, können für die Kompensation nicht zur Anwendung
kommen.
Die Kompensation ist in jedem Fall zeitgleich und materiell abgestimmt mit der Bewilligung der Beanspruchung der FFF rechtlich sicherzustellen. Die dafür einsetzbaren Instrumente variieren je nach Art
des Bewilligungsverfahrens. Die Einzelheiten sind im Anhang zusammengestellt.
8
Die Kompensationsfläche muss nicht gleichwertig sein, aber mindestens gleich gross sein und die
Kriterien für FFF erfüllen: Klimaeignung A – D1-4 gemäss Klimaeignungskarte Bund, Hangneigung
≤ 18 %, Gründigkeit ≥ 0.5 m, Mindestfläche, i.d.R. ≥ 1 ha.
9 Es gelten die Vorgaben der Vollzugshilfe 2006 des Bundes.
10 „Richtlinien „Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen“ (AGR/LANAT, AWA,
2015)
11 Merkblatt Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen“ (AGR, LANAT, AWA,
2015)
12
Erfüllt die beanspruchte FFF oder die vorgesehene Kompensationsfläche auch die Funktion einer
12
Biodiversitätsförderfläche (BFF) gemäss Art. 14 Direktzahlungsverordnung , so muss die Kompensation auch dafür einen gleichwertigen Ersatz beinhalten. Es wird empfohlen, in diesem Fall eine landwirtschaftliche Kontrollorganisation beizuziehen.
Grundsatz 7:
Grundsätzlich sollen Fruchtfolgeflächen nicht vorübergehend beansprucht werden. Kann dies nicht
vermieden werden, ist die Rückführbarkeit rechtlich und finanziell sicherzustellen. Für die Anrechenbarkeit der rückführbaren Fruchtfolgeflächen gelten die Vorgaben der Vollzugshilfe 2006 des
Bundes13.
Bei vorübergehend beanspruchten Fruchtfolgeflächen muss die Rückführbarkeit rechtlich und finanziell sichergestellt sein. Mit der Nutzungsplanung bzw. mit der Baubewilligung ist die Bauherrschaft zu
verpflichten, nach Abschluss der vorübergehenden Nutzung die Fläche wieder als Fruchtfolgefläche
zu rekultivieren. Diese Verpflichtung ist i.d.R. mittels Bankgarantie sicherzustellen.
Es wird empfohlen, das Vorgehen für die Rekultivierung von Fruchtfolgeflächen frühzeitig mit dem
Amt für Wasser und Abfall (AWA, Fachbereich Abfall, Boden, Rohstoffe) abzusprechen.
Grundsatz 8:
Bei der irreversiblen Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen sind die Möglichkeiten für die Verwertung des Bodenmaterials auszuschöpfen. Insbesondere muss der verwertbare Bodenaushub
bei grossen Anlagen für die Aufwertung von degradierten landwirtschaftlichen Flächen verwertet
werden, wenn dies ökologisch sinnvoll, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Bei einer Überbauung muss regelmässig viel fruchtbarer Ober- und Unterboden ausgehoben werden.
Dieser wertvolle Rohstoff kann, wenn er fachgerecht eingesetzt wird, dazu beitragen, dass
degradierte Landwirtschaftsböden wieder zu Fruchtfolgeflächen aufgewertet werden können.
Grundsatz 8 verlangt deshalb, dass die Möglichkeiten für die Verwertung von Bodenmaterial, das bei
Bauvorhaben anfällt, im entsprechenden Bewilligungsverfahren systematisch geprüft werden. Es wird
empfohlen, die konkreten Möglichkeiten für die Verwertung von Bodenmaterial mit dem Amt für
Wasser und Abfall (Fachbereich Abfall, Boden, Rohstoffe) abzusprechen14.
Bei grossen Anlagen, d.h. bei Vorhaben die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
unterstehen, sowie bei anderen Vorhaben, bei denen das anfallende Bodenmaterial gut für die
Landwirtschaft geeignet ist, kann das AWA (Fachbereich Abfall, Boden, Rohstoffe) verlangen, dass
das anfallende Bodenmaterial für die Aufwertung von degradierten landwirtschaftlichen Flächen zur
Verfügung gestellt wird, wenn dies ökologisch sinnvoll, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
ist. Diese Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen. Der Eigenbedarf vor Ort durch die
Bauherrschaft, die Eignung und die Menge des verfügbaren Bodenmaterials sowie das
Vorhandensein einer geeigneten Zielfläche sind dafür wichtige Kriterien.
12
13
14
Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13)
Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 2006; Sachplan Fruchtfolgeflächen FFF - Vollzugshilfe;
Download: http://www.are.admin.ch/dokumentation/publikationen/00019/index.html?lang=de
Siehe auch Richtlinien und Merkblatt “Terrainveränderungen zur Bodenaufwertung ausserhalb Bauzonen“ (AGR, AWA, LANAT , 2015)
13
5. Notwendige Dokumentation / Erläuterungsbericht
Damit der sorgfältige Umgang mit Fruchtfolgeflächen und die korrekte Anwendung der geltenden
Grundsätze von allen Beteiligten nachvollzogen werden kann, sind die durchgeführten Abklärungen
und die gemachten Überlegungen bei einem Planungsverfahren in einem Bericht nach Art. 47 RPV15
darzulegen. Im Baubewilligungsverfahren erfolgt der Nachweis mit dem Ausnahmegesuch, bei
zonenkonformen Bauvorhaben mit einer separaten Standortbegründung im Sinne von Art. 15 Abs. 1
Baubewilligungsdekret (BewD, BSG 725.1).
Im Einzelnen sind zumindest folgende Themen zu behandeln:
 Bezifferung und räumliche Bezeichnung der beanspruchten Fruchtfolgeflächen
 Sofern die Fruchtfolgeflächen-Qualität einer im Inventar der Fruchtfolgeflächen enthaltenen Fläche
bestritten wird: Begründung / Dokumentation der durchgeführten Abklärungen durch eine
bodenkundliche Fachperson
 Aufzeigen der geprüften Alternativen und der vorgenommenen Interessenabwägung (vgl.
Ausführungen zu Grundsatz 2)
 Im Falle einer Einzonung: Darlegen der Bedeutung des Vorhabens als wichtiges kantonales Ziel
(Grundsatz 3)
 Darlegen, weshalb das Vorhaben der Kompensationspflicht nicht untersteht oder aufzeigen, wie
die FFF kompensiert wird (Grundsatz 5 und 6)
 Darlegen, wie die optimale Bodennutzung gewährleistet wird (Grundsatz 4)
 Bei nur vorübergehender Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (Grundsatz 7): Aufzeigen, wie
die Rückführbarkeit der Fruchtfolgeflächen sichergestellt wird.
 Bei grossflächiger Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen: Aufzeigen der Möglichkeiten, Teilflächen als Fruchtfolgefläche zu erhalten (und zu sichern) oder das Bodenmaterial zu verwerten
(Grundsatz 8).
6. Inventar FFF im Richtplan-Informationssystem
Das Inventar der Fruchtfolgeflächen im Kanton Bern kann im Richtplan-Informationssystem16 auf der
Internetseite des AGR eingesehen werden. Die GIS-Daten sind beim Amt für Gemeinden und
Raumordnung erhältlich.
Im Inventar werden die Fruchtfolgeflächen wie folgt ausgewiesen:
 Fruchtfolgeflächen ausserhalb der Bauzonen
 Fruchtfolgeflächen in Sport- und Freizeitzonen (Golfplatzzonen): Diese Flächen sind aktuell
(grösstenteils) nicht als Fruchtfolgeflächen nutzbar. Sie können jedoch bei Bedarf wieder als
Fruchtfolgeflächen hergestellt werden und sind mit entsprechenden Auflagen versehen.
Ebenfalls dargestellt sind die „unbereinigten Zusatzflächen“: Bei diesen Flächen ist die
Fruchtfolgeflächenqualität bestritten und ihre Überprüfung durch den Kanton konnte noch nicht
abgeschlossen werden. Bis diese Überprüfung abgeschlossen ist, sollen bei diesen Flächen ebenfalls
die Grundsätze zur Schonung angewendet werden.
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Bzw. bei Richtplanungen in einem Bericht nach Art. 111 BauV
www.be.ch/richtplan > zum Richtplan-Informationssystem: Die Fruchtfolgeflächen finden sich unter dem
Titel Siedlung
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Anhang:
Hinweise für die Kompensation von Fruchtfolgeflächen
Die Bestandteile des Kompensationsprojekts und die rechtliche Sicherstellung der Kompensation
unterscheiden sich je nach Art der Kompensation. Sie werden nachfolgend für die drei Arten der
Kompensation dargestellt.
1. Kompensation durch Auszonung einer Bauzone mit Fruchtfolgeflächenqualität
Notwendige Dokumentation (Kompensationsprojekt):
 Karte der beanspruchten Fruchtfolgefläche (i.d.R. 1:5‘000)
 Karte der vorgesehenen Kompensationsfläche (i.d.R. 1:5‘000) mit Angabe der betroffenen
Grundstücke
 Nachweis der Fruchtfolgeflächenqualität der Kompensationsfläche (Beurteilung der Qualitätskriterien FFF, insbesondere der pflanzenverfügbaren Gründigkeit, durch eine bodenkundliche
Fachperson, z.B. bodenkundliche Baubegleitung) und der Zweckmässigkeit der neuen
Zonenabgrenzung
 Falls eine Biodiversitätsförderfläche gemäss Grundsatz 6 betroffen: Aufzeigen der notwendigen
Ersatzmassnahmen durch eine ökologische Fachperson (z.B. landwirtschaftliche Kontrollorganisation)
 Zustimmung der Grundeigentümerschaft der vorgesehenen Auszonungsfläche
 Stellungnahme der Standortgemeinde der vorgesehenen neuen FFF.
Besonderheiten im Vorgehen:
 Die Prüfung der Eignung der Kompensationsfläche durch den Kanton erfolgt im Rahmen der
Vorprüfung. Die federführende Fachstelle zieht dazu das LANAT bei.
 Falls eine Einzonung von Fruchtfolgefläche mit einer Auszonung kompensiert wird, muss die
Auszonung spätestens mit der Einzonung erfolgen. Die Genehmigung der Einzonung und die
Genehmigung der Auszonung erfolgen in einem Gesamtentscheid. Die Rechtskraft der beiden
Umzonungen wird voneinander abhängig gemacht.
 Falls die Auszonung als Kompensation für ein Bauvorhaben dient, muss die Auszonung
spätestens mit dem Gesuch für das Bauvorhaben zur Genehmigung eingereicht werden. Die
Beanspruchung der Fruchtfolgeflächen kann erst bewilligt werden, wenn die Auszonung in
Rechtskraft erwachsen ist.
2. Kompensation durch Aufwertung degradierter Böden zu Fruchtfolgeflächen
Notwendige Dokumentation:
 Karte der beanspruchten Fruchtfolgefläche (i.d.R. 1:5‘000)
 Aufwertungsprojekt gemäss Richtlinien und Merkblatt „Terrainveränderungen ausserhalb
Bauzonen“ (AGR, AWA, LANAT), bestehend aus:
o Baugesuchsformular (mit Zustimmung Grundeigentümer)
o Situations- und Detailpläne
o Meldeblatt „Angaben zum baulichen Bodenschutz bei Terrainveränderungen“
2
o ab 1‘000 m Bodenschutzkonzept (Beschrieb der vorgesehenen Massnahmen zur
Bodenaufwertung und zur Qualitätssicherung, siehe Merkblatt Anforderungen
Bodenschutzkonzept (AWA, 2015)
 Stellungnahme der Standortgemeinde der vorgesehenen neuen FFF
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
Falls eine Biodiversitätsförderfläche gemäss Grundsatz 6 betroffen: Aufzeigen der notwendigen
Ersatzmassnahmen durch eine ökologische Fachperson (z.B. landwirtschaftliche Kontrollorganisation).
Besonderheiten im Vorgehen:
 Die Genehmigung der Einzonung der FFF bzw. die Bewilligung des Vorhabens, welches die FFF
beansprucht, kann frühestens erteilt werden, wenn die Bewilligung für die Aufwertung in
Rechtskraft ist.
 Als Sicherstellung für die sorgfältige Durchführung der Aufwertung wird entweder mit der
Bewilligung der Beanspruchung der FFF eine finanzielle Sicherheitsleistung (i.d.R. Bankgarantie)
verfügt oder in den Zonenvorschriften festgelegt, dass die beanspruchte FFF erst überbaut bzw.
zonenkonform genutzt werden kann, wenn die Kompensation geleistet ist. Die Sicherheitsleistung
wird freigegeben, wenn die erfolgreiche Aufwertung durch das AWA bestätigt ist.
 Die Bewilligungsbehörde stellt dem AGR eine Kopie der Baubewilligung und des Aufwertungsprojekts zu. Das AWA meldet dem AGR (Kantonsplanung) die erfolgreiche Abnahme der
Aufwertung. Das AGR führt das Inventar nach.
3. Kompensation durch Erhebung neuer FFF
Notwendige Dokumentation:
 Karte der beanspruchten Fruchtfolgefläche (i.d.R. 1:5‘000)
 Karte der vorgesehenen Kompensationsfläche (i.d.R. 1:5‘000) mit Angabe der betroffenen
Grundstücke
 Nachweis der Fruchtfolgeflächenqualität der Kompensationsfläche (Beurteilung der FFF-Kriterien,
insbesondere der pflanzenverfügbaren Gründigkeit durch eine bodenkundliche Fachperson)
 Falls eine Biodiversitätsförderfläche gemäss Grundsatz 6 betroffen: Aufzeigen der notwendigen
Ersatzmassnahmen durch eine ökologische Fachperson (z.B. landwirtschaftliche Kontrollorganisation)
 Stellungnahme der Standortgemeinde der vorgesehenen neuen FFF.
Besonderheiten im Vorgehen:
 Die Prüfung der Eignung der Kompensationsfläche durch den Kanton erfolgt im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens für die FFF-beanspruchende Nutzung, wenn das Leitverfahren das
Nutzungsplanverfahren ist, im Rahmen der kantonalen Vorprüfung. Die Bewilligungsbehörde zieht
dazu das LANAT und – sofern nicht sowieso im Verfahren beteiligt – auch das AGR bei.
 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung der FFF-beanspruchenden Nutzung nur erteilen,
wenn die genügende Kompensation vorliegt. Sie stellt dem AGR (Kantonsplanung) eine Kopie der
Baubewilligung und und einen Plan der als Kompensation anerkannten FFF zu. Das AGR führt
das Inventar nach.
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