Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Fachverband NRW (Orientierungsrahmen 8. Auflage) Vorwort Umfassender Versicherungsschutz ist für den SHK-Handwerksbetrieb existenzsichernd und deshalb unerlässlich. Mit diesem Orientierungsrahmen bietet der Fachverband Sanitär Heizung Klima Nordrhein-Westfalen seinen Mitgliedsunternehmen traditionell Empfehlungen zur Ausgestaltung der betrieblichen Haftpflichtversicherung. Über mittlerweile mehrere Jahrzehnte weist der Fachverband den in den Mitgliedsinnungen organisierten Fachbetrieben damit den Weg zu umfassendem Versicherungsschutz. Die anerkannten Leitlinien gelten als „Standardwerk“ für die gesamte Branche. Aufgrund dieser Vorreiterrolle sieht sich der Fachverband in der Pflicht zur ständigen Weiterentwicklung und Aktualisierung der Bedingungen. Als Wegweiser zu einer modernen Absicherung will diese 8. Auflage im Interesse der Innungsfachbetriebe alle Gestaltungsspielräume am Markt ausschöpfen und damit, wie schon in der Vergangenheit, die Entwicklung des Versicherungsschutzes hin zu noch besserer Deckung befördern. Ursprünglich zeichneten sich die Versicherungsbedingungen in der SHK-Branche durch einen umfassenden Katalog an Ausschlusstatbeständen aus. Der Handwerksbetrieb musste mit einer häufig unzureichenden Deckung leben. Hohe Deckungssummen waren zudem in der Vergangenheit unerschwinglich und oft nur durch Zusatzversicherungen zu erreichen. Heute sind nicht nur angemessene Deckungssummen zu bezahlbaren Prämien erhältlich, sondern auch wesentlich komfortablere Bedingungspakete, bei denen sich der versicherte Betrieb viel „sicherer sein“ kann als noch vor einigen Jahren. Dazu beigetragen haben nicht zuletzt die Aktivitäten des Fachverbandes, der mit dem Orientierungsrahmen immer wieder den Wettbewerb unter den Versicherern genutzt hat, um den Versicherungsschutz auch durch neue Deckungselemente zu erweitern. Komfortabler Schutz mit akzeptablen Deckungssummen zum bezahlbaren Preis – das war auch das Ziel dieser 8. Auflage. Gleichzeitig sollte auch mit dieser Neuauflage den Mitgliedsbetrieben ein Instrument an die Hand gegeben werden, um die sehr unterschiedlich präsentierten Angebote der Versicherer zu werten und zu gewichten. Leider gibt es eine Reihe von Haftpflichtversicherern, die den Aktivitäten des Fachverbandes in dieser Richtung reserviert bis ablehnend gegenüberstehen. Diese Versicherer sind nicht bereit, den hier skizzierten weitgehenden Versicherungsschutz in seiner Gesamtheit zu übernehmen und den Handwerksbetrieben anzubieten. Nichtsdestotrotz ist es dem Fachverband gegen alle Widerstände aus dem Versicherungslager in der Vergangenheit immer wieder gelungen, gleich mehrere leistungsstarke Versicherer zu finden, die sich von vornherein bereit erklärten, Betrieben die empfohlene Deckung anzubieten. Viele andere Versicherer sind dann den Marktzwängen gehorchend diesem Beispiel gefolgt und irgendwann auf die Linie des Orientierungsrahmens eingeschwenkt oder haben zumindest vergleichbare Deckungskonzepte angeboten – ein gewünschter Effekt dieser Empfehlungen! Bei dieser 8. Auflage hat sich mit der Vereinigte Haftpflichtversicherung (VHV) dieses Mal nur ein – wenn auch starker – Partner gefunden, der bereit und in der Lage ist, den Innungsfachbetrieben den im vorliegenden Orientierungsrahmen ausführlich dargestellten umfassenden Versicherungsschutz zu bieten. Dass viele andere durchaus interessierte Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Fachverband NRW Versicherer da nicht mitgehen konnten oder wollten, ist sicher auch ein Zeichen für das hohe Niveau dieser Empfehlungen und des so ausgestalteten Deckungsumfangs. Nur der Verzicht auf teils elementare Anforderungen hätte zu mehr Partnern auf Versicherungsseite geführt. Um weitere Versicherer für das Vorhaben des Fachverbandes zu gewinnen, wären neben anderem Abstriche allerdings in wichtigen Teilbereichen wie zum Beispiel der Deckung von Mangelbeseitigungsnebenkosten, von Nachbesserungsbegleitschäden und bei der Asbestdeckung unumgänglich gewesen. Das jedoch war nicht mit den beschriebenen Zielen vereinbar, die der Fachverband mit diesem Orientierungsrahmen verfolgt. Im Hinblick auf das Schutzniveau zeigt die Praxis übrigens, dass längst nicht alle SHKFachbetriebe das Thema Betriebshaftpflichtversicherung optimal gelöst haben. Tatsächlich bleibt bei einer großen Zahl von ihnen das vorhandene Deckungsniveau zum Teil deutlich hinter den Empfehlungen des Fachverbandes zurück. Und nicht wenige Mitglieder zahlen für eine unzureichende Deckung auch noch zu hohe Beiträge. Hier gilt der Rat, den in Zusammenarbeit mit externen Spezialisten entstandenen Orientierungsrahmen als besonderen Service des Fachverbandes für Mitglieder zu nutzen und so für die nötige Absicherung zu sorgen. Unterstützung bekommen Innungsmitglieder von diesen Versicherungsexperten auch im konkreten Einzelfall. Bei Bedarf prüfen die externen Fachleute auf Vermittlung des Fachverbandes kostenfrei bestehende Versicherungsverträge und geben Ratschläge zur Optimierung, ob in Form einer schriftlichen Beurteilung oder bei persönlicher Beratung vor Ort, je nach Wunsch des Mitgliedsbetriebes. Dieses Angebot ist ebenso wie der Orientierungsrahmen für die Haftpflichtversicherung selbst ein exklusiver Service des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima NordrheinWestfalen für die in den Mitgliedsinnungen organisierten Fachbetriebe. Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Teil 1 Kommentare, Gestaltungsvorschläge und praktische Beispiele 1. 2. 3. 4. 5. Deckungssumme Betriebsbeschreibung Regressansprüche der Berufsgenossenschaft (BG) Aus- und Einbaukosten beim Verkauf fremder Produkte an Verbraucher Musterbedingungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung des SHKBetriebs 6. Musterbedingungen für die privaten Haftpflichtrisiken 7. Umweltschäden 8. Umweltschadenversicherung 9. Generelle Selbstbeteiligung 10. Methode der Beitragsberechnung und Höhe des Beitrags 1 2 3 3 5 5 22 22 25 26 27 Teil 2 Musterbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung 28 A. ALLGEMEINER VERTRAGSTEIL Vertragsgrundlagen Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung Versichertes Risiko Mitversicherte Personen Vorsorgeversicherung Beitragsberechnung VERTRAGSTEIL BETRIEBSHAFTPFLICHT Mitversicherte Nebenrisiken Deckungserweiterungen gegenüber den AHB Besondere Regelungen Risikobegrenzungen und Ausschlüsse VERTRAGSTEIL PRIVATE HAFTPFLICHTRISIKEN Versicherte Personen Deckungssummen Rechtlich selbstständige Verträge Subsidiäre Deckung UMWELTSCHÄDEN Gegenstand der Versicherung Deckungsumfang Erhöhungen/Erweiterungen/Vorsorgeversicherung Versicherungsfall Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles/ Aufwendungsbegrenzung Ausschlüsse Deckungssumme/Serienschadenklausel/Kumulklausel Nachhaftung 28 28 28 28 29 30 31 31 31 35 49 60 61 61 62 62 62 63 63 63 65 66 1. 2. 3. 4. 5. 6. B. 1. 2. 3. 4. C. 1. 2. 3. 4. D. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 66 67 69 70 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Fachverband NRW 9. E. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. Stand:16.02.15 Versicherungsfälle im Ausland UMWELTSCHADENVERSICHERUNG (USV) Umfang des Versicherungsschutzes Risikobegrenzung Betriebsstörung Leistungen der Versicherung Versicherte Kosten Erhöhungen und Erweiterungen Neue Risiken Versicherungsfall Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Nicht versicherte Tatbestände Deckungssumme/ Maximierung/ Serienschadenklausel/ Selbstbeteiligung Nachhaftung Versicherungsfälle im Ausland Kündigung nach Versicherungsfall Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Schadens USV-Zusatzbaustein 1 USV-Zusatzbaustein 2 71 71 72 74 75 75 76 77 77 78 78 80 83 84 85 86 86 87 88 90 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Teil 1 Kommentare, Gestaltungsvorschläge und praktische Beispiele Gute Gründe veranlassen den Fachverband, sich mit den Inhalten der Betriebs-Haftpflichtversicherung seiner Mitgliedsbetriebe zu beschäftigen. Das Erreichte kann sich sehen lassen. Ursprünglich zeichneten sich die Versicherungsbedingungen durch einen umfassenden Ausschlusskatalog aus. Der SHK-Betrieb hatte mit einer unzureichenden Deckung zu leben. Während in der Vergangenheit angemessen hohe Deckungssummen unerschwinglich und nur durch eine Zusatzversicherung zugänglich waren, sind inzwischen angemessene Deckungssummen zu bezahlbaren Beiträgen erhältlich. Die Aktivitäten des Fachverbands haben nicht zuletzt wesentlich dazu beigetragen, den Wettbewerb auf der Bedingungsseite anzufachen. Dem Ziel des Fachverbandes, seinen Mitgliedsbetrieben den Weg zu komfortablem Versicherungsschutz mit akzeptablen Deckungssummen zu bezahlbaren Beiträgen zu ebnen, sind wir erheblich näher gekommen. Um das bisher Erreichte weiter zu verbessern, hat sich der Fachverband entschlossen, diese Broschüre neu aufzulegen. Die Haftpflichtversicherer stehen den Aktivitäten des Fachverbandes überwiegend reserviert, teilweise ablehnend gegenüber. Diese Versicherer sind nicht bereit, den in dieser Broschüre skizzierten weitgehenden Versicherungsschutz in seiner Gesamtheit zu übernehmen und darzustellen. Trotz der Widerstände und der Absagen aus dem Lager der Versicherer hat der Fachverband in der Vergangenheit mehrere leistungsstarke Versicherer gefunden, die sich bereit erklären, Mitgliedsbetrieben den empfohlenen Versicherungsschutz anzubieten. Wenngleich wir der Auffassung sind, mit unseren Anforderungen keineswegs überzogen zu haben, hat sich jetzt mit der Vereinigte Haftpflichtversicherung (VHV) nur ein Partner gefunden, der bereit und in der Lage ist, unseren Mitgliedsbetrieben den in dieser Broschüre dargestellten umfassenden Versicherungsschutz anzubieten. Um weitere Versicherer für unser Vorhaben zu gewinnen, wären Abstriche an der Deckung in wichtigen Teilbereichen (z.B. bei der Deckung von Mängelbeseitigungsnebenkosten, Nachbesserungsbegleitschäden, Asbestdeckung usw.) unumgänglich gewesen. Davon haben wir abgesehen. Mit der Vereinigte Haftpflichtversicherung (VHV) hat der Fachverband einen der Marktführer und bewährten Versicherungskonzern als Partner gewonnen. 1 1 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Es ist anzumerken, dass längst nicht alle Mitgliedsbetriebe das Thema Betriebs-Haftpflichtversicherung optimal gelöst haben. Bei der Mehrzahl von Mitgliedsbetrieben bleibt das vorhandene Deckungsniveau zum Teil deutlich hinter den Empfehlungen des Fachverbandes zurück. Nicht wenige Mitgliedsbetriebe zahlen für eine unzureichende Deckung zu hohe Beiträge. Der besondere Verbandsservice: Der Fachverband unterstützt seine Mitgliedsbetriebe weiterhin tatkräftig. Mitgliedsbetriebe können die Vertragsunterlagen zur bestehenden Haftpflichtversicherung dem Fachverband zur Prüfung vorlegen. Mit der Unterstützung externer Fachleute erhält der Mitgliedsbetrieb eine schriftliche Beurteilung und Optimierungsvorschläge. Daneben können Mitgliedsbetriebe weiterhin eine persönliche Beratung vor Ort durch eine(n) externe(n) Fachfrau oder –mann anfordern. Dieser wichtige Service des Fachverbands ist für Mitgliedsbetriebe weiterhin kostenfrei. Wie soll die richtige Haftpflichtversicherung für den SHK-Betrieb aussehen? Welche Einzelheiten sind zu beachten? 1. Deckungssumme Der Umgang mit Gas, Feuer, Öl und Wasser bedeutet ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Deshalb werden die SHK-Handwerke auch als Gefahrenhandwerk bezeichnet. Die derzeit von den Versicherern angebotenen Deckungssummen von lediglich 2.000.000 € für Personenschäden, 1.000.000 € für Sachschäden sind für einen SHK-Betrieb zu niedrig. Das gilt sowohl für die Personenschadendeckung, wenn daraus dynamische Renten abzudecken sind, als auch für den Bereich der Sachschadendeckung. Denn neben dem Sachsubstanzschaden sind auch die Ansprüche für mitunter erhebliche Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall usw.) abzudecken. Deshalb hält der Fachverband an seiner Empfehlung fest, als absolute Untergrenze eine Deckungssumme von mindestens 3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu vereinbaren. Führt der SHK-Betrieb gelegentlich oder regelmäßig Montagearbeiten in Krankenhäusern, Museen, Kirchen, Industrie- oder Gewerbebetrieben oder anderen Großbauten (z.B. Verwaltungen, Flughäfen, Einkaufszentren) durch, handelt es sich um einen exponierten Betrieb, für den eine deutlich höhere Deckungssumme erforderlich ist. Das ist inzwischen un2 2 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW problematisch, weil hohe Deckungssummen am Markt ohne Probleme und zu bezahlbaren Beiträgen erhältlich sind. Die früher übliche (und teure) Kombination von Grund- und Zusatzvertrag ist nicht mehr angezeigt. Empfehlung: Eine Deckungssumme von mindestens 3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder höher. 2. Betriebsbeschreibung Eine umfassende Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung ist unerlässlich, weil Versicherungsschutz nur für Schäden in Zusammenhang mit den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen deklarierten Tätigkeiten besteht. In der Praxis werden immer wieder Betriebsbeschreibungen verwandt, die völlig unzureichend sind. Ein Beispiel für eine unzureichende Betriebsbeschreibung: „Sanitär- und Heizungsinstallation“. Führt dieser SHK-Betrieb auch Tätigkeiten aus den Bereichen Lüftungs-, Klima-, Kältetechnik, Klempnerei, Rohrleitungsbau oder Elektrotechnik aus, muss er damit rechnen, dass ihm der Versicherungsschutz versagt wird, wenn es um einen Schaden durch Tätigkeiten aus den nicht deklarierten Bereichen geht. Deshalb ist es unverzichtbar, eine Betriebsbeschreibung zu verwenden, die alle Tätigkeitsbereiche abdeckt. Dazu ein Positivbeispiel: „Es handelt sich um einen Betrieb der Fachrichtung Haus- und Versorgungstechnik, sonstige Medienversorgung mit allen Bereichen der Gebäudeausstattung, sonstigen Bautätigkeiten und Handel. Es werden Gefährdungsanalysen gemäß § 16 Abs. 7 Trinkwasserverordnung erstellt.“ Empfehlung: Umfassende Betriebsbeschreibung verwenden. 3. Regressansprüche der Berufsgenossenschaft (BG) Für die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls seines Betriebsangehörigen hätte eigentlich der Unternehmer einzustehen. Tatsächlich kommt die BG für die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls auf. Die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht ist in § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Der Haftungsausschluss gilt ausschließlich für Personenschäden und umfasst auch den Anspruch auf Schmerzensgeld. Der Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf Sach- und Vermögensschäden. Dieser Haftungsausschluss hat für den Unternehmer seinen Preis. Er hat die Berufsgenossenschaftsbeiträge alleine zu finanzieren. 3 3 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Fachverband NRW Stand:16.02.15 Der Haftungsausschluss hat Grenzen. Er greift nicht, wenn der Arbeitsunfall auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine Entscheidung des OLG Köln (15 U 51/96) macht die Tragweite dieser Begrenzung deutlich: „Der Mitarbeiter eines SHK-Betriebs arbeitete ohne Gurt und Halteseile, also ungesichert, auf einem Hallendach. Er stürzte aus 8 m Höhe ab und hat sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen BG-Vorschriften macht die BG gegen den Vorarbeiter (Kolonnenführer) und die beiden Geschäftsführer Regressansprüche in Höhe von 45.000 € geltend. Das angerufene Gericht hat den Anspruch bestätigt. Dabei wurde der Vorarbeiter verurteilt, weil er seine Mitarbeiter ohne Sicherung arbeiten ließ. Die beiden Geschäftsführer wurden verurteilt, obwohl sie Sicherheitsgurte angeschafft und ausgegeben hatten. Sie hatten zwar angewiesen, die Sicherheitsgurte anzulegen, jedoch versäumt, sich zu vergewissern, dass ihre Anweisungen auch befolgt werden.“ Es ergibt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die BetriebsHaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für diese Regressansprüche sicherstellt: Die Haftpflichtversicherungen sehen grundsätzlich Versicherungsschutz für den SHK-Unternehmer, die gesetzlichen Vertreter und für Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teils des Betriebs angestellt sind, vor. Für die übrigen (einfachen) Betriebsangehörigen liegen die Dinge anders. Durch die sogenannte Arbeitsunfallklausel sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Mit der Arbeitsunfallklausel arbeiten fast alle Versicherer. Anders verhält es sich bei der Vereinigte Haftpflichtversicherung AG (VHV). Die Allgemeine Versicherungsbedingungen der VHV sehen diesen Ausschluss nicht vor. Bei der VHV besteht deshalb Versicherungsschutz auch für Regressansprüche der BG gegen einfache Betriebsangehörige. Die Anwendung der Arbeitsunfallklausel begründen die Haftpflichtversicherer (ausgenommen VHV) damit, dass die Berufsgenossenschaft gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (Verursachers), auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten kann. Zum Verzicht seitens der BG würde kein Anlass bestehen, wenn der einfache Betriebsangehörige haftpflichtversichert wäre. Da hier kein praktischer Fall bekannt ist, der zu Problemen mit der Arbeitsunfallklausel geführt hat, soll hier keine Wertung erfolgen. Die Musterbedingungen enthalten deshalb – um eine Zuspitzung auf die VHV zu vermeiden – die Arbeitsunfallklausel. 4 4 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 4. Aus- und Einbaukosten beim Verkauf fremder Produkte an Verbraucher Mit seiner Entscheidung vom 16.06.2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Verkäufer, wenn er fremde Produkte an Verbraucher verkauft, auch dann für die Aus- und Einbaukosten einer von ihm verkauften mangelhaften Sache aufzukommen hat, wenn er den Mangel nicht selbst verschuldet hat. Bei dieser Entscheidung ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Händler hatte fehlerhafte Parkettstäbe geliefert. Der Käufer hat sie eingebaut, stellte aber fest, dass sie mangelhaft waren. Der Käufer verlangte neben der Ersatzlieferung den Ersatz der Kosten für die Neuverlegung. Der Bundesgerichtshof (BGH) verweigerte den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung. Diese Entscheidung wurde angegriffen, weil die Kritiker die Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verletzt sahen. Deshalb hat der BGH die Frage dem EuGH vorgelegt. In diesem Fall ging es um die Aus- und Einbaukosten aus der Lieferung mangelhafter Fliesen. Der EuGH hat diese Frage vorbehaltlos bejaht. Die Haftpflichtversicherer haben darauf reagiert. Sie bieten vorwiegend optimalen Versicherungsschutz im Rahmen einer ProduktHaftpflichtdeckung auch für SHK-Betriebe an, die als Händler auftreten und an Endverbraucher liefern. Empfehlung: Wenn Handelsumsätze mit Verbrauchern gemacht werden, sollte der Versicherungsschutz auf den Ersatz der Aus- und Einbaukosten erweitert werden. 5. Musterbedingungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung des SHK-Betriebs Der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung wird durch die zugrunde liegenden Bedingungen bestimmt. Das wichtigste Bedingungswerk sind die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Aus den AHB, die grundsätzlich zu allen BetriebsHaftpflichtversicherungen vereinbart werden, ergibt sich lediglich eine dürftige und für einen SHK-Betrieb nicht auskömmliche Deckung. Erst mit der Kombination von AHB und den Musterbedingungen entsteht die angestrebte umfassende Deckung, die den besonderen Haftungsrisiken der SHK-Handwerke angemessen Rechnung trägt. Hervorzuheben ist, dass der Haftpflichtversicherung die Aufgabe zufällt, berechtigte Ansprüche für den Versicherungsnehmer zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche für den Versicherungsnehmer abzuwehren und zurückzuweisen. Diese Aufgaben kann die Haftpflichtversicherung nur dann erfüllen, wenn für 5 5 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW den Schaden Versicherungsschutz (Deckung) besteht. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, muss der Versicherungsnehmer den Schaden selbst regeln. Damit das nicht passiert, sollte das Hauptaugenmerk in folgenden Teilbereichen und den dafür vorgesehenen Regelungen gelten: 5.1 Vergabe von Leistungen (Subunternehmer) Für die Beauftragung von Subunternehmern sehen die Musterbedingungen Versicherungsschutz vor. Das ist deshalb wichtig, weil der SHKBetrieb dem Auftraggeber gegenüber für das Verschulden des von ihm beauftragten Subunternehmers wie für eigenes Verschulden einzustehen hat. Dieser Versicherungsschutz ist dann besonders wichtig, wenn Leistungen (z. B. Badsanierungen) aus einer Hand angeboten werden. Dann ist es nicht unüblich, dass Fremdgewerke (z.B. Fliesen, Elektro, Maler) untervergeben werden. Dabei ist Versicherungsschutz auch ausdrücklich für den Fall gesichert, dass die vergebenen Leistungen über das Tätigkeitsfeld eines SHK-Betriebs hinausgehen. Ferner ist Versicherungsschutz für den Fall vorgesehen, dass der SHK-Betrieb als Generalübernehmer tätig wird. Beispiel: Der SHK-Betrieb beauftragt einen Tiefbauer mit der Verlegung von Grundleitungen. Wegen mangelhafter Fixierung werden Leitungsbereiche beim Gießen der Bodenplatte (unbemerkt) aufgeschwemmt. Das entstandene Kontergefälle führt zu einem Rückstau und anschließendem Wasseraustritt mit Folgeschaden. Der Auftraggeber nimmt den SHK-Betrieb auf Schadenersatz in Anspruch. Der Anspruch kann wegen Insolvenz des Tiefbauers nicht durchgereicht werden. Empfehlung: Einschluss des Beauftragungsrisikos von Subunternehmern 5.2 Mitversicherung aller branchenüblichen Nebenrisiken Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für alle üblichen Nebenrisiken vor, ohne dass es einer Anzeige bedarf. Das umfasst den Haus- und Grundbesitz, den Einsatz von Arbeitsmaschinen, Staplern bis hin zum Veranstalterrisiko (z. B. Tag der offenen Tür). Empfehlung: Pauschaler Einschluss aller Nebenrisiken 5.3 Belegschafts- und Besucherhabe Für Schäden durch Abhandenkommen sehen die AHB in Ziffer 2.2 keinen Versicherungsschutz vor. 6 6 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Beispiel: Einem Besucher wird der Mantel abgenommen. Der Mantel wird an der Garderobe im Vorzimmer aufgehangen. Die dort tätige Mitarbeiterin verlässt den Raum ohne abzuschließen. Der Mantel wird entwendet. Die Musterbedingungen stellen Versicherungsschutz für derartige Schäden sicher. Empfehlung: Einschluss von Schäden durch Abhandenkommen, Beschädigung und Vernichtung von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher. 5.4 Vermögensschäden Grundsätzlich sehen die AHB keinen Versicherungsschutz für Vermögensschäden, also für Schäden, die nicht Personen- oder Sachschäden und nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, vor. Abweichend davon sehen Haftpflichtversicherungen gelegentlich Deckung auch für Vermögensschäden vor. Die Sache hat aber einen Haken. Die Bedingungen für den Einschluss von Vermögensschäden sehen den Ausschluss von Schäden durch hergestellte oder gelieferte Sachen und geleistete Arbeiten vor. Damit wird diese Vermögensschadendeckung nahezu wertlos. Dazu folgende Beispiele: „Ein Installationsfehler führt in einer Betriebshalle zu einem Gasaustritt. Wegen Explosionsgefahr muss die Halle geräumt werden. Vom SHK-Betrieb wird Schadenersatz für den Schaden durch Fehlzeiten gefordert.“ „Bei Wartungsarbeiten wird durch eine Fehlbedienung versehentlich eine Produktionsanlage herunter gefahren. Da die Anlage, nachdem sie wieder angefahren wird, nicht sofort produktionsbereit ist, entsteht eine Produktionsunterbrechung.“ Nach der üblichen Deckung besteht für beide Beispiele keine Deckung. Die Haftpflichtversicherer tun sich mit einem Verzicht auf diese Einschränkung der Vermögensschadendeckung sehr schwer. Deshalb wird es im Einzelfall nicht immer möglich sein, für derartige Schäden Deckung bis zur vollen Höhe der dafür vereinbarten Deckungssumme zu erreichen. Das heißt natürlich nicht, dass der SHK-Betrieb auf diese Deckung verzichten soll. In den Musterbedingungen ist der Einschluss bis mindestens 100.000 € vorgesehen. Empfehlung: Einschluss von Vermögensschäden und erweiterte Deckung für Vermögensschäden bis mindestens 100.000 €. 5.5 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 7 7 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Gemäß Ziff. 7.4 (3) AHB sind Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten ausgeschlossen. Dazu folgendes Beispiel: „Bei der Arbeit bewegt sich ein Mitarbeiter ungeschickt und schlägt einem Kollegen dadurch die Brille herunter. Die Brille zerbricht.“ Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für derartige Schäden vor. Empfehlung: Einschluss von Ansprüchen Mitversicherter untereinander. 5.6 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter Durch Ziffer 7.5 (3) und (4) werden Ansprüche der gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Beispiel: „An einem Wohnhaus, das zum Privatvermögen des Geschäftsführers der SHK-GmbH gehört, stehen Klempnerarbeiten an. Diese Arbeiten werden von der SHK-GmbH des Geschäftsführers ausgeführt. Durch eine mangelhafte Lötnaht dringt Niederschlagswasser in das Gebäude ein und verursacht Folgeschäden.“ Für diesen Schaden besteht aus Sicht der AHB keine Deckung. Nach den Musterbedingungen besteht Versicherungsschutz, wenn der schadenauslösende Umstand nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. Empfehlung: Versicherungsschutz für Ansprüche der gesetzlichen Vertreter. 5.7 Abwasser-, Senkungs- und Überschwemmungsschäden In Ziffer 7.14 AHB werden Ansprüche für Sachschäden durch Abwässer (ausgenommen häusliche Abwässer), durch Grundstückssenkung, Erdrutschungen und Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer ausgeschlossen. Das hat für den SHK-Betrieb erhebliche Bedeutung. Dazu folgende Beispiele: „Durch Schachtarbeiten für eine erdverlegte Wasserleitung fällt die benachbarte Grundstücksbegrenzungsmauer um.“ „Der SHK-Betrieb erhält den Auftrag, die Entwässerungsanlage einer Immobilie zu überprüfen und zu sanieren. Der Kanal des Objekts wurde dabei gereinigt, gefilmt und mit einem Inlinersystem saniert. Dabei wurde das Kopfreinigungsstück geöffnet und anschließend wieder verschlossen. Bei anschließendem Starkregen wurde der Enddeckel herausgedrückt, weil er nicht gegen Herausdrücken gesichert war.“ 8 8 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW „Ein mangelhaft eingelagerter Erdtank führt zum Abrutschen einer Böschung“. Für keinen dieser Schäden besteht nach den AHB Versicherungsschutz. Da dieser Versicherungsschutz für einen SHK-Betrieb unverzichtbar ist, sehen die Musterbedingungen umfassende Deckung vor. Gelegentlich bieten die Versicherer Deckung für Abwasserschäden, schließen aber Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen aus. Auch das ist kaum hinnehmbar und in den Musterbedingungen so nicht vorgesehen. Wenn Versicherungsschutz für Senkungsschäden geboten wird, werden nicht selten Schäden am Baugrundstück selbst (und den Aufbauten) ausgeschlossen. Eine derart eingeschränkte Deckung ist sehr wenig wert. Diese Beschränkung ist in den Musterbedingungen nicht vorgesehen. Der früher übliche Ausschluss von Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen ist bei der Reform der AHB entfallen. Dieser Ausschluss hat deshalb, ausgenommen bei Verträgen, die aus der Zeit vor dem Jahr 2000 stammen, kaum noch praktische Bedeutung. Empfehlung: Umfassender Versicherungsschutz für Abwässer-, Senkungs- und Überschwemmungsschäden bis zur vollen Höhe der Deckungssumme. 5.8 Mietsachschäden Als weitere wichtige Einschränkung der Deckung ist der in Ziffer 7.6 AHB vorgesehene Ausschluss von Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen hervorzuheben. Die Bedeutung dieses Ausschlusses in den AHB lässt sich an folgenden Beispielen kurz darstellen: „Bei Starkregen dringt durch ein geöffnetes Dachfenster Regenwasser in das angemietete Bürogebäude ein und verursacht Nässeschäden.“ „Durch einen Steuerfehler fährt der Gabelstapler gegen das Einfahrtstor des gemieteten Betriebsgrundstückes.“ „Der SHK-Betrieb mietet eine Hydraulik-Hubbühne. Durch Falschbedienung stürzt die Arbeitsbühne um und wird schwer beschädigt.“ In allen aufgeführten Beispielfällen besteht nach den AHB kein Versicherungsschutz. Dem kann man entgegenhalten, dass Haftpflichtversicherungen häufig den Einschluss von Schäden an gemieteten Sachen vorsehen. Dabei ist aber Vorsicht geboten. Die Deckungen sind in der Regel 9 9 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW zunächst auf Schäden an Gebäuden und Räumen und darüber hinaus vielfach auf Schäden durch Brand, Leitungs- und Abwasser beschränkt. Eine derartige Deckung wäre in keinem der Beispiele hilfreich. Hinzu kommt, dass die üblichen Deckungen einen umfangreichen Ausschlusskatalog vorsehen (z. B. Glasschäden, Ansprüche der Gesellschafter usw.). Sind auch Schäden an gemieteten oder geliehenen Arbeitsmaschinen, geräten und Werkzeugen versichert, sehen Haftpflichtversicherungen überwiegend für den Versicherungsnehmer unvorteilhafte Regelungen vor. Dabei sind die Deckungen auf Maschinen und Geräte begrenzt, die auf der Baustelle von anderen am Bau tätigen Unternehmen geliehen werden. Hier besteht also keine Deckung, wenn die Maschine oder das Gerät bei einem professionellen Verleiher gemietet wird. Ferner gilt es, den umfassenden Ausschlusskatalog zu beachten (z. B. Schäden beim Transport, Schäden durch Brand und Explosion, Vermögensfolgeschäden, Ansprüche verbundener Unternehmen). Die Musterbedingungen zeichnen sich durch für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Regelungen aus. Hier ist nicht der Ausschlusskatalog sondern die Deckung umfassend. Empfehlung: Umfassender Versicherungsschutz für Mietsachschäden bis zur vollen Höhe der vereinbarten Deckungssumme und mindestens bis 150.000 € für Schäden an Arbeitsmaschinen und –geräten. 5.9 Tätigkeits- (früher: Bearbeitungs-) und Obhutsschäden Der in Ziffer 7.7 AHB vorgesehene Ausschluss hat erhebliche Bedeutung. Die Auslegung dieser Klausel hat über Jahrzehnte zu Auseinandersetzungen geführt. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigt sich mit der Auslegung. Erschwert wird die Beurteilung, weil sich die Rechtsprechung gelegentlich geändert hat. Von einem Tätigkeitsschaden ist immer dann auszugehen, wenn eine fremde Sache durch die betriebliche Tätigkeit (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dgl.) beschädigt oder zerstört wird. Ferner liegt ein Tätigkeitsschaden vor, wenn die beschädigte oder zerstörte fremde Sache zur Durchführung der betrieblichen Tätigkeit als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dgl. benutzt wird. Ein Tätigkeitsschaden liegt auch dann vor, wenn sich die beschädigte oder zerstörte Sache im unmittelbaren Einwirkungsbereich der betrieblichen Tätigkeit befindet. Ausgeschlossen sind nach dieser Klausel ferner die sich aus dem Tätigkeitsschaden ergebenden Vermögensfolgeschäden. Einige Beispiele für Tätigkeitsschäden: „Durch mangelhafte Wartung verschlammt ein Wärmetauscher.“ 10 10 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW „Bei der Reparatur an einem Heizkessel wird die bauseits vorhandene Steuerung durch Kurzschluss total beschädigt.“ „Im Zuge einer Rohrbruchbeseitigung muss ein Schrank verrückt werden. Dabei wird der Parkettboden beschädigt.“ „Beim Transport eines Heizkessels über eine Treppe werden Treppenstufen beschädigt.“ „Der SHK-Betrieb hat Auftrag, Dachrinnen auszuwechseln. Dazu muss er die Bitumenbahnen im unteren Anschlussbereich aufnehmen. Beim Wiederaufbringen der Bitumenbahnen schlägt die Flamme des Brenners unter die Holzschalung. Das Dach brennt ab.“ „Bei Anschlussarbeiten entzündet sich im Brennofen verbliebenes Gas. Bei der Verpuffung wird der Brennofen zerstört.“ Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden sehen die meisten Haftpflichtversicherungen vor. Von Versichererseite wird das Tätigkeitsschadenproblem gerne als typisches Kleinschadenproblem dargestellt. Das ist falsch. Insbesondere bei Arbeiten an teuren Maschinen und Anlagen kann es Tätigkeitsschäden als Großschäden geben. Das gilt auch für Schäden durch Staub- und Schmutzschäden als Folge von Stemm- oder Fräsarbeiten. Deshalb ist es aus Sicht des SHK-Betriebs nicht akzeptabel, wenn der Versicherer die Höchstleistung für Tätigkeitsschäden auf lediglich 50.000 € oder 100.000 € begrenzt. Deshalb sehen die Musterbedingungen einen nicht besonders begrenzten und bis zur vollen Höhe der Sachschadendeckungssumme reichenden Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden vor. Durch die geänderte Rechtsprechung ergibt sich nunmehr die Frage, ob für Schäden an vom Auftraggeber gestellten Materialien Versicherungsschutz im Rahmen der Tätigkeitsschadendeckung besteht. In der Vergangenheit haben die Versicherer diese Schäden geregelt. Durch eine Entscheidung des OLG Köln (9 U 127/09) ist diese Regulierungspraxis nicht mehr gesichert, sondern in Frage gestellt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: „Der Montageunternehmer ist mit der Verlegung eines vom Auftraggeber gestellten Niederdruckkabels beauftragt. Montagefehler führen zum Totalschaden an dem Kabel.“ Das OLG stellte in seinem Urteil fest, dass die vereinbarte Leistung des Montageunternehmers die Bearbeitung des Kabels umfasst hat. Deshalb greift, so das OLG Köln, die Ziffer 1.2 und 7.8 der AHB, wonach Erfüllungsansprüche ausgeschlossen sind. Diese Entscheidung wird überwiegend kritisiert. Gleichwohl hat sich der SHK-Betrieb darauf einzustellen. Die Haftpflichtversicherer reagieren auf diese Entscheidung sehr unterschiedlich. Einige Versicherer beabsichtigen, der Entscheidung des OLG 11 11 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Köln zu folgen und werden den Versicherungsschutz versagen. Vereinzelt wird angeboten, weiterhin Versicherungsschutz für derartige Schäden zu übernehmen, sofern der Versicherungsnehmer bereit ist, dafür einen Beitragszuschlag zu entrichten. Andere Versicherer legen sich nicht fest und handeln bezogen auf den Einzelfall. Es gibt Versicherer, die für diese Schäden weiterhin im Rahmen der Tätigkeitsschadendeckung Versicherungsschutz – ohne Beitragszuschlag – gewähren. Die Musterbedingungen sehen Deckung für Schäden an vom Auftraggeber gestellten Materialien vor. Empfehlung: Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden bis zur Höhe der vereinbarten Sachschadendeckungssumme und Deckung für Schäden an vom Auftraggeber gestellten Materialien. 5.10 Obhutsschäden Ziffer 7.6 AHB sehen ferner den Ausschluss von Schäden an fremden Sachen vor, die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind. Dazu folgendes Beispiel: „In der Betriebshalle des SHK-Betriebes stellt ein Tiefbauer seinen Minibagger ab. Beim Transport sperriger Materialien wird von Mitarbeitern des SHK-Betriebes die Führerkabine des Minibaggers beschädigt.“ Für diesen Schaden besteht aus Sicht der AHB kein Versicherungsschutz. Die Musterbedingungen sehen dagegen Deckung für Obhutsschäden bis 100.000 € vor. Empfehlung: Versicherungsschutz für Obhutsschäden bis mindestens 100.000 €. 5.11 Auslandsschäden Schäden, die im Ausland vorkommen, sind gemäß Ziffer 7.9 AHB ausgeschlossen. Dazu zwei Beispiele: „Der SHK-Betrieb wird mit Umbauarbeiten an einem in Holland gelegenen Ferienhaus beauftragt. Durch eine mangelhaft erstellte Rohrverbindung tritt Wasser aus und verursacht umfangreiche Folgeschäden.“ „Der SHK-Betrieb repariert die Heizung einer in Düsseldorf liegenden Motoryacht. Ein Installationsfehler führt zu einer Verpuffung mit anschließendem Brand der Yacht am Liegeplatz in Belgien.“ 12 12 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW In beiden Beispielfällen besteht, wenn es nach den AHB geht, kein Versicherungsschutz. Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz auch für Auslandsschäden (einschließlich Montagetätigkeiten) vor. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden durch direkte Exporte und Montagetätigkeiten in den USA und Kanada. Empfehlung: Einschluss von Auslandsschäden. 5.12 Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln als Folge fehlender vereinbarter Eigenschaften Aus Ziffer 1 und 7.3 AHB ergibt sich der Ausschluss von Schäden durch Eigenschaftszusicherungen. Dazu folgendes Beispiel: „Der SHK-Betrieb erhält den Auftrag, eine säurebeständige Entsorgungsleitung zu erstellen. Im Betrieb erweist sich die Leitung als nicht säurebeständig. Flüssigkeit tritt aus und verursacht neben Folgeschäden auch Produktionsausfall.“ Hier helfen die Musterbedingungen. Sie sehen ausdrücklich Versicherungsschutz für derartige Schäden vor. Empfehlung: Versicherungsschutz für Schäden wegen Fehlens besonders zugesagter Eigenschaften. 5.13 Mängelbeseitigungsnebenkosten Über die Haftpflichtversicherung sind die Kosten für die Beseitigung von Mängeln an der eigenen Werkleistung nicht Gegenstand der Deckung. Für derartige Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz. Hier handelt es sich nicht um Schadenersatz- sondern um Erfüllungsansprüche (Gewährleistungsansprüche). Nach der ständigen Rechtsprechung fallen auch die mit der Mängelbeseitigung zusammenhängenden Nebenarbeiten unter den in Ziffer 1.2 und 7.8 AHB enthaltenen Ausschluss von Erfüllungsansprüchen. Sie werden dem Gewährleistungs- und damit dem Erfüllungsbereich zugeordnet. Die von SHK-Betrieben erstellten Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen überwiegend in Decken, Wänden und Böden. Sie sind nicht frei zugänglich. Treten Mängel auf, sind zunächst Such- und Freilegungsarbeiten erforderlich, um die mangelhafte Stelle überhaupt zugänglich zu machen. Wenn der Mangel beseitigt ist, müssen Decken, Wände und Böden wieder instandgesetzt werden. Die Versicherer argumentieren, dass dieses Problem durch die seit einigen Jahren übliche Klausel für die Deckung von Mängelbeseitigungsne13 13 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW benkosten gelöst wird. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden. Diese Klausel stellt für den SHK-Betrieb allenfalls eine mit Mängeln und Lücken versehene Teillösung dar. Denn die Deckung, die sich aus dieser Klausel ergibt, greift nicht, − wenn der Mangel aufwendig gesucht werden muss und − wenn kein Folgeschaden eingetreten ist. Das verdient durch Beispiele verdeutlicht zu werden: „In einem Mietshaus, das von 50 Parteien bewohnt wird, hat der SHK-Betrieb die Wasserinstallation erstellt. Nach dem Bezug treten Nässeschäden auf. Als Ursache wird ausgemacht, dass der SHKBetrieb in die Bodeneinläufe der Bäder teilweise falsche Aufstockelemente eingebaut hat. Zur Mängelsuche müssen in diversen Bädern die Bodeneinläufe freigelegt und geprüft werden.“ „Im Kellergeschoss eines Wohnhauses zeigt sich Nässe im Bodenund Außenwandbereich. Die durchgeführten Untersuchungen der dort verlaufenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen führen zu keinem Ergebnis. Daraufhin wird die Drainage ohne Ergebnis überprüft (aufgegraben). Bei einer erneuten Untersuchung wird festgestellt, dass aus einer mangelhaften Rohrverbindung der dort verlaufenden Abflussleitung Wasser austritt.“ In beiden Beispielen besteht nach den AHB Deckung ausschließlich für die durch das ausgetretene Wasser entstandenen Folgeschäden. Über die Klausel für Mängelbeseitigungsnebenkosten besteht Versicherungsschutz für die Kosten der Freilegung und die anschließende Instandsetzung von Böden und ggf. Wänden. Für die Kosten der aufwendigen Schadensuche hat der SHK-Betrieb keinen Versicherungsschutz. Die Musterbedingungen ergeben eine für den SHK-Betrieb freundlichere Lösung. Hier ist Versicherungsschutz ausdrücklich auch für die Kosten der Mangel- und Schadensuche vorgesehen. Empfehlung: Erweiterter Versicherungsschutz nicht nur für die Kosten der Freilegung- und anschließenden Instandsetzung, sondern auch für die Mängelsuche. 5.14 Nachbesserungsbegleitschäden Diese Deckung ist für den Fall von erheblicher Bedeutung, dass Kosten für Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln anfallen, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist und deshalb die Deckung aus der Klausel für Mängelbeseitigungsnebenkosten nicht greift. 14 14 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Auch dazu einige Beispiele: „Auf der Geschossdecke verlaufende Versorgungsleitungen sind unzureichend isoliert. Um den Mangel zu beseitigen, werden Oberboden und Estrich zerstört und müssen, nachdem der Mangel abgestellt ist, erneuert werden.“ „Durch einen Installationsmangel kommt es zu einer Undichtigkeit an einer Fernheizleitung. Um den Mangel zu beseitigen sind umfangreiche Schachtarbeiten und anschließend Verfüllarbeiten erforderlich.“ „Wegen fehlender Isolierung an einem Abflussstrang entstehen Fließ- und Fallgeräusche. Um den Mangel abzustellen, müssen in mehreren Bädern Fliesen und Ständerwände zerstört und, nachdem der Mangel beseitigt ist, wieder erneuert werden.“ Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung selbst nicht versichert sind. Da die bei der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten für Nebenarbeiten ebenfalls unter den in 1.2 und 7.8 AHB enthaltenen Ausschluss von Erfüllungsansprüchen fallen, besteht für diese Beispiele keine Deckung. Und die Klausel für Mängelbeseitigungsnebenkosten ist hier nicht hilfreich. Sie greift hier nicht, weil Folgeschäden nicht eingetreten sind. Die in den Musterbedingungen enthaltene Klausel für Nachbesserungsbegleitschäden sieht zunächst Versicherungsschutz für mit der Mangelbeseitigung anfallende Such- und Freilegungskosten und anschließend für die Kosten der Instandsetzung bis mindestens 250.000 € Versicherungsschutz vor. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass diese Deckung auch dann greift, wenn ein Folgeschaden nicht eingetreten ist. Dabei ist ferner wichtig, dass Schäden an Sachen, die selbst eingebaut wurden, nicht ausgeschlossen werden. Die Musterbedingungen sehen hierfür eine Höchstersatzleistung von 100.000 € vor. Empfehlung: Einschluss von Nachbesserungsbegleitschäden bis mindestens 250.000 € und Deckung für Schäden an selbst eingebauten Sachen bis mindestens 100.000 €. 5.15 Schäden durch Schlüsselverluste Die AHB sehen keinen Versicherungsschutz für Schäden durch Abhandenkommen vor. Also besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem SHKBetrieb überlassene Schlüssel verloren gehen. Dazu ein Beispiel: “Der SHK-Betrieb betreut ein Schulzentrum. Deshalb erhält er einen Generalschlüssel. Der Mitarbeiter des SHK-Betriebs verliert den Ge- 15 15 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW neralschlüssel. Da sich der Generalschlüssel nicht wieder anfindet, muss die Schließanlage ausgetauscht werden.“ Die Versicherer, falls sie diese Deckung überhaupt anbieten, versehen diese Deckung nicht selten mit unzureichenden Höchstersatzleistungen von nur 25.000 € oder 50.000 €. Die Kosten für eine neue Schließanlage können ins Geld gehen. Deshalb sollte sich der SHK-Betrieb darauf nicht einlassen. In den Musterbedingungen weist diese Deckung keine besondere Begrenzung auf. Die Musterbedingungen sehen Deckung für die Kosten des Auswechselns von Schlössern, Schließanlagen, die Erneuerung von Codekarten, Transpondern und die Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen vor. Ferner ist Versicherungsschutz für Folgeschäden (z. B. Schäden durch Diebstahl) vorgesehen. Diese Deckung ist auf 25.000 € begrenzt. Empfehlung: Einschluss von Schäden durch Abhandenkommen von Schlüsseln bis zur Höhe der Versicherungssumme und für Folgeschäden bis mindestens 25.000 €. 5.16 Schäden durch Mediumverlust Für Schäden durch Abhandenkommen sehen die AHB keine Deckung vor. Deshalb besteht für Ansprüche wegen Mediumverlust nach den AHB kein Versicherungsschutz. Dazu folgendes Beispiel: „Eine im Erdreich verlaufende Wasserleitung wird wegen eines Installationsfehlers undicht. Wasser tritt aus und versickert unbemerkt im Boden. Erst bei der nächsten Verbrauchsabrechnung wird die Undichtigkeit festgestellt. Der Auftraggeber stellt dem SHK-Betrieb den Mehrverbrauch in Rechnung.“ Umfassender Versicherungsschutz ist in den Musterbedingungen vorgesehen. Empfehlung: Einschluss von Schäden durch Mediumverlust 5.17 Ansprüche wegen erhöhten Energie- und Wasserkosten Auch derartige Ansprüche fallen nicht unter den Versicherungsschutz der AHB. Dazu zwei Beispiele: „Durch unzureichende Isolierung von Heizungsrohren ergibt sich ein Mehrverbrauch, dessen Kosten dem SHK-Betrieb angelastet werden.“ 16 16 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW „Durch einen falsch eingestellten Ölbrenner ist der Ölverbrauch zu hoch. Die Kosten für den Mehrverbrauch macht der Betreiber beim SHK-Betrieb geltend.“ Die Musterbedingungen helfen auch hier. Sie sehen Deckung für derartige Ansprüche vor. Empfehlung: Versicherungsschutz für Ansprüche wegen erhöhter Energie- und Wasserkosten. 5.18 Ansprüche wegen Verlust von gespeicherten Daten Durch die AHB ist Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Verlust von gespeichertem Datenmaterial nicht sichergestellt. Nach Maßgabe der AHB besteht kein Versicherungsschutz, wenn bei Stemmarbeiten die Stromzufuhr der EDV-Anlage des Auftraggebers unterbrochen wird und dadurch gespeicherte Daten verloren gehen. Umfassenden Versicherungsschutz für derartige Ansprüche sehen die Musterbedingungen vor. Empfehlung: Einschluss von Ansprüchen wegen Datenverlust 5.19 Schäden durch Asbest Weltweit hat es eine Vielzahl von Personenschäden durch Atemwegserkrankungen durch Asbest und den Umgang mit asbesthaltigen Stoffen gegeben. Die Versicherer fürchten eine Häufung von Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger. Deshalb schließen die Versicherer derartige Schäden seit dem Jahr 2004 aus. Die AHB wurden inzwischen geändert. Die AHB sehen in Ziffer 7.11 den umfassenden Ausschluss von Asbestschäden vor. Dieser Ausschluss ist inzwischen Standard. Für den SHK-Betrieb ist der Ausschluss von Asbestschäden nicht akzeptabel. Denn der SHK-Betrieb läuft bei Arbeiten in Altbauten (die Verwendung von Asbest ist erst seit 1990 verboten) Gefahr, auf asbesthaltige Bauteile zu treffen und bei der Arbeit Asbestfasern freizusetzen. Zudem werden Asbestsanierungen immer sehr teuer. Dafür folgendes Beispiel: „Der SHK-Betrieb erhält Auftrag zur Rohrbruchbeseitigung. Dazu sind Stemm- und Fräsarbeiten im Bodenbereich erforderlich. Nachträglich stellt sich heraus, dass Bodenbelag und der verwandte Kleber asbesthaltig sind. Durch Gutachten wird festgestellt, dass Asbestfasern freigesetzt sind und dadurch die Wohnung kontaminiert ist. Eine umfassende Sanierung wird erforderlich. Der in der Wohnung vorhandene Hausrat wird als Sondermüll entsorgt.“ 17 17 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Die Musterbedingungen sehen deshalb für Asbestschäden Deckung bis 1.000.000 € vor. Empfehlung: Deckung für Schäden durch Asbest bis mindestens 1.000.000 €. 5.20 Auslösen von Fehlalarm Nach den AHB (Ziffer 1.1) bezieht sich der Versicherungsschutz auf privatrechtliche Schadenersatzansprüche. Wenn durch Montagearbeiten eines SHK-Betriebs die Brandmeldeanlage und bei der Feuerwehr ein Fehlalarm ausgelöst wird, kommt in der Regel ein Gebührenbescheid. Damit geht es nicht um einen privatrechtlichen, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, für den keine Deckung besteht. Um diese Lücke zu schließen, sehen die Musterbedingungen den Einschluss derartiger Ansprüche bis 25.000 € vor. Empfehlung: Einschluss von Kosten für das Auslösen von Fehlalarm. 5.21 Energieberatung – Energieausweise Schäden aus der Energieberatung und dem Erstellen von Energieausweisen treten insbesondere als Vermögensschäden auf. Da die ABH den generellen Einschluss von Vermögensschäden nicht vorsehen, wird in der Regel schon deshalb kein Versicherungsschutz bestehen. Wenn Vermögensschäden aufgrund von Vereinbarungen eingeschlossen sind, werden die üblichen Ausschlüsse greifen, so dass wiederum keine Deckung besteht. Auch dafür ein Beispiel: „Es soll ein Energiepass erstellt werden. Dabei geht es ferner um die erforderlichen Baumaßnahmen, um die Energieeffizienzklasse 1 zu erreichen. Durch einen Schreibfehler erhält das Gebäude eine 5 cm starke Dämmung mit Hartschaumplatten. Nach 2 Jahren wird der Fehler bemerkt. Um das gesteckte Ziel zu erreichen, wird eine zusätzliche 5 cm starke Dämmung aufgebracht. Der Auftraggeber fordert die Übernahme der entstandenen Mehrkosten für die Nachrüstung, die erhöhten Heizkosten für zwei Jahre und die Mietkürzungen der Mieter für die Dauer der Bauzeit.“ Die Musterbedingungen sehen umfassenden Versicherungsschutz für diese Risiken bis 250.000 € vor. Empfehlung: 18 18 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Einschluss von Vermögensschäden aus der Energieberatung und dem Erstellen von Energieausweisen bis 250.000 €. 5.22 Flammarbeiten Bis zum erstmaligen Erscheinen dieser Broschüre waren empfindliche und bedenkliche Einschränkungen der Deckung für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Abbrenn- und Auftauarbeiten üblich. Mittlerweile verzichten die Versicherer auf die ehemals üblichen Einschränkungen der Deckung. In den Musterbedingungen wird ausdrücklich der nicht besonders eingeschränkte Versicherungsschutz für Flammarbeiten festgeschrieben. Empfehlung: Keine Einschränkungen der Deckung für Flammarbeiten. 5.23 Arbeits- und Liefergemeinschaften Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) liegt vor, wenn sich mehrere Unternehmen auf vertraglicher Grundlage zusammenschließen, um Bauaufträge für gleiche oder verschiedene Fachgebiete gemeinsam auszuführen. Die Haftpflichtversicherer sehen in ihren Standardbedingungen die Quotenklausel vor. Dadurch wird die Haftung des Versicherers auf die Quote am Schaden, die der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der ARGE entspricht, beschränkt. Bei einer Beteiligung von 30 % an der ARGE bedeutet das die Begrenzung auf 30 % des Schadens. Das gilt sowohl für selbst als auch für fremd verursachte Schäden. Im ARGE-Vertrag werden in der Regel andere Absprachen getroffen. Besonders bei einer ARGE mit Aufgabenteilung (Partner A erstellt die Wasserinstallation, die Heizungsanlage wird vom Partner B errichtet und für die Lüftungsanlage ist Partner C verantwortlich) ist die Vereinbarung üblich, dass jeder Partner für selbst verursachte Schäden voll haftet. Dem muss ggf. die bestehende Haftpflichtversicherung Rechnung tragen und über die Aufgaben-Klausel Versicherungsschutz für selbst verursachte Schäden zu 100 % sicherstellen. Verhängnisvoll wäre, wenn die Haftpflichtversicherung der einzelnen Partner mit abweichenden ARGEKlauseln ausgestattet würde - dann drohen Deckungslücken. Die Musterbedingungen sehen beide Regelungen vor. Durch die Einzelumstände ergibt sich, welche Klausel gilt. Wenn die Teilnahme an einer ARGE ansteht, empfiehlt sich eine vorherige Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer. Das schützt vor bösen Überraschungen. Empfehlung: 19 19 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Vereinbarung der richtigen ARGE-Klausel und vorherige Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer. 5.24 Schiedsgerichte In Bauverträgen wird gelegentlich vereinbart, dass Streitigkeiten nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht entschieden werden. In den AHB ist eine Regelung für Schiedsgerichtsverfahren nicht enthalten. Die Musterbedingungen sehen eine den Versicherungsschutz sicherstellende Regelung vor. In jedem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich anzuzeigen, um dem Versicherer die Mitwirkung an bzw. das Führen des Verfahrens zu ermöglichen. Empfehlung: Mit dem Versicherer eine Regelung treffen. 5.25 Ansprüche aus Benachteiligung Nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haftet der Arbeitgeber bei einer Benachteiligung auf Grund von Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität für den entstandenen Schaden. In Ziffer 7.17 der AHB ist u. a. der Ausschluss von Schäden durch Ungleichbehandlung und Diskriminierung ausgeschlossen. Dazu folgendes Beispiel: „Trotz schlechterer Qualifikation entscheidet sich der SHK-Betrieb zur Beförderung eines männlichen Mitarbeiters. Die nicht beförderte weibliche Mitarbeiterin verlangt Schadenersatz.“ Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligung bis 100.000 € vor. Empfehlung: Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligung mindestens bis 100.000 €. 5.26 Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung SHK-Betriebe erbringen gelegentlich Rechtsdienstleistungen gemäß § 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Zum Beispiel im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren oder der Mitwirkung bei der Beantragung von Fördermitteln. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: 20 20 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW „Ein SHK-Betrieb liefert und installiert mehrere Brennstoffzellenanlagen. Diese Anlagen werden vom Land NRW gefördert. Der SHKBetrieb übernimmt die Antragsformalitäten. Die Anträge sind fehlerhaft. Folge ist eine Kürzung der Förderung um 4.000 € je Brennstoffzellenanlage. Die Auftraggeber fordern Schadenersatz.“ Hier geht es erneut um Vermögensschäden, die nach den AHB generell nicht versichert sind. Auch wenn abweichend davon eine Vermögensschadendeckung vereinbart ist, wird das aufgrund der umfangreichen Ausschlüsse nicht wirklich hilfreich sein. Die Musterbedingungen helfen, weil darin eine umfassende Deckung für derartige Schäden bis 100.000 € vorgesehen ist. Empfehlung: Einschluss von Schäden durch Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung mindestens bis 100.000 €. 5.27 Nachhaftungsdeckung Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bezieht sich auf Schadenereignisse, die während der Vertragsdauer eintreten. Damit endet der Versicherungsschutz mit dem Ende der Versicherung. Schadenereignisse, die sich danach ereignen, fallen nicht unter die Deckung. Folgendes Beispiel verdeutlicht das: „Der SHK-Unternehmer gibt seinen Betrieb aus Altersgründen zum 31.12.2014 auf. Die bestehende Haftpflichtversicherung wird zu diesem Zeitpunkt wegen Risikofortfalls beendet. Am 15.02.2015 kommt es wegen eines Montagefehlers an einer im Jahr 2014 erstellten Versorgungsleitung zu einem Wasseraustritt mit erheblichen Folgeschäden.“ In der Betriebs-Haftpflichtversicherung gilt die Schadenereignistheorie. Als Zeitpunkt für den Schadeneintritt gilt deshalb nicht der Zeitpunkt, indem die Leitung mangelhaft erstellt wurde. Der Schaden ist vielmehr am 15.02.2015, also mit dem Wasseraustritt eingetreten. Da der Schaden erst nach Vertragsbeendigung eingetreten ist, besteht kein Versicherungsschutz. Die Musterbedingungen stellen Versicherungsschutz für Schäden, die ihre Ursache in während der Wirksamkeit der Haftpflichtversicherung ausgeführten Arbeiten haben, für 5 bis 10 Jahre (je nach Vertragsdauer), sicher. Nach den Musterbedingungen wird diese Deckung beitragsfrei zur Verfügung gestellt. Empfehlung: Beitragsfreie Nachhaftungsdeckung für den Zeitraum von 5 bis 10 Jahren. 21 21 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 6. Musterbedingungen für die privaten Haftpflichtrisiken Die Betriebs-Haftpflichtversicherung schützt den SHK-Betrieb bzw. seinen Inhaber als Betriebsunternehmer. Für private Haftpflichtrisiken besteht deshalb Versicherungsschutz, sofern das ausdrücklich vereinbart ist. Die Musterbedingungen sehen den beitragsfreien Einschluss folgender Privatrisiken für den Unternehmensinhaber (bei Einzelunternehmen), den/die geschäftsführenden Gesellschafter (bei Personengesellschaften) und für den/die Geschäftsführer/Vorstände (bei Kapitalgesellschaften) und deren Ehegatten, ohne besondere Anzeige vor: − Privathaftpflicht; − Halter und Hüter von Haustieren (z. B. Hunde, Pferde); − Haus- und Grundbesitz (auch bei Vermietung an Betriebsfremde); − Bauherr von Bauarbeiten (einschl. Bauen in eigener Regie); − Inhaber/Betreiber von Tankanlagen für Heizöl; − Betreiber von Photovoltaikanlagen und Kleinwindkraftanlagen (bis 100 kW). Für die Mitversicherung der Privatrisiken ist eine Deckungssumme von 5.000.000 € pauschal (für Personen-, Sach- und Vermögensschäden) vorgesehen. Diese beitragsfreien Einschlüsse können, z. B. wenn umfangreicher Hausund Grundbesitz vorhanden ist, eine erhebliche Beitragsersparnis ergeben. Empfehlung: Beitragsfreier Einschluss der Privatrisiken. 7. Umweltschäden Als Umweltschaden gilt jeder Schaden, der als Umwelteinwirkung über die Umweltpfade Wasser, Boden und Luft eintritt. Dazu folgende Beispiele: „Bei Flexarbeiten spritzen Metallpartikel weg. Sie werden vom Wind gegen in der Nähe geparkte Fahrzeuge geweht. Dadurch werden Fahrzeuge beschädigt.“ „Durch einen Installationsfehler gibt es eine Gasverpuffung. Die Druckwelle drückte Fensterscheiben in der Nachbarschaft ein.“ „Durch eine mangelhaft installierte Befüllleitung tritt Heizöl aus. Der Boden wird kontaminiert.“ Auf die Einführung des Umwelthaftungsgesetzes von 1991 reagieren die Haftpflichtversicherer mit dem generellen Ausschluss von Umweltschäden 22 22 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW (Ziffer 7.10 (2) AHB). Seit 1994 decken die Haftpflichtversicherer Umweltschäden im gewerblichen Bereich über die Umwelthaftpflichtversicherung. Gegenstand der Deckung ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung. Mitversichert sind Vermögensschäden durch Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtliche Benutzungsrechte oder –befugnissen. Bei SHK-Betrieben wird die Umweltschadendeckung als Annex in die Betriebs-Haftpflichtversicherung integriert. Der Versicherungsschutz ist nach dem Bausteinprinzip konzipiert. Hier soll auf die für SHK-Betriebe wichtigen Bausteine eingegangen werden. 7.1 Basisdeckung Dieser Baustein regelt die Deckung des allgemeinen Umwelt- und des allgemeinen Tätigkeitsrisikos, das weder von einer Anlage ausgeht und nicht zum Umwelt-Produktrisiko zählt. Den Anwendungsbereich dieses Bausteins sollen folgende Beispiele verdeutlichen: „Bei Heizungsbauarbeiten bricht ein Feuer aus. Durch Rauch- und Rußeinwirkung werden Nachbargebäude beschädigt.“ „Beim Transport von Rohren über eine Straße wird ein LKW zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Der LKW verunglückt. Diesel tritt aus und kontaminiert die Unfallstelle.“ Versicherungsschutz im Rahmen dieses Bausteins ist unbedingt geboten. Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für diesen Baustein vor. Empfehlung: Versicherungsschutz für diesen Baustein sicherstellen. 7.2 Anlagenrisiko für WHG-Anlagen Als Anlagen im haftungsrechtlichen Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gelten alle ortsfesten und ortsveränderlichen Einrichtungen, die ein typisches Schadenpotenzial für Gewässer darstellen. Zwei Beispiele für diesen Risikobereich: „Ein Verwaltungsgebäude wird umgebaut. Mit der Beheizung während der Frostperiode wird ein SHK-Betrieb beauftragt. Für den Betrieb der Heizung stellt der SHK-Betrieb einen Öltank auf. Ein Montagefehler führt zu einer Undichtigkeit an der Verbindungsleitung zum Brenner. Öl tritt aus. Das Grundstück wird kontaminiert.“ 23 23 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW „Der SHK-Betrieb unterhält auf seinem Betriebshof eine DieselTankstation. Der Kraftstoff wird in einem 5.000 l Tank gelagert. Beim Rangieren auf dem Betriebshof fährt der Stapler gegen den Tank. Aus dem beschädigten Tank tritt Öl aus und läuft über den Asphalt auf das Nachbargrundstück. Das Nachbargrundstück wird kontaminiert.“ Beim WHG-Anlagenrisiko bezieht sich die Deckung ausschließlich auf die deklarierten Anlagen. Um die Deklarierungspflichten nicht zu überziehen, sehen die Musterbedingungen die pauschale Mitversicherung folgender Anlagen (ohne Deklaration) vor: − Kleingebinde bis zu 250 l und einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 3.000 l; − Lagerung von bis zu 30.000 l Heizöl; − Lagerung von bis zu 5.000 l Kraftstoff; − Lagerung von bis zu 3.000 kg Flüssiggas; − Lagerung von bis zu 3.000 kg Altöl, gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (gemäß § 3 a Chemikaliengesetz). Diese Deckung umfasst neben dem auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Lagerbehältern auch die Lagerbehälter auf den jeweiligen Baustellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich der Versicherungsschutz im Gegensatz zur früher üblichen Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung nicht auf Schäden am eigenen, gemieteten oder gepachtetem Betriebsgrundstück bezieht. Werden die Mengenschwellen überschritten, ist eine weitergehende Sondervereinbarung erforderlich. Empfehlung: Versicherungsschutz für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sicherstellen. 7.3 Umweltschaden-Regressrisiko Dieser Baustein regelt den Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Tätigkeiten an fremden Anlagen oder Anlagenteilen. Bei einem Ölschaden z. B. haftet zunächst der Tankbetreiber forderlichen Aufwendungen, um einen Gewässerschaden zu oder zu beseitigen. Liegen Installationsmängel vor, haftet Betrieb dem Betreiber der Anlage auf dem Regressweg für die nen Aufwendungen. Dafür folgende Beispiele: für die erverhindern der SHKentstande- „In einem neuen Einkaufszentrum geht der Brenner auf Störung, weil ein Wasser-Öl-Gemisch gefördert wird. Ursache ist ein nicht fer24 24 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW tiggestellter Lüftungsstutzen, der ungeschützt unter dem Domdeckel endet. Dadurch dringt bei anhaltendem Starkregen Oberflächenwasser in den Tank ein und Heizöl wird ausgespült. Das Grundstück wird kontaminiert.“ „Der SHK-Betrieb erneuert an einer Heizöl-Tankanlage die Überfüllsicherung. Wegen eines Installationsfehlers tritt beim Befüllen Öl aus. Der Auftraggeber fordert vom SHK-Betrieb die Übernahme der Sanierungskosten.“ Empfehlung: Versicherungsschutz für das Regressrisiko sicherstellen. Dazu ein wichtiger Hinweis: Mit dem Versicherungsschutz für das Basis-, das Anlagen- und das Regressrisiko wird eine für die meisten SHK-Betriebe akzeptable Absicherung erreicht. Gleichwohl ist im Einzelfall zu prüfen, ob weitergehender Versicherungsschutz erforderlich wird, weil z. B. die Mengenschwellen überschritten werden oder Stoffe gelagert werden, die nicht unter die pauschale Deckung (CKW oder PCB) fallen. 8. Umweltschadenversicherung Im Zuge der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht trat 2007 das Umweltschadengesetz (USchadG) in Kraft. Daraus ergeben sich vielfältige neue Haftungsrisiken. Neben der verschuldensunabhängigen Haftung für besonders umweltgefährdende Tätigkeiten (z. B. Herstellung von Pflanzenschutzmitteln) ist für die übrigen Tätigkeiten (z. B. Bauausführung oder Bauplanung), die zu einer Schädigung der Biodiversität führen, vorgesehen, dass der Verantwortliche verschuldensabhängig (also für Fahrlässigkeit und Vorsatz) haftet. Für Schäden an den übrigen Ressourcen wird die Haftung durch die jeweiligen Spezialgesetze (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)) geregelt. Ein Beispiel für einen Biodiversitätsschaden: „Durch einen Mangel an einer Ölleitung tritt Öl aus. Das ausgetretene Öl gelangt über das Grundstück in einen angrenzenden Bach. Die dort lebenden geschützten Tiere und Pflanzen werden beschädigt.“ Nach dem USchadG hat der Verantwortliche die Kosten für die ergänzende Vermeidung und die Ausgleichssanierung zu übernehmen. Jetzt liegt die Annahme nahe, dass bereits Versicherungsschutz über die in der Betriebs-Haftpflichtversicherung enthaltene Deckung für Umweltschäden besteht. Diese Annahme trifft nicht zu. Über die Deckung für Umweltschäden sind lediglich privatrechtliche Ansprüche, in dem Beispiel ist das der Schaden am Grundstück, gedeckt. Bei den Ansprüchen für den Schaden an der Biodiversität (Tiere und Pflanzen im Bach) handelt es sich um 25 25 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW einen öffentlich-rechtlichen (Sanierungs-)Anspruch, der ausschließlich im Rahmen der Umweltschadendeckung versichert ist. Die Umweltschadenversicherung ist ebenfalls nach dem Baukastenprinzip aufgebaut. Der Baustein Basisdeckung regelt Schäden an fremden Böden, Schäden an fremden Gewässern und Schäden an der Biodiversität auf fremden Grundstücken. Über den Zusatzbaustein 1 werden Schäden am eigenen Boden bei Gefahr für die menschliche Gesundheit, Schäden an eigenen Gewässern und Biodiversitätsschäden auf dem eigenen Grundstück gedeckt. Über den Zusatzbaustein 2 besteht Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Boden auf der Grundlage des BBodSchG sowie Erweiterungen aus der Bodenkaskoversicherung. Auf die Versicherung für Umweltschäden kann nicht verzichtet werden. Die Basisdeckung wird dabei von den Versicherern ohne Beitragszuschlag zur Verfügung gestellt. Für die Bausteine 1 und 2 sind häufig Beitragszuschläge erforderlich. Für alle SHK-Betriebe, die gewässerschädliche Stoffe auf dem Betriebsgrundstück lagern, hat der Zusatzbaustein 2 besondere Bedeutung. Kommt es zu einer Kontamination des eigenen Grundstücks, besteht für den Schaden am eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstück keine Deckung über die Umweltdeckung. Besondere Begrenzungen (Sublimits) sind für Ausgleichssanierungen, für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls (vorgezogene Rettungskosten) vorgesehen. Hier ist eine Begrenzung auf 20 % der Versicherungssumme üblich. Für neu hinzukommende Risiken wird die Höchstleistung in der Regel auf 50 % der Versicherungssumme begrenzt. Eine Selbstbeteiligung von 1.000 € ist die Regel. Empfehlung: Versicherungsschutz für Umweltschäden sicherstellen und ggf. Deckung für Schäden am eigenen, gemieteten oder gepachteten Boden vereinbaren. 9. Generelle Selbstbeteiligung Durch Vereinbarung einer generellen Selbstbeteiligung lässt sich der Beitragsaufwand für die Haftpflichtversicherung reduzieren. Dabei darf man sich nicht von dem eingeräumten Nachlass blenden lassen. Denn die Selbstbeteiligung verursacht, sofern Schäden anfallen, auch Aufwendungen. Vorsicht ist geboten. Denn eine solche generelle Selbstbeteiligung kann auch zu Auswüchsen führen. Dazu folgendes Beispiel: 26 26 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW „Beim Befestigen (Antackern) von Randstreifen für die Fußbodenheizung werden in einem Bauvorhaben an 80 Stellen Elektroleitungen beschädigt.“ Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, beginnt der Streit über die Frage, ob die 80 Beschädigungen ein einheitliches Schadenereignis darstellen oder 80 Einzelschäden vorliegen. Es geht hier also darum, ob die Selbstbeteiligung nur einmal oder achtzigfach angerechnet wird. In Ziffer 6.3 AHB wird dazu ausgeführt, dass mehrere Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall zu gelten haben, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Als Lösung bietet sich hier eine Vereinbarung mit dem Versicherer an, nach der die vereinbarte Selbstbeteiligung, bei mehreren Schadenfällen aus der gleichen Ursache, sofern sie dasselbe Bauvorhaben betreffen, nur einmal angerechnet wird. Im Einzelfall kann es Sinn machen, eine generelle Selbstbeteiligung zu vereinbaren, wenn dafür ein adäquater Beitragsnachlass eingeräumt wird. Empfehlung: Vorsicht bei generellen Selbstbeteiligungen. 10. Methode der Beitragsberechnung und Höhe des Beitrags Zwei Methoden zur Beitragsberechnung stehen im Vordergrund. Das ist einmal die Berechnung nach der Jahresbruttolohnsumme und der Jahresbruttogehaltssumme, die der zuständigen Berufsgenossenschaft für das vorangegangene Kalenderjahr gemeldet wird. Honorare für Leiharbeitskräfte werden in der Regel mit 65 % des Honorars berücksichtigt und zur Beitragsberechnung herangezogen. Die zweite gängige Methode ist die Berechnung aus dem Nettoumsatz des Vorjahres. Man kann nicht generalisieren und die eine oder die andere Methode als generell gut oder als generell schlecht bezeichnen. Es kommt einzig und alleine auf den Einzelfall an. Für die Beurteilung gibt es aber Anhaltspunkte. Ein SHK-Betrieb, dessen Umsatz wesentliche Nachunternehmeranteile aufweist und mit hohem Wareneinsatz zustande kommt, wird mit der Berechnung aus der Jahresbruttolohnsumme und der Jahresbruttogehaltssumme besser stehen. Denn der Nachunternehmerumsatz und der hohe Wareneinsatz werden zur Beitragsberechnung nicht herangezogen. Dagegen kann die Berechnung aus dem Jahresumsatz für einen SHK-Betrieb, der keine Nachunternehmer einsetzt und seinen Umsatz mit niedrigem Wareneinsatz erwirtschaftet, vorteilhaft sein. 27 27 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Die Beitragsvorstellungen der am Markt tätigen Haftpflichtversicherer gehen sehr weit auseinander. Bei Berechnungen nach der Jahresbruttolohnsumme und der Jahresbruttogehaltssumme liegen die Beitragssätze – bezogen auf die hier empfohlene Deckung – zwischen 12 ‰ und 30 ‰. Bei Berechnung nach dem Nettojahresumsatz werden Beitragssätze zwischen 5 ‰ und 9 ‰ angetroffen. Dabei wird die Höhe des Beitrags vom Schadenverlauf der letzten 3 oder 5 Jahre beeinflusst. Bei günstigem Vorschadenverlauf sind Nachlässe verhandelbar. Bei ungünstigem Vorschadenverlauf wird der Versicherer unter Umständen versuchen, einen Zuschlag durchzusetzen. Teil 2 Musterbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung A. ALLGEMEINER VERTRAGSTEIL Die Bestimmungen im Rahmen dieses Vertragsteils A gelten – sofern nicht etwas anderes bestimmt ist – auch für die Vertragsteile B, D und E. 1. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Vertrags sind: 1.1 die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB); 1.2 die folgenden Vereinbarungen. 2. Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung Es handelt sich um einen Betrieb der Fachrichtung Haus- und Versorgungstechnik mit allen Bereichen der Gebäudeausrüstung, sonstigen Medienversorgung, Rohrleitungsbau, sonstigen Bautätigkeiten und Handel. Es werden Gefährdungsanalysen gemäß § 16 Abs. 7 Trinkwasserverordnung erstellt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle bei der Berufsgenossenschaft versicherten Haupt- und Nebenbetriebe. Werden bei der Berufsgenossenschaft nach Inkrafttreten dieses Vertrages Nebenbetriebe eingetragen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neuen Nebenbetriebe, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. 3. Versichertes Risiko 3.1 Risiken gemäß Versicherungsschein Versichert ist - im Rahmen des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beschriebenen Risikos und der sonstigen Vereinbarungen dieses 28 28 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Vertrages – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Betriebsunternehmer. 3.2 Vergabe von Leistungen (auch Generalunternehmer-Tätigkeit) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Versicherungsschutz besteht auch für die Vergabe von Leistungen, die über die Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 2 hinausgehen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers. 3.3 Betriebsstätten und neu hinzukommende Gesellschaften Der Versicherungsschutz umfasst 3.3.1 alle Betriebsstätten, Betriebseinrichtungen und betrieblichen Nebenrisiken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland; 3.3.2 neu gegründete oder neu hinzukommende Gesellschaften innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit gleichartigem Betriebscharakter, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von mehr als 50 % hält. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist. 3.3.3 Diese neu gegründeten oder neu hinzukommenden Gesellschaften sind weitere Mitversicherungsnehmer, die vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vertreten werden. 3.3.4 Für die neu gegründeten oder neu hinzukommenden Gesellschaften besteht ab dem Zeitpunkt der Gründung oder Übernahme Versicherungsschutz im gleichen Rahmen und Umfang wie für den Versicherungsnehmer; ab diesem Zeitpunkt ist auch ein dafür angemessener Beitrag zu entrichten. 3.3.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die neu gegründeten oder neu hinzukommenden Gesellschaften nach Aufforderung anzuzeigen. 4. Mitversicherte Personen Mitversichert sind: 4.1 Die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, seine Repräsentanten und Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Betriebsteils angestellt hat. 29 29 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 4.2 Sämtliche übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten und Angehörige fremder Unternehmen, die in den versicherten Betrieb eingegliedert und damit Betriebsangehörige nach Sozialgesetzbuch VII geworden sind) für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. 4.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 4.4 Versicherungsschutz besteht auch, wenn 4.4.1 die vorgenannten Personen für den versicherten Betrieb, z. B. als verantwortliche Bauleiter, Fachbauleiter, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz, als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren (BaustellenV0) oder Betriebsräte tätig werden; 4.4.2 die vorgenannten Personen aus ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden. 4.4.3 Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf: − die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann; − die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen Fürsorgemaßnahmen (z. B. Grippeschutzimpfung für die Belegschaft); − Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten. Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer 7.4 (1) und (3) AHB. Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufs-Haftpflichtversicherung des Betriebsarztes besteht, geht diese vor. 5. Vorsorgeversicherung Die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesene Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt auch, abweichend von Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4.2 AHB, für die Vorsorgeversicherung. 30 30 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 6. Beitragsberechnung 6.1 Variante 1 6.1.1 Grundlage der Beitragsberechnung ist die Jahresbruttolohnsumme und Jahresbruttogehaltssumme, die der zuständigen Berufsgenossenschaft für das jeweils vorangegangene abgeschlossene Kalenderjahr gemeldet wurde. 6.1.2 Honorare für vom Versicherungsnehmer im Betrieb eingesetzte Leiharbeitskräfte werden mit 65 % zur Beitragsberechnung herangezogen. 6.1.3 Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres zur Beitragsberechnung und -neufestsetzung die Jahresbruttolohnsumme und Jahresbruttogehaltssumme (gemäß Ziffer 6.1) und die Entleihhonorare (gemäß Ziffer 6.2) bekannt. 6.1.4 Der Beitragssatz beträgt xxxx ‰. Der Mindestbeitrag beträgt xxxxx €. Der Mindestbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung (gemäß Ziffer 15 AHB). oder: 6.2 Variante 2 6.2.1 Grundlage der Beitragsberechnung ist der Netto-Jahresumsatz für das jeweils vorangegangene abgeschlossene Geschäftsjahr. 6.2.2 Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres zur Beitragsberechnung und -neufestsetzungen den Netto-Jahresumsatz (gemäß Ziffer 6.1) auf. 6.2.3 Der Beitragssatz beträgt xxxx ‰. Der Mindestbeitrag beträgt xxxxx €. Der Mindestbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung (gemäß Ziffer 15 AHB). B. VERTRAGSTEIL BETRIEBSHAFTPFLICHT Die Bestimmungen im Rahmen dieses Abschnittes gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – für die Vertragsteile D und E dieser Haftpflichtversicherung. 1. Mitversicherte Nebenrisiken Im Rahmen dieses Vertrages mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – auch ohne besondere Anzeige – aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, z. B.: 31 31 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 1.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken, aus der Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Überlassung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind jeweils Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), auch wenn diese Pflichten vertraglich übernommen worden sind. Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten die gesetzliche Haftpflich. 1.1.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (z.B. Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten); 1.1.2 des Versicherungsnehmers als früherem Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB; 1.1.3 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass oder Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden; 1.1.4 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft; 1.1.5 wegen Sachschäden, die durch Abwässer - abweichend von Ziffer 7.14 (1) AHB - aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten; 1.2 aus Besitz und Unterhaltung von Tanksäulen und Tankanlagen mit Treibstoffabgabe an Betriebszugehörige und an betriebsfremde Personen und aus Besitz und Unterhaltung einer Fahrzeugpflegestation; 1.3 aus Besitz und Verwendung von feuergefährlichen, giftigen oder explosiblen Stoffen; 1.4 die Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen, einschließlich der Vorführung von Erzeugnissen; 1.5 aus Schäden durch Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger. 1.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus dem Besitz, Halten, Verwenden, Vermieten oder Verleihen von (1) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs km/h nicht übersteigt; 32 32 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 1.5.2 (2) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen; (3) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen; (4) Kraftfahrzeugen, die – unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit – ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Kraftfahrzeuge, die auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. (1) Mitversichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen i. S. der AKB aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen – jedoch nicht im Rahmen eines gesonderten Kraftfahrt-Versicherungsvertrages versicherten – Kraftfahrzeugen einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger, soweit sie auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen innerhalb des Betriebsgeländes verwendet werden oder im Rahmen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV öffentliche Straßen außerhalb des Betriebsgeländes benutzen. (2) Als Betriebsgelände wird ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche angesehen, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen und Betriebsbereiche befinden, die im räumlichen, technischen oder betrieblichen Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers unterliegen, wie z. B. das Verwaltungsgebäude des versicherten Unternehmens, die Baustelle im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellenV), Lagerflächen, -gebäude, und Unternehmensparkplätze. (3) Der Versicherungsschutz im Rahmen der AKB-Deckung umfasst auch Bearbeitungsschäden, Be- und Entladeschäden und Leitungsschäden. (4) Für die AKB-Deckung gelten die für die Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen und Maximierungen, mindestens je Versicherungsfall 7.500.000 € für Personenschäden; 1.000.000 € für Sachschäden; 50.000 € für Vermögensschäden. 33 33 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 1.5.3 Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch aller sonstigen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge, einschließlich selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, ist im Rahmen eines gesonderten Kraftfahrt-Versicherungsvertrages zu versichern. 1.6 aus dem Besitz, der Verwendung und dem Verleihen von Kränen, Winden, Förderbändern, Gerüsten, Arbeitsbühnen, Hubsteigern und ähnlichen Gerätschaften; 1.7 Betriebs- und Teilbetriebsveranstaltungen aller Art (insbesondere Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, Schulungskurse) innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt; 1.8 aus Sozialeinrichtungen (insbesondere Werkskantinen, Bäder, Erholungsheime, Kindergärten), auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen genutzt werden; 1.9 aus der Einrichtung und Unterhaltung betrieblicher Sportabteilungen sowie aus dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die deren Mitglieder, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt; 1.10 aus der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Sanitätsstation, allen dazugehörigen Instrumenten, Apparaten und Einrichtungen. Ferner aus der Beschäftigung von Betriebsärzten, Sanitätspersonal und der Beauftragung freier Ärzte mit der Durchführung ärztlicher Verrichtungen im Interesse des versicherten Unternehmens. Darunter fallen auch Aufgaben und Tätigkeiten im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Betriebsärzte und des Sanitätspersonals ist auch bei Gewährung von Erste-Hilfe-Leistung außerhalb des Betriebes mitversichert; 1.11 aus der Einrichtung und Unterhaltung einer Betriebsfeuerwehr. Mitversichert sind Übungen und Hilfeleistungen außerhalb der Betriebsstätte; 1.12 aus dem erlaubten Besitz und dem Führen von Schusswaffen und Munition und deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger bei der Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Bolzenschussgeräten; 34 34 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 1.13 aus der Haltung von Tieren (z.B. Wachhunde) mit Einschluss der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft; 1.14 aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtwerbungen), aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der abgabeelektrischer Energie oder anderer Energien; 1.15 aus betriebsüblichen Veranstaltungen und Werbemaßnahmen (z. B. Betriebsbesichtigungen, -begehungen, -feiern, oder –ausflüge, Hoffeste, Tag der offenen Tür inklusive Bewirtung der Gäste); 1.16 aus der Planung und Bauleitung von ganz oder teilweise vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) ausgeführten Bauleistungen. Ausgeschlossen bleiben Schäden am Objekt. 2. Deckungserweiterungen gegenüber den AHB 2.1 Belegschafts- und Besucherhabe Eingeschlossen ist – ergänzend zu Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen, der Beschädigung und Vernichtung von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern der Betriebsangehörigen und der Besucher, mit Zubehör, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. 2.2 Vermögensschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten eingetreten sind. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) AHB – gesetzliche Schadenersatzansprüche von Versicherten untereinander. 2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Für Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen, beträgt die Höchstleistung 100.000 € je Versicherungsfall und steht 35 35 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweifach zur Verfügung. 2.2.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit (siehe jedoch Ziffer 1.16); (2) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (3) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (4) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (5) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art und aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (6) aus Rationalisierung, Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung oder Bereitstellung elektronischer Daten; (7) aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (8) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (9) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/-organe, als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder, im Zusammenhang stehen; (10) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (11) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 2.3 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen (1) Sachschäden; (2) Personenschäden, die nicht Folge eines Arbeitsunfalles im versicherten Unternehmen sind; (3) Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im Umfang von Abschnitt B Ziffer 2.2.1. 36 36 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 2.4 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) AHB – Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht in dem Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. 2.5 Abwasser- und Senkungsschäden sowie Schäden durch Überschwemmung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch 2.5.1 Abwässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2.5.2 Senkungen von Grundstücken oder durch Erdrutsche und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2.5.3 Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.6 Schäden durch Unterfangen, Unterfahren und Erschütterungen infolge von Rammarbeiten und Unterspülungen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.7 Mietsachschäden 2.7.1 Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. 2.7.2 Mietsachschäden an Gebäuden, Räumen und Grundstückbestandteilen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche (1) wegen Abnutzung und Verschleiß; (2) wegen Schäden an Maschinenanlagen. 37 37 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden Rückgriffsansprüche. 2.7.3 Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsnehmer bis zu maximal drei Monaten für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sache nicht zur Be- oder Verarbeitung übernommen wurde. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche − wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen Wertsachen; − wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; − der in Ziffer 7.7 AHB genannten Personen; − von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen Gesellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch Kapital mehrheitlich verbundenen und/oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. Die Höchstleistung beträgt 50.000 € und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 500 € je Versicherungsfall. 2.7.4 Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten und Kraftfahrzeugen Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an (1) selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, (2) sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, (3) sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsgeräten (einschließlich Hilfsmitteln und Werkzeugen), die der Versicherungsnehmer gemietet oder geliehen hat und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen anderer Versicherungen (z. B. Kasko- oder Maschinenversicherung) versichert ist. 38 38 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung und Verschleiß. Die Höchstleistung beträgt 150.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 500 € je Versicherungsfall. 2.8 Tätigkeits- (Bearbeitungs-), Obhuts-, Leitungs-, Be- und Entladeschäden 2.8.1 Tätigkeits- (Bearbeitungs-)schäden Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden (1) durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; (2) dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat; (3) durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.2 und 7.8 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Materialien, die vom Auftraggeber oder Bauherrn gestellt werden, wenn diese Schäden durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen an oder mit diesen Materialien, wie z.B. Transport, Montage, Einbau, Ausbau, Verlegen, Anbringen usw., verursacht werden. Nicht versichert sind die Kosten für den Aus- oder Einbau der beschädigten Materialien. Der Baugrund gilt nicht als Material in Sinne dieser Regelung. Die Regelungen der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen. 2.8.2 Obhutsschäden Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an fremden Sachen, die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des Versicherungsnehmers befinden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 39 39 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung und Verschleiß und Schäden an Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten und Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 1.5.1 (1) bis (4). Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. 2.8.3 Schäden an Leitungen Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdischen Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 2.8.4 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung an fremden Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern, die durch Be- und Entladen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Schäden beim Abheben oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden entstehen. Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit es sich nicht um Güter des Versicherungsnehmers bzw. von ihm in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Güter handelt. 2.9 Auslandsschäden 2.9.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge der gewerblichen Tätigkeit im Ausland (1) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen; (2) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen; (3) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada) geliefert hat oder hat liefern lassen; (4) aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Ausland (ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada) 40 40 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW eintreten. Zu (3): Für Versicherungsfälle in den USA/US-Territorien und Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung an die USA/US-Territorien und nach Kanada bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 2.9.2 2.9.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Abschnitt A Ziffer 4.1 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzes VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). (2) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive damages oder exemplary damages. (3) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2.9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 41 41 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 2.9.5 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, richtet sich der Versicherungsschutz nach Ziffer 2.9 dieser Bedingungen. 2.10 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 und 7.3 AHB – auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstehender weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. 2.11 Mängelbeseitigungsnebenkosten Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um den Mangel bzw. die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Nachbesserung aufzusuchen (Suchkosten einschließlich der Kosten für Leckortungsverfahren und dergleichen) und zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Nicht gedeckt sind die Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind in jedem Fall die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst ausgeschlossen. 2.12 Nachbesserungsbegleitschäden 2.12.1 Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 und 7.8 AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche Dritter wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen. 2.12.2 Der Versicherungsschutz gem. Ziffer 2.12.1 umfasst insbesondere den Ersatz der Kosten für (1) das Suchen (Suchkosten einschließlich der Kosten für Leckortungsverfahren) und Aufsuchen der mangelhaften Werkleistung (gemäß Ziffer 2.12.1) zum Zwecke der Nachbesserung (z. B. Grabarbeiten, Entfernen von Verkleidungen, Tapeten, Aufschlagen von Wänden, Böden, Decken, Fliesen). (2) das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 2.12.1 genannten Schäden und 42 42 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten). (3) 2.12.3 2.12.4 Schäden durch Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall. Kein Versicherungsschutz besteht, (1) wenn der Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist; (2) für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen. Die Höchstersatzleistung beträgt (1) 250.000 € je Versicherungsfall; (2) 100.000 € je Versicherungsfall, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind; (3) 100.000 € je Versicherungsfall für Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall. Die Höchstersatzleistungssummen gemäß (1) bis (3) stehen je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. 2.12.5 Die Selbstbeteiligung beträgt 500 €. 2.13 Abhandenkommen von Schlüsseln, Codekarten und Transpondern 2.13.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im Sinne der Ziffer 2.2 AHB – abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7. AHB – aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln zu unbeweglichen Sachen (auch General- und Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die nötige Auswechslung von Schlössern, Schließanlagen und der Neucodierung bzw. Neuprogrammierung von Codekarten und Transpondern sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel, Codekarten oder Transponder festgestellt wurde. 43 43 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden (z.B. Abhandenkommen von Sachen in Gebäuden). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresorschlüsseln. 2.13.2 Mitversichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Schäden, die als Folge eines gemäß Ziffer 2.13.1 versicherten Verlustes von Schlüsseln eintreten. Die Höchstersatzleistung beträgt 25.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. 2.14 Medienverluste Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen infolge von fehlerhaft hergestellten, gelieferten, montierten oder gewarteten Rohrleitungen oder Behältnissen sowie durch Fehlbedienungen. Diese Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder Gase am Schadentag. 2.15 Erhöhte Energie- und Wasserkosten Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen erhöhter Energie- und Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Montage-, Reparatur-, Wartungsarbeiten oder anderen Arbeiten. 2.16 Verlust von gespeichertem Datenmaterial Abweichend von den Ziffern 2.1 und 2.2 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche für Kosten mitversichert, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von gespeichertem Datenmaterial aufgrund von Datenlöschung, Beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung aus Anlass von Installations-, Reparatur, Wartungs- oder anderen Montagearbeiten aufgewendet werden müssen. 2.17 Röntgeneinrichtungen und elektronische Vermessungsgeräte Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs-/Prüfzwecken sowie von Lasern und anderen elektronischen Vermessungsgeräten. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche (1) wegen genetischer Schäden, (2) aus Schadenfällen von Personen, die gleichzeitig für wen oder in wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im 44 44 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen in Kauf zu nehmen haben. Dies gilt nur hinsichtlich der Folgen von Personenschäden. 2.18 Einweisungstätigkeiten beim Einsatz fremder Autokrane Beim Einsatz von Autokranen, die dem Versicherungsnehmer zusammen mit dem Bedienungspersonal aufgrund eines Vertrages überlassen wurden und die nicht Gegenstand eines Leasing- oder Mietvertrages sind, gilt Folgendes: Mitversichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für durch diese Autokrane verursachten Schäden, die auf fehlerhafte Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind. 2.19 Vertragshaftung Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten handelt, soweit (1) dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist; (2) diese Vereinbarungen in Verträgen genormten Inhalts mit Behörden, oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder in sogenannten Gestattungs- oder Einstellungsverträgen enthalten sind; (3) sie vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer vom jeweiligen Vertragspartner (Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber) übernommen wurde; (4) sie sich auf die Verkehrssicherungspflichten für das Baugrundstück bezieht, die der Versicherungsnehmer als bauausführendes Unternehmen vom Bauherrn übernommen hat. (5) sie sich auf die vertragliche Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht der Auftraggeber in ihrer Eigenschaft als Bauherr bezieht. (6) von der Deutschen Bahn AG gemäß den Allgemeinen Bedingungen für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung). 2.20 Aktive Werklohnklage 2.20.1 Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit 45 45 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW (1) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieser Haftpflichtversicherung fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und (2) die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, also unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Das gilt nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht. 2.20.2 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung. 2.20.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 2.20.1 genannten Gründen unbegründet ist. 2.20.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend. 2.21 Schäden durch Asbest 2.21.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 2.21.2 Als Versicherungsfall gilt - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte. Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen ihn zu haben (Claims made). 2.21.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß §§ 110, 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 104, 105 SGB VII oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2.21.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.21.1 beträgt 1.000.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmal zur Verfügung. 46 46 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 2.22 Auslösen von Fehlalarm Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – auch öffentlichrechtliche Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Einsatzkosten für Feuerwehren, Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste). Die Höchstersatzleistung beträgt 25.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. 2.23 Energieberatung – Energieausweise 2.23.1 Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch Gutachten, Beratungen und Vorschläge auf dem Gebiet der Energieberatung in technischer Hinsicht , aus der Erstellung von Energieausweisen und Beratungsleistungen hinsichtlich der Steigerung der Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit auch unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien (Energie-Contracting). Die erforderliche Qualifikation wird vorausgesetzt. 2.23.2 Versicherungsschutz besteht dabei ausschließlich für während der Dauer dieser Deckungserweiterung eingetretene Versicherungsfälle als Folge von Verstößen, die während der Dauer dieser Deckungserweiterung begangen wurden. 2.23.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 250.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmal zur Verfügung. 2.24 Photovoltaik- und Kleinwindkraftanlagen 2.24.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb und der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen und Kleinwindkraftanlagen (bis zu einer Gesamtleistung von 100kW) auf den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken (gemäß Ziffer 1.1), sowie die Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Stromversorgers. In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind ausschließlich Photovoltaikund Kleinwindkraftanlagen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. 2.24.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Rückgriffsansprüche der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) oder § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). 47 47 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 2.24.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die unmittelbare Versorgung eigener Abnehmer mit Strom. 2.25 Straf-Rechtsschutz 2.25.1 Mitversichert sind Verteidigungskosten aus einem Ordnungswidrigkeitenoder Strafverfahren im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, auch soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet. 2.25.2 In Ergänzung zu Ziffer 5.1 AHB werden in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, die angemessenen Kosten für die Verteidigung sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen Kosten für Sachverständigengutachten übernommen. Für die Prüfung der Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung. 2.25.3 Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn der Versicherte wegen Vorsatz verurteilt wird. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat. 2.25.4 Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers während der Wirksamkeit des Vertrages. 2.25.5 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Pauschaldeckungssumme oder im Rahmen der für sonstige Schäden vereinbarten Deckungssumme. Eine Selbstbeteiligung fällt für dieses Risiko nicht an. 2.25.6 Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa. 2.25.7 Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz der Privat Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sowie die Kosten der Verteidigung wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vorschriften. 2.26 Bauherrenrisiko Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr von Gebäuden und –teilen. 2.27 Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung und das Erbringen von Rechtsdienstleistungen gem. § 5 Rechtsdienstleistungsge48 48 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW setz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsnehmers gehört. Erbringt der Versicherungsnehmer Dienstleistungen bei bzw. im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln und dergleichen, verzichtet der Versicherer bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen nicht auf den Einwand gem. Ziffer 2.2.2 (8). 2.27.1 Die Höchstleistung beträgt 100.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung. 3. Besondere Regelungen 3.1 Schweiß-, Schneid-, Löt-, Abbrenn- und Auftauarbeiten (Flammarbeiten) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Feuer- und Explosionssachschäden aus Anlass von Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom sowie Arbeiten mit Lötgeräten jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen und dergleichen, Auftauen eingefrorener Rohrleitungen und Anlagen, Anwärmen usw. 3.2 Arbeits- und Liefergemeinschaften Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssumme), folgende Bestimmungen: 3.2.1 3.2.2 Wenn die Aufgaben der Teilnehmer im Innenverhältnis (1) nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt werden, besteht Versicherungsschutz für ein Schadenereignis, das vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wird, bis zur vollen Höhe der vereinbarten Versicherungssumme; (2) nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt werden, bleibt die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote beschränkt, die der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welchem Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören bzw. gehören. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder 49 49 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht werden. 3.2.3 Ebenso bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt ausgeschlossen. 3.2.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Deckungssummen über Ziffer 3.2.1 (1) und (2) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung des Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. 3.2.5 Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit ihm nach dem Ausscheiden des Partners aus der Arbeits- oder Liefergemeinschaft ein Fehlbetrag verbleibt. 3.2.6 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.2 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. 3.3 Schiedsgerichtsvereinbarungen 3.3.1 Die Vereinbarung von Schiedsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: 3.4 (1) Das Schiedsgericht besteht mindestens aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. (2) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. (3) Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In der Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben. Überlassung von Arbeitnehmern Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern für den gewerblichen, technischen und kaufmännischen Bereich an Dritte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 50 50 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 3.4.1 Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie bei Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher – nicht dem Entleiher selbst – verursachen. Erlangt der überlassene Arbeitnehmer Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Wird vom Versicherungsnehmer ein Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag angezeigt, erfolgt eine Vorleistung im Rahmen dieser getroffenen Vereinbarung. 3.4.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 3.4.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die im Eigentum oder Besitz des Entleihers stehen sowie an Sachen, die vom Entleiher hergestellt oder geliefert werden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 3.5 Ansprüche aus Benachteiligung 3.5.1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den nachfolgend genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere: die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter, die sexuelle Identität. Versichert sind darüber hinaus auch sonstige Benachteiligungen. 3.5.2 Mitversichert ist der unter Abschnitt A Ziffer 4 aufgeführte Personenkreis. 3.5.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in einem Staat der Europäischen Union haben. Kein Versicherungsschutz besteht für Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in einem Staat mit Geltung des Common Law haben, insbesondere in Großbritannien und Irland. Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft oder das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder sonstigen Leitungsorganen zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder das Recht, einen beherrschenden Ein51 51 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW fluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes begangen wurden. 3.5.4 Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 3.6 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Vertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zu haben. 3.6.1 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes (1) Erfasste Benachteiligung und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die der Benachteiligung zugrunde liegende Pflichtverletzung müssen während der Wirksamkeit des Vertrages erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. (2) Rückwärtsversicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf solche Pflichtverletzungen, die zu einer Benachteiligung führen und vor Beginn des Vertrages begangen worden sind. Dies gilt jedoch nicht für solche Pflichtverletzungen, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss dieses Vertrages kannte oder hätte kennen müssen. Als bekannt gilt eine Pflichtverletzung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder Tochtergesellschaft als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben, noch angedroht, noch befürchtet worden sind. 52 52 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW (3) Nachmeldefrist Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche wegen einer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, die innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Vertrags geltend gemacht werden (Nachmeldefrist), sofern sie auf Pflichtverletzungen beruhen, die während der Dauer des Vertrags begangen wurden und keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragt bzw. diese Haftpflichtversicherung nicht wegen Zahlungsverzugs beendet wurde. Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Bedingungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist endet spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem für den Versicherungsnehmer oder eine vom Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaft anderweitiger Versicherungsschutz besteht. (4) Insolvenz Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, die bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. 3.6.2 Versicherungsumfang Ergänzend zu Ziffer 5 AHB gelten die nachfolgenden Regelungen: (1) Wird gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung schriftlich geltend gemacht, besteht hierfür Versicherungsschutz. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf Verwaltungsverfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25 ff. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG); (3) Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – auf die Versicherungssumme angerechnet; (4) Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten – abweichend von Ziffer 6.3 AHB – mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller 53 53 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW − aufgrund einer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, die durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurde; − aufgrund mehrerer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzungen, die durch den Versicherungsnehmer, und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen, begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Vertragsbeginn, gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert. (5) 3.6.3 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehendem Mehraufwand an Hauptsache, an Zinsen und an Kosten nicht aufzukommen. Ausschlüsse Abweichend von Ziffer 7 AHB sind nicht versichert: Haftpflichtansprüche (1) gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen wurden; (2) die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen (gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB) gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung ausgeschlossen; (3) welche vor Gerichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gefällt 54 54 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW wurden – und Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten; Dieser Ausschluss gilt nicht für Staaten der Europäischen Union, außer es handelt sich um Staaten mit Geltung des Common Law (z. B. Großbritannien, Irland). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche, die auf der Grundlage des Common Law geltend gemacht werden; (4) jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden; (5) im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen sind ferner Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik); (6) auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter (z. B. punitive damages oder exemplary damages); hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- und Strafgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt werden; (7) soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen; (8) wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen; (9) wegen Pflichtverletzungen, die zu einer Benachteiligung geführt haben und vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochtergesellschaften begangen wurden; (10) wegen Pflichtverletzung, die zu einer Benachteiligung geführt haben und die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrags des Versicherungsnehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen wurden; (11) und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder Arbeitsprozesse haben. 3.6.4 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften 55 55 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 3.6.5 Deckungssumme Die Deckungssumme beträgt pauschal 100.000 € je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie steht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungssummen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmal zur Verfügung. 3.7 Verkaufs- und Lieferbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchssteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf darin enthaltene Haftungsausschlüsse für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. 3.8 Regressverzicht Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des schriftlich auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte, so nicht den Versicherungsschutz, wenn es sich nicht schuldner grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte 3.9 Versicherungsfalles beeinträchtigt dies um vom RegressSchäden handelt. Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn des Vertrages eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und nach den Bedingungen des Vertrages nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. 3.10 Nachhaftungsdeckung Wenn der Versicherungsnehmer seinen Betrieb und/oder seine Lieferungen vollständig und endgültig einstellt und zu diesem Zeitpunkt diese Haftpflichtversicherung ebenfalls erlischt, besteht für Schäden, die nach Ende der Haftpflichtversicherung eintreten, ihre Ursache in während der Vertragsdauer vom Versicherungsnehmer ausgeführte Arbeiten, vom Versicherungsnehmer hergestellte Erzeugnisse oder vom Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen haben, für die Dauer, die der Laufzeit die- 56 56 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW ser erloschenen Haftpflichtversicherung entspricht, mindestens für fünf Jahre, maximal für zehn Jahre. Voraussetzung für die Nachhaftungsdeckung ist, dass die Haftpflichtversicherung bis zur endgültigen Betriebseinstellung und/oder Einstellung der Lieferungen besteht. 3.11 Nutzung von Internet-Technologien 3.11.1 Versichertes Risiko Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich um Schäden handelt aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen − sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie − der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; (4) der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von Urheberrechten; (5) der Verletzung von Namensrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche. Für die Abschnitte (1) bis (3) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherungsmaßnahmen und/oder –techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer 26 AHB. 3.11.2 Für die Abschnitte d) und e) gilt: 57 57 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer − Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; − Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen. Versicherungssumme/Sublimits/Serienschäden/Anrechnung von Kosten (1) im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme/-n beträgt die Höchstersatzleistung für diese Versicherung 1.000.000 Euro. Diese Höchstersatzleistung bildet die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. (2) Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 3.10.1 (4) 250.000 Euro. (3) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittelung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 3.11.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: 3.11.4 Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 3.11.5 Auslandsschäden Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. 58 58 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 3.12 Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: 3.13 (1) Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege; (2) IT- Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-ServiceProviding; (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen; (7) Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV; (8) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht. Ausschlüsse/Risikobegrenzungen Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, (1) die im Zusammenhang stehen mit − massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming) − Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden können. (2) wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden können. (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben; (4) auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive damages und exemplary damages); 59 59 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW (5) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 4. Risikobegrenzungen und Ausschlüsse 4.1 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge 4.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten oder eine vom Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen, soweit nicht nach Ziffer 1.5 Versicherungsschutz besteht. 4.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten oder eine vom Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherungsnehmer oder für einen Mitversicherten kein Versicherungsschutz, gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers bzw. der anderen Mitversicherten an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn weder der Versicherungsnehmer, noch der Mitversicherte, Halter oder Besitzer des Fahrzeugs sind und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 4.2 Luft- und Raumfahrzeuge Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter oder eine vom Versicherungsnehmer oder einem Mitversicherten bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherungsnehmer oder für einen Mitversicherten kein Versicherungsschutz, gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus: Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und wegen aller sich daraus ergebenden Ver- 60 60 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW mögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 4.3 Schäden an Kommissionsware Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden an Kommissionsware und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 4.4 Verändern der Grundwasserverhältnisse Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. 4.5 Bergschäden Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 4.5.1 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigungen von Grundstücken, deren Bestandteile oder Zubehör und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden handelt; 4.5.2 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 4.6 Besitz und Betrieb von Bahnen Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen (außer Seil-, Schwebe- und sonstigen Bahnen zur Beförderung von Sachen auf dem Betriebsgrundstück) sowie aus der selbstständigen oder nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. 4.7 Sprengstoffe und Feuerwerke Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus der Veranstaltung von Feuerwerken. 4.8 Entschädigungen mit Strafcharakter Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive damages oder exemplary damages. C. VERTRAGSTEIL PRIVATE HAFTPFLICHTRISIKEN 1. Versicherte Personen 1.1 Für den Unternehmensinhaber (bei Einzelunternehmen), für den/die geschäftsführenden Gesellschafter (bei Personengesellschaften) und für den/die Geschäftsführer/Vorstände (bei Kapitalgesellschaften) und deren Ehegatten gilt – ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht als 61 61 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 1.1.1 Privatperson; 1.1.2 Halter und Hüter von Haustieren; 1.1.3 Haus- und Grundbesitzer; 1.1.4 Bauherr von Bauarbeiten (einschl. Bauen in eigener Regie); 1.1.5 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Lagerung von Heizöl im Umfang der Besondere Bedingungen für Privatrisiken und der Zusatzbedingungen für das WHG-Anlagenrisiko; 1.1.6 Betreiber und aus der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen und Kleinwindkraftanlagen (bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) sowie die Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Stromversorgers. In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind ausschließlich Anlagen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Ohne Berechnung eines Beitragszuschlages eingeschlossen sind ??? 2. Deckungssummen Die Deckungssumme beträgt 5.000.000 € pauschal für Personen-, Sachund Vermögensschäden. Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Deckungssummen begrenzt. 3. Rechtlich selbstständige Verträge Bei den privaten Risiken handelt es sich um rechtlich selbstständige Verträge. Sie erlöschen mit dem Ausscheiden des Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers. 4. Subsidiäre Deckung Besteht für die Versicherten bei einem anderen Versicherer noch eine Haftpflichtversicherung, gilt Folgendes: 4.1 Bis zum Erlöschen des anderweitig bestehenden Vertrages sind durch diesen Versicherungsvertrag gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden nicht versichert, für die gemäß den Bedingungen des anderweitig bestehenden Vertrages Versicherungsschutz besteht. 4.2 Für den Fall, dass die vorgenannte(n) Deckungssumme(n) die Deckungssumme der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung übersteigt, wird für den Teil eines Schadens, der die Deckungssumme des anderweitig bestehenden Vertrages übersteigt, Versicherungsschutz im Rahmen dieser Haftpflichtversicherung gewährt. Die Höchstersatzleistung ist in derartigen Fällen auf die Differenz zwischen der Deckungssumme der an62 62 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW derweitigen Haftpflichtversicherung und der in dieser Haftpflichtversicherung genannten Deckungssumme beschränkt. D. UMWELTSCHÄDEN 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und Umfang dieser Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers, wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung. Die Vertragsbestimmungen gemäß Teil A und B gelten mit Ausnahme von Teil B, Ziffer 3.9 und 3.10 auch für Teil D. 1.2 Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlicher Benutzungsrechte oder -befugnisse. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Schäden durch Brand oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung. 1.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen oder gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. 1.4 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 2. Deckungsumfang 2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHGAnlagen, die im Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schaden durch Abwässer. Nicht als Anlagen gelten und deshalb mitversichert sind: − Kleingebinde bis 250 l und einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 3.000 l, auch auf Bau- und Montagestellen; 63 63 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW − Lagerung von bis zu 30.000 l Heizöl, auch auf Bau- und Montagestellen; − Lagerung von bis zu 5.000 l Kraftstoff, auch auf Bau- und Montagestellen; − Lagerung von bis zu 3.000 kg Flüssiggas, auch auf Bau- und Montagestellen; − Lagerung von Altöl, gefährlichen Stoffen oder gefährlicher Zubereitungen (gemäß § 3 a Chemikaliengesetz) bis zu 3.000 kg, auch auf Bau- und Montagestellen. Wird eine der vorgenannten Mengenschwelle überschritten, erlischt der Versicherungsschutz. Weitergehender Versicherungsschutz bedarf insoweit einer besonderen Vereinbarung. Kein Versicherungsschutz besteht für chlorkohlenwasserstoffhaltige Stoffe (CKW) und polychlorierten Biphenylen (PCB). Dieser Risikobaustein ist versichert. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Dieser Risikobaustein ist nicht versichert. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG-Anlagen oder UHG-Anlagen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. Dieser Risikobaustein ist nicht versichert. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers, Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) verändert wird. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Nicht als Abwasseranlagen gelten und deshalb ohne besondere Anzeige mitversichert sind: Öl-, Benzin- und Fettabscheider, über die (indirekt) in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. 64 64 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Weitergehender Versicherungsschutz bedarf der besonderen Vereinbarung. Dieser Risikobaustein ist nicht versichert. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UHG/Pflichtversicherung). Dieser Risikobaustein ist nicht versichert. 2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 25 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine temporäre Inhabereigenschaft im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist, weil eine Endabnahme durch den Auftraggeber (künftigen Inhaber der Anlage) noch nicht erfolgt ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer 5 genannten Voraussetzungen vom Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. Dieser Risikobaustein ist versichert. 2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 bis 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHBV findet insoweit keine Anwendung. Dieser Risikobaustein ist versichert. 3. Erhöhungen/Erweiterungen/Vorsorgeversicherung Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (2) und (3) AHB über Erhöhungen oder Erweiterungen, der Ziffer 4 AHB - Vorsorgeversicherung – finden für die Ziffern 2.1 bis 2.6 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf besonderer Vereinbarung. 65 65 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 4. Versicherungsfall 4.1 Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. 4.2 Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles/ Aufwendungsbegrenzung 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen 66 66 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW gemäß Ziffer 5.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehenden Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 25 % der vereinbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag bildet auch die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Kommt es trotz der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme aufgerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste oder dergleichen) des Versicherungsnehmers, auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 AHB mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 6. Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche 6.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet wer67 67 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW den, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. 6.2 wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. 6.3 wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. 6.4 wegen Schäden, für die Versicherungsschutz nach früheren Versicherungsverträgen besteht oder hätte vereinbart werden können. 6.5 wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. 6.6 wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. 6.7 wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen, nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Dieser Ausschluss kommt im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 2.6 nicht zur Anwendung. 6.8 wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. 6.9 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie − bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete, dem Umweltschutz dienende, behördliche Anordnungen oder Verfügungen abweichen oder − bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder die notwendigen Reparaturen bewusst nicht ausführen. 68 68 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 6.10 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG) soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken handelt, deren Bestandteilen oder Zubehör und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter-, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. 6.11 wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 6.12 wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 7. Deckungssumme/Serienschadenklausel/Kumulklausel 7.1 Es gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesene Deckungssumme. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Einfache der Deckungssumme beschränkt. 7.2 Serienschäden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch − dieselbe Umwelteinwirkung oder − mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB ist gestrichen. 7.3 Kumulklausel Besteht für mehrere auf derselben Ursache beruhende Versicherungsfälle Versicherungsschutz sowohl im Rahmen des Vertragsteiles B zum Betriebshaftpflichtrisiko, als auch im Rahmen des Vertragsteiles D zum Umwelthaftpflichtrisiko oder einer eigenständigen Umwelt-Haftpflichtversicherung, liegt ein Kumulfall vor. Dies gilt auch, wenn für den betreffenden 69 69 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Versicherungsfall im Rahmen des Vertragsteiles zum Umwelthaftpflichtrisiko mehrere Versicherungssummen zur Verfügung stehen. In diesem Kumulfall beschränkt sich die Gesamtleistung auf die höhere der je Versicherungsfall vereinbarten Deckungssumme. Bei gleich hohen Deckungssummen besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe einer Deckungssumme (eine sich aus einer Grund- und einer evtl. bestehenden Anschlussversicherung zusammensetzende Deckungssumme gilt als eine Deckungssumme). In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. Resultiert ein Versicherungsfall im Sinne des vorstehend dargestellten Kumulfalles aus dem störungsfreien Normalbetrieb einer Umweltanlage, beschränkt sich die Gesamtleistung, abweichend von der vorstehend getroffenen Regelung, generell auf die im Vertragsteil zum Umwelthaftpflichtrisiko oder einer eigenständigen Umwelthaftpflichtversicherunq für diesen Fall vereinbarte Deckungssumme. Sind für den Kumulfall unterschiedliche Selbstbehalte im Rahmen des Vertragsteils zum Betriebshaftpflichtrisiko oder im Rahmen des Vertragsteiles zum Umwelthaftpflichtrisiko oder einer eigenständigen UmweltHaftpflichtversicherung vereinbart, kommt der höhere der Selbstbehalte zur Anwendung. Ist nur in einem Vertragsteil oder einer eigenständigen Umwelt-Haftpflichtversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung. 8. Nachhaftung 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: − Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren, vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. − Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 70 70 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 8.2 Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 9. Versicherungsfälle im Ausland 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle − die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland, im Sinne der Ziffer 2.1 bis zu Ziffer 3, zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. − aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen. 9.2 Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada, sowie bei in- oder ausländischen Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA und Kanada geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die Aufwendungen des Versicherers für Kosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive damages und exemplary damages. 9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. E. UMWELTSCHADENVERSICHERUNG (USV) Der Versicherungsschutz für die Umweltschadenversicherung (USV) richtet sich nach den Ziffern 8 bis 32 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachstehenden Bestimmungen. 71 71 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 1. Umfang des Versicherungsschutzes 1.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine − Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, − Schädigung der Gewässer (einschließlich Grundwasser), − Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: 1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken sofern sie nicht unter Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen, 1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen, 1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend hiervon besteht aber Versicherungsschutz, wenn nur eine temporäre Inhabereigenschaft im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist, weil eine Endabnahme durch den Auftraggeber (künftigen Inhaber der Anlage) noch nicht erfolgt ist. 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes 72 72 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW oder eines Teiles desselben angestellt hat sowie der angestellten verantwortlichen Bauleiter, Fachbauleiter, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), der Sicherheitsbeauftragten (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und der Beauftragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz, Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (BaustellenVO) und dergleichen in dieser Eigenschaft. 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen (zum Beispiel Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Praktikanten) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. 1.2.3 der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen – ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Halten, Verwenden, Vermieten, Verleihen und Gebrauch von (1) nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen; (2) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a Fahrzeug und Zulassungsverordnung (FZV), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen, (3) Anhängern die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen; (4) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 73 73 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 2. Risikobegrenzung Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 bis 2.6 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine: 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Mit Ausnahme 2.1.1 der Lagerung in Kleingebinden von mehr als 250 l und einem Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l (auch auf Bau- und Montagestellen); 2.1.2 der Lagerung von mehr als 30.000 l Heizöl (auch auf Bau- und Montagestellen); 2.1.3 der Lagerung von mehr als 5.000 l Kraftstoff (Benzin und Diesel auch auf Bau- und Montagestellen); 2.1.4 der Lagerung von mehr als 3.000 kg Flüssiggas; 2.1.5 der Lagerung von mehr als 3.000 kg Altöl, gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen gemäß § 3 a Chemikaliengesetz (auch auf Bau- und Montagestellen); 2.1.6 kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW und CKW-haltige Stoffe) und polychlorierten Biphenylen (PCB). 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHGAnlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Nicht als Abwasseranlagen gelten und ohne besondere Anzeige mitversichert sind: 74 74 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Öl-, Benzin- und Fettabscheider, über die (indirekt) in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHGAnlagen). 3. Betriebsstörung 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbar Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hatte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). 4. Leistungen der Versicherung 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierungs- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 75 75 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinende Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungsund Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5. Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten: 5.1 Für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern (1) die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen. (2) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt. (3) Die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Auf76 76 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW gaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen, der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % der vereinbarten Deckungssumme ersetzt. 5.2 Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. 5.3 Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. 6. Erhöhungen und Erweiterungen 6.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. 7. Neue Risiken 7.1 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht der Versicherungsschutz sofort bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. 7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. 77 77 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigepflicht noch nicht verstrichen war. 7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. v. Ziffer 7.3 auf 50 % der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. 7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.2 gilt nicht für Risiken 8. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, (1) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach der behördlichen Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; 78 78 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW (2) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach der behördlichen Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; (3) für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehenden Aufwendungen in einem, der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis, zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehenden Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen79 79 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW heit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung ersetzt. Die Ersatzleistung wird auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 20 % der Deckungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1000 € selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziffer 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen und auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 10. Nicht versicherte Tatbestände Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 80 80 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 10.2 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. 10.3 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. 10.4 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. 10.5 die im Ausland eintreten. 10.6 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen. 10.7 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 10.8 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeaufsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. 10.9 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 10.10 die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, − die Bestandteile aus GVO enthalten; − die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 10.11 infolge einer Zwischen-/Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. 81 81 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Fachverband NRW Stand:16.02.15 10.12 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. 10.13 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursacht oder für den sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen wird. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. 10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus − der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftoder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; − Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder deren Teilen. 10.15 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an 82 82 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 10.17 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG. 10.18 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 10.19 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 10.21 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. 10.22 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. 10.23 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. 11. Deckungssumme/ Maximierung/ Serienschadenklausel/ Selbstbeteiligung 11.1 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausgewiesen. Diese Versicherungssumme bildet die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 83 83 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch − dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, − mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, − mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder − die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten 1.000 Euro selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehendem Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen. 12. Nachhaftung 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: − Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. 84 84 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW − Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. 13. Versicherungsfälle im Ausland 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.5 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, − die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; − aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen Versicherungsschutz besteht insoweit – abweichend von Ziffer 1.1 – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. e. EU-Richtlinie nicht überschreiten. 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. d. Ziffer 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziffer 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.13 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. 85 85 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 14. Kündigung nach Versicherungsfall 14.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn − vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder − dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 14.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 15. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 15.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht- und Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 15.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle − durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, 86 86 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW − durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 15.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn − der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; − der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 15.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 15.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 16. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Schadens 16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: 87 87 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW − seine ihm gemäß § 4 Umweltschadengesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, − behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, − die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, − den Erlass eines Mahnbescheids, − eine gerichtliche Streitverkündung, − die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. 16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenmeldung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 16.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 17. USV-Zusatzbaustein 1 Falls besonders vereinbart, gilt: 17.1 Abweichend von Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieser Versicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz 88 88 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW − an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren; − an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen; − für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziffer 15 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden; − an Gewässern (auch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziffer 1.1 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von den Ziffern 1.6 und 1.7 kein Versicherungsschutz. 17.2 Nicht versicherte Tatbestände Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind: 17.2.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den 89 89 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. 17.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. 17.2.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 17.3 Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalt Die Deckungssumme und die Jahreshöchstleistung stehen im Rahmen der Ziffer 11.1 zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten 1.000 € selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 18. USV-Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart, gilt: 18.1 Abweichend von Ziffer 10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteines 1 der Ziffer 17 hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziffer 3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziffer 13.1.1 letzter Absatz keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziffer 1.6 und 1.7 kein Versicherungsschutz. 90 90 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Stand:16.02.15 Fachverband NRW 18.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu Ziffer 13.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung − aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder − diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 18.3 Nicht versicherte Tatbestände 18.3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziffer 8.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 18.3.2 Die in Ziffern 10 und 17.2 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 18.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziffer 14 (USVZusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort vereinbarten Selbstbeteiligung. 91 91 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Fachverband NRW 92 Sanitär · Heizung · Klima Klempner Ofen- u. Luftheizungsbauer Behälter- u. Apparatebauer Fachverband NRW 93
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