Neu: 8. Orientierungsrahmen SHK Fachverband NRW

Sanitär · Heizung · Klima
Klempner
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Fachverband NRW
(Orientierungsrahmen 8. Auflage)
Vorwort
Umfassender Versicherungsschutz ist für den SHK-Handwerksbetrieb existenzsichernd und
deshalb unerlässlich. Mit diesem Orientierungsrahmen bietet der Fachverband Sanitär
Heizung Klima Nordrhein-Westfalen seinen Mitgliedsunternehmen traditionell Empfehlungen
zur Ausgestaltung der betrieblichen Haftpflichtversicherung. Über mittlerweile mehrere
Jahrzehnte weist der Fachverband den in den Mitgliedsinnungen organisierten
Fachbetrieben damit den Weg zu umfassendem Versicherungsschutz.
Die anerkannten Leitlinien gelten als „Standardwerk“ für die gesamte Branche. Aufgrund
dieser Vorreiterrolle sieht sich der Fachverband in der Pflicht zur ständigen
Weiterentwicklung und Aktualisierung der Bedingungen. Als Wegweiser zu einer modernen
Absicherung will diese 8. Auflage im Interesse der Innungsfachbetriebe alle
Gestaltungsspielräume am Markt ausschöpfen und damit, wie schon in der Vergangenheit,
die Entwicklung des Versicherungsschutzes hin zu noch besserer Deckung befördern.
Ursprünglich zeichneten sich die Versicherungsbedingungen in der SHK-Branche durch
einen umfassenden Katalog an Ausschlusstatbeständen aus. Der Handwerksbetrieb musste
mit einer häufig unzureichenden Deckung leben. Hohe Deckungssummen waren zudem in
der Vergangenheit unerschwinglich und oft nur durch Zusatzversicherungen zu erreichen.
Heute sind nicht nur angemessene Deckungssummen zu bezahlbaren Prämien erhältlich,
sondern auch wesentlich komfortablere Bedingungspakete, bei denen sich der versicherte
Betrieb viel „sicherer sein“ kann als noch vor einigen Jahren. Dazu beigetragen haben nicht
zuletzt die Aktivitäten des Fachverbandes, der mit dem Orientierungsrahmen immer wieder
den Wettbewerb unter den Versicherern genutzt hat, um den Versicherungsschutz auch
durch neue Deckungselemente zu erweitern. Komfortabler Schutz mit akzeptablen
Deckungssummen zum bezahlbaren Preis – das war auch das Ziel dieser 8. Auflage.
Gleichzeitig sollte auch mit dieser Neuauflage den Mitgliedsbetrieben ein Instrument an die
Hand gegeben werden, um die sehr unterschiedlich präsentierten Angebote der Versicherer
zu werten und zu gewichten.
Leider gibt es eine Reihe von Haftpflichtversicherern, die den Aktivitäten des Fachverbandes
in dieser Richtung reserviert bis ablehnend gegenüberstehen. Diese Versicherer sind nicht
bereit, den hier skizzierten weitgehenden Versicherungsschutz in seiner Gesamtheit zu
übernehmen und den Handwerksbetrieben anzubieten. Nichtsdestotrotz ist es dem
Fachverband gegen alle Widerstände aus dem Versicherungslager in der Vergangenheit
immer wieder gelungen, gleich mehrere leistungsstarke Versicherer zu finden, die sich von
vornherein bereit erklärten, Betrieben die empfohlene Deckung anzubieten. Viele andere
Versicherer sind dann den Marktzwängen gehorchend diesem Beispiel gefolgt und
irgendwann auf die Linie des Orientierungsrahmens eingeschwenkt oder haben zumindest
vergleichbare Deckungskonzepte angeboten – ein gewünschter Effekt dieser Empfehlungen!
Bei dieser 8. Auflage hat sich mit der Vereinigte Haftpflichtversicherung (VHV) dieses Mal
nur ein – wenn auch starker – Partner gefunden, der bereit und in der Lage ist, den
Innungsfachbetrieben den im vorliegenden Orientierungsrahmen ausführlich dargestellten
umfassenden Versicherungsschutz zu bieten. Dass viele andere durchaus interessierte
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Versicherer da nicht mitgehen konnten oder wollten, ist sicher auch ein Zeichen für das hohe
Niveau dieser Empfehlungen und des so ausgestalteten Deckungsumfangs. Nur der Verzicht
auf teils elementare Anforderungen hätte zu mehr Partnern auf Versicherungsseite geführt.
Um weitere Versicherer für das Vorhaben des Fachverbandes zu gewinnen, wären neben
anderem Abstriche allerdings in wichtigen Teilbereichen wie zum Beispiel der Deckung von
Mangelbeseitigungsnebenkosten, von Nachbesserungsbegleitschäden und bei der
Asbestdeckung unumgänglich gewesen. Das jedoch war nicht mit den beschriebenen Zielen
vereinbar, die der Fachverband mit diesem Orientierungsrahmen verfolgt.
Im Hinblick auf das Schutzniveau zeigt die Praxis übrigens, dass längst nicht alle SHKFachbetriebe das Thema Betriebshaftpflichtversicherung optimal gelöst haben. Tatsächlich
bleibt bei einer großen Zahl von ihnen das vorhandene Deckungsniveau zum Teil deutlich
hinter den Empfehlungen des Fachverbandes zurück. Und nicht wenige Mitglieder zahlen für
eine unzureichende Deckung auch noch zu hohe Beiträge. Hier gilt der Rat, den in
Zusammenarbeit mit externen Spezialisten entstandenen Orientierungsrahmen als
besonderen Service des Fachverbandes für Mitglieder zu nutzen und so für die nötige
Absicherung zu sorgen.
Unterstützung bekommen Innungsmitglieder von diesen Versicherungsexperten auch im
konkreten Einzelfall. Bei Bedarf prüfen die externen Fachleute auf Vermittlung des
Fachverbandes kostenfrei bestehende Versicherungsverträge und geben Ratschläge zur
Optimierung, ob in Form einer schriftlichen Beurteilung oder bei persönlicher Beratung vor
Ort, je nach Wunsch des Mitgliedsbetriebes.
Dieses Angebot ist ebenso wie der Orientierungsrahmen für die Haftpflichtversicherung
selbst ein exklusiver Service des Fachverbandes Sanitär Heizung Klima NordrheinWestfalen für die in den Mitgliedsinnungen organisierten Fachbetriebe.
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Stand:16.02.15
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Teil 1
Kommentare, Gestaltungsvorschläge und praktische Beispiele
1.
2.
3.
4.
5.
Deckungssumme
Betriebsbeschreibung
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft (BG)
Aus- und Einbaukosten beim Verkauf fremder Produkte an Verbraucher
Musterbedingungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung des SHKBetriebs
6.
Musterbedingungen für die privaten Haftpflichtrisiken
7.
Umweltschäden
8.
Umweltschadenversicherung
9.
Generelle Selbstbeteiligung
10. Methode der Beitragsberechnung und Höhe des Beitrags
1
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3
3
5
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22
22
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Teil 2
Musterbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung
28
A.
ALLGEMEINER VERTRAGSTEIL
Vertragsgrundlagen
Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung
Versichertes Risiko
Mitversicherte Personen
Vorsorgeversicherung
Beitragsberechnung
VERTRAGSTEIL BETRIEBSHAFTPFLICHT
Mitversicherte Nebenrisiken
Deckungserweiterungen gegenüber den AHB
Besondere Regelungen
Risikobegrenzungen und Ausschlüsse
VERTRAGSTEIL PRIVATE HAFTPFLICHTRISIKEN
Versicherte Personen
Deckungssummen
Rechtlich selbstständige Verträge
Subsidiäre Deckung
UMWELTSCHÄDEN
Gegenstand der Versicherung
Deckungsumfang
Erhöhungen/Erweiterungen/Vorsorgeversicherung
Versicherungsfall
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles/
Aufwendungsbegrenzung
Ausschlüsse
Deckungssumme/Serienschadenklausel/Kumulklausel
Nachhaftung
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5.
6.
B.
1.
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3.
4.
C.
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D.
1.
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6.
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8.
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9.
E.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
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10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
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Versicherungsfälle im Ausland
UMWELTSCHADENVERSICHERUNG (USV)
Umfang des Versicherungsschutzes
Risikobegrenzung
Betriebsstörung
Leistungen der Versicherung
Versicherte Kosten
Erhöhungen und Erweiterungen
Neue Risiken
Versicherungsfall
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Nicht versicherte Tatbestände
Deckungssumme/ Maximierung/ Serienschadenklausel/
Selbstbeteiligung
Nachhaftung
Versicherungsfälle im Ausland
Kündigung nach Versicherungsfall
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
nach Eintritt eines solchen Schadens
USV-Zusatzbaustein 1
USV-Zusatzbaustein 2
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71
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Teil 1
Kommentare, Gestaltungsvorschläge und praktische Beispiele
Gute Gründe veranlassen den Fachverband, sich mit den Inhalten der Betriebs-Haftpflichtversicherung seiner Mitgliedsbetriebe zu beschäftigen.
Das Erreichte kann sich sehen lassen. Ursprünglich zeichneten sich die
Versicherungsbedingungen durch einen umfassenden Ausschlusskatalog
aus. Der SHK-Betrieb hatte mit einer unzureichenden Deckung zu leben.
Während in der Vergangenheit angemessen hohe Deckungssummen unerschwinglich und nur durch eine Zusatzversicherung zugänglich waren,
sind inzwischen angemessene Deckungssummen zu bezahlbaren Beiträgen erhältlich. Die Aktivitäten des Fachverbands haben nicht zuletzt wesentlich dazu beigetragen, den Wettbewerb auf der Bedingungsseite anzufachen. Dem Ziel des Fachverbandes, seinen Mitgliedsbetrieben den
Weg zu komfortablem Versicherungsschutz mit akzeptablen Deckungssummen zu bezahlbaren Beiträgen zu ebnen, sind wir erheblich näher
gekommen. Um das bisher Erreichte weiter zu verbessern, hat sich der
Fachverband entschlossen, diese Broschüre neu aufzulegen.
Die Haftpflichtversicherer stehen den Aktivitäten des Fachverbandes
überwiegend reserviert, teilweise ablehnend gegenüber. Diese Versicherer sind nicht bereit, den in dieser Broschüre skizzierten weitgehenden
Versicherungsschutz in seiner Gesamtheit zu übernehmen und darzustellen. Trotz der Widerstände und der Absagen aus dem Lager der Versicherer hat der Fachverband in der Vergangenheit mehrere leistungsstarke
Versicherer gefunden, die sich bereit erklären, Mitgliedsbetrieben den
empfohlenen Versicherungsschutz anzubieten. Wenngleich wir der Auffassung sind, mit unseren Anforderungen keineswegs überzogen zu haben, hat sich jetzt mit der Vereinigte Haftpflichtversicherung (VHV) nur
ein Partner gefunden, der bereit und in der Lage ist, unseren Mitgliedsbetrieben den in dieser Broschüre dargestellten umfassenden Versicherungsschutz anzubieten.
Um weitere Versicherer für unser Vorhaben zu gewinnen, wären Abstriche an der Deckung in wichtigen Teilbereichen (z.B. bei der Deckung von
Mängelbeseitigungsnebenkosten, Nachbesserungsbegleitschäden, Asbestdeckung usw.) unumgänglich gewesen. Davon haben wir abgesehen.
Mit der Vereinigte Haftpflichtversicherung (VHV) hat der Fachverband einen der Marktführer und bewährten Versicherungskonzern als Partner
gewonnen.
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Es ist anzumerken, dass längst nicht alle Mitgliedsbetriebe das Thema
Betriebs-Haftpflichtversicherung optimal gelöst haben. Bei der Mehrzahl
von Mitgliedsbetrieben bleibt das vorhandene Deckungsniveau zum Teil
deutlich hinter den Empfehlungen des Fachverbandes zurück. Nicht wenige Mitgliedsbetriebe zahlen für eine unzureichende Deckung zu hohe Beiträge.
Der besondere Verbandsservice:
Der Fachverband unterstützt seine Mitgliedsbetriebe weiterhin tatkräftig.
Mitgliedsbetriebe können die Vertragsunterlagen zur bestehenden Haftpflichtversicherung dem Fachverband zur Prüfung vorlegen. Mit der Unterstützung externer Fachleute erhält der Mitgliedsbetrieb eine schriftliche
Beurteilung und Optimierungsvorschläge. Daneben können Mitgliedsbetriebe weiterhin eine persönliche Beratung vor Ort durch eine(n) externe(n) Fachfrau oder –mann anfordern. Dieser wichtige Service des Fachverbands ist für Mitgliedsbetriebe weiterhin kostenfrei.
Wie soll die richtige Haftpflichtversicherung für den SHK-Betrieb aussehen? Welche Einzelheiten sind zu beachten?
1.
Deckungssumme
Der Umgang mit Gas, Feuer, Öl und Wasser bedeutet ein erhebliches Gefährdungspotenzial. Deshalb werden die SHK-Handwerke auch als Gefahrenhandwerk bezeichnet.
Die derzeit von den Versicherern angebotenen Deckungssummen von lediglich
2.000.000 € für Personenschäden,
1.000.000 € für Sachschäden
sind für einen SHK-Betrieb zu niedrig. Das gilt sowohl für die Personenschadendeckung, wenn daraus dynamische Renten abzudecken sind, als
auch für den Bereich der Sachschadendeckung. Denn neben dem Sachsubstanzschaden sind auch die Ansprüche für mitunter erhebliche Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall usw.) abzudecken.
Deshalb hält der Fachverband an seiner Empfehlung fest, als absolute
Untergrenze eine Deckungssumme von mindestens
3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
zu vereinbaren.
Führt der SHK-Betrieb gelegentlich oder regelmäßig Montagearbeiten in
Krankenhäusern, Museen, Kirchen, Industrie- oder Gewerbebetrieben
oder anderen Großbauten (z.B. Verwaltungen, Flughäfen, Einkaufszentren) durch, handelt es sich um einen exponierten Betrieb, für den eine
deutlich höhere Deckungssumme erforderlich ist. Das ist inzwischen un2
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problematisch, weil hohe Deckungssummen am Markt ohne Probleme
und zu bezahlbaren Beiträgen erhältlich sind. Die früher übliche (und teure) Kombination von Grund- und Zusatzvertrag ist nicht mehr angezeigt.
Empfehlung:
Eine Deckungssumme von mindestens 3.000.000 € pauschal für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder höher.
2.
Betriebsbeschreibung
Eine umfassende Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung ist unerlässlich,
weil Versicherungsschutz nur für Schäden in Zusammenhang mit den im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen deklarierten Tätigkeiten besteht. In der Praxis werden immer wieder Betriebsbeschreibungen verwandt, die völlig unzureichend sind. Ein Beispiel für eine unzureichende
Betriebsbeschreibung:
„Sanitär- und Heizungsinstallation“.
Führt dieser SHK-Betrieb auch Tätigkeiten aus den Bereichen Lüftungs-,
Klima-, Kältetechnik, Klempnerei, Rohrleitungsbau oder Elektrotechnik
aus, muss er damit rechnen, dass ihm der Versicherungsschutz versagt
wird, wenn es um einen Schaden durch Tätigkeiten aus den nicht deklarierten Bereichen geht.
Deshalb ist es unverzichtbar, eine Betriebsbeschreibung zu verwenden,
die alle Tätigkeitsbereiche abdeckt. Dazu ein Positivbeispiel:
„Es handelt sich um einen Betrieb der Fachrichtung Haus- und Versorgungstechnik, sonstige Medienversorgung mit allen Bereichen der Gebäudeausstattung, sonstigen Bautätigkeiten und Handel. Es werden
Gefährdungsanalysen gemäß § 16 Abs. 7 Trinkwasserverordnung erstellt.“
Empfehlung:
Umfassende Betriebsbeschreibung verwenden.
3.
Regressansprüche der Berufsgenossenschaft (BG)
Für die wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsunfalls seines Betriebsangehörigen hätte eigentlich der Unternehmer einzustehen. Tatsächlich
kommt die BG für die wirtschaftlichen Folgen des Unfalls auf. Die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht ist in § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Der Haftungsausschluss gilt ausschließlich für
Personenschäden und umfasst auch den Anspruch auf Schmerzensgeld.
Der Haftungsausschluss bezieht sich nicht auf Sach- und Vermögensschäden. Dieser Haftungsausschluss hat für den Unternehmer seinen
Preis. Er hat die Berufsgenossenschaftsbeiträge alleine zu finanzieren.
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Der Haftungsausschluss hat Grenzen. Er greift nicht, wenn der Arbeitsunfall auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Eine Entscheidung des
OLG Köln (15 U 51/96) macht die Tragweite dieser Begrenzung deutlich:
„Der Mitarbeiter eines SHK-Betriebs arbeitete ohne Gurt und Halteseile,
also ungesichert, auf einem Hallendach. Er stürzte aus 8 m Höhe ab und
hat sich dabei schwere Verletzungen zugezogen. Wegen grob fahrlässiger
Verstöße gegen BG-Vorschriften macht die BG gegen den Vorarbeiter
(Kolonnenführer) und die beiden Geschäftsführer Regressansprüche in
Höhe von 45.000 € geltend. Das angerufene Gericht hat den Anspruch
bestätigt. Dabei wurde der Vorarbeiter verurteilt, weil er seine Mitarbeiter
ohne Sicherung arbeiten ließ. Die beiden Geschäftsführer wurden verurteilt, obwohl sie Sicherheitsgurte angeschafft und ausgegeben hatten. Sie
hatten zwar angewiesen, die Sicherheitsgurte anzulegen, jedoch versäumt, sich zu vergewissern, dass ihre Anweisungen auch befolgt werden.“
Es ergibt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die BetriebsHaftpflichtversicherung Versicherungsschutz für diese Regressansprüche
sicherstellt:
Die Haftpflichtversicherungen sehen grundsätzlich Versicherungsschutz
für den SHK-Unternehmer, die gesetzlichen Vertreter und für Personen,
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teils des
Betriebs angestellt sind, vor.
Für die übrigen (einfachen) Betriebsangehörigen liegen die Dinge anders.
Durch die sogenannte Arbeitsunfallklausel sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem SGB VII handelt. Mit der Arbeitsunfallklausel arbeiten fast alle
Versicherer. Anders verhält es sich bei der Vereinigte Haftpflichtversicherung AG (VHV). Die Allgemeine Versicherungsbedingungen der VHV sehen diesen Ausschluss nicht vor. Bei der VHV besteht deshalb Versicherungsschutz auch für Regressansprüche der BG gegen einfache Betriebsangehörige.
Die Anwendung der Arbeitsunfallklausel begründen die Haftpflichtversicherer (ausgenommen VHV) damit, dass die Berufsgenossenschaft gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII, insbesondere unter Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (Verursachers), auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten kann. Zum Verzicht seitens
der BG würde kein Anlass bestehen, wenn der einfache Betriebsangehörige haftpflichtversichert wäre. Da hier kein praktischer Fall bekannt ist,
der zu Problemen mit der Arbeitsunfallklausel geführt hat, soll hier keine
Wertung erfolgen. Die Musterbedingungen enthalten deshalb – um eine
Zuspitzung auf die VHV zu vermeiden – die Arbeitsunfallklausel.
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4.
Aus- und Einbaukosten beim Verkauf fremder Produkte an Verbraucher
Mit seiner Entscheidung vom 16.06.2011 hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) entschieden, dass der Verkäufer, wenn er fremde Produkte an
Verbraucher verkauft, auch dann für die Aus- und Einbaukosten einer von
ihm verkauften mangelhaften Sache aufzukommen hat, wenn er den
Mangel nicht selbst verschuldet hat. Bei dieser Entscheidung ging es um
folgenden Sachverhalt:
Ein Händler hatte fehlerhafte Parkettstäbe geliefert. Der Käufer hat sie
eingebaut, stellte aber fest, dass sie mangelhaft waren. Der Käufer verlangte neben der Ersatzlieferung den Ersatz der Kosten für die Neuverlegung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verweigerte den Anspruch auf Ersatz der
Kosten für die Neuverlegung. Diese Entscheidung wurde angegriffen, weil
die Kritiker die Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie verletzt
sahen. Deshalb hat der BGH die Frage dem EuGH vorgelegt. In diesem
Fall ging es um die Aus- und Einbaukosten aus der Lieferung mangelhafter Fliesen. Der EuGH hat diese Frage vorbehaltlos bejaht.
Die Haftpflichtversicherer haben darauf reagiert. Sie bieten vorwiegend
optimalen
Versicherungsschutz
im
Rahmen
einer
ProduktHaftpflichtdeckung auch für SHK-Betriebe an, die als Händler auftreten
und an Endverbraucher liefern.
Empfehlung:
Wenn Handelsumsätze mit Verbrauchern gemacht werden, sollte
der Versicherungsschutz auf den Ersatz der Aus- und Einbaukosten erweitert werden.
5.
Musterbedingungen für die Betriebs-Haftpflichtversicherung des
SHK-Betriebs
Der Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung wird durch die zugrunde liegenden Bedingungen bestimmt. Das wichtigste Bedingungswerk
sind die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Aus den AHB, die grundsätzlich zu allen BetriebsHaftpflichtversicherungen vereinbart werden, ergibt sich lediglich eine
dürftige und für einen SHK-Betrieb nicht auskömmliche Deckung. Erst mit
der Kombination von AHB und den Musterbedingungen entsteht die angestrebte umfassende Deckung, die den besonderen Haftungsrisiken der
SHK-Handwerke angemessen Rechnung trägt. Hervorzuheben ist, dass
der Haftpflichtversicherung die Aufgabe zufällt, berechtigte Ansprüche für
den Versicherungsnehmer zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche
für den Versicherungsnehmer abzuwehren und zurückzuweisen. Diese
Aufgaben kann die Haftpflichtversicherung nur dann erfüllen, wenn für
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den Schaden Versicherungsschutz (Deckung) besteht. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, muss der Versicherungsnehmer den Schaden
selbst regeln. Damit das nicht passiert, sollte das Hauptaugenmerk in folgenden Teilbereichen und den dafür vorgesehenen Regelungen gelten:
5.1
Vergabe von Leistungen (Subunternehmer)
Für die Beauftragung von Subunternehmern sehen die Musterbedingungen Versicherungsschutz vor. Das ist deshalb wichtig, weil der SHKBetrieb dem Auftraggeber gegenüber für das Verschulden des von ihm
beauftragten Subunternehmers wie für eigenes Verschulden einzustehen
hat. Dieser Versicherungsschutz ist dann besonders wichtig, wenn Leistungen (z. B. Badsanierungen) aus einer Hand angeboten werden. Dann
ist es nicht unüblich, dass Fremdgewerke (z.B. Fliesen, Elektro, Maler)
untervergeben werden. Dabei ist Versicherungsschutz auch ausdrücklich
für den Fall gesichert, dass die vergebenen Leistungen über das Tätigkeitsfeld eines SHK-Betriebs hinausgehen. Ferner ist Versicherungsschutz
für den Fall vorgesehen, dass der SHK-Betrieb als Generalübernehmer tätig wird.
Beispiel: Der SHK-Betrieb beauftragt einen Tiefbauer mit der Verlegung von Grundleitungen. Wegen mangelhafter Fixierung werden
Leitungsbereiche beim Gießen der Bodenplatte (unbemerkt) aufgeschwemmt. Das entstandene Kontergefälle führt zu einem Rückstau
und anschließendem Wasseraustritt mit Folgeschaden. Der Auftraggeber nimmt den SHK-Betrieb auf Schadenersatz in Anspruch. Der
Anspruch kann wegen Insolvenz des Tiefbauers nicht durchgereicht
werden.
Empfehlung:
Einschluss des Beauftragungsrisikos von Subunternehmern
5.2
Mitversicherung aller branchenüblichen Nebenrisiken
Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für alle üblichen Nebenrisiken vor, ohne dass es einer Anzeige bedarf. Das umfasst den
Haus- und Grundbesitz, den Einsatz von Arbeitsmaschinen, Staplern bis
hin zum Veranstalterrisiko (z. B. Tag der offenen Tür).
Empfehlung:
Pauschaler Einschluss aller Nebenrisiken
5.3
Belegschafts- und Besucherhabe
Für Schäden durch Abhandenkommen sehen die AHB in Ziffer 2.2 keinen
Versicherungsschutz vor.
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Beispiel: Einem Besucher wird der Mantel abgenommen. Der Mantel
wird an der Garderobe im Vorzimmer aufgehangen. Die dort tätige
Mitarbeiterin verlässt den Raum ohne abzuschließen. Der Mantel
wird entwendet. Die Musterbedingungen stellen Versicherungsschutz
für derartige Schäden sicher.
Empfehlung:
Einschluss von Schäden durch Abhandenkommen, Beschädigung
und Vernichtung von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher.
5.4
Vermögensschäden
Grundsätzlich sehen die AHB keinen Versicherungsschutz für Vermögensschäden, also für Schäden, die nicht Personen- oder Sachschäden und
nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, vor. Abweichend
davon sehen Haftpflichtversicherungen gelegentlich Deckung auch für
Vermögensschäden vor. Die Sache hat aber einen Haken. Die Bedingungen für den Einschluss von Vermögensschäden sehen den Ausschluss von
Schäden durch hergestellte oder gelieferte Sachen und geleistete Arbeiten vor. Damit wird diese Vermögensschadendeckung nahezu wertlos.
Dazu folgende Beispiele:
„Ein Installationsfehler führt in einer Betriebshalle zu einem Gasaustritt. Wegen Explosionsgefahr muss die Halle geräumt werden. Vom
SHK-Betrieb wird Schadenersatz für den Schaden durch Fehlzeiten
gefordert.“
„Bei Wartungsarbeiten wird durch eine Fehlbedienung versehentlich
eine Produktionsanlage herunter gefahren. Da die Anlage, nachdem
sie wieder angefahren wird, nicht sofort produktionsbereit ist, entsteht eine Produktionsunterbrechung.“
Nach der üblichen Deckung besteht für beide Beispiele keine Deckung.
Die Haftpflichtversicherer tun sich mit einem Verzicht auf diese Einschränkung der Vermögensschadendeckung sehr schwer. Deshalb wird es
im Einzelfall nicht immer möglich sein, für derartige Schäden Deckung bis
zur vollen Höhe der dafür vereinbarten Deckungssumme zu erreichen.
Das heißt natürlich nicht, dass der SHK-Betrieb auf diese Deckung verzichten soll. In den Musterbedingungen ist der Einschluss bis mindestens
100.000 € vorgesehen.
Empfehlung:
Einschluss von Vermögensschäden und erweiterte Deckung für
Vermögensschäden bis mindestens 100.000 €.
5.5
Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
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Gemäß Ziff. 7.4 (3) AHB sind Ansprüche zwischen mehreren Mitversicherten ausgeschlossen. Dazu folgendes Beispiel:
„Bei der Arbeit bewegt sich ein Mitarbeiter ungeschickt und schlägt
einem Kollegen dadurch die Brille herunter. Die Brille zerbricht.“
Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für derartige
Schäden vor.
Empfehlung:
Einschluss von Ansprüchen Mitversicherter untereinander.
5.6
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter
Durch Ziffer 7.5 (3) und (4) werden Ansprüche der gesetzlichen Vertreter
von Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen. Beispiel:
„An einem Wohnhaus, das zum Privatvermögen des Geschäftsführers der SHK-GmbH gehört, stehen Klempnerarbeiten an. Diese Arbeiten werden von der SHK-GmbH des Geschäftsführers ausgeführt.
Durch eine mangelhafte Lötnaht dringt Niederschlagswasser in das
Gebäude ein und verursacht Folgeschäden.“
Für diesen Schaden besteht aus Sicht der AHB keine Deckung.
Nach den Musterbedingungen besteht Versicherungsschutz, wenn der
schadenauslösende Umstand nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für Ansprüche der gesetzlichen Vertreter.
5.7
Abwasser-, Senkungs- und Überschwemmungsschäden
In Ziffer 7.14 AHB werden Ansprüche für Sachschäden durch Abwässer
(ausgenommen häusliche Abwässer), durch Grundstückssenkung, Erdrutschungen und Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer
ausgeschlossen. Das hat für den SHK-Betrieb erhebliche Bedeutung. Dazu folgende Beispiele:
„Durch Schachtarbeiten für eine erdverlegte Wasserleitung fällt die
benachbarte Grundstücksbegrenzungsmauer um.“
„Der SHK-Betrieb erhält den Auftrag, die Entwässerungsanlage einer
Immobilie zu überprüfen und zu sanieren. Der Kanal des Objekts
wurde dabei gereinigt, gefilmt und mit einem Inlinersystem saniert.
Dabei wurde das Kopfreinigungsstück geöffnet und anschließend
wieder verschlossen. Bei anschließendem Starkregen wurde der
Enddeckel herausgedrückt, weil er nicht gegen Herausdrücken gesichert war.“
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„Ein mangelhaft eingelagerter Erdtank führt zum Abrutschen einer
Böschung“.
Für keinen dieser Schäden besteht nach den AHB Versicherungsschutz.
Da dieser Versicherungsschutz für einen SHK-Betrieb unverzichtbar ist,
sehen die Musterbedingungen umfassende Deckung vor.
Gelegentlich bieten die Versicherer Deckung für Abwasserschäden,
schließen aber Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen aus. Auch das ist kaum hinnehmbar und in den Musterbedingungen so nicht vorgesehen.
Wenn Versicherungsschutz für Senkungsschäden geboten wird, werden
nicht selten Schäden am Baugrundstück selbst (und den Aufbauten) ausgeschlossen. Eine derart eingeschränkte Deckung ist sehr wenig wert.
Diese Beschränkung ist in den Musterbedingungen nicht vorgesehen.
Der früher übliche Ausschluss von Sachschäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen
ist bei der Reform der AHB entfallen. Dieser Ausschluss hat deshalb, ausgenommen bei Verträgen, die aus der Zeit vor dem Jahr 2000 stammen,
kaum noch praktische Bedeutung.
Empfehlung:
Umfassender Versicherungsschutz für Abwässer-, Senkungs- und
Überschwemmungsschäden bis zur vollen Höhe der Deckungssumme.
5.8
Mietsachschäden
Als weitere wichtige Einschränkung der Deckung ist der in Ziffer 7.6 AHB
vorgesehene Ausschluss von Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen hervorzuheben.
Die Bedeutung dieses Ausschlusses in den AHB lässt sich an folgenden
Beispielen kurz darstellen:
„Bei Starkregen dringt durch ein geöffnetes Dachfenster Regenwasser in das angemietete Bürogebäude ein und verursacht Nässeschäden.“
„Durch einen Steuerfehler fährt der Gabelstapler gegen das Einfahrtstor des gemieteten Betriebsgrundstückes.“
„Der SHK-Betrieb mietet eine Hydraulik-Hubbühne. Durch Falschbedienung stürzt die Arbeitsbühne um und wird schwer beschädigt.“
In allen aufgeführten Beispielfällen besteht nach den AHB kein Versicherungsschutz. Dem kann man entgegenhalten, dass Haftpflichtversicherungen häufig den Einschluss von Schäden an gemieteten Sachen vorsehen. Dabei ist aber Vorsicht geboten. Die Deckungen sind in der Regel
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Stand:16.02.15
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zunächst auf Schäden an Gebäuden und Räumen und darüber hinaus
vielfach auf Schäden durch Brand, Leitungs- und Abwasser beschränkt.
Eine derartige Deckung wäre in keinem der Beispiele hilfreich. Hinzu
kommt, dass die üblichen Deckungen einen umfangreichen Ausschlusskatalog vorsehen (z. B. Glasschäden, Ansprüche der Gesellschafter usw.).
Sind auch Schäden an gemieteten oder geliehenen Arbeitsmaschinen, geräten und Werkzeugen versichert, sehen Haftpflichtversicherungen
überwiegend für den Versicherungsnehmer unvorteilhafte Regelungen
vor. Dabei sind die Deckungen auf Maschinen und Geräte begrenzt, die
auf der Baustelle von anderen am Bau tätigen Unternehmen geliehen
werden. Hier besteht also keine Deckung, wenn die Maschine oder das
Gerät bei einem professionellen Verleiher gemietet wird. Ferner gilt es,
den umfassenden Ausschlusskatalog zu beachten (z. B. Schäden beim
Transport, Schäden durch Brand und Explosion, Vermögensfolgeschäden,
Ansprüche verbundener Unternehmen).
Die Musterbedingungen zeichnen sich durch für den Versicherungsnehmer vorteilhafte Regelungen aus. Hier ist nicht der Ausschlusskatalog
sondern die Deckung umfassend.
Empfehlung:
Umfassender Versicherungsschutz für Mietsachschäden bis zur
vollen Höhe der vereinbarten Deckungssumme und mindestens
bis 150.000 € für Schäden an Arbeitsmaschinen und –geräten.
5.9
Tätigkeits- (früher: Bearbeitungs-) und Obhutsschäden
Der in Ziffer 7.7 AHB vorgesehene Ausschluss hat erhebliche Bedeutung.
Die Auslegung dieser Klausel hat über Jahrzehnte zu Auseinandersetzungen geführt. Eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen beschäftigt sich
mit der Auslegung. Erschwert wird die Beurteilung, weil sich die Rechtsprechung gelegentlich geändert hat.
Von einem Tätigkeitsschaden ist immer dann auszugehen, wenn eine
fremde Sache durch die betriebliche Tätigkeit (Bearbeitung, Reparatur,
Beförderung, Prüfung oder dgl.) beschädigt oder zerstört wird. Ferner
liegt ein Tätigkeitsschaden vor, wenn die beschädigte oder zerstörte
fremde Sache zur Durchführung der betrieblichen Tätigkeit als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dgl. benutzt wird. Ein Tätigkeitsschaden liegt auch dann vor, wenn sich die beschädigte oder zerstörte
Sache im unmittelbaren Einwirkungsbereich der betrieblichen Tätigkeit
befindet. Ausgeschlossen sind nach dieser Klausel ferner die sich aus dem
Tätigkeitsschaden ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Einige Beispiele für Tätigkeitsschäden:
„Durch mangelhafte Wartung verschlammt ein Wärmetauscher.“
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„Bei der Reparatur an einem Heizkessel wird die bauseits vorhandene Steuerung durch Kurzschluss total beschädigt.“
„Im Zuge einer Rohrbruchbeseitigung muss ein Schrank verrückt
werden. Dabei wird der Parkettboden beschädigt.“
„Beim Transport eines Heizkessels über eine Treppe werden Treppenstufen beschädigt.“
„Der SHK-Betrieb hat Auftrag, Dachrinnen auszuwechseln. Dazu
muss er die Bitumenbahnen im unteren Anschlussbereich aufnehmen. Beim Wiederaufbringen der Bitumenbahnen schlägt die Flamme des Brenners unter die Holzschalung. Das Dach brennt ab.“
„Bei Anschlussarbeiten entzündet sich im Brennofen verbliebenes
Gas. Bei der Verpuffung wird der Brennofen zerstört.“
Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden sehen die meisten Haftpflichtversicherungen vor. Von Versichererseite wird das Tätigkeitsschadenproblem gerne als typisches Kleinschadenproblem dargestellt. Das ist
falsch. Insbesondere bei Arbeiten an teuren Maschinen und Anlagen kann
es Tätigkeitsschäden als Großschäden geben. Das gilt auch für Schäden
durch Staub- und Schmutzschäden als Folge von Stemm- oder Fräsarbeiten. Deshalb ist es aus Sicht des SHK-Betriebs nicht akzeptabel, wenn
der Versicherer die Höchstleistung für Tätigkeitsschäden auf lediglich
50.000 € oder 100.000 € begrenzt. Deshalb sehen die Musterbedingungen einen nicht besonders begrenzten und bis zur vollen Höhe der Sachschadendeckungssumme reichenden Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden vor.
Durch die geänderte Rechtsprechung ergibt sich nunmehr die Frage, ob
für Schäden an vom Auftraggeber gestellten Materialien Versicherungsschutz im Rahmen der Tätigkeitsschadendeckung besteht. In der Vergangenheit haben die Versicherer diese Schäden geregelt. Durch eine Entscheidung des OLG Köln (9 U 127/09) ist diese Regulierungspraxis nicht
mehr gesichert, sondern in Frage gestellt. Dem Urteil liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
„Der Montageunternehmer ist mit der Verlegung eines vom Auftraggeber gestellten Niederdruckkabels beauftragt. Montagefehler führen zum Totalschaden an dem Kabel.“
Das OLG stellte in seinem Urteil fest, dass die vereinbarte Leistung des
Montageunternehmers die Bearbeitung des Kabels umfasst hat. Deshalb
greift, so das OLG Köln, die Ziffer 1.2 und 7.8 der AHB, wonach Erfüllungsansprüche ausgeschlossen sind. Diese Entscheidung wird überwiegend kritisiert. Gleichwohl hat sich der SHK-Betrieb darauf einzustellen.
Die Haftpflichtversicherer reagieren auf diese Entscheidung sehr unterschiedlich. Einige Versicherer beabsichtigen, der Entscheidung des OLG
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Köln zu folgen und werden den Versicherungsschutz versagen. Vereinzelt
wird angeboten, weiterhin Versicherungsschutz für derartige Schäden zu
übernehmen, sofern der Versicherungsnehmer bereit ist, dafür einen Beitragszuschlag zu entrichten. Andere Versicherer legen sich nicht fest und
handeln bezogen auf den Einzelfall. Es gibt Versicherer, die für diese
Schäden weiterhin im Rahmen der Tätigkeitsschadendeckung Versicherungsschutz – ohne Beitragszuschlag – gewähren.
Die Musterbedingungen sehen Deckung für Schäden an vom Auftraggeber gestellten Materialien vor.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden bis zur Höhe der vereinbarten Sachschadendeckungssumme und Deckung für Schäden
an vom Auftraggeber gestellten Materialien.
5.10
Obhutsschäden
Ziffer 7.6 AHB sehen ferner den Ausschluss von Schäden an fremden Sachen vor, die Gegenstand eines Verwahrungsvertrages sind.
Dazu folgendes Beispiel:
„In der Betriebshalle des SHK-Betriebes stellt ein Tiefbauer seinen
Minibagger ab. Beim Transport sperriger Materialien wird von Mitarbeitern des SHK-Betriebes die Führerkabine des Minibaggers beschädigt.“
Für diesen Schaden besteht aus Sicht der AHB kein Versicherungsschutz.
Die Musterbedingungen sehen dagegen Deckung für Obhutsschäden bis
100.000 € vor.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für Obhutsschäden bis mindestens 100.000
€.
5.11
Auslandsschäden
Schäden, die im Ausland vorkommen, sind gemäß Ziffer 7.9 AHB ausgeschlossen. Dazu zwei Beispiele:
„Der SHK-Betrieb wird mit Umbauarbeiten an einem in Holland gelegenen Ferienhaus beauftragt. Durch eine mangelhaft erstellte Rohrverbindung tritt Wasser aus und verursacht umfangreiche Folgeschäden.“
„Der SHK-Betrieb repariert die Heizung einer in Düsseldorf liegenden
Motoryacht. Ein Installationsfehler führt zu einer Verpuffung mit anschließendem Brand der Yacht am Liegeplatz in Belgien.“
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In beiden Beispielfällen besteht, wenn es nach den AHB geht, kein Versicherungsschutz. Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz auch
für Auslandsschäden (einschließlich Montagetätigkeiten) vor. Ausgeschlossen sind lediglich Schäden durch direkte Exporte und Montagetätigkeiten in den USA und Kanada.
Empfehlung:
Einschluss von Auslandsschäden.
5.12
Personen- oder Sachschäden wegen Sachmängeln als Folge fehlender
vereinbarter Eigenschaften
Aus Ziffer 1 und 7.3 AHB ergibt sich der Ausschluss von Schäden durch
Eigenschaftszusicherungen. Dazu folgendes Beispiel:
„Der SHK-Betrieb erhält den Auftrag, eine säurebeständige Entsorgungsleitung zu erstellen. Im Betrieb erweist sich die Leitung als
nicht säurebeständig. Flüssigkeit tritt aus und verursacht neben Folgeschäden auch Produktionsausfall.“
Hier helfen die Musterbedingungen. Sie sehen ausdrücklich Versicherungsschutz für derartige Schäden vor.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für Schäden wegen Fehlens besonders zugesagter Eigenschaften.
5.13
Mängelbeseitigungsnebenkosten
Über die Haftpflichtversicherung sind die Kosten für die Beseitigung von
Mängeln an der eigenen Werkleistung nicht Gegenstand der Deckung. Für
derartige Ansprüche besteht kein Versicherungsschutz. Hier handelt es
sich nicht um Schadenersatz- sondern um Erfüllungsansprüche (Gewährleistungsansprüche).
Nach der ständigen Rechtsprechung fallen auch die mit der Mängelbeseitigung zusammenhängenden Nebenarbeiten unter den in Ziffer 1.2 und
7.8 AHB enthaltenen Ausschluss von Erfüllungsansprüchen. Sie werden
dem Gewährleistungs- und damit dem Erfüllungsbereich zugeordnet.
Die von SHK-Betrieben erstellten Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen überwiegend in Decken, Wänden und Böden. Sie sind nicht frei zugänglich. Treten Mängel auf, sind zunächst Such- und Freilegungsarbeiten erforderlich, um die mangelhafte Stelle überhaupt zugänglich zu machen. Wenn der Mangel beseitigt ist, müssen Decken, Wände und Böden
wieder instandgesetzt werden.
Die Versicherer argumentieren, dass dieses Problem durch die seit einigen Jahren übliche Klausel für die Deckung von Mängelbeseitigungsne13
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benkosten gelöst wird. Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt
werden. Diese Klausel stellt für den SHK-Betrieb allenfalls eine mit Mängeln und Lücken versehene Teillösung dar. Denn die Deckung, die sich
aus dieser Klausel ergibt, greift nicht,
− wenn der Mangel aufwendig gesucht werden muss
und
− wenn kein Folgeschaden eingetreten ist.
Das verdient durch Beispiele verdeutlicht zu werden:
„In einem Mietshaus, das von 50 Parteien bewohnt wird, hat der
SHK-Betrieb die Wasserinstallation erstellt. Nach dem Bezug treten
Nässeschäden auf. Als Ursache wird ausgemacht, dass der SHKBetrieb in die Bodeneinläufe der Bäder teilweise falsche
Aufstockelemente eingebaut hat. Zur Mängelsuche müssen in diversen Bädern die Bodeneinläufe freigelegt und geprüft werden.“
„Im Kellergeschoss eines Wohnhauses zeigt sich Nässe im Bodenund Außenwandbereich. Die durchgeführten Untersuchungen der
dort verlaufenden Versorgungs- und Entsorgungsleitungen führen zu
keinem Ergebnis. Daraufhin wird die Drainage ohne Ergebnis überprüft (aufgegraben). Bei einer erneuten Untersuchung wird festgestellt, dass aus einer mangelhaften Rohrverbindung der dort verlaufenden Abflussleitung Wasser austritt.“
In beiden Beispielen besteht nach den AHB Deckung ausschließlich für die
durch das ausgetretene Wasser entstandenen Folgeschäden. Über die
Klausel für Mängelbeseitigungsnebenkosten besteht Versicherungsschutz
für die Kosten der Freilegung und die anschließende Instandsetzung von
Böden und ggf. Wänden. Für die Kosten der aufwendigen Schadensuche
hat der SHK-Betrieb keinen Versicherungsschutz.
Die Musterbedingungen ergeben eine für den SHK-Betrieb freundlichere
Lösung. Hier ist Versicherungsschutz ausdrücklich auch für die Kosten der
Mangel- und Schadensuche vorgesehen.
Empfehlung:
Erweiterter Versicherungsschutz nicht nur für die Kosten der Freilegung- und anschließenden Instandsetzung, sondern auch für
die Mängelsuche.
5.14
Nachbesserungsbegleitschäden
Diese Deckung ist für den Fall von erheblicher Bedeutung, dass Kosten
für Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von Mängeln
anfallen, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist und deshalb die Deckung aus der Klausel für Mängelbeseitigungsnebenkosten nicht greift.
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Auch dazu einige Beispiele:
„Auf der Geschossdecke verlaufende Versorgungsleitungen sind unzureichend isoliert. Um den Mangel zu beseitigen, werden Oberboden und Estrich zerstört und müssen, nachdem der Mangel abgestellt ist, erneuert werden.“
„Durch einen Installationsmangel kommt es zu einer Undichtigkeit
an einer Fernheizleitung. Um den Mangel zu beseitigen sind umfangreiche Schachtarbeiten und anschließend Verfüllarbeiten erforderlich.“
„Wegen fehlender Isolierung an einem Abflussstrang entstehen
Fließ- und Fallgeräusche. Um den Mangel abzustellen, müssen in
mehreren Bädern Fliesen und Ständerwände zerstört und, nachdem
der Mangel beseitigt ist, wieder erneuert werden.“
Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung
selbst nicht versichert sind. Da die bei der Mängelbeseitigung anfallenden
Kosten für Nebenarbeiten ebenfalls unter den in 1.2 und 7.8 AHB enthaltenen Ausschluss von Erfüllungsansprüchen fallen, besteht für diese Beispiele keine Deckung. Und die Klausel für Mängelbeseitigungsnebenkosten ist hier nicht hilfreich. Sie greift hier nicht, weil Folgeschäden nicht
eingetreten sind.
Die in den Musterbedingungen enthaltene Klausel für Nachbesserungsbegleitschäden sieht zunächst Versicherungsschutz für mit der Mangelbeseitigung anfallende Such- und Freilegungskosten und anschließend für die
Kosten der Instandsetzung bis mindestens 250.000 € Versicherungsschutz vor. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass diese Deckung
auch dann greift, wenn ein Folgeschaden nicht eingetreten ist. Dabei ist
ferner wichtig, dass Schäden an Sachen, die selbst eingebaut wurden,
nicht ausgeschlossen werden. Die Musterbedingungen sehen hierfür eine
Höchstersatzleistung von 100.000 € vor.
Empfehlung:
Einschluss von Nachbesserungsbegleitschäden bis mindestens
250.000 € und Deckung für Schäden an selbst eingebauten Sachen bis mindestens 100.000 €.
5.15
Schäden durch Schlüsselverluste
Die AHB sehen keinen Versicherungsschutz für Schäden durch Abhandenkommen vor. Also besteht kein Versicherungsschutz, wenn dem SHKBetrieb überlassene Schlüssel verloren gehen. Dazu ein Beispiel:
“Der SHK-Betrieb betreut ein Schulzentrum. Deshalb erhält er einen
Generalschlüssel. Der Mitarbeiter des SHK-Betriebs verliert den Ge-
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neralschlüssel. Da sich der Generalschlüssel nicht wieder anfindet,
muss die Schließanlage ausgetauscht werden.“
Die Versicherer, falls sie diese Deckung überhaupt anbieten, versehen
diese Deckung nicht selten mit unzureichenden Höchstersatzleistungen
von nur 25.000 € oder 50.000 €. Die Kosten für eine neue Schließanlage
können ins Geld gehen. Deshalb sollte sich der SHK-Betrieb darauf nicht
einlassen. In den Musterbedingungen weist diese Deckung keine besondere Begrenzung auf.
Die Musterbedingungen sehen Deckung für die Kosten des Auswechselns
von Schlössern, Schließanlagen, die Erneuerung von Codekarten, Transpondern und die Kosten für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen vor.
Ferner ist Versicherungsschutz für Folgeschäden (z. B. Schäden durch
Diebstahl) vorgesehen. Diese Deckung ist auf 25.000 € begrenzt.
Empfehlung:
Einschluss von Schäden durch Abhandenkommen von Schlüsseln
bis zur Höhe der Versicherungssumme und für Folgeschäden bis
mindestens 25.000 €.
5.16
Schäden durch Mediumverlust
Für Schäden durch Abhandenkommen sehen die AHB keine Deckung vor.
Deshalb besteht für Ansprüche wegen Mediumverlust nach den AHB kein
Versicherungsschutz.
Dazu folgendes Beispiel:
„Eine im Erdreich verlaufende Wasserleitung wird wegen eines Installationsfehlers undicht. Wasser tritt aus und versickert unbemerkt
im Boden. Erst bei der nächsten Verbrauchsabrechnung wird die Undichtigkeit festgestellt. Der Auftraggeber stellt dem SHK-Betrieb den
Mehrverbrauch in Rechnung.“
Umfassender Versicherungsschutz ist in den Musterbedingungen vorgesehen.
Empfehlung:
Einschluss von Schäden durch Mediumverlust
5.17
Ansprüche wegen erhöhten Energie- und Wasserkosten
Auch derartige Ansprüche fallen nicht unter den Versicherungsschutz der
AHB.
Dazu zwei Beispiele:
„Durch unzureichende Isolierung von Heizungsrohren ergibt sich ein
Mehrverbrauch, dessen Kosten dem SHK-Betrieb angelastet werden.“
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„Durch einen falsch eingestellten Ölbrenner ist der Ölverbrauch zu
hoch. Die Kosten für den Mehrverbrauch macht der Betreiber beim
SHK-Betrieb geltend.“
Die Musterbedingungen helfen auch hier. Sie sehen Deckung für derartige
Ansprüche vor.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für Ansprüche wegen erhöhter Energie- und
Wasserkosten.
5.18
Ansprüche wegen Verlust von gespeicherten Daten
Durch die AHB ist Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Verlust von
gespeichertem Datenmaterial nicht sichergestellt.
Nach Maßgabe der AHB besteht kein Versicherungsschutz, wenn bei
Stemmarbeiten die Stromzufuhr der EDV-Anlage des Auftraggebers unterbrochen wird und dadurch gespeicherte Daten verloren gehen. Umfassenden Versicherungsschutz für derartige Ansprüche sehen die Musterbedingungen vor.
Empfehlung:
Einschluss von Ansprüchen wegen Datenverlust
5.19
Schäden durch Asbest
Weltweit hat es eine Vielzahl von Personenschäden durch Atemwegserkrankungen durch Asbest und den Umgang mit asbesthaltigen Stoffen
gegeben. Die Versicherer fürchten eine Häufung von Regressansprüchen
der Sozialversicherungsträger. Deshalb schließen die Versicherer derartige Schäden seit dem Jahr 2004 aus. Die AHB wurden inzwischen geändert. Die AHB sehen in Ziffer 7.11 den umfassenden Ausschluss von Asbestschäden vor. Dieser Ausschluss ist inzwischen Standard.
Für den SHK-Betrieb ist der Ausschluss von Asbestschäden nicht akzeptabel. Denn der SHK-Betrieb läuft bei Arbeiten in Altbauten (die Verwendung von Asbest ist erst seit 1990 verboten) Gefahr, auf asbesthaltige
Bauteile zu treffen und bei der Arbeit Asbestfasern freizusetzen. Zudem
werden Asbestsanierungen immer sehr teuer. Dafür folgendes Beispiel:
„Der SHK-Betrieb erhält Auftrag zur Rohrbruchbeseitigung. Dazu
sind Stemm- und Fräsarbeiten im Bodenbereich erforderlich. Nachträglich stellt sich heraus, dass Bodenbelag und der verwandte Kleber asbesthaltig sind. Durch Gutachten wird festgestellt, dass Asbestfasern freigesetzt sind und dadurch die Wohnung kontaminiert
ist. Eine umfassende Sanierung wird erforderlich. Der in der Wohnung vorhandene Hausrat wird als Sondermüll entsorgt.“
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Die Musterbedingungen sehen deshalb für Asbestschäden Deckung bis
1.000.000 € vor.
Empfehlung:
Deckung für Schäden durch Asbest bis mindestens 1.000.000 €.
5.20
Auslösen von Fehlalarm
Nach den AHB (Ziffer 1.1) bezieht sich der Versicherungsschutz auf privatrechtliche Schadenersatzansprüche.
Wenn durch Montagearbeiten eines SHK-Betriebs die Brandmeldeanlage
und bei der Feuerwehr ein Fehlalarm ausgelöst wird, kommt in der Regel
ein Gebührenbescheid. Damit geht es nicht um einen privatrechtlichen,
sondern um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, für den keine Deckung
besteht.
Um diese Lücke zu schließen, sehen die Musterbedingungen den Einschluss derartiger Ansprüche bis 25.000 € vor.
Empfehlung:
Einschluss von Kosten für das Auslösen von Fehlalarm.
5.21
Energieberatung – Energieausweise
Schäden aus der Energieberatung und dem Erstellen von Energieausweisen treten insbesondere als Vermögensschäden auf. Da die ABH den generellen Einschluss von Vermögensschäden nicht vorsehen, wird in der
Regel schon deshalb kein Versicherungsschutz bestehen. Wenn Vermögensschäden aufgrund von Vereinbarungen eingeschlossen sind, werden
die üblichen Ausschlüsse greifen, so dass wiederum keine Deckung besteht.
Auch dafür ein Beispiel:
„Es soll ein Energiepass erstellt werden. Dabei geht es ferner um die
erforderlichen Baumaßnahmen, um die Energieeffizienzklasse 1 zu
erreichen. Durch einen Schreibfehler erhält das Gebäude eine 5 cm
starke Dämmung mit Hartschaumplatten. Nach 2 Jahren wird der
Fehler bemerkt. Um das gesteckte Ziel zu erreichen, wird eine zusätzliche 5 cm starke Dämmung aufgebracht. Der Auftraggeber fordert die Übernahme der entstandenen Mehrkosten für die Nachrüstung, die erhöhten Heizkosten für zwei Jahre und die Mietkürzungen
der Mieter für die Dauer der Bauzeit.“
Die Musterbedingungen sehen umfassenden Versicherungsschutz für diese Risiken bis 250.000 € vor.
Empfehlung:
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Einschluss von Vermögensschäden aus der Energieberatung und
dem Erstellen von Energieausweisen bis 250.000 €.
5.22
Flammarbeiten
Bis zum erstmaligen Erscheinen dieser Broschüre waren empfindliche und
bedenkliche Einschränkungen der Deckung für Schweiß-, Schneid-, Löt-,
Abbrenn- und Auftauarbeiten üblich. Mittlerweile verzichten die Versicherer auf die ehemals üblichen Einschränkungen der Deckung.
In den Musterbedingungen wird ausdrücklich der nicht besonders eingeschränkte Versicherungsschutz für Flammarbeiten festgeschrieben.
Empfehlung:
Keine Einschränkungen der Deckung für Flammarbeiten.
5.23
Arbeits- und Liefergemeinschaften
Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) liegt vor, wenn sich mehrere Unternehmen auf vertraglicher Grundlage zusammenschließen, um Bauaufträge für gleiche oder verschiedene Fachgebiete gemeinsam auszuführen.
Die Haftpflichtversicherer sehen in ihren Standardbedingungen die Quotenklausel vor. Dadurch wird die Haftung des Versicherers auf die Quote
am Schaden, die der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers
an der ARGE entspricht, beschränkt. Bei einer Beteiligung von 30 % an
der ARGE bedeutet das die Begrenzung auf 30 % des Schadens. Das gilt
sowohl für selbst als auch für fremd verursachte Schäden.
Im ARGE-Vertrag werden in der Regel andere Absprachen getroffen. Besonders bei einer ARGE mit Aufgabenteilung (Partner A erstellt die Wasserinstallation, die Heizungsanlage wird vom Partner B errichtet und für
die Lüftungsanlage ist Partner C verantwortlich) ist die Vereinbarung üblich, dass jeder Partner für selbst verursachte Schäden voll haftet. Dem
muss ggf. die bestehende Haftpflichtversicherung Rechnung tragen und
über die Aufgaben-Klausel Versicherungsschutz für selbst verursachte
Schäden zu 100 % sicherstellen. Verhängnisvoll wäre, wenn die Haftpflichtversicherung der einzelnen Partner mit abweichenden ARGEKlauseln ausgestattet würde - dann drohen Deckungslücken.
Die Musterbedingungen sehen beide Regelungen vor. Durch die Einzelumstände ergibt sich, welche Klausel gilt.
Wenn die Teilnahme an einer ARGE ansteht, empfiehlt sich eine vorherige
Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer. Das schützt vor bösen Überraschungen.
Empfehlung:
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Vereinbarung der richtigen ARGE-Klausel und vorherige Abstimmung mit dem Haftpflichtversicherer.
5.24
Schiedsgerichte
In Bauverträgen wird gelegentlich vereinbart, dass Streitigkeiten nicht
vor den ordentlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht entschieden werden.
In den AHB ist eine Regelung für Schiedsgerichtsverfahren nicht enthalten. Die Musterbedingungen sehen eine den Versicherungsschutz sicherstellende Regelung vor.
In jedem Fall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich anzuzeigen, um dem Versicherer die Mitwirkung an bzw. das Führen des Verfahrens zu ermöglichen.
Empfehlung:
Mit dem Versicherer eine Regelung treffen.
5.25
Ansprüche aus Benachteiligung
Nach dem Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haftet der Arbeitgeber bei einer Benachteiligung auf Grund von Rasse, der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität für den entstandenen
Schaden.
In Ziffer 7.17 der AHB ist u. a. der Ausschluss von Schäden durch Ungleichbehandlung und Diskriminierung ausgeschlossen. Dazu folgendes
Beispiel:
„Trotz schlechterer Qualifikation entscheidet sich der SHK-Betrieb
zur Beförderung eines männlichen Mitarbeiters. Die nicht beförderte
weibliche Mitarbeiterin verlangt Schadenersatz.“
Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für Ansprüche aus
Benachteiligung bis 100.000 € vor.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für Ansprüche aus Benachteiligung mindestens bis 100.000 €.
5.26
Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung
SHK-Betriebe erbringen gelegentlich Rechtsdienstleistungen gemäß § 5
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Zum Beispiel im Zusammenhang mit
Genehmigungsverfahren oder der Mitwirkung bei der Beantragung von
Fördermitteln. Ein Beispiel zur Verdeutlichung:
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„Ein SHK-Betrieb liefert und installiert mehrere Brennstoffzellenanlagen. Diese Anlagen werden vom Land NRW gefördert. Der SHKBetrieb übernimmt die Antragsformalitäten. Die Anträge sind fehlerhaft. Folge ist eine Kürzung der Förderung um 4.000 € je Brennstoffzellenanlage. Die Auftraggeber fordern Schadenersatz.“
Hier geht es erneut um Vermögensschäden, die nach den AHB generell
nicht versichert sind. Auch wenn abweichend davon eine Vermögensschadendeckung vereinbart ist, wird das aufgrund der umfangreichen
Ausschlüsse nicht wirklich hilfreich sein.
Die Musterbedingungen helfen, weil darin eine umfassende Deckung für
derartige Schäden bis 100.000 € vorgesehen ist.
Empfehlung: Einschluss von Schäden durch Rechtsberatung und
Rechtsdienstleistung mindestens bis 100.000 €.
5.27
Nachhaftungsdeckung
Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung bezieht sich auf
Schadenereignisse, die während der Vertragsdauer eintreten. Damit endet der Versicherungsschutz mit dem Ende der Versicherung. Schadenereignisse, die sich danach ereignen, fallen nicht unter die Deckung. Folgendes Beispiel verdeutlicht das:
„Der SHK-Unternehmer gibt seinen Betrieb aus Altersgründen zum
31.12.2014 auf. Die bestehende Haftpflichtversicherung wird zu diesem Zeitpunkt wegen Risikofortfalls beendet. Am 15.02.2015
kommt es wegen eines Montagefehlers an einer im Jahr 2014 erstellten Versorgungsleitung zu einem Wasseraustritt mit erheblichen
Folgeschäden.“
In der Betriebs-Haftpflichtversicherung gilt die Schadenereignistheorie.
Als Zeitpunkt für den Schadeneintritt gilt deshalb nicht der Zeitpunkt, indem die Leitung mangelhaft erstellt wurde. Der Schaden ist vielmehr am
15.02.2015, also mit dem Wasseraustritt eingetreten. Da der Schaden
erst nach Vertragsbeendigung eingetreten ist, besteht kein Versicherungsschutz.
Die Musterbedingungen stellen Versicherungsschutz für Schäden, die ihre
Ursache in während der Wirksamkeit der Haftpflichtversicherung ausgeführten Arbeiten haben, für 5 bis 10 Jahre (je nach Vertragsdauer), sicher. Nach den Musterbedingungen wird diese Deckung beitragsfrei zur
Verfügung gestellt.
Empfehlung:
Beitragsfreie Nachhaftungsdeckung für den Zeitraum von 5 bis 10
Jahren.
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6.
Musterbedingungen für die privaten Haftpflichtrisiken
Die Betriebs-Haftpflichtversicherung schützt den SHK-Betrieb bzw. seinen
Inhaber als Betriebsunternehmer. Für private Haftpflichtrisiken besteht
deshalb Versicherungsschutz, sofern das ausdrücklich vereinbart ist. Die
Musterbedingungen sehen den beitragsfreien Einschluss folgender Privatrisiken für den Unternehmensinhaber (bei Einzelunternehmen), den/die
geschäftsführenden Gesellschafter (bei Personengesellschaften) und für
den/die Geschäftsführer/Vorstände (bei Kapitalgesellschaften) und deren
Ehegatten, ohne besondere Anzeige vor:
− Privathaftpflicht;
− Halter und Hüter von Haustieren (z. B. Hunde, Pferde);
− Haus- und Grundbesitz (auch bei Vermietung an Betriebsfremde);
− Bauherr von Bauarbeiten (einschl. Bauen in eigener Regie);
− Inhaber/Betreiber von Tankanlagen für Heizöl;
− Betreiber von Photovoltaikanlagen und Kleinwindkraftanlagen (bis
100 kW).
Für die Mitversicherung der Privatrisiken ist eine Deckungssumme von
5.000.000 € pauschal (für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
vorgesehen.
Diese beitragsfreien Einschlüsse können, z. B. wenn umfangreicher Hausund Grundbesitz vorhanden ist, eine erhebliche Beitragsersparnis ergeben.
Empfehlung:
Beitragsfreier Einschluss der Privatrisiken.
7.
Umweltschäden
Als Umweltschaden gilt jeder Schaden, der als Umwelteinwirkung über
die Umweltpfade Wasser, Boden und Luft eintritt. Dazu folgende Beispiele:
„Bei Flexarbeiten spritzen Metallpartikel weg. Sie werden vom Wind
gegen in der Nähe geparkte Fahrzeuge geweht. Dadurch werden
Fahrzeuge beschädigt.“
„Durch einen Installationsfehler gibt es eine Gasverpuffung. Die
Druckwelle drückte Fensterscheiben in der Nachbarschaft ein.“
„Durch eine mangelhaft installierte Befüllleitung tritt Heizöl aus. Der
Boden wird kontaminiert.“
Auf die Einführung des Umwelthaftungsgesetzes von 1991 reagieren die
Haftpflichtversicherer mit dem generellen Ausschluss von Umweltschäden
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(Ziffer 7.10 (2) AHB). Seit 1994 decken die Haftpflichtversicherer Umweltschäden im gewerblichen Bereich über die Umwelthaftpflichtversicherung. Gegenstand der Deckung ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung. Mitversichert sind Vermögensschäden durch Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtliche Benutzungsrechte oder –befugnissen.
Bei SHK-Betrieben wird die Umweltschadendeckung als Annex in die Betriebs-Haftpflichtversicherung integriert. Der Versicherungsschutz ist
nach dem Bausteinprinzip konzipiert. Hier soll auf die für SHK-Betriebe
wichtigen Bausteine eingegangen werden.
7.1
Basisdeckung
Dieser Baustein regelt die Deckung des allgemeinen Umwelt- und des allgemeinen Tätigkeitsrisikos, das weder von einer Anlage ausgeht und
nicht zum Umwelt-Produktrisiko zählt.
Den Anwendungsbereich dieses Bausteins sollen folgende Beispiele verdeutlichen:
„Bei Heizungsbauarbeiten bricht ein Feuer aus. Durch Rauch- und
Rußeinwirkung werden Nachbargebäude beschädigt.“
„Beim Transport von Rohren über eine Straße wird ein LKW zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Der LKW verunglückt. Diesel
tritt aus und kontaminiert die Unfallstelle.“
Versicherungsschutz im Rahmen dieses Bausteins ist unbedingt geboten.
Die Musterbedingungen sehen Versicherungsschutz für diesen Baustein
vor.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für diesen Baustein sicherstellen.
7.2
Anlagenrisiko für WHG-Anlagen
Als Anlagen im haftungsrechtlichen Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
(WHG) gelten alle ortsfesten und ortsveränderlichen Einrichtungen, die
ein typisches Schadenpotenzial für Gewässer darstellen.
Zwei Beispiele für diesen Risikobereich:
„Ein Verwaltungsgebäude wird umgebaut. Mit der Beheizung während der Frostperiode wird ein SHK-Betrieb beauftragt. Für den Betrieb der Heizung stellt der SHK-Betrieb einen Öltank auf. Ein Montagefehler führt zu einer Undichtigkeit an der Verbindungsleitung
zum Brenner. Öl tritt aus. Das Grundstück wird kontaminiert.“
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„Der SHK-Betrieb unterhält auf seinem Betriebshof eine DieselTankstation. Der Kraftstoff wird in einem 5.000 l Tank gelagert.
Beim Rangieren auf dem Betriebshof fährt der Stapler gegen den
Tank. Aus dem beschädigten Tank tritt Öl aus und läuft über den
Asphalt auf das Nachbargrundstück. Das Nachbargrundstück wird
kontaminiert.“
Beim WHG-Anlagenrisiko bezieht sich die Deckung ausschließlich auf die
deklarierten Anlagen. Um die Deklarierungspflichten nicht zu überziehen,
sehen die Musterbedingungen die pauschale Mitversicherung folgender
Anlagen (ohne Deklaration) vor:
− Kleingebinde bis zu 250 l und einem Gesamtfassungsvermögen von
bis zu 3.000 l;
− Lagerung von bis zu 30.000 l Heizöl;
− Lagerung von bis zu 5.000 l Kraftstoff;
− Lagerung von bis zu 3.000 kg Flüssiggas;
− Lagerung von bis zu 3.000 kg Altöl, gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen (gemäß § 3 a Chemikaliengesetz).
Diese Deckung umfasst neben dem auf dem Betriebsgrundstück befindlichen Lagerbehältern auch die Lagerbehälter auf den jeweiligen Baustellen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich der Versicherungsschutz
im Gegensatz zur früher üblichen Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung nicht auf Schäden am eigenen, gemieteten oder gepachtetem
Betriebsgrundstück bezieht.
Werden die Mengenschwellen überschritten, ist eine weitergehende Sondervereinbarung erforderlich.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe
sicherstellen.
7.3
Umweltschaden-Regressrisiko
Dieser Baustein regelt den Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Tätigkeiten an fremden Anlagen oder Anlagenteilen.
Bei einem Ölschaden z. B. haftet zunächst der Tankbetreiber
forderlichen Aufwendungen, um einen Gewässerschaden zu
oder zu beseitigen. Liegen Installationsmängel vor, haftet
Betrieb dem Betreiber der Anlage auf dem Regressweg für die
nen Aufwendungen. Dafür folgende Beispiele:
für die erverhindern
der SHKentstande-
„In einem neuen Einkaufszentrum geht der Brenner auf Störung,
weil ein Wasser-Öl-Gemisch gefördert wird. Ursache ist ein nicht fer24
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tiggestellter Lüftungsstutzen, der ungeschützt unter dem Domdeckel
endet. Dadurch dringt bei anhaltendem Starkregen Oberflächenwasser in den Tank ein und Heizöl wird ausgespült. Das Grundstück wird
kontaminiert.“
„Der SHK-Betrieb erneuert an einer Heizöl-Tankanlage die Überfüllsicherung. Wegen eines Installationsfehlers tritt beim Befüllen Öl
aus. Der Auftraggeber fordert vom SHK-Betrieb die Übernahme der
Sanierungskosten.“
Empfehlung:
Versicherungsschutz für das Regressrisiko sicherstellen.
Dazu ein wichtiger Hinweis: Mit dem Versicherungsschutz für das
Basis-, das Anlagen- und das Regressrisiko wird eine für die meisten SHK-Betriebe akzeptable Absicherung erreicht. Gleichwohl ist
im Einzelfall zu prüfen, ob weitergehender Versicherungsschutz
erforderlich wird, weil z. B. die Mengenschwellen überschritten
werden oder Stoffe gelagert werden, die nicht unter die pauschale Deckung (CKW oder PCB) fallen.
8.
Umweltschadenversicherung
Im Zuge der Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht trat 2007 das
Umweltschadengesetz (USchadG) in Kraft. Daraus ergeben sich vielfältige
neue Haftungsrisiken. Neben der verschuldensunabhängigen Haftung für
besonders umweltgefährdende Tätigkeiten (z. B. Herstellung von Pflanzenschutzmitteln) ist für die übrigen Tätigkeiten (z. B. Bauausführung
oder Bauplanung), die zu einer Schädigung der Biodiversität führen, vorgesehen, dass der Verantwortliche verschuldensabhängig (also für Fahrlässigkeit und Vorsatz) haftet. Für Schäden an den übrigen Ressourcen
wird die Haftung durch die jeweiligen Spezialgesetze (Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)) geregelt.
Ein Beispiel für einen Biodiversitätsschaden:
„Durch einen Mangel an einer Ölleitung tritt Öl aus. Das ausgetretene Öl gelangt über das Grundstück in einen angrenzenden Bach. Die
dort lebenden geschützten Tiere und Pflanzen werden beschädigt.“
Nach dem USchadG hat der Verantwortliche die Kosten für die ergänzende Vermeidung und die Ausgleichssanierung zu übernehmen. Jetzt liegt
die Annahme nahe, dass bereits Versicherungsschutz über die in der Betriebs-Haftpflichtversicherung enthaltene Deckung für Umweltschäden
besteht. Diese Annahme trifft nicht zu. Über die Deckung für Umweltschäden sind lediglich privatrechtliche Ansprüche, in dem Beispiel ist das
der Schaden am Grundstück, gedeckt. Bei den Ansprüchen für den Schaden an der Biodiversität (Tiere und Pflanzen im Bach) handelt es sich um
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einen öffentlich-rechtlichen (Sanierungs-)Anspruch, der ausschließlich im
Rahmen der Umweltschadendeckung versichert ist.
Die Umweltschadenversicherung ist ebenfalls nach dem Baukastenprinzip
aufgebaut. Der Baustein Basisdeckung regelt Schäden an fremden Böden,
Schäden an fremden Gewässern und Schäden an der Biodiversität auf
fremden Grundstücken. Über den Zusatzbaustein 1 werden Schäden am
eigenen Boden bei Gefahr für die menschliche Gesundheit, Schäden an
eigenen Gewässern und Biodiversitätsschäden auf dem eigenen Grundstück gedeckt. Über den Zusatzbaustein 2 besteht Versicherungsschutz
für Schäden am eigenen Boden auf der Grundlage des BBodSchG sowie
Erweiterungen aus der Bodenkaskoversicherung.
Auf die Versicherung für Umweltschäden kann nicht verzichtet werden.
Die Basisdeckung wird dabei von den Versicherern ohne Beitragszuschlag
zur Verfügung gestellt. Für die Bausteine 1 und 2 sind häufig Beitragszuschläge erforderlich.
Für alle SHK-Betriebe, die gewässerschädliche Stoffe auf dem Betriebsgrundstück lagern, hat der Zusatzbaustein 2 besondere Bedeutung.
Kommt es zu einer Kontamination des eigenen Grundstücks, besteht für
den Schaden am eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstück keine Deckung über die Umweltdeckung.
Besondere Begrenzungen (Sublimits) sind für Ausgleichssanierungen, für
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls (vorgezogene Rettungskosten) vorgesehen. Hier ist eine Begrenzung auf 20 % der Versicherungssumme üblich. Für neu hinzukommende Risiken wird die Höchstleistung in der Regel auf 50 % der Versicherungssumme begrenzt. Eine
Selbstbeteiligung von 1.000 € ist die Regel.
Empfehlung:
Versicherungsschutz für Umweltschäden sicherstellen und ggf.
Deckung für Schäden am eigenen, gemieteten oder gepachteten
Boden vereinbaren.
9.
Generelle Selbstbeteiligung
Durch Vereinbarung einer generellen Selbstbeteiligung lässt sich der Beitragsaufwand für die Haftpflichtversicherung reduzieren. Dabei darf man
sich nicht von dem eingeräumten Nachlass blenden lassen. Denn die
Selbstbeteiligung verursacht, sofern Schäden anfallen, auch Aufwendungen.
Vorsicht ist geboten. Denn eine solche generelle Selbstbeteiligung kann
auch zu Auswüchsen führen. Dazu folgendes Beispiel:
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„Beim Befestigen (Antackern) von Randstreifen für die Fußbodenheizung werden in einem Bauvorhaben an 80 Stellen Elektroleitungen
beschädigt.“
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, beginnt der Streit über die Frage,
ob die 80 Beschädigungen ein einheitliches Schadenereignis darstellen
oder 80 Einzelschäden vorliegen. Es geht hier also darum, ob die Selbstbeteiligung nur einmal oder achtzigfach angerechnet wird. In Ziffer 6.3
AHB wird dazu ausgeführt, dass mehrere Versicherungsfälle als ein Versicherungsfall zu gelten haben, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Als Lösung bietet sich hier eine Vereinbarung mit
dem Versicherer an, nach der die vereinbarte Selbstbeteiligung, bei mehreren Schadenfällen aus der gleichen Ursache, sofern sie dasselbe Bauvorhaben betreffen, nur einmal angerechnet wird.
Im Einzelfall kann es Sinn machen, eine generelle Selbstbeteiligung zu
vereinbaren, wenn dafür ein adäquater Beitragsnachlass eingeräumt
wird.
Empfehlung:
Vorsicht bei generellen Selbstbeteiligungen.
10.
Methode der Beitragsberechnung und Höhe des Beitrags
Zwei Methoden zur Beitragsberechnung stehen im Vordergrund. Das ist
einmal die Berechnung nach der Jahresbruttolohnsumme und der Jahresbruttogehaltssumme, die der zuständigen Berufsgenossenschaft für das
vorangegangene Kalenderjahr gemeldet wird. Honorare für Leiharbeitskräfte werden in der Regel mit 65 % des Honorars berücksichtigt und zur
Beitragsberechnung herangezogen. Die zweite gängige Methode ist die
Berechnung aus dem Nettoumsatz des Vorjahres.
Man kann nicht generalisieren und die eine oder die andere Methode als
generell gut oder als generell schlecht bezeichnen. Es kommt einzig und
alleine auf den Einzelfall an.
Für die Beurteilung gibt es aber Anhaltspunkte. Ein SHK-Betrieb, dessen
Umsatz wesentliche Nachunternehmeranteile aufweist und mit hohem
Wareneinsatz zustande kommt, wird mit der Berechnung aus der Jahresbruttolohnsumme und der Jahresbruttogehaltssumme besser stehen.
Denn der Nachunternehmerumsatz und der hohe Wareneinsatz werden
zur Beitragsberechnung nicht herangezogen. Dagegen kann die Berechnung aus dem Jahresumsatz für einen SHK-Betrieb, der keine Nachunternehmer einsetzt und seinen Umsatz mit niedrigem Wareneinsatz erwirtschaftet, vorteilhaft sein.
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Die Beitragsvorstellungen der am Markt tätigen Haftpflichtversicherer gehen sehr weit auseinander. Bei Berechnungen nach der Jahresbruttolohnsumme und der Jahresbruttogehaltssumme liegen die Beitragssätze – bezogen auf die hier empfohlene Deckung – zwischen 12 ‰ und 30 ‰. Bei
Berechnung nach dem Nettojahresumsatz werden Beitragssätze zwischen
5 ‰ und 9 ‰ angetroffen. Dabei wird die Höhe des Beitrags vom Schadenverlauf der letzten 3 oder 5 Jahre beeinflusst. Bei günstigem Vorschadenverlauf sind Nachlässe verhandelbar. Bei ungünstigem Vorschadenverlauf wird der Versicherer unter Umständen versuchen, einen Zuschlag
durchzusetzen.
Teil 2
Musterbedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung
A.
ALLGEMEINER VERTRAGSTEIL
Die Bestimmungen im Rahmen dieses Vertragsteils A gelten – sofern nicht etwas
anderes bestimmt ist – auch für die Vertragsteile B, D und E.
1.
Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Vertrags sind:
1.1
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB);
1.2
die folgenden Vereinbarungen.
2.
Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung
Es handelt sich um einen Betrieb der Fachrichtung Haus- und Versorgungstechnik mit allen Bereichen der Gebäudeausrüstung, sonstigen Medienversorgung, Rohrleitungsbau, sonstigen Bautätigkeiten und Handel.
Es werden Gefährdungsanalysen gemäß § 16 Abs. 7 Trinkwasserverordnung erstellt.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle bei der Berufsgenossenschaft versicherten Haupt- und Nebenbetriebe. Werden bei der Berufsgenossenschaft nach Inkrafttreten dieses Vertrages Nebenbetriebe eingetragen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die neuen Nebenbetriebe, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
3.
Versichertes Risiko
3.1
Risiken gemäß Versicherungsschein
Versichert ist - im Rahmen des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beschriebenen Risikos und der sonstigen Vereinbarungen dieses
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Vertrages – die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Betriebsunternehmer.
3.2
Vergabe von Leistungen (auch Generalunternehmer-Tätigkeit)
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Versicherungsschutz besteht auch für die Vergabe von Leistungen, die über die Betriebs- und Tätigkeitsbeschreibung des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 2 hinausgehen.
Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Subunternehmers.
3.3
Betriebsstätten und neu hinzukommende Gesellschaften
Der Versicherungsschutz umfasst
3.3.1
alle Betriebsstätten, Betriebseinrichtungen und betrieblichen Nebenrisiken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland;
3.3.2
neu gegründete oder neu hinzukommende Gesellschaften innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland mit gleichartigem Betriebscharakter, an denen der Versicherungsnehmer einen Kapital- oder Stimmrechtsanteil von
mehr als 50 % hält. Das gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer die
unternehmerische Führung übernimmt und sein Kapital- oder Stimmrechtsanteil geringer ist.
3.3.3
Diese neu gegründeten oder neu hinzukommenden Gesellschaften sind
weitere Mitversicherungsnehmer, die vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer vertreten werden.
3.3.4
Für die neu gegründeten oder neu hinzukommenden Gesellschaften besteht ab dem Zeitpunkt der Gründung oder Übernahme Versicherungsschutz im gleichen Rahmen und Umfang wie für den Versicherungsnehmer; ab diesem Zeitpunkt ist auch ein dafür angemessener Beitrag zu
entrichten.
3.3.5
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die neu gegründeten oder neu hinzukommenden Gesellschaften nach Aufforderung
anzuzeigen.
4.
Mitversicherte Personen
Mitversichert sind:
4.1
Die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, seine Repräsentanten und Personen, die der Versicherungsnehmer zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Betriebsteils angestellt
hat.
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4.2
Sämtliche übrigen Betriebsangehörigen (einschließlich Praktikanten und
Angehörige fremder Unternehmen, die in den versicherten Betrieb eingegliedert und damit Betriebsangehörige nach Sozialgesetzbuch VII geworden sind) für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
4.3
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt
für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
4.4
Versicherungsschutz besteht auch, wenn
4.4.1
die vorgenannten Personen für den versicherten Betrieb, z. B. als verantwortliche Bauleiter, Fachbauleiter, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz,
als Sicherheits- und Gesundheitskoordinatoren (BaustellenV0) oder Betriebsräte tätig werden;
4.4.2
die vorgenannten Personen aus ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit für
den Versicherungsnehmer in Anspruch genommen werden.
4.4.3
Bei angestellten Betriebsärzten oder Betriebssanitätern erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf:
− die Behandlung von Betriebsangehörigen, soweit diese noch als Erste-Hilfe-Leistung angesehen werden kann;
− die Durchführung der vom Arbeitgeber freiwillig übernommenen
Fürsorgemaßnahmen (z. B. Grippeschutzimpfung für die Belegschaft);
− Erste-Hilfe-Leistungen gegenüber Dritten.
Der Versicherer verzichtet in diesen Fällen auf den Einwand gemäß Ziffer
7.4 (1) und (3) AHB.
Soweit Versicherungsschutz durch eine Berufs-Haftpflichtversicherung
des Betriebsarztes besteht, geht diese vor.
5.
Vorsorgeversicherung
Die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesene Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt auch,
abweichend von Ziffer 3.1 (3) und Ziffer 4.2 AHB, für die Vorsorgeversicherung.
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6.
Beitragsberechnung
6.1
Variante 1
6.1.1
Grundlage der Beitragsberechnung ist die Jahresbruttolohnsumme und
Jahresbruttogehaltssumme, die der zuständigen Berufsgenossenschaft für
das jeweils vorangegangene abgeschlossene Kalenderjahr gemeldet wurde.
6.1.2
Honorare für vom Versicherungsnehmer im Betrieb eingesetzte Leiharbeitskräfte werden mit 65 % zur Beitragsberechnung herangezogen.
6.1.3
Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres zur Beitragsberechnung und
-neufestsetzung die Jahresbruttolohnsumme und Jahresbruttogehaltssumme (gemäß Ziffer 6.1) und die Entleihhonorare (gemäß Ziffer 6.2)
bekannt.
6.1.4
Der Beitragssatz beträgt xxxx ‰. Der Mindestbeitrag beträgt xxxxx €.
Der Mindestbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung (gemäß Ziffer 15
AHB).
oder:
6.2
Variante 2
6.2.1
Grundlage der Beitragsberechnung ist der Netto-Jahresumsatz für das
jeweils vorangegangene abgeschlossene Geschäftsjahr.
6.2.2
Der Versicherungsnehmer gibt dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Versicherungsjahres zur Beitragsberechnung und
-neufestsetzungen den Netto-Jahresumsatz (gemäß Ziffer 6.1) auf.
6.2.3
Der Beitragssatz beträgt xxxx ‰. Der Mindestbeitrag beträgt xxxxx €.
Der Mindestbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung (gemäß Ziffer 15
AHB).
B.
VERTRAGSTEIL BETRIEBSHAFTPFLICHT
Die Bestimmungen im Rahmen dieses Abschnittes gelten – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – für die Vertragsteile D und E dieser Haftpflichtversicherung.
1.
Mitversicherte Nebenrisiken
Im Rahmen dieses Vertrages mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – auch ohne besondere Anzeige – aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, z. B.:
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1.1
als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Nutznießer von Grundstücken, aus der Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Überlassung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Gebäuden oder
Räumlichkeiten an Dritte. Versichert sind jeweils Schadenersatzansprüche
wegen Verstoßes gegen die Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen), auch wenn diese Pflichten vertraglich übernommen worden sind.
Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten die gesetzliche Haftpflich.
1.1.1
des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (z.B. Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabarbeiten);
1.1.2
des Versicherungsnehmers als früherem Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB;
1.1.3
der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und
sonstigen Betreuung der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass oder Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden;
1.1.4
des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft;
1.1.5
wegen Sachschäden, die durch Abwässer - abweichend von Ziffer 7.14
(1) AHB - aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten;
1.2
aus Besitz und Unterhaltung von Tanksäulen und Tankanlagen mit Treibstoffabgabe an Betriebszugehörige und an betriebsfremde Personen und
aus Besitz und Unterhaltung einer Fahrzeugpflegestation;
1.3
aus Besitz und Verwendung von feuergefährlichen, giftigen oder explosiblen Stoffen;
1.4
die Teilnahme an Messen, Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen, einschließlich der Vorführung von Erzeugnissen;
1.5
aus Schäden durch Kraftfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Stapler und Anhänger.
1.5.1
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
und der mitversicherten Personen aus dem Besitz, Halten, Verwenden,
Vermieten oder Verleihen von
(1)
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs km/h nicht übersteigt;
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1.5.2
(2)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern i. S. d. § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), deren
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen;
(3)
Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht
unterliegen;
(4)
Kraftfahrzeugen, die – unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit – ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden.
Kraftfahrzeuge, die auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden.
(1)
Mitversichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für
die Kraftfahrtversicherung (AKB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen i. S. der AKB aus
dem Gebrauch von versicherungspflichtigen – jedoch nicht im Rahmen eines gesonderten Kraftfahrt-Versicherungsvertrages versicherten – Kraftfahrzeugen einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Stapler und Anhänger, soweit sie
auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen innerhalb
des Betriebsgeländes verwendet werden oder im Rahmen einer behördlichen Ausnahmegenehmigung nach § 47 FZV öffentliche Straßen außerhalb des Betriebsgeländes benutzen.
(2)
Als Betriebsgelände wird ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
angesehen, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen und Betriebsbereiche befinden, die im räumlichen, technischen oder betrieblichen Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers unterliegen, wie z. B. das
Verwaltungsgebäude des versicherten Unternehmens, die Baustelle
im Sinne der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf
Baustellen (BaustellenV), Lagerflächen, -gebäude, und Unternehmensparkplätze.
(3)
Der Versicherungsschutz im Rahmen der AKB-Deckung umfasst
auch Bearbeitungsschäden, Be- und Entladeschäden und Leitungsschäden.
(4)
Für die AKB-Deckung gelten die für die Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssummen und Maximierungen, mindestens je Versicherungsfall
7.500.000 € für Personenschäden;
1.000.000 € für Sachschäden;
50.000 € für Vermögensschäden.
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1.5.3
Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge
Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch aller sonstigen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge, einschließlich selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und Anhängern, ist im Rahmen eines gesonderten
Kraftfahrt-Versicherungsvertrages zu versichern.
1.6
aus dem Besitz, der Verwendung und dem Verleihen von Kränen, Winden, Förderbändern, Gerüsten, Arbeitsbühnen, Hubsteigern und ähnlichen Gerätschaften;
1.7
Betriebs- und Teilbetriebsveranstaltungen aller Art (insbesondere Betriebsfeiern, Betriebsausflüge, Schulungskurse) innerhalb und außerhalb
der Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen,
soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater
Natur handelt;
1.8
aus Sozialeinrichtungen (insbesondere Werkskantinen, Bäder, Erholungsheime, Kindergärten), auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen genutzt werden;
1.9
aus der Einrichtung und Unterhaltung betrieblicher Sportabteilungen sowie aus dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft
sowie die deren Mitglieder, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
1.10
aus der Einrichtung und Unterhaltung einer eigenen Sanitätsstation, allen
dazugehörigen Instrumenten, Apparaten und Einrichtungen. Ferner aus
der Beschäftigung von Betriebsärzten, Sanitätspersonal und der Beauftragung freier Ärzte mit der Durchführung ärztlicher Verrichtungen im Interesse des versicherten Unternehmens. Darunter fallen auch Aufgaben
und Tätigkeiten im Sinne des Arbeitssicherheitsgesetzes. Die persönliche
gesetzliche Haftpflicht der angestellten Betriebsärzte und des Sanitätspersonals ist auch bei Gewährung von Erste-Hilfe-Leistung außerhalb des
Betriebes mitversichert;
1.11
aus der Einrichtung und Unterhaltung einer Betriebsfeuerwehr. Mitversichert sind Übungen und Hilfeleistungen außerhalb der Betriebsstätte;
1.12
aus dem erlaubten Besitz und dem Führen von Schusswaffen und Munition und deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die
persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger bei der Ausübung
dienstlicher Verrichtungen. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Bolzenschussgeräten;
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1.13
aus der Haltung von Tieren (z.B. Wachhunde) mit Einschluss der persönlichen gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
1.14
aus Reklameeinrichtungen (z.B. Transparente, Reklametafeln, Leuchtwerbungen), aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der abgabeelektrischer Energie oder anderer Energien;
1.15
aus betriebsüblichen Veranstaltungen und Werbemaßnahmen (z. B. Betriebsbesichtigungen, -begehungen, -feiern, oder –ausflüge, Hoffeste,
Tag der offenen Tür inklusive Bewirtung der Gäste);
1.16
aus der Planung und Bauleitung von ganz oder teilweise vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) ausgeführten Bauleistungen. Ausgeschlossen bleiben Schäden
am Objekt.
2.
Deckungserweiterungen gegenüber den AHB
2.1
Belegschafts- und Besucherhabe
Eingeschlossen ist – ergänzend zu Ziffer 2.2 AHB und abweichend von
Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem Abhandenkommen, der Beschädigung und Vernichtung von Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern der Betriebsangehörigen und der Besucher, mit Zubehör, und allen sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus dem
Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und
andere Wertsachen.
2.2
Vermögensschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten eingetreten sind. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4. (3) AHB – gesetzliche Schadenersatzansprüche von Versicherten untereinander.
2.2.1
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne von Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Für Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder
gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen, beträgt die Höchstleistung 100.000 € je Versicherungsfall und steht
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für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweifach zur Verfügung.
2.2.2
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
(1)
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlicher Tätigkeit (siehe jedoch Ziffer 1.16);
(2)
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
(3)
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(4)
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(5)
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller
Art und aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(6)
aus Rationalisierung, Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung oder
Bereitstellung elektronischer Daten;
(7)
aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
(8)
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(9)
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/-organe, als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder, im Zusammenhang stehen;
(10) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(11) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
2.3
Ansprüche mitversicherter Personen untereinander
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB – Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen
(1)
Sachschäden;
(2)
Personenschäden, die nicht Folge eines Arbeitsunfalles im versicherten Unternehmen sind;
(3)
Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen im
Umfang von Abschnitt B Ziffer 2.2.1.
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2.4
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 (1) AHB – Haftpflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner
Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird,
der nicht in dem Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen
Vertreters liegt.
2.5
Abwasser- und Senkungsschäden sowie Schäden durch Überschwemmung
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
2.5.1
Abwässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
2.5.2
Senkungen von Grundstücken oder durch Erdrutsche und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden;
2.5.3
Überschwemmung stehender oder fließender Gewässer und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.6
Schäden durch Unterfangen, Unterfahren und Erschütterungen infolge
von Rammarbeiten und Unterspülungen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.7
Mietsachschäden
2.7.1
Mietsachschäden anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die anlässlich von
Dienst- und Geschäftsreisen an gemieteten Räumen in Gebäuden und deren Ausstattung entstehen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen
der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden
Rückgriffsansprüche.
2.7.2
Mietsachschäden an Gebäuden, Räumen und Grundstückbestandteilen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten oder gepachteten Gebäuden
und/oder Räumen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
(1)
wegen Abnutzung und Verschleiß;
(2)
wegen Schäden an Maschinenanlagen.
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Nicht versichert sind die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen
der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallenden
Rückgriffsansprüche.
2.7.3
Mietsachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden an vom Versicherungsnehmer bis zu maximal
drei Monaten für einzelne Tätigkeiten geliehenen, gemieteten oder überlassenen sonstigen beweglichen Sachen Dritter, soweit diese Sache nicht
zur Be- oder Verarbeitung übernommen wurde.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
− wegen Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld, Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, bargeldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden, Schmucksachen und sonstigen
Wertsachen;
−
wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
−
der in Ziffer 7.7 AHB genannten Personen;
−
von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer, seinen Gesellschaftern oder seinen gesetzlichen Vertretern durch Kapital
mehrheitlich verbundenen und/oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
Die Höchstleistung beträgt 50.000 € und steht für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 500 € je Versicherungsfall.
2.7.4
Mietsachschäden an Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten und Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an
(1)
selbst fahrenden und nicht selbst fahrenden Arbeitsmaschinen,
(2)
sonstigen nicht zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern,
(3)
sonstigen nicht selbst fahrenden Arbeitsgeräten (einschließlich
Hilfsmitteln und Werkzeugen),
die der Versicherungsnehmer gemietet oder geliehen hat und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit dieses Risiko nicht im Rahmen
anderer Versicherungen (z. B. Kasko- oder Maschinenversicherung) versichert ist.
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Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung und Verschleiß.
Die Höchstleistung beträgt 150.000 € je Versicherungsfall und steht für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 500 € je Versicherungsfall.
2.8
Tätigkeits- (Bearbeitungs-), Obhuts-, Leitungs-, Be- und Entladeschäden
2.8.1
Tätigkeits- (Bearbeitungs-)schäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden
(1)
durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;
(2)
dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit benutzt hat;
(3)
durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren
Einwirkungsbereich befunden haben.
Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer
7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 1.2 und 7.8 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Materialien, die vom Auftraggeber oder Bauherrn gestellt werden, wenn diese
Schäden durch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen an oder mit diesen Materialien, wie z.B. Transport, Montage, Einbau, Ausbau, Verlegen, Anbringen usw., verursacht werden. Nicht versichert sind die Kosten für den
Aus- oder Einbau der beschädigten Materialien. Der Baugrund gilt nicht
als Material in Sinne dieser Regelung.
Die Regelungen der Ziff. 7.8 AHB bleiben bestehen.
2.8.2
Obhutsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an fremden Sachen,
die sich aufgrund eines besonderen Verwahrungsvertrages in Obhut des
Versicherungsnehmers befinden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
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Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung und Verschleiß und
Schäden an Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten und Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 1.5.1 (1) bis (4).
Die Höchstersatzleistung beträgt 100.000 € je Versicherungsfall und steht
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.
2.8.3
Schäden an Leitungen
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdischen Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen und aller sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
2.8.4
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung an fremden Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern, die durch Be- und
Entladen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz,
wenn die Schäden beim Abheben oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden entstehen.
Für Schäden am Ladegut besteht Versicherungsschutz, soweit es sich
nicht um Güter des Versicherungsnehmers bzw. von ihm in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Güter handelt.
2.9
Auslandsschäden
2.9.1
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden, die als Folge der gewerblichen Tätigkeit im Ausland
(1)
aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Messen,
Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen;
(2)
durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen;
(3)
durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada) geliefert hat oder hat
liefern lassen;
(4)
aus Bau-, Montage-, Reparatur- und Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen Leistungen im Ausland
(ausgenommen USA/US-Territorien und Kanada)
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eintreten.
Zu (3):
Für Versicherungsfälle in den USA/US-Territorien und Kanada durch Erzeugnisse,
die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm
beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung an die USA/US-Territorien und nach
Kanada bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur nach besonderer Vereinbarung.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten, z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und
dergleichen.
2.9.2
2.9.3
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1)
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen
bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Abschnitt A Ziffer 4.1 genannten Personen aus
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des
Sozialgesetzes VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
(2)
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
damages oder exemplary damages.
(3)
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil
und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1147 des Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder.
Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder in
den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen,
werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten – abweichend von
Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2.9.4
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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2.9.5
Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden.
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, richtet sich der
Versicherungsschutz nach Ziffer 2.9 dieser Bedingungen.
2.10
Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Fehlens
von vereinbarten Eigenschaften
Eingeschlossen sind – insoweit abweichend von Ziffer 1 und 7.3 AHB –
auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstehender weiterer
Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung
mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse,
Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat,
dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
2.11
Mängelbeseitigungsnebenkosten
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten und erfasst insoweit auch die Kosten,
die erforderlich sind, um den Mangel bzw. die mangelhafte Werkleistung
zum Zwecke der Nachbesserung aufzusuchen (Suchkosten einschließlich
der Kosten für Leckortungsverfahren und dergleichen) und zugänglich zu
machen und um den vorherigen Zustand wiederherzustellen.
Nicht gedeckt sind die Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. Ferner sind
in jedem Fall die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung
des Mangels an der Werkleistung selbst ausgeschlossen.
2.12
Nachbesserungsbegleitschäden
2.12.1
Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.2 und 7.8
AHB – gesetzliche Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche Dritter
wegen Kosten, die als Folge von Schäden und Mängeln an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
Dritten) hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten entstehen.
2.12.2
Der Versicherungsschutz gem. Ziffer 2.12.1 umfasst insbesondere den
Ersatz der Kosten für
(1)
das Suchen (Suchkosten einschließlich der Kosten für Leckortungsverfahren) und Aufsuchen der mangelhaften Werkleistung (gemäß
Ziffer 2.12.1) zum Zwecke der Nachbesserung (z. B. Grabarbeiten,
Entfernen von Verkleidungen, Tapeten, Aufschlagen von Wänden,
Böden, Decken, Fliesen).
(2)
das Wiederherstellen des Zustandes der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer 2.12.1 genannten Schäden und
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Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegearbeiten).
(3)
2.12.3
2.12.4
Schäden durch Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.
Kein Versicherungsschutz besteht,
(1)
wenn der Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers nach Ablauf
der Verjährungsfrist gemäß § 634 a BGB bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende
Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist;
(2)
für sonstige Kosten, insbesondere für die Beseitigung unmittelbarer
Schäden und Mängel an den hergestellten oder gelieferten Arbeiten
oder Sachen.
Die Höchstersatzleistung beträgt
(1)
250.000 € je Versicherungsfall;
(2)
100.000 € je Versicherungsfall, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen,
ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht
worden sind;
(3)
100.000 € je Versicherungsfall für Schäden durch Betriebsunterbrechung und Produktionsausfall.
Die Höchstersatzleistungssummen gemäß (1) bis (3) stehen je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.
2.12.5
Die Selbstbeteiligung beträgt 500 €.
2.13
Abhandenkommen von Schlüsseln, Codekarten und Transpondern
2.13.1
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers im
Sinne der Ziffer 2.2 AHB – abweichend von Ziffern 7.6 und 7.7. AHB –
aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln zu unbeweglichen
Sachen (auch General- und Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Haftpflichtansprüche wegen
der Kosten für die nötige Auswechslung von Schlössern, Schließanlagen
und der Neucodierung bzw. Neuprogrammierung von Codekarten und
Transpondern sowie für die vorübergehenden Sicherungsmaßnahmen
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Zeitpunkt, an welchem der Verlust der Schlüssel, Codekarten oder Transponder festgestellt wurde.
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Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden (z.B. Abhandenkommen von Sachen in Gebäuden).
Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresorschlüsseln.
2.13.2
Mitversichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Schäden,
die als Folge eines gemäß Ziffer 2.13.1 versicherten Verlustes von
Schlüsseln eintreten. Die Höchstersatzleistung beträgt 25.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.
2.14
Medienverluste
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem
Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen infolge von fehlerhaft hergestellten,
gelieferten, montierten oder gewarteten Rohrleitungen oder Behältnissen
sowie durch Fehlbedienungen.
Diese Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbeschaffungswert der abhanden
gekommenen Flüssigkeiten oder Gase am Schadentag.
2.15
Erhöhte Energie- und Wasserkosten
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen erhöhter
Energie- und Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Montage-, Reparatur-, Wartungsarbeiten oder anderen Arbeiten.
2.16
Verlust von gespeichertem Datenmaterial
Abweichend von den Ziffern 2.1 und 2.2 AHB sind gesetzliche Haftpflichtansprüche für Kosten mitversichert, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von gespeichertem Datenmaterial aufgrund von Datenlöschung, Beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung aus Anlass von Installations-, Reparatur, Wartungs- oder anderen Montagearbeiten aufgewendet werden müssen.
2.17
Röntgeneinrichtungen und elektronische Vermessungsgeräte
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und der Verwendung von Röntgeneinrichtungen zu Untersuchungs-/Prüfzwecken sowie
von Lasern und anderen elektronischen Vermessungsgeräten.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
(1)
wegen genetischer Schäden,
(2)
aus Schadenfällen von Personen, die gleichzeitig für wen oder in
wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im
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Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen in Kauf zu nehmen haben.
Dies gilt nur hinsichtlich der Folgen von Personenschäden.
2.18
Einweisungstätigkeiten beim Einsatz fremder Autokrane
Beim Einsatz von Autokranen, die dem Versicherungsnehmer zusammen
mit dem Bedienungspersonal aufgrund eines Vertrages überlassen wurden und die nicht Gegenstand eines Leasing- oder Mietvertrages sind, gilt
Folgendes: Mitversichert ist – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
durch diese Autokrane verursachten Schäden, die auf fehlerhafte Einweisung der Kranführer durch die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers zurückzuführen sind.
2.19
Vertragshaftung
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.3 AHB – Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es
sich um eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines
Dritten handelt, soweit
(1)
dies in der Branche des Versicherungsnehmers üblich ist;
(2)
diese Vereinbarungen in Verträgen genormten Inhalts mit Behörden,
oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder in sogenannten
Gestattungs- oder Einstellungsverträgen enthalten sind;
(3)
sie vom Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer vom jeweiligen Vertragspartner (Vermieter, Verpächter oder
Leasinggeber) übernommen wurde;
(4)
sie sich auf die Verkehrssicherungspflichten für das Baugrundstück
bezieht, die der Versicherungsnehmer als bauausführendes Unternehmen vom Bauherrn übernommen hat.
(5)
sie sich auf die vertragliche Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht
der Auftraggeber in ihrer Eigenschaft als Bauherr bezieht.
(6)
von der Deutschen Bahn AG gemäß den Allgemeinen Bedingungen
für Privatgleisanschlüsse (PAB) durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber
hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung).
2.20
Aktive Werklohnklage
2.20.1
Mitversichert sind – ergänzend zu Ziffer 5 AHB – die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
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(1)
der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungsschutz
dieser Haftpflichtversicherung fallen würde, die Aufrechnung eigener
Schadenersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat
und
(2)
die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, also unstreitig und
fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Das gilt
nicht, wenn der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
2.20.2
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung.
2.20.3
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als unter Ziffer 2.20.1 genannten
Gründen unbegründet ist.
2.20.4
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend.
2.21
Schäden durch Asbest
2.21.1
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.11 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind.
2.21.2
Als Versicherungsfall gilt - abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige Geltendmachung eines gesetzlichen Haftpflichtanspruches privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer durch Dritte.
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen ihn zu
haben (Claims made).
2.21.3
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß §§
110, 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 104, 105 SGB VII
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
2.21.4
Die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 6.21.1 beträgt
1.000.000 € je Versicherungsfall und steht für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.
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2.22
Auslösen von Fehlalarm
Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – auch öffentlichrechtliche Ansprüche wegen Vermögensschäden durch versehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z.B. Einsatzkosten für Feuerwehren, Rettungs-/Wach- und sonstige Dienste).
Die Höchstersatzleistung beträgt 25.000 € je Versicherungsfall und steht
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.
2.23
Energieberatung – Energieausweise
2.23.1
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 2.1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch Gutachten, Beratungen und Vorschläge auf dem Gebiet der Energieberatung
in technischer Hinsicht , aus der Erstellung von Energieausweisen und
Beratungsleistungen hinsichtlich der Steigerung der Energieeffizienz und
Wirtschaftlichkeit auch unter Berücksichtigung des Einsatzes erneuerbarer Energien (Energie-Contracting). Die erforderliche Qualifikation wird
vorausgesetzt.
2.23.2
Versicherungsschutz besteht dabei ausschließlich für während der Dauer
dieser Deckungserweiterung eingetretene Versicherungsfälle als Folge
von Verstößen, die während der Dauer dieser Deckungserweiterung begangen wurden.
2.23.3
Die Höchstersatzleistung beträgt 250.000 € je Versicherungsfall und steht
für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.
2.24
Photovoltaik- und Kleinwindkraftanlagen
2.24.1
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem Betrieb und der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen und Kleinwindkraftanlagen (bis zu einer Gesamtleistung von 100kW) auf den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken (gemäß Ziffer 1.1), sowie die
Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Stromversorgers. In
den Versicherungsschutz eingeschlossen sind ausschließlich Photovoltaikund Kleinwindkraftanlagen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland befinden.
2.24.2
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Rückgriffsansprüche der
stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen
gemäß § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) oder § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
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2.24.3
Kein Versicherungsschutz besteht für die unmittelbare Versorgung eigener Abnehmer mit Strom.
2.25
Straf-Rechtsschutz
2.25.1
Mitversichert sind Verteidigungskosten aus einem Ordnungswidrigkeitenoder Strafverfahren im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit
des Versicherungsnehmers, auch soweit es sich gegen eine mitversicherte Person richtet.
2.25.2
In Ergänzung zu Ziffer 5.1 AHB werden in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben könnte, die angemessenen
Kosten für die Verteidigung sowie die Gerichtskosten und ortsüblichen
Kosten für Sachverständigengutachten übernommen. Für die Prüfung der
Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche Regelung.
2.25.3
Vorsatztaten sind, mit Ausnahme von Verbrechen, versichert. Bei Straftaten entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz, wenn der Versicherte
wegen Vorsatz verurteilt wird. Der Versicherte ist dann verpflichtet, dem
Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen
des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat.
2.25.4
Als Versicherungsfall gilt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers
während der Wirksamkeit des Vertrages.
2.25.5
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Pauschaldeckungssumme
oder im Rahmen der für sonstige Schäden vereinbarten Deckungssumme.
Eine Selbstbeteiligung fällt für dieses Risiko nicht an.
2.25.6
Dieser Versicherungsschutz gilt für Verfahren in Europa.
2.25.7
Nicht versichert sind die Kosten aus einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren, das einen unter den Versicherungsschutz der Privat Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
sowie die Kosten der Verteidigung wegen eines Vorwurfs der Verletzung
verkehrsrechtlicher Vorschriften.
2.26
Bauherrenrisiko
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr von Gebäuden und
–teilen.
2.27
Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung
Mitversichert ist die erlaubte außergerichtliche Rechtsberatung und das
Erbringen von Rechtsdienstleistungen gem. § 5 Rechtsdienstleistungsge48
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setz (RDG), sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
des Versicherungsnehmers gehört. Erbringt der Versicherungsnehmer
Dienstleistungen bei bzw. im Zusammenhang mit der Beantragung von
Fördermitteln und dergleichen, verzichtet der Versicherer bei Nichteinhaltung von Fristen und Terminen nicht auf den Einwand gem. Ziffer 2.2.2
(8).
2.27.1
Die Höchstleistung beträgt 100.000 € je Versicherungsfall und steht für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zweimal zur Verfügung.
3.
Besondere Regelungen
3.1
Schweiß-, Schneid-, Löt-, Abbrenn- und Auftauarbeiten (Flammarbeiten)
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus Feuer- und Explosionssachschäden aus Anlass von Schweiß- und
Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom sowie
Arbeiten mit Lötgeräten jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen und dergleichen, Auftauen eingefrorener Rohrleitungen und Anlagen, Anwärmen usw.
3.2
Arbeits- und Liefergemeinschaften
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn
sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
selbst richtet.
Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen
(insbesondere der Deckungssumme), folgende Bestimmungen:
3.2.1
3.2.2
Wenn die Aufgaben der Teilnehmer im Innenverhältnis
(1)
nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt
werden, besteht Versicherungsschutz für ein Schadenereignis, das
vom Versicherungsnehmer selbst verursacht wird, bis zur vollen
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
(2)
nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt werden, bleibt die Ersatzpflicht des Versicherers auf die Quote
beschränkt, die der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei
ist es unerheblich, welchem Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören bzw. gehören.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder
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Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht werden.
3.2.3
Ebenso bleiben Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner oder umgekehrt ausgeschlossen.
3.2.4
Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Deckungssummen über Ziffer 3.2.1 (1) und (2) hinaus für den Fall,
dass über das Vermögen eines Partners das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung des Beitrags kein Versicherungsschutz besteht.
3.2.5
Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit
ihm nach dem Ausscheiden des Partners aus der Arbeits- oder Liefergemeinschaft ein Fehlbetrag verbleibt.
3.2.6
Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 3.2 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
3.3
Schiedsgerichtsvereinbarungen
3.3.1
Die Vereinbarung von Schiedsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalles beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
3.4
(1)
Das Schiedsgericht besteht mindestens aus drei Schiedsrichtern. Der
Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt
haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
(2)
Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht
lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
(3)
Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In
der Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen
anzugeben.
Überlassung von Arbeitnehmern
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern für den gewerblichen,
technischen und kaufmännischen Bereich an Dritte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
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3.4.1
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Schäden, die sie bei Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Entleiher – nicht dem Entleiher selbst – verursachen.
Erlangt der überlassene Arbeitnehmer Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Wird vom Versicherungsnehmer ein Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag angezeigt, erfolgt eine Vorleistung im Rahmen dieser getroffenen Vereinbarung.
3.4.2
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei
denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des
Entleihers nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
3.4.3
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Sachen, die
im Eigentum oder Besitz des Entleihers stehen sowie an Sachen, die vom
Entleiher hergestellt oder geliefert werden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.5
Ansprüche aus Benachteiligung
3.5.1
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus
den nachfolgend genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder
Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere: die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine
Behinderung, das Alter, die sexuelle Identität. Versichert sind darüber
hinaus auch sonstige Benachteiligungen.
3.5.2
Mitversichert ist der unter Abschnitt A Ziffer 4 aufgeführte Personenkreis.
3.5.3
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften
des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in einem Staat
der Europäischen Union haben. Kein Versicherungsschutz besteht für
Tochtergesellschaften, die ihren Sitz in einem Staat mit Geltung des
Common Law haben, insbesondere in Großbritannien und Irland.
Tochtergesellschaften im Sinne dieses Vertrages sind Unternehmen im
Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht,
entweder durch Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft oder das
Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats
oder sonstigen Leitungsorganen zu bestellen oder abzuberufen und sie
gleichzeitig Gesellschafter ist oder das Recht, einen beherrschenden Ein51
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fluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu hinzukommende Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Benachteiligungen, die
nach dem Vollzug des Erwerbes begangen wurden.
3.5.4
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich
im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen
der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
3.6
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die erstmalige
Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Vertrages. Ein Haftpflichtanspruch gilt als geltend gemacht, wenn gegen den
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch
schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder
einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
den Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zu haben.
3.6.1
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1)
Erfasste Benachteiligung und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die der Benachteiligung zugrunde liegende Pflichtverletzung müssen während der Wirksamkeit des Vertrages erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen,
an dem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2)
Rückwärtsversicherung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf solche Pflichtverletzungen, die zu einer Benachteiligung führen und vor Beginn des Vertrages begangen worden sind. Dies gilt jedoch nicht für solche Pflichtverletzungen, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine Tochtergesellschaft bei Abschluss dieses Vertrages
kannte oder hätte kennen müssen.
Als bekannt gilt eine Pflichtverletzung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer mitversicherten Person oder Tochtergesellschaft
als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder
ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist,
auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben, noch angedroht, noch befürchtet worden sind.
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(3)
Nachmeldefrist
Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche wegen einer zu
einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, die innerhalb von
drei Jahren nach Ablauf des Vertrags geltend gemacht werden
(Nachmeldefrist), sofern sie auf Pflichtverletzungen beruhen, die
während der Dauer des Vertrags begangen wurden und keine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers beantragt bzw. diese Haftpflichtversicherung nicht
wegen Zahlungsverzugs beendet wurde.
Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachmeldefrist im
Rahmen und nach Maßgabe der bei Ablauf des letzten Versicherungsjahres geltenden Bedingungen und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des letzten Versicherungsjahres.
Der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachmeldefrist endet spätestens zu dem Zeitpunkt, ab dem für den Versicherungsnehmer
oder eine vom Versicherungsschutz umfasste Tochtergesellschaft
anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
(4)
Insolvenz
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen,
die bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
3.6.2
Versicherungsumfang
Ergänzend zu Ziffer 5 AHB gelten die nachfolgenden Regelungen:
(1)
Wird gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person ein Widerrufsverlangen oder ein Anspruch auf Unterlassung
schriftlich geltend gemacht, besteht hierfür Versicherungsschutz.
(2)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ferner auf Verwaltungsverfahren vor der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gemäß §§ 25
ff. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG);
(3)
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend
von Ziffer 6.5 AHB – auf die Versicherungssumme angerechnet;
(4)
Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten – abweichend von Ziffer 6.3 AHB – mehrere während der Wirksamkeit des
Vertrages geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
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−
aufgrund einer zu einer Benachteiligung führenden Pflichtverletzung, die durch den Versicherungsnehmer und/oder eine
oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurde;
−
aufgrund mehrerer zu einer Benachteiligung führenden
Pflichtverletzungen, die durch den Versicherungsnehmer,
und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen, begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben
Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem,
wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Vertragsbeginn, gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
(5)
3.6.3
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem
Verhalten des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
Person scheitert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen
Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so
hat der Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehendem Mehraufwand an Hauptsache, an
Zinsen und an Kosten nicht aufzukommen.
Ausschlüsse
Abweichend von Ziffer 7 AHB sind nicht versichert: Haftpflichtansprüche
(1)
gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches
Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten
oder Weisungen oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen
nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen wurden;
(2)
die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen
(gemäß Ziffer 7.5 (1) AHB) gegen die mitversicherten Personen sind
von der Versicherung ausgeschlossen;
(3)
welche vor Gerichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung
von Urteilen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gefällt
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wurden – und Haftpflichtansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten;
Dieser Ausschluss gilt nicht für Staaten der Europäischen Union, außer es handelt sich um Staaten mit Geltung des Common Law (z. B.
Großbritannien, Irland). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
bleiben jedoch Ansprüche, die auf der Grundlage des Common Law
geltend gemacht werden;
(4)
jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, wie z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von
Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden;
(5)
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; ausgeschlossen
sind ferner Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik);
(6)
auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter (z. B.
punitive damages oder exemplary damages); hierunter fallen auch
Strafen, Buß-, Ordnungs- und Strafgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt werden;
(7)
soweit sie aufgrund eines Vertrages oder besonderer Zusagen über
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen;
(8)
wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen
im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
und Sozialplänen;
(9)
wegen Pflichtverletzungen, die zu einer Benachteiligung geführt haben und vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen
Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochtergesellschaften begangen wurden;
(10) wegen Pflichtverletzung, die zu einer Benachteiligung geführt haben
und die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrags des Versicherungsnehmers und/oder einer seiner
Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen
wurden;
(11) und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen
auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder Arbeitsprozesse haben.
3.6.4
Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften
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Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften
des Versicherungsnehmers anwendbar. Die Ausübung der Rechte aus
dem Vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder Tochtergesellschaften des
Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
3.6.5
Deckungssumme
Die Deckungssumme beträgt pauschal 100.000 € je Versicherungsfall für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Sie steht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Deckungssummen für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres einmal zur Verfügung.
3.7
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchssteller
die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf darin enthaltene Haftungsausschlüsse für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer das ausdrücklich
wünscht und er nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
3.8
Regressverzicht
Verzichtet der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
schriftlich auf Rückgriffsansprüche gegen Dritte, so
nicht den Versicherungsschutz, wenn es sich nicht
schuldner grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte
3.9
Versicherungsfalles
beeinträchtigt dies
um vom RegressSchäden handelt.
Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn des Vertrages eingetretene Risiken, die im Rahmen
des versicherten Betriebes liegen und nach den Bedingungen des Vertrages nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
3.10
Nachhaftungsdeckung
Wenn der Versicherungsnehmer seinen Betrieb und/oder seine Lieferungen vollständig und endgültig einstellt und zu diesem Zeitpunkt diese
Haftpflichtversicherung ebenfalls erlischt, besteht für Schäden, die nach
Ende der Haftpflichtversicherung eintreten, ihre Ursache in während der
Vertragsdauer vom Versicherungsnehmer ausgeführte Arbeiten, vom
Versicherungsnehmer hergestellte Erzeugnisse oder vom Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen haben, für die Dauer, die der Laufzeit die-
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ser erloschenen Haftpflichtversicherung entspricht, mindestens für fünf
Jahre, maximal für zehn Jahre.
Voraussetzung für die Nachhaftungsdeckung ist, dass die Haftpflichtversicherung bis zur endgültigen Betriebseinstellung und/oder Einstellung der
Lieferungen besteht.
3.11
Nutzung von Internet-Technologien
3.11.1
Versichertes Risiko
Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB –
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es
sich um Schäden handelt aus
(1)
der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
(2)
der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar
wegen
− sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
weiterer Datenveränderungen sowie
− der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3)
der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;
(4)
der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Insoweit besteht auch
Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche, nicht jedoch von
Urheberrechten;
(5)
der Verletzung von Namensrechten. Insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Ansprüche.
Für die Abschnitte (1) bis (3) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherungsmaßnahmen
und/oder –techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt Ziffer 26 AHB.
3.11.2
Für die Abschnitte d) und e) gilt:
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In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer
− Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
oder Widerruf handelt;
− Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung für die Leistung des Versicherers ist, dass der Versicherer
vom Beginn eines Verfahrens unverzüglich, spätestens fünf Werktage
nach Zustellung der Klage-, Antragsschrift oder des Gerichtsbeschlusses
vollständig unterrichtet wird. Auf Ziffer 25.5 AHB wird hingewiesen.
Versicherungssumme/Sublimits/Serienschäden/Anrechnung von Kosten
(1)
im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme/-n beträgt die Höchstersatzleistung für diese Versicherung 1.000.000 Euro. Diese Höchstersatzleistung bildet die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2)
Innerhalb dieser Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für Schäden im Sinne der Ziffer 3.10.1 (4) 250.000 Euro.
(3)
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf
derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittelung und Bereitstellung elektronischer Daten
mit gleichen Mängeln beruhen.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
3.11.3
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 – als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
3.11.4
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
3.11.5
Auslandsschäden
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
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Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
3.12
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten
und Leistungen:
3.13
(1)
Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
(2)
IT- Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
(3)
Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
-pflege;
(4)
Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-ServiceProviding;
(5)
Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
(6)
Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
(7)
Anbieten von Zertifizierungsdiensten i. S. d. SigG/SigV;
(8)
Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Ausschlüsse/Risikobegrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche,
(1)
die im Zusammenhang stehen mit
− massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
übertragenen Informationen (z. B. Spamming)
− Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internetnutzer gesammelt werden können.
(2)
wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend
gemacht werden können.
(3)
gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
(4)
auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive damages und
exemplary damages);
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(5)
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 des französischen Code Civil
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
4.
Risikobegrenzungen und Ausschlüsse
4.1
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge
4.1.1
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten oder eine vom Versicherungsnehmer
oder den Mitversicherten bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen, soweit nicht nach Ziffer 1.5 Versicherungsschutz besteht.
4.1.2
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten oder eine vom Versicherungsnehmer
oder den Mitversicherten bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherungsnehmer oder
für einen Mitversicherten kein Versicherungsschutz, gilt das auch für alle
anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers bzw. der anderen Mitversicherten an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug
ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn weder der Versicherungsnehmer, noch der Mitversicherte, Halter oder Besitzer des Fahrzeugs sind und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
4.2
Luft- und Raumfahrzeuge
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter oder eine vom Versicherungsnehmer
oder einem Mitversicherten bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die der
Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für den Versicherungsnehmer oder
für einen Mitversicherten kein Versicherungsschutz, gilt das auch für alle
anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus:
Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar
wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und wegen aller sich daraus ergebenden Ver-
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mögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
4.3
Schäden an Kommissionsware
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden an Kommissionsware
und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
4.4
Verändern der Grundwasserverhältnisse
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
4.5
Bergschäden
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
4.5.1
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die
Beschädigungen von Grundstücken, deren Bestandteile oder Zubehör und
wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden handelt;
4.5.2
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch
schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
4.6
Besitz und Betrieb von Bahnen
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
Führen von Bahnen (außer Seil-, Schwebe- und sonstigen Bahnen zur Beförderung von Sachen auf dem Betriebsgrundstück) sowie aus der selbstständigen oder nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
4.7
Sprengstoffe und Feuerwerke
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Herstellung, Verarbeitung oder
Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus der Veranstaltung von Feuerwerken.
4.8
Entschädigungen mit Strafcharakter
Nicht versichert sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive damages oder exemplary damages.
C.
VERTRAGSTEIL PRIVATE HAFTPFLICHTRISIKEN
1.
Versicherte Personen
1.1
Für den Unternehmensinhaber (bei Einzelunternehmen), für den/die geschäftsführenden Gesellschafter (bei Personengesellschaften) und für
den/die Geschäftsführer/Vorstände (bei Kapitalgesellschaften) und deren
Ehegatten gilt – ohne besondere Anzeige – die gesetzliche Haftpflicht als
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1.1.1
Privatperson;
1.1.2
Halter und Hüter von Haustieren;
1.1.3
Haus- und Grundbesitzer;
1.1.4
Bauherr von Bauarbeiten (einschl. Bauen in eigener Regie);
1.1.5
Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Lagerung von Heizöl im Umfang der
Besondere Bedingungen für Privatrisiken und der Zusatzbedingungen für
das WHG-Anlagenrisiko;
1.1.6
Betreiber und aus der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen und Kleinwindkraftanlagen (bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW) sowie die
Einspeisung des Stroms in das Netz des örtlichen Stromversorgers. In
den Versicherungsschutz eingeschlossen sind ausschließlich Anlagen, die
sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Ohne Berechnung eines Beitragszuschlages eingeschlossen sind ???
2.
Deckungssummen
Die Deckungssumme beträgt 5.000.000 € pauschal für Personen-, Sachund Vermögensschäden.
Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres ist auf das Doppelte dieser Deckungssummen begrenzt.
3.
Rechtlich selbstständige Verträge
Bei den privaten Risiken handelt es sich um rechtlich selbstständige Verträge. Sie erlöschen mit dem Ausscheiden des Versicherten aus den
Diensten des Versicherungsnehmers.
4.
Subsidiäre Deckung
Besteht für die Versicherten bei einem anderen Versicherer noch eine
Haftpflichtversicherung, gilt Folgendes:
4.1
Bis zum Erlöschen des anderweitig bestehenden Vertrages sind durch
diesen Versicherungsvertrag gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
Schäden nicht versichert, für die gemäß den Bedingungen des anderweitig bestehenden Vertrages Versicherungsschutz besteht.
4.2
Für den Fall, dass die vorgenannte(n) Deckungssumme(n) die Deckungssumme der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung übersteigt,
wird für den Teil eines Schadens, der die Deckungssumme des anderweitig bestehenden Vertrages übersteigt, Versicherungsschutz im Rahmen
dieser Haftpflichtversicherung gewährt. Die Höchstersatzleistung ist in
derartigen Fällen auf die Differenz zwischen der Deckungssumme der an62
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derweitigen Haftpflichtversicherung und der in dieser Haftpflichtversicherung genannten Deckungssumme beschränkt.
D.
UMWELTSCHÄDEN
1.
Gegenstand der Versicherung
1.1
Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – im Rahmen und
Umfang dieser Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers, wegen Personen- und
Sachschäden durch Umwelteinwirkung. Die Vertragsbestimmungen gemäß Teil A und B gelten mit Ausnahme von Teil B, Ziffer 3.9 und 3.10
auch für Teil D.
1.2
Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlicher Benutzungsrechte oder
-befugnisse. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
Ein Schaden entsteht durch eine Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme
oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben. Schäden durch Brand oder Explosion gelten
als Schäden durch Umwelteinwirkung.
1.3
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer
Verwendung im räumlichen oder gegenständlichen Zusammenhang mit
versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.4
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen
Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer
und mit diesen in Gewässer gelangen.
2.
Deckungsumfang
2.1
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern zu befördern
oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHGAnlagen, die im Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schaden durch Abwässer.
Nicht als Anlagen gelten und deshalb mitversichert sind:
− Kleingebinde bis 250 l und einem Gesamtfassungsvermögen von bis
zu 3.000 l, auch auf Bau- und Montagestellen;
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− Lagerung von bis zu 30.000 l Heizöl, auch auf Bau- und Montagestellen;
− Lagerung von bis zu 5.000 l Kraftstoff, auch auf Bau- und Montagestellen;
− Lagerung von bis zu 3.000 kg Flüssiggas, auch auf Bau- und Montagestellen;
− Lagerung von Altöl, gefährlichen Stoffen oder gefährlicher Zubereitungen (gemäß § 3 a Chemikaliengesetz) bis zu 3.000 kg, auch auf
Bau- und Montagestellen.
Wird eine der vorgenannten Mengenschwelle überschritten, erlischt der
Versicherungsschutz. Weitergehender Versicherungsschutz bedarf insoweit einer besonderen Vereinbarung.
Kein Versicherungsschutz besteht für chlorkohlenwasserstoffhaltige Stoffe
(CKW) und polychlorierten Biphenylen (PCB).
Dieser Risikobaustein ist versichert.
2.2
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UmweltHG
(UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Dieser Risikobaustein ist nicht versichert.
2.3
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
soweit es sich nicht um WHG-Anlagen oder UHG-Anlagen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen) handelt. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
Dieser Risikobaustein ist nicht versichert.
2.4
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers, Einbringen oder Einleiten
von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) verändert wird.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung.
Nicht als Abwasseranlagen gelten und deshalb ohne besondere Anzeige
mitversichert sind:
Öl-, Benzin- und Fettabscheider, über die (indirekt) in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.
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Weitergehender Versicherungsschutz bedarf der besonderen Vereinbarung.
Dieser Risikobaustein ist nicht versichert.
2.5
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG
(UHG/Pflichtversicherung).
Dieser Risikobaustein ist nicht versichert.
2.6
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung
und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 25 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer 2.1 bis 2.5 bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend
hiervon besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn nur eine temporäre
Inhabereigenschaft im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist, weil eine Endabnahme durch den Auftraggeber (künftigen Inhaber der Anlage) noch nicht erfolgt ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in
Ziffer 5 genannten Voraussetzungen vom Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers gegen den Versicherungsnehmer bestehen
können.
Dieser Risikobaustein ist versichert.
2.7
Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Risiko stehen, soweit diese
Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen ausgehen oder ausgegangen
sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 bis 2.6
fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden
oder nicht.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHBV
findet insoweit keine Anwendung.
Dieser Risikobaustein ist versichert.
3.
Erhöhungen/Erweiterungen/Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (2) und (3) AHB über Erhöhungen oder
Erweiterungen, der Ziffer 4 AHB - Vorsorgeversicherung – finden für die
Ziffern 2.1 bis 2.6 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue
Risiken bedarf besonderer Vereinbarung.
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4.
Versicherungsfall
4.1
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 AHB – die nachprüfbare
erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
den Versicherungsnehmer.
4.2
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
5.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles/ Aufwendungsbegrenzung
5.1
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten
ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.
Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist.
5.2
Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer
5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der
Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
5.3
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
5.3.1
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes
oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu
tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
5.3.2
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen
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gemäß Ziffer 5.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und
objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende
Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem
Verhältnis zu kürzen. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Abweichend
von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehenden
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht
für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5
Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme
und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 25 %
der vereinbarten Deckungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag bildet auch die Höchstleistung
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Kommt es trotz der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall
maßgebende Deckungssumme aufgerechnet, es sei denn, dass der Ersatz
dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
5.6
Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie
sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken – zur Erhaltung,
Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste oder dergleichen) des Versicherungsnehmers, auch für
solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 AHB mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die
von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden
müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
6.1
wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet wer67
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den, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche
Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
6.2
wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige
oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,
dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die
Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
6.3
wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.
6.4
wegen Schäden, für die Versicherungsschutz nach früheren Versicherungsverträgen besteht oder hätte vereinbart werden können.
6.5
wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer
nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in
Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
6.6
wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
6.7
wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen, nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Dieser Ausschluss kommt im
Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 2.6 nicht zur Anwendung.
6.8
wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen.
6.9
gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
die den Schaden dadurch verursachen, dass sie
−
bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichtete, dem Umweltschutz dienende, behördliche Anordnungen oder Verfügungen abweichen oder
−
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder
Wartungen zu befolgen oder die notwendigen Reparaturen bewusst
nicht ausführen.
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6.10
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG) soweit es sich um die
Beschädigung von Grundstücken handelt, deren Bestandteilen oder Zubehör und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter-, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.11
wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
6.12
wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.
Deckungssumme/Serienschadenklausel/Kumulklausel
7.1
Es gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesene
Deckungssumme.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf das Einfache der Deckungssumme beschränkt.
7.2
Serienschäden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
− dieselbe Umwelteinwirkung oder
− mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf
den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn
zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten
gilt. Ziffer 6.3 AHB ist gestrichen.
7.3
Kumulklausel
Besteht für mehrere auf derselben Ursache beruhende Versicherungsfälle
Versicherungsschutz sowohl im Rahmen des Vertragsteiles B zum Betriebshaftpflichtrisiko, als auch im Rahmen des Vertragsteiles D zum Umwelthaftpflichtrisiko oder einer eigenständigen Umwelt-Haftpflichtversicherung, liegt ein Kumulfall vor. Dies gilt auch, wenn für den betreffenden
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Versicherungsfall im Rahmen des Vertragsteiles zum Umwelthaftpflichtrisiko mehrere Versicherungssummen zur Verfügung stehen.
In diesem Kumulfall beschränkt sich die Gesamtleistung auf die höhere
der je Versicherungsfall vereinbarten Deckungssumme. Bei gleich hohen
Deckungssummen besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe einer Deckungssumme (eine sich aus einer Grund- und einer evtl. bestehenden
Anschlussversicherung zusammensetzende Deckungssumme gilt als eine
Deckungssumme).
In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
Resultiert ein Versicherungsfall im Sinne des vorstehend dargestellten
Kumulfalles aus dem störungsfreien Normalbetrieb einer Umweltanlage,
beschränkt sich die Gesamtleistung, abweichend von der vorstehend getroffenen Regelung, generell auf die im Vertragsteil zum Umwelthaftpflichtrisiko oder einer eigenständigen Umwelthaftpflichtversicherunq für
diesen Fall vereinbarte Deckungssumme.
Sind für den Kumulfall unterschiedliche Selbstbehalte im Rahmen des
Vertragsteils zum Betriebshaftpflichtrisiko oder im Rahmen des Vertragsteiles zum Umwelthaftpflichtrisiko oder einer eigenständigen UmweltHaftpflichtversicherung vereinbart, kommt der höhere der Selbstbehalte
zur Anwendung. Ist nur in einem Vertragsteil oder einer eigenständigen
Umwelt-Haftpflichtversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.
8.
Nachhaftung
8.1
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte
Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
− Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren, vom
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
− Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit
im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahres, in
dem das Versicherungsverhältnis endet.
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8.2
Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit
der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
9.
Versicherungsfälle im Ausland
9.1
Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle
− die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland, im Sinne der Ziffer 2.1 bis zu Ziffer 3, zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur,
wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
− aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Messen,
Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen.
9.2
Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada, sowie bei in- oder ausländischen Versicherungsfällen, die vor Gerichten in den USA und Kanada
geltend gemacht werden, werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – die
Aufwendungen des Versicherers für Kosten, als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn
die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive damages und
exemplary damages.
9.3
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
E.
UMWELTSCHADENVERSICHERUNG (USV)
Der Versicherungsschutz für die Umweltschadenversicherung (USV) richtet sich
nach den Ziffern 8 bis 32 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachstehenden Bestimmungen.
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1.
Umfang des Versicherungsschutzes
1.1
Gegenstand der Versicherung
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Umweltschaden ist eine
− Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
− Schädigung der Gewässer (einschließlich Grundwasser),
− Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer
Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden
Grundstücken sofern sie nicht unter Ziffer 2.1 bis 2.5 fallen,
1.1.2
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3
umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung
und Wartung von Anlagen gem. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für
derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
selbst Inhaber der Anlagen ist. Abweichend hiervon besteht aber Versicherungsschutz, wenn nur eine temporäre Inhabereigenschaft im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Probebetrieb einer Anlage gegeben ist, weil eine Endabnahme durch den Auftraggeber (künftigen Inhaber der Anlage) noch nicht erfolgt ist.
1.2
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes
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oder eines Teiles desselben angestellt hat sowie der angestellten verantwortlichen Bauleiter, Fachbauleiter, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), der Sicherheitsbeauftragten
(gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und der Beauftragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz,
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (BaustellenVO) und dergleichen
in dieser Eigenschaft.
1.2.2
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen (zum
Beispiel Arbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
Praktikanten) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.
1.2.3
der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen –
ehemaligen – gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der
sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
1.3
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz, Halten, Verwenden, Vermieten, Verleihen und Gebrauch von
(1)
nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
(2)
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern i. S. d. § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1a Fahrzeug und Zulassungsverordnung (FZV), deren
durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht
übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
nicht unterliegen,
(3)
Anhängern die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht
unterliegen;
(4)
Kraftfahrzeuge, die unabhängig von deren durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf beschränkt/faktisch öffentlichen
Wegen und Plätzen verwendet werden.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
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2.
Risikobegrenzung
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer
2.1 bis 2.6 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
2.1
Anlagen des Versicherungsnehmers, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu
befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Mit Ausnahme
2.1.1
der Lagerung in Kleingebinden von mehr als 250 l und einem Gesamtfassungsvermögen von 3.000 l (auch auf Bau- und Montagestellen);
2.1.2
der Lagerung von mehr als 30.000 l Heizöl (auch auf Bau- und Montagestellen);
2.1.3
der Lagerung von mehr als 5.000 l Kraftstoff (Benzin und Diesel auch auf
Bau- und Montagestellen);
2.1.4
der Lagerung von mehr als 3.000 kg Flüssiggas;
2.1.5
der Lagerung von mehr als 3.000 kg Altöl, gefährlichen Stoffen, gefährlichen Zubereitungen gemäß § 3 a Chemikaliengesetz (auch auf Bau- und
Montagestellen);
2.1.6
kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW und CKW-haltige Stoffe) und polychlorierten
Biphenylen (PCB).
2.2
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHGAnlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart,
dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
Nicht als Abwasseranlagen gelten und ohne besondere Anzeige mitversichert sind:
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Öl-, Benzin- und Fettabscheider, über die (indirekt) in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.
2.5
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHGAnlagen).
3.
Betriebsstörung
3.1
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbar Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten
sind (Betriebsstörung).
3.2
Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer
1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder
gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von
oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz
besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der
Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hatte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
4.
Leistungen der Versicherung
4.1
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung
des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und
Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann,
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierungs- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
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4.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder
einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinende Erklärungen im Namen
des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder
Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungsund Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten
des Verteidigers.
5.
Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-,
Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten:
5.1
Für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
(1)
die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen.
(2)
die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder
Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass
die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen
führt.
(3)
Die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten
zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen
und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung
ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste"
sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Auf76
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gaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht
erfüllen können, solange die Maßnahmen, der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung
bis zu einem Gesamtbetrag von 20 % der vereinbarten Deckungssumme ersetzt.
5.2
Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen
zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5.3
Die unter Ziffer 5.1 und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden,
die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder
am Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer
Vereinbarung versichert.
6.
Erhöhungen und Erweiterungen
6.1
Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz
Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
6.2
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese
nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum
Gegenstand haben.
7.
Neue Risiken
7.1
Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, besteht der Versicherungsschutz sofort
bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
7.2
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
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Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigepflicht noch nicht verstrichen war.
7.3
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
Einigung i. S. v. Ziffer 7.3 auf 50 % der vereinbarten Deckungssumme
begrenzt.
7.5
Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziffer 7.2 gilt nicht
für Risiken
8.
(1)
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2)
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3)
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4)
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch
den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache
oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
9.1
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten
ist,
(1)
für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung
beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fällen der Ziffer
3.2 auch nach der behördlichen Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
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(2)
für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei
Dritten – in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach der behördlichen
Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3)
für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei
Dritten. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit
versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung
fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
9.2
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs
oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu
tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
9.3.2
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen
gem. Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehenden
Aufwendungen in einem, der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis, zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger
über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehenden Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegen79
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heit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
ist.
9.5
Aufwendungen werden im Rahmen der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung ersetzt.
Die Ersatzleistung wird auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 20 % der
Deckungssumme begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 1000 € selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei
denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6
Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich
mit Aufwendungen i. S. v. Ziffer 9.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur,
Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und
dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen und auch für solche, die
der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung
eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens,
falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen
des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
10.
Nicht versicherte Tatbestände
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon,
ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand
von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr
für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1
die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen,
standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder
durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es
sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume
handelt.
80
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10.2
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens.
10.3
die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.4
die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die
zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
10.5
die im Ausland eintreten.
10.6
die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge
auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.7
die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.8
durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder
Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch
plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeaufsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die
nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
10.9
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.10
die zurückzuführen sind auf
(1)
gentechnische Arbeiten,
(2)
gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3)
Erzeugnisse,
− die Bestandteile aus GVO enthalten;
− die aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.11
infolge einer Zwischen-/Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung
von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der
nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
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10.12
aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen.
10.13
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von Ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursacht oder
für den sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch
genommen wird.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein
Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter
oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
10.14
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Raumfahrzeugs verursacht oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder
Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
− der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftoder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge,
soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt
waren;
− Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
10.15
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
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den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.16
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien
oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen
bewusst nicht ausführen.
10.17
durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG.
10.18
die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalen Streik oder unmittelbar
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche
gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
10.19
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten,
die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
10.20
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten,
die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
10.21
soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
10.22
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
10.23
durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
11.
Deckungssumme/ Maximierung/ Serienschadenklausel/ Selbstbeteiligung
11.1
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen ausgewiesen. Diese Versicherungssumme bildet
die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
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11.2
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß
Ziffer 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
− dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
− mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
− mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein
innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
− die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten
gilt.
11.3
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten 1.000 Euro selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.4
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
an entstehendem Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen
nicht aufzukommen.
12.
Nachhaftung
12.1
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos durch Kündigung des Versicherers
oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für
solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
− Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von drei Jahren vom
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
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− Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit
im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses
geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres,
in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2
Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während
der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des
versicherten Risikos abzustellen ist.
13.
Versicherungsfälle im Ausland
13.1
Versichert sind abweichend von Ziffer 10.5 im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
− die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 zurückzuführen sind.
Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziffern 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn
die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das
Ausland bestimmt waren;
− aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Messen,
Ausstellungen, Kongressen, Symposien, Märkten und dergleichen
Versicherungsschutz besteht insoweit – abweichend von Ziffer 1.1 – auch
für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. e. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
13.2
Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
13.2.1
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i.
S. d. Ziffer 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziffer 2.7 zurückzuführen sind,
wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland
bestimmt waren;
13.2.2
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziffer 1.13 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
13.2.3
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder
sonstige Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
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13.3
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
13.4
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
14.
Kündigung nach Versicherungsfall
14.1
Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
− vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde
oder
− dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für
Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen
Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
14.2
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam.
15.
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
15.1
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht- und Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des
Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich
aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
übernommen wird.
15.2
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
− durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
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− durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Schriftform gekündigt werden.
15.3
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
− der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
erlangt;
− der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von
dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
15.4
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
15.5
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
16.
Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens
und nach Eintritt eines solchen Schadens
16.1
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis
durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
16.2
Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
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− seine ihm gemäß § 4 Umweltschadengesetz obliegende Information
an die zuständige Behörde,
− behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung
eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
− die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung
eines Umweltschadens,
− den Erlass eines Mahnbescheids,
− eine gerichtliche Streitverkündung,
− die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
16.3
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem
Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenmeldung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
16.4
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
16.5
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
16.6
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
17.
USV-Zusatzbaustein 1
Falls besonders vereinbart, gilt:
17.1
Abweichend von Ziffer 10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieser Versicherung Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
88
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−
an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich
auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren;
−
an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht,
stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen;
−
für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen
und Umfang dieses Vertrages und der Ziffer 15 (Zusatzbaustein
2) vereinbart werden;
−
an Gewässern (auch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen
sind oder waren, findet Ziffer 1.1 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das
Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
von den Ziffern 1.6 und 1.7 kein Versicherungsschutz.
17.2
Nicht versicherte Tatbestände
Die in Ziffer 10 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind:
17.2.1
Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder
von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst
auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den
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Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine
entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
17.2.2
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
17.2.3
Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
17.3
Versicherungssumme/Maximierung/Selbstbehalt
Die Deckungssumme und die Jahreshöchstleistung stehen im Rahmen der
Ziffer 11.1 zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten 1.000 € selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung
und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
18.
USV-Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart, gilt:
18.1
Abweichend von Ziffer 10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteines 1
der Ziffer 17 hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher
des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
sind. Ziffer 3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziffer 13.1.1 letzter Absatz keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
von Ziffer 1.6 und 1.7 kein Versicherungsschutz.
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Stand:16.02.15
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18.2
Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Ziffer 13.5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
− aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
− diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet
wurden.
18.3
Nicht versicherte Tatbestände
18.3.1
Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziffer 8.2, soweit die Schädigung des
Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
18.3.2
Die in Ziffern 10 und 17.2 genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung.
18.4
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziffer 14 (USVZusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.
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