Die Präsentation von Herrn Gusek finden Sie hier.

Praxis & Recht
Handynutzung am Arbeitsplatz
- ein arbeitsrechtlicher Überblick Informationsveranstaltung am 01.03.2016
Referent:
Reinhard Gusek
Geschäftsführer
2016 - AV
Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V.
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Einstieg:
 Mobiltelefone/Smartphones erlangen immer
größere Bedeutung
 Technische Möglichkeiten werden immer größer
 Schutz des eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetriebs
 Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter
 Mitbestimmung des Betriebsrates?
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Nutzung von privaten Mobiltelefonen während der
Arbeitszeit  Risiken und Gefahren
• wirkt sich aus Sicht der Arbeitgeber zunächst negativ auf
die Arbeitsatmosphäre in den Unternehmen aus
• Störung bei der Arbeit
• erhöhtes Unfallrisiko
• Effektiver Arbeitszeitverlust / Ablenkung
• Gefahr von Industriespionage  Fotos, Videos,
Tonaufnahmen
• Veröffentlichung nicht genehmigter Fotos von Kollegen
und Mitarbeitern in sozialen Medien
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Interessen und Pflichten des Arbeitgebers
• Schutz des Betriebes, des Eigentums und auch des
geistigen Eigentums
• Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern
 vor Gefährdungen am Arbeitsplatz, insbesondere
Arbeitsunfällen
 vor Beeinträchtigungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
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Interessen der Arbeitnehmer
 Freie Entfaltung der Persönlichkeit
 Ständige und dauerhafte Erreichbarkeit
 Schnelles Eingreifen in schwierigen privaten
Situationen
 Notfälle
 Eilfälle
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Drei Problemkreise
a) Kann der Arbeitgeber die Nutzung privater Handys am
Arbeitsplatz verbieten?
b) Erstreckt sich dies auf die generelle Nutzung während
der gesamten Zeit einschließlich der Pausen?
c) Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates?
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Drei Problemkreise
a) Kann der Arbeitgeber die Nutzung privater Handys
am Arbeitsplatz verbieten?
 Eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom
30.10.2009 (6 TaBV 33/09) besagt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die volle
Aufmerksamkeit bei der Erfüllung der vertraglichen
Arbeitszeit schuldet.
 Es geht also um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht.
 Hierzu gehört auch, dass während der Arbeitszeit
sämtliche Ablenkungen durch eine private Handynutzung
zu unterbleiben haben, wenn der Arbeitgeber dies will.
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 Arbeitgeber kann daher, sobald er einen solchen
Entschluss gefasst hat, auch ohne eine Begründung die
private Nutzung generell für die Zukunft verbieten.
 Ausfluss aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers
(§ 106 GewO).
 Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen durch
Weisungen den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht
konkretisieren.
 Abwägung der oben genannten Interessen zugunsten
des Arbeitgebers. Daher keine Willkür des Arbeitgebers.
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Denkbare Verbote
 Verbot, das Handy überhaupt am Arbeitsplatz
mitzuführen

Strengere Anforderungen

Denkbar in Entwicklungs- und Forschungsabteilungen oder anderen Abteilungen, in denen
eine Handystrahlung eine gewisse Gefährlichkeit
hervorruft oder technische Instrumente stört.
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Denkbare Verbote
 Untersagung Handys anzuschalten bzw.
angeschaltete Handys mitzuführen

Versuchung für Arbeitnehmer allerdings größer,
Handy dann dennoch zu nutzen.

Möglichkeiten der „Stummschaltung“ erhöhen die
Vermutung, nicht entdeckt zu werden.
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Problemfall?
 Kann die Nutzung privater Handys untersagt werden,
wenn sie in der Vergangenheit erlaubt war?
 „Gewohnheitsrecht“
 Da es um die Ausübung des Weisungsrechtes geht und
in der Regel keine Erlaubnis in Arbeitsverträgen geregelt
ist, kann das Direktionsrecht also für die Zukunft
ausgeübt werden  Ausübung billigen Ermessens aber
erforderlich.
 Kein „Gewohnheitsrecht“.
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b) Kann die Nutzung generell untersagt werden?
 In Einzelfällen Grenzen und Ausnahmen für
umfassendes Handyverbot denkbar.
 Handynutzung während der Pausenzeiten muss
grundsätzlich erlaubt bleiben, kann unseres
Erachtens aber auf bestimmte Bereiche beschränkt
werden, z.B. wenn Pause am Arbeitsplatz gemacht
wird. Hier Untersagung denkbar, wenn generell das
Mitführen
des
Handys
wegen
Maschinenbeeinträchtigung untersagt ist.
 Auch Wege in die Pause sind gefährlich. Unachtsamkeit durch Handynutzung  Erhöhte Unfallgefahr
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 Darüber hinaus muss durch den Arbeitgeber für Notfälle
gewährleistet sein, dass Arbeitnehmer erreichbar ist.
 Ausreichend aber, wenn Arbeitnehmer über die
Telefonzentrale oder über sonstige betriebliche
Festnetzanschlüsse in solchen Ausnahmefällen
angerufen werden kann.
 Ausnahme auch denkbar, wenn Privatgespräche
dienstlich veranlasst sind, beispielsweise wenn
kurzfristig Überstunden angeordnet werden und
dann Kinderbetreuung oder Pflege etc. organisiert
werden muss (resultiert aus § 616 BGB). Auch
kurzes Bescheid sagen über längere Arbeitszeit ist
ausreichend.
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 Beachtung des Gleichbehandlungsprinzips erforderlich.
Entweder Untersagung generell für das gesamte
Unternehmen oder gar nicht.
 Aber Ausnahme denkbar, wenn sachliche Gründe
gegeben sind. Diese müssen objektiv vorliegen.
 Denkbar:
Argument:
 Denkbar:
Argument:
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Produktion 
Verbot
Verwaltung 
erlaubt
Erhöhtes Unfallrisiko in der Produktion
Sicherheitsbereiche  Verbot
übrige Bereiche
 erlaubt.
Beeinträchtigung der Sicherheit oder
der Arbeitsergebnisse
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 Denkbar: Bereich mit Kundenkontakt
Bereiche ohne Kundenkontakt
Argument:
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 Verbot
 erlaubt.
Keine Störung des Kundenkontaktes
durch private Telefonate.
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c) Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates?
 Bei generellem Handyverbot  nein
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09)
 Argument  es ist ausschließlich das Arbeitsverhalten
der Arbeitnehmer betroffen und dies fällt nicht unter § 87
Abs. 1 Ziffer 1. BetrVG und ist daher mitbestimmungsfrei
 Andere Auffassung: ArbG München – Beschluss vom
18.11.2015 (BVGa 52/15)
Da nach Auffassung des Gerichtes nicht das Arbeitsverhalten, sondern das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei, welche nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1.
BetrVG mitbestimmungspflichtig sei.
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 Höchstrichterliche Entscheidungen liegen hierzu noch
nicht vor. Unseres Erachtens ist LAG Rheinland-Pfalz
der Vorzug zu geben.
 Strittig wohl auch, wenn nicht generell, sondern nur
teilweise verboten werden soll.
Auch dies betrifft unseres Erachtens aber das Arbeitsverhalten und ist daher mitbestimmungsfrei.
 Hier auch anders als beim generellen Verbot ArbG
München (a.a.O.), das in solchen einzelnen Fällen
ggf. mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten tangiert
sieht.
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Wichtig:
Handyverbot muss durch Arbeitgeber
verkündet werden!
Wege:
a) Aushang am „Schwarzen Brett“
b) Veröffentlichung im Intranet, soweit alle Arbeitnehmer
die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.
c) Besser aber schriftliche Information eines jeden
Einzelnen, beispielsweise durch Anheften an
Lohnabrechnung.
Empfehlung: Anforderung einer unterschriebenen
Empfangsbestätigung (Beweiszweck)
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Formulierungsvorschlag
Hiermit weisen wir darauf hin, dass jegliche Nutzung von
privaten Mobiltelefonen/Smartphones während der Arbeitszeit
nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird,
ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen
Kündigung – zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift Geschäftsführer
Gelesen und zur Kenntnis genommen.
..........................................
Unterschrift Arbeitnehmer
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Arbeitsrechtliche Folgen bei Verstößen gegen Verbot
der Nutzung privater Handys
 Es handelt sich nur um vertragswidriges Verhalten.
a) Abmahnung (ggf. mehrfach  je nach Fallkonstellation)
b) Kündigung (ggf. fristlos  je nach Schwere des Falles).
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Beispiele für Abmahnungen
- Beispiel 1 Herrn
Erwin Mustermann
im Hause
Datum
Abmahnung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
bedauerlicherweise müssen wir Sie an die Einhaltung Ihrer
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erinnern und Ihnen eine
Abmahnung erteilen.
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Wie Ihnen aus unserem Schreiben vom … bekannt ist, besteht in
unserem Betrieb ein generelles Verbot der Nutzung privater
Handys während der Arbeitszeit. Diese Anweisung ist Ihnen auch
bekannt, da Sie diese durch Ihre Unterschrift auf dem
entsprechenden Mitteilungsbogen dokumentiert haben.
Am … mussten wir feststellen, dass Sie um 9.25 Uhr, also während
der Arbeitszeit mit Ihrem privaten Handy ein ca. 5-minütiges
Telefonat führten.
Durch dieses Verhalten haben Sie gegen die Ihnen aus dem
Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen verstoßen.
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Diese Verpflichtungen gebieten es Ihnen, die bestehenden
Anweisungen und insbesondere auch Verbote im Betrieb zu
beachten. Aufgrund der Tatsache, dass Sie während der Arbeitszeit mit Ihrem privaten Handy ein Telefonat geführt haben, liegt
somit ein Verstoß gegen die betrieblichen Anweisungen und
damit auch ein vertraglicher Pflichtenverstoß vor.
Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir nicht
gewillt sind, ein solches Verhalten zu dulden und fordern Sie auf,
sich zukünftig Ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend
zu verhalten, insbesondere die bestehenden Verbote zu
beachten, insbesondere auch nicht während der Arbeitszeit mit
Ihrem privaten Handy zu telefonieren.
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- 23 -
Sollten sich Vorfälle der oben genannten Art wiederholen, sehen
wir uns gezwungen, weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin
zum Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls auch fristlos –
einzuleiten.
Eine Kopie dieser Abmahnung haben wir zu Ihrer Personalakte
genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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Beispiel 2
Herrn
Erwin Mustermann
im Hause
Datum
Abmahnung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
bedauerlicherweise müssen wir Sie an die Einhaltung Ihrer
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erinnern und Ihnen eine
Abmahnung erteilen.
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Wie Ihnen aus der Arbeitsanweisung Nr. … vom … bekannt ist,
ist in Ihrer Abteilung grundsätzlich das Mitführen privater Handys
während der Arbeit verboten. Dies hat seine Begründung darin,
dass durch die Handystrahlungen Arbeitsergebnisse in den
betreuten Messbereichen verzerrt oder beeinträchtigt werden
können. Dass Ihnen diese Arbeitsanweisung auch bekannt ist,
haben Sie durch Ihre Unterschrift auf der Anweisung selbst vom
… dokumentiert.
Am … mussten wir feststellen, dass Sie während der Ausübung
Ihrer Tätigkeiten Ihr privates Handy bei sich geführt haben,
obwohl dies durch die oben genannte Anweisung untersagt ist.
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Durch dieses Verhalten haben Sie gegen die Ihnen aus dem
Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Diese
Verpflichtungen gebieten es Ihnen, die bestehenden Arbeitsanweisungen zu beachten. Dies wiederum bedeutet auch, dass
Sie nicht befugt sind, ein privates Handy während Ihrer Arbeit an
Ihrem Arbeitsplatz bei sich zu führen. Vielmehr haben Sie Ihr
Handy in dem Ihnen überlassenen Spind zur Aufbewahrung Ihrer
persönlichen Sachen zu deponieren.
Somit liegt aufgrund des oben geschilderten Umstandes ein
vertraglicher Pflichtenverstoß vor.
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Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir nicht
bereit sind, ein solches Verhalten zu dulden und fordern Sie auf,
sich zukünftig Ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend
zu verhalten, insbesondere kein privates Handy bei der
Verrichtung Ihrer Tätigkeiten bei sich zu führen.
Sollten sich Vorfälle der oben genannten Art wiederholen, sehen
wir uns gezwungen, weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin
zum Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls auch fristlos –
einzuleiten.
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Eine Kopie dieser Abmahnung haben wir zu Ihrer Personalakte
genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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Beispiel 3
Herrn
Erwin Mustermann
im Hause
Datum
Abmahnung
Sehr geehrter Herr Mustermann,
bedauerlicherweise müssen wir Sie an die Einhaltung Ihrer
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erinnern und Ihnen eine
Abmahnung erteilen.
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Wie Ihnen aus unserer Arbeitsanweisung Nr. … bekannt ist, ist
während der Arbeit die Nutzung privater Handys verboten. Die
Kenntnis dieser Anweisung haben Sie durch Ihre Unterschrift auf
der entsprechenden Anweisung dokumentiert.
Am … hat sich in unserem Betrieb ein Arbeitsunfall ereignet, der
darauf zurückzuführen ist, dass Sie während der Arbeit Ihr
privates Handy zu privaten Zwecken genutzt haben. So haben
Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen und während dieses Verlassens
des Arbeitsplatzes bzw. auf dem von Ihnen eingeschlagenen
Weg Ihr Handy in der Form benutzt, dass Sie offensichtlich SMS
geschrieben oder gelesen haben. Dabei haben Sie nicht
beachtet, dass Sie auf einem nicht mehr für Fußgänger gekennzeichneten Weg gingen. Vielmehr liefen Sie auf einem lediglich
für Flurförderfahrzeuge frei gegebenen Weg.
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Dies führte dazu, dass ein auf diesem Weg befindliches Flurförderfahrzeug von Ihnen nicht bemerkt wurde. Daher musste
der Führer dieses Flurförderfahrzeuges ausweichen. Dabei
kollidierte er mit einem Begrenzungspfosten, wobei Ihr Kollege,
der das Flurförderfahrzeug führte, verletzt wurde.
Durch dieses Verhalten haben Sie gegen die Ihnen aus dem
Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Diese
Verpflichtungen gebieten es Ihnen zum einen, die bestehenden
Anweisungen zu beachten, was auch bedeutet, dass aufgrund
der bestehenden Anweisung Ihr privates Handy während der
Arbeitszeit nicht genutzt werden darf. Ferner haben Sie aufgrund
der Treuepflicht alles zu unterlassen, was gegebenenfalls Ihrem
Arbeitgeber oder anderen Kollegen Schäden zufügen kann.
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Durch Ihr obiges Verhalten und insbesondere die durch die
Handynutzung aufgetretene Unachtsamkeit ist es zu einer
Schädigung eines Kollegen gekommen, die auf Ihr Fehlverhalten
zurückzuführen ist.
Somit liegt also gleich unter mehreren Gesichtspunkten ein
arbeitsvertragliches Fehlverhalten vor.
Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir nicht
gewillt sind, ein solches Verhalten zu dulden und fordern Sie auf,
sich zukünftig Ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend
zu verhalten, insbesondere die bestehenden Anweisungen zu
beachten und darüber hinaus auch alles zu unterlassen, was zu
einer Gefährdung Ihrer Kollegen führen könnte.
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Dies bedeutet auch, dass die Nutzung privater Handys während
der Arbeitszeit zu unterlassen ist, da dies zum einen ein Verstoß
gegen eine betriebliche Arbeitsanweisung darstellt und zum
anderen zu einer Gefährdung von Kollegen führen kann.
Sollten sich Vorfälle der oben genannten Art wiederholen, sehen
wir uns gezwungen, weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin
zum Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls auch fristlos –
einzuleiten.
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Eine Kopie dieser Abmahnung haben wir zu Ihrer Personalakte
genommen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
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 Wenn die private Nutzung von Diensthandys gestattet
ist, müsste für den Fall, dass dies nicht während der
Arbeitszeit im Betrieb verboten werden soll, eine
entsprechende Anweisung getroffen werden.
 In der Regel sind Arbeitnehmer, auch wenn sie über
dienstliche Handys verfügen, im Betrieb über Festnetzanschlüsse erreichbar. Es wird also nicht immer erkennbar sein, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenhandy im
Betrieb nutzt, ob es sich hierbei um eine private oder
dienstliche Nutzung handelt.
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 Konsequenterweise müsste man also auch die dienstliche Handynutzung untersagen oder zumindest teilweise untersagen.
 Auch ein dienstliches Handy stört im Sicherheitsbereich
bzw. birgt Gefährdungsrisiken, zumindest im Bereich von
Produktion u.ä.
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Exkurs: Nutzung von betrieblichen Mobiltelefonen
 Häufig wird die private Nutzung erlaubt. Es macht aber
Sinn, diese während der Arbeitszeit zu untersagen, siehe
oben.
Hier gilt das, was zur Nutzung privater Handys gesagt
wurde.
Private Nutzung ist und bleibt privat, auch wenn es sich
bei dem Handy um ein Diensthandy handelt.
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 Darüber hinaus können durch private Nutzung außerhalb
der Arbeitszeit erhebliche Kosten für den Arbeitgeber
und damit auch Probleme entstehen.
 Daher stellt sich die Frage, ob die private Nutzung
grundsätzlich ganz, zumindest aber teilweise eingeschränkt werden soll.
 Zwei Beispielsfälle:
 LAG Hessen, Urteil vom 25.07.2011 (17 Sa 1738/10)
und Urteil vom 25.07.2011 (17 Sa 153/11)
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 Will man generell solche Risiken vermeiden, müsste
man dem Arbeitgeber empfehlen, die private Nutzung
dienstlicher Handys/Smartphones ganz zu untersagen.
 Im Hinblick auf betriebsspezifische Belange häufig aber
nicht praxisgerecht und nicht „motivierend“ für die
betroffenen Mitarbeiter.
 Wenn man private Nutzung ganz verbieten will, dann
ggf. wie folgt:
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MUSTER
Vereinbarung zur ausschließlich dienstlichen
Nutzung vom Arbeitgeber überlassener
Mobiltelefone/Smartphones
In Ergänzung des bestehenden Anstellungsvertrages vom
… vereinbaren die Vertragsparteien im Hinblick auf die
Überlassung eines dienstlichen Mobiltelefons Folgendes:
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1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer das Mobiltelefon … (Fabrikat, Modell) mit der SIM-Karte … (SIMKarten-Nummer) zur ausschließlich dienstlichen
Nutzung. Eine private Nutzung durch den Arbeitnehmer
wird ausdrücklich untersagt.
2. Die zur Verfügung gestellte SIM-Karte ist ausschließlich
mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Mobiltelefon zu
verwenden.
3. Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, Handhabung
und den Verlust des Mobiltelefons haftet der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätzen.
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4. Eine Überlassung des Mobiltelefons an Dritte – auch an
Kollegen – ist unzulässig.
5. Die Nichtbeachtung dieses Nutzungsverbotes stellt
einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß dar, der die
Einleitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen bis hin zum
Ausspruch einer fristlosen Kündigung zur Folge haben
kann.
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6. Der Arbeitgeber kann jederzeit ohne Angabe von
Gründen die Herausgabe des Mobiltelefons verlangen
und die weitere Nutzung untersagen. Bei einer Freistellung des Arbeitnehmers oder Ausspruch einer
Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist das Mobiltelefon
vom Arbeitnehmer unverzüglich auch ohne Aufforderung
an den Arbeitgeber herauszugeben.
………....., den ………...
………..…, den ………….
……………………………
Arbeitgeber
…………………………….
Arbeitnehmer
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VIELEN DANK
FÜR IHRE
AUFMERKSAMKEIT!
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