Praxis & Recht Handynutzung am Arbeitsplatz - ein arbeitsrechtlicher Überblick Informationsveranstaltung am 01.03.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -1- Einstieg: Mobiltelefone/Smartphones erlangen immer größere Bedeutung Technische Möglichkeiten werden immer größer Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter Mitbestimmung des Betriebsrates? 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -2- Nutzung von privaten Mobiltelefonen während der Arbeitszeit Risiken und Gefahren • wirkt sich aus Sicht der Arbeitgeber zunächst negativ auf die Arbeitsatmosphäre in den Unternehmen aus • Störung bei der Arbeit • erhöhtes Unfallrisiko • Effektiver Arbeitszeitverlust / Ablenkung • Gefahr von Industriespionage Fotos, Videos, Tonaufnahmen • Veröffentlichung nicht genehmigter Fotos von Kollegen und Mitarbeitern in sozialen Medien 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -3- Interessen und Pflichten des Arbeitgebers • Schutz des Betriebes, des Eigentums und auch des geistigen Eigentums • Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern vor Gefährdungen am Arbeitsplatz, insbesondere Arbeitsunfällen vor Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -4- Interessen der Arbeitnehmer Freie Entfaltung der Persönlichkeit Ständige und dauerhafte Erreichbarkeit Schnelles Eingreifen in schwierigen privaten Situationen Notfälle Eilfälle 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -5- Drei Problemkreise a) Kann der Arbeitgeber die Nutzung privater Handys am Arbeitsplatz verbieten? b) Erstreckt sich dies auf die generelle Nutzung während der gesamten Zeit einschließlich der Pausen? c) Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates? 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -6- Drei Problemkreise a) Kann der Arbeitgeber die Nutzung privater Handys am Arbeitsplatz verbieten? Eine Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2009 (6 TaBV 33/09) besagt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die volle Aufmerksamkeit bei der Erfüllung der vertraglichen Arbeitszeit schuldet. Es geht also um eine Konkretisierung der Arbeitspflicht. Hierzu gehört auch, dass während der Arbeitszeit sämtliche Ablenkungen durch eine private Handynutzung zu unterbleiben haben, wenn der Arbeitgeber dies will. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -7- Arbeitgeber kann daher, sobald er einen solchen Entschluss gefasst hat, auch ohne eine Begründung die private Nutzung generell für die Zukunft verbieten. Ausfluss aus dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO). Arbeitgeber kann nach billigem Ermessen durch Weisungen den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht konkretisieren. Abwägung der oben genannten Interessen zugunsten des Arbeitgebers. Daher keine Willkür des Arbeitgebers. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -8- Denkbare Verbote Verbot, das Handy überhaupt am Arbeitsplatz mitzuführen Strengere Anforderungen Denkbar in Entwicklungs- und Forschungsabteilungen oder anderen Abteilungen, in denen eine Handystrahlung eine gewisse Gefährlichkeit hervorruft oder technische Instrumente stört. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. -9- Denkbare Verbote Untersagung Handys anzuschalten bzw. angeschaltete Handys mitzuführen Versuchung für Arbeitnehmer allerdings größer, Handy dann dennoch zu nutzen. Möglichkeiten der „Stummschaltung“ erhöhen die Vermutung, nicht entdeckt zu werden. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 10 - Problemfall? Kann die Nutzung privater Handys untersagt werden, wenn sie in der Vergangenheit erlaubt war? „Gewohnheitsrecht“ Da es um die Ausübung des Weisungsrechtes geht und in der Regel keine Erlaubnis in Arbeitsverträgen geregelt ist, kann das Direktionsrecht also für die Zukunft ausgeübt werden Ausübung billigen Ermessens aber erforderlich. Kein „Gewohnheitsrecht“. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 11 - b) Kann die Nutzung generell untersagt werden? In Einzelfällen Grenzen und Ausnahmen für umfassendes Handyverbot denkbar. Handynutzung während der Pausenzeiten muss grundsätzlich erlaubt bleiben, kann unseres Erachtens aber auf bestimmte Bereiche beschränkt werden, z.B. wenn Pause am Arbeitsplatz gemacht wird. Hier Untersagung denkbar, wenn generell das Mitführen des Handys wegen Maschinenbeeinträchtigung untersagt ist. Auch Wege in die Pause sind gefährlich. Unachtsamkeit durch Handynutzung Erhöhte Unfallgefahr 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 12 - Darüber hinaus muss durch den Arbeitgeber für Notfälle gewährleistet sein, dass Arbeitnehmer erreichbar ist. Ausreichend aber, wenn Arbeitnehmer über die Telefonzentrale oder über sonstige betriebliche Festnetzanschlüsse in solchen Ausnahmefällen angerufen werden kann. Ausnahme auch denkbar, wenn Privatgespräche dienstlich veranlasst sind, beispielsweise wenn kurzfristig Überstunden angeordnet werden und dann Kinderbetreuung oder Pflege etc. organisiert werden muss (resultiert aus § 616 BGB). Auch kurzes Bescheid sagen über längere Arbeitszeit ist ausreichend. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 13 - Beachtung des Gleichbehandlungsprinzips erforderlich. Entweder Untersagung generell für das gesamte Unternehmen oder gar nicht. Aber Ausnahme denkbar, wenn sachliche Gründe gegeben sind. Diese müssen objektiv vorliegen. Denkbar: Argument: Denkbar: Argument: 2016 - AV Produktion Verbot Verwaltung erlaubt Erhöhtes Unfallrisiko in der Produktion Sicherheitsbereiche Verbot übrige Bereiche erlaubt. Beeinträchtigung der Sicherheit oder der Arbeitsergebnisse Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 14 - Denkbar: Bereich mit Kundenkontakt Bereiche ohne Kundenkontakt Argument: 2016 - AV Verbot erlaubt. Keine Störung des Kundenkontaktes durch private Telefonate. Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 15 - c) Bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates? Bei generellem Handyverbot nein (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 30.10.2009 – 6 TaBV 33/09) Argument es ist ausschließlich das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer betroffen und dies fällt nicht unter § 87 Abs. 1 Ziffer 1. BetrVG und ist daher mitbestimmungsfrei Andere Auffassung: ArbG München – Beschluss vom 18.11.2015 (BVGa 52/15) Da nach Auffassung des Gerichtes nicht das Arbeitsverhalten, sondern das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betroffen sei, welche nach § 87 Abs. 1 Ziffer 1. BetrVG mitbestimmungspflichtig sei. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 16 - Höchstrichterliche Entscheidungen liegen hierzu noch nicht vor. Unseres Erachtens ist LAG Rheinland-Pfalz der Vorzug zu geben. Strittig wohl auch, wenn nicht generell, sondern nur teilweise verboten werden soll. Auch dies betrifft unseres Erachtens aber das Arbeitsverhalten und ist daher mitbestimmungsfrei. Hier auch anders als beim generellen Verbot ArbG München (a.a.O.), das in solchen einzelnen Fällen ggf. mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten tangiert sieht. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 17 - Wichtig: Handyverbot muss durch Arbeitgeber verkündet werden! Wege: a) Aushang am „Schwarzen Brett“ b) Veröffentlichung im Intranet, soweit alle Arbeitnehmer die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. c) Besser aber schriftliche Information eines jeden Einzelnen, beispielsweise durch Anheften an Lohnabrechnung. Empfehlung: Anforderung einer unterschriebenen Empfangsbestätigung (Beweiszweck) 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 18 - Formulierungsvorschlag Hiermit weisen wir darauf hin, dass jegliche Nutzung von privaten Mobiltelefonen/Smartphones während der Arbeitszeit nicht gestattet ist. Sofern gegen dieses Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift Geschäftsführer Gelesen und zur Kenntnis genommen. .......................................... Unterschrift Arbeitnehmer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 19 - Arbeitsrechtliche Folgen bei Verstößen gegen Verbot der Nutzung privater Handys Es handelt sich nur um vertragswidriges Verhalten. a) Abmahnung (ggf. mehrfach je nach Fallkonstellation) b) Kündigung (ggf. fristlos je nach Schwere des Falles). 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 20 - Beispiele für Abmahnungen - Beispiel 1 Herrn Erwin Mustermann im Hause Datum Abmahnung Sehr geehrter Herr Mustermann, bedauerlicherweise müssen wir Sie an die Einhaltung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erinnern und Ihnen eine Abmahnung erteilen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 21 - Wie Ihnen aus unserem Schreiben vom … bekannt ist, besteht in unserem Betrieb ein generelles Verbot der Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit. Diese Anweisung ist Ihnen auch bekannt, da Sie diese durch Ihre Unterschrift auf dem entsprechenden Mitteilungsbogen dokumentiert haben. Am … mussten wir feststellen, dass Sie um 9.25 Uhr, also während der Arbeitszeit mit Ihrem privaten Handy ein ca. 5-minütiges Telefonat führten. Durch dieses Verhalten haben Sie gegen die Ihnen aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen verstoßen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 22 - Diese Verpflichtungen gebieten es Ihnen, die bestehenden Anweisungen und insbesondere auch Verbote im Betrieb zu beachten. Aufgrund der Tatsache, dass Sie während der Arbeitszeit mit Ihrem privaten Handy ein Telefonat geführt haben, liegt somit ein Verstoß gegen die betrieblichen Anweisungen und damit auch ein vertraglicher Pflichtenverstoß vor. Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir nicht gewillt sind, ein solches Verhalten zu dulden und fordern Sie auf, sich zukünftig Ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend zu verhalten, insbesondere die bestehenden Verbote zu beachten, insbesondere auch nicht während der Arbeitszeit mit Ihrem privaten Handy zu telefonieren. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 23 - Sollten sich Vorfälle der oben genannten Art wiederholen, sehen wir uns gezwungen, weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zum Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls auch fristlos – einzuleiten. Eine Kopie dieser Abmahnung haben wir zu Ihrer Personalakte genommen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 24 - Beispiel 2 Herrn Erwin Mustermann im Hause Datum Abmahnung Sehr geehrter Herr Mustermann, bedauerlicherweise müssen wir Sie an die Einhaltung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erinnern und Ihnen eine Abmahnung erteilen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 25 - Wie Ihnen aus der Arbeitsanweisung Nr. … vom … bekannt ist, ist in Ihrer Abteilung grundsätzlich das Mitführen privater Handys während der Arbeit verboten. Dies hat seine Begründung darin, dass durch die Handystrahlungen Arbeitsergebnisse in den betreuten Messbereichen verzerrt oder beeinträchtigt werden können. Dass Ihnen diese Arbeitsanweisung auch bekannt ist, haben Sie durch Ihre Unterschrift auf der Anweisung selbst vom … dokumentiert. Am … mussten wir feststellen, dass Sie während der Ausübung Ihrer Tätigkeiten Ihr privates Handy bei sich geführt haben, obwohl dies durch die oben genannte Anweisung untersagt ist. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 26 - Durch dieses Verhalten haben Sie gegen die Ihnen aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Diese Verpflichtungen gebieten es Ihnen, die bestehenden Arbeitsanweisungen zu beachten. Dies wiederum bedeutet auch, dass Sie nicht befugt sind, ein privates Handy während Ihrer Arbeit an Ihrem Arbeitsplatz bei sich zu führen. Vielmehr haben Sie Ihr Handy in dem Ihnen überlassenen Spind zur Aufbewahrung Ihrer persönlichen Sachen zu deponieren. Somit liegt aufgrund des oben geschilderten Umstandes ein vertraglicher Pflichtenverstoß vor. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 27 - Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir nicht bereit sind, ein solches Verhalten zu dulden und fordern Sie auf, sich zukünftig Ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend zu verhalten, insbesondere kein privates Handy bei der Verrichtung Ihrer Tätigkeiten bei sich zu führen. Sollten sich Vorfälle der oben genannten Art wiederholen, sehen wir uns gezwungen, weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zum Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls auch fristlos – einzuleiten. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 28 - Eine Kopie dieser Abmahnung haben wir zu Ihrer Personalakte genommen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 29 - Beispiel 3 Herrn Erwin Mustermann im Hause Datum Abmahnung Sehr geehrter Herr Mustermann, bedauerlicherweise müssen wir Sie an die Einhaltung Ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erinnern und Ihnen eine Abmahnung erteilen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 30 - Wie Ihnen aus unserer Arbeitsanweisung Nr. … bekannt ist, ist während der Arbeit die Nutzung privater Handys verboten. Die Kenntnis dieser Anweisung haben Sie durch Ihre Unterschrift auf der entsprechenden Anweisung dokumentiert. Am … hat sich in unserem Betrieb ein Arbeitsunfall ereignet, der darauf zurückzuführen ist, dass Sie während der Arbeit Ihr privates Handy zu privaten Zwecken genutzt haben. So haben Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen und während dieses Verlassens des Arbeitsplatzes bzw. auf dem von Ihnen eingeschlagenen Weg Ihr Handy in der Form benutzt, dass Sie offensichtlich SMS geschrieben oder gelesen haben. Dabei haben Sie nicht beachtet, dass Sie auf einem nicht mehr für Fußgänger gekennzeichneten Weg gingen. Vielmehr liefen Sie auf einem lediglich für Flurförderfahrzeuge frei gegebenen Weg. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 31 - Dies führte dazu, dass ein auf diesem Weg befindliches Flurförderfahrzeug von Ihnen nicht bemerkt wurde. Daher musste der Führer dieses Flurförderfahrzeuges ausweichen. Dabei kollidierte er mit einem Begrenzungspfosten, wobei Ihr Kollege, der das Flurförderfahrzeug führte, verletzt wurde. Durch dieses Verhalten haben Sie gegen die Ihnen aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Diese Verpflichtungen gebieten es Ihnen zum einen, die bestehenden Anweisungen zu beachten, was auch bedeutet, dass aufgrund der bestehenden Anweisung Ihr privates Handy während der Arbeitszeit nicht genutzt werden darf. Ferner haben Sie aufgrund der Treuepflicht alles zu unterlassen, was gegebenenfalls Ihrem Arbeitgeber oder anderen Kollegen Schäden zufügen kann. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 32 - Durch Ihr obiges Verhalten und insbesondere die durch die Handynutzung aufgetretene Unachtsamkeit ist es zu einer Schädigung eines Kollegen gekommen, die auf Ihr Fehlverhalten zurückzuführen ist. Somit liegt also gleich unter mehreren Gesichtspunkten ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten vor. Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass wir nicht gewillt sind, ein solches Verhalten zu dulden und fordern Sie auf, sich zukünftig Ihren vertraglichen Verpflichtungen entsprechend zu verhalten, insbesondere die bestehenden Anweisungen zu beachten und darüber hinaus auch alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung Ihrer Kollegen führen könnte. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 33 - Dies bedeutet auch, dass die Nutzung privater Handys während der Arbeitszeit zu unterlassen ist, da dies zum einen ein Verstoß gegen eine betriebliche Arbeitsanweisung darstellt und zum anderen zu einer Gefährdung von Kollegen führen kann. Sollten sich Vorfälle der oben genannten Art wiederholen, sehen wir uns gezwungen, weitere arbeitsrechtliche Schritte bis hin zum Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls auch fristlos – einzuleiten. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 34 - Eine Kopie dieser Abmahnung haben wir zu Ihrer Personalakte genommen. Mit freundlichen Grüßen Unterschrift 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 35 - Wenn die private Nutzung von Diensthandys gestattet ist, müsste für den Fall, dass dies nicht während der Arbeitszeit im Betrieb verboten werden soll, eine entsprechende Anweisung getroffen werden. In der Regel sind Arbeitnehmer, auch wenn sie über dienstliche Handys verfügen, im Betrieb über Festnetzanschlüsse erreichbar. Es wird also nicht immer erkennbar sein, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenhandy im Betrieb nutzt, ob es sich hierbei um eine private oder dienstliche Nutzung handelt. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 36 - Konsequenterweise müsste man also auch die dienstliche Handynutzung untersagen oder zumindest teilweise untersagen. Auch ein dienstliches Handy stört im Sicherheitsbereich bzw. birgt Gefährdungsrisiken, zumindest im Bereich von Produktion u.ä. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 37 - Exkurs: Nutzung von betrieblichen Mobiltelefonen Häufig wird die private Nutzung erlaubt. Es macht aber Sinn, diese während der Arbeitszeit zu untersagen, siehe oben. Hier gilt das, was zur Nutzung privater Handys gesagt wurde. Private Nutzung ist und bleibt privat, auch wenn es sich bei dem Handy um ein Diensthandy handelt. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 38 - Darüber hinaus können durch private Nutzung außerhalb der Arbeitszeit erhebliche Kosten für den Arbeitgeber und damit auch Probleme entstehen. Daher stellt sich die Frage, ob die private Nutzung grundsätzlich ganz, zumindest aber teilweise eingeschränkt werden soll. Zwei Beispielsfälle: LAG Hessen, Urteil vom 25.07.2011 (17 Sa 1738/10) und Urteil vom 25.07.2011 (17 Sa 153/11) 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 39 - Will man generell solche Risiken vermeiden, müsste man dem Arbeitgeber empfehlen, die private Nutzung dienstlicher Handys/Smartphones ganz zu untersagen. Im Hinblick auf betriebsspezifische Belange häufig aber nicht praxisgerecht und nicht „motivierend“ für die betroffenen Mitarbeiter. Wenn man private Nutzung ganz verbieten will, dann ggf. wie folgt: 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 40 - MUSTER Vereinbarung zur ausschließlich dienstlichen Nutzung vom Arbeitgeber überlassener Mobiltelefone/Smartphones In Ergänzung des bestehenden Anstellungsvertrages vom … vereinbaren die Vertragsparteien im Hinblick auf die Überlassung eines dienstlichen Mobiltelefons Folgendes: 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 41 - 1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer das Mobiltelefon … (Fabrikat, Modell) mit der SIM-Karte … (SIMKarten-Nummer) zur ausschließlich dienstlichen Nutzung. Eine private Nutzung durch den Arbeitnehmer wird ausdrücklich untersagt. 2. Die zur Verfügung gestellte SIM-Karte ist ausschließlich mit dem vom Arbeitgeber überlassenen Mobiltelefon zu verwenden. 3. Für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, Handhabung und den Verlust des Mobiltelefons haftet der Arbeitnehmer nach arbeitsrechtlichen Haftungsgrundsätzen. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 42 - 4. Eine Überlassung des Mobiltelefons an Dritte – auch an Kollegen – ist unzulässig. 5. Die Nichtbeachtung dieses Nutzungsverbotes stellt einen arbeitsvertraglichen Pflichtenverstoß dar, der die Einleitung arbeitsrechtlicher Maßnahmen bis hin zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung zur Folge haben kann. 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 43 - 6. Der Arbeitgeber kann jederzeit ohne Angabe von Gründen die Herausgabe des Mobiltelefons verlangen und die weitere Nutzung untersagen. Bei einer Freistellung des Arbeitnehmers oder Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist das Mobiltelefon vom Arbeitnehmer unverzüglich auch ohne Aufforderung an den Arbeitgeber herauszugeben. ………....., den ………... ………..…, den …………. …………………………… Arbeitgeber ……………………………. Arbeitnehmer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 44 - VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.V. - 45 -
© Copyright 2025 ExpyDoc