Fall 7: PPP (Burkini)

Fallbesprechung Grundrechte
Sommersemester 2015
Institut für Öffentliches Recht
Fall 7 –
„Burkini“
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Fallbesprechung Grundrechte
Sommersemester 2015
• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
I. Schutzbereich
Institut für Öffentliches Recht
Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, Art. 4 I, II GG
I. Schutzbereich
1. Sachlicher Schutzbereich
 Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 I GG und das Recht der
ungestörten Religionsausübung aus Art. 4 II GG bilden ein
einheitliches Grundrecht. Immer zusammen zitieren!!
 Begriff der Religion und der Weltanschauung
Erklärung der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung
zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.
einschränkend:
 BVerfG: Religion oder Religionsgemeinschaft erforderlich!
Behauptung, dass eine solche vorliegt muss nach äußerem
Erscheinungsbild und geistigem Gehalt plausibel sein.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
I. Schutzbereich
Institut für Öffentliches Recht
 Geschütztes Verhalten:
1. Innere Freiheit (forum internum), religiöse und weltanschauliche
Überzeugungen zu bilden und zu haben
2. Äußere Freiheit (forum externum), diese Überzeugungen zu
bekennen, zu verbreiten und entsprechend zu handeln (kultische
Feiern und Gebräuche)
Achtung: Verhalten nur geschützt, wenn von Religion geboten, nicht,
wenn lediglich erlaubt (Verzehr von Schweinefleisch durch Christen)!
Nicht geschützt ist ferner rein wirtschaftliches oder politisches
Handeln (Erwerb von Mietgrundstücken)
Beim Kirchengeläut zu unterscheiden zw. liturgischem Läuten und
Zeitschlagen!
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
I. Schutzbereich
II. Eingriff
III. Verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
II. Eingriff
Moderner Eingriffsbegriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit
a) Fraglich, ob einfacher Gesetzesvorbehalt aus Art. 136 I, III, 137 III 1
WRV i.V.m. Art. 140 GG?
 pro: Art. 136 f. WRV sind gemäß Art. 140 GG Bestandteil des GG
 contra: „Überlagerung durch Art. 4 GG um dessen Bedeutung (kein
Gesetzesvorbehalt in Art. 4 GG selbst) gerecht zu werden
(nach h.M. und BVerfG)
Somit: Kein einfacher Gesetzesvorbehalt aus WRV
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
I. Schutzbereich
II. Eingriff
III. Verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
b) Daher Art. 4 I, II GG einschränkbar durch kollidierendes
Verfassungsrecht
2. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Keine Besonderheiten
3. Materielle Verfassungsmäßigkeit
a) Verhältnismäßigkeit
aa) Legitimes Ziel
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
dd) Angemessenheit
b) Sonstiges Materielles Verfassungsrecht
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Fall 7: „Burkini“
„Muslima M, die die türkische Staatsbürgerschaft besitzt, besucht 2011/2012 die 5. Klasse des G Gymnasiums
in Hessen. Dort wird gemäß des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) der Schwimmunterricht für Jungen und
Mädchen gemeinsam erteilt (sog. koedukativer Schwimmunterricht). Unterrichtsbefreiungen können aus
besonderen Gründen gem. § 69 III 1 HSchG vorgenommen werden.
Die Eltern von M stellten in ihrem Namen einen Antrag auf Befreiung der M vom Schwimmunterricht. Denn im
Islam sei zwar die sportliche Betätigung jeglicher Art erlaubt und erwünscht. Jedoch würden die islamischen
Kleidungsvorschriften verbieten, dass Mädchen und Jungen gemeinsam am Schwimmunterricht teilnehmen.
Noch dazu werde M mit dem Anblick von nur mit Badehosen bekleideten Jungen konfrontiert.
Der Schulleiter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, M könne in einer Badebekleidung am
Schwimmunterricht teilnehmen, die den Vorgaben des Islam gerecht werde. Konkret sei dies mit einem sog.
Burkini möglich, der den ganzen Körper bis auf Hände, Füße und Gesicht bedecke, ohne das Schwimmen zu
behindern. Bei einer Befreiung entfiele im Übrigen die positive Integrationskraft des Sportunterrichts, manche
Schüler lernten nicht mehr schwimmen und durch Befreiungen vom Sportunterricht im Allgemeinen bestünde
die Gefahr des Bewegungsmangels.
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Dagegen erhoben die Eltern von M in M’s Namen Klage, blieben aber in allen Instanzen erfolglos, so auch
zuletzt vor dem BVerwG. Sie tragen vor, dass der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag nicht auch
koedukativen Schwimmunterricht umfasse und daher eine Befreiung für den staatlichen Erziehungs- und
Bildungsauftrag unschädlich sei. Außerdem sei nach der religiösen Anschauung der Beteiligten das Tragen
eines Burkini nicht möglich, weil sich auch bei einem solchen Kleidungsstück bei einzelnen Bewegungen oder
Übungen die Körperformen abzeichnen würden. Die Eltern fragen sich, was sie noch für M gegen das Urteil
des BVerwG unternehmen können.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie in einem Gutachten, was noch gegen das Urteil des BVerwG unternommen
werden kann. Von der formellen Verfassungsmäßigkeit des HSchG ist auszugehen.
Leseempfehlung: BVerfGE 93, 1 – Kruzifix; BVerfG, NJW 2002, 663 – Schächten; BVerfGE 108, 282 –
Kopftuch für Lehrerin; Pieroth/Schlink/Kingreen/Poscher, Grundrechte, 29. Aufl. 2013, Rn. 541 – 588.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Berechtigung
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Lösung – Fall 7
Obersatz: Eine Verfassungsbeschwerde der M gegen die
letztinstanzliche Verurteilung hätte Erfolg, wenn sie zulässig und
begründet wäre.
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff.
BVerfGG)
Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde der M zuständig, soweit
sie sich auf die Verletzung von Grundrechten beruft.
II. Beschwerdeberechtigung (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 I
BVerfGG)
Die Verfassungsbeschwerde kann von Jedermann, also jedem der
potentiell Träger von Grundrechten sein kann, erhoben werden. Bei M als
lebende natürliche Person unproblematisch.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Berechtigung
III. Prozessfähigkeit
Institut für Öffentliches Recht
III. Prozessfähigkeit
= wer nach seiner individuellen geistigen Reife in der Lage ist, die
Bedeutung des Sachverhalts und seiner eigenen Grundrechte im
Wesentlichen zu umreißen
 (Volle) Geschäftsfähigkeit nicht nötig
Hier: Schülerin der 5. Klasse (-)
 Vertretung durch Eltern (+)
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Berechtigung
III. Prozessfähigkeit
IV. Gegenstand
V. Befugnis
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IV. Beschwerdegegenstand (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
Jeder Akt der öffentlichen Gewalt.
Hier: Urteil der deutschen Judikative
V. Beschwerdebefugnis (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG)
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Eine Verletzung der Art. 4 I, II, 2 I GG sowie Art. 3 I GG ist nicht
völlig ausgeschlossen
Unproblematisch: M ist keine Deutsche
 In Frage kommende Grundrechte sind Jedermannsgrundrechte
2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit
Hier: Bei einer letztinstanzlichen Verurteilung unproblematisch der
Fall
M ist somit beschwerdebefugt!
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit
II. Berechtigung
III. Prozessfähigkeit
IV. Gegenstand
V. Befugnis
VI. Rechtsweger.
VII. Subsidiarität
VIII. Form/Frist
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VI. Rechtswegerschöpfung (§ 90 II 1 BVerfGG i.V.m. Art. 94 II 2 GG)
Hier: Gegen Urteil des BVerwG steht kein weiterer Rechtsweg mehr zur
Verfügung, der Rechtsweg ist erschöpft.
VII. Subsidiarität
Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn Grundrechtsverletzung auf
keine andere Weise hätte abgewendet werden können.
Hier: Andere Möglichkeiten der Grundrechtswahrung sind nicht
ersichtlich.
VIII. Form und Frist (§§ 23 I, 92, 93 I BVerfGG)
Zwischenergebnis: Die Verfassungsbeschwerde der M wäre zulässig.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
Institut für Öffentliches Recht
B. Begründetheit
Obersatz: Die VB der M wäre begründet, wenn das Urteil Grundrechte
oder grundrechtsgleiche Rechte der M verletzt.
I. Religions- und Bekenntnisfreiheit, Art. 4 I, II GG
Art. 4 I, II GG ist verletzt, wenn das Urteil in den Schutzbereich eingreift,
ohne verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein.
1. Schutzbereich
 Islam ist eine Religion
 Gebote des Islam verbieten es Mädchen sich gegenüber
Angehörigen des männlichen Geschlechts in knapp geschnittener
Badebekleidung zu zeigen
Somit: Schutzbereich des Art. 4 I, II GG eröffnet
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
2. Eingriff
Nach dem modernen Eingriffsbegriff liegt ein Eingriff vor, da das Urteil M
weiterhin dazu verpflichtet am koedukativen Schwimmunterricht
teilzunehmen und M daher nicht die Gebote des Islams beachten kann.
Ihr wird somit ein Verhalten, welches in den Schutzbereich des Art. 4 I, II
GG fällt unmöglich gemacht.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Einschränkbarkeit
 Kein einfacher Gesetzesvorbehalt aus WRV i.V.m. Art. 140 GG
 Somit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar
Hier: Aufsicht des Staates über das ganze Schulwesen und der staatliche
Bildungs- und Erziehungsauftrag, Belange mit Verfassungsrang aus
Art. 7 I GG
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
bb) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage im Hinblick auf Art. 4 I, II
GG
(1) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Nach Bearbeitervermerk zu unterstellen
(2) Materielle Verfassungsmäßigkeit
(a) Verhältnismäßigkeit
(aa) Legitimes Ziel
Die Aufsicht des Staates über das ganze Schulwesen und die
Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags stellen
legitime Ziele dar.
(bb) Geeignetheit
Die Pflicht am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen ist
geeignet, die Verpflichtungen aus Art. 7 I GG zu erfüllen.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
(cc) Erforderlichkeit
Mildere Mittel (Aufklärung, Verbot ohne Sanktion) versprechen nicht
denselben Erfolg wie die Verpflichtung der Teilnahme.
(dd) Angemessenheit
Der Eingriff dürfte nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.
Abstrakte Abwägung: Aufsicht des Staates über das ganze Schulwesen
und die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags
mit Einschränkung der Religions- und Bekenntnisfreiheit
 Kein genereller Vorrang eines der genannten Rechtsgüter
 Somit ist eine Abwägung im Einzelfall (Herstellung praktischer
Konkordanz) erforderlich.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
Konkrete Abwägung:
 Den staatlichen Wirkungsbefugnissen im Schulbereich kommt wegen
der Bedeutung der Schule für eine gleichmäßige Entfaltung der
Lebenschancen der nachwachsenden Generation und für den
Zusammenhalt der Gesellschaft eine immense Bedeutung zu.
 Religionsfreiheit aber ist ebenso wichtig.
 Staat hat bei Ausgestaltung des Unterrichts Neutralität und Toleranz zu
wahren, insbesondere in religiöser Hinsicht.
Aber: kein genereller Vorrang individueller Glaubenspositionen, da sonst
das staatliche Bestimmungsrecht ins Leere laufen würde.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
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 Rechtsgrundlage sieht Ermessen vor. Keine generelle Bevorzugung
eines Rechts, sondern Abwägung im Einzelfall
(b) Sonstiges materielles Verfassungsrecht
Keine Verstöße ersichtlich
Zwischenergebnis: Das Gesetz stellt eine im Hinblick auf Art. 4 I, II GG
verfassungsgemäße Eingriffsgrundlage dar.
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• Vorbemerkung zu
Art. 4 I, II GG
• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
cc) Verfassungsmäßige Anwendung der gesetzlichen Grundlage
(1) Prüfungsmaßstab
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es
überprüft fachgerichtliche Entscheidungen nur am Maßstab spezifischen
Verfassungsrechts.
 Richtige Anwendung der Grundrechte
 Wahrung der Verhältnismäßigkeit
(2) Anwendung des Maßstabs
 Verpflichtung zum koedukativen Schwimmunterricht verfolgt ein
legitimes Ziel, ist geeignet und erforderlich.
 Problem: Angemessenheit!?
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• Vorbemerkung zu
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• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
Institut für Öffentliches Recht
Hier:
 Burkini nach M´s Ansicht auch keine ausreichende Bekleidung.
 Befreiung von einzelnen Unterrichtseinheiten nicht als routinemäßige
Option der Konfliktlösung.
 Keine strikte Verwirklichung beider Recht möglich.
 Bekleidungsvorschrift im Islam eher von weniger hohem Stellenwert
 Burkini generell gangbarer Weg
Somit: Glaubensfreiheit hat in diesem Einzelfall hinter den staatlichen
Bildungs- und Erziehungsauftrag zu treten.
.
Zwischenergebnis: Der Eingriff in die Religionsfreiheit der M ist daher
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Art. 4 I, II GG ist nicht verletzt.
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• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
II. Art. 2 I GG
III. Art. 3 I GG
Institut für Öffentliches Recht
2. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Die allgemeine Handlungsfreiheit tritt als subsidiäres Auffanggrundrecht
hinter Art. 4 I, II GG zurück.
3. Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG
Ein Verstoß gegen den allg. Gleichheitssatz liegt vor, wenn das Urteil auf
einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht und/oder das Urteil selbst
gleichheitswidrig ist.
a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
aa) Wesentlich Gleiches
In Betracht kommen hier Schüler unterschiedlicher Glaubensrichtungen
Jedoch liegen mit den unterschiedlichen Glaubensrichtungen der
Schüler keine derart gravierenden Unterschiede vor, die es rechtfertigen,
unterschiedliche Gruppen zu bilden
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• Lösung Fall 6
A. Zulässigkeit
B. Begründeth.
I. Art. 4 I, II GG
1. Schutzbereich
2. Eingriff
3. verf.
Rechtfertigung
II. Art. 2 I GG
III. Art. 3 I GG
Institut für Öffentliches Recht
Ergebnis: Die Klage wäre unbegründet und hätte damit keine Aussicht
auf Erfolg.
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Hinweise zur Nachbearbeitung:
Der Schwerpunkt von Fall 7 liegt auf dem Grundrecht der Religions- und
Weltanschauungsfreiheit gem. Art. 4 I, II GG.
Es war zweistufig zu prüfen (Gesetz als Eingriffsgrundlage, Anwendung der
Eingriffsgrundlage durch Einzelakt).
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