Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2015/2016 Hausarbeit Teil I Der 17-jährige A und der 18-jährige B sind gut befreundet. Sie wohnen im gleichen Haus und helfen sich regelmäßig gegenseitig bei Geschäften. Im Juni 2015 überlegt A, der Gefallen am Fotografieren gefunden hat, eine digitale Spiegelreflexkamera zu erwerben. Von B erfährt er am 8.6.2015, dass der 18-jährige C eine große Auswahl an gebrauchten elektronischen Geräten, darunter neuerdings auch eine gut erhaltene Spiegelreflexkamera, zu fairen Preisen anbietet. B, der sich mit elektronischen Geräten aller Art besonders gut auskennt, bietet A an, dass er bei C die Kamera für A besorgen könne. A freut sich über die Hilfsbereitschaft des B, äußert aber Bedenken, weil er ja noch nicht volljährig sei und seine Eltern noch nicht um Erlaubnis gefragt habe. B entgegnet, es würde ihm reichen, wenn die Eltern später ihr Einverständnis erklärten. Daher bittet A den B, die Kamera für ihn zu kaufen, sofern B mit C einen Preis unter 300 € aushandeln kann. Am Nachmittag des 9.6.2015 geht B zu C und bietet im Namen des A 280 € für den Kauf der Kamera. C ist einverstanden. Er weist den B aber auch darauf hin, dass er die Kamera erst noch bei F, von dem er sie gekauft habe, abholen müsse. C erklärt sich bereit, die Kamera dem A zu bringen, sobald er sie erhalten hat. Dann soll A auch den Kaufpreis i.H.v. 280 € bezahlen. Hiermit ist B einverstanden. B informiert den A, der mit diesem Geschäft sehr zufrieden ist, da er sich eine solche Kamera schon lange gewünscht hat. Stolz erzählt A am 10.6.2015 seinem 18jährigen Freund D von dem Kauf. D, der für seinen anstehenden Urlaub noch auf der Suche nach einer guten Kamera ist, fragt daraufhin bei A nach, ob er die Kamera vom 16.6.2015 bis zum 21.6.2015 gegen Zahlung von 40 € ausleihen dürfe. A erwidert, er müsse sich erst vergewissern, dass er die Kamera vor dem 16.6.2015 von C auch tatsächlich bekomme. A ruft sofort bei C an und weist ihn darauf hin, dass er die Kamera spätestens am 15.6.2015 dringend brauche. C verspricht, diese Frist einzuhalten. Sollte er wider Erwarten doch nicht liefern können, ist C bereit, dem A pauschal 250 € zu zahlen. A ist damit einverstanden und sagt D anschließend zu. Am 11.6.2015 erzählt A seinen Eltern von den Geschäften im Zusammenhang mit der Kamera. In Anbetracht dessen, dass A ohnehin bald volljährig wird, sind sie mit allem, was die Kamera betrifft, einverstanden. Am 15.6.2015 teilt C dem A mit, dass die Kamera am 14.6.2015 bei einem von C fahrlässig verursachten Brand in seiner Wohnung vollständig zerstört worden sei. Frage 1: Hat D Ansprüche gegen A? 1 Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2015/2016 Teil II A, der am 1.7.2015 18 Jahre alt geworden ist, spielt hobbymäßig als Schlagzeuger in einer Band und ist mit dem 25-jährigen E befreundet, der ein kleines Geschäft für elektronische Musikinstrumente und entsprechendes Zubehör betreibt. Am 7.7.2015 kommt E zum A in die Wohnung und bietet ihm ein Set, bestehend aus drei identischen, sehr seltenen Mikrofonen, zum Gesamtpreis von 1200 € (je Mikrofon 400 €, was dem Wert entspricht) an. Fünf Sets dieser Art habe er kürzlich vom Hersteller erworben und auf Lager. A als Schlagzeuger hat selbst kein Interesse, ist sich aber sicher, dass dem B ein solches Set gut gefallen würde. B, Sänger in einer anderen Band, hat nämlich vor Kurzem gegenüber A erwähnt, dass er bald mehrere Mikrofone kaufen möchte. Daher schließt A mit E im Namen des B einen Kaufvertrag über eines der Sets zum Preis von 1200 € ab. E will dem B das Set am 9.7.2015 vorbeibringen. Dann soll B auch bezahlen. Als A dem B am 8.7.2015 von dem Geschäft berichtet, erwidert B, dass er leider bereits die von ihm benötigten Mikrofone gekauft habe und daher nicht interessiert sei. Hiervon unterrichtet A den E telefonisch. E antwortet, dann müsse eben A an B’s Stelle treten und das Set entgegen nehmen und bezahlen. Am 9.7.2015 erscheint E bei A mit einem der Sets aus seinem Lager, das im ungeöffneten Originalkarton eingepackt ist. Um seine ansonsten guten Beziehungen zu E nicht zu gefährden, nimmt A den Karton entgegen und zahlt den Kaufpreis in Höhe von 1200 €. Noch am 9.7.2015 öffnet A den Karton, in dem sich drei weitere kleinere verschlossene Behälter aus Pappe befinden, jeweils einer pro Mikrofon. Auch diese drei Kartons öffnet A. Hierbei muss er feststellen, dass der dritte Behälter leer ist. Darüber informiert A den E sofort telefonisch. E äußert sofort, dass er unter gar keinen Umständen bereit sei, dem A ein neues, vollständiges Set zu bringen. Daraufhin teilt A dem E mit, dass er mit dem Vertrag nichts mehr zu tun haben wolle und deshalb den Kaufpreis zurückfordere. E verweigert die Rückzahlung. Er steht auf dem Standpunkt, dass A das Set zurückgeben müsse. Außerdem schulde A dem E 120 €, weil beide Mikrofone allein durch das Öffnen der Originalkartons jeweils 15 % an Wert verloren hätten. Frage 2: Kann A von E Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 1200 € verlangen? Schadensersatzansprüche sind nicht zu prüfen. Gehen Sie davon aus, dass die Angaben zum Wertverlust der Mikrofone durch Öffnen der Originalkartons zutreffen. Bearbeitungshinweis zu Frage 1 und 2: Zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsgutachtlich – Stellung zu nehmen. 2 Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2015/2016 Weitere Hinweise: Der Umfang der Arbeit darf einschließlich Satz- und Leerzeichen 50.000 Zeichen Text mit Fußnoten nicht überschreiten. Im genannten Zeichenumfang nicht enthalten sind Deckblatt, Inhaltsverzeichnis und Literaturverzeichnis. Links sind 7 cm als Korrekturrand freizuhalten. Die Hausarbeit ist in gedruckter Form sowie als elektronische Datei einzureichen. Für die elektronische Version ist eine CD-ROM oder ein USB-Stick beizufügen. Der Datenträger wird mit der Hausarbeit zurückgegeben; für einen Verlust wird jedoch keine Haftung übernommen. Eine Abgabe per E-Mail ist nicht möglich. Die Hausarbeit ist zu Beginn der ersten Übungsstunde von Herrn Prof. Krebber am 21.10.2015 im Audimax von 14.00 Uhr bis 14.15 Uhr oder per Post mit Poststempel vom 21.10.2015 oder früheren Datums am Institut für Arbeitsrecht, Wilhelmstraße 26, 79098 Freiburg einzureichen. Dies gilt auch für die Teilnehmer an der Großgruppe von Herrn Prof. Paal sowie für die Teilnehmer an den Kleingruppen. 3 Prof. Dr. Sebastian Krebber, LL.M. (Georgetown) Prof. Dr. Boris P. Paal, M.Jur. (Oxford) Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger II – WS 2015/2016 Hinweise zur Prüfungsanmeldung: Für die Teilnahme an den Übungen ist seit dem Wintersemester 2013/2014 eine elektronische Anmeldung erforderlich. Studierende müssen sich sowohl für die Hausarbeit (Prüfungsnummer 520) als auch für die 1. Klausur (510) anmelden, wenn sie an der Übung insgesamt (und an den entsprechenden Prüfungen) teilnehmen möchten. Studierende, die allein an den Klausuren oder an der Hausarbeit teilnehmen wollen (was weiterhin möglich ist), sollen sich – je nachdem, was gewünscht ist – nur für die Hausarbeit (Prüfungsnummer 520) bzw. die 1. Klausur (Prüfungsnummer 510) anmelden. Das bedeutet, auch diejenigen, die nur noch die Hausarbeit bestehen müssen, weil sie mindestens eine Klausur schon im letzten Semester bestanden haben, müssen sich zur Hausarbeit anmelden. Diejenigen, die hingegen nur eine (oder beide) Klausuren mitschreiben möchten, müssen sich zur 1. Klausur anmelden. Studierende, die sich in einem höheren Semester als vom Studienplan vorgesehen befinden, müssen sich beim Prüfungsamt melden, falls die elektronische Anmeldung nicht funktioniert. Hochschulwechselnde, die von Freiburg weg wechseln, müssen sich ebenfalls beim Prüfungsamt melden. Hochschulwechselnde, die nach Freiburg wechseln, sollten dies ebenfalls tun, falls die elektronische Anmeldung nicht funktioniert. Die Anmeldung für die 2. Klausur wird automatisch vorgenommen, wenn eine Anmeldung für die 1. Klausur vorliegt. Die elektronische Anmeldung wird voraussichtlich ab Mitte September 2015 freigeschaltet sein. Die Anmeldefrist für die Hausarbeit endet am 21.10.2015! Die Anmeldefrist für die 1. Klausur wird zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt. Nachweise der regelmäßigen Teilnahme an den Übungen für Anfänger I („AGSchein“)/Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an den Übungen für Anfänger II („Kleiner-Schein“) müssen nicht mehr vorgelegt werden. Die Teilnahmeberechtigung wird elektronisch überprüft. Im Übrigen werden separate Teilnahme- und Leistungsnachweise nicht mehr ausgestellt. Zu Beginn der Klausuren werden Einlasskontrollen durchgeführt. Die Teilnahme ist nur nach fristgemäßer Anmeldung möglich. Fragen zur Prüfungsanmeldung sowie zu den sonstigen formalen Prüfungsvoraussetzungen (etwa bei einem Universitätswechsel) beantwortet ausschließlich das Prüfungsamt. 4
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