XXIV/8.Sitzung vom 29.10.2015

UNIVERSITÄT HAMBURG
Die geschäftsführende Vorsitzende des APH
- P 17 -
XXIV/8/2015
Niederschrift
über die XXIV/8. Sitzung des Ausschusses für Planung und Haushalt
am 29. Oktober 2015
___________________________________________________________________
Beginn der Sitzung:
Ende der Sitzung:
14:00 Uhr
15:50 Uhr
1.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
2.
Feststellung der Tagesordnung
3.
Genehmigung der Niederschrift über die XXIV/7. Sitzung des Ausschusses
für Planung und Haushalt vom 27.08.2015
4.
Neufassung der Grundordnung (APH-Vorlagen XXIV/8/33-40)
5.
Fragen, Mitteilungen, Verschiedenes
Anwesend:
für den Ausschuss für Planung und Haushalt:
Prof. Dr. Platzer (als Vorsitzende)/Prof. Dr. Felix
Prof. Dr. Bismayer/Prof. Dr. Nöth
Prof. Dr. Clement
Herr Hanke/Herr König (ab 14.20 Uhr)
Dr. Meissner/Frau Lübke
Herr Youett
Frau Hildebrandt (AStA)
Gäste:
Prof. Dr. Repgen, Dekan RW (ab 14.10 Uhr)
Prof. Dr. Koch-Gromus, Dekan Med.
Prof. Dr. Arnold, Dekanin EW (ab 14.22 Uhr)
Prof. Dr. Huck, Dekan GW
Verwaltung:
Herr Drexler
Dr. Neumann
Frau Gottschalk
Frau Gutzeit
Hochschulöffentlichkeit
-2TOP 1
Feststellung der Beschlussfähigkeit
_________________________________________________________________________
Prof. Dr. Platzer eröffnet die XXIV/8. Sitzung des Ausschusses für Planung und Haushalt und
stellt die Beschlussfähigkeit fest.
TOP 2
Feststellung der Tagesordnung
_________________________________________________________________________
Die Tagesordnung wird in der vorgelegten Fassung genehmigt.
TOP 3
Genehmigung der Niederschrift über die XXIV/7. Sitzung des Ausschusses für
Planung und Haushalt vom 27.08.2015
_________________________________________________________________________
Der APH genehmigt die Niederschrift über die XXIV/7. Sitzung des Ausschusses für Planung
und Haushalt vom 27.08.2015.
TOP 4
Neufassung der Grundordnung (APH-Vorlagen XXIV/8/33-40)
_________________________________________________________________________
Prof. Dr. Platzer weist daraufhin, dass der Hochschulrat in seiner Sitzung am 17.09.2015
mehrere Passagen der vom Akademischen Senat in seiner Sitzung am 03.09.2015
beschlossenen Neufassung der Grundordnung nicht genehmigt habe. Sie berichtet, dass der
Akademische Senat in seiner letzten Sitzung am 22.10.2015 vorwiegend über das Verfahren der
Erstellung der neuen Grundordnung gesprochen und einhellig festgestellt habe, dass die
Vorgehensweise nicht zufriedenstellend gewesen sei. Anschließend habe der Akademische
Senat den APH beauftragt, sich am 29.10. mit allen nicht genehmigten Passagen zu befassen
und für die Sitzung des Akademischen Senats am 12.11. eine Beschlussvorlage vorzubereiten.
Prof. Dr. Platzer verweist auf die Vorlagen
XXIV/8/33
Brief des Vorsitzenden des HR Prof. Wagner
XXIV/8/34
Vorlage Stabsstelle Recht für die Sitzung des AS am 22.10.2015
XXIV/8/35
Anlage zur Vorlage der Stabsstelle Recht (XXIV/8/34)
XXIV/8/36
Fassung der Grundordnung nach Beschluss AS am 03.09.2015
XXIV/8/37
Grundordnung im Amtlichen Anzeiger
XXIV/8/38
Vorschläge AP (Hanke/König) zur Grundordnung
XXIV/8/39
Vorschläge Studierende (Youett)
XXIV/8/40 TV
Vorlage Stabsstelle Recht auf der Basis der Vorlage des Mittelbaus und
der Studierenden
Der APH einigt sich darauf, sich in der folgenden Diskussion mit den in der APH-Vorlage
XXIV/8/33, dem Schreiben des Vorsitzenden des Hochschulrates an den Vorsitzenden des
-3Akademischen Senats, genannten Passagen der vom Akademischen Senat beschlossenen
Grundordnung zu befassen und unter Berücksichtigung der Tischvorlage XXIV/8/40 sowie der
Vorschläge des Mittelbaus (XXIV/8/38) und der Studierenden (XXIV/8/39) entsprechende
Beschlussvorschläge für den Akademischen Senat zu verabschieden.
§ 4 Fakultäten
Abs. 4 Sätze 1 und 2
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass die Sätze 1 und 2 der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden seien. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen.
Prof. Dr. Felix schlägt vor, die in der Tischvorlage XXIV/8/40 genannte Formulierung wie folgt
zu ändern (kursiv: eingefügt, durchgestrichen: gestrichen):
Abs. 4: Die Fakultätssatzungen können bestimmen, dass sich eine Fakultät in Institute
gliedert. Im Fall einer solchen Untergliederung heißen diese Institute Fachbereiche. Die
Fakultätssatzungen können vorsehen, dass Institute als Fachbereiche benannt werden. Die
Mindestzahl der HochschullehrerInnen und Hochschullehrer eines Instituts (Statusgruppe)
beträgt acht.
Herr Meissner stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Ende der Debatte und
Abstimmung über den von Prof. Dr. Felix vorgebrachten Vorschlag.
Der APH einigt sich darauf, den auf der Rednerliste stehenden Personen noch die Möglichkeit
zu geben, ihren Beitrag zur Diskussion zu leisten.
Der APH beschließt die oben genannte Änderung des Absatzes 4 mit 5:0:1 Stimmen.
§ 4 Fakultäten
Abs. 5
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass der Hochschulrat diesen Absatz der vom Akademischen
Senat beschlossenen Fassung nicht genehmigt habe. Der APH diskutiert den Beschluss des
Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen.
Der APH beschließt die Änderung des Absatzes 5 gemäß der Tischvorlage XXIV/8/40 mit 4:1:1
Stimmen:
Abs. 5 Den Instituten werden im Falle ihrer Einrichtung folgende Aufgaben übertragen:
1. Organisation des Lehrbetriebs und der Studienfachberatung,
2. Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen,
3. Vorschläge für die Lehrverpflichtung,
4. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.
§ 4 Fakultäten
Abs. 6
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass der Hochschulrat diesen Absatz der vom Akademischen
Senat beschlossenen Fassung in Folge der Nichtgenehmigung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 nicht
genehmigt habe. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates und einigt sich darauf,
-4keine inhaltliche Änderung vorzunehmen, da die Nichtgenehmigung nur eine Folgeänderung
sei.
Der APH beschließt die Anpassung des Absatzes 6 gemäß der Tischvorlage XXIV/8/40 ohne
den Inhalt der eckigen Klammer mit 6:0:0 Stimmen:
Abs. 6 In Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gewählt. Diese Gremien bestimmen eine Institutsleitung. Diese/dieser ist Vorsitzende/Vorsitzender des Gremiums mit Stimmrecht und übernimmt eine Koordinierungsfunktion innerhalb des Instituts unter der
Gesamtverantwortung des Dekanats.
§ 7 Fakultätsrat
Abs. 2
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen.
Der APH lehnt die Beibehaltung der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung mit 1:4:1
Stimmen ab.
Der APH beschließt die Änderung des § 7 Abs. 2 gemäß der Tischvorlage XXIV/8/40 mit 4:2:0
Stimmen:
Abs. 2 Der Fakultätsrat besteht aus zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie
je drei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG. Die Fakultätssatzungen
können vorsehen, dass zur Sicherstellung der absoluten Mehrheit der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 96 Abs. 1 HmbHG der Fakultätsrat aus
sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je zwei Mitgliedern der anderen
Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG besteht.
§ 7 Fakultätsrat
Abs. 4 bis 6
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass diese Absätze der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung in Folge der Nichtgenehmigung von § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 vom
Hochschulrat nicht genehmigt worden seien. Der APH diskutiert den Beschluss des
Hochschulrates.
Der APH beschließt einstimmig, die vom Hochschulrat als Folgeänderung gestrichene
Ergänzung in Absatz 4 sowie die gestrichenen Absätze 5 und 6 gemäß der Tischvorlage
XXIV/8/40 wieder aufzunehmen:
Abs. 4 Hinter „Der Fakultätsrat gibt sich“ Einfügung von „und den Institutsgremien“.
Abs. 5 Die Größe des Institutsgremiums wird in den Fakultätssatzungen geregelt.
Abs. 6 Der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts gehört dem Institutsgremium mit
beratender Stimme an.
§ 10 Fakultätsübergreifende Organisationseinheiten
-5Abs. 3
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen.
Der APH beschließt mit 5:0:1 Stimmen, die vom Akademischen Senat vorgeschlagene
Formulierung gemäß der Vorlage des Mittelbaus XXIV/8/38 wie folgt zu ändern
(durchgestrichen: gestrichen):
Organisationseinheiten werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Sie können mehreren
Fakultäten zugeordnet werden; in diesem Fall sind in der Organisationssatzung die
federführende Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten zu regeln.
§ 19 Präsidium
Abs. 1 Satz 2
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates.
Der APH beschließt mit 5:1:0 Stimmen, es bei der Streichung zu belassen.
§ 19 Präsidium
Abs. 4
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates.
Der APH beschließt einstimmig, es bei der Streichung zu belassen.
§ 19 Präsidium
Abs. 5
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates.
Der APH beschließt mit 5:0:1 Stimmen, es bei der Streichung zu belassen.
§ 21 Präsidentin/Präsident
Abs. 2 Satz 1
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates.
Der APH beschließt mit 5:0:1 Stimmen, es bei der Streichung zu belassen.
-6§ 25 Beschlüsse
Abs. 2
Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat
beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert
den Beschluss des Hochschulrates.
Der APH beschließt einstimmig, es bei der Streichung zu belassen.
Anlagen 1 und 2.
TOP 5
Fragen, Mitteilungen, Verschiedenes
_________________________________________________________________________
Frau Hildebrandt macht darauf aufmerksam, dass die Sitzungen der Ausschüsse des
Akademischen Senats gemäß der neuen Grundordnung hochschulöffentlich seien und bittet
darum, die entsprechenden Unterlagen vorab auf der Homepage zu veröffentlichen.
Herr König fragt, wann es geplant sei, dass sich der APH mit dem Budget und der
Mittelverteilung 2015 befasst.
Prof. Dr. Platzer erklärt, dass eine Vorlage vom Kanzler in Vorbereitung sei.
B. Gutzeit
Prof. Dr. Platzer
Anlage 1
Beschlussfassung nach APH am 29.10.2015
Erste Änderung der Grundordnung der Universität Hamburg
Vom 12. November 2015
Der Hochschulrat hat am xx. xxxx 2015 die am 12. November 2015 vom Akademischen Senat der
Universität Hamburg auf Grund des § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Juni 2015
(HmbGVBl. S. 121), beschlossene Änderung der Grundordnung der Universität Hamburg vom 03.
September gemäß § 84 Absatz 1 Nummer 3 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt.
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) Die Fakultätssatzungen können bestimmen, dass sich eine Fakultät in Institute
gliedert. Im Falle einer solchen Untergliederung heißen diese Institute Fachbereich.
Die Mindestanzahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eines Instituts
(Statusgruppe) beträgt acht.
(5) Den Instituten werden im Falle ihrer Einrichtung folgende Aufgaben übertragen:
1. Organisation des Lehrbetriebs und der Studienfachberatung,
2. Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen,
3. Vorschläge für die Lehrverpflichtung,
4. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.
(6) In Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gewählt. Diese
Gremien bestimmen eine Institutsleitung. Diese/dieser ist Vorsitzende/Vorsitzender des Gremiums mit Stimmrecht und übernimmt eine Koordinierungsfunktion innerhalb des Instituts unter der Gesamtverantwortung des Dekanats.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
(2) Der Fakultätsrat besteht aus zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern
sowie je drei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG. Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass zur Sicherstellung der absoluten Mehrheit
der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 96 Abs. 1
Beschlussfassung nach APH am 29.10.2015
HmbHG der Fakultätsrat aus sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern
sowie je zwei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG besteht.
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
c) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort „sich“ die Wörter „und den Institutsgremien“ eingefügt.
d) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt:
(5) Die Größe des Institutsgremiums wird in den Fakultätssatzungen geregelt.
(6) Der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts gehört dem Institutsgremium mit beratender Stimme an.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Organisationseinheiten werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Sie können mehreren Fakultäten zugeordnet werden.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Hamburg, den 12. November 2015
Universität Hamburg
Anlage 2
Lesefassung nach APH am 29.10.2015
Erste Änderung der Grundordnung der Universität Hamburg
(Änderungen in Fettdruck hervorgehoben)
§4 Fakultäten
(1) Die Universität gliedert sich in Fakultäten.
(2) Fakultäten sind
1. die Fakultät für Rechtswissenschaft,
2. die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
3. die Medizinische Fakultät,
4. die Fakultät für Erziehungswissenschaft,
5. die Fakultät für Geisteswissenschaften,
6. die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften,
7. die Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft,
8. die Fakultät für Betriebswirtschaft.
(3) Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat.
(4) Die Fakultätssatzungen können bestimmen, dass sich eine Fakultät in Institute gliedert. Im
Falle einer solchen Untergliederung heißen diese Institute Fachbereich. Die Mindestanzahl der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eines Instituts (Statusgruppe) beträgt acht.
(5) Den Instituten werden im Falle ihrer Einrichtung folgende Aufgaben übertragen:
1. Organisation des Lehrbetriebs und der Studienfachberatung,
2. Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen,
3. Vorschläge für die Lehrverpflichtung,
4. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen.
(6) In Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gewählt. Diese Gremien
bestimmen eine Institutsleitung. Diese/dieser ist Vorsitzende/Vorsitzender des Gremiums mit
Stimmrecht und übernimmt eine Koordinierungsfunktion innerhalb des Instituts unter der
Gesamtverantwortung des Dekanats.
(7) Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass zur Wahrnehmung von Aufgaben in der
Forschung Forschungszentren, zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Nachwuchsförderung
Graduiertenschulen eingerichtet werden, die der Fakultät unmittelbar nachgeordnet sind.
Lesefassung nach APH am 29.10.2015
Diese Organisationseinheiten erhalten eine Leitung, die vom Dekanat bestimmt wird. Die
Fakultätssatzungen können vorsehen, dass die Leiterin/ der Leiter von einem erweiterten
Vorstand ergänzt wird.
§7 Fakultätsrat
(1) Der Fakultätsrat hat neben der Wahl der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben:
1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und
Satzungen nach den §§ 37 bis 40 HmbHG; bei der Beschlussfassung sind die
Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Absatz 1 Nummer 7 HmbHG) zu beachten,
2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des
Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am
6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung,
3. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im
Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität,
4. Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die
zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren,
5. mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfassung über fakultätsspezifische Ergänzungen der
hochschulweiten Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung; das Dekanat hat
entsprechende Vorschläge zu unterbreiten,
6. Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absätze 1 und 2 HmbHG
einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung,
7. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen
Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
8. Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die
Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin“
oder „Professor“; weicht der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung über einen
Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen
und die unveränderte Vorlage beizufügen,
9. Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
10. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
11. Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät.
(2) Der Fakultätsrat besteht aus zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je
drei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG. Die Fakultätssatzungen
können vorsehen, dass zur Sicherstellung der absoluten Mehrheit der Gruppe der
Lesefassung nach APH am 29.10.2015
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 96 Abs. 1 HmbHG der Fakultätsrat aus
sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je zwei Mitgliedern der anderen
Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG besteht.
(3) Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fakultätsrats ohne
Stimmrecht. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät gehören ihm mit beratender Stimme
an.
(4) Der Fakultätsrat gibt sich und den Institutsgremien eine Geschäftsordnung. Ist eine
Geschäftsordnung des Fakultätsrates nicht vorhanden, findet die Geschäftsordnung des
Akademischen Senats entsprechende Anwendung.
(5) Die Größe des Institutsgremiums wird in den Fakultätssatzungen geregelt.
(6) Der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts gehört dem Institutsgremium mit
beratender Stimme an.
§10 Fakultätsübergreifende Organisationseinheiten
(1) Für Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung, bei denen Mitglieder der Universität
fakultätsübergreifend zusammenarbeiten und die von mehreren Fakultäten getragen werden,
können fakultätsübergreifende Organisationseinheiten errichtet werden, soweit dies im
Hinblick auf die Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist.
(2) Organisationseinheiten nach § 92 Absatz 1 HmbHG können mit Zustimmung des Präsidiums
auch von mehreren Fakultäten gemeinsam gebildet werden. Die entsprechenden
Organisationssatzungen werden von den beteiligten Dekanaten, etwa erforderliche weitere
Satzungen von den beteiligten Fakultätsräten im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen.
(3) Organisationseinheiten werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Sie können
mehreren Fakultäten zugeordnet werden.
(4) Die Organisationseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, soweit diese nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, sowie
über die Verwendung der ihnen zugewiesenen und der von ihnen eingeworbenen Mittel.