UNIVERSITÄT HAMBURG Die geschäftsführende Vorsitzende des APH - P 17 - XXIV/8/2015 Niederschrift über die XXIV/8. Sitzung des Ausschusses für Planung und Haushalt am 29. Oktober 2015 ___________________________________________________________________ Beginn der Sitzung: Ende der Sitzung: 14:00 Uhr 15:50 Uhr 1. Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Feststellung der Tagesordnung 3. Genehmigung der Niederschrift über die XXIV/7. Sitzung des Ausschusses für Planung und Haushalt vom 27.08.2015 4. Neufassung der Grundordnung (APH-Vorlagen XXIV/8/33-40) 5. Fragen, Mitteilungen, Verschiedenes Anwesend: für den Ausschuss für Planung und Haushalt: Prof. Dr. Platzer (als Vorsitzende)/Prof. Dr. Felix Prof. Dr. Bismayer/Prof. Dr. Nöth Prof. Dr. Clement Herr Hanke/Herr König (ab 14.20 Uhr) Dr. Meissner/Frau Lübke Herr Youett Frau Hildebrandt (AStA) Gäste: Prof. Dr. Repgen, Dekan RW (ab 14.10 Uhr) Prof. Dr. Koch-Gromus, Dekan Med. Prof. Dr. Arnold, Dekanin EW (ab 14.22 Uhr) Prof. Dr. Huck, Dekan GW Verwaltung: Herr Drexler Dr. Neumann Frau Gottschalk Frau Gutzeit Hochschulöffentlichkeit -2TOP 1 Feststellung der Beschlussfähigkeit _________________________________________________________________________ Prof. Dr. Platzer eröffnet die XXIV/8. Sitzung des Ausschusses für Planung und Haushalt und stellt die Beschlussfähigkeit fest. TOP 2 Feststellung der Tagesordnung _________________________________________________________________________ Die Tagesordnung wird in der vorgelegten Fassung genehmigt. TOP 3 Genehmigung der Niederschrift über die XXIV/7. Sitzung des Ausschusses für Planung und Haushalt vom 27.08.2015 _________________________________________________________________________ Der APH genehmigt die Niederschrift über die XXIV/7. Sitzung des Ausschusses für Planung und Haushalt vom 27.08.2015. TOP 4 Neufassung der Grundordnung (APH-Vorlagen XXIV/8/33-40) _________________________________________________________________________ Prof. Dr. Platzer weist daraufhin, dass der Hochschulrat in seiner Sitzung am 17.09.2015 mehrere Passagen der vom Akademischen Senat in seiner Sitzung am 03.09.2015 beschlossenen Neufassung der Grundordnung nicht genehmigt habe. Sie berichtet, dass der Akademische Senat in seiner letzten Sitzung am 22.10.2015 vorwiegend über das Verfahren der Erstellung der neuen Grundordnung gesprochen und einhellig festgestellt habe, dass die Vorgehensweise nicht zufriedenstellend gewesen sei. Anschließend habe der Akademische Senat den APH beauftragt, sich am 29.10. mit allen nicht genehmigten Passagen zu befassen und für die Sitzung des Akademischen Senats am 12.11. eine Beschlussvorlage vorzubereiten. Prof. Dr. Platzer verweist auf die Vorlagen XXIV/8/33 Brief des Vorsitzenden des HR Prof. Wagner XXIV/8/34 Vorlage Stabsstelle Recht für die Sitzung des AS am 22.10.2015 XXIV/8/35 Anlage zur Vorlage der Stabsstelle Recht (XXIV/8/34) XXIV/8/36 Fassung der Grundordnung nach Beschluss AS am 03.09.2015 XXIV/8/37 Grundordnung im Amtlichen Anzeiger XXIV/8/38 Vorschläge AP (Hanke/König) zur Grundordnung XXIV/8/39 Vorschläge Studierende (Youett) XXIV/8/40 TV Vorlage Stabsstelle Recht auf der Basis der Vorlage des Mittelbaus und der Studierenden Der APH einigt sich darauf, sich in der folgenden Diskussion mit den in der APH-Vorlage XXIV/8/33, dem Schreiben des Vorsitzenden des Hochschulrates an den Vorsitzenden des -3Akademischen Senats, genannten Passagen der vom Akademischen Senat beschlossenen Grundordnung zu befassen und unter Berücksichtigung der Tischvorlage XXIV/8/40 sowie der Vorschläge des Mittelbaus (XXIV/8/38) und der Studierenden (XXIV/8/39) entsprechende Beschlussvorschläge für den Akademischen Senat zu verabschieden. § 4 Fakultäten Abs. 4 Sätze 1 und 2 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass die Sätze 1 und 2 der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden seien. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen. Prof. Dr. Felix schlägt vor, die in der Tischvorlage XXIV/8/40 genannte Formulierung wie folgt zu ändern (kursiv: eingefügt, durchgestrichen: gestrichen): Abs. 4: Die Fakultätssatzungen können bestimmen, dass sich eine Fakultät in Institute gliedert. Im Fall einer solchen Untergliederung heißen diese Institute Fachbereiche. Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass Institute als Fachbereiche benannt werden. Die Mindestzahl der HochschullehrerInnen und Hochschullehrer eines Instituts (Statusgruppe) beträgt acht. Herr Meissner stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Ende der Debatte und Abstimmung über den von Prof. Dr. Felix vorgebrachten Vorschlag. Der APH einigt sich darauf, den auf der Rednerliste stehenden Personen noch die Möglichkeit zu geben, ihren Beitrag zur Diskussion zu leisten. Der APH beschließt die oben genannte Änderung des Absatzes 4 mit 5:0:1 Stimmen. § 4 Fakultäten Abs. 5 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass der Hochschulrat diesen Absatz der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung nicht genehmigt habe. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen. Der APH beschließt die Änderung des Absatzes 5 gemäß der Tischvorlage XXIV/8/40 mit 4:1:1 Stimmen: Abs. 5 Den Instituten werden im Falle ihrer Einrichtung folgende Aufgaben übertragen: 1. Organisation des Lehrbetriebs und der Studienfachberatung, 2. Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen, 3. Vorschläge für die Lehrverpflichtung, 4. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen. § 4 Fakultäten Abs. 6 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass der Hochschulrat diesen Absatz der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung in Folge der Nichtgenehmigung des § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 nicht genehmigt habe. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates und einigt sich darauf, -4keine inhaltliche Änderung vorzunehmen, da die Nichtgenehmigung nur eine Folgeänderung sei. Der APH beschließt die Anpassung des Absatzes 6 gemäß der Tischvorlage XXIV/8/40 ohne den Inhalt der eckigen Klammer mit 6:0:0 Stimmen: Abs. 6 In Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gewählt. Diese Gremien bestimmen eine Institutsleitung. Diese/dieser ist Vorsitzende/Vorsitzender des Gremiums mit Stimmrecht und übernimmt eine Koordinierungsfunktion innerhalb des Instituts unter der Gesamtverantwortung des Dekanats. § 7 Fakultätsrat Abs. 2 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen. Der APH lehnt die Beibehaltung der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung mit 1:4:1 Stimmen ab. Der APH beschließt die Änderung des § 7 Abs. 2 gemäß der Tischvorlage XXIV/8/40 mit 4:2:0 Stimmen: Abs. 2 Der Fakultätsrat besteht aus zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je drei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG. Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass zur Sicherstellung der absoluten Mehrheit der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 96 Abs. 1 HmbHG der Fakultätsrat aus sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je zwei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG besteht. § 7 Fakultätsrat Abs. 4 bis 6 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass diese Absätze der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung in Folge der Nichtgenehmigung von § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 vom Hochschulrat nicht genehmigt worden seien. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates. Der APH beschließt einstimmig, die vom Hochschulrat als Folgeänderung gestrichene Ergänzung in Absatz 4 sowie die gestrichenen Absätze 5 und 6 gemäß der Tischvorlage XXIV/8/40 wieder aufzunehmen: Abs. 4 Hinter „Der Fakultätsrat gibt sich“ Einfügung von „und den Institutsgremien“. Abs. 5 Die Größe des Institutsgremiums wird in den Fakultätssatzungen geregelt. Abs. 6 Der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts gehört dem Institutsgremium mit beratender Stimme an. § 10 Fakultätsübergreifende Organisationseinheiten -5Abs. 3 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates und erörtert mögliche alternative Formulierungen. Der APH beschließt mit 5:0:1 Stimmen, die vom Akademischen Senat vorgeschlagene Formulierung gemäß der Vorlage des Mittelbaus XXIV/8/38 wie folgt zu ändern (durchgestrichen: gestrichen): Organisationseinheiten werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Sie können mehreren Fakultäten zugeordnet werden; in diesem Fall sind in der Organisationssatzung die federführende Fakultät und die Beteiligung der anderen Fakultäten zu regeln. § 19 Präsidium Abs. 1 Satz 2 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates. Der APH beschließt mit 5:1:0 Stimmen, es bei der Streichung zu belassen. § 19 Präsidium Abs. 4 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates. Der APH beschließt einstimmig, es bei der Streichung zu belassen. § 19 Präsidium Abs. 5 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates. Der APH beschließt mit 5:0:1 Stimmen, es bei der Streichung zu belassen. § 21 Präsidentin/Präsident Abs. 2 Satz 1 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates. Der APH beschließt mit 5:0:1 Stimmen, es bei der Streichung zu belassen. -6§ 25 Beschlüsse Abs. 2 Prof. Dr. Platzer verweist darauf, dass dieser Absatz in der vom Akademischen Senat beschlossenen Fassung vom Hochschulrat nicht genehmigt worden sei. Der APH diskutiert den Beschluss des Hochschulrates. Der APH beschließt einstimmig, es bei der Streichung zu belassen. Anlagen 1 und 2. TOP 5 Fragen, Mitteilungen, Verschiedenes _________________________________________________________________________ Frau Hildebrandt macht darauf aufmerksam, dass die Sitzungen der Ausschüsse des Akademischen Senats gemäß der neuen Grundordnung hochschulöffentlich seien und bittet darum, die entsprechenden Unterlagen vorab auf der Homepage zu veröffentlichen. Herr König fragt, wann es geplant sei, dass sich der APH mit dem Budget und der Mittelverteilung 2015 befasst. Prof. Dr. Platzer erklärt, dass eine Vorlage vom Kanzler in Vorbereitung sei. B. Gutzeit Prof. Dr. Platzer Anlage 1 Beschlussfassung nach APH am 29.10.2015 Erste Änderung der Grundordnung der Universität Hamburg Vom 12. November 2015 Der Hochschulrat hat am xx. xxxx 2015 die am 12. November 2015 vom Akademischen Senat der Universität Hamburg auf Grund des § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (HmbGVBl. S. 121), beschlossene Änderung der Grundordnung der Universität Hamburg vom 03. September gemäß § 84 Absatz 1 Nummer 3 HmbHG in der nachstehenden Fassung genehmigt. 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 3 werden folgende neue Absätze 4 bis 6 eingefügt: (4) Die Fakultätssatzungen können bestimmen, dass sich eine Fakultät in Institute gliedert. Im Falle einer solchen Untergliederung heißen diese Institute Fachbereich. Die Mindestanzahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eines Instituts (Statusgruppe) beträgt acht. (5) Den Instituten werden im Falle ihrer Einrichtung folgende Aufgaben übertragen: 1. Organisation des Lehrbetriebs und der Studienfachberatung, 2. Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen, 3. Vorschläge für die Lehrverpflichtung, 4. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen. (6) In Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gewählt. Diese Gremien bestimmen eine Institutsleitung. Diese/dieser ist Vorsitzende/Vorsitzender des Gremiums mit Stimmrecht und übernimmt eine Koordinierungsfunktion innerhalb des Instituts unter der Gesamtverantwortung des Dekanats. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: (2) Der Fakultätsrat besteht aus zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je drei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG. Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass zur Sicherstellung der absoluten Mehrheit der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 96 Abs. 1 Beschlussfassung nach APH am 29.10.2015 HmbHG der Fakultätsrat aus sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je zwei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG besteht. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. c) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden hinter dem Wort „sich“ die Wörter „und den Institutsgremien“ eingefügt. d) Es werden folgende neue Absätze 5 und 6 angefügt: (5) Die Größe des Institutsgremiums wird in den Fakultätssatzungen geregelt. (6) Der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts gehört dem Institutsgremium mit beratender Stimme an. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Hinter Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: (3) Organisationseinheiten werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Sie können mehreren Fakultäten zugeordnet werden. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Hamburg, den 12. November 2015 Universität Hamburg Anlage 2 Lesefassung nach APH am 29.10.2015 Erste Änderung der Grundordnung der Universität Hamburg (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben) §4 Fakultäten (1) Die Universität gliedert sich in Fakultäten. (2) Fakultäten sind 1. die Fakultät für Rechtswissenschaft, 2. die Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 3. die Medizinische Fakultät, 4. die Fakultät für Erziehungswissenschaft, 5. die Fakultät für Geisteswissenschaften, 6. die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften, 7. die Fakultät für Psychologie und Bewegungswissenschaft, 8. die Fakultät für Betriebswirtschaft. (3) Organe der Fakultät sind das Dekanat und der Fakultätsrat. (4) Die Fakultätssatzungen können bestimmen, dass sich eine Fakultät in Institute gliedert. Im Falle einer solchen Untergliederung heißen diese Institute Fachbereich. Die Mindestanzahl der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eines Instituts (Statusgruppe) beträgt acht. (5) Den Instituten werden im Falle ihrer Einrichtung folgende Aufgaben übertragen: 1. Organisation des Lehrbetriebs und der Studienfachberatung, 2. Vorschläge für Studien- und Prüfungsordnungen, 3. Vorschläge für die Lehrverpflichtung, 4. Vorschläge für die Zusammensetzung von Berufungsausschüssen. (6) In Instituten werden nach Gruppen zusammengesetzte Gremien gewählt. Diese Gremien bestimmen eine Institutsleitung. Diese/dieser ist Vorsitzende/Vorsitzender des Gremiums mit Stimmrecht und übernimmt eine Koordinierungsfunktion innerhalb des Instituts unter der Gesamtverantwortung des Dekanats. (7) Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung Forschungszentren, zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Nachwuchsförderung Graduiertenschulen eingerichtet werden, die der Fakultät unmittelbar nachgeordnet sind. Lesefassung nach APH am 29.10.2015 Diese Organisationseinheiten erhalten eine Leitung, die vom Dekanat bestimmt wird. Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass die Leiterin/ der Leiter von einem erweiterten Vorstand ergänzt wird. §7 Fakultätsrat (1) Der Fakultätsrat hat neben der Wahl der Dekanin oder des Dekans folgende Aufgaben: 1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Hochschulprüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen nach den §§ 37 bis 40 HmbHG; bei der Beschlussfassung sind die Rahmenprüfungsordnungen (§ 85 Absatz 1 Nummer 7 HmbHG) zu beachten, 2. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen nach § 10 Absatz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), zuletzt geändert am 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473, 476), in der jeweils geltenden Fassung, 3. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Universität, 4. Stellungnahme zur Struktur- und Entwicklungsplanung sowie zu Entscheidungen über die zukünftige Verwendung der freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren, 5. mit Zustimmung des Dekanats Beschlussfassung über fakultätsspezifische Ergänzungen der hochschulweiten Grundsätze für die Ausstattung und Mittelverteilung; das Dekanat hat entsprechende Vorschläge zu unterbreiten, 6. Entscheidung über die Organisation in der Fakultät gemäß § 92 Absätze 1 und 2 HmbHG einschließlich des Erlasses der Fakultätssatzung, 7. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung, 8. Einsetzung der Berufungsausschüsse, Beschlussfassung über Berufungsvorschläge und die Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“; weicht der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung über einen Berufungsvorschlag von der Vorlage des Berufungsausschusses ab, so hat er dies zu begründen und die unveränderte Vorlage beizufügen, 9. Wahl von Gleichstellungsbeauftragten, 10. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats, 11. Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät. (2) Der Fakultätsrat besteht aus zehn Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je drei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG. Die Fakultätssatzungen können vorsehen, dass zur Sicherstellung der absoluten Mehrheit der Gruppe der Lesefassung nach APH am 29.10.2015 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß § 96 Abs. 1 HmbHG der Fakultätsrat aus sieben Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern sowie je zwei Mitgliedern der anderen Gruppen nach § 10 Absatz 1 HmbHG besteht. (3) Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fakultätsrats ohne Stimmrecht. Die Gleichstellungsbeauftragten der Fakultät gehören ihm mit beratender Stimme an. (4) Der Fakultätsrat gibt sich und den Institutsgremien eine Geschäftsordnung. Ist eine Geschäftsordnung des Fakultätsrates nicht vorhanden, findet die Geschäftsordnung des Akademischen Senats entsprechende Anwendung. (5) Die Größe des Institutsgremiums wird in den Fakultätssatzungen geregelt. (6) Der oder die Gleichstellungsbeauftragte des Instituts gehört dem Institutsgremium mit beratender Stimme an. §10 Fakultätsübergreifende Organisationseinheiten (1) Für Aufgaben in Forschung, Lehre, Weiterbildung, bei denen Mitglieder der Universität fakultätsübergreifend zusammenarbeiten und die von mehreren Fakultäten getragen werden, können fakultätsübergreifende Organisationseinheiten errichtet werden, soweit dies im Hinblick auf die Aufgabe, Größe und Ausstattung zweckmäßig ist. (2) Organisationseinheiten nach § 92 Absatz 1 HmbHG können mit Zustimmung des Präsidiums auch von mehreren Fakultäten gemeinsam gebildet werden. Die entsprechenden Organisationssatzungen werden von den beteiligten Dekanaten, etwa erforderliche weitere Satzungen von den beteiligten Fakultätsräten im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen. (3) Organisationseinheiten werden in der Regel einer Fakultät zugeordnet. Sie können mehreren Fakultäten zugeordnet werden. (4) Die Organisationseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit diese nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, sowie über die Verwendung der ihnen zugewiesenen und der von ihnen eingeworbenen Mittel.
© Copyright 2024 ExpyDoc