sachs en - Annekatrin Klepsch

Freistaat
STAATSMlNlSTERlUM
FUR SOZIALES UND
VERBR AUCHERSCHUTZ
SACHSEN
Die Staatsministerin
SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM FUR SOZIALES UNO VERBRAUCHERSCHUTZ
AlbertstraBe 10 101097 Dresden
Prasidenten des Sachsischen Landtages
Herrn Dr. Matthias R6111er
Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1
01067 Dresden
Durchw ahl
Telefon +49 351 564-5601
Telefax +49 351 564-5791
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{bitte bei Antwort angeben)
UMA-01 41.51-15/358
Dresden,
fJ·August 2015
Kleine Anfrage der Abgeordneten Annekatrin Klepsch, DIE LINKE
Drs.-Nr.: 6/2100
Thema:
Unterbringung unbegleiteter minderjahriger Asylbewerber
(UMA)
Seh r geehrter Herr Prasident,
namens und im Auftrag der Sachsischen Staatsregierung beantworte ich die
Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Wie viele UMA und in welchem Alter erreichten im Zeitraum Januar
2014 bis Juni 2015 den Freistaat Sachsen und wo erfolgte die Erstaufnahme? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreier Stadt auflisten.)
Frage 2:
Wie wurden die UMA in der Folge untergebracht (stationare JHEinrichtung, Familienzusammenfuhrung, Erstaufnahmeeinrichtung,
.. .)? (Bitte nach Landkreisen/kreisfreier Stadt auflisten.)
Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2:
Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und
Jugendhilfestatistik und konnen nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden.
Gemaf1 Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SachsVerf) ist
die Staatsregierung verpflichtet, uber ihre Tatigkeit den Landtag insoweit zu
informieren, als dies zur Erfullung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser
lnformationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenuber der Staatsregierung nach Artikel 51 SachsVerf. Die
Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur fUr ihre Amtstuhrung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht fUr eigenes
Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur
Hausanschrift:
Sachslsches Staatsmlnisterium
fUr Sozlales und Verbraucherschutz
Albertstra~ 10
01097 Dresden
STAATSMI NISTERIUM
FUR SOZlALES UND
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Auskunft verpflichtet, die in ihre Zustandigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgange oder Umstande aul1erhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen
(vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671).
Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschliel11ich Sachverhalte,
die von den Landkreisen und Kreisfreien Stadten als Selbstverwaltungsaufgabe einzelfallbezogen umgesetzt und erfasst werden . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur
der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. lm Zustandigkeitsbereich der Rechtsaufsicht konnen die Staatsregierung bzw. die damit beauftragten Rechtsaufsichtsbehorden vom lnformationsrecht nach § 113 SachsGemO nur dann Gebrauch machen,
wenn Anhaltspunkte fUr eine bevorstehende oder erfolgte Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen (Rehak, in: Quecke/Schmid, SachsGemO, Rdn . 3 zu § 113 SachsGemO).
Dazu tragt die Kleine Anfrage nichts vor.
In Vorbereitung der Gesetzesnovelle des Bundes zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung auslandischer Kinder und Jugendlicher hat das BMFSFJ
bundesweite Erhebungen zum 31 .12.2014 und zum 31 .05.2015 durchgefl.ihrt. Zum
31.12.2014 sind 249 minderjahrige unbegleitete Auslander in Sachsen erhoben worden. Zum 31.05.2015waren es 141 .
Nach der zum Stichtag 31 . Mai 2015 durchgefl.ihrten Erhebung verteilten sich die
unbegleiteten auslandischen Kinder und Jugendlichen wie folgt auf die ortlichen Trager
der offentlichen Jugendhilfe:
Dresden:
Leipzig:
Chemnitz:
Bautzen:
Sachsische Schweiz:
Leipziger Land:
Vogtlandkreis:
Nordsachsen:
Meil1en:
27
19
28
1
52
1
8
1
4
Frage 3:
Wie erfolgt in den Landkreisen und kreisfreien Stadten die Altersfeststellung?
Vorlaufige Mal1nahmen zum Schutz von Kindem und Jugendlichen (lnobhutnahme von
Kindem und Jugendlichen) gehoren zu den "anderen Aufgaben" der Jugendhilfe. Diese
sind von den ortlichen Tragem der offentlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverwaltung zu erfullen. Dazu zahlt auch die lnobhutnahme von unbegleiteten minderjahrigen Auslandem und die damit verbundene Altersfeststellung .
Bundesrechtlich sind die Anforderungen an die Altersfeststellung nicht geregelt. Auch
im Freistaat Sachsen gibt es unterschiedliche Verfahren. Diese reichen von der lnaugenscheinnahme und der Berucksichtigung personlicher Aussagen der Fluchtlinge, der
Hinzuziehung vorhandener Unterlagen in Form von polizeilichen Ermittlungen oder vorliegenden Ausweispapieren bis hin zur Einschaltung der zustandigen Botschaften und
der DurchfUhrung medizinischer Verfahren auf gerichtliche Veran lassung. In der Regel
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akzeptieren die Jugendamter also die Angaben der Minderjahrigen. Wenn allerdings
der begrundete Verdacht einer Falschangabe besteht, wird unter Umstanden
gerichtlicherseits die Altersfeststellung - u. a. durch gerichtsmedizinische Institute oder
Gesundheitsamter - veranlasst.
Frage 4:
Ab der wievielten Woche des Aufenthaltes erhielten die UMA DaZ-Unterricht und
wann erfolgte der Wechsel in eine Regelschule?
Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik und konnen nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden. lnsoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen.
Angesprochen ist ebenfalls der Geschaftsbereich des Staatsministeriums fUr Kultus.
Auch dort liegen dazu keine statistischen Angaben vor, da bei schulpflichtigen Kindern
und Jugendlichen nicht zwischen begleiteten und unbegleiteten unterschieden wird.
Frage 5:
Wie wurde fur die UMA jeweils die Vormundschaft geregelt (Amtsvormund, Vereinsvormund etc.)?
Die erbetenen Angaben sind nicht Gegenstand der gesetzlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik und konnen nur durch eine Auswertung von Einzelfallakten ermittelt werden. lnsoweit wird auf die Antwort zu Frage 1 und 2 verwiesen.
Mit freundlichen Grul1en
In Vertretung
1. L
Thomas Schmidt
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