17/188 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Der Senat von Berlin
InnSport I A 12
9(0)223-1055
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
über die Verordnung zur Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Wir bitten gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen,
dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat.
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vom 5. Mai 2015
Auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und
aufgrund des § 26 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
§ 1 der Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten vom 29. Februar 2000 (GVBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel III
des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „Rundfunkgebührenwesens“ die
Wörter „und des Rundfunkbeitragswesens“ eingefügt.
b) Buchstabe c wird aufgehoben.
c) Buchstabe d wird Buchstabe c.
Seite 1 von 16
d) Buchstabe e wird Buchstabe d und es werden die Wörter „§ 12 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch
Artikel 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S.
3721),“ durch die Wörter „§ 16 des Telemediengesetzes vom 26. Februar
2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes
vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,“ ersetzt.
e) Buchstabe f wird aufgehoben.
2. In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§§ 24, 24a, 24c“ durch die Angabe
„§§ 23, 24, 24a, 24c“ ersetzt.
3. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 des
Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, soweit es zuständige Behörde
nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), geändert durch Gesetz vom 25. August 1998
(BGBl. I S. 2505), in der jeweils geltenden Fassung, ist,“ durch die Wörter
„§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es zuständige Behörde
nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist,“ ersetzt.
b) Buchstabe d wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft.
Seite 2 von 16
A. Begründung
a) Allgemeines
Mit dieser Verordnungsnovelle werden Änderungen im Berliner Zuständigkeitsrecht umgesetzt, die durch die Änderung mehrerer landes- und bundesgesetzlicher Vorschriften erforderlich geworden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um
− das Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RFBeiStV) zum 1. Januar 2013,
− das Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) am 1. August 2004,
− das Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179) zum 1. März 2007,
− die Änderung des § 26 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) durch Artikel 1 Nummer 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) zum 29. April 2009 sowie
− diverse redaktionelle Anpassungen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Einzelbegründungen verwiesen.
b) Einzelbegründung
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
Mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ist der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RFBeitStV)
an die Stelle des bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) getreten. Aufgrund der Änderung ist der Wortlaut des § 1 Nummer 1 Buchstabe b ZustVO-OWiG anzupassen. Die Beibehaltung des bisherigen Terminus „Rundfunkgebührenwesens“ neben
dem neu eingefügten Begriff „Rundfunkbeitragswesens“ soll verdeutlichen, dass unter diese Vorschrift auch noch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten fällt, die vor dem 1. Januar 2013 auf Grundlage des RGebStV begangen wurden.
§ 12 RFBeitStV enthält die Ordnungswidrigkeitstatbestände des bisherigen § 9 RGebStV
sowie darüber hinaus in Absatz 1 Nummer 2 einen neuen Tatbestand. Danach handelt
ordnungswidrig, wer seiner Pflicht nach § 14 Absatz 2 RFBeitStV nicht nachkommt, ab
dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich alle
Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2013
betreffen. § 14 Absatz 2 RFBeiStV ist – wie sich bereits aus der Überschrift der Norm
ergibt – eine Übergangsvorschrift, die vor einiger Zeit in Kraft getreten ist und bereits jetzt
keine praktischen Auswirkungen mehr haben dürfte. Mit einem spürbaren Aufkommen von
Ordnungswidrigkeitverfahren wegen des neuen Tatbestands ist daher nicht zu rechnen.
Der geringfügige Aufgabenzuwachs kann von den bezirklichen Ordnungsämtern daher mit
dem vorhandenen Personal bewältigt werden.
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b
§ 1 Nummer 1 Buchstabe c ZustVO-OWiG ist aufzuheben. Das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit (SchwarzArbG a.F.) in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I
S. 165) ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen
Beschäftigung (SchwarzArbG n.F.) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) am 1. August 2004
außer Kraft getreten. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand in § 4 SchwarzArbG a.F. (unlautere Werbung in Medien) ist ersatzlos entfallen.
Seite 3 von 16
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b.
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d
Mit der neuen Nummerierung wird eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und c berücksichtigt.
Der bisherige § 1 Nummer 1 Buchstabe e ZustVO-OWiG betraf die Zuständigkeit für die
Verfolgung von Verstößen gegen die Impressumspflicht gemäß §§ 6, 12 des Teledienstegesetzes (TDG) vom 22.7.1997 (BGBl. I S. 1870). Das TDG ist mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) vom 26.2.2007 (BGBl. I S. 179) zum 1.3.2007 außer Kraft getreten.
Im Vergleich zu § 12 TDG sind in den Tatbestand des § 16 TMG weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände aufgenommen worden, unter anderem die Verschleierung des kommerziellen Charakters einer Nachricht und die rechtswidrige Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.
Die Ordnungswidrigkeiten nach § 16 TMG wurden wegen der unterbliebenen Anpassung
des bisherigen § 1 Nummer 1 Buchstabe e ZustVO-OWiG gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 2 a
OWiG seit Inkrafttreten des TMG von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie
und Forschung verfolgt. Dort gingen maximal 15 Anzeigen pro Jahr ein, in der Regel Verstöße gegen die Impressumspflicht. In keinem Fall war die Einleitung eines förmlichen
Ordnungswidrigkeitenverfahrens erforderlich, vielmehr wurde der Verstoß jeweils nach
Aufforderung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung abgestellt. Der zu erwartende Mehraufwand bei den bezirklichen Ordnungsämtern ist daher
gering, so dass er mit dem vorhandenen Personal bewältigt werden kann.
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Bilanzrechts
gemäß § 334 Absatz 1 HGB war bisher durch § 1 Nummer 1 Buchstabe f ZustVO-OWiG
den Bezirksämtern zugewiesen. Der Bundesgesetzgeber hat durch Nummer 27 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in
§ 334 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches (HGB) neu geregelt, dass nunmehr das Bundesamt für Justiz für diese Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Durch die höherrangige
bundesrechtliche Zuständigkeitsregelung ist § 1 Nummer 1 Buchstabe f ZustVO-OWiG
obsolet geworden und kann ersatzlos gestrichen werden.
Zu Artikel 1 Nummer 2
§ 1 Nummer 2 Buchstabe c ZustVO-OWiG wird insoweit geändert, als in die Zuständigkeit
des Polizeipräsidenten von Berlin nunmehr auch die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) fällt. Ordnungswidrig handelt gemäß § 23
StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt
(KBA) genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, obwohl sie
nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet
sind.
Seite 4 von 16
Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Straßenverkehrsgesetz war bisher
gemäß § 26 Absatz 2 StVG a.F. das KBA zuständig. Mit Inkrafttreten von Artikel 1 Nummer 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) am 29. April 2009 wurde § 26 Absatz 2 StVG dahingehend geändert, dass die zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 23 StVG nunmehr von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.
Da die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und
24c StVG im Land Berlin gemäß dem bisherigen § 1 Nummer 2 Buchstabe c ZustVOOWiG bereits bei dem Polizeipräsidenten in Berlin liegt und diese Ordnungswidrigkeitstatbestände in der Regel im engen Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten nach § 23
StVG stehen, soll die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG ebenfalls
dem Polizeipräsidenten in Berlin übertragen werden.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Anwenderfreundlichkeit soll diese Zuständigkeitszuweisung nicht durch eine eigenständige Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 2 StVG
erfolgen, sondern durch Änderung der ZustVO-OWiG.
Nach den Erfahrungen des KBA ging die Mehrzahl der Anzeigen über Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG von zumeist konkurrierenden Unternehmen oder von Verbänden bzw.
Interessenvertretungen ein. Einen kleinen Anteil der Ordnungswidrigkeiten hatten die Polizeidienststellen der Länder selbst festgestellt. Das KBA hatte etwa 25 bis 30 Verfahren pro
Jahr für das gesamte Bundesgebiet abgeschlossen; auf jedes Bundesland entfallen somit
– ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Größe der Länder – jährlich durchschnittlich 1 bis 2 Fälle. Den geringen zusätzlichen Arbeitsaufwand kann der Polizeipräsident von
Berlin mit dem vorhandenen Personal bewältigen.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
§ 1 Nummer 8 Buchstabe b ist insoweit zu ändern, als das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (SchwarzArbG a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar
1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. IS. 2848) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG n.F.) vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) am
1.8.2004 außer Kraft getreten ist.
An die Stelle von § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 SchwarzArbG a.F. traten § 8
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG n.F. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.
Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
§ 1 Nummer 8 Buchstabe d ist zu streichen, da mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und anderer Gesetze sowie über die Verordnungsermächtigung zum Transplantationsgesetz vom 16. April 2014 mit Wirkung vom
30. April 2014 durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b die Zuständigkeit für die Ordnungsaufgaben nach dem Transplantationsgesetz dem Landesamt für Gesundheit und Soziales
zugewiesen wurde (Nummer 32 Absatz 17 der Anlage zu § 2 Absatz 4 Satz 1 ASOG) und
damit nach § 1 Nummer 8 Buchstabe a ZustVO-OWiG auch die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Eine wiederholte Aufführung der Zuständigkeit soll damit vermieden werden.
Seite 5 von 16
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
c) Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister
Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 19. März 2015 wie folgt
Stellung genommen:
„Der Rat der Bürgermeister stimmt der Vorlage zu.
Da es sich hier um eine für die Bezirke neue Aufgabe handelt, ist den Bezirken dafür allerdings zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen und entsprechend zu qualifizieren“.
Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:
Der Senat kann die Anregung des Rats der Bürgermeister nicht aufgreifen.
Die Änderungsverordnung schafft zwar in den Bereichen des Rundfunkbeitragswesens
und des Telemediengesetzes (TMG) eine neue Aufgabe der bezirklichen Ordnungsämter.
Der zu erwartende Mehraufwand wird indes als marginal eingeschätzt. Er kann mit dem
vorhandenen Personal bewältigt werden. Bei dem neuen Ordnungswidrigkeitentatbestand
im Rundfunkbeitragswesen (§ 12 Absatz 1 Nummer 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, RFBeitStV, iVm § 14 Absatz 2 RFBeiStV) handelt es sich um eine Übergangsvorschrift, die vor einiger Zeit in Kraft getreten ist und bereits jetzt keine praktischen Auswirkungen mehr haben dürfte. Im Bereich des TMG ist mit einem spürbaren Aufkommen von
Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenfalls nicht zu rechnen. Die Ordnungswidrigkeiten
nach § 16 TMG wurden wegen der bislang unterbliebenen Anpassung der ZustVO-OWiG
gemäß § 36 Absatz 1 Nr. 2 a des Ordnungswidrigkeitengesetzes seit Inkrafttreten des
TMG von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung verfolgt. Dort
gingen maximal 15 Anzeigen pro Jahr ein. In keinem Fall war die Einleitung eines förmlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens erforderlich.
Seite 6 von 16
B. Rechtsgrundlage
Artikel 64 Absatz 1 VvB
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen
Die Verordnung hat keine Kostenauswirkungen auf Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen. Neue Pflichten für Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen werden nicht
geschaffen. Sie regelt lediglich verwaltungsintern behördliche Zuständigkeiten.
D. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Das Land Brandenburg hat die Zuständigkeit für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
gemäß § 23 Straßenverkehrsgesetz durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung vom 6. Oktober 2011 (GVBl. für das
Land Brandenburg, Teil II, Nr. 62 vom 20. Oktober 2011) ebenfalls der Polizei übertragen.
Eine Zusammenarbeit mit Brandenburg auf dem Gebiet der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt lediglich im Wege der Amts- und Vollstreckungshilfe bei der Zustellung und Vollstreckung der Bußgeldbescheide. Hierbei hat es keine Auswirkungen, von
welcher Behörde im Land Berlin das Amts- oder Vollstreckungsersuchen an die zuständige Behörde des Landes Brandenburg gerichtet wird.
Im Übrigen gibt es keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.
E. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die Einnahmen aus gezahlten oder vollstreckten Geldbußen werden auf die nunmehr für
die Verfolgung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit zuständige Behörde verlagert. Zusätzliche Ausgaben werden nicht verursacht.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Angesichts der zu erwartenden geringen Fallzahlen kommt es nicht zu einer spürbaren
Mehrbelastung. Zusätzliche Personalausgaben werden nicht verursacht (siehe Einzelbegründungen).
Berlin, den 5. Mai 2015
Der Senat von Berlin
Michael Müller
................................................
Regierender Bürgermeister
Frank Henkel
…....................................
Senator für Inneres und Sport
Seite 7 von 16
Anlage zur Vorlage an
das Abgeordnetenhaus
I.
Gegenüberstellung der Verordnungstexte
Verordnung über die sachliche Zuständigkeit
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG)
Alt
Neu
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 1 Zuständige Verwaltungsbehörde
Zuständige Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch
Gesetz bestimmt ist,
Zuständige Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch
Gesetz bestimmt ist,
1. die Bezirksämter
1. die Bezirksämter
a) […]
a) […]
b) in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens,
b) in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens und des Rundfunkbeitragswesens,
c) für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der Fassung vom
6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15
des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
(BGBl. I S. 3108), in der jeweils geltenden Fassung,
c) aufgehoben,
d) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie durch
den fließenden Verkehr auf Gehwegen
und in Fußgängerbereichen und deren
Ahndung durch Verwarnungen,
c) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie durch
den fließenden Verkehr auf Gehwegen
und in Fußgängerbereichen und deren
Ahndung durch Verwarnungen,
e) für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 12 des Teledienstegesetzes vom
22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt
geändert durch Artikel 1 und 4 Abs. 1
des Gesetzes vom 14. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3721), in der jeweils geltenden Fassung,
d) für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 16 des Telemediengesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des
Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I
S. 434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f) für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 334 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches,
f) aufgehoben,
2. der Polizeipräsident in Berlin
a) – b) […]
2. der Polizeipräsident in Berlin
a) – b) […]
Seite 8 von 16
c) für Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 24, 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes,
3. – 7. […]
c) für Ordnungswidrigkeiten nach den
§§ 23, 24, 24a, 24c des Straßenverkehrsgesetzes,
3. – 7. […]
8. das Landesamt für Gesundheit und 8. das Landesamt für Gesundheit und
Soziales Berlin
Soziales Berlin
a) […]
a) […]
b) für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 2 Abs. 1 des
Gesetzes
zur
Bekämpfung
der
Schwarzarbeit, soweit es zuständige
Behörde nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom
5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), geändert
durch
Gesetz
vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2505), in
der jeweils geltenden Fassung ist,
b) für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
sowie § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe c des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember
2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es zuständige Behörde
nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2439) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung, ist,
c) […]
c) […]
d) für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 20 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes
vom
5. November
1997
(BGBl. I S. 2631), in der jeweils geltenden Fassung,
d) aufgehoben
9. – 13. […]
9. – 13. […]
§§ 2, 3
§§ 2, 3
[…]
[…]
Seite 9 von 16
II.
Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz
vom 17. März 2010 (GVBl. 134) geändert worden ist
Artikel 64
(1) Durch Gesetz kann der Senat oder ein Mitglied des Senats ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(2) […]
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur
Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf
Verlangen vorzulegen.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3786) geändert worden ist
§ 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde
(1) Sachlich zuständig ist
1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,
2. mangels einer solchen Bestimmung
a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder
b) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.
(2) Die Landesregierung kann die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a durch
Rechtsverordnung auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen.
(3) […]
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186)
geändert worden ist
§ 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom
Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, gewerbsmäßig
feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf
Grund des § 6 Abs. 3a erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
werden.
Seite 10 von 16
(4) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf
Grund des § 6 Abs. 1 oder des § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet
werden.
§ 24a 0,5 Promille-Grenze
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25
mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift
genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet
werden.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und
dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder
zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
§ 24c Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21.
Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
(1) […]
(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.
(3) […]
Seite 11 von 16
Gesetz über die Nutzung von Telediensten (TDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870),
außer Kraft getreten zum 1. März 2007
§ 6 Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben
über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag
der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe
hierüber.
Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangabenund Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
Seite 12 von 16
Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 oder 5 über eine dort genannte
Pflicht zur Sicherstellung zuwiderhandelt,
4. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
5. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des
Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
Handelsgesetzbuch (HGB) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 41001, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist
§ 334 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des
Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft
1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder 2, des § 251 oder des § 264 Abs. 2 über Form
oder Inhalt,
b) des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5 oder Satz 6, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3, Abs. 4 oder 5, des § 254 oder des
§ 256a über die Bewertung,
c) des § 265 Abs. 2, 3, 4 oder 6, der §§ 266, 268 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7, der
§§ 272, 274, 275 oder des § 277 über die Gliederung oder
d) des § 284 oder des § 285 über die in der Bilanz, unter der Bilanz oder im Anhang zu machenden Angaben,
2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,
b) des § 297 Abs. 2 oder 3 oder des § 298 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 244,
245, 246, 247, 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, dem § 250 Abs. 1 oder dem
§ 251 über Inhalt oder Form,
c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung,
e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Anhang zu machenden Angaben,
Seite 13 von 16
3. bei der Aufstellung des Lageberichts einer Vorschrift des § 289 Abs. 1, 4 oder
Abs. 5 oder des § 289a über den Inhalt des Lageberichts,
4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts einer Vorschrift des § 315 Abs. 1
oder 4 über den Inhalt des Konzernlageberichts,
5. bei der Offenlegung, Hinterlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form oder Inhalt oder
6. einer auf Grund des § 330 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt.
(2) […]
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 das Bundesamt für Justiz.
(4) […]
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I
S. 165), das zum 1. August 2004 außer Kraft getreten ist
§ 1 Schwarzarbeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange
erbringt, obwohl er
1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch oder der Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht nachgekommen ist,
[…]
§ 2 Beauftragung mit Schwarzarbeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange
ausführen läßt, indem der eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen,.
(2) […]
§ 4 Unlautere Werbung in Medien
(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige Erbringung handwerklicher Dienstoder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro
geahndet werden.
(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsleistung oder der Herausgeber der Chiffreanzeige verpflichtet, der
Handwerkskammer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers
der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3
und 4 des Telekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einholen.
Seite 14 von 16
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004
(BGBl. I 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 1922) geändert worden ist
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. […]
c) entgegen § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
und Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
2. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine
oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine in Nummer 1 genannte Vorschrift erbringen.
[…]
Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2439) geändert worden ist
§ 8a Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.
Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991, außer Kraft getreten zum 1. Januar
2013
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3
nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
2. ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Die
Rundfunkanstalt ist vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind ein Jahr nach Abschluß des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010, in Berlin ratifiziert mit Gesetz
vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211)
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Beginn der Beitragspflicht entgegen § 8 Abs. 1 und 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt,
2. der Anzeigenpflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist oder
Seite 15 von 16
3. den fälligen Rundfunkbeitrag länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht
leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist
vom Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.
(4) Daten über Ordnungswidrigkeiten sind von der Landesrundfunkanstalt unverzüglich
nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu löschen.
§ 14 Übergangsbestimmungen
(1) […]
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nichtprivater
Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar
2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich
alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem
Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.
[…]
Seite 16 von 16