Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Klausuren für das 2. Examen C 92 Aktenauszug Anwaltsklausur – Vollstreckungsrecht Kühner ./. Berlinger 30.11.2015 Monika Geller/Günter Marschollek Gisela Abele Rechtsanwaltin Ruhrstraße 75 58455 Witten Aktenvermerk: Mandanten: Eheleute Gustav und Hildegard Berlinger, Am Hang 37, 58455 Witten (Tel. 382449) Die Mandanten überreichten der Unterzeichnerin heute ein Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 05.10.2015 – 2 O 675/15 –, durch das sie verurteilt worden sind, das Grundstück ihres Nachbarn, Wilfried Kühner, Am Hang 39, 58455 Witten, gegen Abrutschen von Erdreich zu sichern. Zu der tatsächlichen Situation teilen die Eheleute Berlinger Folgendes mit: Die Grundstücke der Eheleute Berlinger und des Herrn Kühner liegen nebeneinander an der Straße Am Hang, das Grundstück des Nachbarn Kühner von der Straße aus gesehen rechts vom Grundstück der Eheleute Berlinger. Vom Bürgersteig aus steigt an beiden Grundstücken – überhaupt an der gesamten Straßenseite – ein Hang auf. Die Eheleute Berlinger haben ab Herbst 2014 auf ihrem Grundstück ein Wohnhaus errichtet, das in diesem Frühjahr fertig geworden ist. Das Haus liegt etwa sieben Meter von der Grenze zum Bürgersteig zurück. Sie haben – ebenfalls in diesem Frühjahr – die Fläche vor ihrem Haus auf das Niveau des Bürgersteigs eingeebnet und dort Parkplätze eingerichtet. Dadurch ist zum Grundstück des Nachbarn Kühner ein weiterer Hang entstanden, der etwa einen Meter vor der Grundstücksgrenze zum Grundstück Kühner beginnt, am Bürgersteig noch niedrig ist und dann nach hinten hin ansteigt. Tatsächlich könnte es dazu kommen, dass Erdreich vom Grundstück Kühner abrutschen könnte. Die Eheleute Berlinger gehen selbst davon aus, dass sie wohl verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass vom Grundstück Kühner kein Erdreich zur Seite ihres Grundstücks hin abrutschen kann. Sie haben ihrem Nachbarn Kühner, der entsprechende Sicherheitsvorkehrungen verlangt hat, zugesagt, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Mit dieser Absicherung des Nachbargrundstücks haben die Eheleute Berlinger Anfang August 2015 die Gartenbaufirma Fokken, Amalienweg 29, 58405 Witten, beauftragt. Da sie ab Mitte September 2015 einen längeren Aufenthalt in ihrer Ferienwohnung auf Mallorca geplant hatten, haben sie mit der Firma Fokken vereinbart, dass die Arbeiten nach ihrer Rückkehr aus diesem Urlaub ausgeführt werden sollten. –2– C 92 Bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am Donnerstag, den 12.11.2015, haben die Eheleute Berlinger Kenntnis von dem Versäumnisurteil erhalten, das ihnen – wie die Klageschrift auch – nach ihrer Urlaubsabreise durch Niederlegung zugestellt worden ist. Die Niederlegung des Versäumnisurteils datiert vom 12.10.2015. Außerdem haben die Eheleute Berlinger ein Schreiben von Rechtsanwalt Maurer vom 02.11.2015 vorgefunden, mit dem dieser die sofortige Durchführung von Sicherungsmaßnahmen – unter Fristsetzung von einer Woche für deren Beginn – gefordert hat. Die Klageschrift werden die Eheleute Berlinger noch nachreichen. Die Eheleute Berlinger haben sofort – noch am 12.11.2015 – die Gartenbaufirma Fokken gebeten, mit den Absicherungsarbeiten zu beginnen. Die Firma Fokken hat daher am 24.11.2015 im Bereich des Hanges zum Grundstück Kühner im Abstand von etwa einem halben Meter eine Bruchsteinmauer errichtet. Diese Mauer hat nicht die volle Höhe des Abhangs zur Grundstücksgrenze. Der Abhang dahinter bis zur Grundstücksgrenze ist aber durch die Mauer erheblich abgeschrägt worden. Der so verbliebene abgeschrägte Abhang soll mit einem Stahlnetz gegen ein Abrutschen gesichert werden. Im Bereich dieses Stahlnetzes soll dann durch eine Bepflanzung ein optisch besserer Eindruck entstehen als durch eine in voller Höhe des Abhangs errichtete Mauer. Nach Auskunft des Gärtnermeisters Bernhard Fokken wird durch diese Konstruktion – Bruchsteinmauer und Stahlnetz mit Bepflanzung – ein absolut sicherer Schutz vor einem Abrutschen von Erdreich von dem Grundstück Kühner erreicht. Die noch ausstehenden Arbeiten kann die Firma Fokken wegen anderer Aufträge aber erst in etwa einem Monat ausführen, was aber nach Auskunft von Herrn Fokken keine Abrutschgefahr bedeutet. Gestern ist den Eheleuten Berlinger nun aber ein Antrag des Nachbarn Kühner vom 16.11.2015 zugestellt worden, durch den Herr Kühner beantragt, ihm zu gestatten, durch eine Fachfirma eine Betonmauer zur Absicherung seines Grundstücks errichten zu lassen. Die Eheleute Berlinger überreichen auch diesen Antrag nebst einem Anschreiben des Landgerichts Bochum. Sie möchten sich gegen dieses Begehren des Herrn Kühner wenden: Zum einen haben sie bereits mit den Absicherungsarbeiten begonnen und mit der Anlage der Bruchsteinmauer den wesentlichen Teil der Arbeiten bereits ausführen lassen, sodass zurzeit ohnehin keine akute Abrutschgefahr bestehe. Zum anderen würden die restlichen Arbeiten allenfalls noch Kosten in Höhe von 3.000 € verursachen, wie ihnen Herr Fokken erklärt hat. Schließlich würde eine Betonmauer einen optisch wesentlich schlechteren Eindruck bewirken als die von ihnen – den Eheleuten Berlinger – vorgesehene und bereits begonnene Lösung mit der Bruchsteinmauer, dem Stahlnetz und der Bepflanzung. Eine bloße Betonmauer könne ihnen daher auch nicht zugemutet werden. Dass die vollständige Absicherungsmaßnahme noch nicht ausgeführt sei, sei nur auf ihren Urlaub zurückzuführen, der Herrn Kühner wohl nicht verborgen geblieben sein könne. Die Eheleute Berlinger haben mich gebeten, das insoweit Erforderliche zu veranlassen. 25.11.2015 gez. Abele, Rechtsanwältin C 92 –3– Von den Eheleuten Berlinger überreichte Unterlagen: a) Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 05.10.2015: Landgericht Bochum – 2 O 675/15 – Versäumnisurteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit des Herrn Wilfried Kühner, Am Hang 39, 58455 Witten, Klägers, – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Heinrich Maurer in Witten – gegen die Eheleute Gustav Berlinger und Hildegard Berlinger, Am Hang 37, 58445 Witten, Beklagte, hat die zweite Zivilkammer des Landgerichts Bochum am 05.10.2015 durch den Richter am Landgericht Meier als Einzelrichter im Wege des schriftlichen Versäumnisverfahrens gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die ein Abrutschen von Erdreich vom Grundstück des Klägers im Bereich des von den Beklagten auf ihrem Grundstück angelegten Parkplatzes verhindern. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. gez. Meier –––––– –4– C 92 b) Schreiben von Rechtsanwalt Maurer vom 02.11.2015: Heinrich Maurer R e c h t s a n w a l t 58544 Witten, den 02.11.2015 Krengeldanzstraße 100 Frau und Herrn Berlinger Am Hang 37 58455 Witten Sehr geehrte Frau Berlinger, sehr geehrter Herr Berlinger, ich vertrete Ihren Nachbarn Kühner in der Angelegenheit wegen des Abhanges, der dadurch von Ihrem Grundstück zum Grundstück meines Mandanten entstanden ist, dass Sie im Bereich vor Ihrem Haus einen Parkplatz angelegt haben. Durch das Versäumnisurteil des Landgerichts Bochum vom 05.10.2015 sind Sie verurteilt worden, geeignete Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Abrutschen von Erdreich vom Grundstück meines Mandanten zu treffen. Dieses Versäumnisurteil ist Ihnen am 12.10.2015 zugestellt worden. Es ist inzwischen rechtskräftig, sodass Sie verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Sie haben bisher aber keinerlei Anstalten getroffen, Ihrer Verpflichtung nachzukommen. Ich setze Ihnen daher eine Frist von einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen, mindestens zu deren Beginn. Nach Ablauf dieser Frist werde ich ohne weitere Ankündigung die Zwangsvollstreckung des Versäumnisurteils in die Wege leiten und hierzu beim Landgericht Bochum beantragen, dass mein Mandant die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten selbst durchführen lassen kann. In Betracht kommt insbesondere die Errichtung einer entsprechend hohen Betonmauer auf Ihrem Grundstück entlang der Grenze zum Grundstück meines Mandanten. Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass die Angelegenheit eilbedürftig ist, da die erforderlichen Maßnahmen wegen des Beginns der schlechteren Jahreszeit unbedingt erledigt werden müssen. Mit freundlichem Gruß gez. Maurer, Rechtsanwalt –––––– –5– C 92 c) Schriftsatz Rechtsanwalt Maurer vom 16.11.2015: Heinrich Maurer R e c h t s a n w a l t 58544 Witten, den 16.11.2015 Krengeldanzstraße 100 An das Landgericht 44787 Bochum In dem Rechtsstreit Kühner ./. Berlinger – 2 O 675/15 – beantrage ich gemäß § 887 ZPO, dem Kläger zu gestatten, im Wege der Ersatzvornahme die nach dem Versäumnisurteil vom 05.10.2015 von den Beklagten vorzunehmenden Maßnahmen zur Absicherung seines Grundstücks gegen ein Abrutschen von Erdreich im Bereich des von den Beklagten auf ihrem Grundstück angelegten Parkplatzes durch eine von einer Fachfirma zu errichtende Betonmauer auf dem Grundstück der Beklagten an der Grenze zum Grundstück des Klägers selbst ausführen zu lassen und den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines hierzu erforderlichen Kostenvorschusses von 8.000 € an den Kläger aufzuerlegen. Begründung: Die Beklagten sind durch das Versäumnisurteil vom 05.10.2015 verurteilt worden, die im vorstehenden Antrag genannten Maßnahmen durchzuführen. Trotz Aufforderung mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2015 haben die Beklagten bisher nichts unternommen und auch keinerlei Kontakt zum Kläger aufgenommen. Da der Kläger aber gegen ein Abrutschen von Erdreich von seinem Grundstück geschützt sein muss – die Gefahr eines Abrutschens wird wegen des Beginns der schlechteren Jahreszeit immer größer, sodass die Sicherungsmaßnahmen alsbald getroffen werden müssen –, beabsichtigt der Kläger, die erforderlichen Maßnahmen nunmehr selbst zu veranlassen. Erforderlich ist die Errichtung einer entsprechenden Betonmauer. Nach dem anliegenden Angebot des Bauunternehmers Franz Schulten, Bahnhofstraße 24, 58448 Witten, vom 14.11.2015 werden die insoweit notwendigen Arbeiten voraussichtlich Kosten in Höhe von 8.000 € verursachen. Demgemäß sind die Beklagten zur Vorauszahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses an den Kläger zu verurteilen. Die Ausfertigung des Versäumnisurteils mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis ist beigefügt. gez. Maurer, Rechtsanwalt –––––– –6– C 92 d) Schreiben des Landgerichts Bochum vom 23.11.2015: Landgericht Bochum – 2 O 675/15 – Bochum, den 23.11.2015 Frau Hildegard Berlinger Herrn Gustav Berlinger Am Hang 39 58445 Witten Sehr geehrte Frau Berlinger, sehr geehrter Herr Berlinger, in dem Rechtsstreit des Herrn Wilfried Kühner, Am Hang 37, 58445 Witten gegen Sie erhalten Sie in der Anlage einen Antrag des Klägers vom 16.11.2015. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, innerhalb von einer Woche zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Ich weise daraufhin, dass eine Stellungnahme wirksam nur durch einen Rechtsanwalt abgegeben werden kann. Mit freundlichem Gruß gez. Meier, Richter am Landgericht –––––– C 92 –7– Vermerk für die Bearbeiterin/den Bearbeiter: In einem Gutachten ist zu erörtern, ob bzw. was für die Eheleute Berlinger in dieser Angelegenheit unternommen werden kann. In diesem Gutachten ist auch auszuführen, welches Vorgehen den Eheleuten Berlinger anzuraten ist. Wird/werden ein Schriftsatz oder mehrere Schriftsätze an das Gericht und oder anderweitige Schreiben angeraten, sind auch dieser Schriftsatz/diese Schriftsätze bzw. diese Schreiben zu entwerfen. Wird von einem Vorgehen abgeraten, sind die Gründe hierfür den Mandanten in einem Schreiben mitzuteilen. Zeitpunkt für die Erstellung des Gutachtens ist der 30.11.2015.
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