Installation von elektrischen Einrichtungen im Fluchtweg

Merkblatt
Installation von elektrischen Einrichtungen
im Fluchtweg (inkl. VKF FAQ 14-017)
Gilt für alle Zentralen und Steuereinheiten welche mit 230VAC
versorgt werden.
Wie z.B. Brandmelde-, Einbruchmeldezentralen,
Gegensprech-, Notausgangs-, Videoanlagen,
Rauminformationssysteme usw.
Die VKF legt in der der VKF-Richtlinie 14-15 „Verwendung von Baustoffen“ die Installationsbedingungen von Einrichtungen der Informationstechnik wie z.B. der Brandmeldezentrale im
Fluchtweg fest. Dieselbe Auslegung wird in der NIN 2015 Kap. 4.2.2.2.4 definiert.
Ab August 2015 ist zusätzlich der VKF-FAQ 14-017 massgebend und wurde in dieser Version
November 2015 eingebunden.
Original-Text aus der Brandschutzrichtlinie Verwendung von Baustoffen. Gültig ab 1.1.2015. In
blau.
5.2 Kabel und Schaltgerätekombinationen
5.2.1 Kabel (siehe Anhang)
1 In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der Kommunikation der dort
installierten Geräte und Installationen dienen.
2 In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von 200 MJ/Laufmeter
Fluchtweg zulässig.
3 Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutz-richtlinie „Baustoffe und Bauteile“) dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen nicht eingesetzt werden.
5.2.2 Schaltgerätekombinationen
1 In vertikalen Fluchtwegen gelten für Schaltgerätekombinationen folgende Installationsbedingungen:
a bei einer Frontgrösse des Gehäuses ≤ 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen in einem Gehäuse der
Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 und in einem Schutzkasten mit 30 Minuten Feuerwiderstand zu
installieren. Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen;
b bei einer Frontgrösse > 1.5 m2 sind Schaltgerätekombinationen mit einem VKF-anerkannten Brandschutzabschluss mit Feuerwiderstand EI 30−RF1 abzutrennen;
c Schaltgerätekombinationen in geprüften Gehäusen der Schutzart IP 5X (oder höher) mit 30 Minuten
Feuerwiderstand (inkl. Kabeleinführungen) aus Baustoffen der RF1 dürfen, unabhängig ihrer Frontgrösse,
ohne zusätzlichen Brandschutzabschluss aufgestellt werden.
2 In horizontalen Fluchtwegen, welche gegenüber vertikalen Fluchtwegen einen Brandschluss aufweisen,
sind Schaltgerätekombinationen in Gehäusen der Schutzart IP 4X aus Baustoffen der RF1 zu installieren.
Dichtungen bei Kabelverschraubungen dürfen aus Materialien der RF3 bestehen.
5.3 Einrichtungen der Informationstechnik (siehe Anhang)
1 Die Aufstellung von Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssysteme
(Bildschirme) usw. in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, so-fern diese der Norm SN EN
60950-1 + A1 + A11 + A12 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen entsprechen, die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist und die
Gehäuse in vertikalen Fluchtwegen aus Bau-stoffen der RF1 bestehen.
Merkblatt Installation von elektrischen Einrichtungen im Fluchtweg
Seite 1/3
Merkblatt
Installation von elektrischen Einrichtungen
im Fluchtweg (inkl. VKF FAQ 14-017)
2 Befindet sich zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Fluchtweg ein Brandschutz-abschluss, ist
die Aufstellung netz- oder batteriebetriebener Einrichtungen der Informations-technik sowie elektrischer
Büromaschinen in horizontalen Fluchtwegen zulässig, sofern die-se der Norm SN EN 60950-1 + A1 +
A11 + A12 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen entsprechen und die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist.
3 Feuerwehr- Bedien- und Anzeigefelder von Brandmeldeanlagen (24V / DC, Speisung von Brandmeldezentrale) sowie Steuereinrichtungen von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (24V / DC, Speisung ab
RWA-Zentrale) dürfen in Fluchtwegen angebracht werden.
Anhang zu Ziffer 5.3 Einrichtungen der Informationstechnik
Brandmeldezentralen (230 V / AC mit Batterie als Ersatzenergieversorgung), welche den Anforderungen
von Ziffer 5.3, Abs. 1 entsprechen, dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ohne weitere
Schutzmassnahmen aufgestellt werden. Erfüllen Brandmeldezentralen diese Anforderungen nicht, sind
diese wie Schaltgerätekombinationen zu behandeln und entsprechend Ziffer 5.2.2 zu installieren.
Originaltext des VKF FAQ 14-017 vom Juli 2015. Antwort Ausschuss Brandschutzvorschriften
(ABSV):
1 Die Aufstellung von Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssystemen
(Bildschirme) usw. in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen ist zulässig, sofern diese der Norm SN
EN 60950-1+A1+A11+A12 Einrichtungen der Informationstechnik – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine
Anforderungen oder der Norm SN EN 60065+A1+A11+A2+A12:2011 Audio-, Video- und ähnliche
elektronische Geräte – Sicherheitsanforderungen entsprechen und die erforderliche Breite des Fluchtweges jederzeit gewährleistet ist.
Hinweis: Es ist vorgesehen, dass die beiden obigen Normen durch die EN 62368-1:201X abgelöst
werden. Der entsprechende Entwurf FprEN 62368-1:2013/FprAA:2014 Einrichtungen für Audio/Video,
Informations- und Kommunikationstechnik - Teil 1: Sicherheitsanforderungen wird zur Zeit der
Schlussabstimmung unterworfen.
Ergänzende Informationen aus Brandschutznorm (1-15) und Brandschutzrichtlinie
Flucht- und Rettungswege (16-15)
Die Brandschutznorm (BSN 1-15), Art. 35, Abs. 3, legt eindeutig fest: „Befindet sich zwischen
dem horizontalen und dem vertikalen Flucht- und Rettungsweg kein Brandschutzabschluss,
gelten im horizontalen Flucht- und Rettungsweg die gleichen Anforderungen, wie für vertikale
Flucht- und Rettungswege.“
Zudem geht aus BSR 16-15, Ziff. 2.4.1, Abs. 2, in Verbindung mit Ziff. 2.3, Abs. 3, hervor, dass
vertikale Fluchtwege bis ins Freie zu führen sind. Daher gilt auch die horizontal verlaufende
Strecke zwischen dem Treppenlauf und dem Freien als „Vertikaler Fluchtweg“.
Merkblatt Installation von elektrischen Einrichtungen im Fluchtweg / November 2015
Seite 2/3
Merkblatt
Installation von elektrischen Einrichtungen
im Fluchtweg (inkl. VKF FAQ 14-017)
Fazit des SES-Verbandes
Regelung für Brandmelde- / Gegensprech- / Videoanlagen resp. Rauminformationssystemen
(Bildschirme) usw. nach FAQ 14-017

Zentralen und Steuereinheiten dürfen gem. VKF FAQ 14-017 ohne zusätzliche Massnahmen im horizontalen- oder im vertikalen Fluchtweg installiert werden, sofern sie die
EN60950 resp. 62368-1erfüllen.
Wichtig dabei ist, dass die Brandschutzbehörde auf der bisherigen Regelung bestehen kann
bis die VKF-Richtlinie 14-15 neu herausgegeben wird. Voraussichtlich wird dies per
1.1.2017 der Fall sein.
Generell ist zu beachten

Die erforderliche Breite des Fluchtweges muss jederzeit gewährleistet sein.

Falls die elektrische Einrichtung in die Wand eingelassen wird darf die Brandabschlussbildung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Merkblatt Installation von elektrischen Einrichtungen im Fluchtweg / November 2015
Seite 3/3