Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Aktuelle Entwicklungen der Rechnungslegung Welche Änderungen müssen Unternehmen beachten? Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung durch das Bilanz richtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Rückstellung bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen BFH, Urteil vom 16.12.2014 Das neue Gendergesetz und seine Bedeutung für die Berichterstattung von Unternehmen Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern Impressum Redaktion: Prof. Dr. Peter Oser Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Ahmad Sultana Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Katharina Philippsen Steuerberaterin Gestaltung: Sabine Reissner Druck: Druck- und Verlagshaus Zarbock Foto Cover: iStockphoto 2 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: iStockphoto Adresse der Redaktion: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ahmad Sultana Westfalendamm 11 44141 Dortmund Telefon + 49 231 55011 22144 Telefax + 49 181 3943 22144 Liebe Leserinnen, liebe Leser, das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dem BilRUG wird die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013 in nationales Recht umgesetzt. Es bleibt zwar bei einer Neufassung des § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB, wonach das Mutterunternehmen künftig für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen einstehen muss (sog. Einstandspflicht). Während nach der Begründung zum Regierungsentwurf mit der Neufassung auch eine materielle Änderung einhergehen sollte, ist es nach Ansicht des Bundestags auch zukünftig ausreichend, die Einstandspflicht durch den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zu erfüllen. Über weitere zentrale, praxisrelevante Änderungen durch das BilRUG informieren wir Sie ab S. 6. Prof. Dr. Peter Wollmert Handlungsbedarf kann sich aber aus dem Inkrafttreten des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (sog. Gendergesetz) ergeben. So gibt das Gesetz bestimmten Unternehmen Zielvorgaben hinsichtlich des Frauenanteils bei der Besetzung der obersten Führungsebenen und des Aufsichtsrats. Die Einführung dieser Frauen- bzw. Geschlechterquoten hat u. a. Auswirkungen auf die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB, da über die Einhaltung dieser Geschlechterquote zu berichten und im Falle der Nichteinhaltung die Gründe hierfür anzugeben sind. Welche Anforderungen sich im Einzelnen für welche Gesellschaftsform ergeben, erfahren Sie auf S. 22. Prof. Dr. Peter Oser Schließlich möchten wir Sie noch auf die Verabschiedung von DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) hinweisen. Mit diesem Standard wird der bisherige DRS 4 grundlegend überarbeitet. Dem HGB-Fachausschuss war es hierbei ein Anliegen, Lösungen für eine Vielzahl praktischer Probleme aufzuzeigen, die größtenteils bislang im DRS 4 noch nicht adressiert waren. Des Weiteren wurde mit DRS 22 ein neuer Standard zum Konzerneigenkapital veröffentlicht. DRS 22 geht stärker als noch DRS 7 auf konzernabschlussspezifischen Fragestellungen, wie etwa die Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung von Rückbeteiligungen der Tochterunternehmen am Mutterunternehmen sowie die Rücklagenverrechnung beim Erwerb und der Veräußerung eigener Anteile im Konzernabschluss, ein. Wir wünschen Ihnen nun eine anregende Lektüre und verbleiben mit den besten Grüßen Prof. Dr. Peter Wollmert Prof. Dr. Peter Oser Geschäftsführer Leiter der Grundsatzabteilung Global/EMEIA FAAS Leader Rechnungslegung Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 3 06 Welche Änderungen müssen Unternehmen beachten? Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1245) hat Deutschland die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht umgesetzt. Da die Neuregelungen verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden sind, sollten Unternehmen nun die konkreten Auswirkungen im Einzelfall überprüfen. Lesen Sie ab S. 6, welche wesentlichen Änderungen sich durch das endgültige Gesetz ergeben. 4 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: iStockphoto Inhalt 25 Nationale Rechnungslegung 0 ► 6 W elche Änderungen müssen Unternehmen beachten? ► Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) 0 ► 9 D RSC verabschiedet Standard zur Kapitalkonsolidierung (DRS 23) 1 ► 0 D RSC verabschiedet Standard zum Konzerneigenkapital (DRS 22) 11► D RSC veröffentlicht Standardentwurf zu Immateriellen Vermögensgegenständen (E-DRS 32) Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr durch Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht (BGH, Beschluss vom 14.10.2014) Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 14.10.2014 (II ZB 20/13) mit den Voraussetzungen zur Änderung des Geschäfts jahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter beschäftigt und bestätigt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues, zwölf Monate umfassendes Geschäftsjahr beginnt. Zuständig für eine anschließende Geschäftsjahresänderung, um zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren, sei der Insolvenzverwalter. Der Herbeiführung eines Gesellschafter beschlusses bedürfe es mangels einer Rechtsbeeinträchtigung nicht. Lesen Sie mehr auf S. 25. 1 ► 2 B ewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 2) 12 IDW verabschiedet Standard zur Beurteilung der Insolvenzreife (IDW S 11) 1 ► 3 W PK: Keine Pflicht zur Erläuterung von nicht angesetzten Aktivüberhängen latenter Steuern im Anhang nach § 285 Nr. 29 HGB Bilanzsteuerrecht 18► R ückstellung bei gerichtlich geltend gemachten Schadens ersatzforderungen (BFH, Urteil vom 16.12.2014) 1 ► 9 B ei Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung erzieltes Aufgeld für Wandlungsrechte (BFH, Urteil vom 11.11.2014) 21 A rbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Internationale Rechnungslegung 14 E ► ntwurf zur Klarstellung der Klassifizierung von Schulden veröffentlicht (ED/2015/1) 1 ► 4 IASB: Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15 vorgeschlagen (ED/2015/2) Gesetzgebung 22 D ► as neue Gendergesetz und seine Bedeutung für die Berichterstattung von Unternehmen 14► IASB: Entwurf eines neuen Rahmenkonzepts veröffentlicht 1 ► 5 IASB schlägt Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 vor (ED/2015/5) 1 ► 5 IASB veröffentlicht Standardentwurf zu Klarstellungen von IFRS 15 (ED/2015/6) 1 ► 6 IASB veröffentlicht Standardentwurf zur Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des Änderungsstandards zu IFRS 10 und IAS 28 (ED/2015/7) Wirtschaftsrecht 2 ► 5 R ► ückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr durch Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht (BGH, Beschluss vom 14.10.2014) 2 ► 6 N eue Anforderungen an Rangrücktritt zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 05.03.2015) 1 ► 7 IASB: Änderungen am IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen veröffentlicht 1 ► 7 E inzelfragen zu Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36 (IDW RS HFA 40) 1 ► 7 E ntwurf einer Fortsetzung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9) Allgemeine Informationen 28 V ► erknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern 3 ► 0 DCGK: Kodexänderungen 2015 beschlossen 30 Aktueller Endorsement Status Report der EFRAG Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 5 Mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1245) hat Deutschland die EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in nationales Recht umgesetzt. Das BilRUG ist ein Artikelgesetz, das zahlreiche Gesetze und Verordnungen, insbesondere das HGB, ändert. Da die Neuregelungen verpflichtend ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden sind, sollten Unternehmen nun die konkreten Auswirkungen im Einzelfall überprüfen. Anknüpfend an den Beitrag in der Ausgabe 01.2015, S. 20, des Accounting Magazine zum Regierungsentwurf (RegE) vom Januar 2015 werden in dieser Ausgabe die wesentlichen Änderungen durch das end gültige Gesetz vorgestellt. 6 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: iStockphoto Nationale Rechnungs legung Nationale Rechnungslegung Welche Änderungen müssen Unternehmen beachten? Neuregelung der handelsrechtlichen Rechnungslegung durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung der erhöhten finanziellen Schwellenwerte und der Umsatzerlöse Die Neuregelungen des BilRUG sind grundsätzlich erstmals verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Eine Ausnahme bilden die Änderungen bei den Schwellenwerten und den Umsatzerlösen, die – allerdings nur zusammen – bereits vorzeitig auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr, d. h. rückwirkend, angewendet werden dürfen (Unternehmenswahlrecht). Mit dem BilRUG werden die finanziellen Schwellenwerte für die Größenklassen von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften angehoben (§ 267 HGB). Die Erhöhung der Schwellenwerte bei kleinen Gesellschaften um ca. 24 % bewirkt bei ca. 7.000 Gesellschaften einen Statuswechsel in eine „kleine“ Gesellschaft mit der Folge, dass diese zusätzliche Erleichterungen in der Rechnungslegung genießen können sowie aus der gesetzlichen Prüfungspflicht entlassen werden. Neue Abgrenzung der Umsatzerlöse und Verbot des Ausweises von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen Der Begriff der Umsatzerlöse umfasst künftig alle Erlöse aus dem Verkauf von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen. Anders als bislang entfällt die Bezugnahme auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit sowie das typische Leistungsangebot. Dies hat zur Folge, dass eine erhebliche Ausweitung des Inhalts der „Umsatz erlöse“ zulasten der sonstigen betrieblichen Erträge eintritt. So sind künftig beispielsweise auch Erlöse aus Konzernumlagen sowie aus Miet- und Pachteinnahmen als Umsatzerlöse auszuweisen. Auch der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwen dungen und Erträgen in der GuV wird künftig – zugunsten einer Angabe im Anhang – entfallen. Die bislang im außerordentlichen Aufwand ausgewiesenen Unterschiedsbeträge aus dem Übergang auf das BilMoG, insbesondere für Pensionsrückstellungen (1/15-Regelung, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 EGHGB), sind künftig gesondert im sonstigen betrieblichen Aufwand auszuweisen. • Beide Änderungen können zu wesentlichen Auswirkungen bei Kennzahlen für die interne Steuerung sowie die externe Bilanzanalyse (inkl. financial covenants) führen. Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 7 Nationale Rechnungslegung Anhang Mit dem BilRUG wurden weitreichende Änderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben und Erläuterungen normiert. Neben neuen Angaben wurden teilweise auch bereits bestehende Angabepflichten verändert. Zudem wurden kleine Kapitalgesellschaften von zahlreichen Angabepflichten befreit, während mittelgroße Kapitalgesellschaften künftig einige Erleichterungen entbehren müssen. Modifiziert wurden u. a. auch die Vorgaben zur Ausgestaltung von Anlagen- und Verbindlichkeitenspiegel. Schließlich muss der Jahresabschluss zukünftig an herausgehobener Stelle auch Angaben zur Identifikation von Kapitalgesellschaften enthalten. Erleichterungen für Kleinstkapital- und Tochtergesellschaften Durch die Neuregelungen des BilRUG wird der Anwendungsbereich von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a Abs. 3 HGB) zum einen eingeschränkt, da reine Finanzholdings nicht mehr als Kleinst kapitalgesellschaften qualifizieren, zum anderen wird der Kreis der Kleinstkapitalgesellschaften um Kleinstgenossenschaften erweitert. § 264 Abs. 3 HGB sieht – wie bislang – Erleichterungen zugunsten von Tochter-Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Aufstellung, Prüfung und/oder Offenlegung ihres Jahresabschlusses und ggf. Lageberichts vor. Dabei wird die für die Befreiung bisher erfor derliche Verlustübernahme (§ 302 AktG) künftig durch eine Ein standspflicht des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens ersetzt. Anders als noch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens diskutiert, soll die bisherige Verlust ausgleichspflicht jedoch ausreichend sein, um die Anforderungen an die künftige Einstandspflicht zu erfüllen. Weitere wesentliche Änderungen im Jahresabschluss Ferner werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, deren voraussichtliche Nutzungsdauer – ausnahmsweise – nicht verlässlich geschätzt werden kann, über einen (typisierten) Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Die mit dem BilRUG neu eingeführte Ausschüttungssperre (§ 272 Abs. 5 HGB) zielte auf die phasengleiche Vereinnahmung von Beteiligungserträgen. So sollten phasengleich vereinnahmte Beteiligungserträge nicht phasengleich ausgeschüttet werden dürfen, wenn sie dem Gesellschafter am Bilanzstichtag noch nicht zugeflossen sind oder er keinen Anspruch auf die Zahlung hat. Da indes ein „Anspruch“ im Rechtssinne nicht erforderlich, sondern ein „so gut wie sicherer“ (bilanzrechtlicher) Anspruch ausreichend sein soll, dürfte die neue Ausschüttungssperre in Deutschland keinen praktischen Anwendungsbereich haben. Wesentliche Änderungen im Konzernabschluss Bei der Erstkonsolidierung von Unternehmen, die erstmals in einem Jahr nach ihrem Erwerb in den Konzern einbezogen werden, dürfen künftig ausnahmsweise die beizulegenden Zeitwerte zum (historischen) Erwerbszeitpunkt zugrunde gelegt werden (§ 301 Abs. 2 HGB). Zudem sieht das BilRUG erstmals die Berücksich tigung latenter Steuern bei der Bewertung von Anteilen nach der Equity-Methode vor (§ 312 Abs. 5 HGB). Foto: iStockphoto Abzinsung von Rückstellungen Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase und den damit verbundenen Ergebnisbelastungen im Rahmen der Abzinsung von Rückstellungen (wir berichteten im Accounting Magazine 01.2014, S. 6 ff.), sollte die Regelung in § 253 Abs. 2 HGB überarbeitet werden. Da es derzeit jedoch noch Beratungsbedarf gibt, ist die Bundesregierung nun aufgefordert, außerhalb des BilRUG zeitnah einen Vorschlag zur Änderung der Abzinsungsregelungen zu erarbeiten. Zuletzt wurde eine Verlängerung des Durchschnittszeitraums, der der Ermittlung der Zinssätze zugrunde liegt, von bisher 7 auf künftig 12 Jahre diskutiert (ggf. verbunden mit einer Ausschüttungssperre, falls die Anwendung der Neuregelung zur Auflösung von Rückstellungen führen sollte). Da mit dem BilRUG noch keine Neuregelung erfolgt ist, kommt es im Rahmen der Abzinsung von Rückstellungen zunächst zu keiner Änderung. 8 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: Thinkstockphoto DRS 23 DRSC verabschiedet Standard zur Kapitalkonsolidierung Im August 2000 hatte das DRSC mit DRS 4 erstmalig einen Standard verabschiedet, der sich mit der Darstellung von Unternehmenserwerben im Konzernabschluss beschäftigt hat. Zuletzt wurde der Standard aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) geändert und daraufhin im Februar 2010 vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht. Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat nunmehr DRS 4 grundlegend überarbeitet und sich in diesem Zusammenhang auch mit einer Vielzahl praktischer und bislang von DRS 4 noch nicht adressierter Probleme beschäftigt. Das Ergebnis dieser Arbeit hat der HGB-Fachausschuss am 25.09.2015 mit DRS 23 Kapital konsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) verabschiedet. Aufgrund der umfassenden Überarbeitung von DRS 4 wird dieser Standard künftig aufgehoben und ist letztmalig auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das vor dem oder am 31.12.2015 endet. Hervorzuheben ist Folgendes: Wirtschaftliche Beteiligungsquote Grundsätzlich ist die kapitalmäßige Beteiligung eines Mutterunternehmens am Tochterunternehmen für die Berechnung des zu konsolidierenden Eigenkapitals maßgeblich. Weicht jedoch die Beteiligungsquote des Mutterunternehmens an den laufenden Ergebnissen (Gewinne und Verluste) sowie am Liquidationsergebnis nachweislich und andauernd von seiner kapitalmäßigen Beteiligung am Tochterunternehmen ab, so soll nach DRS 23 das zu konsoli dierende Eigenkapital anhand der wirtschaftlichen Beteiligungsquote ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die wirtschaftliche Beteiligungsquote eindeutig anhand (gesellschafts-)vertraglicher Regelungen ermittelt werden kann und nicht nur vorübergehend von der kapitalmäßigen Beteiligung abweicht. Kaufpreisallokation In der Neubewertungsbilanz des erworbenen Tochterunternehmens sind auch bisher bilanzunwirksame Geschäfte des Tochterunternehmens anzusetzen, sofern sich diese verlässlich bewerten lassen. Dies können z. B. Finanzderivate, schuldrechtliche Haftungsverhältnisse, Besserungsabreden aus erklärten Darlehnsverzichten oder immaterielle Vermögensgegenstände sein, die im Jahresabschluss in Ausübung des Ansatzwahlrechts gemäß § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht aktiviert waren oder für die dort ein Ansatzverbot gemäß § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB bestanden hat. Aufteilung eines aktiven/passiven Unterschiedsbetrags auf Geschäftsfelder DRS 23 empfiehlt, einen verbleibenden aktiven Unterschieds betrag (= GoF) oder passiven Unterschiedsbetrag auf Geschäfts felder aufzuteilen, sofern das Tochterunternehmen aus mehreren Geschäftsfeldern besteht. Ermittlung einer außerplanmäßigen Abschreibung des GoF Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung, d.h. wenn der Buchwert über dem beizulegenden Wert des GoF liegt, ist der Wertansatz des GoF um außerplanmäßige Abschreibungen zu mindern. Die Höhe der außerplanmäßigen Abschreibung ergibt sich aus dem Vergleich des Buchwerts des am Abschlussstichtag ausgewiesenen GoF mit dem zu diesem Zeitpunkt ermittelten beizulegenden Wert GoF des Tochterunternehmens. • Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 9 DRS 22 Der beizulegende Wert des GoF ermittelt sich aus dem beizu legenden Zeitwert der Beteiligung des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen abzüglich des anteiligen beizulegenden Zeitwerts des Nettovermögens i.S.v. § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB des Tochterunternehmens. Bei einer Aufteilung des GoF auf Geschäftsfelder, ist diese Berechnung für jedes Geschäftsfeld separat durchzuführen. Statuswahrende Auf- oder Abstockung von Mehrheitsbeteiligungen Für die statuswahrende Auf- und Abstockung von Anteilen an Tochterunternehmen lässt der Standard sowohl die Abbildung als Erwerbs- bzw. Veräußerungsvorgang (so bislang DRS 4) als auch die Abbildung als Kapitalvorgang (so IFRS 10.23 bzw. IFRS 10.B96) zu. Bei einer Interpretation als Erwerbsvorgang sind die Vermögensgegenstände und Schulden anteilig in Höhe des Zuerwerbs neu zu bewerten. Dementsprechend ist bei einer teilweisen Anteilsveräußerung ohne Verlust der Beherrschung die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Anteile und dem hierauf entfallenden Anteil des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Anteile erfolgswirksam zu behandeln. Wird die Auf- oder Abstockung hingegen als Kapitalvorgang interpretiert, sind die Vermögensgegenstände und Schulden nicht neu zu bewerten. Vielmehr sind im Falle einer Aufstockung die Anschaffungskosten der weiteren Anteile mit dem hierauf entfallenden Anteil anderer Gesellschafter am Eigenkapital im Zeitpunkt des Erwerbs dieser Anteile zu verrechnen. Aufrechnungsdifferenzen sind erfolgsneutral mit dem Konzerneigenkapital zu verrechnen. Im Falle einer Abstockung ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Anteile und dem hierauf entfallenden Anteil des Eigenkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung dieser Anteile ebenfalls erfolgsneutral in das Konzerneigenkapital einzustellen. Hinweis Die Abbildung von Transaktionen unter gemeinsamer Beherrschung (transactions under common control) im Konzern abschluss wird in DRS 23 mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht thematisiert. Das BilRUG hat das durch Art. 25 der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU eröffnete Wahlrecht, die Buchwerte von Aktien oder Anteilen am Kapital eines in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmens lediglich mit dem entsprechenden Kapital zu verrechnen, sofern die am Unternehmenszusammenschluss beteiligten Unternehmen letztlich vor und nach dem Unternehmenszusammenschluss von derselben Partei kontrolliert werden und diese Kontrolle nicht vorübergehender Natur ist, nicht in nationales Recht umgesetzt. 10 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 DRSC verabschiedet Standard zum Konzerneigenkapital Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat am 25.09.2015 einen neuen Standard zum Konzerneigenkapital veröffentlicht (DRS 22). Ziel des Standards ist es, stärker als bisher DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis sowie E-DRS 29 Konzerneigenkapital (wir berichteten im Accounting Magazine 02.2014, S. 7) auf konzernabschlussspezifische Fragestellungen, wie etwa die Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung von Rückbeteiligungen der Tochterunternehmen am Mutterunternehmen sowie die Rücklagenverrechnung beim Erwerb und der Veräußerung eigener Anteile im Konzernabschluss, einzugehen. Dabei wird die Besonderheit des Konzernabschlusses im Vergleich zum Jahresabschluss, nämlich die fehlende Ausschüttungsbemessungsfunktion, berücksichtigt. So stellt der Standard z. B. klar, dass die Verrechnung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten eigener Anteile im Konzernabschluss nach § 298 Abs. 1 i. V. m. § 272 Abs. 1a HGB nicht auf die frei verfügbaren Rücklagen beschränkt sei. Gleichzeitig wird aber die Beachtung des Grundsatzes der Stetig keit bei der Rücklagenverrechnung vorgeschrieben. Auch wird im Standard auf die Besonderheiten der Darstellung des Konzerneigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a HGB eingegangen. Hier ist insbesondere die Frage der Darstellung der Ergebnisse des Mutterunternehmens und der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen im Konzernabschluss einer Personenhandelsgesellschaft von Bedeutung. Der Standard sieht vor, dass die Kapitalanteile der Gesellschafter und die Verbindlichkeiten gegenüber den Kommanditisten im Konzernabschluss eines Mutterunternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft in gleicher Höhe wie in seinem Jahresabschluss auszuweisen sind. Diese Vorgehensweise wird in DRS 22 ausführlich behandelt, in der Begründung zum Standard erläutert und in der Anlage 3 zum Standard anhand von Beispielen v eranschaulicht. DRS 22 ist erstmals für nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden sein. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Mit der Bekanntmachung von DRS 22 wird DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamt ergebnis aufgehoben. Nationale Rechnungslegung DRSC veröffentlicht Standardentwurf zu Immateriellen Vermögensgegenständen E-DRS 32 Der Standard ist erstmals zu beachten für nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahre. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig und wird empfohlen. Zentrale Punkte sind: Foto: Thinkstockphoto Vorliegen eines Vermögensgegenstands Ein immaterielles Gut ist nach E-DRS 32.16 ein Vermögensgegenstand, wenn dieses nach der Verkehrsauffassung einzeln und damit gegenüber Dritten separat abstrakt verwertbar ist. Ein Gut soll dann gegenüber Dritten verwertbar sein, wenn die wirtschaft lichen Vorteile des Guts bspw. durch Verkauf, Tausch, Nutzungsüberlassung, Einzelvollstreckbarkeit oder bedingten Verzicht auf Dritte, also außerhalb des Konzerns, übertragbar sind. Aus Sicht des Konzerns zählen zu den Dritten auch nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen und Beteiligungsunternehmen (E-DRS 32.25). Immaterielle Güter haben in den letzten Jahren im Wirtschaftsleben immer mehr an Bedeutung gewonnen und zählen für viele Konzerne heutzutage zu den zentralen Erfolgsfaktoren. Zudem weist die Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen im Gegensatz zur Bilanzierung von materiellen und finanziellen Vermögensgegenständen einige Besonderheiten auf. Aus diesem Grund hat das DRSC am 13.05.2015 den Standardentwurf E-DRS 32 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss veröffentlicht. Ziele des Standardentwurfs sind die Konkretisierung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen, die Klärung von in diesem Zusammenhang bestehenden Zweifelsfragen sowie die Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der Vorschriften und die Stärkung der Informationsfunktion des Konzernabschlusses. Ansatz unentgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstände Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind unabhängig von einer Entgeltlichkeit des Erwerbs zu aktivieren (E-DRS 32.40). Der Standardentwurf sieht damit auch eine Aktivierungspflicht für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände vor und stellt sich damit gegen die in Teilen der Kommentierung vertretene Auffassung, ein unentgeltlich erworbener immaterieller Vermögensgegenstand habe aufgrund der fehlenden Wertob jektivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch eine Markttransaktion eher den Charakter eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands mit der Folge eines Aktivierungswahlrechts. Modifikation von immateriellen Vermögensgegenständen Eine Modifikation eines immateriellen Vermögensgegenstands liegt vor, wenn er gem. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird (E-DRS 32.30). Aufwendungen für die Modifikation eines erworbenen oder eines selbst geschaffenen und aktivierten immateriellen Vermögensgegenstands sind nach E-DRS 32.33 f. unabhängig davon zu aktivieren, ob ein Dritter oder das Unternehmen selbst das Risiko der erfolgreichen Modifikation trägt. Sofern ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand nicht aktiviert wurde, dürfen auch die Aufwendungen für die Modifikation dieses Vermögensgegenstands nach dem Grundsatz der Ansatzstetigkeit nicht aktiviert werden. Die Kommentierungsfrist endete am 17.07.2015. Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 11 Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 2) Am 27.04.2015 hat der Immobilienwirtschaftliche Fachausschuss (IFA) die finale Fassung der im September 2014 als Entwurf (wir berichteten im Accounting Magazine 01.2015, S. 8) veröffentlichten IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens in der Handelsbilanz (IDW RS IFA 2) verabschiedet. Die drei wesentlichen Punkte des Standards betreffen: • Klarstellung, dass Grund und Boden sowie Gebäude – soweit diese dem Anlagevermögen zugeordnet sind – zwei unabhängige Vermögensgegenstände darstellen. Foto: Thinkstockphoto • Zugangsbewertung: der Gesamtkaufpreis ist nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf den Grund und Boden sowie das aufstehende Gebäude aufzu teilen. Enthält der Kaufvertrag eine Aufteilung, ist dieser zu folgen, sofern sie nicht willkürlich erscheint. Andernfalls sind die Anschaffungskosten entsprechend den Verkehrswerten aufzuteilen. • Folgebewertung: IDW RS HFA 2 nimmt eine Kategorisierung (dauerhafte Nutzungsabsicht, nicht dauerhafte Nutzungsabsicht, zum Verkauf vorgesehene Immo bilien, zum Abriss vorgesehene Gebäude) für Zwecke der Beurteilung von Wertminderungen und des B edarfs an außerplanmäßigen Abschreibungen vor. IDW verabschiedet Standard zur Beurteilung der Insolvenzreife (IDW S 11) Am 29.01.2015 hat der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des IDW mit IDW S 11 einen Standard zur Beurteilung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verabschiedet, den der Hauptfachausschuss (HFA) am 05.03.2015 billigend zur Kenntnis genommen hat. Gegenüber dem Entwurf IDW ES 11 (wir berichteten ausführlich im Accounting Magazine 01.2015, S. 6 f.) wurde neben einigen Klarstellungen eine Kon kretisierung des Prognosehorizonts vorgenommen: Während bei der Überschuldungsprüfung regelmäßig das laufende und folgende Geschäftsjahr zu berücksichtigen sind, kann der Prognosehorizont bei der Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise dann kürzer sein, wenn zum Beurteilungsstichtag 12 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 nur kurzfristige Verbindlichkeiten bestehen. IDW S 11 berücksichtigt sowohl die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung als auch im Schrifttum kontrovers diskutierte Zweifelsfragen. Nach eigener Einschätzung nimmt das IDW hierbei insgesamt eine eher konservative Sichtweise ein: So ist ein Unternehmen nach IDW S 11 zahlungsunfähig, wenn es eine auch nur geringfügige Liquiditätslücke von wenigen Prozent der zum Stichtag fälligen Verpflichtungen auf Dauer nicht vollständig schließen kann. Entgegen der im Schrifttum zum Teil vertretenen Auffassung sind nach IDW S 11 in dem für die Beurteilung der Insolvenzreife erforderlichen Finanzplan künftige Zahlungsausgänge zwingend zu berücksichtigen. Nationale Rechnungslegung WPK: Keine Pflicht zur Erläuterung von nicht angesetzten Aktivüber hängen latenter Steuern im Anhang nach § 285 Nr. 29 HGB Im Rahmen ihrer Berufsaufsicht hat die WPK in der Vergangenheit immer wieder Fälle aufgegriffen, in denen in der Bilanz aufgrund des Aktivierungswahlrechts in § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB keine latenten Steuern ausgewiesen und im Anhang keine Angaben gemacht wurden, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen (§ 285 Nr. 29 HGB). Zwar verlangt der – auch zur Anwendung auf Jahresabschlüsse empfohlene – DRS 18, dass die Angabe, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen latente Steuern beruhen, auch für diejenigen latenten Steuern gemacht werden muss, die aufgrund der Nutzung von Aktivierungswahlrechten nicht angesetzt oder mit zu versteuernden Differenzen verrechnet wurden. Demgegenüber hatte der HFA des IDW die Auffassung vertreten, dass die Angaben nach § 285 Nr. 29 HGB zwar für latente Steuern, die aufgrund der Saldierung aktiver mit passiven latenten Steuern nicht ausgewiesen werden, zu machen sind. Mangels gesetzlicher Verpflichtung bedürfe es allerdings keiner Erläuterung für über den Saldierungsbereich hinausgehende Latenzen, für die ein Aktivposten nicht angesetzt wurde. Die WPK hat jedoch abweichend vom IDW die Auffassung vertreten, dass entsprechend dem Wortlaut und der Regierungsbegründung zur Regelung des § 285 Satz 1 Nr. 29 HGB die Differenzen, auf denen die latenten Steuern beruhen, unabhängig davon anzugeben seien, ob das Aktivierungswahlrecht in Anspruch genommen wurde. Der HFA hat indes in den jüngsten Sitzungen an seiner Auffassung festgehalten. Die diesbezügliche Begründung (s.o.) wurde auch der WPK mitgeteilt. Daraufhin hat sich Ende November die Vorstands abteilung Berufsaufsicht der WPK nochmals mit dieser Thematik befasst. Mit Schreiben vom 22.01.2015 hat die WPK dem IDW nunmehr mitgeteilt, dass im Ergebnis der Auffassung des HFA gefolgt wird. Demnach brauchen über den Saldierungsbereich hinausgehende aktive latente Steuern, welche in Ausübung des Wahlrechts in § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht in der Bilanz angesetzt werden, nicht im Anhang erläutert zu werden. Die bisherige Entscheidungspraxis der WPK wird damit nicht mehr aufrechterhalten (siehe hierzu auch den IDW-Newsletter „News exklusiv“ vom 30.01.2015). Foto: iStockphoto Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat die Erfüllung der beruflichen Pflichten von Wirtschaftsprüfern zu überwachen (§ 57 WPO). Im Rahmen dieser Überwachungsfunktion geht sie möglichen Verstößen gegen Berufspflichten nach, sei es, indem offengelegte Jahres- und Konzernabschlüsse sowie die dazu erteilten Bestätigungsvermerke einer Durchsicht unterzogen werden, sei es, dass die WPK Hinweisen, bspw. der DPR, der BaFin, oder auch Beschwerden Dritter nachgeht. Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 13 Internationale Rechnungslegung Entwurf zur Klarstellung der Klassifizierung von Schulden veröffentlicht (ED/2015/1) IASB: Verschiebung des Erstan wendungszeitpunkts von IFRS 15 vorgeschlagen (ED/2015/2) Quelle: DRSC-Neuigkeiten vom 11.02.2015 Quelle: DRSC-Neuigkeiten vom 29.04.2015 Das IASB hat am 11.02.2015 den Entwurf ED/2015/1 Classification of Liabilities (Proposed amendments to IAS 1) herausgegeben, welcher eine Klarstellung des Konzepts zur Klassifizierung von Schulden nach IAS 1 Presentation of Financial Statements vorsieht. Zum einen soll verdeutlicht werden, dass die Abgrenzung zwischen kurz- und langfristigen Schulden auf vertraglichen Vereinbarungen am Abschlussstichtag basieren muss. Zum anderen soll die Verbindung zwischen der Erfüllung einer Schuld und einem Ressourcenabfluss klargestellt werden. Das IASB hat am 28.04.2015 eine Verschiebung des verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkts von IFRS 15 auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2018 vorgeschlagen. Eine vorzeitige Anwendung soll weiterhin gestattet bleiben. Das IASB wird die vorgeschlagene Verschiebung im Rahmen des üblichen Konsultationsprozesses zunächst in Form eines Standardänderungsentwurfs veröffentlichen. Als Hintergrund für die Verschiebung führt das IASB die in den kommenden Monaten geplante Veröffentlichung eines weiteren Standardentwurfs mit Klarstellungen zu IFRS 15 an (siehe hierzu den Beitrag auf S. 15), welche sich aus den Diskus sionen der Transition Resource Group on Revenue Recognition (TRG) ergeben hatten. Ferner sei man bestrebt, einen identischen Erstanwendungszeitpunkt mit dem konvergierten ASU Update No. 2014-09 „Revenue from Contracts with Customers“ (Topic 606) zu behalten, für welches das FASB vor wenigen Wochen gleichfalls eine Verschiebung der Erstanwendung um ein Jahr vorgeschlagen hat. Kommentierungen werden bis zum 10.06.2015 erbeten. IASB: Entwurf eines neuen Rahmenkonzepts veröffentlicht Foto: iStockphoto Quelle: WPK-Newsletter vom 02.06.2015 14 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Am 28.05.2015 hat das IASB den umfassenden Entwurf einer Überarbeitung des Rahmenkonzepts für die Finanzberichterstattung (ED/2015/3 Conceptual Framework for Financial Reporting; Basis for Conclusion) veröffentlicht. Darüber hinaus ist ein Entwurf mit vorgeschlagenen redaktionellen Folgeänderungen an einzelnen Standards (ED/2015/4 Updating References to the Conceptual Framework) verfügbar. Die wesentlichen Vorschläge des Rahmenkonzepts sehen unter anderem einen expliziten Verweis auf das Konzept der Vorsicht in Kapitel 2 vor. In Kapitel 3 werden die Zielsetzungen von Abschlüssen erörtert, wobei explizit nur Foto: Thinkstockphoto Internationale Rechnungslegung noch zwei Aufstellungen (Vermögensdarstellung und Darstellung des finanziellen Erfolgs) genannt werden. Kapitel 4 enthält detaillierte Informationen zur Definition von Vermögenswerten, Schulden, Eigenkapital, Erträgen und Aufwendungen. Kapitel 6 enthält eine Beschreibung der verschiedenen B ewertungsmaßstäbe (historische Anschaffungskosten und Gegenwartswert). In Kapitel 7 wird ausgeführt, dass die Gewinn- und Verlustrechnung sowie das sonstige Ergebnis künftig als „Darstellung des finanziellen Erfolgs“ bezeichnet werden soll. Der Entwurf ED/2015/4 betrifft Änderungen an IFRS 2, IFRS 3, IFRS 4, IFRS 6, IAS 1, IAS 8, IAS 34, SIC-27 und SIC-32. Stellungnahmen zu den Entwürfen sind bis zum 26.10.2015 einzureichen. IASB schlägt Änderungen an IAS 19 und IFRIC 14 vor (ED/2015/5) Quelle: DRSC-Neuigkeiten vom 19.06.2015 Das IASB hat am 18.06.2015 den Entwurf ED/2015/5 Remeas urement on a Plan Amendment, Curtailment or Settlement/ Availability of a Refund from a Defined Benefit Plan – Proposed amendments to IAS 19 und IFRIC 14 veröffentlicht. Der Entwurf der Änderung von IAS 19 sieht vor, dass der laufende Dienstzeitaufwand und die Nettozinsen für den Zeitraum nach einer in der Berichtsperiode stattfindenden Änderung, Kürzung oder Erfüllung eines leistungsorientierten Pensionsplans auf Basis von den zu diesem Zeitpunkt gültigen versicherungsmathematischen Annahmen und unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Planereignisses neubewerteten Nettoschuld neu zu berechnen sind. Die IFRIC 14 betreffende Änderung adressiert die Frage, wie die Verfügungsmacht eines Dritten (z. B. des Plantreuhänders) über die Verwendung eines Überschusses eines leistungsorientierten Plans das unbedingte Recht des Unternehmens auf die Erstattung dieses Überschusses beeinflusst. Stellungnahmen werden bis zum 19.10.2015 erbeten. IASB veröffentlicht Standardentwurf zu Klarstellungen von IFRS 15 (ED/2015/6) Quelle: DRSC-Neuigkeiten vom 30.07.2015 Das IASB hat am 30.07.2015 seinen Standardentwurf ED/2015/6 Clarifications to IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) veröffentlicht. Die Änderungsvorschläge sind Ergebnis der Erörterungen des IASB der vergangenen Monate zu ausgewählten Themenbereichen, die zuvor von der Transition Resource Group for Revenue Recognition (TRG) behandelt und als klärungsbedürftig eingestuft wurden. In ähnlicher Weise berät auch das FASB über mögliche Anpassungen seines neuen Standards zur Erlöserfassung Accounting Standards Update No. 2014-09, Revenue from Contracts with Customers (Topic 606). Im Einzelnen werden im ED/2015/6 Klarstellungen zu folgenden Themenkomplexen in IFRS 15 vorgeschlagen: 1. Identifizierung von Leistungsverpflichtungen (Zur Abgrenzbarkeit im Kontext des Vertrags) 2. P rinzipal-Agenten-Beziehungen (Zu den Prinzipien zur Unterscheidung zwischen Prinzipal und Agent) 3. L izenzierung (Zur Bestimmung der Art einer eingeräumten Lizenz sowie zu umsatz- und nutzungs abhängigen Lizenzentgelten) 4. Übergangsvorschriften (Zu Erleichterungen bei retrospektiver Anwendung von IFRS 15) Die vorgeschlagenen Änderungen sollen von den Unternehmen zeitgleich mit IFRS 15 eingeführt werden. Stellungnahmen können bis zum 28.10.2015 abgegeben werden. Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 15 IASB veröffentlicht Standardentwurf zur Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des Änderungsstandards zu IFRS 10 und IAS 28 (ED/2015/7) Quelle: DRSC-Neuigkeiten vom 10.08.2015 Das IASB hat am 10.08.2015 den Standardentwurf ED/2015/7 Effective Date of Amendments to IFRS 10 and IAS 28 zur Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des Änderungsstandards Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture (Änderungen an IFRS 10 und IAS 28) veröffentlicht. Mit dem am 11.09.2014 veröffentlichten Änderungsstandard (wir berichteten im Accounting Magazine 01.2015, S. 13) sollte eine zwischen den Standards IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 (2011) Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures bestehende Inkonsistenz beseitigt werden. Es erfolgte eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture. Sofern die Transaktion einen Geschäftsbetrieb (entsprechend IFRS 3) betrifft, war eine vollständige Erlöserfassung beim Investor vorgesehen. Betrifft die Transaktion nur die Veräußerung von Vermögenswerten, welche keinen Geschäftsbetrieb darstellen, so wäre eine Teilerfolgs erfassung vorzunehmen. Der Änderungsstandard sollte prospektiv für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2016 angewendet werden. Nach Veröffentlichung dieses Änderungsstandards wurde jedoch eine Inkonsistenz zwischen den Regelungen des Änderungsstandards und den bestehenden Regelungen von IAS 28 identifiziert. Das IASB hatte diese Inkonsistenz bereits erörtert und sah u. a. deren Behebung im Rahmen eines weiteren, für 2015 angekündigten Entwurfs eines Änderungsstandards zu IAS 28 vor. In diesem war zudem eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des ursprünglichen Änderungsstandards vorgesehen. Zwischenzeitlich hat sich das IASB jedoch dazu entschlossen ein Forschungsprojekt zur Equity Methode zu beginnen, darin u. a. die Themen des weiteren vorgesehenen Änderungsstandards erneut zu behandeln und diesen daher nicht zu veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund wird nunmehr separat die Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts des ursprünglichen Änderungsstandards auf unbestimmte Zeit vorgeschlagen. Dadurch soll vermieden werden, dass – auf Basis der Ergebnisse des Forschungsprojekts – unter Umständen innerhalb kurzer Zeit möglicherweise gegenläufige Änderungen an den Standards vorgenommen werden müssen. 16 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: iStockphoto Stellungnahmen können bis zum 09.10.2015 eingereicht werden. Internationale Rechnungslegung IASB: Änderungen am IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen veröffentlicht • A ► bgrenzung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ► • Behandlung der Rückstellungen für Altersversorgung und des net working capital bei der Werthaltigkeitsprüfung Quelle: WPK-Newsletter vom 02.06.2015 • A ► llokation und Reallokation des Geschäfts- oder Firmenwerts Am 21.05.2015 hat das IASB begrenzte Änderungen an seinem International Financial Reporting Standard für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS für KMU) veröffentlicht. Die Verlautbarung bietet auch Hilfe beim Wertminderungstest für zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit Geschäfts- oder Firmenwert und nicht beherrschenden Anteilen. Das IFRS Interpretations Committee war zwar um Klärung verschiedener Fragen aus diesem Themenkreis gebeten worden, hatte jedoch die Bearbeitung abgelehnt. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen bereits bestehende Vorschriften, die präzisiert oder durch Leitlinien ergänzt werden. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass es KMU erlaubt wird, das Neubewertungsmodell für Sachanlagevermögen anzuwenden. Darüber hinaus erfolgt eine Angleichung der Behandlung der latenten Steuern an die aktuellen Regelungen des IAS 12 Ertragsteuern. Die Anpassungen am IFRS für KMU sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen, wobei auch eine frühere Anwendung gestattet ist. Einzelfragen zu Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36 (IDW RS HFA 40) Außerdem geht das Papier auf die Werthaltigkeitsprüfung für assoziierte Unternehmen ein. Entwurf einer Fortsetzung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9) Quelle: IDW-FN 2015, S. 331 ff.) Da die Vorgaben des IAS 36 zur Wertminderung von Vermögenswerten komplex und fehleranfällig sind, hat sich das IDW entschlossen, Anwendungsunterstützung für die Praxis zu entwickeln und die Qualität der Abschlüsse durch eine Verlautbarung zu verbessern. Zu diesem Zweck hat das IDW am 04.05.2015 die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zu Wert minderungen von Vermögenswerten nach IAS 36 (IDW RS HFA 40) verabschiedet. Aufgrund zunehmender Anfragen zu Reverse-Factoring-Gestaltungen hat das IDW beschlossen, wesentliche Themen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung derartiger Vereinbarungen zu erörtern und die Ergebnisse in Form des Entwurfs einer Fortsetzung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9) zu veröffentlichen. Der Entwurf erläutert zunächst die relevanten Regelungen von IAS 39 zum Abgang finanzieller Verbindlichkeiten. Anschließend werden die wesentlichen Merkmale von Reverse-Factoring-Transaktionen beschrieben und die Bilanzierung aus Sicht des Schuldners geklärt. Die neue Stellungnahme zur Rechnungslegung erörtert u. a. folgende Themen: Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Ent wurf werden bis zum 30.10.2015 erbeten. Quelle: IDW-FN 2015, S. 335 ff. • Identifizierung eines Vermögenswerts, der wertgemindert sein könnte: Anhaltspunkte für eine Wertminderung • S ► chätzung der künftigen Zahlungsströme bei der Ermittlung des Nutzungswerts: Berücksichtigung von Overheadkosten, Erweiterungsinvestitionen, Ertragsteuern, Zahlungen in Fremdwährung etc. • B ► estimmung des Kapitalisierungszinssatzes im Rahmen der Nutzungswert-Berechnung Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 17 Bilanzsteuerrecht Rückstellung bei gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzforderungen BFH, Urteil vom 16.12.2014 In dem zu entscheidenden Fall wurde eine Steuerberatungskanzlei auf Rückzahlung eines Beratungshonorars verklagt. Auf Ver langen der Hausbank der Steuerberatungskanzlei gab diese einer Rechtsanwaltskanzlei den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die Erfolgsaussichten der Klage. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein Unterliegen der Steuerberatungskanzlei im Klageverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Es sei Foto: Thinkstockphoto Mit Urteil vom 16.12.2014 (VIII R 45/12) hat der BFH entschieden, dass bei der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden sei, da die beiden Voraussetzungen innewohnenden Risiken unterschiedlich hoch zu bewerten sein könnten. 18 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 daher vertretbar, zum Bilanzstichtag 31.12.2013 keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 HGB zu passivieren. Fünf Monate nach dem Bilanzstichtag schloss die Steuerberatungskanzlei mit dem Kläger einen Vergleich, in dem sich die Steuerberatungskanzlei zum Ausgleich von 50 % der geltend gemachten Klageforderung verpflichtete. Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Steuerberatungskanzlei hätte zum 31.12.2013 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der gesamten Klageforderung bilden müssen. Der BFH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und weist darauf hin, dass zwischen der Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Verbindlichkeit und der Wahrscheinlichkeit der tatsäch lichen Inanspruchnahme hieraus zu unterscheiden sei. Die für die Rückstellungsbildung erforderliche Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme müsse einzelfallbezogen im Wege einer Prognose anhand der erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse beurteilt werden. Aus Sicht des Bilanzstichtages müssten mehr objektive Gründe für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme als dagegen sprechen. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn der vermeintliche Gläubiger am Bilanzstichtag bereits im Klagewege gegen den Steuerpflichtigen vorgehe. Im Rahmen der darüber hinaus erforderlichen Prognose, ob das Bestehen der gerichtlich geltend gemachten Forderung überwiegend wahrscheinlich ist, müsse das rechtliche Bestehen der Verpflichtung dem Grunde nach beurteilt werden. Zwar könne es für die Bildung einer Rückstellung nach den Umständen des Einzelfalls ausreichend sein, bei bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens dieser Forderungen auszugehen. Sind jedoch weitere gewichtige objektive Umstände ersichtlich, die gegen ein Unter liegen im Prozess sprechen, so sind diese nach Ansicht des BFH im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Zu diesen Umständen gehöre auch ein von fachkundiger dritter Stelle erarbeitetes Gutachten, welches zu dem Ergebnis kommt, das Unterleigen im Verfahren sei zum Bilanzstichtag nicht überwiegend wahrscheinlich. Sofern sich dieses Gutachten mit allen vom Prozessgegner geltend gemachten Ansprüchen und den Fragen der prozessual notwendigen Beweiserhebung auseinandersetze und der Ausgang des Rechtsstreits von der Entscheidung mehrerer ungeklärter Rechtsfragen sowie von einer noch nicht durchgeführten Beweisaufnahme abhänge, könne davon ausgegangen werden, dass das rechtliche Bestehen der Verbindlichkeit nicht überwiegend wahrscheinlich sei. In der Folge sei keine Rückstellung zu passivieren. Der erst fünf Monate nach dem Bilanzstichtag geschlossene Vergleich zwischen der Steuerberatungskanzlei und dem Prozess gegner sei als wertbegründende Tatsache bei der Prognoseentscheidung zum 31.12.2013 hingegen nicht zu berücksichtigen. Bei Ausgabe einer Wandelschuld verschreibung erzieltes Aufgeld für Wandlungsrechte BFH, Urteil vom 11.11.2014 Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist als Kapitalrücklage der Betrag auszuweisen, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen am Unternehmen des Emittenten erzielt wird. Wandelschuldverschreibungen sind nach der Legaldefinition des § 221 Abs. 1 Satz 1 AktG Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtauschrecht (= Wandelanleihe) oder Bezugsrecht (= Optionsanleihe) auf Aktien eingeräumt wird. Sehen die Anleihebedingungen ein innerhalb eines definierten Zeitraums jederzeit ausübungsfähiges Umtausch- oder Bezugsrecht vor, handelt es sich um liegt eine sog. Amerikanische Option vor; kann das Umtausch- oder Bezugsrecht dagegen nur zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeübt werden, handelt es sich um eine sog. Europäische Option. Die Frage, welcher Betrag im Falle der Ausgabe einer nicht markt üblich verzinsten Wandelanleihe mit einem innerhalb eines festgelegten jederzeit ausübungsfähigen Wandlungsrecht (American Call) in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB einzustellen ist, hatte unlängst der BFH zu entscheiden. In seinem Urteil vom 11.11.2014 (I R 53/13, HFR 2015, S. 445 ff.) weist der BFH zunächst darauf hin, dass nach der Gesetzesbegründung zum Bilanzrichtlinie-Gesetz und nach der Rechtsprechung des BFH unter dem Begriff „erzielter Betrag“ i.S.v. § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB alle Entgelte zu verstehen sind, die im Zusammenhang mit der Begebung von Wandelanleihen für die Wandlungs- und Optionsrechte angefallen sind, also z.B. auch ein verdecktes Aufgeld in Form einer Verzinsung unterhalb des Kapitalmarktzinses. Bilanziell sei allerdings auch im Falle eines verdeckten Aufgelds zu beachten, dass die bis zu einer Wandlung bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung der • Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 19 Bilanzsteuerrecht Schuldverschreibung nicht mit dem (niedrigeren) Verkehrswert (Barwert der Zahlungsreihe), sondern mit ihrem Nominalbetrag zu passiveren sei (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Demgemäß könne das verdeckte Aufgeld als Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag und dem zu passivierenden Nennbetrag der Schuldverschreibung gemäß § 250 Abs. 3 HGB als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Disagio) ausgewiesen werden. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall musste daher nur ermittelt werden, wie hoch das in Form der Unterverzinslichkeit der Anleihe aus Sicht der Klägerin erzielte Aufgeld im Zeitpunkt der Ausgabe der Anleihe tatsächlich war, denn nur dieser Betrag durfte von ihr in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB eingestellt werden. Die Klägerin hatte das verdeckte Aufgeld durch Vergleich des für die Anleihe vereinbarten nominellen Zinssatzes mit den höheren Kapitalmarktzinsen errechnet und den so ermittelten Zinsvorteil (Barwert der Zinsdifferenz) als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert und einen Betrag gleicher Höhe in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB eingestellt. Weil das Wandlungsrecht im Entscheidungsfall aber jederzeit ausgeübt werden konnte, ist der BFH demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Klägerin ermittelte Aufgeld nicht schon im Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung erzielt wurde, sondern wirtschaftlich dem Zeitraum nach der Ausübung des Wandlungsrechts zuzurechnen sei und deshalb nicht der Kapitalrücklage zugewiesen werden könne. Im handelsrechtlichen Schrifttum werde ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass in Fällen, in denen das Umtauschrecht während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibung ausgeübt werden kann, für die Ermittlung des nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in die Kapitalrücklage einzustellenden Vorteils einer geringen, nicht marktüblichen Anleihever- 20 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 zinsung (verdecktes Aufgeld) auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem das Wandlungsrecht vom Gläubiger erstmals ausgeübt werden kann (frühestmöglicher Zeitpunkt). Wird dem Gläubiger ein jederzeit ausübungsfähiges Wandlungsrecht eingeräumt (American Call) komme dementsprechend die Dotierung einer Rücklage nicht in Betracht, da die frühestmögliche Umwandlung bereits zu Beginn des Wandlungszeitraums möglich ist und dann für den Emittenten kein Zinsvorteil entstünde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei nicht jeder auf die Ausgabe der Schuldverschreibung rückführbare Vorteil in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB einzustellen, sondern nur der bei der Ausgabe für Wandlungs- oder Optionsrechte erzielte Betrag. Nach Ansicht des BFH ist demnach maßgeblich, ob der Emittent bereits im Zeitpunkt der Anleiheemission tatsächlich schon einen aus seiner Sicht unentziehbaren Vorteil erlangt hat. Im Falle eines innerhalb des festgelegten Zeitraums jederzeit ausübungsfähigen Wandlungsrechts des Anleihegläubigers wird dem Emittenten im Zeitpunkt der Ausgabe der Anleihe aber gerade noch kein unentziehbarer Vorteil einer zinsgünstigen Kapitalüberlassung gewährt, weil die Verzinsung jederzeit enden kann. Ein Zinsvorteil ergebe sich daher für den Emittenten nur sukzessive während des Wandlungszeitraums, solange der Gläubiger das Wandlungsrecht nicht ausübt. Nur eine solche Auslegung entspreche dem Grundverständnis des erkennenden Senats, wonach das Aufgeld zum Erwerb einer Optionsanleihe bereits mit seiner Erzielung, nicht hingegen erst mit einer späteren positiven Ausübung der Option als Kapitalzuführung (Einlage) zu qualifizieren sei. Der BFH widerspricht ausdrücklich, der in der handelsrechtlichen Kommentierung (Beck Bil-Komm., 9. Aufl., 2014, § 272 Anm. 181) vertretenen Auffassung, zur Ermittlung des bei Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung erzielten Vorteils sei auf die vereinbarte Laufzeit der Anleihe abzustellen, da die vorzeitige Wandlungsmöglichkeit keinen Einfluss auf den Wert der Schuldkomponente (Anleihe) habe. Für den BFH ist nicht ersichtlich, warum der Wert einer unterverzinslichen Anleihe nicht durch den Umstand beeinflusst worden sein soll, dass der Gläubiger das Recht habe, dieses Schuldverhältnis durch Ausübung des Aktienoptionsrechts vorzeitig zu beenden. Letztendlich gehe es aber ohnehin nicht um die Bestimmung des Werts der (reinen) Schuldverschreibung, sondern um die Ermittlung des bei ihrer Ausgabe für die Gewährung des Wandlungsrechts tatsächlich erzielten Betrags. Da der zugrunde liegende (verdeckte) Zinsvorteil im Zeitverlauf zunehme (so auch Beck BilKomm., 9. Aufl., 2014, § 272 Anm. 181), ergebe sich hieraus zugleich, dass er im Zeitpunkt der Ausgabe der Wandelschuldverschreibung auch nur in dem Maße tatsächlich erzielt wird, in dem er auf den Zeitraum entfalle, in welchem der Optionsrechtsinhaber zu der (niedrig verzinslichen) Kapitalüberlassung verpflichtet ist. Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Quelle: BMF, Mitteilung vom 04.02.2015 in der Rubrik „Steuern“ das Gebäude andererseits aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2000, IX R 86/97, BStBl II 2001, S. 183). Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern stellen eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen. Zusätzlich steht eine Anleitung für die Berechnung zur Aufteilung eines Grundstückskaufpreises zur Verfügung. Foto: iStockphoto Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden (§ 7 Abs. 4 bis 5a EStG) ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, sowie den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 21 Das neue Gendergesetz und seine Bedeutung für die Berichterstattung von Unternehmen Der Anteil weiblicher Führungskräfte in Spitzenpositionen der deutschen Wirtschaft und der Bundesverwaltung ist nach wie vor gering: 2013 waren nur 15,1 % der Aufsichtsratspositionen der Top-200-Unternehmen in Deutschland mit Frauen besetzt. Der Anteil von Frauen an Führungspositionen im Bundesdienst lag 2012 bei 30 %, in den obersten Bundesbehörden sogar nur bei 27 %. Der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegte Gleichberechtigungsgrundsatz von Frauen und Männern ist damit auch heute noch keine Realität. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG hat der Staat die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken. Aus diesem Grund hat der Bundestag am 06.03.2015 das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst beschlossen, das am 01.05.2015 in Kraft getreten ist. Nach dem Gesetzesbeschluss sollen die Führungsgremien künftig mindestens zu 30 % mit Frauen besetzt sein. Zu diesem Zweck wird § 76 AktG um einen Absatz 4 erweitert, wonach der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen festlegen muss. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen, die jeweils nicht länger als fünf Jahre sein dürfen. 22 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: Thinkstockphoto Des Weiteren wird § 111 AktG um einen Absatz 5 ergänzt, wonach der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen festlegen muss. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 %, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen, die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Gesetzgebung Beispiel Der Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands liegt in einer börsennotierten Gesellschaft bei 20 %. Der Vorstand kann die Zielgröße nicht unterhalb der bereits erreichten 20 % festlegen. Liegt der Frauenanteil indes tatsächlich bereits über 30 %, z. B. bei 40 %, dann kann der Vorstand die Zielgröße mit 30 % festlegen. Sollte die Gesellschaft aktuell noch gar keine Frauen in Führungspositionen beschäftigen, so könnte die Gesellschaft die Zielgröße bei 0 % ansetzen. Die Festlegungen nach § 76 Abs. 4 sowie nach § 111 Abs. 5 AktG n. F. haben erstmals bis spätestens zum 30.09.2015 zu erfolgen. Die nach § 76 Abs. 4 und nach § 111 Abs. 5 AktG n. F. erstmals festzulegende Frist zur E rreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum 30.06.2017 dauern. Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, muss sich der Aufsichtsrat nach § 96 Abs. 2 AktG n. F. zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen. Der Mindestanteil von jeweils 30 % ist bei erforderlich werdenden Neuwahlen und Entsendungen ab dem 01.01.2016 zur Besetzung einzelner oder mehrerer Aufsichtsratssitze zu beachten. seite der Gesellschaft öffentlich zugänglich machen. Eine darüber hinausgehende Berichterstattung, wie sie für börsennotierte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien verpflichtend ist, ist nicht erforderlich. Diese Regelungen sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30.09.2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Börsennotierte Aktiengesellschaften und börsennotierte Euro päische Gesellschaften (SE), die mitbestimmungspflichtig sind, müssen in der Erklärung zur Unternehmensführung neben den Angaben zur Besetzung des Vorstands und der darunter liegenden beiden Führungsebenen mitteilen, ob die Gesellschaft bei der Besetzung des Aufsichtsrats mit Frauen und Männern die Mindest anteile von jeweils 30 % gemäß § 96 Abs. 2 AktG n. F. im Bezugszeitraum eingehalten hat und wenn nicht, die Gründe für die Nichteinhaltung angeben (§ 289a Abs. 2 Nr. 5 HGB n. F.). Diese Verpflichtung gilt erstmals für Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31.12.2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen. Ferner wurde mit dem BilRUG (siehe hierzu auch den Beitrag auf S. 6 ff.) die Aufnahme einer Erklärung zur Unternehmensführung in den Konzernlagebericht bzw. auf die Internetseite des Mutter unternehmens (mit Verweis darauf im Konzernlagebericht) vorgeschrieben (§ 315 Abs. 5 HGB n.F. i.V.m. § 289a HGB). Diese Vorgabe betrifft börsennotierte Mutterunternehmen i.S.v. § 289a Abs. 1 HGB und gilt entsprechend den Übergangsregelungen des BilRUG für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die der Mitbestimmung unterliegen, mussten bislang keine Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB abgeben. Nunmehr haben sie in ihrem Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen, in dem sie über die Einhaltung der festgelegten Zielgrößen und die Gründe im Falle einer Nichtein haltung der Zielgrößen berichten. Sofern diese Gesellschaften nicht zur Offenlegung ihres Lageberichts verpflichtet sind, müssen sie die Erklärung i. S. v. § 289a Abs. 1 Satz 2 HGB auf der Internet- Foto: iStockphoto Die Einführung dieser Frauen- bzw. Geschlechterquoten hat auch Auswirkungen auf die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB. So müssen börsennotierte Aktiengesellschaften und börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien die Festlegungen nach § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG n. F. und die Angabe, ob die festgelegten Zielgrößen im Bezugszeitraum eingehalten worden sind, in die Erklärung zur Unternehmensführung aufnehmen. Wurden die festgelegten Zielgrößen im Bezugszeitraum nicht eingehalten, sind die Gründe für die Nichteinhaltung anzugeben (§ 289a Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 HGB n. F.). Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 23 24 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: iStockphoto Wirtschaftsrecht Wirtschaftsrecht Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr durch Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Registergericht BGH, Urteil vom 08.05.2014 Nach § 155 Abs. 1 InsO beginnt mit der Insolvenzeröffnung ein neues Geschäftsjahr. Strittig war zunächst, • o ► b das neue Geschäftsjahr nach Insolvenzeröffnung ein Rumpfgeschäftsjahr ist, das mit der Insolvenzeröffnung beginnt und mit dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr endet, oder • o ► b das Insolvenzgeschäftsjahr wie ein reguläres Geschäftsjahr zwölf Monate andauert. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 21.05.2013 (20 W 65/12) klargestellt, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH ein neues, zwölf Monate umfassendes Geschäftsjahr beginnt (sog. Insolvenzgeschäftsjahr gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO). Soll nach der Insolvenzeröffnung wieder zum bisherigen Geschäftsjahr zurückgekehrt werden, sei dafür nicht die Gesellschafterversammlung, sondern nur der Insolvenzverwalter zuständig. Die Änderung des Geschäftsjahres müsse vom Insolvenzverwalter zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden und werde auch erst mit der konstitutiven Eintragung wirksam. Der Frage, ob diese Anmeldung auch rückwirkend – also nach dem mit dem Antrag begehrten Abschlussstichtag erfolgen kann – hat sich das OLG Frankfurt dann in seinem Beschluss vom 01.10.2013 (20 W 340/12; wir berichteten im Accounting Magazine 02.2014, S. 7) gewidmet und die rückwirkende Eintragung der Geschäftsjahresänderung für unzulässig erklärt. Nun hat sich der BGH in seinem Beschluss vom 14.10.2014 (II ZB 20/13) ebenfalls mit den Voraussetzungen zur Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter beschäftigt. Der BGH bestätigt zunächst die Auffassung des OLG Frankfurt a. M., dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues, zwölf Monate umfassendes Geschäftsjahr beginnt. Auch die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für eine anschließende Geschäftsjahresänderung, um zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr zurückzukehren, wird vom BGH bestätigt. Der Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe es mangels einer Rechtsbeeinträchtigung nicht. Des Weiteren muss die Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr nach Ansicht des BGH nach außen erkennbar werden, und zwar noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insol venzverfahrens. Die Eintragung der Geschäftsjahresänderung – wie sie vom OLG Frankfurt a.M. – verlangt wird, ist bei einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung konstitutiv und damit nur ex nunc wirksam. Dies gelte bei der Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr durch den Insolvenzverwalter nicht, da keine Satzungsänderung vorliegt. Folglich ist es nach Ansicht des BGH – und insoweit abweichend vom OLG Frankfurt a. M. – ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter die Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr dem Registergericht durch eine sonstige Mitteilung – die von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen wird – anzeigt. Im Zeitpunkt der Mitteilung entstehe für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse jeweils zum Ende des geänderten Geschäftsjahrs aufzustellen. Die spätere Eintragung in das Handelsregister hat dann nur deklaratorische Wirkung. Beispiel Insolvenzeröffnung ist am 01.12.0X. Rechtsfolgen: 1. V om 01.01.0X bis zum 01.12.0X entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr. 2. A m 01.12.0X beginnt kraft Gesetzes ein neues Geschäftsjahr, das am 30.11.0X+1 endet. Der Insolvenzverwalter kann innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung (also im Zeitraum vom 01.12.0X bis zum 30.11.0X+1) dem Han delsregister in einfacher Schriftform mitteilen, dass er das Geschäftsjahr der Gesellschaft zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr ändern möchte. Damit entsteht für die Gesellschaft ein zweites Rumpfgeschäftsjahr vom 01.12.0X bis zum 31.12.0X; die folgenden Geschäftsjahre entsprechen dann wieder dem – satzungsmäßigen – Geschäftsjahr (= Kalenderjahr). Diese Entscheidung des Insolvenzverwalters muss im Handelsregister eingetragen werden (da durch die Mitteilung des Insolvenzverwalters an das Handelsregister das durch das Handelsregister verlautbarte, abweichende Insolvenzgeschäftsjahr unrichtig wird). Dabei ist es unschädlich, ob die Eintragung z. B. nach dem Bilanzstichtag (31.12.0X) oder nach Ablauf des ersten Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung (z. B. im Dezember 0X +1) erfolgt, da diese Eintragung nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch ist. Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 25 Neue Anforderungen an Rangrücktritt zur Vermeidung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 05.03.2015 Rechtsprechungsregeln zum „qualifizierten Rangrücktritt“ nach bisherigem Recht Um für eine überschuldete Gesellschaft die Insolvenzantragspflicht zu vermeiden, werden in der Praxis häufig Vereinbarungen mit Gesellschaftern oder Gläubigern über den Rangrücktritt von Forderungen getroffen. Der BGH hatte durch sein grundlegendes Urteil vom 08.01.2001 (II ZR 88/99, DB 2001, S. 373) für die bis zum 01.11.2008 geltende Rechtslage festgelegt, welche Voraussetzungen für einen „qualifizierten Rangrücktritt“ erfüllt sein müssen, damit die nachrangig gestellte Forderung eines Gesellschafters von der Gesellschaft nicht mehr als Verbindlichkeit bei der Prüfung einer Überschuldung berücksichtigt werden muss. Danach war die Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus dann nicht zu passivieren, wenn mit dem Gläubiger sinngemäß vereinbart wurde, dass dessen Ansprüche erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger berücksichtigt werden sollen und dass die (nunmehr nachrangige) Verbindlichkeit der Gesellschaft – bis zur Abwendung der Krise – insolvenzrechtlich so zu behandeln ist, als handele es sich dabei um statutarisches Eigenkapital. Dadurch wurde erreicht, dass der Inhaber der nachrangigen Forderung nicht mehr als Gesellschaftsgläubiger – auch nicht als einfach nachrangiger Gläubiger – an einem Insolvenzverfahren teilnimmt und dadurch eine Insolvenzantragspflicht des Schuldners vermieden werden kann. Inzwischen hat der Gesetzgeber den in § 19 Abs. 2 InsO geregelten Überschuldungsbegriff mit dem sog. „MoMiG“ vom 23.10.2008 (BGBl I 2008, 2026) neu gefasst. Für Insolvenzverfahren ab dem 01.11.2008 wurde nunmehr gesetzlich geregelt, dass Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die diesen wirtschaftlich entsprechen, in einem Überschuldungsstatus dann nicht bei den Verbindlichkeiten des Schuldners zu berücksichtigen sind, wenn für diese Ansprüche gemäß § 39 Abs. 2 InsO „zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist“. Diese Neuregelung hat in der Praxis verschiedene Fragen aufgeworfen. Anforderungen an einen Rangrücktritt nach geltendem Insolvenzrecht Mit dem Urteil vom 05.03.2015 (IX ZR 133/14, www.bundes gerichtshof.de) hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem die Insolvenzschuldnerin vor Verfahrenseröffnung, möglicherweise aber bereits im Stadium drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, Zinszahlungen für nachrangige Darlehen 26 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 an die beklagte Gläubigerin erbracht hatte, die nun von dem Insolvenzverwalter zurückgefordert wurden. Der BGH hat dem Verwalter im Grundsatz Recht gegeben, indem er das ablehnende Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.05.2014 (I-12 U 87/13, WM 2014, S. 2218) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, um Feststellungen darüber zu treffen, ob zum Zeitpunkt der Zahlungen an die Gläubigerin bereits Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte. Im Urteilsfall war zwar auf Grundlage der o.g. Rechtsprechungsregeln noch ein (qualifizierter) Rangrücktritt nach altem Recht zu beurteilen. Gleichwohl hat der IX. Senat des BGH bei dieser Gelegenheit – weitgehend als obiter dictum (unverbindlich für andere BGH-Senate) – auch seine Rechtsauffassung zu den Anforderungen des neuen Rechts dargestellt. Danach soll folgendes gelten: • E ► in Nachrang gemäß § 39 Abs. 2 InsO erfordert als Mindestvoraussetzung eine zweiseitige Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger und darf nicht zu Lasten anderer Gläubiger gehen. ► • Auch Ansprüche von Gläubigern, die nicht zugleich Gesellschafter der Schuldnerin sind, können im Überschuldungsstatus unberücksichtigt bleiben, wenn mit ihnen ein Nachrang gemäß § 39 Abs. 2 InsO vereinbart wurde; wegen § 39 Abs. 3 InsO umfasst der Nachrang ohne weiteres auch die Ansprüche des Gläubigers auf Zinsen und sonstige Nebenleistungen. ► • Der vereinbarte Nachrang darf nicht erst nach dem Eintritt einer Bedingung, also nicht erst „im Fall eines Insolvenzver fahrens“ wirksam werden, sondern er muss sofort gelten, also auch die Zeit vor einer Verfahrenseröffnung umfassen. ► • Der Rangrücktritt ist als rechtsgeschäftliches Zahlungsverbot so auszugestalten, dass die Forderung außerhalb des Insol venzverfahrens nur aus ungebundenem Vermögen und in der Insolvenz nur im Rang nach den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) befriedigt werden darf. Der Gläubiger muss daher dauerhaft daran gehindert sein, seine Forderung geltend zu machen; ein lediglich zeitlich begrenzter Rücktritt ist unzureichend. ► • Es ist ausreichend, einen Rücktritt hinter die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO genannten Forderungen zu vereinbaren; da rüber hinaus ist es nicht mehr nötig einen (bedingten) Forderungsverzicht für den Fall der Verfahrenseröffnung oder die Gleichstellung der Forderung mit den Einlagerückgewähr ansprüchen der Gesellschafter (§ 199 InsO) zu vereinbaren. Foto: iStockphoto Wirtschaftsrecht • Um eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden muss der Rang rücktritt klarstellen, dass der Gläubiger seine Ansprüche nicht mehr in Konkurrenz zu anderen Gläubigern geltend machen wird; die Vereinbarung wirkt dann als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), nämlich der Gesamtheit der übrigen Gläubiger. ► • Als Vertrag zugunsten Dritter, der zum Vorteil der bisherigen Gläubiger und der nach Abschluss der Vereinbarung hinzutretenden Neugläubiger des Schuldners Rechte begründet, kann die Rangrücktrittsvereinbarung durch eine Abrede des Schuldners mit dem Gläubiger der Nachrangforderung vor Beseitigung der Krise nicht aufgehoben werden. ► • Ein fortbestehendes Recht des Nachranggläubigers, Zahlungen für Zinsen oder Tilgung verlangen zu können, ist aber un schädlich, wenn diese Zahlung nur aus einem ungebundenen Vermögen zu leisten ist und der Schuldner dadurch nicht wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit in Insolvenzgefahr gerät. ► • Wenn eine zur Deckung sämtlicher Verbindlichkeiten genügende Vermögensmasse vorhanden ist, können die übrigen Gläubiger aus dem Rangrücktritt keine Rechte mehr ableiten. Mithin ist eine Vereinbarung über die Aufhebung des Rangrücktritts ohne Mitwirkung der anderen Gläubiger zulässig, wenn eine Insolvenzreife der Schuldnerin nicht vorliegt oder beseitigt ist. Rechtsfolgen des Rangrücktritts Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen bildet die nach rangig gestellte „Forderung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern haftendes Kapital“, denn der betreffenden Forderung wird „vereinbarungsgemäß eine nachrangige Stellung zugewiesen, die eine Befriedigung nur aus freiem, nicht zur Schuldendeckung benötigten Vermögen der Gesellschaft gestattet“. Bei der Beurteilung der Schuldendeckungsfähigkeit sind ggf. auch zu erwartende weitere Verluste und der Liquiditätsbedarf der Gesellschaft zu berücksichtigen, denn ohne eine gesicherte Rechtsposition der übrigen Gläubiger „kann eine Suspendierung der öffentlichrechtlichen Insolvenzantragspflicht nicht gerechtfertigt werden“. Werden entgegen der Rangrücktrittsvereinbarung und trotz bestehender Insolvenzgefahr gleichwohl Zins- oder Tilgungszahlungen auf die Forderung geleistet, steht dem Schuldner nach § 812 Abs. 1 (Fall 1) BGB ein Erstattungsanspruch gegen den Nachranggläubiger wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu (sog. Leistungskondiktion). Dies gilt aber nicht, sofern der Schuldner die Zahlung in Kenntnis der Insolvenzreife und der folglich bestehenden Zahlungssperre dennoch bewirkt hat (§ 814 BGB). Dabei kommt es auf das Wissen des die Leistung bewirkenden Vertreters der Gesellschaft an (BGH, Urteil vom 10.12.1998 – III ZR 208/97, NJW 1999, 1024, 1025). Von einer Kenntnis des Leistenden über das Nichtbestehen einer Zahlungspflicht wäre z.B. auszugehen, wenn ein Geschäftsführer, der von dem Rangrücktritt unterrichtet war, die Zahlung veranlasst hat. § 814 BGB wäre dagegen nicht anwendbar, wenn es sich um eine routinemäßig von der Buchhaltung bewirkte Zahlung handelte oder die Zahlung auf Druck des Nachranggläubigers erfolgt wäre. Unabhängig davon, ob § 814 BGB einem Erstattungsanspruch nach § 812 BGB möglicherweise entgegensteht, liegt infolge des vereinbarten Rangrücktritts eine Zahlung ohne Rechtsgrund vor. Weil das den übrigen Gläubigern haftende Vermögen des Schuldners dadurch zum Nachteil der Insolvenzgläubiger (§ 129 Abs. 1 InsO) gemindert wurde, ist die Zahlung nach Ansicht des BGH als unentgeltliche Leistung des Schuldners zu werten und daher nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Nach einer Anfechtung hat der Gläu biger die Leistung zugunsten der Insolvenzmasse an den Schuldner zurück zu gewähren (§ 143 Abs. 1 InsO), weil § 814 BGB in d iesem Fall nicht gilt; andererseits leben die nachrangigen Ansprüche des Gläubigers mit der Rückzahlung an den Schuldner wieder auf (§ 144 Abs. 1 InsO). Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 27 28 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 Foto: iStockphoto Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern Allgemeine Informationen Im stets weiter zusammenwachsenden europäischen Binnenmarkt spielen Registeranfragen im gesamten EU-Ausland eine immer größer werdende Rolle. Aus diesem Grund hat die EU am 13.06.2012 die Richtlinie 2012/17/EU zur Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern verabschiedet. Die Richtlinie zielt darauf ab, den EU-weiten grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für registerführende Stellen durch Vernetzung der nationalen Register zu verbessern. Zwar sollen die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen bleiben; sie sollen aber über einen gemeinsamen Zugang miteinander verknüpft und damit der Einblick in die Unternehmensinformationen leichter gemacht werden. Ein zentrales europäisches Handelsregister ist dagegen wegen zu großer Unterschiede der Registerstandards in den Mitgliedstaaten in den Bereichen Publizitätswirkung, Richtigkeitskontrolle und Identitätsprüfung weiterhin nicht in Aussicht. Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorschriften der Richtlinie, die bis zum 07.07.2014 in nationales Recht der einzelnen Mitgliedstaaten transformiert werden musste, mit einer Verspätung von sechs Monaten zum 31.12.2014 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union (BGBl. I 2014, S. 2409 f.) umgesetzt. Von den Neuregelungen sind nur Kapitalgesellschaften und deren Zweigniederlassungen erfasst. Personengesellschaften (insbesondere oHG und KG), Vereine und Genossenschaften bleiben ausgeklammert. Detailfragen sind im Umsetzungsgesetz noch nicht geregelt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um Einzel heiten hinsichtlich der einheitlichen europäischen Kennung und der Datenübermittlung zu regeln. Zuvor muss jedoch die genaue technische Ausgestaltung des Europäischen Justizportals und der zentralen Europäischen Plattform durch die Kommission abgewartet werden, damit die Kompatibilität und Interoperabilität von vornherein gewährleistet ist. Mit einer Fertigstellung des Systems dürfte 2017 zu rechnen sein. Die betreffenden Eintragungen im Handelsregister und die zu gehörigen Dokumente sowie die Eintragungen im Unternehmensregister sind nach der technischen Umsetzung nicht nur in den nationalen Registern, sondern auch über das Europäische Justizportal (https://e-justice.europa.eu) aufrufbar. Nach § 9b Abs. 2 HGB werden dazu an die zentrale Europäische Plattform Infor mationen über Insolvenzverfahren, Löschung, Auflösung, Liquidation, Abwicklung oder Fortsetzung der Gesellschaft sowie das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach § 122a UmwG übermittelt. Zudem wird jeder Kapitalgesellschaft und ihrer Zweigniederlassungen eine europaweit einheitliche Kennung zugeordnet – und zwar zusätzlich zur bisherigen HRB-Nummer des deutschen Handelsregisters. Für die betroffenen Unternehmen ändert sich hinsichtlich der eintragungspflichtigen Tatsachen nichts, da die Richtlinie insbesondere der Registervernetzung dient. Für Anmeldungen bleiben auch künftig die nationalen Register zuständig. Die europäische Kennung von Unternehmen dient allein der internen Kommuni kation zwischen den Registern und nicht dem Gebrauch im Rechtsverkehr. Im Geschäftsverkehr ist nach wie vor nur die nationale Handelsregisternummer anzugeben. Quelle: Haufe Newsletter Steuern vom 22.01.2015 Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 29 Allgemeine Informationen DCGK: Kodexänderungen 2015 beschlossen Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, Pressemitteilung vom 11.05.2015 Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 05.05.2015 drei materielle Kodexänderungen beschlossen, durch die vor allem die weiter zunehmende Bedeutung der Rolle des Aufsichtsrats unterstrichen werden soll. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Kodexpflege eine Reihe von Anpassungen, insbesondere zur besseren Lesbarkeit und weiteren Verschlankung, vorgenommen. Hierbei folgte die Regierungskommission auch in diesem Jahr dem Grundsatz, nicht mehr Notwendiges zu streichen, Präzisierungen vorzunehmen, wo es sinnvoll ist, zwischenzeitliche Gesetzesänderungen nachzuvollziehen und materielle Veränderungen mit großer Zurückhaltung vorzusehen. Schließlich wurden entsprechend dem Auftrag an die Kommission die am 01.05.2015 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Bestimmungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (siehe hierzu auch den Beitrag auf S. 22 f.) im Kodex nachgezeichnet. Der geänderte Kodex ist auf der KodexWebsite (www.dcgk.de) veröffentlicht. Konkret hat die Kodexkommission folgende Änderungen beschlossen: • D ► er Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft soll unternehmensspezifisch eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zu diesem Gremium festlegen (Ziff. 5.4.1 Abs. 2). Ziel dieser erweiterten Empfehlung ist es, dass sich der Aufsichtsrat bewusst auch unter dem Aspekt der Zugehörigkeitsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern mit der im Sinne des Unternehmens besten Zusammensetzung des Gremiums auseinandersetzt. Diese Empfehlung für eine unternehmensspezifische Festlegung einer Regelgrenze gebe gegenüber dem ursprünglichen Formulierungsvorschlag vor allem den Unternehmen mit Ankerbzw. Familienaktionären die notwendige Flexibilität für den Einzelfall. Grundsätzlich ist die Kodexkommission der Ansicht, dass auch im Aufsichtsrat auf eine gute Mischung der verschiedenen Expertisen, von Alter und Gender, aber auch der Verweildauer in dem Gremium geachtet werden soll. • D ► es Weiteren wird empfohlen, dass sich der Aufsichtsrat im Vorfeld seiner Vorschläge zur Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung bei dem jeweiligen Kandidaten vergewissern soll, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann (Ziff. 5.4.1 Abs. 4). Die neue, aufgrund des Konsultationsverfahrens etwas veränderte Empfehlung soll vor allem mehr Transparenz für die Kandidaten und mehr Klarheit für den Aufsichtsrat schaffen, was dieser von den Kandidaten erwarten kann. Die Praxis zeige, dass die zeitliche Belastung im Zuge der gestiegenen Anforderungen an Aufsichtsräte deutlich zugenommen hat. Neben den Plenarsitzungen des Aufsichtsrats und den Hauptversammlungen, die vor allem in der Öffentlichkeit im Fokus stehen, nehme die Ausschussarbeit immer mehr Zeit in Anspruch. Hinzu kommen u.a. ein gestiegener zeitlicher Aufwand für die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen 30 | Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 aber auch für Fortbildungen, den es bei der Beurteilung des eigenen Zeitbudgets zu berücksichtigen gilt. Die Kommission ist sich bewusst, dass der in Krisensituationen sprunghaft steigende Zeitbedarf nicht im Vorhinein geplant werden kann und die individuellen Belastungsgrenzen sehr unterschiedlich sind. • Schließlich soll im Bericht des Aufsichtsrats künftig vermerkt werden, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr nur an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, denen er angehört, oder weniger teilgenommen hat. Als Teilnahme gilt auch eine solche über Telefonoder Videokonferenzen; das sollte aber nicht die Regel sein (Ziff. 5.4.7). Mit dieser nach dem Konsultationsverfahren etwas erweiterten Empfehlung unterstreicht die Regierungskommission die aus ihrer Sicht wichtige Rolle der Plenar- und Ausschusssitzungen und einer sich am Unternehmensinteresse ausrichtenden Diskussionskultur. So sei es von besonderer Bedeutung, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht nur anhand von schriftlichen Vorlagen an der Beschlussfassung teilnehme, sondern sich in den ergebnisoffenen und unterschiedliche Standpunkte abwägenden Kommunikationsprozess im Aufsichtsrat einbringe. Im Rahmen der regelmäßigen Kodexpflege hat die Regierungskommission darüber hinaus eine Reihe von nicht materiellen Anpassungen vorgenommen. So wurden unter anderem im Sinne der Kodexverschlankung zwei Empfehlungen gestrichen (Ziff. 6.2 und Ziff. 7.1.4). In beiden Fällen werden die gesetzlichen Regelungen als ausreichend angesehen. Mit Blick auf die besonderen Aufsichtsregeln für die Unternehmen der Finanzwirtschaft wird nun in der Präambel darauf hingewiesen, dass sich aus dem jeweiligen Aufsichtsrecht für die Corporate Governance börsennotierter Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen Besonderheiten ergeben können, die, obgleich zwingendes Recht, aufgrund ihres eingeschränkten, spezifischen Geltungsbereiches mit Blick auf alle deutschen kapitalmarktorientierten Unternehmen, aber im Kodex nicht beschrieben und somit nicht berücksichtigt sind. Aktueller Endorsement Status Report der EFRAG Der aktuelle EFRAG EU Endorsement Status Report mit Stand 15.09.2015 ist unter www.efrag.org abrufbar. In diesem Report wird dargestellt, auf welchem Bearbei tungsstand sich die IFRS, die IFRS-Interpretationen sowie die Änderungen der Standards derzeit befinden. Kontakt Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 10117 Berlin Friedrichstraße 140 Telefon +49 30 25471 0 Telefax +49 30 25471 550 28217 Bremen Lloydstraße 4—6 Telefon +49 421 33574 0 Telefax +49 421 33574 550 44141 Dortmund Westfalendamm 11 Telefon +49 231 550 11 0 Telefax +49 231 550 11 550 40213 Düsseldorf Graf-Adolf-Platz 15 Telefon +49 211 9352 0 Telefon +49 211 9352 550 Foto: iStockphoto 01099 Dresden Forststraße 2a Telefon +49 351 4840 0 Telefax +49 351 4840 550 99092 Erfurt Barbarossahof 18 Telefon +49 361 6589 0 Telefon +49 361 6589 550 74072 Heilbronn Titotstraße 8 Telefon +49 7131 9391 0 Telefax +49 7131 9391 550 65760 Eschborn/Frankfurt a. M. Mergenthalerallee 3—5/10—12 Telefon +49 6196 996 0 Telefon +49 6196 996 550 50667 Köln Börsenplatz 1 Telefon +49 221 2779 0 Telefax +49 221 2779 550 45131 Essen Wittekindstraße 1a Telefon +49 201 2421 0 Telefax +49 201 2421 550 04109 Leipzig Grimmaische Straße 25 Telefon +49 341 2526 0 Telefax +49 341 2526 550 79098 Freiburg im Breisgau Bismarckallee 15 Telefon +49 761 1508 0 Telefax +49 761 1508 23250 68165 Mannheim Theodor-Heuss-Anlage 2 Telefon +49 621 4208 0 Telefax +49 621 4208 550 20148 Hamburg Rothenbaumchaussee 76-78 Telefon +49 40 36132 0 Telefax +49 40 36132 550 80636 München Arnulfstraße 59 Telefon +49 89 14331 0 Telefax +49 89 14331 550 30159 Hannover Landschaftstraße 8 Telefon +49 511 8508 0 Telefax +49 511 8508 550 90425 Nürnberg Forchheimer Straße 2 Telefon +49 911 3958 0 Telefax +49 911 3958 550 88212 Ravensburg Gartenstraße 86 Telefon +49 751 3551 0 Telefax +49 751 3551 550 66121 Saarbrücken Heinrich-Böcking-Straße 6—8 Telefon +49 681 2104 0 Telefax +49 681 2104 550 78224 Singen Maggistraße 5 Telefon +49 7731 9970 10 Telefax +49 7731 9970 11 70499 Stuttgart Mittlerer Pfad 15 Telefon +49 711 9881 0 Telefax +49 711 9881 550 78052 Villingen-Schwenningen Max-Planck-Straße 11 Telefon +49 7721 801 0 Telefax +49 7721 801 550 Accounting Magazine Ausgabe 02.2015 | 31 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschafts prüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. SRE 1510-485 ED None EY ist bestrebt, die Umwelt so wenig wie möglich zu belasten. Diese Publikation wurde daher auf FSC®-zertifiziertem Papier gedruckt, das zu 60 % aus Recycling-Fasern besteht. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com
© Copyright 2024 ExpyDoc