TüStrom Direkt - Kundencenter

TüStrom Direkt
Ihre Vorteile
weitreichende Preisgarantie1 bis 30.06.2017
mehr Planungssicherheit
auch als Ökostrom aus 100 % Wasserkraft
Gültig ab 01.08.2015
TüStrom Direkt (Haushalt; Bruttopreise)
Tarifstufe
Grundpreis
Euro / Jahr
TüStrom Direkt
Cent / kWh
bluegreen Direkt
Cent / kWh
96,00
25,14
26,33
Alle Verbrauchsmengen 2
In den Bruttopreisen sind die Umsatzsteuer (19 %), die Stromsteuer (2,05 Cent netto), die Belastungen durch das EEG (6,170 Cent netto) sowie Preisbestandteile aufgrund gesetzlicher
Verpflichtungen nach KWKG und StromNEV in jeweils gültiger Höhe enthalten. Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG: siehe Rückseite.
Tarifstufe
Alle Verbrauchsmengen 2
Grundpreis
Euro / Jahr
TüStrom Direkt
Cent / kWh
bluegreen Direkt
Cent / kWh
80,67
21,19
22,19
In den Nettopreisen sind die Stromsteuer (2,05 Cent netto), die Belastungen durch das EEG (6,170 Cent netto) sowie Preisbestandteile aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen nach KWKG und
StromNEV in jeweils gültiger Höhe enthalten. Stromkennzeichnung gemäß § 42 EnWG: siehe Rückseite.
1Exklusive Steuern und EEG-Umlage, die derzeit (Stand 2014) ca. 40 % des Gesamtstrompreises ausmachen.
2Tarif bis max. 50.000 kWh Jahresverbrauch verfügbar.
Stand: 08/2015
TüStrom Direkt (Gewerbe; Nettopreise)
TüStrom Direkt
Besondere Vertragsbedingungen
1.
2.
Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und
Besonderen Vertragsbedingungen
Für diesen Vertrag gelten neben diesen Besonderen Vertragsbedingungen die anliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtwerke Tübingen GmbH mit elek­trischer
Energie (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags gültigen Fassung. Im Falle eines
Wider­spruches gehen die Besonderen Vertragsbedingungen den AGB vor. Die Stadtwerke
Tübingen GmbH (swt) sind Lieferant im Sinne dieser AGB.
Lieferung, Abnahme und Preise
Der Kunde beauftragt die swt mit der Lieferung seines gesamten Bedarfs an elektrischer
Energie gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an die genannte Abnahmestelle. Der
Kunde verpflichtet sich mit diesem Auftrag zur Abnahme seines gesamten Bedarfs an
elektrischer Energie und zur Zahlung des Entgelts gemäß dem beigefügten Preisblatt.
3. Eingeschränkte Preisgarantie und Preisanpassung
Die swt geben dem Kunden eine eingeschränkte Preisgarantie auf die Strompreisbestandteile nach Ziffer 5.1 der AGB bis zum 30.06.2017.
Einzelheiten zur Anpassung der Preise innerhalb des Zeitraums der eingeschränkten Preisgarantie aufgrund Änderungen der übrigen Preisbestandteile bzw.
Einzelheiten zur Anpassung der Preise nach Ablauf des Zeitraums der eingeschränkten Preisgarantie sowie zu möglichen Kündigungsrechten des Kunden
regeln die beigefügten AGB.
4.
Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten (Erstlaufzeit). Er verlängert sich jeweils
bis zum nächsten 30.06. eines Kalenderjahres, sofern er nicht von einer Partei
mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung
bedarf der Textform. Besondere Kündigungsrechte (nach Gesetz oder den beigefügten AGB) bleiben unberührt.
5. Online-Vertragsabwicklung
Bis auf weiteres werden die swt die Übermittlung aller rechtserheblichen Erklärungen
zur Begründung, Durchführung und Beendigung dieses Vertrages in Textform beibehalten. Die swt behalten sich jedoch vor, alle vorgenannten rechtserhebliche Erklärungen
(z. B. Rechnungen, Mitteilungen und Informationen zur Durchführung dieses Vertrages,
wie insbesondere Preisanpassungen, etwaige Anpassungen der Allgemeinen Geschäftsund Besonderen Vertragsbedingungen, Kündigungen oder Mahnungen) über die im Auftragsformular genannte E-Mail-Adresse (z. B. als Dateianhang im PDF-Format) zu übermitteln (Online-Vertragsabwicklung). Der Kunde stimmt der Nutzung der E-Mail-Adresse
für diese Zwecke ausdrücklich zu.
Die Umstellung auf die Online-Vertragsabwicklung per E-Mail wird zum Monatsersten
wirksam, wenn die swt den Kunden spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform hierüber informieren.
Um die Online-Vertragsabwicklung gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, die technischen Voraussetzungen, wie insbesondere einen Zugang zu einem PC mit
Internetanschluss und einem installiertem Browserprogramm, einer E-Mail-Adresse sowie
einem Computerprogramm zum Anzeigen von PDF-Dokumenten, zu schaffen sowie zu
unterhalten. Änderungen der zur Vertragsdurchführung erforderlichen Daten des Kunden
(z. B. E-Mail-Adresse, Bankverbindung) sind den swt unverzüglich mitzuteilen.
6. Vollmacht
Der Kunde bevollmächtigt die swt zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe und
Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit dem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden, etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages
sowie der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, soweit dem Kunden dadurch keine
Kosten entstehen. Zudem bevollmächtigt der Kunde die swt auch zur Kündigung etwaiger bestehender Verträge über die Durchführung des Messstellenbetriebs und / oder der
Messung. Soweit und solange für den Kunden ein Dritter nach § 21 b Abs. 2 EnWG für
Messstellenbetrieb oder Messdienstleistung zuständig ist, bevollmächtigt der Kunde die
swt auch zur Abfrage seiner Messwerte bei diesem Dritten.
Stand: 08/2015
Kennzeichnung der Stromlieferung Stromkennzeichnung gemäß § 42 Energiewirtschaftsgesetz / Angaben auf Basis der Daten von 2013
Strommix TüStrom
Energieträger
Erneuerbare Energien
(gefördert nach dem EEG)
Sonstige
Erneuerbare Energien
Kernenergie
Kohle
Erdgas
Sonstige fossile
Energieträger
CO2-Emissionen
Radioaktiver Abfall
bluegreen | energreen
2,0 %
12,0 %
Residualmix TüStrom
3,0 %
2,2 %
32,5 %
32,5 %
13,5 %
Strommix Deutschland
32,5 %
8,1 %
21,9 %
4,0 %
37,8 %
67,5 %
42,3 %
7,6 %
0,4 %
46,4 %
16,6 %
9,1 %
8,1 %
441 g / kWh
0,0 g / kWh
494 g / kWh
511 g / kWh
0,0002 g / kWh
0,000 g / kWh
0,0002 g / kWh
0,0004 g / kWh
Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.agentur-fuer-klimaschutz.de
Vertragsschluss / Lieferbeginn / Umfang der Lieferung /
Befreiung von der Leistungspflicht
1.1 Das Angebot der swt in Prospekten, Anzeigen, Formularen, etc. ist freibleibend und
unverbindlich. Maßgeblich ist das jeweils geltende Preisblatt. Für die Belieferung des
Kunden mit elektrischer Energie benötigen die swt den vom Kunden vollständig aus­
gefüllten Auftrag (Angebot), dessen Eingang von den swt bestätigt wird. Die Beliefe­
rung durch die swt beginnt nach den verbindlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel
regel­mäßig spätestens nach drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs
der Anmeldung zur Netznutzung durch die swt bei dem für den Kunden zuständigen
Netzbetreiber. Bedingung für den Vertragsschluss und den Lieferbeginn ist im Falle ei­
nes bestehenden Stromliefervertrages des Kunden, dass dieser vor Lieferbeginn gekün­
digt werden konnte. Vertragsschluss (Annahme) und Lieferbeginn erfolgen dann zeit­
gleich zu dem von den swt in Textform genannten Termin, der dem Kunden in der Regel
wenige Tage zuvor mitgeteilt wird (Vertragsbestätigung). Eine Belieferung erfolgt nicht
vor Ablauf der Widerrufsfrist des Kunden gemäß §§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB, es
sei denn, der Kunde fordert die swt hierzu ausdrücklich auf.
1.2 Die swt liefern dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an die im
Auftrag benannte Abnahmestelle. Abnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den
(ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem
der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
1.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung
sind die swt, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließ­
lich des Netzanschlusses handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen
An­sprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9. Die swt sind weiter von
ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss
und / oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb
auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das gleiche gilt, wenn die swt an der Lieferung,
der Erzeugung und / oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger
Umstände, deren Beseitigung den swt nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zuge­
mutet werden kann, gehindert sind.
2
2.1
2.2
2.3
2.4
Messung/ Abschlagszahlungen / Abrechnung /
Anteilige Preisberechnung
Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Mess­
stellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellen­
betreiber, Messdienstleister, Netzbetreiber, den swt oder auf Verlangen der swt oder des
Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Die swt werden den Kunden recht­
zeitig zu einer Selbstablesung auffordern. Der Kunde kann einer Selbstablesung wider­
sprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abge­
lesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können die swt und / oder der Netzbetreiber
den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder
rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksich­
tigt werden; dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbst­
ablesung nicht oder verspätet vornimmt.
Die swt können vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Derzeit verlan­
gen die swt bis zu elf Abschlagszahlungen pro Abrechnungszeitraum. Die swt berechnen
diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen,
in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw.
unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht
der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu
berücksichtigen.
Zum Ende jedes von den swt festgelegten Abrechnungszeitraumes, der 12 Monate nicht
wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von den swt eine
Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrech­
nung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Ab­
schlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel
oder zuwenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit
der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 –
das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrech­
nung zu wählen, die auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferan­
ten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten nach
Ziffer2.2.
Weist das Preisblatt dieses Vertrages unterschiedliche Tarifstufen aus, erfolgt die Abrech­
nung des Verbrauchs nach dem so genannten Prinzip der Bestabrechnung. Danach wer­
den zum Ende des Abrechnungszeitraumes bzw. zum Ende des Lieferverhältnisses rück­
wirkend für den Abrechnungszeitraum anhand der Verbrauchswerte des Kunden die Preise
der Tarifstufen untereinander verglichen und der Verbrauch schließlich automatisch nach
der für den Kunden günstigsten Tarifstufe abgerechnet (Bestpreisabrechnung).
2.5 Der Kunde kann jederzeit von den swt verlangen, eine Nachprüfung der Messeinrich­
tungen an seiner Abnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte
Prüfstelle im Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die
Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden.
2.6 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrecht­lichen
Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungs­betrages fest­
gestellt (wie z. B. auch bei einer Rechnung auf der Grundlage falscher Messwerte), so
wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet oder nachent­
richtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ansprüche nach dieser Zif­
fer sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt,
es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt
werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
2.7 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes, so erfolgt
die Anpassung des Grundpreises jeweils tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengen­
anteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können
entsprechend angepasst werden.
3
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung /
Aufrechnung
Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge
zu dem von den swt festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug per Überweisung, mit­
tels Dauerauftrag oder über die Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandats zu zahlen.
Erteilt der Kunde den swt kein SEPA-Lastschrift-Mandat oder widerruft der Kunde ein be­
reits erteiltes SEPA-Lastschrift-Mandat bzw. die erteilte Einzugsermächtigung während
der Vertragslaufzeit, sind die swt berechtigt, dem Kunden den erhöhten Bearbeitungs­
aufwand pauschal gemäß Ziffer 15 in Rechnung zu stellen. Auf Verlangen des Kunden
ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach
nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten­
den Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche
Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
Bei Zahlungsverzug stellen die swt, wenn sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Be­
trag durch einen Beauftragten einziehen lassen, dem Kunden die dadurch entstandenen
Kosten pauschal gemäß Ziffer 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berech­
nungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollzieh­
bar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden
nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien
nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.
Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungs­
verweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers be­
steht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund
mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungs­
zeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange
durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung fest­
gestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt.
Gegen Ansprüche der swt kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden ge­
gen die swt aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Er­
füllung der Lieferpflicht.
4Vorauszahlung
4.1 Die swt sind berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in angemessener Höhe
Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zur An­
nahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Liefer­beginn
fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt die für einen Zeitraum von bis zu
zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum
aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und
dem aktuellen Vertragspreis bzw. – sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum be­
stehen – aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktu­
ellen Vertragspreis ermittelt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich
geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den
jeweils nächsten vom Kunden nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet.
Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung
weiterhin vor, ist der Kunde verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der
Verrechnung als erneute Vorauszahlung nachzuentrichten.
4.2 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die swt beim Kunden ein Vorkassesystem
(z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.
Seite 1/3
Stand: 08 / 2015
1
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
Preise und Preisanpassung / Steuern, Abgaben und sonstige hoheitlich
auferlegte Belastungen
Der Preis setzt sich aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zu­
sammen. Er enthält folgende Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, die
Kosten für Messstellenbetrieb und Messung sowie für die Abrechnung, das an den Netz­
betreiber abzuführende Netzentgelt, die vom Netzbetreiber erhobenen Aufschläge nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die Kosten der Umlage nach § 19 Abs. 2
Strom-NEV, die Offshore-Haftungsumlage nach § 17f Abs. 5 EnWG, die Umlage für ab­
schaltbare Lasten nach § 18 Abs. 1 AbLaV sowie die Konzessionsabgaben.
Der Preis nach Ziff. 5.1 erhöht sich um vom die von den swt an den zuständigen Über­
tragungsnetzbetreiber zu zahlende EEG-Umlage nach § 60 Abs. 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) i.V.m. der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes­weiten
Ausgleichsmechanismus (AusglMechV) in der jeweils geltenden Höhe. Mit der EEGUmlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die
Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuer­
baren Energiequellen entstehen. Die EEG-Umlage wird für das jeweils folgende Kalender­
jahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres von den Übertragungsnetzbetreibern
im Internet veröffentlicht (derzeit: www.netztransparenz.de) und in Cent pro an Letzt­
verbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferter Kilowattstunde angegeben. Die EEGUmlage beträgt für das Kalenderjahr 2015 6,170 Cent pro kWh.
Die Preise nach Ziff. 5.1 und 5.2 sind Nettopreise. Zusätzlich fallen Stromsteuer (derzeit:
2,05 ct/ kWh) sowie – auf die Nettopreise und die Stromsteuer – Umsatzsteuer (derzeit:
19 %) in der jeweils geltenden Höhe an. Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die
Bruttopreise entsprechend.
Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss
mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, erhöht sich der Preis nach Ziffer 5.1 um
die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entspre­
chend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertrags­
schluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine
Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die
nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht,
soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertrags­
schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiter­
berechnung entgegensteht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die
nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertrags­verhältnis
(z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberech­
nung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über
eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
Die swt teilen dem Kunden die jeweils geltende Höhe eines nach Ziffer 5.2 bis 5.4 zu
zahlenden Preisbestandteils auf Anfrage mit.
Die swt sind verpflichtet, die Preise nach Ziffer 5.1 – mit Ausnahme der gesondert nach
Ziff. 5.2 und 5.3 an den Kunden weitergegebenen EEG Umlage sowie Strom- und Um­
satzsteuer sowie etwaiger zukünftiger Steuern, Abgaben und sonstiger hoheitlich aufer­
legter Belastungen nach Ziffer 5.4 – durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem
Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Ermäßigungen). Anlass für
eine solche Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der in Ziffer 5.1 genannten
Kosten. Die swt überwachen fortlaufend die Entwicklung dieser Kosten. Der Umfang ei­
ner solchen Preisanpassung ist auf die Veränderung der Kosten nach Ziffer 5.1 seit der
jeweils vorhergehenden Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.6 bzw. – sofern noch keine
Preisanpassung nach dieser Ziffer 5.6 erfolgt ist – seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt
des geplanten Wirksamwerdens der aktuellen Preisanpassung beschränkt. Kostensteige­
rungen und Kostensenkungen sind bei jeder Preisanpassung gegenläufig zu saldieren.
Die einseitige Leistungsbestimmung der swt nach billigem Ermessen bezieht sich auch
auf die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung; diese sind so zu wählen, dass Kos­
tensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen
werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang
preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB
das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens der swt gerichtlich überprüfen zu las­
sen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Preis­
anpassungen werden nur wirksam, wenn die swt dem Kunden die Änderungen spätestens
sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde
mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den
Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen. Hierauf
wird der Kunde von den swt in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
6Boni
6.1 Soweit die swt dem Kunden einen Bonus gewähren, ist dieser inklusive dessen jeweiliger
Höhe dem Antragsformular zu entnehmen; dessen jeweilige Voraussetzungen ergeben sich
aus den nachfolgenden Ziffern.
6.2 Den so genannten Neukundenbonus erhalten nur diejenigen Kunden, die in den letzten
sechs Monaten vor Zustandekommen dieses Vertrages an der vertraglichen Abnahme­
stelle nicht von den swt beliefert wurden (Neukunden). Der einmalige Neukunden­bonus
wird mit der ersten Abrechnung der Belieferung nach diesem Vertrag, die in der Regel
nach 12 Monaten erfolgt, gutgeschrieben und verrechnet. Der Kunde hat keinen Anspruch
auf den Neukundenbonus, wenn der Vertrag vor Ende der Erstlaufzeit, z. B. im Falle eines
Umzugs, beendet wird.
6.3 Wenn die swt einen so genannten Sofortbonus zugesagt haben, dann wird dieser dem
Kunden innerhalb des angegebenen Zeitraums per Bankgutschrift auf das von ihm
zuvor genannte Konto überwiesen, sofern der Vertrag bis dahin nicht durch Widerruf
beendet oder durch Umzug gekündigt wurde.
7
Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen
Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen
und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG,
StromGVV, StromNZV, MessZV, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der
Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss
durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingun­
gen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa
in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem
Inkrafttreten – absehbar war), die die swt nicht veranlassen und auf die sie auch kei­
nen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach
Vertragsschluss eine im Vertrag und / oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht
unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa
wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine An­
passung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind die swt verpflichtet,
den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit
anzupassen und / oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhält­
nisses von Leistung und Gegenleistung und / oder der Ausgleich entstandener Vertrags­
lücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich
macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Ver­
trages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich.
Die Anpassung wird nur wirksam, wenn die swt dem Kunden die Anpassung spätestens
sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde
mit der mitgeteilten Vertragsanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht,
den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Hierauf wird der
Kunde von den swt in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
8 Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung
8.1 Die swt sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung
unter­brechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom
unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen ver­wendet
(„Stromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberech­
tigten Energieentnahme erforderlich ist.
8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens F 100,00 inklusive
Mahn- und Inkassokosten sind die swt ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen
und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindest­
betrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig
beanstandet hat oder die wegen einer Vereinbarung zwischen den swt und Kunden noch
nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiede­
nen Preiserhöhung der swt resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen
der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der
Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen voll­
umfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen
vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der
Unterbrechung angekündigt. Der Kunde wird die swt auf etwaige Besonderheiten, die
einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom
Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten
pauschal gemäß Ziffer 15 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs­
grundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein
und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht
übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht
entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird
unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und
die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Bar­
zahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auch bei
einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und
Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
Seite 2/3
Stand: 08 / 2015
5
8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt
und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor im Fall eines Stromdiebstahls nach Ziffer 8.1, oder im Fall eines wiederholten
Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 8.2 Satz 1 bis 3. Im letzt­
genannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vor­
her anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der
Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der
Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtun­
gen vollumfänglich nachkommt.
9Haftung
9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der
Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes
einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu
machen (§ 18 NAV).
9.2 Die swt werden unverzüglich über die mit Schadensverursachung zusammenhängenden
Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.
9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt
nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er­
möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog.
Kardinalpflichten).
9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haf­
tende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertrags­
verletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte
oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.
9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
10 Umzug / Übertragung des Vertrages
10.1Der Kunde ist verpflichtet, den swt jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch inner­
halb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe der neuen Anschrift
in Textform anzuzeigen.
10.2Die swt werden den Kunden – sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt – an der neuen
Abnahmestelle auf Grundlage des Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeit­
punkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde den swt das Umzugsdatum rechtzeitig
mitgeteilt hat. Ungeachtet dessen ist der Kunde bei einem Umzug innerhalb des
Gebietes des bisherigen Netzbetreibers berechtigt, den Vertrag mit einer Frist
von zwei Wochen zu kündigen.
10.3Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom
Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bis­
herigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Die
swt unterbreiten dem Kunden für die neue Abnahmestelle auf Wunsch gerne ein neues
Angebot.
10.4Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu ver­
treten hat, und wird den swt die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der
Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Abnahmestelle, für die die
swt gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen müssen und für die sie von kei­
nem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt sind, nach den Preisen des
Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der swt zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen
Abnahmestelle bleibt unberührt.
10.5 Die swt sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf ei­
nen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine
Übertragung ist dem Kunden rechtzeitig zuvor mitzuteilen. Ist der Kunde mit der Über­
tragung des Vertrages nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Auf diese Folgen wird der Kunde von
den swt in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
10.6Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine Übertragung der
Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer rechtlichen Entflechtung des
swt nach § 7 EnWG handelt.
12 Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten /
Lieferantenwechsel
12.1Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netz­
betreiber erhältlich.
12.2Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel sind die swt
verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren
Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit die swt aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
haben, den Verbrauch nicht ermitteln können, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
13Streitbeilegungsverfahren
13.1Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unter­
nehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
(Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des
Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz,
die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach
§ 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu
beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der
Leistungen der swt betreffen, sind zu richten an:
Stadtwerke Tübingen GmbH, Eisenhutstraße 6, 72072 Tübingen, Telefon: 07071 157 300,
[email protected].
13.2Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein sol­
cher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht
spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht
der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu
beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungs­
stelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
13.3Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind derzeit:
Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin,
Telefon: 030 27 57 240-0, Mo. – Fr. 10:00 – 16:00 Uhr,
E-Mail: [email protected],
Homepage: www.schlichtungsstelle-energie.de
13.4Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucher­
service der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas, Postfach 8001,
53105 Bonn, Telefon: 030 22 480-500 oder 0 18 05 10 10 00 (Mo. – Fr. 9:00 Uhr – 15:00 Uhr),
Telefax: 030 22 480-323, E-Mail: [email protected].
14 Allgemeine Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz
Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-G zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontakt­
möglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrich­
tungen erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.agentur-fuer-klimaschutz.de.
15Kostenpauschalen
netto/ brutto
Jährliche Bearbeitungspauschale
Überweisung / Barzahlung (Ziffer 3.1) 8,40 Euro/ 10,00 Euro
Mahnkosten für 1. Mahnschreiben (Ziffer 3.3)
3,00 Euro
Mahnkosten für 2. Mahnschreiben (Ziffer 3.3)
5,00 Euro
Nachinkasso
12,00 Euro
Unterbrechung der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3)
70,00 Euro
Wiederaufnahme der Anschlussnutzung (Ziffer 8.3)
58,82 Euro/ 70,00 Euro
In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten
Höhe (derzeit 19 %) enthalten; wird kein Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine
Umsatzsteuerpflicht.
16Schlussbestimmungen
16.1 Die Geltung entgegenstehender, abweichender oder ergänzender Bedingungen des Kun­
den ist ausgeschlossen, selbst wenn die swt derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich
widersprechen.
16.2Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
16.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
Stand: 08 / 2015
11 Datenschutz / Widerspruchsrecht
11.1Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.
11.2Der Kunde kann jederzeit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für Zwecke
der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung gegenüber den swt
wider­sprechen.
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