Grund- und Ersatzversorgung Strom ab 01.03.2016

Grund- und Ersatzversorgung
für die Versorgung mit elektrischer Energie aus dem Niederspannungsnetz
im Grundversorgungsgebiet der envia Mitteldeutsche Energie AG
Gültig ab 01.03.2016
Die envia Mitteldeutsche Energie AG, im Folgenden enviaM genannt, bietet die Versorgung mit elektrischer Energie
aus dem Niederspannungsnetz zu den Bestimmungen der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)“ einschließlich der „Ergänzenden Bedingungen der enviaM zur
StromGVV“ zu den nachstehenden Bedingungen an.
Die Grund- und Ersatzversorgung und die StromGVV einschließlich der „Ergänzenden Bedingungen der enviaM zur
StromGVV“ finden auf alle von enviaM in Niederspannung versorgten Kunden Anwendung.
Die Zusammensetzung des Stromentgeltes
Für die vom Kunden für seine Anlage be­­
zogene elektrische Energie (Strombezug) vergütet der Kun­­­­­
de enviaM ein
Stromentgelt, das sich zusammensetzt aus:
Arbeitsentgelt
berechnet aus der vom Kunden bezogenen elektrischen Arbeit (Ziffer 1.1.),
ggf. gesondert für die Schwach­last­arbeit (Ziffer 2.3)
Grundentgelt
nach Maßgabe der vom Kunden in Anspruch genommenen elektrischen Leistung;
für Messung und Abrechnung, ggf. mit einem Aufschlag (Ziffer 1.2)
1Preissystem
1.1Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt wird errechnet aus der im
Abrechnungsjahr bezogenen elektrischen Arbeit in
Kilowattstunden (kWh)
mal dem Verbrauchspreis (in Cent/kWh) beim
Tarif ohne Leistungsmessung;
mal dem Arbeitspreis (in Cent/kWh) beim Tarif
mit Leistungsmessung;
Verbrauchs- bzw. Arbeitspreis ergeben sich aus
dem Preisblatt. Die elektrische Arbeit wird vom
Zähler gemessen und angezeigt.
1.2Grundentgelt
1.2.1Das Grundentgelt setzt sich aus einem festen Anteil
für die jeweilige Bedarfsart (Grundpreis) einschließlich des Entgelts für Messung und Abrechnung
sowie ggf. aus einem Aufschlag für einen ¼-StundenLeistungszähler zusammen.
1.2.2Beim Tarif mit Leistungsmessung ergibt sich unter
den Voraussetzungen der Ziffer 6 zusätzlich das
dort bestimmte Leistungsentgelt.
2Schwachlastregelung
Auf Verlangen des Kunden wird zusätzlich die
Schwachlastregelung mit folgenden Bestimmungen
angewandt:
Die Schwachlastzeit beträgt täglich 6 Stunden
2.1
in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr; sie wird von
enviaM festgelegt und kann von ihr mit angemessener Vorankündigung geändert werden.
Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umge2.2
stellt.
Das Entgelt für die Schwachlastarbeit („Schwach2.3
lastentgelt“) wird errechnet aus der Schwachlastarbeit im Abrechnungsjahr (kWh) mal dem
Schwachlast-Arbeitspreis gemäß Preisblatt (in
Cent/kWh).
3Bedarfsarten
3.1Haushaltbedarf
Haushaltbedarf ist der Bedarf an elektrischer
Energie für den Haushalt von natürlichen Personen
für private Zwecke. Haushaltbedarf liegt auch vor,
wenn Verbrauchseinrichtungen von mehreren
Haushalten gemeinsam zu Haushaltzwecken genutzt werden (z.B. die Beleuchtung von Treppenhäusern, Fluren, Kellern sowie Heizungsanlagen,
Aufzüge, nicht gewerblich genutzte Waschanlagen,
Schwimmbäder, Garagen und dgl.).
3.2 Sonstiger Bedarf
Sonstiger Bedarf ist jeglicher Bedarf an elektrischer
Energie, der nicht Haushaltbedarf ist (z.B. landwirtschaftlicher, gewerblicher oder beruflicher Bedarf).
3.3Mehrere Bedarfsarten (gemischter Bedarf)
3.3.1
Werden über die Anlage des Kunden mehrere,
räumlich voneinander getrennte Bedarfsarten versorgt, so sind die Strombezüge für die einzelnen
Bedarfsarten grundsätzlich getrennt zu messen und
abzurechnen.
3.3.2Ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar und überwiegt eine Bedarfsart eindeutig
(d. h. ¾ des Strombezuges oder mehr) und sind die
Strombezüge in den übrigen Bedarfsarten nur gering, wird der gesamte Strombezug nach der eindeutig überwiegenden Bedarfsart abgerechnet.*)
3.3.3Ist eine getrennte Messung wirtschaftlich nicht vertretbar und überwiegt keine der Bedarfsarten eindeutig, wird der Strombezug wie folgt auf die
Bedarfsarten aufgeteilt: Bei Anlagen mit Sonstigem
Bedarf sowie mit Haushaltbedarf werden dem
Haushaltbedarf ein Strombezug von 50 % des gesamten Strombezuges, maximal 3.000 kWh/Jahr,
zugerechnet.
Ist der Kunde mit dieser Aufteilung nicht einverstanden und sind die Bedarfsarten räumlich voneinander getrennt, so kann der Kunde eine getrennte
Messung und Abrechnung der Bedarfsarten verlangen, wenn er die durch die Auftrennung der
Installation und Ergänzung der Mess- und Steuereinrichtungen verursachten Kosten trägt.
*) Überwiegend Haushaltbedarf liegt auch dann vor, wenn ein bäuerlicher
Kleinfamilienbetrieb gemeinsam mit dem dazugehörigen Haushalt mit elektrischer Energie versorgt wird.
4Wärmepumpen
4.1
ann enviaM den Strombezug für elektrische
K
Wärmepumpen zur Raumheizung durch technische
Vorrichtungen unterbrechen und wird deren
Strombezug getrennt gemessen, so gilt für den
Strombezug dieser Wärmepumpen der Arbeitspreis
(in Cent/kWh) des Tarifs mit Leistungsmessung der
Bedarfsart Sonstiger Bedarf.
Bei Wärmepumpen darf der Strombezug der Wärme4.2
pumpen nicht länger als jeweils 2 Stunden hintereinander und insgesamt nicht länger als 6 Stunden
innerhalb von 24 Stunden unterbrochen werden;
dabei darf die Betriebszeit zwischen zwei Unterbrechungszeiten nicht kürzer als die jeweils vorangegangene Unterbrechungszeit sein.
Während der Unterbrechungszeiten gemäß Ziffer
4.3 4.2 darf der Raumwärmebedarf nur durch eine
nichtelektrische Raumheizung gedeckt werden.
5Wärmespeicheranlagen
5.1
Für den Strombezug für Elektro-WärmespeicherRaumheizungs- und/oder Elektro-Warmwasser-
5.2
speicheranlagen, deren Aufladung während der
Schwachlastzeiten erfolgt, gelten die Preise der
Schwachlastregelung der jeweiligen Bedarfsart. Als
Wärmespeicheranlagen gelten nur Anlagen, die
den Raumheizungswärmebedarf ganzjährig decken
bzw. einen Warmwasserspeicherinhalt von mindestens 200 l haben. Wärmespeicher-Raumheizungsanlagen sind über eine Aufladesteuerung nach DIN
44 574 mit der vom örtlichen Netzbetreiber oder
von enviaM festgelegten Aufladecharakteristik zu
betreiben. Der Strombezug für Wärmespeicheranlagen ist getrennt zu messen.
In den Freigabestunden – sofern nicht anders vereinbart, täglich bis zu 8 Stunden in der Schwachlastzeit und bis zu 2 Stunden außerhalb der
Schwachlastzeit – wird enviaM dem Kunden elektrische Energie für die Aufladung der Wärmespeicheranlagen bereitstellen; die Verteilung der
Freigabestunden auf die angegebenen Zeiträume
bestimmt der örtliche Netzbetreiber oder enviaM
und wird diese dem Kunden bekannt geben. Bei für
Fernsteuerung eingerichteten WärmespeicherRaumheizungsanlagen werden die Freigabestunden
entsprechend dem täglichen Energiebedarf witterungsabhängig gesteuert und betragen dann täglich zwischen 2 und bis zu 8 Stunden in der
Schwachlastzeit sowie bis zu 2 Stunden außerhalb
der Schwachlastzeit.
6Leistungsentgelt nach ¼-StundenLeistung
6.1
Falls der Kunde über eine Leistungsmessung verfügt, ist enviaM berechtigt bzw. auf Antrag des
Kunden verpflichtet, jeweils für das betreffende
und das darauf folgende Abrechnungsjahr ein
Leistungsentgelt nach gemessener ¼-StundenLeistung zu berechnen.
Dieser Anteil des Grundentgeltes wird errechnet
6.2
aus der Jahreshöchstleistung mal dem Leistungspreis nach ¼-Stunden-Messung gemäß Preisblatt
(in Euro/kW und Jahr).
Als Jahreshöchstleistung gilt das Mittel aus den
6.3 beiden höchsten im Abrechnungsjahr aufgetretenen Monatshöchstleistungen; sie wird auf 0,1 kW
gerundet. Die Monatshöchstleistung ist die höchste
in dem Monat während einer Viertelstunde in
Anspruch genommene Wirkleistung (= Leistungsmittelwert über ¼ Stunde), die von einem
Maximumzähler mit einer Messperiode von ¼
Stunde gemessen und angezeigt wird.
7Abrechnung
7.1
Die Einzelheiten der Strombezugsfeststellung und
der Rechnungserteilung sind in der StromGVV und
in den „Ergänzenden Bedingungen der enviaM“
geregelt.
Weicht das Abrechnungsjahr aus von enviaM zu
7.2
vertretenden Gründen (z.B. Änderung des Ableseturnus, Preisänderungen u. dgl.) von 365 Tagen
bzw. in Schaltjahren von 366 Tagen ab oder verkürzt es sich infolge Wechsels des Kunden, so werden der Grundpreis, das Leistungsentgelt sowie der
Aufschlag auf den Grundpreis zeitanteilig ermäßigt
bzw. erhöht in Rechnung gestellt.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, enviaM seine Bedarfsart
und alle zur Ermittlung des Grundentgeltes erforderlichen Merkmale mitzuteilen und jede Änderung
derselben sogleich anzuzeigen.
8Änderungen der Grund- und
Ersatzversorgung
Änderungen der Grund- und Ersatzversorgung werden gemäß ihrer öffentlichen Bekanntmachung
wirksam.
9Konzessionsabgaben, Stromsteuer
und Umsatzsteuer
9.1
Das Stromentgelt (netto) der Grund- und Ersatzversorgung enthält Konzessionsabgaben, die an die
Gemeinden abgeführt werden. Sie sind entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
auf Höchstbeträge begrenzt:
Bei Stromlieferungen im Rahmen
der Schwachlastregelung
0,61 Cent/kWh
Bei sonstigen Stromlieferungen in Gemeinden
bis
25.000 Einwohner
1,32 Cent/kWh
bis
100.000 Einwohner
1,59 Cent/kWh
bis
500.000 Einwohner
1,99 Cent/kWh
über 500.000 Einwohner
2,39 Cent/kWh
Vereinbarungen mit Gemeinden auf Zahlung von
niedrigeren oder keinen Konzessionsabgaben
genießen Vorrang.
Das Stromentgelt enthält ferner die Erneuerbare9.2
Energien-Umlage und die Netzentgelte.
9.3 Die verbrauchsabhängigen Preise (Cent/kWh) enthalten die jeweils gesetzlich festgelegte Stromsteuer, die von enviaM an das Hauptzollamt abgeführt wird. Bei Vorlage eines Erlaubnisscheins sinken diese Preise um die Steuerermäßigung.
9.4Das Stromentgelt erhöht sich abschließend um die
Umsatzsteuer in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt
jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
Preisblatt für die Grund- und Ersatzversorgung
Gültig ab 01.03.2016
enviaM regio
enviaM regio Nacht
ohne Schwachlastregelung
mit Schwachlastregelung
Preise für Haushaltbedarf
Verbrauchspreis(24,20) 28,80 Cent/kWh(25,13)
29,90 Cent/kWh
Schwachlast-Arbeitspreis
(18,25)
21,72 Cent/kWh
Grundpreis(91,08)108,39 Euro/Jahr(106,20)
126,38 Euro/Jahr
enviaM profi
enviaM profi Nacht
ohne Schwachlastregelung
mit Schwachlastregelung
Preise für Sonstigen Bedarf
ohne Leistungsmessung
Verbrauchspreis(24,34) 28,96 Cent/kWh(25,27)
30,07 Cent/kWh
Schwachlast-Arbeitspreis
(18,39)
21,88 Cent/kWh
Grundpreis(168,07) 200,00 Euro/Jahr(183,19)
218,00 Euro/Jahr
mit Leistungsmessung
Arbeitspreis(20,15) 23,98 Cent/kWh
Grundpreis(168,07) 200,00 Euro/Jahr
Aufschlag für
1/4-Stunden-Leistungszähler
(435,00)
517,65 Euro/Jahr
Leistungspreis bei
1/4-Stunden-Messung
(240,34)
286,00 Euro/kW u. Jahr
Angaben (netto) brutto; Bruttopreise sind Komplettpreise (gerundet) inkl. 19 % USt.
In den Verbrauchs- bzw. Arbeitspreisen sind 2,050 Cent/kWh Stromsteuer, 1,360 Cent/kWh Konzessionsabgaben 1) sowie folgende auf www.netztransparenz.de veröffentlichten Umlagen enthalten: 6,354 Cent/kWh nach EEG, 0,445 Cent/kWh nach KWKG, 0,378 Cent/kWh nach StromNEV, 0,040 Cent/kWh
Offshore-Haftungsumlage nach EnWG und 0,000 Cent/kWh nach AbLaV. Die Verbrauchs- bzw. Arbeitspreise enthalten ferner folgende Netzentgelte und
Anteile für Energiebeschaffung und Vertrieb:
enviaM regio
Cent/kWh
enviaM regio Nacht
enviaM profi
enviaM profi Nacht
Verbrauchs- und Schwachlast-Arbeitspreis 2)
Netzentgelt je verbrauchte
Kilowattstunde 1)
6,280
Energiebeschaffung und Vertrieb
7,293
6,159
enviaM profi mit Leistungsmessung
Arbeitspreis
3,720
7,433
6,299
5,803
Die verbrauchsunabhängigen Grundpreise enthalten 47,58 Euro/Jahr Netznutzungsgrundpreis 10,16 Euro/Jahr Abrechnungsentgelt des Netzbetreibers 1) und
1,78 Euro/Jahr für Messung 1). Ferner enthalten sind folgende Anteile für Messstellenbetrieb sowie für Energiebeschaffung und Vertrieb:
1)
enviaM regio
enviaM regio Nacht
enviaM profi
enviaM profi Nacht
Messstellenbetrieb 1)
6,06
18,86
6,06
18,86
6,06
Energiebeschaffung und Vertrieb
25,50
27,82
102,49
104,81
102,49
Euro/Jahr
enviaM profi mit Leistungsmessung
Der Aufschlag für 1/4-Stunden-Leistungszähler enthält: 205,84 Euro/Jahr Abrechnungsentgelt des Netzbetreibers 1), 55,22 Euro/Jahr für Messung 1) und
173,94 Euro/Jahr für Messstellenbetrieb 1). Der Leistungspreis bei 1/4-Stunden-Messung enthält 240,34 Euro/kW und Jahr Leistungsentgelt des Netzbetreibers 1).
Alle Angaben netto zuzüglich 19 % USt.
1)
Die Angaben zu den enthaltenen Netznutzungsentgelten und Konzessionsabgaben beruhen auf einer Mischkalkulation.
2)
Die Angaben zu den Verbrauchs- und Schwachlast-Arbeitspreisen bei enviaM regio Nacht und enviaM profi Nacht basieren auf einer typischen Verbrauchsverteilung von 70 % Hochtarifzeit
und 30 % Schwachlastzeit.
Wissenswertes zur Stromzusammensetzung
envia Mitteldeutsche Energie AG, Chemnitztalstraße 13, 09114 Chemnitz
Zusammensetzung der Gesamtstromlieferungen von enviaM im Jahr 2014
Zusammensetzung der Stromlieferung für Naturstromprodukte im Jahr 2014
(Der Anteil der Erneuerbaren Energien gefördert nach dem EEG für Stromlieferungen
mit Naturstromprodukten in den Jahren 2015 und 2016 ist noch nicht bekannt.)
11,0 %
40,7 %
2,9 %
0,8 %
35,2 %
62,3 %
37,7 %
9,4 %
CO2 -Emission 475 g/kWh, radioaktiver Abfall 0,0003 g/kWh
CO2 -Emission 0 g/kWh, radioaktiver Abfall 0,0000 g/kWh
Zusammensetzung der Gesamtstromlieferungen abzüglich produktspezifischer Zusammensetzungen von enviaM im Jahr 2014 (Residualmix)
Zum Vergleich: Stromerzeugung in Deutschland im Jahr 2014
12,1 %
45,0 %
3,2 %
0,9 %
CO2 -Emission 524 g/kWh, radioaktiver Abfall 0,0003 g/kWh
37,7 %
1,1 %
16,8 %
45,5 %
6,7 %
3,1 %
24,6 %
CO2 -Emission 508 g/kWh, radioaktiver Abfall 0,0005 g/kWh
Energieträger
K ernenergie
Kohle
Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
S
onstige fossile Energieträger
Erdgas
Sonstige Erneuerbare Energien
3,3 %
Kontakt
Für Haushaltskunden:
Kostenfreie Servicenummer
0800 2 302030
Kontakt:
www.enviaM.de/Anfrage
Anschriften und Öffnungszeiten unserer Energieläden und
envia-Partner finden Sie im Internet unter:
www.enviaM.de/vorOrt
Für Gewerbekunden:
Kostenfreie Geschäftskundenhotline
0800 0 522222
Kontakt:
www.enviaM.de/Geschaeftskunden/Anfrage
Internet:
www.enviaM.de
Besuchen Sie uns auch auf: www.facebook.com/enviaM, www.twitter.com/enviaM
Irrtümer und Änderungen vorbehalten. 12/2015 – ENV-V1830
Postanschrift:
envia Mitteldeutsche Energie AG
Postfach 156052
03060 Cottbus