pdf Urteil BSG SGB V Wohnungslosenhilfe

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Debatte
staltung durch die Betroffenen verbessert werden. Hilfepro
zesse gegen den Willen der Leistungsberechtigten können
nicht zum Erfolg führen.
8. Hilfebedarfe erkennen statt bestrafen
Das Existenzminimum darf durch Sanktionen nicht in Frage
gestellt werden. Auch wer der gesellschaftlichen Vorgabe von
Pflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nach
kommt, hat ein Recht darauf, dass seine Lebensgrundlage
sicher bleibt. Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg für po
sitive Effekte von Sanktionen auf die Leistungsberechtigten.
Sanktionen ignorieren die strukturellen Barrieren, die den
längere Zeit Arbeitsuchenden den Zugang zum Arbeitsmarkt
versperren. Sanktionen verschärfen Hunger und Wohnungs
not.
—
Wolfgang Sartorius
Vorstand, Diakonieverbund DORNAHOF & ERLACHER
HÖHE
2
Diakonisches Werk der Ev. Kirche in Deutschland (Hrsg.), Gerechte Teil
habe an Arbeit. Diakonische Position zur aktuellen Arbeitsmarktpolitik,
Diakonie-Texte 12.2010. Berlin 2010
Diakonisches Werk der Ev. Kirche in Deutschland (Hrsg.), Rechtssicher
heit und Fairness bei Grundsicherung nötig. Diakonie-Umfrage ergibt:
SGB-Il-Rechtsansprüche regelmäßig nicht umgesetzt. Diakonie-Texte
05.2012. Berlin 2012
—
10. Selbsthilfe und Selbstorganisation fördern
Die Selbstorganisation der Betroffenen muss ein Kernziel ei
ner reformierten Grundsicherung werden. Die Ermächtigung
der Menschen (Empowerment) hat einen eigenen Stellen
wert. Sie ist Grundlage für politische Beteiligung, Gestaltung
der Gesellschaft und selbstbestimmtes Leben.“
Europäischer Sozialfonds
BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Sozia!es
ESF
wohnungslos 3-4/15
=
Eo:bauer, Richard / Kievel, Winfried: Grundsicherungs- und Sozialhilferecht für soziale Berufe. München 2011
Gillich, Stelan/Keicher, Rolf: Bürger oder Bettler. Soziale Rechte von
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Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
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-
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Münder, Johannes (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar SGB II. BadenBaden 2011(4. Aufl.)
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leil-der-getordehen-sinkt (aufgerufen am 11.05.2015)
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Menschenwürde und soziale Teilhabe in der Grundsicherung verwirkli
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http:/fwww.o-to n-a rbe itsm a rkt d e/o-to n -n ew&un t e rfi nanzi e rte-jobcente r
von-flexibler-nutzung-zur-pl u ende ru n g d e r-foe rde rg elde r-fu e r-a rbe i ts
marktpolitisehe-massnahmen (aufgerufen am 14.09.2015)
Diakonisches Werk der Ev. Kirche in Oeutschland (Hrsg.): Zur Rechts
stellur.g einkommensarmer Menschen und den notwendigen Anderun
gen im 5GB II, Dakonie-Texte 07.2009. Berlin 2009
httpi)www. o-ton-arbeitsmarkt.de/o-ton-news/hartz-iv-bezieher-sind
gleich -a rbeitslose-warum -es-in-deutschland -705-millionen-ha flz-iv-u nd
arbeitslosengeldempfaenger-aber-nur-drei-mil lionen-arbeits lose-gibt
(aufgerufen am 14.09.2015)
-
.
-
-
Keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V
bei gesetzlich krankenversicherten Bewohnern einer Wohnungs
losenhilfeeinrichtung?
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Februar 2015 (Az.: B 3 KR 10/14R)
Tenor:
Auf die Revision der beklagten Krankenkasse werden die
Urteile des LSG Hamburg vom 24. AprH 2014 (Az.: L 1 KR
23.112) und des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2012
(Az.: 548 KR 18/10) geändert und die Klage abgewiesen.
Der klagende Sozialhilfeträger trägt die Kosten des Verfah
rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beige
ladenen Trägers der stationären Einrichtung.
Der Streitwert wird auf 6.920,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die als örtlicher Sozialhilfeträger klagende Stadt macht gegen
die beklagte Krankenkasse einen Erstattungsanspruch für
Kosten geltend, die sie für die Versorgung eines Mitglieds der
beklagten Krankenkasse mit häuslicher Krankenpflege durch
einen privaten Pflegedienst getragen hat.
Der 1964 geborene Versicherte lebte in der Zeit von Juni 2007
bis März 2009 in einer von der Beigeladenen betriebenen
stationären Einrichtung zur sozialpädagogisch betreuten Un
terbringung wohnungsloser Männer in H. Er litt u. a. an HIV,
Hepatitis C, substituierter Drogenabhängigkeit und Enzepha
litis mit Wesensveränderung.
Der klagende Sozialhilfeträger kam im Rahmen der Einglie
derungshilfe für behinderte Menschen nach den § 53 ff.
5GB XII für die Kosten der Unterbringung dieses Versicher
ten in der stationären Einrichtung auf. Für diesen Versicher
wohnungslos 3-4/15
Rechtsprechung
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ten war die Pflegestufe 1 festgestellt. Er bezog
auch Arbeits SGB V nicht ankommen, sons
t läge der Anspruch in der Hand
losengeld II.
der Partner der Verträge nach den
Für die Zeit vom 8. Juni 2007 bis zum 31 März
§ 75ff. Sf38 XII, mit de
2009 verord nen die Leistungspflichten des
Einrichtungsträgers festgelegt
nete der behandelte Arzt dem Versicherten
zur Medikamen würden.
tenabgabe häusliche Krankenpflege, die von
einem privaten Die Leistungen der Eing
liederungshilfe für behinderte Men
Pflegedienst erbracht wurde.
schen, für die der Sozialhilfeträger zuständig
sei, umfassten
Die beklagte Krankenkasse lehnte die Vers
orgung dieses auch Pflegeleistungen. Durc
h die von der Pllegekasse zu
Versicherten mit häuslicher Krankenpflege (
37 5GB V) ab zahlende Pauschale
( 43a SGB XI) seien diese Leistungen
und empfahl ihm, sich an den örtlichen Träger der
Sozialhilfe abgegolten. Damit werde ein „Kon
zept zur Mischfinanzierung‘
bzw. die ihn aufnehmende Einrichtung zu wend
en. Sie mein verfolgt, um der Konfliktsituation
zwischen dem Grundsatz
te, Versicherte, die auf Dauer in Einrichtungen
der Einglie der Einheitlichkeit der Eing
liederungshilfe und dem Nach
derungshilte nach den § 53ff. 5GB XII ohne
eigene Haus ranggrundsatz der Sozialhil
fe im Wege eines Kompromisses
haltsführung untergebracht sind, hätten kein
en Anspruch auf gerecht zu werden.
häusliche Krankenpflege gegen die gesetzliche
Krankenver Schließlich gehöre die Hilfe
zur Einnahme von Tabletten nach
sicherung jedenfalls solange nicht der Ausn
ahmefall eines ärztlicher Anweisung rege
lmäßig zu der von Einrichtungen
besonders hohen Bedarfs an medizinische
r Behandlungs der Eingliederungshilfe
geschuldeten Unterstützung bei den
pflege für mindestens sechs Monate vorliege.
lebenspraktischen Verrichtungen.
Der klagende Sozialhilfeträger trug die Kosten der
häuslichen
Krankenpflege im Rahmen seiner Vorleistu
ngspflicht; die be
Entscheidungsgründe:
klagte Krankenkasse lehnte eine Kostenerstatt
ung ab.
Die Revision des beklagten Krankenversicheru
Das Sozialgericht Hamburg hat die beklagte
ngsträgers ist
Krankenkasse
begründet.
zur Zahlung in der beantragten Höhe (6.92
0,50 Euro) nebst
Der Sozialhilfeträger hat keinen Erstattungsans
Zinsen verurteilt und die Berufung zurückgewies
pruch gegen
en (Urteil
die beklagte Krankenkasse, weil der woh
vom 6. Februar 2012).
nungslose Versi
cherte im streitigen Zeitraum keinen Anspruch
Das LSG Hamburg hat die Berufung der beklagten
auf häusliche
Kranken Kran
kenpflege für das Herrichten und Verabreichen
kasse zurückgewiesen und die Revision zuge
von Me
lassen (Urteil
dikamenten gegen die beklagte Krankenkasse
vom 24. April 2014). Die Berufungsinslanz
hatte
.
hat ausgeführt,
Zwar kann eine Einr
der klagende Sozialhilfeträger habe nach
ng der Eingliederungshilfe für behin
§ 104 Abs. 1 derte Menschen ein ichtu
5GB X einen Erstattungsanspruch gegen die bekl
geeig
neter Ort zur Erbringung von häus
agte Kran
licher Krankenpflege im Sinne des 37
kenkasse, da dieser Sozialversicherungsträg
§ SGB V sein, wenn
er zur Gewäh
die Einrichtung nicht selbst zur Erbringung med
rung häuslicher Krankenpflege vorrangig verpflich
izinischer Be
tet sei. Ein
handlungspflege verpflichtet ist; eine Hilfeleist
richtungen der Eingliederungshilfe für behinder
ung
bei der ora
te Menschen
len Einnahme von Tabletten nach ärztlicher
könnten „sonst geeignete Orte“ im Sinne des
Anw
eisung ge
§ 37 Abs. 2 hört aber regelmäßig zu der
Satz 1 5GB V sein, wenn der Versicherte kein
von
Einr
ichtu
ngen
der
Eingliede
en Anspruch
rungshilfe geschuldeten pädagogischen Bera
auf Leistungen der Behandlungspflege gege
tung
,
Betr
euung
n den Einrich
und Unterstützung bei den lebenspraktisch
tungsträger habe. Dies ergebe sich aus der
en Verrichtungen.
insoweit mit der
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB Verhalten
Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehe
Versicherte in ihrem
nden Richtlinie
Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA
geeigneten Ort,
) über die
insbesondere in betreuten Wohnformen,
Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häu
Schu
len und Kin
sliche Kran
dergärten, bei besonders hohem Pflegebed
kenpflege-Richtlinie HKP-Richtlinie). Die Einr
arf
auch
in Werk
ichtung, in der
stätten für behinderte Menschen als häusliche
sich der Versicherte aufhalte, sei nicht zur Erbringu
Krankenpflege
ng von Be
Behandlungspf lege, wenn diese zur Sicherun
handlungspflege verpflichtet. Der Zinsansp
g des Ziels der
ruch ergebe sich
ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
aus § 108 Abs. 2SGB X.
Nach § 37 Abs. 6 SGB V legt der G-BA in
Mit ihrer Revision macht die beklagte Krankenk
Richtlinien nach
asse geltend,
92 SGB V fest, an welchen Orten und in
der Begriff „Haushalt‘ im Sinne des 37 Abs.
§
welchen Fällen
2 Satz 1 5GB V
§
Leistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 Sf38 V
dürfe auch nach der Gesetzesänderung zum
auch
außerhalb
1. April 2007
des Haushalts der Familie des Versicherten
nicht undifferenziert ausgeweitet werden.
erbracht werden
können.
Der Gesetzgeber habe lediglich eine vors
ichtige Erweiterung
des Haushaltsbegriffs, nicht aber seine volls
tändige Aufgabe
Mit dieser zum 1. April 2007 in Kraft getretenen
bezweckt. Der Bezug der ‚häuslichen“ Kran
Fassung hat
kenpflege zu ei
der
Gesetzgeber den Anspruch auf sonstige geeig
nem eigenen Haushalt des Versicherten dürfe
nete Orte,
nicht vollstän
insbesondere betreute Wohnformen, Schu
dig aufgegeben werden. Bei den im Gese ausd
len, Kindergärten
tz
rücklich auf
und bei besonders hohem Pflegebedarf auch auf
geführten Einrichtungen handele es sich um
Werkstät
solche, in denen
ten
für behinderte Menschen erweitert und dem
sich die Versicherten nur zeitweise authielte
G-BA aufge
n, während ihr
geben festzulegen, an welchen Orten und in
Lebensmittelpunkt im häuslichen Umfeld
welchen Fällen
gewahrt bleibe.
Leis
tungen der häuslichen Krankenpflege auch
Für den Fall, dass ein eigener Haushalt nicht
außerhalb
mehr bestehe,
des Haushalts und der Familie des Vers
enthalte § 37 Abs. 2 Satz 7 SGB V eine Ausn
icherten erbracht
ahmeregelung
werden.
nur unter der Voraussetzung, dass sich der
Versicherte nicht
In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausg
auf Dauer in einer Einrichtung aufhalte. Diese
eführt, die Be
Vorschrift habe
schrä
nkung der Leistungen zur häuslichen Kran
der Gesetzgeber unverändert beibehalten.
kenpflege auf
Auf einen An
Haushalt und Familie des Versicherten habe
spruch des Versicherten gegen den Einrichtu
sich im Hinblick
ngsträger könne
auf das Ziel, vorschnelle stationäre Einweisun
es zur Bestimmung des Leistungsumfangs nach
gen zu vermei
§ 37 Abs. 2 den, als kontraproduktiv erwi
esen. Diese Neuregelung bewir
—
—
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Rechtsprechung
wohnungslos 3-4/15
ke durch eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs, Bedarf sn medizi
nischer Behandlungspflege haben ( 37
dass neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Abs.
2 Satz 3 5GB V)...“
Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Kranken
pflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht benach Nach dem
Regelungsgetüge, das sich aus den gesetzlichen
teiligt würden.
Vorschriften in Verbindung mit den Normen der HKP-Richt
Betreute Wohnformen, deren Bewohner ambulante Leistun linie ergibt,
besteht der Anspruch zunächst an allen geeig
gen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, sollten ver neten Orten,
an denen sich der Versicherte regelmäßig wi
besserte Angebote für ambulant Pflegebedürftige darstellen. derkehrend
aufhält, wenn die Leistung aus medizinisch-pfle
Darüber hinaus werde im Hinblick auf bestimmte, eng be gerisch
en Gründen während des Aufenthalts an diesem Ort
grenzte Personengruppen durch den erweiterten Haushalts- notwendig
ist.
begriff eine vorschnelle Einweisung in stationäre Einrichtun Einschränkun
gen in Bezug auf den Aufenthaltsort ergeben
gen verhindert.
sich abgesehen von der Geeignetheit der räumlichen Ver
Ein geeigneter Ort‘ für die Leistung häusliche Krankenpflege hältnisse erst aus
den Regelungen unter 1. 6., d. h. für die
durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sei jeden Zeit des Aufent
halts in Einrichtungen nur dann, wenn nach
falls dann nicht gegeben, wenn sich der Versicherte in einer den gesetzl
ichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbrin
Einrichtung befinde, in der er nach den gesetzlichen Bestim gung
von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht
mungen Anspruch auf die Erbringung medizinischer Behand (wie
z. B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen.
lungspflege durch die Einrichtung habe.
Hospizen, Pflegeheimen).
Um die notwendige Flexibilität bei der Bestimmung der geeig Ob ein solcher
Anspruch besteht, ist im Einzelfsll durch die
neten Erbringungsorte zu wahren, werde auf eine gesetzli Kranke
nkasse zu prüfen.
che Festlegung verzichtet und die nähere Ausgestaltung dem
G-BA übertragen. Dieser Lösungsweg vermeide Lücken im Der Vorsch
rift des § 37 Abs. 2 Satz 1 5GB V und der Be
Zwischenbereich von ambulanter und stationärer Versorgung zeichnung
der dort nach der Verwendung des Begriffs „ins
(BT-Drucksache 16/3100,5. 104).
besondere beispielhaft autgeführten „geeigneten Orte‘ lässt
Der G-BA ist seinem Regelungsauftrag durch die zum sich nicht die
Beschränkung entnehmen, häusliche Kranken
11. Juni2008 in Kraft getretene Änderung der HKP-Richtlinie pflege könne
weiterhin nur beansprucht werden, wenn noch
nachgekommen. Unter 1. 2. ist bestimmt:
ein Mindestmaß eines eigenen Haushalts (oder ein Leben in
‚Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten der Famili
e) geführt wird, und weitere Leistungen ggf. ambu
oder seiner Familie erbracht
lant in Anspruch genommen werden.
Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sons Gegen die
Auffassung der beklagten Krankenkasse, eine Ein
tigen geeigneten Orten, an denen sich der Versicherte rege? richtun
g, in der sich ein Versicherter dauerhaft aufhält, ohne
mäßig wiederkehrend aufhält und an denen
an einem anderen Ort noch einen Haushalt zu führen oder in
die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt wer einem solche
n zu leben, könne nie ein sonstiger geeigneter
den kann und
Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 5GB V sein, sprechen die Ge
für die Erbringung der einzelnen Maßnahme geeignete set2esbegründ
ung und der vom Gesetzgeber mit der Erwei
räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf terung des
Anspruchs verfolgte Zweck.
hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Auch aus
dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche
Beleuchtung),
Einschränkung nicht entnehmen.
wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen Dem Gesetz
geber war es nach der Gesetzesbegründung zur
während des Aufenthalts an diesem Ort notwendig ist. Ode Auswe
itung des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auf
im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kinder sonstig
e geeignete Orte über § 37 5GB V 2007 ein beson
gärten, betreute Wohn formen oder Arbeitsstätten sein.“
deres Anliegen, Lücken im Zwischenbereich von ambulanter
Unter. 6. ist bestimmt:
und stationärer Versorgung zu verhindern.
„Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach Bei ambula
nten Einrichtungen, insbesondere auch bei am
den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbrin bulant
betreuten Wohnformen, wird regelmäßig (allein oder
gung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht gemein
sam mit anderen) ein eigener Haushalt geführt.
(z. B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtun gen, Hos Zudem
war nach der Rechtsprechung des BSG der Anspruch
pizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht nach
37 SGB V auch schon vor der zum 1. April2007 um
§
verordnet werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im gesetzt
en Neuregelung nicht auf die Erbringung der Leistung
Einzelfall durch die Krankenkassen zu prüfen.
in der Wohnung des Versicherten beschränkt, vielmehr konn
Abweichend davon kann häusliche Krankenpflege in Werk te häuslic
he Krankenpflege auch in der Schule oder im Kin
stätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die dergar
ten erbracht werden (BSGE 90,143).
Intensität oder Häufigkeit der in der Werkstatt zu erbringenden Wenn die
vom Gesetzgeber beabsichtigte vorsichtige Er
Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflege- weiteru
ng des Anspruchs auch auf sonstige geeignete Orte
fachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden nicht weitge
hend leerlaufen soll, müssen grundsätzlich auch
oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden die station
ären Einrichtungen einbezogen werden, in denen
kann, und die Werkstatt für behinderte Menschen nicht auf sich ein
Versicherter auf unabsehbare Zeit aufhält und betreut
Grund des § 10 der WerkstättenVO verpflichtet ist, die Leis wird, ohne
noch anderswo zu leben und zu wohnen.
tung selbst zu erbringen.
Die beklagte Krankenkasse hat Recht mit ihrer Auffassung,
Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versi dass
es in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen dar
cherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer, voraussicht um ging, Versic
herte auch in Einrichtungen wie Schulen und
lich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Kinder
gärten mit Krankenpflege zu versorgen, in denen sich
—
—
-
-
wohnungslos 3-4/15
v
Rechtsprechung
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diese lange, aber eben nicht ausschließlich im Sinne eines
Es ist daher konsequent, den Anspruch auf häusliche Kran
Lebensmittelpunktes aufhalten.
kenpflege in Einrichtungen nur dann und insoweit zu
be
Genau diese Situation sollte indessen durch die Neuregelung
schränken, als nach den gesetzlichen Bestimmungen
ein An
des § 37 Abs. 2 SGB Verfasst werden, und zwar für die Kon
spruch auf die Erbringung medizinischer Behandlungspflege
stellation, dass in der vollstationären Einrichtung keine
um durch die Einrichtung besteht.
fassende pflegerische Versorgung stattfindet und gesetzl
ich Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzliche Festlegung
der ge
auch nicht geschuldet wird.
eigneten Leistungsorte bewusst verzichtet. Er wollte damit
im
Nur dadurch kann dem Sinn und Zweck der Vorschrift, durch
Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen
jegli
(ambulante) häusliche Krankenpflege vorschnelle stationäre
chen Eingriff in die bestehenden Strukturen der Einrichtungen
Einweisungen zu vermeiden, entsprochen werden
und insbesondere in ihre Leistungspflichten im Hinblick
auf
Bei den zu vermeidenden stationären Einweisungen kann
es die medizinische Behandlungspflege vermeiden und die
Prä
sich nur um Einweisungen in Einrichtungen handeln, in denen
zisierung der Einrichtungen, in denen die Versicherten
An
die Versicherten medizinische Behandlungspflege erhalten,
spruch auf häusliche Krankenpflege nach dem SGB haben,
V
wie Krankenhäuser, medizinische Rehabilitationseinrichtun
dem G-BA überlassen. Die Richtlinie des G-BA hat norma
ti
gen oder Pflegeheime.
ven Charakter und ist für die Beteiligten verbindlich.
Die Aufnahme in andere Einrichtungen, die regelmäßig nicht
Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind nach den
gesetzli
auf ärztliche Veranlassung erfolgt, kann (und soll) nicht durch
chen Bestimmungen grundsätzlich nur soweit zur Erbringung
die Erbringung ambulanter Leistungen der häuslichen Kran
von medizinischer Sehandlungspflege verpflichtet, wie
diese
kenpflege vermieden werden. Vielmehr soll die nach der
Ge aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung
von
der
samtsituation des Versicherten sinnvolle Aufnahme, z. 8. in
Einrichtung erbracht werden kann.
eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe für behin
Erbringt ein Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederung
s
derte Menschen, nicht daran scheitern, dass zusätzlich zum
hilfe in einer vollstationären Einrichtung (5 13 SGB XII)
der
Eingliederungsbedarf auch ein Bedarf an Krankenpflegeleis
Hilfe für behinderte Menschen, wird grundsätzlich der gesam
tungen besteht, der von der Eingliederungseinrichtung nicht
te Bedarf des Hilfebedürftigen nach 9 Abs. 1 SGB XII in
§
der
gedeckt werden kann.
Einrichtung in einrichtungsspezifischer Weise befriedigt.
Es kann (auch) für die Krankenkasse wirtschaftlich sinnvoll
Die Einrichtung übernimmt für den Hilfebedürftigen von
des
sein, Versicherte in solchen Einrichtungen, in denen sie kei
sen Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortun
g
nen Anspruch auf medizinische Behandlungspflege gegen
für seine tägliche Lebensführung.
die Einrichtung haben, mit häuslicher Krankenpflege zu ver
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Mensc
hen
sorgen, um eine vorschnelle Einweisung in ein Krankenhaus
umfassen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 26 5GB
IX
§
zu vermeiden.
auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zu denen
Auch dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich seit der Auswei
nach § 26 Abs. 2 SGB IX auch die Behandlung durch
Ange
tung des Anspruchs auf sonstige geeignete Orte nicht ent
hörige von Heilberufen gehört, soweit deren Leistungen unter
nehmen, dass stationäre Einrichtungen etwa der Eingliede
ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgef
ührt
rungshilfe für behinderte Menschen dafür grundsätzlich
nicht werden wie es bei der häuslichen Krankenpflege
der
Fall
ist.
in Betracht kommen.
Nach § 55 Satz 1 SGB XII umfassen die Leistungen der
Ein
Die beispielhafte Aufzählung enthält hierfür keine Anhalt
s gliederungshilfe für behinderte Menschen in einer
vollstatio
punkte.
nären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen
im Sinne
Der im Gesetz verwandte Begriff der „betreuten Wohnformen“
des § 43a SGB Xl auch die Pflegeleistungen in der
Einrich
ist gesetzlich nicht definiert.
tung! Ist der behinderte Mensch allerdings so pflegebedürfti
g,
Die Übergänge von einer Wohngemeinschaft mit ambulanten
dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden
Betreuungshilfen zu einer stationären Einrichtung sind inzwi
kann, vereinbaren die Träger der Sozialhilfe und die zustän
schen fließend. Daher werden in den Landesheimgesetzen
dige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass
die Leis
neben stationären Einrichtungen regelmäßig auch andere
tung in einer anderen Einrichtung erbracht wird, wobei
den
Formen des betreuten Wohnens erfasst, und längst nicht
alle angemessenen Wünschen des behinderten Menschen
Rech
Formen des betreuten Wohnens weisen eine größere Nähe
nung zu tragen ist (555 Satz 2 508 XII).
zur eigenständigen Haushaltsführung auf als herkömmliche
Danach hat der Träger der Sozialhilfe zwar letztlich alle Teil
stationäre Einrichtungen.
habebedarfe der Eingliederungshilfe zu decken und kann
dies
Eine eindeutige Zuordnung jeder Einrichtung entweder
als durch Leistungen für Einrichtungen (513 Abs. 1 SGB
XII)
ge
stationäres Heim oder als ambulantes Angebot mit Betreu
währleisten.
ungshilfen wird durch die andauernde Entwicklung neuer
Zu beachten ist hier aber der Nachrang der Sozialhilfe. Leis
Wohnformen zunehmend schwierig. Auch in betreuten Wohntungen anderer Sozialleistungsträger gehen grundsätzlich
formen haben Versicherte keinen Anspruch auf häusliche
den Leistungen der Sozialhilfe vor (52 Abs. 1 5GB XII).
Krankenpflege! wenn sie bereits Anspruch auf die Maßnahme
Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer
dür
durch die Einrichtung bzw. den Betreuungsdienst haben, weil
fen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der
häusliche Krankenpflege dann nicht erforderlich ist.
Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind
(52
Gerade im Grenzbereich verschiedener Wohnformen ist
es Abs. 2 Satz 2SGB XII).
aber sachgerecht, nach dem Anspruch gegen die Einrich
Die medizinische Behandlungspflege ist Aufgabe der GKV,
tung bzw, den Betreuungsdienst zu differenzieren, und nicht
die daher diese Leistung vorrangig vor dem Träger der Sozi
dem Begriff „betreute Wohnformen“ eine Festlegung dahin
zu alhilfe zu erbringen hat.
entnehmen, dass in vollstationären Betreuungseinrichtungen
Der Sozialhilfeträger hat im Verhältnis zur GKV nicht die
Auf
keine häusliche Krankenpflege erbracht werden kann.
gabe, durch entsprechende Verträge mit den Einrichtungen
98
Rechtsprechung
wohnungslos 3-4/15
der Eingliederungshilfe dafür zu sorgen, dass diese regelmä Ansprüche
auf medizinische Behandlungspflege können auch
ßig auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Versicherten
zustehen, die nicht pflegebedürftig sind.
erbringen.
Dies ergibt sich auch aus der „Sonderregelung für behinder
Die Verpflichtung der Einrichtung zur Übernahme der Ge te Mensc
hen in Einrichtungen des § 55 BGB XII. Danach
samtverantwortung für die tägliche Lebensführung sowie zur haben
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Deckung der Bedarfe in einrichtungsspezifischer Weise weist Mensc
hen auch die (notwendigen) Pflegeleistungen zu er
den Einrichtungen daher keine weitergehenden Pflichten zu, bringen.
als sie aufgrund ihrer Ausrichtung, des Eingliederungszwecks, Wird der
behinderte Mensch aber derart pflegebedürftig,
dem sie dienen, und nach den Vereinbarungen gemäß den dass
die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden
§ 7511. SOS XII schulden.
kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zustän
Einrichtungen der Eingliederungshilfe schulden danach re dige Pflege
kasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leis
gelmäßig selbst keine medizinischen Behandlungsmaßnah tung
in einer anderen Einrichtung erbracht wird ( 55 Satz 2
men, sondern haben lediglich organisatorisch dafür Sorge zu SGB
XII).
tragen, dass die Bewohner der Einrichtung neben den von Auch
diese Vorschrift knüpft zunächst nur an die Pflegebe
der Einrichtung selbst geschuldeten Leistungen auch solche dürftigkeit und
Pflege im Sinne des SGB Xl an, nicht aber an
anderer Träger in Anspruch nehmen können.
Behandlungspflege.
So schulden solche Einrichtungen keine ärztliche Behand Insbesondere
aus § 55 Satz 2 SGB XII ist aber abzuleiten,
lung, sie haben aber ggf. Arzibesuche zu organisieren bzw. dass der
Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, jede Einrichtung
zu ermöglichen und die notwendigen Rahmenbedingungen der Einglie
derungshilfe personell und sachlich so auszustat
dafür zu schaffen.
ten, dass sie neben der üblichen Pflege auch Leistungen der
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die medizinische Behand medizi
nischen Behandlungspflege erbringen kann.
lungspf lege, es sei denn, aus den Vereinbarungen nach den Trägerübergr
eifend betrachtet wäre dies unwirtschaftlich.
§ 75 ff. SOS XII ergeben sich weitergehende Leistungsver Hilfen zur Grundpflege und zur hauswirtschaftliche
n Versor
pflichtungen.
gung können innerhalb bestimmter Grenzen regelmäßig von
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men Person
en erbracht werden, die diesbezüglich keine besonde
schen sind auch nicht allein aufgrund der von den Pflegekas re Ausbildung
haben. Hierzu gehören insbesondere die Hilfen
sen für die Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für bei den Verric
htungen des täglichen Lebens.
behinderte Menschen nach § 43a Satz 1 SOS Xl zu gewäh Erst wenn
es darum geht, aktivierende Pflege zu leisten, wei
renden pauschalen Abgeltung verpflichtet, grundsätzlich alle tere Pflege
bedürftigkeit zu verhüten oder akute Beschwerden
im Einzelfall notwendigen Maßnahmen der medizinischen zu lindern oder
medizinische Behandlungspflege zu leisten,
Behandlungspf lege zu erbringen.
die nicht ohne Weiteres vom Personal einer Einrichtung der
Nach § 43a Satz 1 SGB Xl übernimmt die Pflegekasse zur Einglie
derungshilfe erbracht werden kann, und die Pflege
Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwen daher in
dieser Einrichtung nicht mehr sichergestellt werden
dungen 10v. H. des nach § 75 Abs. 3 SOS XII vereinbarten kann,
ist der Hilfebedürftige in einer anderen Einrichtung un
Heimentgelts für Pflegebedürftige in einer stationären Ein terzubr
ingen.
richtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilha Die Leistu
ngspflichten der Eingliederungseinrichtungen erge
be am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die ben sich
für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit
schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Men der Einrich
tung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe
schen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen
( 71 ausschließlich aus dem SOS XII in Verbindung mit den auf
Abs. 4 5GB Xl). Dabei dürfen aber die Aufwendungen der diesen
Grundlagen basierenden Verträgen (zum sozialhilf e
Pflegekasse im Einzelfall je Kalendermonat seit dem 1. Janu rechtli
chen Dreiecksverhältnis: BSGE 102, 5. 1ff.).
ar 2015 monatlich EUR 266 nicht übersteigen ( 43a Satz 2 Entsch
eidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen der
5GB XII).
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist danach das
Zu diesen Kosten gehören die pflegebedingten Aufwendun
in den Vereinbarungen nach den § 75ff. 5GB XII festgeleg
gen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Auf te Ziel
und der Zweck der Einrichtung, ihr Auf gabenprofil, die
wendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungs vorges
ehene sachliche und personelle Ausstattung sowie der
pflege.
zu betreuende Personenkreis.
(._ .)
Handelt es sich danach z. 5. um eine Einrichtung, deren vor
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men rangig
e Aufgabe darin besteht, Hilfen zum Erwerb praktischer
schen schulden nach § 43a SGB Xl ihrer Klientel gegenü Kenntn
isse und Fähigkeiten zu leisten, die erforderlich und
ber zwar grundsätzlich Leistungen der Grundpflege und der geeign
et sind, behinderten Menschen die für sie erreichba
hauswirtschaftlichen Versorgung.
re Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
Die medizinische Behandlungspflege im Sinne des
§ 37 ( 55 Abs. 2 Nr. 3 SOS IX), gehören einfachste medizinische
Abs. 2 SGB V kann aber durch diese an die soziale Pflege- Maßna
hmen, die für Versicherte im eigenen Haushalt von
versicherung gerichtete Vorschrift grundsätzlich nicht vom jedem
erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden
Zuständigkeitsbereich der GKV auf Einrichtungen der Ein können
und keine medizinische Fachkunde erfordern, wie die
gliedemngshilfe für behinderte Menschen übertragen wer Einnah
me von Medikamenten, regelmäßig der Natur der Sa
den. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Einglie che nach zum
Aufgabenkreis dieser Einrichtung.
derungseinrichtungen dann nur gegenüber pflegebedürftigen Sie sind
mit der Gewährung von Eingliederungshilfe durch
Bewohnern zur Erbringung von Behandlungspflege nach 37 den Sozialh
ilfeträger in einer stationären Einrichtung untrenn
§
Abs. 2 SGB V verpflichtet wären und auch nur für diese Per bar verbun
den und daher objektiv bereits Bestandteil der Ein
sonen das pauschalierte Entgelt erhalten.
gliederungshilfe für behinderte Menschen.
wohnungslos 3-4/15
Rechtsprechung
99
Dies gilt auch für betreute Wohnformen, wenn dort nach
In Insowe
it ist zur Abgrenzung auch § 37 Abs. 3 5GB V heran
halt und Umfang vergleichbare Eingliederungsleistungen
er zuzieh
en. Danach ist der Anspruch auf häusliche Kranken
bracht werden.
Zum Erwerb lebenspraklischer Kenntnisse und Fähigkeiten pflege ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebende Per
gehört auch die Hilfe bei der Führung eines gesunden Lebens son den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und
einschließlich der Vermittlung von Einsicht für gesundheits versorgen kann.
Das bedeutet nicht, wie der klagende Sozialhilfeträger meint,
förderliches Verhaften allgemein und speziell für die Notwe
n dass
die in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe für
digkeit bestimmter medizinischer Maßnahmen.
be
hinderte Menschen tätigen Betreuer damit in jeder
Bei den einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behan
Hinsic
ht
d pflegeb
ereiten Haushaltsangehörigen im Sinne des
Iungspflege handelt es sich häufig, wie etwa beim An37
§
und Abs.
3 5GB V gleichgestellt werden.
Ausziehen von Thrombosestrümpfen, um verrichtungsb
ezo Sowei
t der klagende Sozialhilfeträger dies schon im Hinblick
gene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die ohnehi
n auf
das professionelIe Selbstverständnis“ der Mitarbeiter/in
sowohl dem Aufgabenbereich der Kranken- als auch dem
der
Pflegeversicherung gleichermaßen zugeordnet und daher nen der Einrichtungen ausschließen will, besteht Anlass zu
— soweit kein Fachpersonal erforderlich ist auch bereits von dem Hinweis, dass sich dieses „Selbstverständnis“ nur im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entfalten kann.
der Pauschale nach § 43a 5GB XI mit umfasst sind.
Übrigen entnimmt der Senat § 37 Abs. 2 5GB V im
Im
Danach verläuft die Grenze der von einer Einrichtung ge
hier
maßge
blichen Zusammenhang nur, dass es nach den
schuldeten Leistungen genau dort, wo diese vom Personal
ge
der Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Men setzlichen Regelungen Maßnahmen der häuslichen Kranken
pflege gibt, die ohne medizinische Vorkenntnisse von
schen erbracht werden können und müssen.
Laien
erbrach
t werden könnten. Das gilt auch für Mitarbeiter in Ein
Muss die Einrichtung kein medizinisch ausgebildetes Perso
nal vorhalten, sind regelmäßig nur einfachste Maßnahmen richtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Dazu gehört z. 8. regelmäßig die Gabe von Tabletten
der Krankenpflege von der Einrichtung selbst zu erfüllen.
nach
ärztlich
er Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des
Leistungspflichten, die nur von medizinisch ausgebildetem
Fachpersonal erfüllt werden könnten, scheiden dann regel Blutzuckergehalts, das Anziehen von Thrombosestrümpfen,
das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützv
mäßig aus.
er
bände,
das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um
Ist die Einrichtung hingegen nach ihrem Aufgabenprofil
auf schwie
rige Wundversorgung handelt), die Verabreichung von
eine besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig
be Bädern
und Ähnliches.
stimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich
Weiter
gehend
e medizinische Behandlungspflege schuldet
werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sach
die
Einrich
tung
nur, wenn sich dies aus ihren Verträgen, ih
lich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungs
rer
Leistu
ngsbes
chreibung, ihrem Aufgabenspektrum, auch
pflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne
sie unter
Berück
sichtig
ung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen
die Eingliederungsaufgabe im Hinblick auf die Zielgruppe der
und
person
ellen
Aussta
ttung, ergibt.
Einrichtung nicht erreicht werden kann.
Nach dem sich aus der Vereinbarung nach 75 Abs.
Es ist daher — so wie es die HKP-Richtlinie vorgibt — im
3 5GB
§
je XII zwisch
en dem klagenden Sozialhilfeträger und der beige
weiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkre
te
ladenen Einrichtung der Eingliedewngshilfe für wohnungslos
behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgab
e
en Behind
erte ergebenden Aufgabenspektrum der Einrichtung,
profil, der Ausrichtung auf eine bestimmte Bewohnerklientel
und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen ihrer Zielgruppe, der von ihr zu erbringenden Leistungen und
vorzuhaltendan personellen Ausstattung handelt es sich
Ausstattung selbst zu erbringen hat.
hier
um ein niederschwelliges Leistungsangebot für obdach
Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe
lose
( 2 5GB XII)
wird dadurch nicht betroffen, weil die sächliche und personel Menschen mit einer psychischen Auffälligkeit (Anlage 1 zur
le Ausstattung dieser Einrichtungen für die Eingtederungs Vereinbarung nach § 75 Abs. 3SGB XII, Nr. 3).
Die von der Einrichtung zu leistenden Hilfen (Anlage
leistungen ohnehin vorzuhalten ist, die Gewährung von
1 zur
Ein Verein
barung nach § 75 Abs. 3 5GB XII, Nr. 4) beziehen sich
gliederungshilfe deutlich im Vordergrund steht und die
Leis
daher insbesondere auf Störungen in sozialen, psychischen
tungen der Behandlungspflege dann untrennbarer Bestan
dteil und
auch körperlichen Bereichen und bewegen sich in einem
der Eingliederungshilfe sind.
Grenzb
ereich zur Hilfe bei Krankheit ( 46 568 XII).
(. ..)
Ausdrü
cklich
werden Hilfen bei der Gesundheitsversorgung
Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men
schen können grundsätzlich geeignete Orte für die Erbrin benannt und darunter z. B. die Hilfestellung bei der Einhaltung
gung von häuslicher Krankenpflege nach 37 5GB V durch der notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen aufgeführt.
§
Die Hilfe wird in Form von Beratung, Unterstützung, Förder
die GKV sein, wenn der Versicherte im Einzelfall keinen
ung!
An Organi
sation, Planung sowie stellvertretender Ausführung ge
spruch auf die Erbringung der Maßnahme durch die Einrich
währt (Anlage 1 zur Vereinbarung nach 75 Abs. 3
tung hat.
SGB XII,
§
Nr. 5). Zur personellen Ausstattung gehört Fachpersonal
Im Rahmen der von der Einrichtung geschuldeten Pflege
aus
hat
diese grundsätzlich nur einfachste Maßnahmen der medizi den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Pädagogik
nischen Behandlungspflege zu erbringen, für die es keiner (Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 75 Abs. 3SGB XII, Nr. 6).
Eine Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tablet
besonderen medizinischen Sachkunde oder medizinische
ten
r nach
ärztlicher Anweisung gehört danach zu der von der beiFertigkeiten bedarf und die daher regelmäßig von dem
in der
Einrichtung beschäftigten Personal, wie von jedem eiwach geladenen Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen geschuldeten pädagogischen Beratung, Betreu
senen Haushaltsangehörigen, ohne Weiteres ausgeführt
wer
ung und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung
den können.
und den
lebenspraktischen Verrichtungen.
—
100
Rechtsprechung
Für das Herrichten und Verabreichen von Tabletten nach ärzt
licher Anweisung ist regelmäßig keine medizinische Fachkun
de erforderlich, und die in der Einrichtung tätigen, vorwiegend
pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildeten Mitarbei
ter dürften nach kurzer Einweisung in der Lage sein, dafür zu
sorgen, dass ieder Bewohner die ihm verordneten Medika
mente entsprechend der ärztlichen Anordnung einnimmt.
Für jeden Hilfeberechtigten ist ein individueller Hilfeplan auf
zustellen. Darin kann auch die einzunehmende Medikation
eingetragen werden, zumal nach der mit dem Versicherten
abgeschlossenen Beratung- und Betreuungsvereinbarung die
notwendige, ärztlich verordnete Medikation einzuhalten ist.
Anmerkungen:
In dieser wichtigen Entscheidung sprach sich das oberste
deutsche Sozialgericht zwar im Ergebnis gegen ein Bestehen
eines vorrangigen Anspruchs des multimorbiden Bewohners
einer nach den § 53 if. 5GB Xli verhandelten Wohnungs
losenhilfeeinrichtung auf die Gewährung von Behandlungs
pflege als häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1
SGB V und damit gegen eine Kostenträgerschaft des zustän
digen Trägers der GKV aus.
Im gleichen Revisionsurleil
wurde aber die Feststellung. dass es sich bei einer Woh
nungslosenhilfeeinrichtung durchaus um einen geeigneten
Ort‘ im Sinne des § 37 Abs. 1 5GB V handeln und dort auch
entsprechende Leistungen auf Kosten der GKV durchaus er
bracht werden können, ausdrücklich vertreten.
Im ambulant betreuten Wohnen leben gesetzlich krankenversicherte Personen nicht im familiären Bereich, sondern
mit anderen hilfebedürftigen Menschen in einer besonderen
Wohngruppe, haben dort aber einen eigenen Haushalt.
Der Fall des in der Hamburger Wohnungslosenhilfeeinrich
tung nach den § 53 ff. SOS XII untergebrachten, multimor
biden Versicherten steht stellvertretend für die hohe Anzahl
an aufgrund ihres schweren Lebensschicksals sowie der Be
troffenheit mit zahlreichen körperlichen und seelischen Lei
den im ambulant betreuten Wohnen lebenden obdachlosen
H i Ifebedürftigen
Dieser Versicherte war in einer speziellen Wohngruppe un
tergebracht, so dass
weil seine Erwerbsfähigkeit nach
Abs.
1
7
1
Nr.
Satz
2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1
§
SOS II noch zu bejahen war zur Bestreitung seines notwen
digen Lebensunterhalts einerseits das Jobcenter ihm Arbeits
losengeld II zu gewähren hatt&. Andererseits wies dieser
Versicherte eine Betroffenheit mit verschiedenen, schweren
Krankheiten auf und war als pflegebedürftig2 aufzufassen:
Die von der sozialen Pflegeversicherung (in der ersten Stufe)
erbrachten Leistungen reichten aber nicht aus, um seinen Be
darf an Krankenp{legeleistungen vollständig zu decken.
Der ihn betreuenden Einrichtung oblag gemäß der nach § 75
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SOS XII mit dem für die Bewilligung von
Hilfen nach den § 53ff. SGB XII zuständigen Sozialhilfeträ
ger abgeschlossenen Leistungsvereinbarung nicht auch die
Pflicht zur Erbringung auch pflegerischer Leistungen, son
dern zur sozialen Betreuung dieses Versicherten im Sinne
der Bewirkung einer persönlichen Stabilisierung und gesell
schaftlichen Wiedereingliederung.
Dieser Versicherte lebte in dieser Umgebung weitgehend
eigenverantwortlich sowie hatte sich insbesondere selbst zu
versorgen. Der Einrichtungsträger und sein Fachpersonal
nahmen ihm diese wirtschaftliche Funktion nicht ab.
Die Abgrenzung zwischen der Eingliederungshilfe für seelisch
—
—
—
-
wohnungslos 3-415
wesentlich behinderte Menschen3 hier und den Leistungen
der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SOS V dort hat
zum einen maßgeblich unter Berücksichtigung der Zielrich
tung der jeweils erforderlichen Maßnahmen zu erfolgen4:
Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechend den § 53ff.
5GB XII sind gegenüber denen der GKV nach den § 11ff.
5GB V subsidiär5.
Wenn der Sinn und Zweck des Einrichtungsaufenthalts in der
Uberwindung einer seelischen Behinderung durch die Bewir
kung einer Stärkung der psychosozialen Fähigkeiten besteht,
dann hat eine Zuordnung dieses Bedarfs an die Eingliede
rungshilfe für seelisch wesentlich behinderte Menschen nach
den § 53ff. 5GB XII in Verbindung mit § 3 Eingliederungs
hilfe-Verordnung zu erfolgen6.
Steht hingegen das Erfordernis, die körperliche Situation des
einzelnen behinderten Menschen intensiv zu überwachen
und in medizinisch-pflegerischer Hinsicht rechtzeitig zu inter
venieren, im Vordergrund, dann liegt ein Bedarf an Behand
lungspflege entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V vor,
sofern weder Angehörige noch das Fachpersonal der aufneh
menden Einrichtung diese Funktion ausüben können.
In entsprechender Weise verhielt es sich im vom BSG am
25. Februar 2015 entschiedenen Fall:
Weder der bestehenden Leistungsvereinbarung gemäß war
diese Einrichtung zur Erbringung derart qualifizierter Funk
tionen verpflichtet noch im ausreichenden Maße mit dem
erforderlichen Personal und Sachmilteln ausgestaltet. Die
Erbringung von Behandlungspflege unter der Regie des Ein
richtungsträgers war deshalb in dieser ambulant betreuten
Wohnform objektiv nicht möglich.
Die Tatsache der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ge
mäß den § 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 5GB Xl
sieht einer Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach
§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht entgegen:
Die Erbringung von Behandlungspflege umfasst krankheits
spezifische, speziell verrichtungsbezogene Maßnahmen, die
über eine Grundpflege, für die nur die soziale Pflegeversiche
rung eine Zuständigkeit hat, deutlich hinausgehen7.
Die mit Urteil der Berufungsinstanz, des LSG Hamburg, vom
24. April 2014 erfolgte Verurteilung der gesetzlichen Kran
kenkasse des wohnungslosen Bewohners zur Bewilligung
von Leistungen der Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2
Satz 1 SGB V anstelle der Erbringung von Leistungen der
häuslichen Pflege entsprechend § 63 Satz 1 SOS Xli durch
den Sozialhilfeträger wurde vom BSO mit Urteil vom 25. Feb
ruar 2015 aber aufgehoben.
Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe sind zwar nicht als
Einrichtungen der Hilfe zur Pflege8 konzipiert, sondern ha
ben einer vollkommen anderen Aufgabe zu entsprechen. Im
Einzelfall sind aber auch bei Bewohnern dieser Einrichtungen
immer wieder einfache wie besondere pflegerische und be
handlerische Hilfen erforderlich.
Die Erbringung einfachster Funktionen wie z. B. das Her
richten und Verabreichen von Medikamenten gehört zu den
von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen, die auch multimorbide Personen betreut, zu den
Funktionen, die auch dem Selbstverständnis des ambulant
betreuten Wohnens entsprechen: Diesen Hilf ebedürfligen zu
stabilisieren, damit er möglichst rasch wieder im Individual
wohnraum weitgehend eigenverantwortlich leben kann.
Wenn hingegen der in einem solchen Umfeld lebende woh
nungslose Mensch auf wesentlich qualifiziertere Funktionen
-
-
-
wohnungslos 3-4/15
Rechtsprechung
wie z. 8, eine regelmäßige Versorgung von Wunden und
eine
Verabreichung von Injektionen angewiesen ist, dann
geht die
ser Bedarf weit über diejenigen Leistungen hinaus, die
eine
solche Einrichtung problemlos erbringen kann. Hier kann
eine
gesetzlich krankenversicherte Person seiner gesetzlichen
Kasse gegenüber durchaus einen Anspruch auf
häusliche
Krankenpflege nach § 37 5GB V geltend machen.
Dr. Manfred Hammel
Caritasverband für Stuttgart e. V.
Bereich Armut, Wohnungsnot und Schulden
2
6
101
Die aus § 7 Abs. 4 Satz 1 5GB II hervorgehende
Ausschlussnorm
gelangte mangels der Aufnahme in eine stationäre
Einrichtung in die
sem Fall nicht zur Anwendung.
§ 14 Abs. 1 5GB Xl in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
508 Xl
§ 53ff. 6GB XII in Verbindung mii § 3 EingliederungshilleVO
Vgl. hierzu insbesondere das LSG Hessen, Beschl
uss vom 29. Juni
2011 (Az.: L 6 50 57/11 .B.ER).
Vg‘.. der in
2 508 XII zentral festgeschriebene Nachrangigkeits
grundsatz.
So auch das LSG Hamburg bereits mit Beschluss vom
12. Novem
ber 2009 (Az.: L 1 B 20Z‘09.ER.KR) unter Verwe
is auch aul § 53
Abs. 3 Satz 2 5GB XII, der wieder‘jm deutliche
Paral!elen zu § 68
Abs. 1 Satz 1 SOS XII aufweist.
Hierzu auch das LS0 Nordrhein-Wesiialen. Ufleil
vom 21. Au
gust 2014 (Az.. L 5 KR 232/12).
§ 61 If. SGB Xli
Wenn eine wohnungslose Person eine Unterkunf
t neu anmietet,
dann liegt kein Umzug im Sinne des 22 Abs. 1 Sat
z 2 und Abs. 4
§
SGB II, sondern nur ein einfacher Einzug vor
Sozialgericht Marburg, Urteil vom 14. Oktober 2014
(Az.: 5 8 AS 159/14)
Tenor:
1) Der Bescheid des Jobcenters vom 3. April2014 in
Ge
stalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni2014
wird
abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, an die
Kläge
rin weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monat
lich
EUR 63,30 zu zahlen.
2) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3) Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über weitere Kosten der Unterk
unft
(Kaitmiete).
Die 1982 geborene Klägerin war bis zum 17. Februa
r 2014
unter der Anschrift ihrer Schwester gemeldet.
Wegen familiärer Streitigkeiten verließ die Klägerin
im Feb
ruar 2014 die Wohnung ihrer Schwester und wohnte
vorü
bergehend bei Freunden, um sich eine eigene Wohnu
ng zu
suchen.
Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 18. Februa
r 2014
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem
See II.
Im Hauptantrag war als aktuelle Anschrift eine von der Kläge
rin Vollkommen neu angemietete Wohnung vermerkt.
Zudem
wurde ein Wohnungs-Einheitsmietvertrag vom
15. Febru
ar 2014 über eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnf
läche
von 36 qm vorgelegt. Als Mietbeginn war der 1. März
2014
vermerkt. Die Netto-Kaltmiete beläuft sich für diese Wohnu
ng
auf EUR 270 zuzüglich eines Betriebskostenzuschusses
von
EUR 100 zusammen FUR 370.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 forderte das beklag
te
Jobcenter die Klägerin zur Vorlage von verschiedene
n Un
terlagen auf. Nach weiteren Ermittlungen und Berech
nungen
bewilligte der beklagte 5GB 11-Träger mit streitgegenständli
chem Bescheid vom 3. April2014 aufgrund des Antrag
s vom
18. Februar 2014 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli2014.
Neben dem Regelbedarf wurde eine Grundmiete
in Höhe
von EUR 206,70 sowie ein Bedarf an Heizung in
Höhe von
EUR 50 und ein Bedarf an Nebenkosten in Höhe von
weite
ren EUR 50, insgesamt für Kosten der Unterkunft EUR
306,70
bewilligt.
Die Klägerin begehrte die vollständige Übernahme
der
Kosten der Unterkunft und legte gegen den Besche
id vom
3. April2014 Widerspruch ein.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Besche
id vom 3.
April 2014 ist mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni
2014
zurückgewiesen worden.
Die Klägerin hat am 2. Juli2014 Klage beim Sozialg
ericht
Marburg erhoben.
Die Beteiligten streiten einzig über die Angemessenh
eit der
Kosten der Unterkunft (Kaltmiete), konkret um den noch
offe
nen Differenzbetrag in Höhe von monatlich EUR 63,30.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Differenzbetrag
gezahlt
werden muss, daeinegünstigereWohnungnichtvedügbarwar.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 3. April
2014 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni2014
ab
zuändern und das beklagte Jobcenter zu verpflichten,
an die
Klägerin weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatl
ich
EUR 63,30 zu zahlen. Zudem wird beantragt, falls
die Klage
abgewiesen wird, die Berufung zuzulassen und die
Auslagen
für die Schriftsätze zu erstatten.
Das beklagte Jobcenter beantragt, die Klage und die Anträg
e
abzuweisen.
Der beklagte SGB 11-Träger hält seine getroffene
Bewilli
gungsentscheidung weiterhin für zutreffend und vertief
t die
Argumente aus dem Widerspruchsbescheid.
Das beklagte Jobcenter ist der Ansicht, dass nach dem
eige
nen Konzept für den Wohnort Bad Arolsen maximal
ein Betrag