94 Debatte staltung durch die Betroffenen verbessert werden. Hilfepro zesse gegen den Willen der Leistungsberechtigten können nicht zum Erfolg führen. 8. Hilfebedarfe erkennen statt bestrafen Das Existenzminimum darf durch Sanktionen nicht in Frage gestellt werden. Auch wer der gesellschaftlichen Vorgabe von Pflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nach kommt, hat ein Recht darauf, dass seine Lebensgrundlage sicher bleibt. Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg für po sitive Effekte von Sanktionen auf die Leistungsberechtigten. Sanktionen ignorieren die strukturellen Barrieren, die den längere Zeit Arbeitsuchenden den Zugang zum Arbeitsmarkt versperren. Sanktionen verschärfen Hunger und Wohnungs not. — Wolfgang Sartorius Vorstand, Diakonieverbund DORNAHOF & ERLACHER HÖHE 2 Diakonisches Werk der Ev. Kirche in Deutschland (Hrsg.), Gerechte Teil habe an Arbeit. Diakonische Position zur aktuellen Arbeitsmarktpolitik, Diakonie-Texte 12.2010. Berlin 2010 Diakonisches Werk der Ev. Kirche in Deutschland (Hrsg.), Rechtssicher heit und Fairness bei Grundsicherung nötig. Diakonie-Umfrage ergibt: SGB-Il-Rechtsansprüche regelmäßig nicht umgesetzt. Diakonie-Texte 05.2012. Berlin 2012 — 10. Selbsthilfe und Selbstorganisation fördern Die Selbstorganisation der Betroffenen muss ein Kernziel ei ner reformierten Grundsicherung werden. Die Ermächtigung der Menschen (Empowerment) hat einen eigenen Stellen wert. Sie ist Grundlage für politische Beteiligung, Gestaltung der Gesellschaft und selbstbestimmtes Leben.“ Europäischer Sozialfonds BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Sozia!es ESF wohnungslos 3-4/15 = Eo:bauer, Richard / Kievel, Winfried: Grundsicherungs- und Sozialhilferecht für soziale Berufe. München 2011 Gillich, Stelan/Keicher, Rolf: Bürger oder Bettler. Soziale Rechte von Menschen in Wohnungsnot im Europäischen Jahr gegen Armut und so ziale Ausgrenzung, Wiesbaden 2012 Hans-Söckler-Stittung: Magazin Mitbestimmung. Ausgabe 01÷02/2000 Huinink, Johannes/Schröder, Thorsfen: Sozialstruktur Deutschlands. Konstanz 2008 Judt, Tony: Dem Land geht es schlecht: Ein Traktat über unsere Unau triedenheit. Frankfurt 2014 Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sion. Berlin 2002 - Bericht der Hartz-Kommis Müller. Albrecht: Die Reformlüge. München 2004 Münder, Johannes (Hrsg.): Lehr- und Praxiskommentar SGB II. BadenBaden 2011(4. Aufl.) Sanorius, Wolfgang (Hrsg.): Wer wenig im Leben hat, braucht viel im Recht. Reutlingen 2009 Schick, Gerhard: Machtwirtschaft, nein danke. Frankfurt 2014 Schröder, Gerhard) Blair, Tony: Der Weg nach vorne für Europas Sozial demokraten. London: 08.06.1999. http:I/www.glasnost.de!pol‘schroeder blair.html (aufgerufen am 14.09.2015.) http://www.o-lon-arbeitsmarkt.de!o-ton-statistik‘arbeitsmarktpolitik-an leil-der-getordehen-sinkt (aufgerufen am 11.05.2015) Literatur: Diakonie Deutschland: Zehn Jahre Hartz IV zehn Thesen der Diakonie. Menschenwürde und soziale Teilhabe in der Grundsicherung verwirkli chen. Berlin 2015 http:/fwww.o-to n-a rbe itsm a rkt d e/o-to n -n ew&un t e rfi nanzi e rte-jobcente r von-flexibler-nutzung-zur-pl u ende ru n g d e r-foe rde rg elde r-fu e r-a rbe i ts marktpolitisehe-massnahmen (aufgerufen am 14.09.2015) Diakonisches Werk der Ev. Kirche in Oeutschland (Hrsg.): Zur Rechts stellur.g einkommensarmer Menschen und den notwendigen Anderun gen im 5GB II, Dakonie-Texte 07.2009. Berlin 2009 httpi)www. o-ton-arbeitsmarkt.de/o-ton-news/hartz-iv-bezieher-sind gleich -a rbeitslose-warum -es-in-deutschland -705-millionen-ha flz-iv-u nd arbeitslosengeldempfaenger-aber-nur-drei-mil lionen-arbeits lose-gibt (aufgerufen am 14.09.2015) - . - - Keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V bei gesetzlich krankenversicherten Bewohnern einer Wohnungs losenhilfeeinrichtung? Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 25. Februar 2015 (Az.: B 3 KR 10/14R) Tenor: Auf die Revision der beklagten Krankenkasse werden die Urteile des LSG Hamburg vom 24. AprH 2014 (Az.: L 1 KR 23.112) und des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 2012 (Az.: 548 KR 18/10) geändert und die Klage abgewiesen. Der klagende Sozialhilfeträger trägt die Kosten des Verfah rens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beige ladenen Trägers der stationären Einrichtung. Der Streitwert wird auf 6.920,50 Euro festgesetzt. Tatbestand: Die als örtlicher Sozialhilfeträger klagende Stadt macht gegen die beklagte Krankenkasse einen Erstattungsanspruch für Kosten geltend, die sie für die Versorgung eines Mitglieds der beklagten Krankenkasse mit häuslicher Krankenpflege durch einen privaten Pflegedienst getragen hat. Der 1964 geborene Versicherte lebte in der Zeit von Juni 2007 bis März 2009 in einer von der Beigeladenen betriebenen stationären Einrichtung zur sozialpädagogisch betreuten Un terbringung wohnungsloser Männer in H. Er litt u. a. an HIV, Hepatitis C, substituierter Drogenabhängigkeit und Enzepha litis mit Wesensveränderung. Der klagende Sozialhilfeträger kam im Rahmen der Einglie derungshilfe für behinderte Menschen nach den § 53 ff. 5GB XII für die Kosten der Unterbringung dieses Versicher ten in der stationären Einrichtung auf. Für diesen Versicher wohnungslos 3-4/15 Rechtsprechung 95 ten war die Pflegestufe 1 festgestellt. Er bezog auch Arbeits SGB V nicht ankommen, sons t läge der Anspruch in der Hand losengeld II. der Partner der Verträge nach den Für die Zeit vom 8. Juni 2007 bis zum 31 März § 75ff. Sf38 XII, mit de 2009 verord nen die Leistungspflichten des Einrichtungsträgers festgelegt nete der behandelte Arzt dem Versicherten zur Medikamen würden. tenabgabe häusliche Krankenpflege, die von einem privaten Die Leistungen der Eing liederungshilfe für behinderte Men Pflegedienst erbracht wurde. schen, für die der Sozialhilfeträger zuständig sei, umfassten Die beklagte Krankenkasse lehnte die Vers orgung dieses auch Pflegeleistungen. Durc h die von der Pllegekasse zu Versicherten mit häuslicher Krankenpflege ( 37 5GB V) ab zahlende Pauschale ( 43a SGB XI) seien diese Leistungen und empfahl ihm, sich an den örtlichen Träger der Sozialhilfe abgegolten. Damit werde ein „Kon zept zur Mischfinanzierung‘ bzw. die ihn aufnehmende Einrichtung zu wend en. Sie mein verfolgt, um der Konfliktsituation zwischen dem Grundsatz te, Versicherte, die auf Dauer in Einrichtungen der Einglie der Einheitlichkeit der Eing liederungshilfe und dem Nach derungshilte nach den § 53ff. 5GB XII ohne eigene Haus ranggrundsatz der Sozialhil fe im Wege eines Kompromisses haltsführung untergebracht sind, hätten kein en Anspruch auf gerecht zu werden. häusliche Krankenpflege gegen die gesetzliche Krankenver Schließlich gehöre die Hilfe zur Einnahme von Tabletten nach sicherung jedenfalls solange nicht der Ausn ahmefall eines ärztlicher Anweisung rege lmäßig zu der von Einrichtungen besonders hohen Bedarfs an medizinische r Behandlungs der Eingliederungshilfe geschuldeten Unterstützung bei den pflege für mindestens sechs Monate vorliege. lebenspraktischen Verrichtungen. Der klagende Sozialhilfeträger trug die Kosten der häuslichen Krankenpflege im Rahmen seiner Vorleistu ngspflicht; die be Entscheidungsgründe: klagte Krankenkasse lehnte eine Kostenerstatt ung ab. Die Revision des beklagten Krankenversicheru Das Sozialgericht Hamburg hat die beklagte ngsträgers ist Krankenkasse begründet. zur Zahlung in der beantragten Höhe (6.92 0,50 Euro) nebst Der Sozialhilfeträger hat keinen Erstattungsans Zinsen verurteilt und die Berufung zurückgewies pruch gegen en (Urteil die beklagte Krankenkasse, weil der woh vom 6. Februar 2012). nungslose Versi cherte im streitigen Zeitraum keinen Anspruch Das LSG Hamburg hat die Berufung der beklagten auf häusliche Kranken Kran kenpflege für das Herrichten und Verabreichen kasse zurückgewiesen und die Revision zuge von Me lassen (Urteil dikamenten gegen die beklagte Krankenkasse vom 24. April 2014). Die Berufungsinslanz hatte . hat ausgeführt, Zwar kann eine Einr der klagende Sozialhilfeträger habe nach ng der Eingliederungshilfe für behin § 104 Abs. 1 derte Menschen ein ichtu 5GB X einen Erstattungsanspruch gegen die bekl geeig neter Ort zur Erbringung von häus agte Kran licher Krankenpflege im Sinne des 37 kenkasse, da dieser Sozialversicherungsträg § SGB V sein, wenn er zur Gewäh die Einrichtung nicht selbst zur Erbringung med rung häuslicher Krankenpflege vorrangig verpflich izinischer Be tet sei. Ein handlungspflege verpflichtet ist; eine Hilfeleist richtungen der Eingliederungshilfe für behinder ung bei der ora te Menschen len Einnahme von Tabletten nach ärztlicher könnten „sonst geeignete Orte“ im Sinne des Anw eisung ge § 37 Abs. 2 hört aber regelmäßig zu der Satz 1 5GB V sein, wenn der Versicherte kein von Einr ichtu ngen der Eingliede en Anspruch rungshilfe geschuldeten pädagogischen Bera auf Leistungen der Behandlungspflege gege tung , Betr euung n den Einrich und Unterstützung bei den lebenspraktisch tungsträger habe. Dies ergebe sich aus der en Verrichtungen. insoweit mit der Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB Verhalten Ermächtigungsgrundlage in Einklang stehe Versicherte in ihrem nden Richtlinie Haushalt, ihrer Familie oder sonst an einem des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA geeigneten Ort, ) über die insbesondere in betreuten Wohnformen, Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häu Schu len und Kin sliche Kran dergärten, bei besonders hohem Pflegebed kenpflege-Richtlinie HKP-Richtlinie). Die Einr arf auch in Werk ichtung, in der stätten für behinderte Menschen als häusliche sich der Versicherte aufhalte, sei nicht zur Erbringu Krankenpflege ng von Be Behandlungspf lege, wenn diese zur Sicherun handlungspflege verpflichtet. Der Zinsansp g des Ziels der ruch ergebe sich ärztlichen Behandlung erforderlich ist. aus § 108 Abs. 2SGB X. Nach § 37 Abs. 6 SGB V legt der G-BA in Mit ihrer Revision macht die beklagte Krankenk Richtlinien nach asse geltend, 92 SGB V fest, an welchen Orten und in der Begriff „Haushalt‘ im Sinne des 37 Abs. § welchen Fällen 2 Satz 1 5GB V § Leistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 Sf38 V dürfe auch nach der Gesetzesänderung zum auch außerhalb 1. April 2007 des Haushalts der Familie des Versicherten nicht undifferenziert ausgeweitet werden. erbracht werden können. Der Gesetzgeber habe lediglich eine vors ichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs, nicht aber seine volls tändige Aufgabe Mit dieser zum 1. April 2007 in Kraft getretenen bezweckt. Der Bezug der ‚häuslichen“ Kran Fassung hat kenpflege zu ei der Gesetzgeber den Anspruch auf sonstige geeig nem eigenen Haushalt des Versicherten dürfe nete Orte, nicht vollstän insbesondere betreute Wohnformen, Schu dig aufgegeben werden. Bei den im Gese ausd len, Kindergärten tz rücklich auf und bei besonders hohem Pflegebedarf auch auf geführten Einrichtungen handele es sich um Werkstät solche, in denen ten für behinderte Menschen erweitert und dem sich die Versicherten nur zeitweise authielte G-BA aufge n, während ihr geben festzulegen, an welchen Orten und in Lebensmittelpunkt im häuslichen Umfeld welchen Fällen gewahrt bleibe. Leis tungen der häuslichen Krankenpflege auch Für den Fall, dass ein eigener Haushalt nicht außerhalb mehr bestehe, des Haushalts und der Familie des Vers enthalte § 37 Abs. 2 Satz 7 SGB V eine Ausn icherten erbracht ahmeregelung werden. nur unter der Voraussetzung, dass sich der Versicherte nicht In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausg auf Dauer in einer Einrichtung aufhalte. Diese eführt, die Be Vorschrift habe schrä nkung der Leistungen zur häuslichen Kran der Gesetzgeber unverändert beibehalten. kenpflege auf Auf einen An Haushalt und Familie des Versicherten habe spruch des Versicherten gegen den Einrichtu sich im Hinblick ngsträger könne auf das Ziel, vorschnelle stationäre Einweisun es zur Bestimmung des Leistungsumfangs nach gen zu vermei § 37 Abs. 2 den, als kontraproduktiv erwi esen. Diese Neuregelung bewir — — 96 Rechtsprechung wohnungslos 3-4/15 ke durch eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs, Bedarf sn medizi nischer Behandlungspflege haben ( 37 dass neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Abs. 2 Satz 3 5GB V)...“ Wohnen hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Kranken pflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht benach Nach dem Regelungsgetüge, das sich aus den gesetzlichen teiligt würden. Vorschriften in Verbindung mit den Normen der HKP-Richt Betreute Wohnformen, deren Bewohner ambulante Leistun linie ergibt, besteht der Anspruch zunächst an allen geeig gen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten, sollten ver neten Orten, an denen sich der Versicherte regelmäßig wi besserte Angebote für ambulant Pflegebedürftige darstellen. derkehrend aufhält, wenn die Leistung aus medizinisch-pfle Darüber hinaus werde im Hinblick auf bestimmte, eng be gerisch en Gründen während des Aufenthalts an diesem Ort grenzte Personengruppen durch den erweiterten Haushalts- notwendig ist. begriff eine vorschnelle Einweisung in stationäre Einrichtun Einschränkun gen in Bezug auf den Aufenthaltsort ergeben gen verhindert. sich abgesehen von der Geeignetheit der räumlichen Ver Ein geeigneter Ort‘ für die Leistung häusliche Krankenpflege hältnisse erst aus den Regelungen unter 1. 6., d. h. für die durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sei jeden Zeit des Aufent halts in Einrichtungen nur dann, wenn nach falls dann nicht gegeben, wenn sich der Versicherte in einer den gesetzl ichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbrin Einrichtung befinde, in der er nach den gesetzlichen Bestim gung von Behandlungspflege durch die Einrichtung besteht mungen Anspruch auf die Erbringung medizinischer Behand (wie z. B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen. lungspflege durch die Einrichtung habe. Hospizen, Pflegeheimen). Um die notwendige Flexibilität bei der Bestimmung der geeig Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im Einzelfsll durch die neten Erbringungsorte zu wahren, werde auf eine gesetzli Kranke nkasse zu prüfen. che Festlegung verzichtet und die nähere Ausgestaltung dem G-BA übertragen. Dieser Lösungsweg vermeide Lücken im Der Vorsch rift des § 37 Abs. 2 Satz 1 5GB V und der Be Zwischenbereich von ambulanter und stationärer Versorgung zeichnung der dort nach der Verwendung des Begriffs „ins (BT-Drucksache 16/3100,5. 104). besondere beispielhaft autgeführten „geeigneten Orte‘ lässt Der G-BA ist seinem Regelungsauftrag durch die zum sich nicht die Beschränkung entnehmen, häusliche Kranken 11. Juni2008 in Kraft getretene Änderung der HKP-Richtlinie pflege könne weiterhin nur beansprucht werden, wenn noch nachgekommen. Unter 1. 2. ist bestimmt: ein Mindestmaß eines eigenen Haushalts (oder ein Leben in ‚Häusliche Krankenpflege wird im Haushalt des Versicherten der Famili e) geführt wird, und weitere Leistungen ggf. ambu oder seiner Familie erbracht lant in Anspruch genommen werden. Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht auch an sons Gegen die Auffassung der beklagten Krankenkasse, eine Ein tigen geeigneten Orten, an denen sich der Versicherte rege? richtun g, in der sich ein Versicherter dauerhaft aufhält, ohne mäßig wiederkehrend aufhält und an denen an einem anderen Ort noch einen Haushalt zu führen oder in die verordnete Maßnahme zuverlässig durchgeführt wer einem solche n zu leben, könne nie ein sonstiger geeigneter den kann und Ort im Sinne des § 37 Abs. 2 5GB V sein, sprechen die Ge für die Erbringung der einzelnen Maßnahme geeignete set2esbegründ ung und der vom Gesetzgeber mit der Erwei räumliche Verhältnisse vorliegen (z. B. im Hinblick auf terung des Anspruchs verfolgte Zweck. hygienische Voraussetzungen, Wahrung der Intimsphäre, Auch aus dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche Beleuchtung), Einschränkung nicht entnehmen. wenn die Leistung aus medizinisch-pflegerischen Gründen Dem Gesetz geber war es nach der Gesetzesbegründung zur während des Aufenthalts an diesem Ort notwendig ist. Ode Auswe itung des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege auf im Sinne des Satz 2 können insbesondere Schulen, Kinder sonstig e geeignete Orte über § 37 5GB V 2007 ein beson gärten, betreute Wohn formen oder Arbeitsstätten sein.“ deres Anliegen, Lücken im Zwischenbereich von ambulanter Unter. 6. ist bestimmt: und stationärer Versorgung zu verhindern. „Für die Zeit des Aufenthalts in Einrichtungen, in denen nach Bei ambula nten Einrichtungen, insbesondere auch bei am den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf die Erbrin bulant betreuten Wohnformen, wird regelmäßig (allein oder gung von Behandlungspflege durch die Einrichtungen besteht gemein sam mit anderen) ein eigener Haushalt geführt. (z. B. in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtun gen, Hos Zudem war nach der Rechtsprechung des BSG der Anspruch pizen, Pflegeheimen), kann häusliche Krankenpflege nicht nach 37 SGB V auch schon vor der zum 1. April2007 um § verordnet werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist im gesetzt en Neuregelung nicht auf die Erbringung der Leistung Einzelfall durch die Krankenkassen zu prüfen. in der Wohnung des Versicherten beschränkt, vielmehr konn Abweichend davon kann häusliche Krankenpflege in Werk te häuslic he Krankenpflege auch in der Schule oder im Kin stätten für behinderte Menschen verordnet werden, wenn die dergar ten erbracht werden (BSGE 90,143). Intensität oder Häufigkeit der in der Werkstatt zu erbringenden Wenn die vom Gesetzgeber beabsichtigte vorsichtige Er Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflege- weiteru ng des Anspruchs auch auf sonstige geeignete Orte fachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden nicht weitge hend leerlaufen soll, müssen grundsätzlich auch oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden die station ären Einrichtungen einbezogen werden, in denen kann, und die Werkstatt für behinderte Menschen nicht auf sich ein Versicherter auf unabsehbare Zeit aufhält und betreut Grund des § 10 der WerkstättenVO verpflichtet ist, die Leis wird, ohne noch anderswo zu leben und zu wohnen. tung selbst zu erbringen. Die beklagte Krankenkasse hat Recht mit ihrer Auffassung, Eine Verordnung von Behandlungspflege ist auch für Versi dass es in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen dar cherte in Pflegeheimen zulässig, die auf Dauer, voraussicht um ging, Versic herte auch in Einrichtungen wie Schulen und lich für mindestens sechs Monate, einen besonders hohen Kinder gärten mit Krankenpflege zu versorgen, in denen sich — — - - wohnungslos 3-4/15 v Rechtsprechung 97 diese lange, aber eben nicht ausschließlich im Sinne eines Es ist daher konsequent, den Anspruch auf häusliche Kran Lebensmittelpunktes aufhalten. kenpflege in Einrichtungen nur dann und insoweit zu be Genau diese Situation sollte indessen durch die Neuregelung schränken, als nach den gesetzlichen Bestimmungen ein An des § 37 Abs. 2 SGB Verfasst werden, und zwar für die Kon spruch auf die Erbringung medizinischer Behandlungspflege stellation, dass in der vollstationären Einrichtung keine um durch die Einrichtung besteht. fassende pflegerische Versorgung stattfindet und gesetzl ich Der Gesetzgeber hat auf eine gesetzliche Festlegung der ge auch nicht geschuldet wird. eigneten Leistungsorte bewusst verzichtet. Er wollte damit im Nur dadurch kann dem Sinn und Zweck der Vorschrift, durch Hinblick auf die Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen jegli (ambulante) häusliche Krankenpflege vorschnelle stationäre chen Eingriff in die bestehenden Strukturen der Einrichtungen Einweisungen zu vermeiden, entsprochen werden und insbesondere in ihre Leistungspflichten im Hinblick auf Bei den zu vermeidenden stationären Einweisungen kann es die medizinische Behandlungspflege vermeiden und die Prä sich nur um Einweisungen in Einrichtungen handeln, in denen zisierung der Einrichtungen, in denen die Versicherten An die Versicherten medizinische Behandlungspflege erhalten, spruch auf häusliche Krankenpflege nach dem SGB haben, V wie Krankenhäuser, medizinische Rehabilitationseinrichtun dem G-BA überlassen. Die Richtlinie des G-BA hat norma ti gen oder Pflegeheime. ven Charakter und ist für die Beteiligten verbindlich. Die Aufnahme in andere Einrichtungen, die regelmäßig nicht Einrichtungen der Eingliederungshilfe sind nach den gesetzli auf ärztliche Veranlassung erfolgt, kann (und soll) nicht durch chen Bestimmungen grundsätzlich nur soweit zur Erbringung die Erbringung ambulanter Leistungen der häuslichen Kran von medizinischer Sehandlungspflege verpflichtet, wie diese kenpflege vermieden werden. Vielmehr soll die nach der Ge aufgrund der sächlichen und personellen Ausstattung von der samtsituation des Versicherten sinnvolle Aufnahme, z. 8. in Einrichtung erbracht werden kann. eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe für behin Erbringt ein Sozialhilfeträger Leistungen der Eingliederung s derte Menschen, nicht daran scheitern, dass zusätzlich zum hilfe in einer vollstationären Einrichtung (5 13 SGB XII) der Eingliederungsbedarf auch ein Bedarf an Krankenpflegeleis Hilfe für behinderte Menschen, wird grundsätzlich der gesam tungen besteht, der von der Eingliederungseinrichtung nicht te Bedarf des Hilfebedürftigen nach 9 Abs. 1 SGB XII in § der gedeckt werden kann. Einrichtung in einrichtungsspezifischer Weise befriedigt. Es kann (auch) für die Krankenkasse wirtschaftlich sinnvoll Die Einrichtung übernimmt für den Hilfebedürftigen von des sein, Versicherte in solchen Einrichtungen, in denen sie kei sen Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortun g nen Anspruch auf medizinische Behandlungspflege gegen für seine tägliche Lebensführung. die Einrichtung haben, mit häuslicher Krankenpflege zu ver Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Mensc hen sorgen, um eine vorschnelle Einweisung in ein Krankenhaus umfassen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 26 5GB IX § zu vermeiden. auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zu denen Auch dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich seit der Auswei nach § 26 Abs. 2 SGB IX auch die Behandlung durch Ange tung des Anspruchs auf sonstige geeignete Orte nicht ent hörige von Heilberufen gehört, soweit deren Leistungen unter nehmen, dass stationäre Einrichtungen etwa der Eingliede ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgef ührt rungshilfe für behinderte Menschen dafür grundsätzlich nicht werden wie es bei der häuslichen Krankenpflege der Fall ist. in Betracht kommen. Nach § 55 Satz 1 SGB XII umfassen die Leistungen der Ein Die beispielhafte Aufzählung enthält hierfür keine Anhalt s gliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstatio punkte. nären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne Der im Gesetz verwandte Begriff der „betreuten Wohnformen“ des § 43a SGB Xl auch die Pflegeleistungen in der Einrich ist gesetzlich nicht definiert. tung! Ist der behinderte Mensch allerdings so pflegebedürfti g, Die Übergänge von einer Wohngemeinschaft mit ambulanten dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden Betreuungshilfen zu einer stationären Einrichtung sind inzwi kann, vereinbaren die Träger der Sozialhilfe und die zustän schen fließend. Daher werden in den Landesheimgesetzen dige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leis neben stationären Einrichtungen regelmäßig auch andere tung in einer anderen Einrichtung erbracht wird, wobei den Formen des betreuten Wohnens erfasst, und längst nicht alle angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rech Formen des betreuten Wohnens weisen eine größere Nähe nung zu tragen ist (555 Satz 2 508 XII). zur eigenständigen Haushaltsführung auf als herkömmliche Danach hat der Träger der Sozialhilfe zwar letztlich alle Teil stationäre Einrichtungen. habebedarfe der Eingliederungshilfe zu decken und kann dies Eine eindeutige Zuordnung jeder Einrichtung entweder als durch Leistungen für Einrichtungen (513 Abs. 1 SGB XII) ge stationäres Heim oder als ambulantes Angebot mit Betreu währleisten. ungshilfen wird durch die andauernde Entwicklung neuer Zu beachten ist hier aber der Nachrang der Sozialhilfe. Leis Wohnformen zunehmend schwierig. Auch in betreuten Wohntungen anderer Sozialleistungsträger gehen grundsätzlich formen haben Versicherte keinen Anspruch auf häusliche den Leistungen der Sozialhilfe vor (52 Abs. 1 5GB XII). Krankenpflege! wenn sie bereits Anspruch auf die Maßnahme Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dür durch die Einrichtung bzw. den Betreuungsdienst haben, weil fen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der häusliche Krankenpflege dann nicht erforderlich ist. Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind (52 Gerade im Grenzbereich verschiedener Wohnformen ist es Abs. 2 Satz 2SGB XII). aber sachgerecht, nach dem Anspruch gegen die Einrich Die medizinische Behandlungspflege ist Aufgabe der GKV, tung bzw, den Betreuungsdienst zu differenzieren, und nicht die daher diese Leistung vorrangig vor dem Träger der Sozi dem Begriff „betreute Wohnformen“ eine Festlegung dahin zu alhilfe zu erbringen hat. entnehmen, dass in vollstationären Betreuungseinrichtungen Der Sozialhilfeträger hat im Verhältnis zur GKV nicht die Auf keine häusliche Krankenpflege erbracht werden kann. gabe, durch entsprechende Verträge mit den Einrichtungen 98 Rechtsprechung wohnungslos 3-4/15 der Eingliederungshilfe dafür zu sorgen, dass diese regelmä Ansprüche auf medizinische Behandlungspflege können auch ßig auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege Versicherten zustehen, die nicht pflegebedürftig sind. erbringen. Dies ergibt sich auch aus der „Sonderregelung für behinder Die Verpflichtung der Einrichtung zur Übernahme der Ge te Mensc hen in Einrichtungen des § 55 BGB XII. Danach samtverantwortung für die tägliche Lebensführung sowie zur haben Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Deckung der Bedarfe in einrichtungsspezifischer Weise weist Mensc hen auch die (notwendigen) Pflegeleistungen zu er den Einrichtungen daher keine weitergehenden Pflichten zu, bringen. als sie aufgrund ihrer Ausrichtung, des Eingliederungszwecks, Wird der behinderte Mensch aber derart pflegebedürftig, dem sie dienen, und nach den Vereinbarungen gemäß den dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden § 7511. SOS XII schulden. kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zustän Einrichtungen der Eingliederungshilfe schulden danach re dige Pflege kasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leis gelmäßig selbst keine medizinischen Behandlungsmaßnah tung in einer anderen Einrichtung erbracht wird ( 55 Satz 2 men, sondern haben lediglich organisatorisch dafür Sorge zu SGB XII). tragen, dass die Bewohner der Einrichtung neben den von Auch diese Vorschrift knüpft zunächst nur an die Pflegebe der Einrichtung selbst geschuldeten Leistungen auch solche dürftigkeit und Pflege im Sinne des SGB Xl an, nicht aber an anderer Träger in Anspruch nehmen können. Behandlungspflege. So schulden solche Einrichtungen keine ärztliche Behand Insbesondere aus § 55 Satz 2 SGB XII ist aber abzuleiten, lung, sie haben aber ggf. Arzibesuche zu organisieren bzw. dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, jede Einrichtung zu ermöglichen und die notwendigen Rahmenbedingungen der Einglie derungshilfe personell und sachlich so auszustat dafür zu schaffen. ten, dass sie neben der üblichen Pflege auch Leistungen der Gleiches gilt grundsätzlich auch für die medizinische Behand medizi nischen Behandlungspflege erbringen kann. lungspf lege, es sei denn, aus den Vereinbarungen nach den Trägerübergr eifend betrachtet wäre dies unwirtschaftlich. § 75 ff. SOS XII ergeben sich weitergehende Leistungsver Hilfen zur Grundpflege und zur hauswirtschaftliche n Versor pflichtungen. gung können innerhalb bestimmter Grenzen regelmäßig von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men Person en erbracht werden, die diesbezüglich keine besonde schen sind auch nicht allein aufgrund der von den Pflegekas re Ausbildung haben. Hierzu gehören insbesondere die Hilfen sen für die Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für bei den Verric htungen des täglichen Lebens. behinderte Menschen nach § 43a Satz 1 SOS Xl zu gewäh Erst wenn es darum geht, aktivierende Pflege zu leisten, wei renden pauschalen Abgeltung verpflichtet, grundsätzlich alle tere Pflege bedürftigkeit zu verhüten oder akute Beschwerden im Einzelfall notwendigen Maßnahmen der medizinischen zu lindern oder medizinische Behandlungspflege zu leisten, Behandlungspf lege zu erbringen. die nicht ohne Weiteres vom Personal einer Einrichtung der Nach § 43a Satz 1 SGB Xl übernimmt die Pflegekasse zur Einglie derungshilfe erbracht werden kann, und die Pflege Abgeltung der in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten Aufwen daher in dieser Einrichtung nicht mehr sichergestellt werden dungen 10v. H. des nach § 75 Abs. 3 SOS XII vereinbarten kann, ist der Hilfebedürftige in einer anderen Einrichtung un Heimentgelts für Pflegebedürftige in einer stationären Ein terzubr ingen. richtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilha Die Leistu ngspflichten der Eingliederungseinrichtungen erge be am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die ben sich für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Men der Einrich tung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe schen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen ( 71 ausschließlich aus dem SOS XII in Verbindung mit den auf Abs. 4 5GB Xl). Dabei dürfen aber die Aufwendungen der diesen Grundlagen basierenden Verträgen (zum sozialhilf e Pflegekasse im Einzelfall je Kalendermonat seit dem 1. Janu rechtli chen Dreiecksverhältnis: BSGE 102, 5. 1ff.). ar 2015 monatlich EUR 266 nicht übersteigen ( 43a Satz 2 Entsch eidend für die Leistungspflichten der Einrichtungen der 5GB XII). Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist danach das Zu diesen Kosten gehören die pflegebedingten Aufwendun in den Vereinbarungen nach den § 75ff. 5GB XII festgeleg gen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Auf te Ziel und der Zweck der Einrichtung, ihr Auf gabenprofil, die wendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungs vorges ehene sachliche und personelle Ausstattung sowie der pflege. zu betreuende Personenkreis. (._ .) Handelt es sich danach z. 5. um eine Einrichtung, deren vor Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men rangig e Aufgabe darin besteht, Hilfen zum Erwerb praktischer schen schulden nach § 43a SGB Xl ihrer Klientel gegenü Kenntn isse und Fähigkeiten zu leisten, die erforderlich und ber zwar grundsätzlich Leistungen der Grundpflege und der geeign et sind, behinderten Menschen die für sie erreichba hauswirtschaftlichen Versorgung. re Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen Die medizinische Behandlungspflege im Sinne des § 37 ( 55 Abs. 2 Nr. 3 SOS IX), gehören einfachste medizinische Abs. 2 SGB V kann aber durch diese an die soziale Pflege- Maßna hmen, die für Versicherte im eigenen Haushalt von versicherung gerichtete Vorschrift grundsätzlich nicht vom jedem erwachsenen Haushaltsangehörigen erbracht werden Zuständigkeitsbereich der GKV auf Einrichtungen der Ein können und keine medizinische Fachkunde erfordern, wie die gliedemngshilfe für behinderte Menschen übertragen wer Einnah me von Medikamenten, regelmäßig der Natur der Sa den. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Einglie che nach zum Aufgabenkreis dieser Einrichtung. derungseinrichtungen dann nur gegenüber pflegebedürftigen Sie sind mit der Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bewohnern zur Erbringung von Behandlungspflege nach 37 den Sozialh ilfeträger in einer stationären Einrichtung untrenn § Abs. 2 SGB V verpflichtet wären und auch nur für diese Per bar verbun den und daher objektiv bereits Bestandteil der Ein sonen das pauschalierte Entgelt erhalten. gliederungshilfe für behinderte Menschen. wohnungslos 3-4/15 Rechtsprechung 99 Dies gilt auch für betreute Wohnformen, wenn dort nach In Insowe it ist zur Abgrenzung auch § 37 Abs. 3 5GB V heran halt und Umfang vergleichbare Eingliederungsleistungen er zuzieh en. Danach ist der Anspruch auf häusliche Kranken bracht werden. Zum Erwerb lebenspraklischer Kenntnisse und Fähigkeiten pflege ausgeschlossen, soweit eine im Haushalt lebende Per gehört auch die Hilfe bei der Führung eines gesunden Lebens son den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und einschließlich der Vermittlung von Einsicht für gesundheits versorgen kann. Das bedeutet nicht, wie der klagende Sozialhilfeträger meint, förderliches Verhaften allgemein und speziell für die Notwe n dass die in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe für digkeit bestimmter medizinischer Maßnahmen. be hinderte Menschen tätigen Betreuer damit in jeder Bei den einfachsten Maßnahmen der medizinischen Behan Hinsic ht d pflegeb ereiten Haushaltsangehörigen im Sinne des Iungspflege handelt es sich häufig, wie etwa beim An37 § und Abs. 3 5GB V gleichgestellt werden. Ausziehen von Thrombosestrümpfen, um verrichtungsb ezo Sowei t der klagende Sozialhilfeträger dies schon im Hinblick gene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die ohnehi n auf das professionelIe Selbstverständnis“ der Mitarbeiter/in sowohl dem Aufgabenbereich der Kranken- als auch dem der Pflegeversicherung gleichermaßen zugeordnet und daher nen der Einrichtungen ausschließen will, besteht Anlass zu — soweit kein Fachpersonal erforderlich ist auch bereits von dem Hinweis, dass sich dieses „Selbstverständnis“ nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entfalten kann. der Pauschale nach § 43a 5GB XI mit umfasst sind. Übrigen entnimmt der Senat § 37 Abs. 2 5GB V im Im Danach verläuft die Grenze der von einer Einrichtung ge hier maßge blichen Zusammenhang nur, dass es nach den schuldeten Leistungen genau dort, wo diese vom Personal ge der Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Men setzlichen Regelungen Maßnahmen der häuslichen Kranken pflege gibt, die ohne medizinische Vorkenntnisse von schen erbracht werden können und müssen. Laien erbrach t werden könnten. Das gilt auch für Mitarbeiter in Ein Muss die Einrichtung kein medizinisch ausgebildetes Perso nal vorhalten, sind regelmäßig nur einfachste Maßnahmen richtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Dazu gehört z. 8. regelmäßig die Gabe von Tabletten der Krankenpflege von der Einrichtung selbst zu erfüllen. nach ärztlich er Anweisung, das Messen des Blutdrucks oder des Leistungspflichten, die nur von medizinisch ausgebildetem Fachpersonal erfüllt werden könnten, scheiden dann regel Blutzuckergehalts, das Anziehen von Thrombosestrümpfen, das An- und Ablegen einfach zu handhabender Stützv mäßig aus. er bände, das Einreiben mit Salben (soweit es sich nicht um Ist die Einrichtung hingegen nach ihrem Aufgabenprofil auf schwie rige Wundversorgung handelt), die Verabreichung von eine besondere Zielgruppe ausgerichtet, bei der ständig be Bädern und Ähnliches. stimmte behandlungspflegerische Maßnahmen erforderlich Weiter gehend e medizinische Behandlungspflege schuldet werden, und ist die Einrichtung deshalb entsprechend sach die Einrich tung nur, wenn sich dies aus ihren Verträgen, ih lich und personell auszustatten, hat sie diese behandlungs rer Leistu ngsbes chreibung, ihrem Aufgabenspektrum, auch pflegerischen Maßnahmen auch zu erbringen, weil ohne sie unter Berück sichtig ung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen die Eingliederungsaufgabe im Hinblick auf die Zielgruppe der und person ellen Aussta ttung, ergibt. Einrichtung nicht erreicht werden kann. Nach dem sich aus der Vereinbarung nach 75 Abs. Es ist daher — so wie es die HKP-Richtlinie vorgibt — im 3 5GB § je XII zwisch en dem klagenden Sozialhilfeträger und der beige weiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkre te ladenen Einrichtung der Eingliedewngshilfe für wohnungslos behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgab e en Behind erte ergebenden Aufgabenspektrum der Einrichtung, profil, der Ausrichtung auf eine bestimmte Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen ihrer Zielgruppe, der von ihr zu erbringenden Leistungen und vorzuhaltendan personellen Ausstattung handelt es sich Ausstattung selbst zu erbringen hat. hier um ein niederschwelliges Leistungsangebot für obdach Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe lose ( 2 5GB XII) wird dadurch nicht betroffen, weil die sächliche und personel Menschen mit einer psychischen Auffälligkeit (Anlage 1 zur le Ausstattung dieser Einrichtungen für die Eingtederungs Vereinbarung nach § 75 Abs. 3SGB XII, Nr. 3). Die von der Einrichtung zu leistenden Hilfen (Anlage leistungen ohnehin vorzuhalten ist, die Gewährung von 1 zur Ein Verein barung nach § 75 Abs. 3 5GB XII, Nr. 4) beziehen sich gliederungshilfe deutlich im Vordergrund steht und die Leis daher insbesondere auf Störungen in sozialen, psychischen tungen der Behandlungspflege dann untrennbarer Bestan dteil und auch körperlichen Bereichen und bewegen sich in einem der Eingliederungshilfe sind. Grenzb ereich zur Hilfe bei Krankheit ( 46 568 XII). (. ..) Ausdrü cklich werden Hilfen bei der Gesundheitsversorgung Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Men schen können grundsätzlich geeignete Orte für die Erbrin benannt und darunter z. B. die Hilfestellung bei der Einhaltung gung von häuslicher Krankenpflege nach 37 5GB V durch der notwendigen gesundheitlichen Maßnahmen aufgeführt. § Die Hilfe wird in Form von Beratung, Unterstützung, Förder die GKV sein, wenn der Versicherte im Einzelfall keinen ung! An Organi sation, Planung sowie stellvertretender Ausführung ge spruch auf die Erbringung der Maßnahme durch die Einrich währt (Anlage 1 zur Vereinbarung nach 75 Abs. 3 tung hat. SGB XII, § Nr. 5). Zur personellen Ausstattung gehört Fachpersonal Im Rahmen der von der Einrichtung geschuldeten Pflege aus hat diese grundsätzlich nur einfachste Maßnahmen der medizi den Bereichen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Pädagogik nischen Behandlungspflege zu erbringen, für die es keiner (Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 75 Abs. 3SGB XII, Nr. 6). Eine Hilfeleistung bei der oralen Einnahme von Tablet besonderen medizinischen Sachkunde oder medizinische ten r nach ärztlicher Anweisung gehört danach zu der von der beiFertigkeiten bedarf und die daher regelmäßig von dem in der Einrichtung beschäftigten Personal, wie von jedem eiwach geladenen Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geschuldeten pädagogischen Beratung, Betreu senen Haushaltsangehörigen, ohne Weiteres ausgeführt wer ung und Unterstützung bei der Alltagsbewältigung den können. und den lebenspraktischen Verrichtungen. — 100 Rechtsprechung Für das Herrichten und Verabreichen von Tabletten nach ärzt licher Anweisung ist regelmäßig keine medizinische Fachkun de erforderlich, und die in der Einrichtung tätigen, vorwiegend pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildeten Mitarbei ter dürften nach kurzer Einweisung in der Lage sein, dafür zu sorgen, dass ieder Bewohner die ihm verordneten Medika mente entsprechend der ärztlichen Anordnung einnimmt. Für jeden Hilfeberechtigten ist ein individueller Hilfeplan auf zustellen. Darin kann auch die einzunehmende Medikation eingetragen werden, zumal nach der mit dem Versicherten abgeschlossenen Beratung- und Betreuungsvereinbarung die notwendige, ärztlich verordnete Medikation einzuhalten ist. Anmerkungen: In dieser wichtigen Entscheidung sprach sich das oberste deutsche Sozialgericht zwar im Ergebnis gegen ein Bestehen eines vorrangigen Anspruchs des multimorbiden Bewohners einer nach den § 53 if. 5GB Xli verhandelten Wohnungs losenhilfeeinrichtung auf die Gewährung von Behandlungs pflege als häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V und damit gegen eine Kostenträgerschaft des zustän digen Trägers der GKV aus. Im gleichen Revisionsurleil wurde aber die Feststellung. dass es sich bei einer Woh nungslosenhilfeeinrichtung durchaus um einen geeigneten Ort‘ im Sinne des § 37 Abs. 1 5GB V handeln und dort auch entsprechende Leistungen auf Kosten der GKV durchaus er bracht werden können, ausdrücklich vertreten. Im ambulant betreuten Wohnen leben gesetzlich krankenversicherte Personen nicht im familiären Bereich, sondern mit anderen hilfebedürftigen Menschen in einer besonderen Wohngruppe, haben dort aber einen eigenen Haushalt. Der Fall des in der Hamburger Wohnungslosenhilfeeinrich tung nach den § 53 ff. SOS XII untergebrachten, multimor biden Versicherten steht stellvertretend für die hohe Anzahl an aufgrund ihres schweren Lebensschicksals sowie der Be troffenheit mit zahlreichen körperlichen und seelischen Lei den im ambulant betreuten Wohnen lebenden obdachlosen H i Ifebedürftigen Dieser Versicherte war in einer speziellen Wohngruppe un tergebracht, so dass weil seine Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 7 1 Nr. Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 8 Abs. 1 § SOS II noch zu bejahen war zur Bestreitung seines notwen digen Lebensunterhalts einerseits das Jobcenter ihm Arbeits losengeld II zu gewähren hatt&. Andererseits wies dieser Versicherte eine Betroffenheit mit verschiedenen, schweren Krankheiten auf und war als pflegebedürftig2 aufzufassen: Die von der sozialen Pflegeversicherung (in der ersten Stufe) erbrachten Leistungen reichten aber nicht aus, um seinen Be darf an Krankenp{legeleistungen vollständig zu decken. Der ihn betreuenden Einrichtung oblag gemäß der nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SOS XII mit dem für die Bewilligung von Hilfen nach den § 53ff. SGB XII zuständigen Sozialhilfeträ ger abgeschlossenen Leistungsvereinbarung nicht auch die Pflicht zur Erbringung auch pflegerischer Leistungen, son dern zur sozialen Betreuung dieses Versicherten im Sinne der Bewirkung einer persönlichen Stabilisierung und gesell schaftlichen Wiedereingliederung. Dieser Versicherte lebte in dieser Umgebung weitgehend eigenverantwortlich sowie hatte sich insbesondere selbst zu versorgen. Der Einrichtungsträger und sein Fachpersonal nahmen ihm diese wirtschaftliche Funktion nicht ab. Die Abgrenzung zwischen der Eingliederungshilfe für seelisch — — — - wohnungslos 3-415 wesentlich behinderte Menschen3 hier und den Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SOS V dort hat zum einen maßgeblich unter Berücksichtigung der Zielrich tung der jeweils erforderlichen Maßnahmen zu erfolgen4: Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechend den § 53ff. 5GB XII sind gegenüber denen der GKV nach den § 11ff. 5GB V subsidiär5. Wenn der Sinn und Zweck des Einrichtungsaufenthalts in der Uberwindung einer seelischen Behinderung durch die Bewir kung einer Stärkung der psychosozialen Fähigkeiten besteht, dann hat eine Zuordnung dieses Bedarfs an die Eingliede rungshilfe für seelisch wesentlich behinderte Menschen nach den § 53ff. 5GB XII in Verbindung mit § 3 Eingliederungs hilfe-Verordnung zu erfolgen6. Steht hingegen das Erfordernis, die körperliche Situation des einzelnen behinderten Menschen intensiv zu überwachen und in medizinisch-pflegerischer Hinsicht rechtzeitig zu inter venieren, im Vordergrund, dann liegt ein Bedarf an Behand lungspflege entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V vor, sofern weder Angehörige noch das Fachpersonal der aufneh menden Einrichtung diese Funktion ausüben können. In entsprechender Weise verhielt es sich im vom BSG am 25. Februar 2015 entschiedenen Fall: Weder der bestehenden Leistungsvereinbarung gemäß war diese Einrichtung zur Erbringung derart qualifizierter Funk tionen verpflichtet noch im ausreichenden Maße mit dem erforderlichen Personal und Sachmilteln ausgestaltet. Die Erbringung von Behandlungspflege unter der Regie des Ein richtungsträgers war deshalb in dieser ambulant betreuten Wohnform objektiv nicht möglich. Die Tatsache der Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ge mäß den § 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 5GB Xl sieht einer Geltendmachung eines Leistungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V nicht entgegen: Die Erbringung von Behandlungspflege umfasst krankheits spezifische, speziell verrichtungsbezogene Maßnahmen, die über eine Grundpflege, für die nur die soziale Pflegeversiche rung eine Zuständigkeit hat, deutlich hinausgehen7. Die mit Urteil der Berufungsinstanz, des LSG Hamburg, vom 24. April 2014 erfolgte Verurteilung der gesetzlichen Kran kenkasse des wohnungslosen Bewohners zur Bewilligung von Leistungen der Behandlungspflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V anstelle der Erbringung von Leistungen der häuslichen Pflege entsprechend § 63 Satz 1 SOS Xli durch den Sozialhilfeträger wurde vom BSO mit Urteil vom 25. Feb ruar 2015 aber aufgehoben. Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe sind zwar nicht als Einrichtungen der Hilfe zur Pflege8 konzipiert, sondern ha ben einer vollkommen anderen Aufgabe zu entsprechen. Im Einzelfall sind aber auch bei Bewohnern dieser Einrichtungen immer wieder einfache wie besondere pflegerische und be handlerische Hilfen erforderlich. Die Erbringung einfachster Funktionen wie z. B. das Her richten und Verabreichen von Medikamenten gehört zu den von einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die auch multimorbide Personen betreut, zu den Funktionen, die auch dem Selbstverständnis des ambulant betreuten Wohnens entsprechen: Diesen Hilf ebedürfligen zu stabilisieren, damit er möglichst rasch wieder im Individual wohnraum weitgehend eigenverantwortlich leben kann. Wenn hingegen der in einem solchen Umfeld lebende woh nungslose Mensch auf wesentlich qualifiziertere Funktionen - - - wohnungslos 3-4/15 Rechtsprechung wie z. 8, eine regelmäßige Versorgung von Wunden und eine Verabreichung von Injektionen angewiesen ist, dann geht die ser Bedarf weit über diejenigen Leistungen hinaus, die eine solche Einrichtung problemlos erbringen kann. Hier kann eine gesetzlich krankenversicherte Person seiner gesetzlichen Kasse gegenüber durchaus einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 5GB V geltend machen. Dr. Manfred Hammel Caritasverband für Stuttgart e. V. Bereich Armut, Wohnungsnot und Schulden 2 6 101 Die aus § 7 Abs. 4 Satz 1 5GB II hervorgehende Ausschlussnorm gelangte mangels der Aufnahme in eine stationäre Einrichtung in die sem Fall nicht zur Anwendung. § 14 Abs. 1 5GB Xl in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 508 Xl § 53ff. 6GB XII in Verbindung mii § 3 EingliederungshilleVO Vgl. hierzu insbesondere das LSG Hessen, Beschl uss vom 29. Juni 2011 (Az.: L 6 50 57/11 .B.ER). Vg‘.. der in 2 508 XII zentral festgeschriebene Nachrangigkeits grundsatz. So auch das LSG Hamburg bereits mit Beschluss vom 12. Novem ber 2009 (Az.: L 1 B 20Z‘09.ER.KR) unter Verwe is auch aul § 53 Abs. 3 Satz 2 5GB XII, der wieder‘jm deutliche Paral!elen zu § 68 Abs. 1 Satz 1 SOS XII aufweist. Hierzu auch das LS0 Nordrhein-Wesiialen. Ufleil vom 21. Au gust 2014 (Az.. L 5 KR 232/12). § 61 If. SGB Xli Wenn eine wohnungslose Person eine Unterkunf t neu anmietet, dann liegt kein Umzug im Sinne des 22 Abs. 1 Sat z 2 und Abs. 4 § SGB II, sondern nur ein einfacher Einzug vor Sozialgericht Marburg, Urteil vom 14. Oktober 2014 (Az.: 5 8 AS 159/14) Tenor: 1) Der Bescheid des Jobcenters vom 3. April2014 in Ge stalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni2014 wird abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kläge rin weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monat lich EUR 63,30 zu zahlen. 2) Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3) Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über weitere Kosten der Unterk unft (Kaitmiete). Die 1982 geborene Klägerin war bis zum 17. Februa r 2014 unter der Anschrift ihrer Schwester gemeldet. Wegen familiärer Streitigkeiten verließ die Klägerin im Feb ruar 2014 die Wohnung ihrer Schwester und wohnte vorü bergehend bei Freunden, um sich eine eigene Wohnu ng zu suchen. Die Klägerin beantragte mit Antrag vom 18. Februa r 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem See II. Im Hauptantrag war als aktuelle Anschrift eine von der Kläge rin Vollkommen neu angemietete Wohnung vermerkt. Zudem wurde ein Wohnungs-Einheitsmietvertrag vom 15. Febru ar 2014 über eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnf läche von 36 qm vorgelegt. Als Mietbeginn war der 1. März 2014 vermerkt. Die Netto-Kaltmiete beläuft sich für diese Wohnu ng auf EUR 270 zuzüglich eines Betriebskostenzuschusses von EUR 100 zusammen FUR 370. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 forderte das beklag te Jobcenter die Klägerin zur Vorlage von verschiedene n Un terlagen auf. Nach weiteren Ermittlungen und Berech nungen bewilligte der beklagte 5GB 11-Träger mit streitgegenständli chem Bescheid vom 3. April2014 aufgrund des Antrag s vom 18. Februar 2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli2014. Neben dem Regelbedarf wurde eine Grundmiete in Höhe von EUR 206,70 sowie ein Bedarf an Heizung in Höhe von EUR 50 und ein Bedarf an Nebenkosten in Höhe von weite ren EUR 50, insgesamt für Kosten der Unterkunft EUR 306,70 bewilligt. Die Klägerin begehrte die vollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft und legte gegen den Besche id vom 3. April2014 Widerspruch ein. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Besche id vom 3. April 2014 ist mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden. Die Klägerin hat am 2. Juli2014 Klage beim Sozialg ericht Marburg erhoben. Die Beteiligten streiten einzig über die Angemessenh eit der Kosten der Unterkunft (Kaltmiete), konkret um den noch offe nen Differenzbetrag in Höhe von monatlich EUR 63,30. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Differenzbetrag gezahlt werden muss, daeinegünstigereWohnungnichtvedügbarwar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 3. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni2014 ab zuändern und das beklagte Jobcenter zu verpflichten, an die Klägerin weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatl ich EUR 63,30 zu zahlen. Zudem wird beantragt, falls die Klage abgewiesen wird, die Berufung zuzulassen und die Auslagen für die Schriftsätze zu erstatten. Das beklagte Jobcenter beantragt, die Klage und die Anträg e abzuweisen. Der beklagte SGB 11-Träger hält seine getroffene Bewilli gungsentscheidung weiterhin für zutreffend und vertief t die Argumente aus dem Widerspruchsbescheid. Das beklagte Jobcenter ist der Ansicht, dass nach dem eige nen Konzept für den Wohnort Bad Arolsen maximal ein Betrag
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