Steuerprüfer möchte Online-Zugriff auf die elektronische Personalakte aller Mitarbeiter. Was tun? Sitzung GDD Erfa-Kreis Datenschutz M. Le Maire | IHK Mannheim, 07.10.2015 Agenda 1. Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung gemäß GoBD*) 2.Erlaubnistatbestand 3.Technische und organisatorische Maßnahmen 4. Anhang *) Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 2 Fragen und Antworten zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, BMF, Stand: 22. Januar 2009 Z1 Z2 Z3 © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 3 Randbedingungen zum Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung Eine Eingrenzung von Systemen, die zur Steuerprüfung vorbereitet werden müssen, hat die Finanzbehörde nicht vorgesehen. Prüfer haben freies Wahlrecht bei der Nutzung der Zugriffsarten. Definition von steuerrelevanten Daten ist Aufgabe des Steuerpflichtigen. Bei Nichtbereitstellung des Zugriffs kann der Prüfer ein Verzögerungsgeld von EUR 2.500 bis EUR 250.000 geltend machen. © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 4 Beispiel: Systematik einer Elektronischen Personalakte (EPA) EPA-Ordner 01 - Bewerbungen (extern/intern) 02 - Vertragliche Vereinbarungen und Entgelt 03 - Personalentwicklung, Verbesserungsvorschläge, Erfindungen 04 - Gesundheits- und Wiedereingliederungsmanagement 05 - Betriebliche Sozialleistungen 06 - Altersversorgung 07 - Disziplinarmaßnahmen 08 - Verschiedenes 09 - Austritt 10 - Ausland © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 5 Beispiele für Dokumente zum Gesundheits- und Wiedereingliederungsmanagement © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 6 Fall-1: verantwortliche Stelle ermöglicht dem Steuerprüfer Zugriff nur auf die steuerlich-relevanten Dokumente in der EPA, z.B. über eine Prüferrolle. Steuergesetz EPA Steuerlich-relevante Dokumente Nicht steuerlich-relevante Dokumente Bundesdatenschutzgesetz © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 7 Fall-2 :Verantwortliche Stelle hat die steuerlich-relevanten Dokumente in der EPA nicht identifiziert und keine trennenden Zugriffsberechtigungen implementiert (Aufwand) Steuergesetz EPA Steuerlich-relevante Dokumente Nicht steuerlich-relevante Dokumente Bundesdatenschutzgesetz Dann ist dem Steuerprüfer der Zugriff auf alle Dokumente in der EPA einzuräumen (siehe z.B. Urteilsbegründung auf Folie 20). © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 8 Fall-2 : Anwendung des BDSG, Standpunkt des Referenten Die nicht steuerlich-relevanten Dokumente (u.a. Gesundheitsdaten) dürfen nicht zum Abruf mittels eines automatisierten Verfahrens (z.B. SAP Transaktion) für einen Dritten bereitgestellt werden, der sie nicht benötigt: Zweckbindung? Schutzwürdiges Interesse der Betroffenen? Steuergesetz EPA Steuerlich-relevante Dokumente Nicht steuerlich-relevante Dokumente Bundesdatenschutzgesetz © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 9 Es fehlt der Hinweis, welche „Hausaufgaben“ der Steuerpflichtige als verantwortliche Stelle gemäß BDSG vorher zu machen hat. Stellungnahme des SAP-Expertenteams Bund Diese Liste wurde zwischen der DSAG*) und der Finanzverwaltung zur Übernahme in eine künftige Steuerprüferrolle abgestimmt (Stand Mai 2014) © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz *) Deutschsprachige SAP-Anwendergruppe e.V. (DSAG) 10 Agenda 1. Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung gemäß GoBD 2.Erlaubnistatbestand 3.Technische und organisatorische Maßnahmen 4. Anhang © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 11 Begründung des Erlaubnistatbestandes auf Basis von Gerichtsurteilen (siehe Anhang) Das Unternehmen ist nach § 200 Abs. 1 Satz 2 AO zur Vorlage der Personalakten verpflichtet. Die Vorlagepflicht beschränkt sich jedoch nur auf die steuerlich relevanten Teile der Personalakten. Es ist Aufgabe des Steuerpflichtigen, die steuerlich relevanten von den nicht steuerlich relevanten Informationen zu trennen. Dementsprechend kann das Vorlagebegehren der Betriebsprüfung nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die Personalakten neben den steuerlichen Informationen auch nicht steuerlich relevante Informationen enthalten. Wenn die Personalakten inzwischen eingescannt sind, ist der Betriebsprüfung nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO ein elektronischer Zugriff auf die eingescannten Personalakten des Unternehmens zu gewähren. © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 12 Begründung des Erlaubnistatbestandes auf Basis von Gerichtsurteilen (siehe Anhang) Nach Auffassung der Rechtsprechung kann sich der Steuerpflichtige nicht darauf berufen, dass die Personalakten persönliche Daten der Mitarbeiter enthalten. Denn das Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen wird bereits durch das Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützt. Damit kann die Vorlage der Personalakten wegen § 30 AO nicht unter Geheimhaltungsgesichtspunkten abgelehnt werden. Da das Geheimhaltungsinteresse des Steuerpflichtigen bereits nach § 30 AO geschützt wird, sollten auch die Bestimmungen des BDSG nicht der Vorlage der Personalakten des Unternehmens entgegenstehen. © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 13 Ergebnis: Steuergeheimnis nach § 30 AO erstreckt sich auch auf die nicht steuerlich-relevanten Dokumente Steuergesetz, u.a. § 30 AO EPA Steuerlich-relevante Dokumente Nicht steuerlich-relevante Dokumente Bundesdatenschutzgesetz © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 14 Begründung des Erlaubnistatbestandes: Eine weitere Argumentation und Abgrenzung Das Steuergeheimnis schützt die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Nach § 5 Satz 1 BDSG ist es den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das in § 5 BDSG normierte Datengeheimnis besteht allerdings neben dem Steuergeheimnis gem. § 30 AO, ohne dass es eine Priorität gäbe. Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG ist das BDSG subsidiär, soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind. Zudem bleibt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BDSG die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten unberührt . Eine Offenbarung der von der Finanzverwaltung gewonnenen Erkenntnisse ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 AO zulässig. Ist allerdings eine Offenbarung nach § 30 Abs. 4 und 5 AO befugt, kann sie nach Auffassung der Rechtsprechung nicht nach dem BDSG unzulässig sein. Anderenfalls würde der Gesetzgeber gegen das Prinzip der Widerspruchsfreiheit verstoßen. Das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze sind indes anwendbar, soweit § 30 AO nicht greift . Damit ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Datenschutzgesetze den Vorrang © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 15 des Steuergeheimnisses unberührt lassen. Agenda 1. Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung gemäß GoBD 2.Erlaubnistatbestand 3.Technische und organisatorische Maßnahmen 4. Anhang © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 16 Vorgehensweise Der Steuerpflichtige definiert, welche Dokumente in der Elektronischen Personalakte steuerlich-relevant und welche nicht steuerlich-relevant sind. Es wird eine Berechtigungsrolle für den Steuerprüfer erstellt, die den lesenden Zugriff nur auf die steuerlich-relevanten Dokumente zulässt. © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 17 Beispiele für Dokumente zu den Dokumentenarten Austritt und Ausland © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 18 4. Anhang Begründung des Erlaubnistatbestandes durch Gerichtsurteile und Fachliteratur © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 19 Denn es ist die Aufgabe der Klin, ihre Datenverarbeitung so zu organisieren, dass sie einerseits ihre öffentlich rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Finanzbehörde erfüllen kann und andererseits die Verschwiegenheitspflicht gegenüber ihren Patienten wahrt. Nimmt ein zur Verschwiegenheit gegenüber Patienten verpflichteter Steuerpflichtiger in seiner Datenverarbeitung die für die Erfüllung beider genannten Verpflichtungen erforderliche Trennung seiner Daten nicht vor, hindert das die Finanzbehörde nicht, den Zugriff auf die Daten im vorliegenden Bestand zu verlangen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2005 4 K 2167/04, EFG 2005, 667; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2009 6 K 1286/2008, EFG 2009, 1991). Folgte man insoweit der Rechtsauffassung der Klin, würde dies eine Verkennung der jeweiligen Verpflichtungen von Steuerpflichtigen einerseits und der Finanzbehörde andererseits bedeuten und außerdem dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger durch Missachtung seiner Obliegenheit zur Trennung seiner Daten einen Zugriff der Finanzbehörde verhindern und damit erhebliche Teile der zu prüfenden Vorgänge und Daten faktisch der Betriebsprüfung entziehen könnte, während ein Steuerpflichtiger, der die gebotene Trennung seiner Daten vorgenommen hat, eine vollständige Betriebsprüfung dulden müsste. © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 20 © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 21 © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 22 © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 23 © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 24 © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 25 © Heidelberger Druckmaschinen AG | M. Le Maire | Praxisbericht im GDD Erfa-Kreis Datenschutz 26
© Copyright 2024 ExpyDoc