zum Vortrag Die Berechnungsnorm EN 12195-1:2010 im europäischen Kontext Praxisbeispiele zur Auslegung der Norm im grenzüberschreitenden Straßengütertransport (L-D-A) © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg • Autobahnpolizei Oldenburg • AG Ladungssicherung der Polizei Niedersachsen • Sachverständiger für Ladungssicherung • Sachkundiger für Zurrmittel • Mitglied u.a. in folgenden Ausschüssen • • VDI „FA308.2 Ladungssicherung“ BGL „Ladungssicherung auf dem Nutzfahrzeug“ • DVR zertifizierter Moderator f. Ladungssicherung • Fachbuchautor © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg • Der europäische Ansatz • Die praktischen Umsetzungsversuche • Die deutschen Kontrollvorgaben • Die tatsächlichen Auswirkungen • Fahrlässigkeit oder Verbotsirrtum • Lösungsvorschläge © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg „Diese Norm wurde erarbeitet, um ein Mittel zur Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen bei der Berechnung von Sicherungskräften für die Ladungssicherungseinrichtungen zur Verwendung auf dem gemeinsamen Europäischen Markt zu schaffen und damit den freien Warenverkehr zu ermöglichen.“ Quelle: Einleitung EN 12195-1:2010 © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg GEFAHRGUT STÜCKGUT Ladung: Airbag-Module Gefahrgut Klasse 1.4G UN-Nummer 0503 Ladung: Navigationsgeräte für Pkw Ladungsträger: Gitterbox Ladungsträger: Gitterbox Ladungsgewicht incl. Ladungsträger: 20t Ladungsgewicht incl. Ladungsträger: 20t Transportfahrzeug: Curtainsider „Code L“ Transportfahrzeug: Curtainsider „Code L“ © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Fuhrunter- Franknehmen reich Beachtet die Vorgaben der NF EN 12195-1 Verladeun- Luxemternehmen burg Hat eine Verladeanweisung gem. EN 12195-1 Fahrzeugführer Sichert nach Vorgabe der Verladeanweisung Belgien Verkehrs- Deutschkontrolleur land Jeder kontrolliert gem. „seiner“ ministeriellen Weisung* zurzeit nach VDI 2700 Blatt 2 und DIN EN 12195-1:2004 * Runderlass des jeweils zuständigen Ministeriums ist bindend. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Gefahrgutbeförderung Anwendung des ADR Unterabschnitt 7.5.7.1: „Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.“ Stückguttransport Umsetzung des ministeriellen Erlasses: „Die VDI-Richtlinie 2700 wird im Zusammenhang mit der bisher gültigen DIN EN 12195-1:2004 bis auf Weiteres angewandt.“ © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Luxemburg Deutschland Österreich ADR 2013 mit Verweis auf die Anerkennung der EN 12195-1:2010 EN 12195-1 DIN EN 12195-1:2011 ÖNORM EN 12195-1 © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Luxemburg Deutschland EN 12195-1 VDI 2700 Bl. 2 Stand 2010 Stand 2014 i.V.m. Österreich DIN EN 12195-1 EN 12195-1 Stand 2004 © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Stand 2010 GEFAHRGUT STÜCKGUT Beladung: Formschluss in Fahrtrichtung, keine Verwendung von RHM Beladung: Formschluss in Fahrtrichtung, keine Verwendung von RHM Reibbeiwert, normativ: Gitterbox, µ = 0,45 Gleit-Reibbeiwert: Gitterbox, µD = 0,25 Ladungssicherung: Niederzurren mit 4 Zurrgurten, STF 350daN Ladungssicherung: Niederzurren mit 4 Zurrgurten, STF 350daN Keine Beanstandung: 4 Zurrgurte gefordert Weiterfahrt untersagt: 39 Zurrgurte gefordert © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg § 22 Absatz 1 StVO Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Kreise (Fachleute, Anwender, Verbraucher und öffentliche Hand) geeignet sind, das gesetzlich vorgegebene Ziel zu erreichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht. Wirtschaftliche Gesichtspunkte sind im Rahmen der gesetzlichen Zielvorgabe als Teil der Verhältnismäßigkeitserwägung zu berücksichtigen. Quelle: Handbuch der Rechtsförmlichkeiten © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg ? VDI DIN ? ? ADR ? Gericht ? © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg • Grundsatz: Das Verkehrsrecht kennt keinen Verbotsirrtum • Die Fakten: - Der Betroffene hat sich umfassend informiert - Er hat festgestellt, dass die EN-Norm in jedem Staat als nationale Norm übernommen wurde - In Deutschland ist sie als DIN EN veröffentlicht - Wie soll er erahnen, dass Sie ein Vorwort hat? - Wer hätte ihm diese Auskunft geben können? • Schlussfolgerung: Er hatte keine zumutbare Möglichkeit, den Irrtum zu vermeiden. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg • Der Weg des Risikos: Nur noch die neue Norm schon jetzt uneingeschränkt anwenden. • Der Weg der Hoffnung: Auf die Überarbeitung der Norm warten und hoffen, dass diese dann besser wird. • Der Weg der Interpretation: Die neue Norm -wo es möglich ist- so auslegen, dass sie dadurch mit einem Sicherheitsgewinn anzuwenden ist. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Wer als Kontrollierender die neue Norm anwendet, sollte Folgendes bedenken: • Die Norm ist umstritten und enthält durchaus Risikobereiche. • Als Polizeibeamter ist man Garant aus Rechtsposition. • Die Kontrolle verstößt vorsätzlich gegen die bestehende Erlasslage. • Wer haftet? © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg • Die aktuelle Version der Norm muss in einigen Jahren überarbeitet werden. • Man hofft, dass dann die deutsche Sichtweise verstärkt berücksichtigt werden könnte. • Bis dahin soll weiter nach dem jetzigen Modus verfahren werden. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Die Norm ist lückenhaft und nicht in allen Bereichen eindeutig formuliert. Beispiel Reibbeiwerte: • Die Reibbeiwerte für Holzpaletten (Mehrweg und Einweg) fehlen. • Der Reibbeiwert für die Gitterbox fehlt. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Stahlkiste - Steel box - Cadre en acier Gitterbox - Iron barred box - Palette-caisse en treillis EN 12195-1 2010 Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik Nur der (gründliche) Blick ins „Gesetz“ erleichtert die Rechtsfindung! © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Wie wird das Holz einer Palette behandelt? (und wie verändert es sich beim Gebrauch?) Gehobelt Mehrwegpalette (µ=0,30) (Euro, CP, Industrie) µ~0,30 oder Gesägt? (µ=0,45) Einwegpalette (Steine, Formatpapier) µ~0,45 Wer nicht sagt, was er meint, kann nicht erwarten, dass man tut, was er will! © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg • Risiko sollte vermieden werden! • Hoffnung ist wichtig und wenn sie Früchte trägt ist es umso besser. • Jetzt die Norm so interpretieren, dass es der Verkehrssicherheit dient. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Folgende Interpretationsmöglichkeiten für Reibbeiwerte bieten sich an: Holz: Reibbeiwert µ≈0,30 / µ≈0,45 - Mehrwegpalette µ=0,30 (Hobelholz) - Einwegpalette µ=0,45 (Schnittholz) Gitterbox: Reibbeiwert µ ≈ 0,25 © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg Ladungssicherung ist nicht Alles aber Alles ist oft Nichts ohne Ladungssicherung! Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. © PHK Alfred Lampen, Autobahnpolizeikommissariat Oldenburg
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