Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015 Jahrgang 26, Nr. 8, vom 30.09.2015 für die Stadt Königs Wusterhausen Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil Wahlbekanntmachung gemäß § 42 BbgKWahlV für die Wahl der Landrätin/ des Landrates im Landkreises Dahme-Spreewald am 11. Oktober 2015 sowie etwaiger Stichwahl am 8. November 2015......Seite55 Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes „Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“......................Seite56 Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) – Kasten ........................................Seite 56 Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) –.................................................... Seite 57 Beschluss Nr. 6 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen – Festsetzung und Verwendung des Reinertrages für das Jagdjahr 2014 / 2015....................................................Seite57 Beschluss Nr. 7 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen – Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Jagdvorstandes, der Schriftführerin und dem Kassierer der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen für das Jagdjahr 2015 / 2016 ..........................................................................................................................Seite 57 Beschluss Nr. 8 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen – Haushaltsplan ............Seite 57 Beschluss Nr. 9 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen – 1. Änderung zum Jagdpachtvertrag vom 28.03.2010 .......................................................................................Seite 57 Hinweise zum Offenlegungsverfahren des Flächennutzungsplans der Stadt Königs Wusterhausen.....................Seite 57 Impressum 54 Herausgeber: Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister Herstellung: ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen, Tel.: 03375 / 273-330, E-mail: [email protected] Verantwortlich: Ursula Schlecht Erscheinungsweise: nach Bedarf Auflage: 20.000 Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 und KarlMarx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation „rathaus aktuell“ als Beilage zur Wochenzeitung „KaWeKurier“ kostenlos an die Haushalte innerhalb des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle Haushalte erreicht. Druck: Berliner Zeitungsdruck Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Wahlbekanntmachung gemäß § 42 BbgKWahlV für die Wahl der Landrätin/ des Landrates im Landkreises Dahme-Spreewald am 11. Oktober 2015 sowie etwaiger Stichwahl am 8. November 2015 1. Am Sonntag, dem 11. Oktober 2015 findet die Wahl der Landrätin/ des Landrates im Landkreis Dahme-Spreewald statt. Eine etwaige Stichwahl findet am 8. November 2015 statt. Die Wahl dauert jeweils von 08:00 – 18:00 Uhr. 2. Das Wahlgebiet, der Stadt Königs Wusterhausen, ist in folgende 30 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt: Nr.Wahlbezirk Wahllokal Barriere frei 0001 Altstadt 1 Friedrich-Wilhelm-Gymnasium, Köpenicker Straße 2 b 0002 Altstadt 2 Paul-Dinter-Halle, Mehrzweckraum 1, Cottbuser Straße 38 0003 Altstadt 3 Grundschule Erich-Kästner, Erich Kästner Straße 5-7 0004 Deutsch Wusterhausen 1 EBEG Empfangsgebäude, Am Nottefließ 2 0005 Deutsch Wusterhausen 2 EBEG Empfangsgebäude, Am Nottefließ 2 ja 0006 Deutsch Wusterhausen 3 Diepensee Dorfgemeinschaftshaus Diepensee, Raum 8D (Mehrzweckraum), Hauptstraße 10 ja 0007 Neue Mühle Wohnpark des ASB, Zernsdorfer Straße 15/16 ja 0008 Neubaugebiet Nord 1 Grundschule Wilhelm Busch, Rosa-Luxemburg-Straße 19 nein 0009 Neubaugebiet Nord 2 Oberschule Dr. Hans Bredow, Rosa-Luxemburg-Straße 19 nein 0010 Neubaugebiet Nord 3 Seniorenheim Königs Wusterhausen, Rosa-Luxemburg-Straße 18 0011 Neubaugebiet Süd 1 Herderoberschule, Raum 103, Erich-Weinert-Straße 9 0012 Neubaugebiet Süd 2 Bürgertreff Fontaneplatz 2, Raum 1 ja 0013 Neubaugebiet Süd 3 Bürgertreff Fontaneplatz 2, Raum 2 ja 0014 Neubaugebiet Süd 4 Friedrich-Schiller-Gymnasium, Schillerstraße 5 0015 Wernsdorf – Dorf Bürgerbüro, Dorfstraße 10 ja 0016 Wernsdorf – Ziegenhals Seniorenpflegeheim Schwanenburg, Am Großen Zug 43 ja 0017 Niederlehme – Ziegenhals Kita Zwergenstadt, Wernsdorfer Straße 145 ja 0018 Niederlehme Nord Jugendclub , Triftstraße 9 0019 Niederlehme Süd Fontanegrundschule, Goethestraße 60 ja 0020 Zernsdorf West Mehrzweckgebäude der Grundschule, Raum 5, Alte Trift 16 ja 0021 Zernsdorf Mitte Mehrzweckgebäude der Grundschule, Raum 4, Alte Trift 16 ja 0022 Zernsdorf Nord Mehrzweckgebäude der Grundschule, Raum 3, Alte Trift 16 ja 0023 Kablow Jugendklub, Am Krüpelsee 28 a ja 0024 Senzig Mitte Grundschule, Lindenstraße 22 nein 0025 Senzig Waldesruh Kita Pumuckl Nebengebäude, Werftstraße 104 nein 0026 Senzig Krüpelsee - Siedlung Kita Pumuckl, Werftstraße 104 ja 0027 Zeesen Ort Grundschule Haus II, Fasanenstr. 107 ja 0028 Zeesen - Steinberg 1 Kita Spatzennest, Bewegungsraum, Puschkinstraße 74 ja 0029 Zeesen – Steinberg 2 Kita Spatzennest, Flurbereich, Puschkinstraße 74 0030 Zeesen Körbiskrug Mehrzweckgebäude Raum 103, Fasanenstr.1, Zugang über Uferstraße In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am 20. September 2015 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler/ die Wählerin über seine/ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler/ der Wählerin wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen Stichwahl wieder vorzulegen. Behinderte Wähler/innen können, wenn der zuständige Wahlraum nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung des Wahlrechts beantragen. 4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler/ jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 11. August 2015 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster des Stimmzettels aus. 5. Für die Wahl gilt: Jede wahlberechtigte Person kann für ihre Wahl eine Stimme vergeben. ja ja ja ja ja nein ja nein ja ja Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber/ die Bewerberin, dem/ der Sie Ihre Stimme geben wollen. Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig! Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber/ eine Bewerberin zugelassen, ist in einem bei den Wörtern „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz zu setzen. 6. Der Stimmzettel muss von dem Wähler/ von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende Ermittlung und Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 8. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein besitzen, können in dem Wahlgebiet in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebiets oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 55 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015 9. Wahlberechtigte Personen, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Königs Wusterhausen Bürgerservice Schlossstraße 3 15711 Königs Wusterhausen jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden. Bei einer etwa notwendig werdenden Stichwahl (siehe Nummer 1) endet die Frist am 8. November 2015, um 18:00 Uhr. Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem Kreiswahlleiter des Landkreises DahmeSpreewald darf er nicht mehr zurückgegeben werden. 10. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten jeweils folgende Regelungen: 1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel. 2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. 3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein‚ vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl. 4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag. 5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die zuständige Wahlleiterin. Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein. Für die Stimmabgabe behinderter Wähler/innen gilt Folgendes: Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen Kreiswahlleiter. 11.Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl (siehe Nummer 1) am 8. November 2015 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 11. Oktober 2015 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte Personen, die für die Wahl am 11. Oktober 2015 einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet, es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem Wahlbezirk wählen will. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und zugesendet. 12.Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Königs Wusterhausen, den 7. September 2015 -Siegel- (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes „Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“ Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. 56 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Widersprüche nimmt der Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen entgegen. Das entsprechende Formular ist ebenfalls dort oder auf der Webseite der Stadt unter dem Pfad www.koenigs-wusterhausen.de/Bürgerservice erhältlich. Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen Schlossstraße 3 15711 Königs Wusterhausen Telefon: (03375) 273 373 Fax: (03375) 273 386 Öffnungszeiten: Montag von 8-13 Uhr Dienstag von 8-19 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag von 8-18 Uhr Freitag von 7-12 Uhr Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Der Aufenthalt des nachstehenden Steuerpflichtigen ist unbekannt: Herr Mario Kasten zuletzt wohnhaft : Ctra. Ibiza Cala Llonga 07840 Santa Eulalia Spanien Kassenzeichen: 00066570 0001 Versuche, Schriftstücke bekannt zu geben und Ermittlungen über den Aufenthalt sind ergebnislos geblieben. Es wird daher hiermit öffentlich zugestellt: Grundsteuerbescheid 2014/2015 vom 03.09.2015 Der Betroffene oder sein Bevollmächtigter kann den Originalbescheid bei der Stadt Königs Wusterhausen, Sachgebiet Steuern / Liegenschaften, Zimmer B 2.29, Schlossstrasse 3 in 15711 Königs Wusterhausen während der Sprechzeiten einsehen. Der Grundsteuerbescheid gilt zwei Wochen nach seiner Bekanntmachung als zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach wirksamer Zustellung die Rechtsbehelfsfrist gem. § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu laufen beginnt, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können. (im Original unterzeichnet) im Auftrag Kerstin Lempke Sachgebietsleiterin Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Der Aufenthalt des nachstehenden Gebührenpflichtigen ist unbekannt: Herr Hans-Joachim Wendt zuletzt wohnhaft : Chausseestr. 65 15711 Königs Wusterhausen Beschluss Nr. 8 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen Der Haushaltsplan der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen für das Jagdjahr 2015 /2016 wird bestätigt. Er kann bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Schloßstraße 3 in 15711 Königs Wusterhausen, Zi. 1.12, Frau Tyralla eingesehen werden. Abstimmung: anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7 dafür: 7 dagegen: 0 vertretene Fläche: 118,55 ha Enthaltungen: 0 Königs Wusterhausen, den 13.04.2015 (im Original unterzeichnet) Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen Kassenzeichen: 00015397 0006 Versuche, Schriftstücke bekannt zu geben und Ermittlungen über den Aufenthalt sind ergebnislos geblieben. Es wird daher hiermit öffentlich zugestellt: Gebührenbescheid 2015 vom 03.09.2015 Der Betroffene oder sein Bevollmächtigter kann den Originalbescheid bei der Stadt Königs Wusterhausen, Sachgebiet Steuern / Liegenschaften, Zimmer B 2.29, Schlossstrasse 3 in 15711 Königs Wusterhausen während der Sprechzeiten einsehen. Der Gebührenbescheid gilt zwei Wochen nach seiner Bekanntmachung als zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach wirksamer Zustellung die Rechtsbehelfsfrist gem. § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu laufen beginnt, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können. (im Original unterzeichnet) Beschluss Nr. 9 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen Der 1. Änderung zum Jagdpachtvertrag vom 28.03.2010 - abgeschlossen am 01.04.2015 - wird zugestimmt. Abstimmung: anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7 dafür: 6 dagegen: 0 vertretene Fläche: 118,55 ha Enthaltungen: 1 Königs Wusterhausen, den 13.04.2015 (im Original unterzeichnet) Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen im Auftrag Kerstin Lempke Sachgebietsleiterin Beschluss Nr. 6 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen Festsetzung und Verwendung des Reinertrages für das Jagdjahr 2014 / 2015 Der Reinertrag für das Jagdjahr 2014 / 2015 wird auf 0,41 € / ha festgesetzt. Der Reinertrag wird nicht ausgezahlt, sondern angesammelt. Jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn dieser nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Jagdvorstand geltend gemacht wird. Abstimmung: anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7 vertretene Fläche: 118,55 ha Festsetzung Reinertrag: dafür: 7 dagegen: 0 Ansammlung des Reinertrages dafür: 6 dagegen: 1 Enthaltungen: 0 Enthaltungen: 0 Königs Wusterhausen, den 13.04.2015 (im Original unterzeichnet) Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen Beschluss Nr. 7 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Jagdvorstandes, der Schriftführerin und dem Kassierer der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen für das Jagdjahr 2015 / 2016 Hinweise zum Offenlegungsverfahren des Flächennutzungsplans der Stadt Königs Wusterhausen Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans sind vielfältige Belange zu berücksichtigen, die über eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung möglichst vollständig ermittelt werden sollen. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Während der Offenlegung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans für die Gesamtstadt von Königs Wusterhausen sind zahlreiche Hinweise und Anregungen von BürgerInnen, aber auch von den zu beteiligenden Behörden in der Stadtverwaltung eingegangen. Gegenwärtig erfolgt die Auswertung aller abgegebenen Stellungnahmen und, darauf aufbauend, die Erarbeitung des Flächennutzungsplanentwurfes. Im Rahmen der Vorbereitung des Offenlegungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan durch die Stadtverordnetenversammlung wird in den zuständigen politischen Gremien die Behandlung der vorgetragenen Anregungen und damit der Vorschlag zur planerischen Abwägung der Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung diskutiert. Mit dem Offenlegungsbeschluss billigt die Stadtverordnetenversammlung den Planentwurf. Danach erhält die Öffentlichkeit während der Offenlegung des Planentwurfs erneut die Möglichkeit, Ihre Anregungen vorzubringen. Die Abwägung der zum Entwurf des Flächennutzungsplans eingehenden Stellungnahmen wird durch die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan durchgeführt. Die Mitteilung der Abwägungsergebnisse zum Flächennutzungsplanentwurf erfolgt nach dem Beschluss zum Flächennutzungsplan. Eine Information der BürgerInnen über die Berücksichtigung ihrer Einwendungen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist nach dem Baugesetzbuch nicht vorgesehen. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass dem Wunsch der Beteiligten nach einer schriftlichen Beantwortung der Fragen und Anregungen zum Vorentwurf des Flächennutzungsplans gegenwärtig nicht nachgekommen werden kann. Den Mitgliedern des Jagdvorstandes einschließlich Stellvertreter, der Schriftführerin und dem Kassierer der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen wird für das Jagdjahr 2015 / 2016 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 30,00 € gewährt. Abstimmung: anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7 dafür: 7 dagegen: 0 vertretene Fläche: 118,55 ha Enthaltungen: 0 Königs Wusterhausen, den 13.04.2015 (im Original unterzeichnet) Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen 57
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