Inhaltsverzeichnis - Königs Wusterhausen

Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015
Jahrgang 26, Nr. 8, vom 30.09.2015
für die Stadt Königs Wusterhausen
Inhaltsverzeichnis
Amtlicher Teil
Wahlbekanntmachung gemäß § 42 BbgKWahlV für die Wahl der Landrätin/ des Landrates
im Landkreises Dahme-Spreewald am 11. Oktober 2015 sowie etwaiger Stichwahl am 8. November 2015......Seite55
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes
„Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“......................Seite56
Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) – Kasten ........................................Seite 56
Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) –.................................................... Seite 57
Beschluss Nr. 6 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen –
Festsetzung und Verwendung des Reinertrages für das Jagdjahr 2014 / 2015....................................................Seite57
Beschluss Nr. 7 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen –
Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Jagdvorstandes,
der Schriftführerin und dem Kassierer der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen
für das Jagdjahr 2015 / 2016 ..........................................................................................................................Seite 57
Beschluss Nr. 8 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen – Haushaltsplan ............Seite 57
Beschluss Nr. 9 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen –
1. Änderung zum Jagdpachtvertrag vom 28.03.2010 .......................................................................................Seite 57
Hinweise zum Offenlegungsverfahren des Flächennutzungsplans der Stadt Königs Wusterhausen.....................Seite 57
Impressum
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Herausgeber:
Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister
Herstellung:
ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen,
Tel.: 03375 / 273-330, E-mail: [email protected]
Verantwortlich: Ursula Schlecht
Erscheinungsweise: nach Bedarf
Auflage: 20.000
Bezugsmöglichkeiten:
Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 und KarlMarx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln
oder im Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber hinaus wird das
Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation „rathaus aktuell“ als Beilage zur Wochenzeitung „KaWeKurier“ kostenlos an die Haushalte
innerhalb des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder
ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle Haushalte erreicht.
Druck: Berliner Zeitungsdruck
Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Wahlbekanntmachung gemäß § 42 BbgKWahlV für die Wahl der Landrätin/ des Landrates im Landkreises Dahme-Spreewald
am 11. Oktober 2015 sowie etwaiger Stichwahl am 8. November 2015
1. Am Sonntag, dem 11. Oktober 2015 findet die Wahl der Landrätin/ des
Landrates im Landkreis Dahme-Spreewald statt. Eine etwaige Stichwahl
findet am 8. November 2015 statt.
Die Wahl dauert jeweils von 08:00 – 18:00 Uhr.
2. Das Wahlgebiet, der Stadt Königs Wusterhausen, ist in folgende 30 allgemeine
Wahlbezirke eingeteilt:
Nr.Wahlbezirk
Wahllokal
Barriere
frei
0001
Altstadt 1
Friedrich-Wilhelm-Gymnasium, Köpenicker Straße 2 b
0002
Altstadt 2
Paul-Dinter-Halle, Mehrzweckraum 1, Cottbuser Straße 38
0003
Altstadt 3
Grundschule Erich-Kästner, Erich Kästner Straße 5-7
0004
Deutsch Wusterhausen 1
EBEG Empfangsgebäude, Am Nottefließ 2
0005
Deutsch Wusterhausen 2
EBEG Empfangsgebäude, Am Nottefließ 2
ja
0006
Deutsch Wusterhausen 3 Diepensee
Dorfgemeinschaftshaus Diepensee, Raum 8D (Mehrzweckraum), Hauptstraße 10
ja
0007
Neue Mühle
Wohnpark des ASB, Zernsdorfer Straße 15/16
ja
0008
Neubaugebiet Nord 1
Grundschule Wilhelm Busch, Rosa-Luxemburg-Straße 19
nein
0009
Neubaugebiet Nord 2
Oberschule Dr. Hans Bredow, Rosa-Luxemburg-Straße 19
nein
0010
Neubaugebiet Nord 3
Seniorenheim Königs Wusterhausen, Rosa-Luxemburg-Straße 18
0011
Neubaugebiet Süd 1
Herderoberschule, Raum 103, Erich-Weinert-Straße 9
0012
Neubaugebiet Süd 2
Bürgertreff Fontaneplatz 2, Raum 1
ja
0013
Neubaugebiet Süd 3
Bürgertreff Fontaneplatz 2, Raum 2
ja
0014
Neubaugebiet Süd 4
Friedrich-Schiller-Gymnasium, Schillerstraße 5
0015
Wernsdorf – Dorf
Bürgerbüro, Dorfstraße 10
ja
0016
Wernsdorf – Ziegenhals
Seniorenpflegeheim Schwanenburg, Am Großen Zug 43
ja
0017
Niederlehme – Ziegenhals
Kita Zwergenstadt, Wernsdorfer Straße 145
ja
0018
Niederlehme Nord
Jugendclub , Triftstraße 9
0019
Niederlehme Süd
Fontanegrundschule, Goethestraße 60
ja
0020
Zernsdorf West
Mehrzweckgebäude der Grundschule, Raum 5, Alte Trift 16
ja
0021
Zernsdorf Mitte
Mehrzweckgebäude der Grundschule, Raum 4, Alte Trift 16
ja
0022
Zernsdorf Nord
Mehrzweckgebäude der Grundschule, Raum 3, Alte Trift 16
ja
0023
Kablow
Jugendklub, Am Krüpelsee 28 a
ja
0024
Senzig Mitte
Grundschule, Lindenstraße 22
nein
0025
Senzig Waldesruh
Kita Pumuckl Nebengebäude, Werftstraße 104
nein
0026
Senzig Krüpelsee - Siedlung
Kita Pumuckl, Werftstraße 104
ja
0027
Zeesen Ort Grundschule Haus II, Fasanenstr. 107
ja
0028
Zeesen - Steinberg 1
Kita Spatzennest, Bewegungsraum, Puschkinstraße 74
ja
0029
Zeesen – Steinberg 2
Kita Spatzennest, Flurbereich, Puschkinstraße 74
0030
Zeesen Körbiskrug Mehrzweckgebäude Raum 103, Fasanenstr.1, Zugang über Uferstraße In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens am
20. September 2015 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum
angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen,
in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler/innen haben die
Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl
mitzubringen.
Auf Verlangen des Wahlvorstandes hat sich der Wähler/ die Wählerin über
seine/ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung wird dem Wähler/ der Wählerin wieder ausgehändigt. Diese ist dann bei einer möglichen
Stichwahl wieder vorzulegen.
Behinderte Wähler/innen können, wenn der zuständige Wahlraum nicht behindertengerecht ist, bei der Wahlbehörde Briefwahlunterlagen zur Ausübung
des Wahlrechts beantragen.
4. Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jeder Wähler/ jede
Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums den Stimmzettel ausgehändigt
Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Wahlausschusses vom 11.
August 2015 zugelassenen Wahlvorschläge. Im Wahllokal hängt ein Muster
des Stimmzettels aus.
5. Für die Wahl gilt:
Jede wahlberechtigte Person kann für ihre Wahl eine Stimme vergeben.
ja
ja
ja
ja
ja
nein
ja
nein
ja
ja
Kennzeichnen Sie durch das Ankreuzen zweifelsfrei den Bewerber/ die
Bewerberin, dem/ der Sie Ihre Stimme geben wollen.
Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe, dass nicht mehr als eine Stimme
abgegeben wird, sonst ist der Stimmzettel ungültig!
Ist bei der Wahl oder Stichwahl nur ein Bewerber/ eine Bewerberin zugelassen,
ist in einem bei den Wörtern „Ja“ oder „Nein“ befindlichen Kreise ein Kreuz
zu setzen.
6. Der Stimmzettel muss von dem Wähler/ von der Wählerin in einer Wahlkabine
des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in
der Weise gefaltet werden, dass seine/ ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung folgende
Ermittlung und Feststellung des jeweiligen Wahlergebnisses im Wahlbezirk
sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des
Wahlgeschäfts möglich ist.
8. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein besitzen, können in dem
Wahlgebiet in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlgebiets
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
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Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015
9. Wahlberechtigte Personen, die keinen Wahlschein besitzen, können ihre
Stimme nur in dem für sie zuständigen Wahllokal abgeben.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der
Stadt Königs Wusterhausen
Bürgerservice
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
jeweils einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie
einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den
Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen
Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
am Wahltag bis 18:00 Uhr abgegeben werden.
Bei einer etwa notwendig werdenden Stichwahl (siehe Nummer 1) endet die
Frist am 8. November 2015, um 18:00 Uhr.
Nach Eingang des Wahlbriefes bei dem Kreiswahlleiter des Landkreises DahmeSpreewald darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
10. Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gelten jeweils folgende Regelungen:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet
ihren Stimmzettel.
2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem
Wahlschein‚ vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen
Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet diesen an die
zuständige Wahlleiterin.
Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder
einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so werden ihr auf Verlangen
neue Briefwahlunterlagen ausgehändigt. Die Wahlbehörde behält den alten
Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.
Für die Stimmabgabe behinderter Wähler/innen gilt Folgendes:
Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der
wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Holt die wahlberechtigte Person
persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde
ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben.
Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag
gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält
sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltag dem zuständigen
Kreiswahlleiter.
11.Wahlberechtigte Personen, die erst für die mögliche Stichwahl (siehe Nummer
1) am 8. November 2015 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind und bereits für die Wahl am 11. Oktober 2015 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten nach Maßgabe der Kommunalwahlverordnung von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigte
Personen, die für die Wahl am 11. Oktober 2015 einen Wahlschein mit
Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen
wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet,
es sei denn, aus dem Antrag ergibt sich, dass sie bei der Stichwahl in ihrem
Wahlbezirk wählen will.
Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein erhalten haben, wird für
die Stichwahl von Amts wegen wiederum ein Wahlschein ausgestellt und
zugesendet.
12.Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; auch der Versuch ist strafbar (§ 107a
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Königs Wusterhausen, den 7. September 2015
-Siegel-
(im Original unterzeichnet)
Dr. Lutz Franzke
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach
§ 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes
„Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten
an das Bundesamt für Wehrverwaltung“
Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu
leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
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Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit
deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz
7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.
Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach §
58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht
widersprochen haben.
Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im
Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Die Widersprüche nimmt der Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen
entgegen. Das entsprechende Formular ist ebenfalls dort oder auf der Webseite
der Stadt unter dem Pfad www.koenigs-wusterhausen.de/Bürgerservice erhältlich.
Bürgerservice der Stadt Königs Wusterhausen
Schlossstraße 3
15711 Königs Wusterhausen
Telefon: (03375) 273 373
Fax:
(03375) 273 386
Öffnungszeiten:
Montag von 8-13 Uhr
Dienstag
von 8-19 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag von 8-18 Uhr
Freitag
von 7-12 Uhr
Öffentliche Zustellung gemäß § 10
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Der Aufenthalt des nachstehenden Steuerpflichtigen ist unbekannt:
Herr
Mario Kasten
zuletzt wohnhaft :
Ctra. Ibiza Cala Llonga
07840 Santa Eulalia
Spanien
Kassenzeichen: 00066570 0001
Versuche, Schriftstücke bekannt zu geben und Ermittlungen über den Aufenthalt
sind ergebnislos geblieben.
Es wird daher hiermit öffentlich zugestellt:
Grundsteuerbescheid 2014/2015 vom 03.09.2015
Der Betroffene oder sein Bevollmächtigter kann den Originalbescheid bei der
Stadt Königs Wusterhausen, Sachgebiet Steuern / Liegenschaften, Zimmer B
2.29, Schlossstrasse 3 in 15711 Königs Wusterhausen während der Sprechzeiten
einsehen.
Der Grundsteuerbescheid gilt zwei Wochen nach seiner Bekanntmachung als
zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach wirksamer Zustellung die
Rechtsbehelfsfrist gem. § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu laufen
beginnt, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.
(im Original unterzeichnet)
im Auftrag
Kerstin Lempke
Sachgebietsleiterin
Jahrgang 26, Nr. 8 vom 30.9.2015
Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen
Öffentliche Zustellung gemäß § 10
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Stadt Königs Wusterhausen
Der Bürgermeister
Der Aufenthalt des nachstehenden Gebührenpflichtigen ist unbekannt:
Herr
Hans-Joachim Wendt
zuletzt wohnhaft :
Chausseestr. 65
15711 Königs Wusterhausen
Beschluss Nr. 8 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft
Königs Wusterhausen / Zeesen
Der Haushaltsplan der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen für
das Jagdjahr 2015 /2016 wird bestätigt. Er kann bei der Stadtverwaltung Königs
Wusterhausen, Schloßstraße 3 in 15711 Königs Wusterhausen, Zi. 1.12, Frau
Tyralla eingesehen werden.
Abstimmung:
anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7 dafür: 7
dagegen: 0
vertretene Fläche: 118,55 ha
Enthaltungen: 0
Königs Wusterhausen, den 13.04.2015
(im Original unterzeichnet)
Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen
Kassenzeichen: 00015397 0006
Versuche, Schriftstücke bekannt zu geben und Ermittlungen über den Aufenthalt
sind ergebnislos geblieben.
Es wird daher hiermit öffentlich zugestellt:
Gebührenbescheid 2015 vom 03.09.2015
Der Betroffene oder sein Bevollmächtigter kann den Originalbescheid bei der
Stadt Königs Wusterhausen, Sachgebiet Steuern / Liegenschaften, Zimmer B
2.29, Schlossstrasse 3 in 15711 Königs Wusterhausen während der Sprechzeiten
einsehen.
Der Gebührenbescheid gilt zwei Wochen nach seiner Bekanntmachung als
zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass nach wirksamer Zustellung die
Rechtsbehelfsfrist gem. § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu laufen
beginnt, nach deren Ablauf Rechtsverluste eintreten können.
(im Original unterzeichnet)
Beschluss Nr. 9 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft
Königs Wusterhausen / Zeesen
Der 1. Änderung zum Jagdpachtvertrag vom 28.03.2010 - abgeschlossen am
01.04.2015 - wird zugestimmt.
Abstimmung:
anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7 dafür: 6
dagegen: 0
vertretene Fläche: 118,55 ha
Enthaltungen: 1
Königs Wusterhausen, den 13.04.2015
(im Original unterzeichnet)
Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen
im Auftrag
Kerstin Lempke
Sachgebietsleiterin
Beschluss Nr. 6 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft
Königs Wusterhausen / Zeesen
Festsetzung und Verwendung
des Reinertrages für das Jagdjahr 2014 / 2015
Der Reinertrag für das Jagdjahr 2014 / 2015 wird auf 0,41 € / ha festgesetzt.
Der Reinertrag wird nicht ausgezahlt, sondern angesammelt.
Jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn
dieser nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntmachung schriftlich oder
mündlich zu Protokoll beim Jagdvorstand geltend gemacht wird.
Abstimmung:
anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7
vertretene Fläche: 118,55 ha
Festsetzung Reinertrag:
dafür: 7
dagegen: 0
Ansammlung des Reinertrages
dafür: 6
dagegen: 1
Enthaltungen: 0
Enthaltungen: 0
Königs Wusterhausen, den 13.04.2015
(im Original unterzeichnet)
Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen
Beschluss Nr. 7 - 2014 / 2015 der Jagdgenossenschaft
Königs Wusterhausen / Zeesen
Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Jagdvorstandes, der Schriftführerin und dem Kassierer der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen für das Jagdjahr 2015 / 2016
Hinweise zum Offenlegungsverfahren des
Flächennutzungsplans der Stadt Königs Wusterhausen
Bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans sind vielfältige Belange zu berücksichtigen, die über eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung möglichst
vollständig ermittelt werden sollen. Die öffentlichen und privaten Belange sind
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Während der Offenlegung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans für
die Gesamtstadt von Königs Wusterhausen sind zahlreiche Hinweise und Anregungen von BürgerInnen, aber auch von den zu beteiligenden Behörden in der
Stadtverwaltung eingegangen.
Gegenwärtig erfolgt die Auswertung aller abgegebenen Stellungnahmen und, darauf
aufbauend, die Erarbeitung des Flächennutzungsplanentwurfes.
Im Rahmen der Vorbereitung des Offenlegungsbeschlusses zum Flächennutzungsplan durch die Stadtverordnetenversammlung wird in den zuständigen politischen
Gremien die Behandlung der vorgetragenen Anregungen und damit der Vorschlag
zur planerischen Abwägung der Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung diskutiert.
Mit dem Offenlegungsbeschluss billigt die Stadtverordnetenversammlung den
Planentwurf.
Danach erhält die Öffentlichkeit während der Offenlegung des Planentwurfs
erneut die Möglichkeit, Ihre Anregungen vorzubringen.
Die Abwägung der zum Entwurf des Flächennutzungsplans eingehenden Stellungnahmen wird durch die Stadtverordnetenversammlung im Rahmen der
Beschlussfassung zum Flächennutzungsplan durchgeführt. Die Mitteilung
der Abwägungsergebnisse zum Flächennutzungsplanentwurf erfolgt nach dem
Beschluss zum Flächennutzungsplan.
Eine Information der BürgerInnen über die Berücksichtigung ihrer Einwendungen
zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist nach dem Baugesetzbuch nicht vorgesehen.
Wir bitten deshalb um Verständnis, dass dem Wunsch der Beteiligten nach einer
schriftlichen Beantwortung der Fragen und Anregungen zum Vorentwurf des
Flächennutzungsplans gegenwärtig nicht nachgekommen werden kann.
Den Mitgliedern des Jagdvorstandes einschließlich Stellvertreter, der Schriftführerin und dem Kassierer der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen
wird für das Jagdjahr 2015 / 2016 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von
jeweils 30,00 € gewährt.
Abstimmung:
anwesende / vertretene Jagdgenossen: 7 dafür: 7
dagegen: 0
vertretene Fläche: 118,55 ha
Enthaltungen: 0
Königs Wusterhausen, den 13.04.2015
(im Original unterzeichnet)
Vorstandsvorsitzende der Jagdgenossenschaft Königs Wusterhausen / Zeesen
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