Rechtsprechung AMK KRANKENHAUSRECHT Stroke Unit-Ausweisung: Vorgaben konkretisiert von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Christian Gerdts, CausaConcilio Rechtsanwälte, Hamburg, www.cc-recht.de Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 3. Juni 2014 (Az. 13 A 2508/13, Abruf-Nr. 142242) die Frage verneint, ob ein Krankenhaus, das über keine eigene neurologische Fachabteilung verfügt, Anspruch auf Ausweisung einer Schlaganfallstation (Stroke Unit) hat, wenn es mit einer naheliegenden Klinik mit neurologischer Fachabteilung im Rahmen einer teleneurologischen Konsultation kooperiert. Der Fall Die Klägerin, ein zugelassenes Krankenhaus, begehrte die Feststellung, dass für sie eine Stroke Unit mit vier Betten im Krankenhausplan des Landes ausgewiesen wird. Sie selbst verfügt nicht über eine neurologische Hauptabteilung, sondern wollte die neurologischen Leistungen im Rahmen einer Kooperation mit einer anderen, im selben Versorgungsgebiet liegenden Klinik erbringen. Nach den Strukturvorgaben ist die Ausweisung einer Stroke Unit ohne Fachabteilung für Neurologie nicht möglich. Bei Vorliegen „regionaler Besonderheiten“ kommt auch eine Kooperation mit einer neurologischen Fachabteilung eines benachbarten Krankenhauses in Betracht. Zudem muss eine Stroke Unit innerhalb eines Zeitfensters von einer Stunde nach Benachrichtigung des Rettungsdienstes erreichbar sein. In der Region, in der die Klägerin ihre Klinik betreibt, befinden sich bereits Häuser mit ausgewiesener Stroke Unit. Der Feststellungsbescheid wurde nicht erteilt. Ihre Klage blieb erfolglos, woraufhin die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragte. PDF erstellt für Gast am 23.04.2016 Die Entscheidung Das OVG wies den Antrag zurück. Die Ausweisung einer Stroke Unit komme selbst bei Vorliegen regionaler Besonderheiten nicht in Betracht, hieß es. Diese Besonderheiten, die eine Kooperation mit einer anderen Klinik rechtfertigen, würden vorliegen, wenn die Erreichbarkeit der nächsten Stroke Unit im Einzugsgebiet der Antragstellerin nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitfensters sichergestellt sei. Selbst dann regelten die Strukturvorgaben jedoch, dass eine solche Ausweisung nur „in Betracht gezogen“ werden könne. Dann könne im Rahmen der Auswahlentscheidung der medizinischen Qualität der Vorrang vor der Erreichbarkeit eingeräumt werden. Eine teleneurologische Konsultation, die die Klägerin vorhalten wollte, sei nicht mit der neurologischen Präsenz einer eigenen Hauptabteilung gleichwertig. FAZIT | Das OVG zeigt auf, dass die Ausweisung einer Stroke Unit im Krankenhausplan ohne Vorhalten einer eigenen neurologischen Hauptabteilung nicht durchsetzbar ist, wenn durch die bereits zugelassenen Krankenhäuser mit Stroke Unit in der Region eine medizinisch vertretbare Versorgung gewährleistet ist, insbesondere die Zeitfenster bis zu einer notwendigen rtPA-Lyse eingehalten werden können. 08-2014 ARZT- UND MEDIZINRECHT KOMPAKT IHR PLUS IM NETZ amk.iww.de Abruf-Nr. 142242 Gericht: Qualität der Versorgung kann Erreichbarkeit vorgehen Neurologische Hauptabteilung regelmäßig unverzichtbar 7
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