Reglement zur Lehrveranstaltungsbeurteilung

Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch Studierende am Sprachenzentrum der Universität und der ETH Zürich (4. Juni 2015)
§1
Zweck
1
Ausgehend von der in § 4 des Gesetzes über die Universität Zürich und in Art. 10a des
ETH-Gesetzes verankerten Verpflichtung zur Sicherung der Qualität in der Lehre etabliert das
Sprachenzentrum der Universität und der ETH Zürich nebst anderen Instrumenten die studentische Beurteilung von Lehrveranstaltungen als Instrument der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Dieses Instrument dient in erster Linie einer summativen Beurteilung der Lehre und
der Rechenschaftslegung. Das Einholen von Studierendenfeedback mittels eines standardisierten Fragebogens ergänzt die verschiedenen Formate der internen Selbstevaluation der Lehre,
die am Sprachenzentrum in Rahmen des 360°-Feedbacks etabliert sind.
2
Mit der systematisch durchgeführten Befragung der Studierenden werden folgende Ziele
angestrebt:
a. Systematische Nutzung von Studierendenfeedback
Studierende tragen durch ihre Rückmeldungen an die Dozierenden zur Qualitätssicherung
und Weiterentwicklung der Lehre bei.
b. Beitrag zur Qualitätsentwicklung
Die für die Sprachlernmodule verantwortlichen Fachschaftsleitungen sowie die Direktorin
erhalten Informationen über die Qualität der Sprachlernveranstaltungen ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie treten mit ihren Dozierenden in einen Dialog über die Lehre, können
entsprechend Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Bereich ableiten und diese innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches umsetzen.
c. Qualitätssicherung und Rechenschaftslegung
Das Kuratorium des Sprachenzentrums erhält von der Direktorin oder dem Direktor Informationen über die Beurteilung der Qualität von Sprachlernveranstaltungen durch die Studierenden.
§2
Geltungsbereich und Zuständigkeiten
1
Die systematische Beurteilung von Lehrveranstaltungen wird am Sprachenzentrum der
Universität und der ETH Zürich grundsätzlich in allen Sprachlernmodulen für Bachelor-, Masterund Austauschstudierende sowie für Doktorand/innen und Mitarbeitende der Universität Zürich
und der ETH Zürich durchgeführt, die von mindestens fünf Studierenden gebucht werden.
2
Die Direktorin oder der Direktor benennt die für die Sprachlernbereiche verantwortlichen
Personen. Dabei handelt es sich um eine Fachschaftsleiterin bzw. einen Fachschaftsleiter oder
die Direktorin oder den Direktor selbst im Fall von Dozierenden, die ihr bzw. ihm direkt unterstellt
sind.
§3
Durchführung
1
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Die Lehrveranstaltungsbeurteilungen erfolgen in regelmässigen Abständen, in der Regel
Reglement Lehrveranstaltungsbeurteilung
jedes fünfte Semester.
2
Für die Lehrveranstaltungsbeurteilung werden auf universitäre Lehrveranstaltungstypen
ausgerichtete Fragebogen verwendet, die durch sprachdidaktische Fragestellungen ergänzt
wurden. Die Direktorin oder der Direktor gibt diese Fragen an die für die operative Durchführung
der Lehrveranstaltungsbeurteilungen zuständige Stelle zur Verwendung weiter.
3
Die Direktorin oder der Direktor übermittelt der mit der operativen Durchführung der
Lehrveranstaltungsbeurteilungen betrauten Stelle die Angaben zu den von ihnen angebotenen
Lehrveranstaltungen, welche für die Durchführung der Befragungen erforderlich sind.
4
Die Fachschaftsleitungen und die Direktorin oder der Direktor informieren vor Beginn der
Vorlesungszeit alle Dozierenden ihres Fachbereichs über die Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen und die damit verbundenen Aufgaben der Dozierenden.
5
Die Dozierenden weisen die Studierenden rechtzeitig und in angemessener Weise auf
die Lehrveranstaltungsbeurteilung hin. Der Befragungszeitraum wird so festgelegt, dass der Befragung eine hinreichende Anzahl von Lektionen oder von Lehrveranstaltungsangeboten vorausgeht und den Dozierenden bis zum Ende der Lehrveranstaltung genügend Zeit zur Besprechung der Ergebnisse mit den Studierenden bleibt.
§4
Adressaten, Modalitäten und Versand der Auswertungsergebnisse
1
Dozierende erhalten über eine technische Plattform die Befragungsergebnisse für jede
ihrer Lehrveranstaltungen in Form von detaillierten Einzelberichten, die zu ihrer freien Verfügung
stehen. Diese detaillierten Einzelberichte enthalten neben einer Auswertung der Ergebnisse für
Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten auch die freien Kommentare der Studierenden.
2
Die Fachschaftsleitungen erhalten für die Lehrveranstaltungen ihres Zuständigkeitsbereiches sowohl die in Absatz 1 beschriebenen detaillierten Einzelberichte als auch Ergebnisberichte mit aggregierten Auswertungen. Die freien Kommentare von Studierenden sind nicht enthalten.
3
Die Direktorin oder der Direktor erhält Ergebnisberichte mit aggregierten Auswertungen
für die Lehrveranstaltungen des Sprachenzentrums. Sie oder er hat die Möglichkeit, über die
Fachschaftsleitungen Einsicht in die detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu nehmen.
4
Der Versand von Ergebnisberichten findet auf elektronischem Wege statt und erfolgt an
die beim Sprachenzentrum hinterlegten Email-Adressen.
§5
Berichterstattung und Follow-Up
1
Die Dozierenden sind verpflichtet, die lehrveranstaltungsbezogenen Ergebnisse in geeigneter Form an einem der regulären Lehrveranstaltungstermine mit den Studierenden zu besprechen.
2
Die Fachschaftsleitungen besprechen die Ergebnisse mit den Dozierenden. Sie entwickeln aufgrund der Resultate der Befragung Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der
Lehrqualität in ihrem Studienprogramm.
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Reglement Lehrveranstaltungsbeurteilung
3
Die Fachschaftsleitungen orientieren die Direktorin oder den Direktor über die Ergebnisse
der Lehrveranstaltungsbeurteilungen sowie über Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung
der Lehrqualität in ihren Angebotsgruppen. Auf Basis dieser Berichte bespricht die Direktorin
oder der Direktor die Entwicklung der Lehrqualität und den damit verbundenen Handlungsbedarf
mit den Fachschaftsleitungen.
4
Die Direktorin oder der Direktor berichtet dem Kuratorium des Sprachenzentrums über
die Gesamtergebnisse der Lehrveranstaltungsbeurteilung am Sprachenzentrum und über
allfällige Massnahmen.
§6
Umgang mit den erhobenen Daten und Datensicherheit
1
Die Befragung erfolgt mit einem Paper-Pencil-Verfahren. Alle Studierenden, die in eine
Lehrveranstaltung des Sprachenzentrums eingeschrieben sind, sind eingeladen, diese Lehrveranstaltung zu beurteilen.
2
Die Anonymität der an den Befragungen teilnehmenden Studierenden ist mittels der
nachstehenden Vorkehrungen während des gesamten Prozesses der Erhebung, Auswertung
und Weitergabe von Daten gewährleistet:
a. Um die Anonymität von Studierenden in Bezug auf die detaillierten Einzelberichte zu den
jeweiligen Lehrveranstaltungen zu gewährleisten, werden für Veranstaltungen mit weniger
als fünf Teilnehmenden keine Lehrveranstaltungsbeurteilungen durchgeführt.
b. Auf der Ebene von einzelnen Lehrveranstaltungen werden keine Auswertungen nach Persönlichkeitsmerkmalen vorgenommen, welche auf die Identität einer oder eines Befragten
hinweisen könnten.
3
Die Verpflichtung zur Wahrung der Anonymität fällt dahin, wenn Studierende ihre Identität
trotz eines warnenden Hinweises im Fragebogen bewusst preisgeben, indem sie Angaben zur
eigenen Person in die offenen Kommentare einfliessen lassen.
4
Die detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltungen beinhalten Personendaten von Dozierenden im Sinne des Gesetzes und der Verordnung über die Information
und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDG und IDV), deren Rechte sich entsprechend nach
den Bestimmungen des IDG und der IDV richten.
5
Angestellte der Universität, welche im Rahmen ihrer in diesem Reglement bezeichneten
Funktion in Bezug auf Lehrveranstaltungsbeurteilungen Einsicht in Personendaten erhalten, die
nicht ausschliesslich sie selbst in ihrer Funktion als Dozierende betreffen, dürfen diese Personendaten nur mit der schriftlichen Zustimmung der oder des betroffenen Dozierenden weitergeben. Davon ausgenommen ist die Weitergabe der in diesem Reglement bezeichneten Personendaten und der Auswertungen an die in diesem Reglement bezeichneten Personen oder Stellen. Die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Personendaten richten sich im Weiteren nach
den Bestimmungen des IDG und der IDV.
6
Die Aufbewahrung und Archivierung der erhobenen Daten, einschliesslich der Ergebnisberichte in Form von detaillierten Einzelberichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder aggregierter Zusammenstellungen von Ergebnissen, richtet sich nach dem IDG sowie dem Archivgesetz vom 24. September 1995 und der Archivverordnung vom 9. Dezember 1998.
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