Informationen und Hinweise zur Berechnung der Ermäßigung des Regelbeitrages in Kindertageseinrichtungen 1. Ermittlung des Einkommens Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einschließlich des Kindergeldes und des Wohngeldes. ☐ Bei schwankenden Einkünften wird aus Ihren eingereichten Unterlagen ein Durchschnittseinkommen berechnet. ☐ Einmalige Einnahmen werden auf einen Zeitraum von 12 Monaten verteilt. ☐ Elterngeld bleibt bis zu einer Höhe von monatlich 300,00 € pro Kind unberücksichtigt. ☐ Kinderbetreuungskosten nach dem SGB II oder III sind als zweckgleiche Leistungen vorrangig einzusetzen. Bereinigung des Einkommens gem. § 82 SGB XII, vom Nettoeinkommen sind abzusetzen: ☐ Fahrkosten Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ab ca. 2 km, wird die tariflich günstigste Zeitkarte angerechnet. Bei Fahrten mit dem PKW sind monatlich 5,20 € für jeden Entfernungskilometer, jedoch nicht mehr als 40 km (208,00 €), als Pauschbetrag anzuerkennen. Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für das Kfz, auch KfzVersicherung und die Kfz-Steuer, abgegolten. ☐ notwendige Aufwendungen für Arbeitsmittel Dazu kann gehören: Berufsbekleidung, Werkzeuge, besondere Reinigungsmittel, Fachliteratur. Es wird ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € berücksichtigt, wenn nicht im Einzelfall höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. ☐ Versicherungen ☐ Gesetzlich vorgeschriebene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen können, nach Vorlage der entsprechenden Nachweise, vom Nettoeinkommen abgesetzt werden. ☐ Nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, wie Lebens-, Ausbildungs- und Aussteuerversicherung oder die private Haftpflicht, können abgesetzt werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind ☐ geförderte Altersvorsorgeverträge (z.B. Riesterrente) 2. Ermittlung der Einkommensgrenze gem. § 85 SGB XII: Die Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus: ☐ dem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28 SGB XII. (Dieser beträgt aktuell 404,00 €) ☐ Familienzuschläge in Höhe von 70 % der Regelbedarfsstufe I ☐ Familienzuschläge werden für alle weiteren Familienmitglieder gewährt, außer für Kinder und Stiefelternteile, die sich aufgrund ihres Einkommens selbst unterhalten können. ☐ Kosten der Unterkunft ☐ Bei Haus oder Eigentumswohnungen werden die tatsächlichen Kosten lt. Rentabilitätsberechnung berücksichtigt. ☐ Sonst gelten die Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII. ☐ Personen, für die kein Familienzuschlag gewährt wird, bleiben auch bei den Unterkunftskosten unberücksichtigt. 3. Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII) ☐ Das Einkommen über der Einkommensgrenze ist nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII um die besonderen Belastungen des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu bereinigen. Besondere Belastungen könnten u.a. sein: ☐ vertretbare Schuldverpflichtungen, jedoch keine Verpflichtung aus der Beschaffung von Luxusgütern ☐ Aufwendungen für Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ☐ Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten, soweit diese nicht durch Familienzuschläge nach § 85 SGB XII gedeckt werden.
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