Satzung zur Erhebung von Gebühren für Hilfeleistung und

Ordnungsziffer:
Stadtrecht der Stadt Schortens
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Hilfeleistungen und
für die Gestellung von Geräten durch die freiwillige Feuerwehr
Aufgrund der §§ 6 (1) und 8 (1) der Nieders. Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. Januar 1974 in Verbindung mit den §§ 1 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 8. Februar 1973 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Gemeinde Schortens in seiner Sitzung vom 12.12.1974 beschlossen, die nachstehende Satzung über die Erhebung von
Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schortens zu erlassen.
§1
Gebührenpflicht
1. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schortens, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen
vom 21. März 1949 ergeben, sind gebührenfrei.
Außerdem sind gebührenfrei:
a) Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen, wenn Menschenleben
gefährdet sind,
b) Gewährung nachbarlicher Löschhilfe innerhalb der 15 km Zone (gerechnet von der
Gemeindegrenze).
2.
Für alle Leistungen, bei denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung oder
Löschhilfe gemäß Abs. 1 verpflichtet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des beiliegenden Gebührentarifs (Anlage) erhoben.
Dies gilt insbesondere für:
a) Hilfeleistungen innerhalb des Gemeindegebietes, die nicht unter Abs. 1 fallen,
b) Hilfeleistungen außerhalb des Gemeindegebietes,
c) Löschhilfeleistungen an Brandstellen, die weiter als 15 km von der Gemeindegrenze
entfernt sind,
d) zeitweilige Überlassung von Geräten der Feuerwehr,
e) Gestellung von Sicherheitswachen für den vorbeugenden Feuerschutz,
f) Wartung von Feuermeldeeinrichtungen sowie Prüfung von Privathydranten und Feuerlöscheinrichtungen,
g) Hilfs- und Sachleistungen der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen und in sonstigen Bedarfsfällen, wenn Menschenleben nicht oder nicht mehr in Gefahr sind ( z. B. Bergung
von Fahrzeugen)
3. Die Ausführung einer Hilfeleistung, einer Überlassung von Feuerwehrgerät oder eine Gestellung von Sicherheitswachen kann, soweit keine überwiegenden Belange des Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch beeinträchtigt werden, von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleitung für die Gebühren durch die Zahlungspflichten abhängig
gemacht werden.
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Verzichtet der Besteller auf die Leistung, nachdem Kräfte der Feuerwehr bereits ausgerückt sind oder machen sonstige Umstände die Leistungen unnötig oder unmöglich, so
sind die Gebühren zu entrichten, die sich für die Zeit vom Ausrücken bis zur Rückkehr
zum Feuerwehrgerätehaus ergeben.
§2
Gebührenschuldner
1. Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet
a) der Auftraggeber,
b) derjenige, zu dessen Gunsten oder in dessen Auftrage die Leistung erfolgt.
2. Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so haftet jeder einzelne Gesamtschuldner.
3. Gebührenschuldner im Sinne dieser Satzung ist nicht ein unbeteiligter Dritter, der die
Feuerwehr lediglich auf einen Tatbestand, bei dem sie einzugreifen hat, hinweist.
4. Wer wegen Brandstiftung bestraft wird, haftet als Gebührenschuldner.
§3
Gebührenrechnung
Die Gebühren werden im Zeitpunkt der Beendigung der Leistung fällig. Sie werden in einer dem
Zahlungspflichtigen zuzustellenden Gebührenrechnung festgesetzt.
§4
Berechnungsgrundlagen
1. Die Gebühren werden nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührentarif berechnet,
der Bestandteil dieser Satzung ist.
2. Berechnungsgrundlage ist die Zeitspanne, während der das Personal, das Fahrzeug oder das Gerät vom Feuerwehrgerätehaus abwesend ist (Einsatzzeit). Die Einsatzzeit
beginnt daher mit dem Verlassen vom Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Rückkehr.
3. Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden, es sei denn, dass der Gebührentarif etwas anderes bestimmt.
4. Bei Abrechnung wird die erste Einsatzstunde voll gerechnet. Jede weitere angefangene
Einsatzstunde gilt als solche, wenn von ihr mehr als 10 Minuten verstrichen sind. Bei einem Einsatz von mehr als 3 Stunden sin die für Erfrischung und Verpflegung des Personals entstehenden Kostenzusätzlich zu erstatten.
5. Tagessätze werden nur für volle Tage berechnet. Ergibt sich jedoch aus der Anwendung
des Tagessatzes eine niedrigere Gebühr als aus dem Stundensatz, so ist der Tagessatz
zu erheben.
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6. Für Leistungen außerhalb des Gemeindegebietes, die nicht unter die unentgeltliche
auswärtige Löschhilfe des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen
vom 21.3.1949 fallen, ist ein Zuschlag von 20 % zu den Sätzen des Gebührentarifs zu
erheben. Dies gilt nicht für Leistungen für die bereits erhöhte Gebühren (Abschnitt II Ziff.
1 a und b der Anlage) vorgesehen sind.
7. Bei Hilfs- und Sachleistungen, die im Gebührentarif nicht verzeichnet sind, sind die Gebühren zu erheben, die für gleichwertige Leistungen festgesetzt sind.
§5
Einziehung der Kosten
Rechtskräftig festgesetzte Gebühren und sonstige Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§6
Haftung
1. Die Gemeinde Schortens haftet nicht für Personen- und Sachschäden, die durch die Benutzung von zeitweise überlassenen Fahrzeugen oder Geräten entstehen, soweit die
Feuerwehr diese nicht selbst bedient.
2. Für Schäden an Fahrzeugen und Geräten ist in diesen Fällen der Benutzer ersatzpflichtig.
§7
Stundung oder Erlass von Gebühren
1. In Fällen nachgewiesener oder offenkundiger Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen
kann die Gebühr auf Antrag gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
2. Der Antrag ist vom Zahlungspflichtigen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Schortens Sachgebiet Feuerwehr - zu stellen
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.1975 in Kraft.
Heidmühle, den 12. Dezember 1974
Ennen
Bürgermeister
Meins
Gemeindedirektor
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Anlage
Zur Satzung der Gemeinde Schortens über die Erhebung von Gebühren für Hilfeleistungen
und für die Gestellung von Geräten durch die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schortens.
I.
Gebühren für Personalleistungen
Feuerwehrtechnisches Personal, je
Mann und Stunde (je angefangene EinSatzstunde)
(zusätzlich zu den Gebühren für
Sachleistungen)
3,58 €
Bei Einsätzen an Sonn- und FeierTagen wird auf die Gebührensätze
Ein Zuschlag von 50 & erhoben, ausGenommen bei auswärtiger Löschhilfe
Über die 15 km-Zone hinaus und bei
Feuersicherheitswachen.
II.
Gebühren für Sachleistungen
1. Fahrtkosten (je durchgefahrener km)
a) Großfahrzeuge (Tanklöschfahrzeuge,
Löschfahrzeuge, Kraftfahrdrehleiter,
0,51 €
Schlauchkraftwagen, Lastwagen usw.)
Mindestens aber
5,11 €
b) Einsatzleitwagen oder entsprechende
Fahrzeuge
0,51 €
2. Maschinenleistung eingesetzter Fahrzeuge
Und Motorgeräte (je angefangene Viertelstunde)
a) Löschfahrzeuge und Sonderfahrzeuge
(Drehleitern, Pionier- und Rüstwagen,
Schlauchwagen und Lastwagen)
3,07 €
b) Motorgeräte (Tragkraftspritzen, Außenc) Bordmotore, Lichtaggregate, Motorsäten)
1,53 €
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Als Maschinenleistung gilt das Laufenlassen von Motoren zum Antrieb von Pumpen, Spills und
Lichtaggregaten sowie die Benutzungsdauer von Kraftfahrdrehleitern.
3. Einsatz sonstiger Geräte (je angef. Viertelstunde)
a) Anhängeleiter
0,64 €
b) Wasserstrahlpumpe
0,08 €
c) Saugschlauch
0,10 €
d) B-Druckschlauch
0,10 €
e) C-Druckschlauch
0,08 €
f)
0,05 €
Zählerstandrohr
Wasserverbrauch wird je cbm zum jeweiligen
Tagespreis berechnet.
4. Abschleppen von Fahrzeugen (je Schleppkilometer)
a) Mit Schleppseil oder Schleppstange
0,77 €
b) Mit Schleppachse oder Tiefladeanhänger
1,02 €
III. Gebühren für die zeiteilige Überlassung von Geräten
Gebrauch
a) je Stunde
b) bei längerem
Gebrauch je Tag
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1. Anhängeleiter
2,56 €
12,78 €
2. Schiebeleiter
1,53 €
10,22 €
3. Steck- und Hakenleiter
je Leiterteil
0,25 €
1,53 €
4. Wasserstrahlpumpe
0,41 €
2,56 €
5. A-Saugschlauch u.
B-Druckschlauch je Länge
0,51 €
4,09 €
6. C-Druckschlauch je Länge
0,41 €
3,07 €
7. Wasserführende Armatur
(Verteiler, Strahlrohr usw.)
0,05 €
0,25 €
9. Kleines Löschgerät
(Kübelspritze)
0,10 €
0,51 €
10. Fangleinen, Taue,
elektr. Handlampe zu Scheinwerfer
0,25 €
4,09 €
8. Handfeuerlöscher (Preis
der Füllung + 10 %)
Ordnungsziffer:
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11. Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte
a) Gasmaske
0,51 €
1,02 €
b) Frischluftgerät
0,77 €
2,56 €
c) Sauerstoff-Schutzgerät
1,02 €
4,09 €
d) Inhalationsgerät
0,10 €
0,51 €
e) Inhalationsgerät (ohne Inhalationsgerät)
0,25 €
1,53 €
0,41 €
2,30 €
g) Pulmator mit Inhalationsgerät
0,77 €
4,09 €
h) Biomotor mit Inhalationsgerät
1,02 €
7,67 €
5,11 €
25,56 €
f)
Inhalationsgerät (mit Inhalationsgerät)
12. Motorsäge
Verbrauchsmaterialien wie Kohlensäure, Sauerstoff, Alkalipatronen, Filter usw. werden nach
dem Verbrauch zu Tagespreisen berechnet.
Personalleistungen, die in Verbindung mit der zeitweiligen Überlassung von Geräten anfallen, werden zusätzlich berechnet.
Ferner wird der etwaige Transport der Geräte berechnet, sofern dieser von der Feuerwehr
durchgeführt wird. Die Benutzung der in dieser Satzung genannten Geräte und Ausrüstungsgegenstände erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers.
IV. Gebühren für missbräuchliche Alarmierung
Unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung werden bei missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr Gebühren nach den Tarifen I. – III. zuzüglich einer Pauschalgebühr von 76,70 EUR erhoben. Bei missbräuchlicher Alarmierung an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 22.00 –
6.00 Uhr werden die doppelten Gebühren berechnet. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten.
V. Gebühren für Gutachten und Bescheinigungen
Für die Ausstellung von Gutachten und Bescheinigungen auf privaten Antrag werden die Kosten für aufgewendete Arbeitszeit, Fahrtkosten und Schreibgebühren berechnet.
VI. Mit den vorstehenden Sätzen, werden soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, auch die Kosten für den Kraftstoff- und Ölverbrauch der Fahrzeuge und Maschinen
sowie die Verwendung der beladeplanmäßigen Ausrüstung der Fahrzeuge abgegolten.