Ausschluss ZI-2 - sed-opfer

Keine Entschädigung (Opferrente)
für Zellenspitzel des MfS
Entgegen aller Rehabilitierungsgesetze und Verordnungen wurden Kriterien zur
„Besonderen Zuwendung“ gemäß § 17 StrRehaG anscheinend nicht ordnungsgemäß
von den Ausstellungsbehörden geprüft. Hardliner, unter den standhaften Verfolgten
starteten Maßnahmen gegen die Zahlung einer sogenannten Opferrente an ZellenSpitzel (ZI). Sie verlangen eine „harte Linie“, wie bereits die Gesetzgebung vorschreibt.
Ein Netz von Stasiinformanten (ZI) unter Häftlingen und Haftangestellten/Wachmann schaften gab es in allen DDR-Haftanstalten und JWH. Durch die gesetzlichen Bestimmungen zu den Ausschlußkriterien soll ja gerade verhindert werden, dass der nicht
betroffene Täter des Systems heute wieder Nutzen aus der Vergangenheit zieht, indem
er, auf welchen Wegen auch immer, „saubere Entschädigungsansprüche“ zur Geltend machung erwirbt, so auch die Meinung der Autoren/Richter.
Gesetzgebung: Ausschließungsgründe
Wann sind Leistungen nach dem BerRehaG und dem VwRehaG ausgeschlossen?
„Wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder
wer in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat, kann Leistungen nach den Rehabilitierungsgesetzen nicht in Anspruch
nehmen. So sind diejenigen ausgeschlossen, die das DDR-Regime – oder aber den NS-Staat –
mitgetragen und Unrechtshandlungen mitverschuldet haben. Unter die Auschließungsgründe
fallen z. B. die Funktionäre des SED-Regimes, die in leitender Position an der Unterdrückung
anderer mitgewirkt haben. Auch bei einer Verstrickung in die Spitzeltätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit zum Schaden anderer wird in der Regel eine Rehabilitierung ausgeschlossen sein. Die bloße Mitgliedschaft in der SED führt dagegen nicht zum Ausschluss von
Ansprüchen.“
Quelle: Merkblatt Bundesministerium der Justiz (BMJ)
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Rehabilitation_VwRehag.pdf?__blob=
publicationFile
Rehabilitierungsbescheinigung und/oder Häftlingshilfebescheinigung (HHG)
Der Begriff „Rehabilitierung“ umfasst in vielen Rechtsgebieten die Wiederherstellung der
Ehre oder des Ansehens, der politischen Genugtuung des Betroffenen und begründet ohne
Prüfung eines Auschlusstatbestandes (MfS-Spitzel) den Anspruch auf Ausgleichsleistungen.
Die Ausgleichsleistungen umfassen die Kapitalentschädigung, die „Besondere Zuwendung“
(OP) und Rentenleistungen zur Beschädigtenversorgung. Wird eine Entscheidung nach dem
StrRehaG für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben, so löst es finanzielle Folgeansprüche aus. Die Berufliche und Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ein für sich geordnetes Entschädigungsgesetz, dass seine eigenen Verfolgungszeiten vorsieht und extra als
„Rehabilitierung“ beantragt werden muß.
Die Ausschlusskriterien werden erst bei der Beantragung zu den Nachfolgeleistungen geprüft. Beim Erstgesetz des HHG vor der Wende, wurde allerdings so weit wie es möglich war,
sofort im Zuge der Bearbeitung geprüft. Ein Grund für viele ehemalige Stasispitzel, die vor
der Wende z.B. „freigekauft“ wurden, keinen Antrag auf „Ausgleichsleistungen gemäß HHG“
zu stellen, da diese Einschränkung wohl bekannt war. Erst als das neue RehabilitierungsG
1992 in Kraft trat, stellten viele ZI-Denunzianten einen Antrag. Zumindest war ihnen dadurch
die Zahlung der „Kapitalentschädigung“ sicher, weil wohl auch hier nur selten eine vorgeschriebene Prüfung stattfand. Die Erforderlichkeit zur Prüfung eines Ausschlußtatbestandes
wurde in den letzten 20 Jahren von den Ländern im großen Stil vernachlässigt. Deshalb muß
entsprechend diese Ordnung bei den Umsetzungen zu den Leistungen wieder hergestellt
werden.
Wissenswertes
Auszüge aus dem Rehabilitierungsgesetzbuch 1997 (StrRehaG, BerRehaG, VwRehaG) mit
Potsdamer Kommentare, erläutert und Herausgebe von Richtern: Vizepräsident des LG
Potsdam J.Herzler; Vizepräsident OLG H.J. Wende Brandenburg; LG Bochum Richter
U.Schwarze; Präsident d.VerwaltungsG Potsdam C.P. Ladner; LSG Essen Richter U.Pfeiffer
Grundtenor
„Folgeansprüche gemäß § 2 VwRehaG/BerRehaG nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von der seine Rechte herleitet, gegen
die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer wiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer
mißbraucht hat.“
Gesetzliche Ausschließungsgründe
„§2 Abs.2 VwRehaG/BerRehaG schließt an den Ausschlußtatbestand des § 16 Abs. 2 StrRehaG
an. “ (§ 16 StrRehaG gilt für das 1.SED-UnBerG,es bezieht sich auf Drs. Bund 12/4994 S. 28 –
gebräuchlich auch in § 2 Abs.1 HHG; § 3 Abs.2 BVFG; § 1 Abs.2 AufnG; und § 8 KgfEG)
Kommentar zu dem „Ausschlußtatbestand“ (Auszug S. 198 Rehabilitierung-Buch)
Zitat „Diese Ausschlußregelung soll verhindern, dass Personen, die selbst Täter des
Unrechtsregimes waren, in den Genuss von staatlichen Leistungen nach diesem Gesetz
gelangen.“
„Die „Unwürdigen“ (Wimmer, §2 Rn 4) sollen von sozialen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen bleiben, auch wenn sie selbst, früher oder später, Objekt von staatlichen
Verwaltungsunrecht geworden sein sollten. Insoweit kann es auch keine Rolle spielen, aus
welchen Gründen sie vor- oder nachher zu Tätern geworden sind.
Allein das gemeinwidrige und in unerträglicher Weise mit den Grundsätzen der Menschlichkeit nicht übereinstimmende Verhalten dieser Personen schließt sie selbst auf Dauer von
allen Leistungen dieses Gesetzes aus, auch wenn sie irgendwann selbst Leidtragende des
Regimes wurden, das sie durch ihren Beitrag erst ermöglichten oder stützten. Verfassungsrechtlich ist dieser Ausschluß nicht zu beanstanden. Für die vom Sinngehalt her entsprechende Ausschließungsnorm des § 6 Abs.1 Nr.2 und Abs.3 BEG, der Personen, die „gegen die
Menschlichkeit und die demokratische Grundordnung“ verstoßen haben von wiedergutmachenden Leistungen ausschließt, hat das BVerfG die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz festge stellt.“ (BVerfGE 13,46,46,48 siehe auch § 16 Rn. 18 StrRehaG in diesem Kommentar)
Auszug S.138 Rehabilitierung (Buch) zu § 16 StRehaG Rn. 18
„Die Ausschlußregelung“ soll bewirken, das nicht Täter innerhalb des Unrechtsregimes
auch noch in den Genuß der Leistungen gelangen, die Opfern grundsätzlich höchstpersönlich
wenigstens zu einer gewissen Entschädigung des erlittenen Unrechts und der damit ver-
bundenen Beschwernisse und Qualen zugedacht sind. Dabei kann es keine Rolle spielen, aus
welchen Gründen Opfer vor oder auch nach ihrer rehabilitierungswürdigen Verurteilung zu
Tätern geworden sind.
Allein das feindliche und die menschliche Gesellschaft belastende Verhalten dieser
Personen ist entscheidend.“ (Verfassungsrechtlich unbedenklich)
„Diese Regelung macht die Trennung zwischen der Rehabilitierung an sich und der grundsätzlich daraus fließenden sozialen Ausgleichsleistung – gleich welcher der in Absatz 3
vorgesehenden Art – deutlich. Sie trennt die Entschädigung von der die Genugtuung für
politisch motiviertes strafrechtlichen Unrecht bringenden Rehabilitierungsentscheidung. Die
Entscheidung des Gesetzgebers, dass rechtstaatliches Recht auch solches bleiben muß, ist
sachgerecht, da es für die Entscheidung, ob rehabiltiert werden kann, allein darauf ankommt,
ob die Verurteilung durch die DDR-Justiz rechtsstaatswidrig war oder nicht. Davon unabhängig ist in einem gesonderten Justizverwaltungsverfahren (S.§ 25 Abs.1 StrRehaG) darüber
zu entscheiden, ob der Rehabilitierte sich in einer Art und Weise verhalten hat, die
Leistungen aus den Gründen der Bestimmung ausschließt.“ (Anm: Die Gerichtsentscheidung zur
Rehabilitierung entscheidet nur, ob das Urteil nach § 1 StrRehaG rechtsstaatswidrig war oder nicht oder nur
teilweise und wird dann aufgehoben. Die Prüfung des Ausschlußkriterium (MfS-Spitzeldienst) erfolgt erst bei
den Folgeleistungsanträgen oder generell bei der BerRehaG und VwRehaG).
Ausgeschlossene Personen
„Von sämtlichen sozialen Ausgleichsleistungen ausgeschlossenen sein sollen bei Vorliegen
der beider aufgezählten Verstöße, der Berechtigte und derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet….
1.Gruppe: Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit.
2.Gruppe: schwerwiegender Mißbrauch der persönlichen Stellung zum eigenen Vorteil o. zum Nachteil anderer,
Diese Gesetz gewordene Formulierung des Regierungsentwurfes bedeutet, dass die Aus schließungsgründe weder bei dem rechtsstaatswidrig Verurteilten selbst, dem Betroffenen,
noch bei der anspruchsberechtigten Person (z.B. Familie), dem Berechtigten, vorliegen dürfen.
(vgl. BT-Drs.12/1608 S.24) Auf diese Art ist ein umfangreicher Leistungsausschluß für alle
Betroffenen die Täter im SED-Staat waren und daraus abgeleiteten Berechtigten (Ehegatten
und Kinder) gewährleistet.“ Zitatende
Berichte und Informationen als LINK über die Erfassungsstelle für DDR-Unrecht in Salzgitter, Denunziantentum in
DDR Haftanstalten und mit ähnlich interessanten Beiträgen
 Der Spiegel 3/1983 - Der Spiegel 21/1996 – Der Spiegel 31/1976
Soll die westdeutsche Zentralstelle zur Erfassung von DDR-Straftaten aufgelöst werden?
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13516350.html
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-8925982.html „Zahltag für Spitzel“
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-41157596.html
„Der Spitzel hat natürlich immer recht“
 Die Zeit-Online 1993
– Deutschland Deine Denunzianten http://www.zeit.de/1993/37/deutschland-deine-denunzianten
 Quelle: Bstu.bund.de
"Betrogene Betrüger" von "Zelleninformatoren" und Haftbedingungen in der Rostocker U-Haft
der Stasi
http://www.bstu.bund.de/DE/InDerRegion/Rostock/Notizen/20121209_haft_studie.html
 Landeszentrale für politische Bildung Thüringen (PDF)
NICHT– IM NAMEN DES VOLKES „Politisches Strafrecht“ in der DDR 1949 –1961
http://www.lzt-thueringen.de/files/trafrecht_in_der_ddr.pdf
 Horch & Guck Heft 24/1993 von Johannes Beleites
Die Rolle des MfS im Bereich des Untersuchungshaft- und Strafvollzugs der DDR 1
http://www.horch-und-guck.info/hug/archiv/1996-1999/heft-24/02409-beleites/
 Landeszentrale politischer Bildung Thüringen (PDF)
Die Zahl der Opfer des SED-Regimes von Ansgar Borbe
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/lzt/opfederesed.pdf