Die medizinische Versorgung von Migrantinnen und Migranten

Die medizinische Versorgung von Migrantinnen und Migranten ohne
Krankenversicherung - Sachstand, Probleme und Perspektiven
Hannover, 24. September 2015 (Mylius/Meyer) - Der Zugang zur Gesundheitsversorgung
gehört nach dem Völkerrecht und dem EU-Vertrag zu den Grundrechten. Das
Menschenrecht auf Gesundheit ist ein Recht, das sich "aus der dem Menschen
innewohnenden Würde" (UN-Sozialpakt; Präambel) herleitet und ihm daher weder
zugesprochen noch aberkannt werden kann. Dennoch ist nicht jedem in Deutschland
lebendem Menschen ein Zugang zu medizinischer Versorgung tatsächlich möglich.
So steht beispielsweise Asylsuchenden nach deutschem Gesetz keine Versorgung nach
medizinischer Indikation, sondern nur die Behandlung akuter Erkrankungen,
Schmerzzustände und einiger Vorsorgemaßnahmen zu. Weitere gesundheitliche
Versorgung fällt in den Interpretationsbereich der zuständigen Sozialämter.
Auch bei Bürgerinnen und Bürgern aus anderen EU-Ländern, die sich in Deutschland
aufhalten, kann ein Anspruch auf eine Krankenversicherung bestehen. Jedoch ist
tatsächlich oftmals unklar, wer die Kosten einer medizinischen Behandlung übernimmt.
Für Menschen ohne geklärten Aufenthaltsstatus ist die Gesundheitsversorgung selbst in
diesen Fällen mit erheblichen Barrieren verbunden, da jegliche Inanspruchnahme
medizinischer Behandlung die Gefahr einer Abschiebung birgt. Eine Abschiebung kann
fatale Konsequenzen für die Betroffenen haben, die mitunter seit Jahren in Deutschland
leben und arbeiten. Das begünstigt faktisch das Hinausschieben von
Krankenbehandlungen und führt immer wieder zu schwierigen Situationen, sowohl für die
Betroffenen als auch für Ärztinnen und Ärzte.
Ärztinnen und Ärzte haben auf der einen Seite mit ihrer Berufsordnung eine berufsethische
Auffassung anerkannt, die eine Unterscheidung in der Zuwendung ärztlicher Hilfe nach
bestimmten Kriterien ausdrücklich ablehnt. Auf der anderen Seite sind sie konfrontiert mit
einer schwierigen Gesetzgebung, die regelhaft die Exklusion spezifischer Subgruppen
tatsächlich zur Folge hat.
Es besteht viel rechtliche Unsicherheit. Selbst im medizinischen Notfall kommt es vor, dass
Menschen ohne Papiere trotz ärztlicher Schweigepflicht der Polizei gemeldet werden. Die
ärztliche Schweigepflicht ist allerdings berufs- und strafrechtlich besonders geschützt und
erstreckt sich auch auf die "berufsmäßig tätigen Gehilfen von Ärztinnen und Ärzten" (AVV
zum Aufenthaltsgesetz). Außerdem "verlängert" sie sich beispielsweise bis zum
Krankenhausverwaltungspersonal. Damit besteht für Krankenhäuser die Möglichkeit, ohne
Meldung der Betroffenen im Nachhinein die Kosten vom Sozialamt erstattet zu bekommen.
Auf Seiten der Ärztinnen, Ärzte, Krankenhausverwaltungspersonal und anderen im
Gesundheitssektor Tätigen stellen sich daher viele Fragen: Wie weit reicht meine ärztliche
Schweigepflicht? Wie gehe ich in der Notaufnahme mit dieser Situation um? Gibt es eine
Meldepflicht? Was sollte ich behandeln? Mache ich mich strafbar, wenn ich Patientinnen
und Patienten ohne Papiere behandle?
Zur Frage der Strafbarkeit hatte der Gesetzgeber bereits 2007 die Bedeutung der
Gesundheit und des ärztlichen Auftrages hervorgehoben, in dem er klarstellte, dass "Ärzte
und sonstiges medizinisches Personal, das medizinische Hilfe leistet" sich "nicht strafbar"
macht. Und weiter: "Ärzte, medizinisches Personal, Hebammen usw. sind zur
medizinischen Hilfe in Notfällen verpflichtet." (Bundesministerium des Innern 2007,
Prüfauftrag).
Die Versorgungslücke für Migrantinnen und Migranten ohne Papiere und ohne
Krankenversicherung wird derzeit durch ehrenamtliche Initiativen wie die bundesweit
etablierten Medizinischen Flüchtlingshilfen, die Malteser-Migranten-Medizin oder die
Diakonie mit einem Netz von teilnehmenden niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten
abgemildert. In nun drei Bundesländern (Bremen, Hamburg und neuerdings NRW) sowie in
einigen Kommunen erhalten Asylbewerberinnen und Asylbewerber mittlerweile kurz nach
der Antragstellung eine elektronische Gesundheitskarte kooperierender Krankenkassen,
über die dann die medizinische Versorgung mit Ausnahme antragspflichtiger Leistungen
abgerechnet wird. Für die Versorgung von Papierlosen wird im Rahmen von
Modellprojekten in wenigen Kommunen die Ausgabe eines "Anonymen Krankenscheins"
erprobt. Ein solches Projekt soll nun auch an zwei Standorten in Niedersachsen - und zwar
in Göttingen und Hannover - unter Einbeziehung der dortigen Medizinischen
Flüchtlingshilfen an den Start gehen.
Autoren:
Maren Mylius, Medinetz Hannover
PD Dr. med. Sven Meyer, Medizinische Flüchtlingsberatung e.V.
Medizinische Flüchtlingshilfe Göttingen e.V.
Die Medizinische Flüchtlingshilfe Göttingen e.V. (MFH) gründete sich als Reaktion auf die
faktische Abschaffung des Asylrechtes und die Diskriminierung von Asylsuchenden durch
den sogenannten "Bonner Asylkompromiss" von 1992. Während in Deutschland
Mordanschläge auf vermeintlich Nicht-Deutsche verübt wurden, verschärfte die damalige
Bundesregierung mit den Stimmen der SPD das Asylrecht, um den "sozialen Frieden" in
Deutschland zu wahren. Die Auswirkungen dieser Diskriminierungen sind heute leider
nach wie vor das Betätigungsfeld der MFH. Sie unterstützt illegalisierte Menschen,
Geflüchtete und Migranten/innen bei der Wahrnehmung einer adäquaten medizinischen
Versorgung und vermittelt zu Ärzten/innen und in Krankenhäuser. Zudem hilft die MFH bei
der Besorgung von Medikamenten und begleitet bei Arztbesuchen. Die Vermittlung ist
anonym.
Neben der medizinischen Arbeit, versucht die MFH seit mittlerweile 10 Jahren einen
anonymisierten Krankenschein in Göttingen und darüber hinaus zu etablieren. Dieser soll
es Menschen ohne Papieren ermöglichen, die ihnen gesetzlich zustehende medizinische
Versorgung anonym und ohne Angst vor Strafverfolgung wahrzunehmen. MFH versteht
sich als Teil einer antirassistischen Bewegung, die auf vielfältige Weise strukturellen und
gesellschaftlichen Rassismus angeht.
S. Kratz, September 2015