Brandschutzrichtlinien

Sihlcity Center Management
Brandschutzrichtlinien
Promonutzungen Mall Sihlcity
Stand: 24.06.2009
1
Fluchtstrassen müssen eine freie Durchgangsbreite von 3.0 m aufweisen (siehe Pläne "Promonutzung
Mall"). Diese sind auch während der Aufbauphasen permanent frei zu halten.
2
Die Nutzung von Flächen ausserhalb der Markierungen (z.B. als temporäre Lagerfläche) ist nicht
zulässig.
3
Promonutzungen in Bereichen mit Brandschutzvorhängen, welche im Brandfall auf eine Höhe ab
Boden von 2.0 m herunterfahren, sind nur nach Bewilligung durch die Feuerpolizei Zürich (FPZ)
möglich.
4
Nutzungen der Flächen P.1.1 und P.2.1 gemäss Plänen "Promonutzung Mall" bedürfen der
Beurteilung der Gruner AG und anschliessender Bewilligung (objektbezogene Einzelzulassung) durch
FPZ. Die übrigen Promotionsflächen können bis zu einer Höhe von 1.5 m ab Boden frei genutzt
werden.
5
Promonutzungen mit Einbauten, Wänden, Gestellen, Vitrinen, etc., die höher als 1.5 m ab Boden sind,
sind nur nach positiver Beurteilung durch Gruner AG und anschliessender Bewilligung
(objektbezogene Einzelzulassung) durch FPZ möglich.
Sie dürfen den Mall-Querschnitt (Nachstromfläche für die Entrauchung) um maximal 50%
einschränken:
 Flächen P.1.1 und P.2.1: 50 % freier Querschnitt zwischen Boden und 2 m Höhe!
 Übrige Promotionsflächen: 50% freier Querschnitt zwischen Brüstungsoberkante(n) und 2 m Höhe!
6
Brandlasten sind zu begrenzen (maximal 650 MJ/m2).
7
Offenes Feuer und Wärmequellen (Fritteusen, Kochstellen, Mikrowellen, Rechauds, Grills, etc.) sowie
die Verwendung von Gasflaschen sind nicht zulässig.
8
Die Verwendung und der Verkauf gefährlicher Stoffe (z.B. Feuerwerkskörper) sind nicht zulässig.
9
Die Verwendung von leicht entzündbaren und rasch abbrennenden Materialien (Brandkennziffer 1 - 3)
ist nicht zulässig.
10
Ballone dürfen nur mit nichtbrennbarem Gas oder Gasgemisch (Helium, Helium-Stickstoff, Luft) gefüllt
werden.
11
Die Verwendung von Baustoffen, Dekorationen und Reklametafeln, die brennend abtropfen oder
abfallen bzw. stark reizende, giftige, Panik fördernde Brandgase oder Dämpfe entwickeln, ist nicht
zulässig.
12
Temporäre mobile Einbauten, Gestelle, Vitrinen, usw. müssen mindestens aus mittelschwer
brennbaren Materialien (BKZ 4.2) erstellt und gegen Kippen gesichert werden.
K:\202_318_803_000\Promonutzung_Mall\Merkblatt_Promonutzungen_Mall_090624.doc
Fassung 25.02.2016
13
Fixe Einbauten, Wände, Bodenbeläge, etc. müssen aus schwerbrennbarem Material (mindestens
BKZ 5.2) bestehen.
14
Im Bereich von Zündquellen (z.B. Beleuchtungskörper) sind nicht brennbare Baustoffe, Dekorationen,
etc. (BKZ 6) zu verwenden oder ausreichende Sicherheitsabstände (mind. 0,5 m) einzuhalten.
15
Dekorationen und Reklametafeln müssen mindestens aus schwerbrennbarem Material (BKZ 5.2)
bestehen und sind so anzubringen, dass kein Brandrisiko entsteht und die Sicherheit von Personen
und deren Fluchtwege im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.
16
Eingänge, Ausgänge und Notausgänge dürfen zu keiner Zeit mit Sitzgelegenheiten oder anderen
Dingen überstellt werden.
17
Hauseingänge, Treppenhäuser, Korridore und Verkehrsflächen, welche als Fluchtwege dienen, sind
jederzeit völlig frei und sicher benutzbar zu halten. Fluchtwege dürfen nicht als Lager- oder
Abstellflächen benutzt werden.
18
Die Sichtbarkeit der Kennzeichnung von Fluchtwegen und Ausgängen (Rettungszeichen) sowie die
Wirkung der Sprinkleranlage (Abstand zu den Sprinklerköpfen: mind. 50 cm) darf durch Einbauten,
Dekorationen, Reklametafeln nicht eingeschränkt werden.
19
Die Sicherheitsbeleuchtung darf nicht verdeckt oder in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt werden.
K:\202_318_803_000\Promonutzung_Mall\Merkblatt_Promonutzungen_Mall_090624.doc
Fassung 25.02.2016