VG Würzburg: SchfHwG, Bezirksschornsteinfeger

VG Würzburg, Urteil v. 01.07.2015 – 6 K 15.22
Titel:
VG Würzburg: SchfHwG, Bezirksschornsteinfeger, Abfassung,
Schornsteinfegerwesen, Manipulation, SchfG, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz,
Aufsichtsmaßnahme, Weinmann, Rechtsquelle, Kehrbezirk, verspätete Prüfung,
Abgasanlage, Schornsteinkehrer, Bevollmächtigte, Anwesen, Postzustellungsurkunde,
Klage erheben, Feuerstättenschau, Klagebegründung
Normenketten:
SchfHwG §§ 13, 14 II 1, 19 I Nr. 4, II, 21 III
VwGO §§ 113 I 1, 114
§ 21 Abs. 3 SchfHwG
§ 27 SchfG
SchfHwG §§ 13, 14 II 1, 19 I Nr. 4, II, 21 III
VwGO §§ 113 I 1, 114
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Aufsichtsmaßnahme, Bezirksschornsteinfeger, Verweis, Kehrbuch,
Feuerstättenbescheid, Abweichung, Beanstandung, Kehrbuchführung, Pflichtverletzung, Vorwerfbarkeit,
Ermessensausübung, Schornsteinfegerwesen, Kehrbezirk, Softwareumstellung, Bescheiderstellung,
Korrektur, Feuerstättenschau, Nachweisfunktion, Feuersicherheit, Abgasanlage, Mängelmeldung,
Softwareaktualisierung, Ermessensfehler, Berufspflichtverletzung, Kehrbezirksüberprüfung
Entscheidungsgründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 6 K 15.22
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 1. Juli 2015
6. Kammer
Sachgebiets-Nr: 470
Hauptpunkte:
Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Verweis;
differierende Abfassung von Kehrbuch und Feuerstättenbescheid; Beanstandung der Kehrbuchführung;
vorwerfbare Pflichtverletzung; fehlerfreie Ermessensausübung;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt A.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, D-str. ..., A.,
- Beklagte wegen Schornsteinfegerwesen (Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am
Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am
Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin Sch. aufgrund
mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen von der beklagten Stadt erteilten schornsteinfegerrechtlichen Verweis.
1. Unter dem Datum des 9. Dezember 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Verweis gemäß § 21
Abs. 3 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk A. ... Bei der Überprüfung des von ihm geführten
Kehrbuchs sei im Vergleich zu dem von ihm ausgestellten Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 für
das Anwesen in A., ... Objekt Nr. 13..., eine erhebliche Abweichung festgestellt worden. So fänden sich im
Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 unter dem 2. Termin „Okt.- Dez. 2012“ sowie als 3. Termin
der Zeitraum „Okt.-Dez. 2014“ vermerkt. Im Kehrbuch habe der Kläger dagegen für den ebenfalls mit Datum
vom 2. November 2010 notierten Feuerstättenbescheid als 2. und 3. Termin „Oktober 2012“ bzw. „Oktober
2014“ für den „senkrechten Teil Abgasanlage“ notiert. Da der Kläger unter Berufung auf das Datum des
Kehrbucheintrags dem Schornsteinfeger, der die Überprüfung aufgrund des Feuerstättenbescheides am 25.
November 2014 durchgeführt habe, eine verspätete Prüfung vorwerfen wollte, sei der Verdacht einer
Manipulation des vom Kläger geführten Kehrbuchs und/oder eines erlassenen Feuerstättenbescheides
begründet. Zumindest seien eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die differierende
Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen. Hierzu werde der vorliegende Verweis erteilt. Der
Verweis wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2014 zugestellt.
2. Am 9. Januar 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen:
Der Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 ließ der Kläger zur Klagebegründung vorbringen: Der angefochtene
Bescheid könne nur auf das zwanghafte Bemühen der Beklagten zurückzuführen sein, in einer wie auch
immer gearteten Weise die bisher getroffenen Entscheidungen nachträglich zu rechtfertigen. Eine
Manipulation des Kehrbuchs und/oder des Feuerstättenbescheids sei nicht ersichtlich. Im Kehrbuch, das in
elektronischer Form geführt werde, sei nun einmal ein Zeitraum nicht angabefähig, sondern ein bestimmter
Monat müsse angegeben werden. Da die Feuerstättenschau im Monat Oktober stattgefunden habe, werde
folgerichtig jeweils der Monat Oktober genannt. Demgegenüber werde im Bereich des
Feuerstättenbescheides ein dreimonatiger Zeitraum gewährt. Was hier manipuliert sein solle, sei auch nicht
am fernen Horizont ersichtlich. Der Bescheid könne nur von dem unstillbaren Drang getragen worden sei,
dem Kläger in wie auch immer gearteter Weise irgendwelche Fehler, die gar nicht vorhanden gewesen
seien, nachweisen zu wollen.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 ließ der Kläger noch ergänzen, dass aufgrund einer Softwareumstellung
bzw. Softwareaktualisierung der jeweils erstmals dort genannte Monat ausgewiesen worden sei. Dies sei
später wieder geändert worden. Entsprechend seien die fehlenden Nachweise für Oktober 2014
ausgedruckt worden. Der Ausdruck ergebe sich zwingend aus der Technik der elektronischen
Datenverarbeitung.
3. Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 zur Klageerwiderung aus: Dass eine
Feuerstättenschau im Oktober 2010 stattgefunden habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies
besage auch nicht zwingend, dass künftig Kehrungen im Oktober der Folgejahre durchzuführen seien. Der
Feuerstättenbescheid, der anhand der im Programm festgelegten Arbeiten automatisiert erstellt werde,
übernehme die Festlegungen, wie sie im Kehrbuch ersichtlich seien. Das heiße, grundsätzlich müssten
Kehrbuch und Feuerstättenbescheid identische Festlegungen enthalten. Nachweislich sei im
Feuerstättenbescheid, der dem Kunden vorliege, unter Nr. 1 bei den Terminen ein dreimonatiger Zeitraum
festgelegt (Okt.-Dez. 2010, Okt.-Dez. 2012; Okt.-Dez. 2014). Demnach wäre eine Kehrung im November
2014 fristgerecht und nicht zu beanstanden. Nach dem Kehrbuch, Stand September 2014, sei nach dem 2.
November 2010 kein neuer Bescheid ergangen. Mit E-Mail vom 18. November 2014 sei die nicht
fristgerechte Ausführung in dem betreffenden Anwesen bemängelt worden. Grundlage dürfte sein, dass
nach dem Kehrbuch die Ausführung im Oktober zu erfolgen habe, was dem Bescheid eindeutig
widerspreche. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass nach Bescheiderstellung die Daten im
Programm geändert und kein neuer, korrigierter Bescheid erstellt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 bekräftigte die Beklagte, dass nach dem Kehrbuch in dem Anwesen die
Kehrungen im Oktober hätten durchgeführt werden sollen. Der aktuelle Feuerstättenbescheid enthalte aber
die Frist Ende Dezember.
4. In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen
Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 2015.
Der Beklagtenvertreter beantragte,
die Klage abzuweisen.
Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die
Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Verfahren W 6 K 14.1228 und W 6 K 14.1259/W 6 S 14.1260) und
die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme Verweis ist
ein Verwaltungsakt, den der Kläger als Adressat anfechten kann (vgl. Bins, Erläuterung zum Gesetz über
das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur
Vorgängerregelung des § 27 SchfG).
2. Die Klage ist unbegründet.
Der Verweis der Beklagten vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Rechtsgrundlage für den aufsichtsrechtlichen Verweis ist § 21 Abs. 3 des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes (SchfHwG). Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme
insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen,
wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und
Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Voraussetzung ist ein Verletzung von Pflichten des
SchfHwG (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21, Rn. 5).
2.2 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist unter anderem verpflichtet - jeweils in
ordnungsgemäßer Weise -, Feuerstättenschauen durchzuführen, Feuerstättenbescheide zu erlassen und
das Kehrbuch zu führen.
Bei der Feuerstättenschau setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern
durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb
welchen Zeitraums durchzuführen sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG
sind unter anderem das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau in das Kehrbuch
einzutragen.
Nach § 13 SchfHwG und § 19 SchfHwG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das
Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die
Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten
werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion
für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Das
Kehrbuch ist eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Das Kehrbuch dient der Wahrung der
Feuersicherheit im Kehrbezirk und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dazu, unberechtigte
Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung zu widerlegen, was jedoch eine korrekte
Kehrbuchführung voraussetzt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt einen
schwerwiegenden Verstoß dar (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 13, Rn. 1 f. und
§ 19, Rn. 2 u. 7, § 21 Rn. 4; VG München, U.v. 16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris jeweils m. w. N.).
2.3 Nach Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches
Einschreiten gegeben, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers vorliegt.
Unstreitig liegt eine nicht korrekte Eintragung im Kehrbuch vor, weil die Kehrbucheintragung vom Ergebnis
der Feuerstättenschau und dem darauf basierenden Feuerstättenbescheid abweicht. Denn in dem
Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 legte der Kläger für das dort genannte Anwesen unter Nr. 1
betreffend den senkrechten Teil der Abgasanlage als Termine für die jährliche Ausführung der
Schornsteinfegerarbeiten fest: „Okt.-Dez 2010“, „Okt.-Dez 2012“ und „Okt.-Dez 2014“. Im Kehrbuch sind als
Termine hingegen davon abweichend aufgeführt: „Oktober 2010“, „Oktober 2012“, „Oktober 2014“.
Des Weiteren hat der Kläger - mit einer aus dem unkorrekten Eintrag im Kehrbuch herrührenden
fehlerhaften Mängelmeldung - das Unterlassen der angeblich bis Ende Oktober (statt: Dezember)
erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten mit Außenwirkung beanstandet. Mit E-Mail vom 18. November 2014
monierte der Kläger in einer Mängelmeldung gegenüber der beklagten Stadt A. - ausdrücklich auch
adressiert an den dortigen, für das betreffende Referat zuständigen 3. Bürgermeister -, dass die
Schornsteinfegerarbeiten in jenem Anwesen noch ausstünden. Eine entsprechende Mängelmeldung
übersandte der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 an die Eigentümer des betreffenden
Grundstücks.
Tatsächlich erfolgte die geforderte Überprüfung am 25. November 2014 und damit innerhalb des im
Feuerstättenbescheid vorgesehenen Zeitraums.
2.4 Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, ein Zeitraum sei im Kehrbuch nicht angabefähig, ist nicht
überzeugend, weil auf von der Stadt A. vorgelegten Auszügen des Kehrbuchs auch Zeiträume eingetragen
sind. Außerdem ist nicht verständlich, dass der Kläger in diesem Fall dann nicht den letzten zulässigen
Monat, etwa den Dezember (statt: Oktober), eingetragen hat.
Auch soweit der Kläger - kurz vor der mündlichen Verhandlung - ergänzend noch auf eine
Softwareumstellung bzw. Softwareaktualisierung verweist, ändert dies nichts daran, dass das Kehrbuch
objektiv unrichtig war und blieb. Dafür trägt der Kläger die Verantwortung.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung plausibel ergänzend darauf hingewiesen, dass
der Kläger auch in der Folgezeit den entsprechenden Fehler (bis zuletzt) nicht korrigiert hat. Denn selbst,
wenn mit dem 1. Januar 2013 die Softwareaktualisierung erfolgte, hatte der Kläger bis Dezember 2014, also
nahezu zwei Jahre Zeit gehabt, den unrichtigen Eintrag im Kehrbuch zu korrigieren. Der Kläger hat nichts
dazu vorgebracht, welche Bemühungen er an den Tag gelegt hat, um die nach seinen Angaben durch die
Softwaretechnik veranlassten Fehler im Kehrbuch nach der Anpassung des Softwareprogramms zu
bereinigen. Selbst nach Erlass der Aufsichtsmaßnahme wurde der Fehler vom Kläger offensichtlich nicht
beseitigt.
2.5 Die beklagte Stadt A. hat bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme des Verweises das ihr dabei
zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht kann die Ermessensausübung nur eingeschränkt
überprüfen. Die Behörde kann Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§
114 VwGO).
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, überprüfen (vgl. Schira,
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 2). Die intensive staatliche Aufsicht ist die
Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist
im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staates.
Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht. Vor diesem Hintergrund kommt der
Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. VG München, U.v.
16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris mit Bezug auf BayVGH, B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch
2012, 364).
Entscheidend für die Wahl der Aufsichtsmaßnahme sind die Art des Verschuldens (Vorsatz oder
leichte/grobe Fahrlässigkeit), die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Ein Verweis - ein
schriftlicher tadelnder Hinweis auf das zu missbilligende Verhalten - als die schwächste
Aufsichtsmaßnahme wird, soweit dieser als ausreichend erscheint, normalerweise grundsätzlich bei der
ersten Berufspflichtverletzung ausgesprochen (vgl. Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das
Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur
Vorgängerregelung des § 27 SchfG).
Da eine Verhaltensänderung des Klägers bis zum 9. Dezember 2014 nicht ersichtlich war und auch nicht zu
erkennen war, dass der Kläger seinen Fehler - auch nicht nach Mitteilung der rechtzeitigen Kehrung am 25.
November 2014 - beseitigt hat, ist der Ausspruch des Verweises nicht als ermessensfehlerhaft zu
beanstanden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung das Erfordernis der
Aufsichtsmaßnahme - in zulässiger Weise - ergänzend ausdrücklich damit begründet, dass der Kläger trotz
der langen Zeit des fehlerhaften Eintrags ins Kehrbuch bis zum Dezember 2014 den Fehler nicht bereinigt
hat.
Ermessensfehler sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben. Dem Einwand des
Klägerbevollmächtigten, dass ein Verweis bei diesem einzelnen EDV-bedingten Fehler nicht angebracht sei,
ist entgegenzuhalten, dass der Ausspruch eines Verweises grundsätzlich auch schon bei einer ersten
Berufspflichtverletzung - zumal bei einem schwerwiegenden Verstoß durch eine fehlerhafte Führung des
Kehrbuchs - zulässig ist (Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das
Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG). Des
Weiteren hat der Kläger ausweislich der früher gegen ihn ergangenen bestandskräftigen
Aufsichtsmaßnahmen sowie angesichts des Berichts über die Kehrbezirksüberprüfung im Jahr 2013 schon
in der Vergangenheit gravierende Mängel gerade auch in der Kehrbuchführung an den Tag gelegt, so dass
die aufsichtliche Reaktion der Beklagten auf eine erneut erkannte Unrichtigkeit des Kehrbuchs, die der
Kläger zudem zum Anlass nahm, sowohl die Beklagte als auch die entsprechenden Eigentümer mit einer
fehlerhaften Mängelmeldung anzugehen, nicht als unangemessen, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt
anzusehen ist. Denn schon in der Vergangenheit waren bei einer Kehrbezirksüberprüfung sowie bei einer
Kehrbuchprüfung im Jahr 2013 erhebliche Pflichtverletzungen festgestellt und auch schon durch
Aufsichtsmaßnahmen geahndet worden (siehe VG Würzburg, B.v. 19.12.2014 - W 6 S 14.1260; BayVGH,
B.v. 4.3.2015 - 22 CS 15.41 - juris). Die Beklagte hat die wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs im
Verweis ausdrücklich angeführt. Die getroffene Aufsichtsmaßnahme des Verweises ist in Relation zu einem
Warnungsgeld die schwächere Aufsichtsmaßnahme und damit auch unter dem Aspekt das mildere und
verhältnismäßigere Mittel.
Die vorstehenden Ermessenserwägungen waren für die Beklagte ersichtlich tragend und ausreichend für
den Ausspruch des Verweises. Die noch weitergehenden Überlegungen zu einem möglichen vorsätzlichen
Handeln (bei der Führung des Kehrbuchs bzw. dem Erlass des Feuerstättenbescheides), um zu einen
Vorwurf einer verspäteten Prüfung zu kommen, waren ausweislich des Verweises nicht
entscheidungserheblich, da zumindest eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die
differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen waren und gerade hierzu der
Ausspruch des Verweises erfolgte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §
711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach
Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren
vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte,
Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2
Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus
denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt.
Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Angesichts gegenteiliger Anhaltspunkte
hält das Gericht den Regelstreitwert für angemessen. Dies entspricht auch der vergleichbaren
Streitwertfestsetzung im Dienst- bzw. Disziplinarrecht bei förmlichen Missbilligungen (vgl. etwa BayVGH,
B.v. 27.1.2015 - 6 ZB 14.2121 - IÖD 2015, 78).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur
Post als bekannt gemacht.