VG Würzburg, Urteil v. 01.07.2015 – 6 K 15.22 Titel: VG Würzburg: SchfHwG, Bezirksschornsteinfeger, Abfassung, Schornsteinfegerwesen, Manipulation, SchfG, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Aufsichtsmaßnahme, Weinmann, Rechtsquelle, Kehrbezirk, verspätete Prüfung, Abgasanlage, Schornsteinkehrer, Bevollmächtigte, Anwesen, Postzustellungsurkunde, Klage erheben, Feuerstättenschau, Klagebegründung Normenketten: SchfHwG §§ 13, 14 II 1, 19 I Nr. 4, II, 21 III VwGO §§ 113 I 1, 114 § 21 Abs. 3 SchfHwG § 27 SchfG SchfHwG §§ 13, 14 II 1, 19 I Nr. 4, II, 21 III VwGO §§ 113 I 1, 114 Schlagworte: Schornsteinfegerrecht, Aufsichtsmaßnahme, Bezirksschornsteinfeger, Verweis, Kehrbuch, Feuerstättenbescheid, Abweichung, Beanstandung, Kehrbuchführung, Pflichtverletzung, Vorwerfbarkeit, Ermessensausübung, Schornsteinfegerwesen, Kehrbezirk, Softwareumstellung, Bescheiderstellung, Korrektur, Feuerstättenschau, Nachweisfunktion, Feuersicherheit, Abgasanlage, Mängelmeldung, Softwareaktualisierung, Ermessensfehler, Berufspflichtverletzung, Kehrbezirksüberprüfung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.22 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Juli 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 470 Hauptpunkte: Schornsteinfegerrecht; Aufsichtsmaßnahme gegen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger; Verweis; differierende Abfassung von Kehrbuch und Feuerstättenbescheid; Beanstandung der Kehrbuchführung; vorwerfbare Pflichtverletzung; fehlerfreie Ermessensausübung; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger bevollmächtigt: ... gegen Stadt A., vertreten durch den Oberbürgermeister, D-str. ..., A., - Beklagte wegen Schornsteinfegerwesen (Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin Sch. aufgrund mündlicher Verhandlung am 1. Juli 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen von der beklagten Stadt erteilten schornsteinfegerrechtlichen Verweis. 1. Unter dem Datum des 9. Dezember 2014 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Kehrbezirk A. ... Bei der Überprüfung des von ihm geführten Kehrbuchs sei im Vergleich zu dem von ihm ausgestellten Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 für das Anwesen in A., ... Objekt Nr. 13..., eine erhebliche Abweichung festgestellt worden. So fänden sich im Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 unter dem 2. Termin „Okt.- Dez. 2012“ sowie als 3. Termin der Zeitraum „Okt.-Dez. 2014“ vermerkt. Im Kehrbuch habe der Kläger dagegen für den ebenfalls mit Datum vom 2. November 2010 notierten Feuerstättenbescheid als 2. und 3. Termin „Oktober 2012“ bzw. „Oktober 2014“ für den „senkrechten Teil Abgasanlage“ notiert. Da der Kläger unter Berufung auf das Datum des Kehrbucheintrags dem Schornsteinfeger, der die Überprüfung aufgrund des Feuerstättenbescheides am 25. November 2014 durchgeführt habe, eine verspätete Prüfung vorwerfen wollte, sei der Verdacht einer Manipulation des vom Kläger geführten Kehrbuchs und/oder eines erlassenen Feuerstättenbescheides begründet. Zumindest seien eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen. Hierzu werde der vorliegende Verweis erteilt. Der Verweis wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2014 zugestellt. 2. Am 9. Januar 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen: Der Verweis gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 ließ der Kläger zur Klagebegründung vorbringen: Der angefochtene Bescheid könne nur auf das zwanghafte Bemühen der Beklagten zurückzuführen sein, in einer wie auch immer gearteten Weise die bisher getroffenen Entscheidungen nachträglich zu rechtfertigen. Eine Manipulation des Kehrbuchs und/oder des Feuerstättenbescheids sei nicht ersichtlich. Im Kehrbuch, das in elektronischer Form geführt werde, sei nun einmal ein Zeitraum nicht angabefähig, sondern ein bestimmter Monat müsse angegeben werden. Da die Feuerstättenschau im Monat Oktober stattgefunden habe, werde folgerichtig jeweils der Monat Oktober genannt. Demgegenüber werde im Bereich des Feuerstättenbescheides ein dreimonatiger Zeitraum gewährt. Was hier manipuliert sein solle, sei auch nicht am fernen Horizont ersichtlich. Der Bescheid könne nur von dem unstillbaren Drang getragen worden sei, dem Kläger in wie auch immer gearteter Weise irgendwelche Fehler, die gar nicht vorhanden gewesen seien, nachweisen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 ließ der Kläger noch ergänzen, dass aufgrund einer Softwareumstellung bzw. Softwareaktualisierung der jeweils erstmals dort genannte Monat ausgewiesen worden sei. Dies sei später wieder geändert worden. Entsprechend seien die fehlenden Nachweise für Oktober 2014 ausgedruckt worden. Der Ausdruck ergebe sich zwingend aus der Technik der elektronischen Datenverarbeitung. 3. Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015 zur Klageerwiderung aus: Dass eine Feuerstättenschau im Oktober 2010 stattgefunden habe, sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Dies besage auch nicht zwingend, dass künftig Kehrungen im Oktober der Folgejahre durchzuführen seien. Der Feuerstättenbescheid, der anhand der im Programm festgelegten Arbeiten automatisiert erstellt werde, übernehme die Festlegungen, wie sie im Kehrbuch ersichtlich seien. Das heiße, grundsätzlich müssten Kehrbuch und Feuerstättenbescheid identische Festlegungen enthalten. Nachweislich sei im Feuerstättenbescheid, der dem Kunden vorliege, unter Nr. 1 bei den Terminen ein dreimonatiger Zeitraum festgelegt (Okt.-Dez. 2010, Okt.-Dez. 2012; Okt.-Dez. 2014). Demnach wäre eine Kehrung im November 2014 fristgerecht und nicht zu beanstanden. Nach dem Kehrbuch, Stand September 2014, sei nach dem 2. November 2010 kein neuer Bescheid ergangen. Mit E-Mail vom 18. November 2014 sei die nicht fristgerechte Ausführung in dem betreffenden Anwesen bemängelt worden. Grundlage dürfte sein, dass nach dem Kehrbuch die Ausführung im Oktober zu erfolgen habe, was dem Bescheid eindeutig widerspreche. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass nach Bescheiderstellung die Daten im Programm geändert und kein neuer, korrigierter Bescheid erstellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 bekräftigte die Beklagte, dass nach dem Kehrbuch in dem Anwesen die Kehrungen im Oktober hätten durchgeführt werden sollen. Der aktuelle Feuerstättenbescheid enthalte aber die Frist Ende Dezember. 4. In der mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015 wiederholte der Klägerbevollmächtigte seinen Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Januar 2015. Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte der Verfahren W 6 K 14.1228 und W 6 K 14.1259/W 6 S 14.1260) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme Verweis ist ein Verwaltungsakt, den der Kläger als Adressat anfechten kann (vgl. Bins, Erläuterung zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG). 2. Die Klage ist unbegründet. Der Verweis der Beklagten vom 9. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1 Rechtsgrundlage für den aufsichtsrechtlichen Verweis ist § 21 Abs. 3 des SchornsteinfegerHandwerksgesetzes (SchfHwG). Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000,00 EUR verhängen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihm nach dem SchfHwG obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. Voraussetzung ist ein Verletzung von Pflichten des SchfHwG (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21, Rn. 5). 2.2 Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist unter anderem verpflichtet - jeweils in ordnungsgemäßer Weise -, Feuerstättenschauen durchzuführen, Feuerstättenbescheide zu erlassen und das Kehrbuch zu führen. Bei der Feuerstättenschau setzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG). Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG sind unter anderem das Datum und das Ergebnis der letzten Feuerstättenschau in das Kehrbuch einzutragen. Nach § 13 SchfHwG und § 19 SchfHwG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, das Kehrbuch ordnungsgemäß zu führen. Er trägt nach § 19 Abs. 2 SchfHwG die Verantwortung dafür, dass die Eintragungen vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Dem Kehrbuch kommt eine besondere Nachweisfunktion für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zu. Das Kehrbuch ist eine Urkunde und das gesetzlich vorgesehene Beweismittel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für seine ordnungsgemäße Arbeit. Das Kehrbuch dient der Wahrung der Feuersicherheit im Kehrbezirk und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dazu, unberechtigte Vorwürfe einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung zu widerlegen, was jedoch eine korrekte Kehrbuchführung voraussetzt. Eine fehlerhafte oder unvollständige Führung des Kehrbuchs stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 13, Rn. 1 f. und § 19, Rn. 2 u. 7, § 21 Rn. 4; VG München, U.v. 16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris jeweils m. w. N.). 2.3 Nach Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegeben, weil eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers vorliegt. Unstreitig liegt eine nicht korrekte Eintragung im Kehrbuch vor, weil die Kehrbucheintragung vom Ergebnis der Feuerstättenschau und dem darauf basierenden Feuerstättenbescheid abweicht. Denn in dem Feuerstättenbescheid vom 2. November 2010 legte der Kläger für das dort genannte Anwesen unter Nr. 1 betreffend den senkrechten Teil der Abgasanlage als Termine für die jährliche Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten fest: „Okt.-Dez 2010“, „Okt.-Dez 2012“ und „Okt.-Dez 2014“. Im Kehrbuch sind als Termine hingegen davon abweichend aufgeführt: „Oktober 2010“, „Oktober 2012“, „Oktober 2014“. Des Weiteren hat der Kläger - mit einer aus dem unkorrekten Eintrag im Kehrbuch herrührenden fehlerhaften Mängelmeldung - das Unterlassen der angeblich bis Ende Oktober (statt: Dezember) erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten mit Außenwirkung beanstandet. Mit E-Mail vom 18. November 2014 monierte der Kläger in einer Mängelmeldung gegenüber der beklagten Stadt A. - ausdrücklich auch adressiert an den dortigen, für das betreffende Referat zuständigen 3. Bürgermeister -, dass die Schornsteinfegerarbeiten in jenem Anwesen noch ausstünden. Eine entsprechende Mängelmeldung übersandte der Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 an die Eigentümer des betreffenden Grundstücks. Tatsächlich erfolgte die geforderte Überprüfung am 25. November 2014 und damit innerhalb des im Feuerstättenbescheid vorgesehenen Zeitraums. 2.4 Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, ein Zeitraum sei im Kehrbuch nicht angabefähig, ist nicht überzeugend, weil auf von der Stadt A. vorgelegten Auszügen des Kehrbuchs auch Zeiträume eingetragen sind. Außerdem ist nicht verständlich, dass der Kläger in diesem Fall dann nicht den letzten zulässigen Monat, etwa den Dezember (statt: Oktober), eingetragen hat. Auch soweit der Kläger - kurz vor der mündlichen Verhandlung - ergänzend noch auf eine Softwareumstellung bzw. Softwareaktualisierung verweist, ändert dies nichts daran, dass das Kehrbuch objektiv unrichtig war und blieb. Dafür trägt der Kläger die Verantwortung. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung plausibel ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger auch in der Folgezeit den entsprechenden Fehler (bis zuletzt) nicht korrigiert hat. Denn selbst, wenn mit dem 1. Januar 2013 die Softwareaktualisierung erfolgte, hatte der Kläger bis Dezember 2014, also nahezu zwei Jahre Zeit gehabt, den unrichtigen Eintrag im Kehrbuch zu korrigieren. Der Kläger hat nichts dazu vorgebracht, welche Bemühungen er an den Tag gelegt hat, um die nach seinen Angaben durch die Softwaretechnik veranlassten Fehler im Kehrbuch nach der Anpassung des Softwareprogramms zu bereinigen. Selbst nach Erlass der Aufsichtsmaßnahme wurde der Fehler vom Kläger offensichtlich nicht beseitigt. 2.5 Die beklagte Stadt A. hat bei der Auswahl der Aufsichtsmaßnahme des Verweises das ihr dabei zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Gericht kann die Ermessensausübung nur eingeschränkt überprüfen. Die Behörde kann Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 VwGO). Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann die zuständige Aufsichtsbehörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger jederzeit, also auch ohne besonderen Anlass, überprüfen (vgl. Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, 2. Aufl. 2015, § 21 Rn. 2). Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Er ist im Bereich seiner staatlichen Aufgaben nicht ein freier Handwerker, sondern verlängerter Arm des Staates. Daraus rechtfertigt sich die umfassende staatliche Aufsicht. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (vgl. VG München, U.v. 16.12.2014 - M 16 K 14.1963 - juris mit Bezug auf BayVGH, B.v. 15.2.2012 - 22 ZB 10.2972 - GewArch 2012, 364). Entscheidend für die Wahl der Aufsichtsmaßnahme sind die Art des Verschuldens (Vorsatz oder leichte/grobe Fahrlässigkeit), die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Ein Verweis - ein schriftlicher tadelnder Hinweis auf das zu missbilligende Verhalten - als die schwächste Aufsichtsmaßnahme wird, soweit dieser als ausreichend erscheint, normalerweise grundsätzlich bei der ersten Berufspflichtverletzung ausgesprochen (vgl. Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG). Da eine Verhaltensänderung des Klägers bis zum 9. Dezember 2014 nicht ersichtlich war und auch nicht zu erkennen war, dass der Kläger seinen Fehler - auch nicht nach Mitteilung der rechtzeitigen Kehrung am 25. November 2014 - beseitigt hat, ist der Ausspruch des Verweises nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung das Erfordernis der Aufsichtsmaßnahme - in zulässiger Weise - ergänzend ausdrücklich damit begründet, dass der Kläger trotz der langen Zeit des fehlerhaften Eintrags ins Kehrbuch bis zum Dezember 2014 den Fehler nicht bereinigt hat. Ermessensfehler sind auch nicht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben. Dem Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass ein Verweis bei diesem einzelnen EDV-bedingten Fehler nicht angebracht sei, ist entgegenzuhalten, dass der Ausspruch eines Verweises grundsätzlich auch schon bei einer ersten Berufspflichtverletzung - zumal bei einem schwerwiegenden Verstoß durch eine fehlerhafte Führung des Kehrbuchs - zulässig ist (Bins, Erläuterungen zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen in: Das Deutsche Bundesrecht III B 24, September 2003, Erläuterung zur Vorgängerregelung des § 27 SchfG). Des Weiteren hat der Kläger ausweislich der früher gegen ihn ergangenen bestandskräftigen Aufsichtsmaßnahmen sowie angesichts des Berichts über die Kehrbezirksüberprüfung im Jahr 2013 schon in der Vergangenheit gravierende Mängel gerade auch in der Kehrbuchführung an den Tag gelegt, so dass die aufsichtliche Reaktion der Beklagten auf eine erneut erkannte Unrichtigkeit des Kehrbuchs, die der Kläger zudem zum Anlass nahm, sowohl die Beklagte als auch die entsprechenden Eigentümer mit einer fehlerhaften Mängelmeldung anzugehen, nicht als unangemessen, sondern im Gegenteil als gerechtfertigt anzusehen ist. Denn schon in der Vergangenheit waren bei einer Kehrbezirksüberprüfung sowie bei einer Kehrbuchprüfung im Jahr 2013 erhebliche Pflichtverletzungen festgestellt und auch schon durch Aufsichtsmaßnahmen geahndet worden (siehe VG Würzburg, B.v. 19.12.2014 - W 6 S 14.1260; BayVGH, B.v. 4.3.2015 - 22 CS 15.41 - juris). Die Beklagte hat die wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs im Verweis ausdrücklich angeführt. Die getroffene Aufsichtsmaßnahme des Verweises ist in Relation zu einem Warnungsgeld die schwächere Aufsichtsmaßnahme und damit auch unter dem Aspekt das mildere und verhältnismäßigere Mittel. Die vorstehenden Ermessenserwägungen waren für die Beklagte ersichtlich tragend und ausreichend für den Ausspruch des Verweises. Die noch weitergehenden Überlegungen zu einem möglichen vorsätzlichen Handeln (bei der Führung des Kehrbuchs bzw. dem Erlass des Feuerstättenbescheides), um zu einen Vorwurf einer verspäteten Prüfung zu kommen, waren ausweislich des Verweises nicht entscheidungserheblich, da zumindest eine wiederholt fragwürdige Führung des Kehrbuchs und die differierende Abfassung eines Feuerstättenbescheides vorzuwerfen waren und gerade hierzu der Ausspruch des Verweises erfolgte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Angesichts gegenteiliger Anhaltspunkte hält das Gericht den Regelstreitwert für angemessen. Dies entspricht auch der vergleichbaren Streitwertfestsetzung im Dienst- bzw. Disziplinarrecht bei förmlichen Missbilligungen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.1.2015 - 6 ZB 14.2121 - IÖD 2015, 78). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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