Wiss Ma’in Dr. Anja Schmidt AG StrafR AT 1, WS 2014/15 Übersicht: Einschränkung der Gebotenheit bei Notwehrprovokation (§ 32 StGB) Relevanz der Provokation, wenn diese Irrel. von Prov. Absichtsprov. Eigenverantwortung des Provozierten, auch bei rewi Provokation: der Provozierte überschreitet die Grenze des Rechts dagg.: hier besteht kein Interesse an Rbewährung, so dass scharfes NotwehrR nicht gerechtft., ausdr. Gebotenheitseinschr ä. in § 32 sonst schuldhaft (d.e., Fahrlä.), u.z. Verteidiger hat rewi rewi Angriff absichtlich Provozierender muss provoziert (auch Sphäre des Rechts Wissentlichkeit dürfte zuerst überschritten genügen) haben, nicht der andere, Rkt. auf remä provozierendes Verhalten liegt im Verantwortungsbereich des Provozierten Ausschluss Notwehrrechts nur Absichtsprov.! des Einschränkg. Notwehrrechts bei Handeln ist rechtsmissbräuchlich, so dass keine Berufung auf das NotwehrR mgl. ist Provozierender verzichtet durch Prov. konkl. auf den Schutz seiner Rgüter dagg.: Schutzinteresse bleibt; Einwilligg. ist bloße Fiktion Gebotenheit (+), Strafmilderung bei Angreifer Einschränkung auf mildere Mittel zum bloßen Selbstschutz, wobei hinzunehmendes Risiko größer (etwa auch Ausweichen), Gebotenheit (+/-) kein Interesse an Verteidigung der Rechtsordnung wg. Rmissbräuchlk. Selbstschutzinteresse bleibt, in dieses darf nicht rewi eingegriffen werden, allerdings Mitverantwortung dagg.: Vor. d. § 32 liegen vor (dagg.: ausdr. Gebotenheitseinschrän kung) sozial zu missbilligen auch bei sonst sozialwidrigem Verhalten, dass seinem Gewicht nach rewi Verhalten gleichkommt (BGH) dagg.: unbestimmt; re. erlaubtes Verh. kann nicht zur Einschrä. von R führen a.i.i.c. (actio illicita in causa) Rfg. in Notsituation (+), jedoch Zurechnung des Erfolges zur provozierendem Verhalten Provozierender benutzt sich selbst als Werkzeug dagg.: systemwidrig, Strfbk. knüpft an konkretes Verh. zu best. Zeitpunkt an, KVErfolg kann nicht an ein Wegfahren angeknüpft werden, dass nicht (i.R.d. obj. Zur.) mit KVErfolg verbunden Gebotenheit (+), Gebotenheit (-) Strafbk. wg. Erfolg zugerechnet zum prov. Verhalten (z.B. §§ 223, 224 oder § 229 i.V.m. a.i.i.c. wg. des Wegfahrens nach der Kollision) vgl. Kühl, StrafR AT, 7. A., § 7 Rn. 207-264 (zur sonst schuldhaften Herbeiführung der Notwehrlage Rn. 248 ff.), Hillenkamp, 32 Probl. AT, 14. A., 2. Probl.; Kindhäuser, StrafRAT, 5. A., § 16 Rn. 48-58 Berücksichtigung d. Provokation bei § 34: - Erforderlichkeit? - Einfließenlassen in Interessenabwägung – Minderung d. Selbstschutzinteresses aufgr. Prov. Berücksichtigung d. Provokation bei § 35: - Erforderlichkeit? - Zumutbarkeit d. Hinnahme der Gefahr gem. § 35 I 2 1.Alt.
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