Irrel. von Prov. Relevanz der Provokation , wenn

Wiss Ma’in Dr. Anja Schmidt
AG StrafR AT 1, WS 2014/15
Übersicht: Einschränkung der Gebotenheit bei Notwehrprovokation (§ 32 StGB)
Relevanz der Provokation, wenn diese
Irrel. von Prov.
Absichtsprov.
Eigenverantwortung
des
Provozierten,
auch
bei
rewi
Provokation:
der
Provozierte
überschreitet
die
Grenze des Rechts
dagg.: hier besteht
kein Interesse an
Rbewährung,
so
dass
scharfes
NotwehrR
nicht
gerechtft.,
ausdr.
Gebotenheitseinschr
ä. in § 32
sonst schuldhaft (d.e., Fahrlä.), u.z.
Verteidiger hat rewi
rewi
Angriff
absichtlich
Provozierender
muss
provoziert
(auch
Sphäre des Rechts
Wissentlichkeit
dürfte
zuerst
überschritten
genügen)
haben, nicht der andere,
Rkt.
auf
remä
provozierendes
Verhalten
liegt
im
Verantwortungsbereich
des Provozierten
Ausschluss
Notwehrrechts
nur
Absichtsprov.!
des Einschränkg.
Notwehrrechts
bei
Handeln
ist
rechtsmissbräuchlich,
so
dass
keine
Berufung auf das
NotwehrR mgl. ist
Provozierender
verzichtet durch Prov.
konkl. auf den Schutz
seiner Rgüter
dagg.: Schutzinteresse
bleibt; Einwilligg. ist
bloße Fiktion
 Gebotenheit (+),
Strafmilderung bei
Angreifer
 Einschränkung auf
mildere Mittel zum
bloßen Selbstschutz,
wobei hinzunehmendes
Risiko größer (etwa
auch
Ausweichen),
Gebotenheit (+/-)
kein Interesse an
Verteidigung
der
Rechtsordnung wg.
Rmissbräuchlk.
Selbstschutzinteresse
bleibt, in dieses darf
nicht rewi eingegriffen
werden,
allerdings
Mitverantwortung
dagg.: Vor. d. § 32
liegen vor (dagg.:
ausdr.
Gebotenheitseinschrän
kung)
sozial zu missbilligen
auch
bei
sonst
sozialwidrigem Verhalten,
dass seinem Gewicht nach
rewi
Verhalten
gleichkommt (BGH)
dagg.: unbestimmt; re.
erlaubtes Verh. kann nicht
zur Einschrä. von R
führen
a.i.i.c. (actio illicita in
causa)
Rfg. in Notsituation (+),
jedoch Zurechnung des
Erfolges
zur
provozierendem
Verhalten
Provozierender benutzt
sich
selbst
als
Werkzeug
dagg.: systemwidrig,
Strfbk.
knüpft
an
konkretes Verh. zu
best. Zeitpunkt an, KVErfolg kann nicht an
ein
Wegfahren
angeknüpft
werden,
dass
nicht
(i.R.d.
obj. Zur.) mit KVErfolg verbunden
 Gebotenheit (+),  Gebotenheit (-)
Strafbk.
wg.
Erfolg
zugerechnet zum prov.
Verhalten (z.B. §§ 223,
224 oder § 229 i.V.m.
a.i.i.c.
wg.
des
Wegfahrens nach der
Kollision)
vgl. Kühl, StrafR AT, 7. A., § 7 Rn. 207-264 (zur sonst schuldhaften Herbeiführung der Notwehrlage
Rn. 248 ff.), Hillenkamp, 32 Probl. AT, 14. A., 2. Probl.; Kindhäuser, StrafRAT, 5. A., § 16 Rn. 48-58
Berücksichtigung d. Provokation bei § 34:
- Erforderlichkeit?
- Einfließenlassen in Interessenabwägung – Minderung d. Selbstschutzinteresses aufgr. Prov.
Berücksichtigung d. Provokation bei § 35:
- Erforderlichkeit?
- Zumutbarkeit d. Hinnahme der Gefahr gem. § 35 I 2 1.Alt.