ORTSRECHT DER STADT AICHACH Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aichach (KindertageseinrichtungsGebührensatzung) Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabegesetztes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70) erlässt die Stadt Aichach folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aichach (Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung) §1 Gebührenpflicht Die Stadt Aichach erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen Gebühren. §2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind, a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, b) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung angemeldet haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. §3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebühren im Sinne von § 5 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstigen vorübergehender Abwesenheiten. (2) Bei Aufnahme oder beim Ausscheiden eines Kindes während des Monats ist die volle Gebühr zu entrichten. (3) Die Gebühren werden jeweils für den gesamten Monat zum 15. des Monats fällig und abgebucht. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Aichach eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich. §4 Gebührenmaßstab Die Höhe der Gebühren im Sinne des § 5 richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung. Die Gebühren werden im jeweiligen Kindergartenjahr für 12 Monate erhoben. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. §5 Gebührensätze (1) Die monatliche Gebühr beträgt ab 01. September 2015: 1.) für den Besuch einer Kinderkrippe bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit a) b) c) d) e) f) g) h) i) von mehr als 1 bis zu 2 Stunden von mehr als 2 bis zu 3 Stunden von mehr als 3 bis zu 4 Stunden von mehr als 4 bis zu 5 Stunden von mehr als 5 bis zu 6 Stunden von mehr als 6 bis zu 7 Stunden von mehr als 7 bis zu 8 Stunden von mehr als 8 bis zu 9 Stunden von mehr als 9 Stunden 116.--€ 127,--€ 138,--€ 149,--€ 160,--€ 171,--€ 182,--€ 193,--€ 204,--€ 2.) für den Besuch eines Kindergartens bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit von a) b) c) d) e) f) g) von mehr als 3 bis zu 4 Stunden von mehr als 4 bis zu 5 Stunden von mehr als 5 bis zu 6 Stunden von mehr als 6 bis zu 7 Stunden von mehr als 7 bis zu 8 Stunden von mehr als 8 bis zu 9 Stunden von mehr als 9 Stunden 76.--€ 81,--€ 86,--€ 92,--€ 97,--€ 103,--€ 108,--€ (2) Für die Betreuung eines unter 3jährigen Kindes in den städtischen Kindergärten wird für jeden angefangenen Monat zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 1 Nr. 2 ein Zuschlag von 30 € erhoben. (3) Ab dem laufenden Monat in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, wird die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Die Gebühr nach Abs. 1 Nr. 1 wird für die gesamte Besuchszeit der Kinderkrippe erhoben. (4) Ein Mittagessen wird zum Selbstkostenpreis angeboten. Das Essensgeld wird zusammen mit den Betreuungsgebühren fällig. (5) Die Höhe des Getränkegeldes richtet sich nach der durchschnittlichen Betreuungszeit und beträgt pro Monat 1.) in den Kindergärten a) bis zu 5 Stunden b) von mehr als 5 Stunden 2.) in den Kinderkrippen 3,00 € 5,00 € 2,50 € (6) Die Buchungszeiten können halbjährlich, jeweils zum 1. März und 1. September vom Gebührenschuldner geändert werden. (7) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt. §6 Schlussbestimmungen Diese Gebührensatzung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aichach (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 26.03.2010 zuletzt geändert durch die zweite Änderungssatzung von 25.03.2013 außer Kraft. Aichach, den 30.04.2015 gez. Habermann Klaus Habermann Erster Bürgermeister
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