Stadt Goch Der Bürgermeister Az.: I - 10 20 12 Drucksache-Nr. 38 /2016 vom 17.02.2016 öffentliche Beratung Beratungsfolge: Sitzungsdatum: Haupt- und Finanzausschuss Rat 08.03.2016 15.03.2016 Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Goch vom 6. Oktober 1999 Beschlussvorschlag: Die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Goch vom 6. Oktober 1999 mit dem aus der Anlage 1 zu dieser Drucksache ersichtlichen Inhalt wird beschlossen. Begründung: Zu § 14 (Beigeordnete) Der Beigeordnete der Stadt Goch, Stadtbaurat Krantz, scheidet zum 31.05.2016 aus dem Dienst der Stadt Goch aus. Die Verwaltung schlägt vor, künftig auf einen Beigeordneten zu verzichten und die Leitung des Fachbereichs einem Laufbahnbeamten bzw. einer Laufbahnbeamtin zu übertragen. Eine Verpflichtung, Beigeordnete zu bestellen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung nicht. Falls keine Beigeordneten bestellt werden, bedarf es auch keiner Regelung in der Hauptsatzung. Mit dem Ausscheiden von Herrn Krantz wird die Funktion des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters vakant. § 68 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sieht vor, dass ein allgemeiner Vertreter zwingend zu bestellen ist. Ist kein Beigeordneter vorhanden, muss die Funktion von einem anderen Bediensteten der Verwaltung wahrgenommen werden. Sie sollte einem Laufbahnbeamten übertragen werden. Zu § 15 (Öffentliche Bekanntmachungen) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Goch, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, wurden bisher in den Tageszeitungen Rheinische Post – Grenzland Post – und Neue Rhein Zeitung vollzogen. Zudem erfolgte ein nachrichtlicher Aushang im Bekanntmachungskasten des Rathauses. Mit Änderung der Bekanntmachungsverordnung NRW vom 05.11.2015 ist als weitere Bekanntmachungsform die öffentliche Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet eingeführt worden. Den Kommunen ist es künftig nunmehr möglich, öffentliche Bekanntmachungen auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. 2 Der neu eingefügte § 6 der Bekanntmachungsverordnung regelt die InternetBekanntmachung. Danach können die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Stadt unter Angabe des Bereitstellungstages erfolgen. Auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse ist entweder durch ein Amtsblatt, eine mindestens einmal wöchentlich erscheinende Zeitung oder durch Aushang in Bekanntmachungskästen nachrichtlich hinzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 Bekanntmachungsverordnung). Die öffentliche Bekanntmachung in Form der Internet-Bekanntmachung ist nach § 7 Absatz 2 der Bekanntmachungsverordnung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Die Stadt Goch macht von der nunmehr eingeräumten Möglichkeit der InternetBekanntmachung Gebrauch. Öffentliche Bekanntmachungen werden auf der Homepage der Stadt Goch - www.goch.de - veröffentlicht. Die nachrichtlichen Hinweise werden künftig im Gocher Wochenblatt vorgenommen. Gemessen an den Bekanntmachungskosten der beiden letzten Haushaltsjahre ist eine Einsparung von ca. 14.800 € jährlich möglich. Eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der §§ 14 und 15 der Hauptsatzung ist als Anlage 2 dieser Drucksache beigefügt. Im Auftrage: (Dr. Kaster) Anlagen DS 38.2016 Anlage 1.docx DS 38.2016 Anlage 2.doc
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