Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung

Niedersächsisches Ministerium
für Wissenschaft und Kultur
Förderkriterien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
der nichtstaatlichen Museen in Niedersachsen
1. Zuwendungszweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe
- dieser Förderkriterien
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV/VV-Gk zu §
44 LHO
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung
der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung
der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), ABI der EU L 187 vom 26. Juni 2014,
S. 1)
Zuwendungen für die Durchführung von Ausstellungen und besonderen Projekten mit
überregionaler Bedeutung sowie für den Erwerb von Sammlungsgegenständen von Museen in Niedersachsen.
1.2 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben
der AGVO genügen.
-21.3
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbe-
hörde entscheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden museale Projekte über 10.000 € entsprechend der unten aufgeführten
Kriterien.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts
und kommunale Gebietskörperschaften sein.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Fördermittel sind ausschließlich für Museen bestimmt.
4.2 Eine angemessene kommunale Beteiligung sollte die Regel sein.
4.3
Der Förderung werden folgende Kriterien (kumulativ) zugrunde gelegt:
 überregionale Bedeutung des Projektes, des Erwerbs oder Landesbezug
 Professionalität der Durchführung (wissenschaftliche Grundlage, Organisation, Öffentlichkeitsarbeit, effizienter Umgang mit Ressourcen)
 differenzierte Vermittlungsprogramme, ggf. neue Vermittlungsformate
-3 Förderung von interkulturellen Ansätzen
 Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern.
4.4 Erfolgt die Durchführung eines Ausstellungsprojektes in Kooperation mit einer anderen gem. Nr. 4.1 antragsberechtigten Institution, erfolgt die zuwendungsrechtliche Antragstellung und Abwicklung über eine federführende Institution.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Festbetragsfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung oder Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind sowohl Personal- und Sachausgaben als auch Ausgaben für
Investitionen.
5.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
- Mietkosten
für nicht projektbezogen angemietete Ausstellungsräume,
- Bewirtungskosten
anlässlich einzelner Veranstaltungen.
5.4 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des
Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die
Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio.
EUR pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.
5.5 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.
Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1) - kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO
-4für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese
Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.
6. Regelungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV
und die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.
6.3 Auf die Berichterstattungspflichten des MWK als Bewilligungsbehörde gemäß Artikel
11 AGVO wird hingewiesen.
6.4 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 EUR veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.
6.5 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.
(12.08.2015)