Richtlinien zur Regelung der Grundsätze für die Vergabe von

Richtlinien der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
zur Regelung der Grundsätze
für die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen und Funktions-Leistungsbezügen sowie für
die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen
vom 22. Juni 2006
Gemäß § 10 Satz 2 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) vom 15.
Dezember 2004 (GVBl S. 575) in Verbindung mit der Satzung der Stiftung Katholische Universität
Eichstätt zur Übertragung weiterer Zuständigkeiten an die Universität (ÜZS) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 2005 hat die Hochschulleitung der Katholischen Universität
Eichstätt-Ingolstadt mit Beschluss vom 2. Februar 2005 im Benehmen mit dem Senat am 27. April
2005 folgende Richtlinien verabschiedet:
§1
Geltungsbereich
(1) 1Die Richtlinien regeln die Grundsätze über die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen
gemäß § 4 BayHLeistBV und von Funktions-Leistungsbezügen gemäß § 5 Bay HLeistBV. 2Sie gelten
für
Professorinnen
und
Professoren,
die
den
Besoldungsgruppen
W
2
und
W
3
der
Besoldungsordnung W zugeordnet werden.
(2) 1Diese Richtlinien gelten nicht für die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen
gemäß § 3 BayHLeistBV sowie von Leistungsbezügen an die Mitglieder des Leitungsgremiums, die
nach
Maßgabe
der
Besoldungsordnung W
vergütet werden.
2
Über die
Gewährung
der
entsprechenden Leistungsbezüge entscheidet die Stiftung Katholische Universität Eichstätt als
übergeordnete Dienstbehörde in eigener Zuständigkeit.
§2
Kontingentierung der Leistungsbezüge
(1) Die Ausgaben für Funktions-Leistungsbezüge sollen nicht mehr als 5% des zur Verfügung
stehenden Vergaberahmens in Anspruch nehmen.
(2) Mindestens 15% des Vergaberahmens sollen auf besondere Leistungsbezüge entfallen.
(3) Der verbleibende Vergaberahmen ist für Berufungs- und Bleibeverhandlungen oder für weitere
besondere Leistungsbezüge gemäß Absatz 2 bestimmt.
§3
Funktions-Leistungsbezüge
(1) Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W, die Tätigkeiten als Dekan und
Studiendekan wahrnehmen, können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden.
(2) 1Die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen erfolgt für die Dauer der Wahrnehmung der
Funktion. 2Jeweils bei Beginn und Ablauf der Amtszeit begonnene Monate werden als ganze Monate
gerechnet.
(3) 1Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge bemisst sich nach der wahrgenommenen Funktion und
mit der Aufgabe verbundenen Verantwortung und Belastung sowie der Größe des Fachbereichs. 2Bei
Festlegung der Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist zu berücksichtigen, dass die Belastung
bereits über die Ermäßigung der Lehrverpflichtung Rechnung getragen wird.
3
Funktions-
Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig gewährt werden.
§4
Kriterien für die Vergabe besonderer Leistungsbezüge
(1) 1Für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung können
besondere Leistungsbezüge gewährt werden. 2Besondere Leistungen im Sinn von Satz 1 müssen
1. die in Abs. 2 bis Abs. 5 nicht abschließend aufgeführten Kriterien erfüllen,
2. über die Dienstpflichten von Professoren erheblich hinausgehen und
3. im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit regelmäßig über mindestens drei Jahre
erbracht worden sein.
(2) Kriterien für besondere Leistungen in der Forschung sind in erster Linie:
¾
Herausragende Forschungsleistungen, die durch dotierte Preise und Auszeichnungen
nachgewiesen werden (zum Beispiel Preiskatalog der DFG),
¾
Weit
überdurchschnittliche
Erfolge
bei
der
Einwerbung
von
Drittmitteln
unter
Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten, wobei die Einwerbung von
Drittmitteln im Hauptamt nur berücksichtigungsfähig ist, soweit nicht hierfür eine
Forschungs- oder Lehrzulage gemäß Art. 27 BayBesG, § 7 BayHLeistBV gewährt wird,
¾
Außergewöhnliche Leistungen beim Aufbau und der Leitung von Forschergruppen (zum
Beispiel von Sonderforschungsbereichen, DFG- oder EU-Projekten),
¾
Herausragende Leistungen in der angewandten Forschung und Entwicklung im
Fachhochschulbereich.
(3) Besondere Leistungen in der Lehre erfordern:
¾
einen weit überdurchschnittlichen Einsatz oder Erfolg, der durch renommierte Preise und
Auszeichnungen nachgewiesen wird oder
¾
ein
herausragendes
Engagement
und
Erfolge
bei
der
Studienreform,
der
Internationalisierung des Lehrangebots und der Entwicklung neuer Studienangebote oder
¾
weit überdurchschnittliche Erfolge bei der Einwerbung von Drittmitteln für die Lehre, wobei
die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt nur berücksichtigungsfähig ist, soweit nicht
hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage gemäß Art. 27 BayBesG, § 7 BayHLeistBV
gewährt wird.
2
(4) Besondere Leistungen in der Weiterbildung implizieren:
¾
eine im Hauptamt mit hohem Aufwand getätigte Entwicklung von Weiterbildungsangeboten,
¾
die sich durch eine außergewöhnlich konzeptionell-inhaltliche Leistung sowie
¾
überdurchschnittlich hoher Nachfrage und damit verbundenem besonderen Betreuungsaufwand auszeichnen.
(5) Besondere Leistungen in der Nachwuchsförderung können in erster Linie sein:
Weit überdurchschnittliche Initiativen und Erfolge
¾
bei
der
Betreuung
von
Promotionen
und
weitergehenden
wissenschaftlichen
Qualifikationen,
¾
bei der Leitung eines Graduiertenkollegs bzw. ähnlicher Einrichtungen.
(6) 1Die Kriterien für besondere Leistungen in Lehre und Weiterbildung gemäß den Abs. 3 und 4
finden
auf
den
Fachhochschulbereich
entsprechende
Anwendung.
2
Im
Bereich
der
anwendungsbezogenen Nachwuchsförderung können analog weit überdurchschnittliche Initiativen
und Erfolge als Kriterium für besondere Leistungsbezüge anerkannt werden (zum Beispiel in Form von
Projektbeteiligungen, Vermittlung von Anschlussprojekten und der Betreuung von Promotionen oder
anderen wissenschaftlichen Weiterqualifikationen).
§5
Gewährung besonderer Leistungsbezüge
(1) Die Höhe der besonderen Leistungsbezüge richtet sich für deren Vergabe nach den jährlich
verfügbaren
Haushaltsmitteln
unter
Beachtung
einer
angemessenen
Gewichtung
der
Vergabekriterien.
(2) 1Die Beträge sind zu den übrigen monatlich zu zahlenden Bezügen hinzuzurechnen. 2Die Höhe
und eine gewichtete Stufung der zu vergebenden Beträge werden von der Hochschulleitung einmal
jährlich in angemessener Höhe festgelegt und bekannt gegeben.
(3) 1Die erstmalige Gewährung einer Leistungsstufe wird für einen Zeitraum von drei Jahren befristet.
2
In der Folgezeit kann diese Leistungsstufe entfallen, nochmals befristet oder unbefristet gewährt
werden.
3
Bei der befristeten Vergabe besonderer Leistungsbezüge können Zielvereinbarungen
abgeschlossen werden, deren Erfüllung Voraussetzung für die Entfristung ist. 3Insoweit haben die
Betroffenen die in den folgenden Jahren geplanten Schwerpunkte ihrer Tätigkeit darzulegen.
(4) 1Besondere Leistungsbezüge können in besonderen Fällen auch als Einmalzahlung gewährt
werden. 2Die Höhe des Betrages muss in einem angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der
Leistung stehen; sie soll 5.000,00 € nicht überschreiten.
3
(5) Bei der Gewährung von besonderen Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den
allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vom-Hundert-Satz teilnehmen, um den die
Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.
(6) Bei einem erheblichen Leistungsabfall können unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge
für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.
§6
Forschungs- und Lehrzulage
(1) 1Professorinnen und Professoren, die im Hauptamt Mittel privater Dritter für Forschungs- oder
Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann unter den
Voraussetzungen des § 7 BayHLeistBV maximal für die Dauer des Projekts eine Zulage gewährt
werden. 2Sie ist nicht ruhegehaltfähig und nimmt nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen
teil. 3Sie wird nur gewährt, wenn die Drittmittelabrechnung über die Hochschulkonten abgewickelt wird
und erst nachdem entsprechende Zahlungen eingegangen sind.
(2) Dem Antrag auf Gewährung einer Forschungs- oder Lehrzulage ist der Bewilligungsbescheid
beizufügen, aus dem sich die Höhe der Zulage sowie Beginn und Ende des Zeitraums ergeben muss,
für den diese bewilligt werden soll.
§7
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
vom 27. April 2005 und der Genehmigung des Stiftungsvorstandes vom 18. Mai 2006, Az.: So/240-IV761/2006.
Eichstätt, den 22. Juni 2006
gez.
Prof. Dr. Ruprecht Wimmer
Präsident
Die Richtlinien wurden am 22.06.2006 in der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt
niedergelegt. Die Niederlegung wurde am gleichen Tag in der Katholischen Universität EichstättIngolstadt bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 22.06.2006.
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