Informationen zur Berufung an der Hochschule Ruhr West Berufung und Einstellung Die Berufung erfolgt im Regelfall in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Feststellung der pädagogischen Eignung ist eine Probezeit von 18 Monaten vorgesehen – bei entsprechender pädagogischer Eignung erfolgt danach die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Sofern die pädagogische Eignung bereits durch eine mindestens einjährige hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Hochschule nachgewiesen wird, ist eine sofortige Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich. Die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt bis zum vollendeten 45. Lebensjahr. Nach vollendetem 45. Lebensjahr ist eine Verbeamtung in der Regel nicht mehr möglich, so dass die Einstellung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis) erfolgt. Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren ist die/der Präsident/in der Hochschule Ruhr West. Zur Festlegung aller relevanten Gesichtspunkte des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses wird vor der Ernennung bzw. Einstellung eine Berufungsvereinbarung zwischen der/dem zu Berufenden und der Präsidentin/dem Präsidenten der Hochschule geschlossen. Besoldung und Gehalt Nach der aktuell gültigen Besoldungstabelle besteht das Basisgehalt aus dem Grundgehalt W2 (aktuell) 5346,08 Euro. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird zusätzlich ein Familienzuschlag gewährt: Familienzuschlag verheiratet (ohne Kind/er) 123,46 € verheiratet mit einem Kind 229,02 € zweites Kind 105,56 € jedes weitere Kind 328,94 € Es werden 12 Monatsgehälter zuzüglich 30% Jahressonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) gezahlt. Bei Einstellung in ein Angestelltenverhältnis wird die Vergütung analog W2 gezahlt. Angestellte werden somit in derselben Höhe wie Beamte vergütet. Allerdings sind in diesem Fall die üblichen Sozialabgaben zu leisten. Zum Grundgehalt können leistungsbezogene Zulagen (Berufungsleistungsbezüge, Besondere Leistungsbezüge, Funktionsleistungsbezüge) gezahlt werden. Die leistungsbezogenen Zulagen werden nach Inkrafttreten der hochschuleigenen Zulagenverordnung künftig nur noch nach deren Maßgabe gewährt. Die Verordnung wird derzeit noch erarbeitet. Beihilfe und Krankenversicherung Gemäß § 6 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) sind Beamtinnen und Beamte grundsätzlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Sie erhalten vielmehr eine Beihilfe, die sich nach den familiären Verhältnissen richtet. Sie beträgt ○ für die/den Beihilfeberechtigte/n 50% bei zwei oder mehr Kindern erhöht sich der Satz auf 70% ○ für die/den Ehepartner/in der/des Beihilfeberechtigten 70% (gilt für Ehepartner ohne Einkommen bzw. Einkommen < 18.000 €; Ehepartner, deren Einkommen 18.000 €/Jahr übersteigt, erhalten keine Beihilfen ○ für Kinder der/des Beihilfeberechtigten 80% (gilt für Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt sind) Um einen vollständigen Versicherungsschutz zu gewährleisten, muss der restliche Anteil über eine private Krankenversicherung abgedeckt werden. Es ist auch möglich, als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben. Der Beitrag ist allerdings zu 100% von der/dem Versicherten zu leisten. Ein Beitragszuschuss gemäß § 257 SGB V kann nicht gewährt werden. Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis können Beihilfen in reduzierter Form erhalten. Versorgung im Alter Nach den aktuellen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts wird Ruhegehalt gewährt ● nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder ● bei Dienstunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit in Ausübung des Dienstes. Grundlagen für die Berechnung des Ruhegehaltes sind: ● die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (letztes Grundgehalt, Familienzuschlag – höchstens bis zur Stufe 1 (=verheiratet), sonstige als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge) ● die ruhegehaltfähige Dienstzeit (die Zeit, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde zuzüglich anzurechnender Zeiten (z.B. Wehrdienst) und berücksichtigungsfähiger Zeiten (z.B. Studienzeiten bis zu drei Jahren) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit werden 1,79375 % gezahlt. Leistungsbezogene Zulagen (Berufungsleistungsbezüge, Besondere Leistungsbezüge, Funktionsleistungsbezüge) sind bis zu 21 % des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt wurden. Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze wird das Ruhegehalt vermindert. Detaillierte Informationen sowie ein ausführliches Merkblatt finden Sie im Internet unter www.beamtenversorgung.nrw.de Lehrverpflichtung Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt nach § 3 LVV (Lehrverpflichtungsverordnung) in der gültigen Fassung 18 Semesterwochenstunden (SWS). Zur Wahrnehmung der oben genannten Dienstaufgaben besteht während der Vorlesungszeit eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht von vier Tagen pro Woche. Das Lehrangebot muss dabei an mindestens drei Tagen pro Woche erbracht werden. Erholungsurlaub Der Erholungsurlaub beträgt 30 Tage und muss nach § 122 Abs. 2 LBG (Landesbeamtengesetz) grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden. Nach § 125 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) erhalten schwerbehinderte Menschen (ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50) zusätzlichen Urlaub im Umfang von fünf Arbeitstagen pro Urlaubsjahr. Hochschuldidaktische Weiterbildung Aufbauend auf Ihre bisher erworbenen didaktischen und pädagogischen Kompetenzen bietet die Hochschule Ihnen regelmäßige interne und externe Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Hochschullehre an. Nebentätigkeit Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit muss deren Genehmigung beantragt werden. Der maximale Umfang für die Durchführung von Nebentätigkeiten beträgt einen Arbeitstag wöchentlich. Es gelten die Vorschriften des LBG (Landesbeamtengesetz), der HNtV (Hochschulnebentätigkeitsverordnung) (Nebentätigkeitsverordnung). Stand: August 2015 sowie ergänzend die Vorschriften der NtV
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