Informationen zur Berufung an der Hochschule Ruhr West

Informationen zur Berufung an der Hochschule Ruhr West
Berufung und Einstellung
Die Berufung erfolgt im Regelfall in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Feststellung der
pädagogischen Eignung ist eine Probezeit von 18 Monaten vorgesehen – bei entsprechender
pädagogischer Eignung erfolgt danach die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit. Sofern die pädagogische Eignung bereits durch eine mindestens einjährige
hauptberufliche Lehrtätigkeit an einer Hochschule nachgewiesen wird, ist eine sofortige
Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit möglich.
Die erstmalige Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt bis zum vollendeten 45.
Lebensjahr. Nach vollendetem 45. Lebensjahr ist eine Verbeamtung in der Regel nicht mehr
möglich,
so
dass
die
Einstellung
in
einem
privatrechtlichen
Dienstverhältnis
(Angestelltenverhältnis) erfolgt.
Dienstvorgesetzter der Professorinnen und Professoren ist die/der Präsident/in der Hochschule
Ruhr West.
Zur Festlegung aller relevanten Gesichtspunkte des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses wird
vor der Ernennung bzw. Einstellung eine Berufungsvereinbarung zwischen der/dem zu
Berufenden und der Präsidentin/dem Präsidenten der Hochschule geschlossen.
Besoldung und Gehalt
Nach der aktuell gültigen Besoldungstabelle besteht das Basisgehalt aus dem
Grundgehalt W2 (aktuell)
5346,08 Euro.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird zusätzlich ein Familienzuschlag gewährt:
Familienzuschlag
verheiratet (ohne Kind/er) 123,46 €
verheiratet mit einem Kind 229,02 €
zweites Kind 105,56 €
jedes weitere Kind 328,94 €
Es werden 12 Monatsgehälter zuzüglich 30% Jahressonderzuwendung („Weihnachtsgeld“)
gezahlt.
Bei Einstellung in ein Angestelltenverhältnis wird die Vergütung analog W2 gezahlt.
Angestellte werden somit in derselben Höhe wie Beamte vergütet. Allerdings sind in diesem
Fall die üblichen Sozialabgaben zu leisten.
Zum Grundgehalt können leistungsbezogene Zulagen (Berufungsleistungsbezüge, Besondere
Leistungsbezüge, Funktionsleistungsbezüge) gezahlt werden. Die leistungsbezogenen
Zulagen werden nach Inkrafttreten der hochschuleigenen Zulagenverordnung künftig nur
noch nach deren Maßgabe gewährt. Die Verordnung wird derzeit noch erarbeitet.
Beihilfe und Krankenversicherung
Gemäß § 6 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) sind Beamtinnen und Beamte grundsätzlich
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Sie erhalten
vielmehr eine Beihilfe, die sich nach den familiären Verhältnissen richtet.
Sie beträgt
○ für die/den Beihilfeberechtigte/n
50%
bei zwei oder mehr Kindern erhöht sich der Satz auf
70%
○ für die/den Ehepartner/in der/des Beihilfeberechtigten
70%
(gilt für Ehepartner ohne Einkommen bzw. Einkommen < 18.000 €; Ehepartner,
deren Einkommen 18.000 €/Jahr
übersteigt, erhalten keine Beihilfen
○ für Kinder der/des Beihilfeberechtigten
80%
(gilt für Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigt sind)
Um einen vollständigen Versicherungsschutz zu gewährleisten, muss der restliche Anteil über
eine private Krankenversicherung abgedeckt werden.
Es ist auch möglich, als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben.
Der Beitrag ist allerdings zu 100% von der/dem Versicherten zu leisten. Ein Beitragszuschuss
gemäß § 257 SGB V kann nicht gewährt werden.
Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis können Beihilfen in reduzierter
Form erhalten.
Versorgung im Alter
Nach den aktuellen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts wird Ruhegehalt gewährt
● nach einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren oder
● bei Dienstunfähigkeit durch Unfall oder Krankheit in Ausübung des Dienstes.
Grundlagen für die Berechnung des Ruhegehaltes sind:
● die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (letztes Grundgehalt, Familienzuschlag – höchstens
bis zur Stufe 1 (=verheiratet), sonstige als ruhegehaltfähig bezeichnete Bezüge)
● die ruhegehaltfähige Dienstzeit (die Zeit, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres im
Beamtenverhältnis zurückgelegt wurde zuzüglich anzurechnender Zeiten (z.B. Wehrdienst)
und berücksichtigungsfähiger Zeiten (z.B. Studienzeiten bis zu drei Jahren)
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für jedes Jahr
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit werden 1,79375 % gezahlt.
Leistungsbezogene
Zulagen
(Berufungsleistungsbezüge,
Besondere
Leistungsbezüge,
Funktionsleistungsbezüge) sind bis zu 21 % des jeweiligen Grundgehaltes ruhegehaltfähig,
soweit sie unbefristet gewährt wurden.
Bei einer Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze wird das Ruhegehalt
vermindert.
Detaillierte Informationen sowie ein ausführliches Merkblatt finden Sie im Internet unter
www.beamtenversorgung.nrw.de
Lehrverpflichtung
Die Höhe der Lehrverpflichtung beträgt nach § 3 LVV (Lehrverpflichtungsverordnung) in der
gültigen Fassung 18 Semesterwochenstunden (SWS). Zur Wahrnehmung der oben genannten
Dienstaufgaben besteht während der Vorlesungszeit eine grundsätzliche Anwesenheitspflicht
von vier Tagen pro Woche. Das Lehrangebot muss dabei an mindestens drei Tagen pro
Woche erbracht werden.
Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub
beträgt
30
Tage
und
muss
nach
§
122
Abs.
2
LBG
(Landesbeamtengesetz) grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden.
Nach § 125 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) erhalten schwerbehinderte Menschen (ab
einem Grad der Behinderung von mindestens 50) zusätzlichen Urlaub im Umfang von fünf
Arbeitstagen pro Urlaubsjahr.
Hochschuldidaktische Weiterbildung
Aufbauend auf Ihre bisher erworbenen didaktischen und pädagogischen Kompetenzen bietet
die Hochschule Ihnen regelmäßige interne und externe Fort- und Weiterbildung auf dem
Gebiet der Hochschullehre an.
Nebentätigkeit
Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit muss deren Genehmigung beantragt werden. Der
maximale Umfang für die Durchführung von Nebentätigkeiten beträgt einen Arbeitstag
wöchentlich. Es gelten die Vorschriften des LBG (Landesbeamtengesetz), der HNtV
(Hochschulnebentätigkeitsverordnung)
(Nebentätigkeitsverordnung).
Stand: August 2015
sowie
ergänzend
die
Vorschriften
der
NtV