Gemeindeordnung - FORUM Eisenstadt

Evangelikale Freikirche
Gemeindeordnung Präambel A. Die Bibel ist das irrtumslose Wort Gottes und deswegen oberste Autorität in allen Fragen der Gemeinde. B. Der Name der Gemeinde ist „FORUM Eisenstadt – Evangelikale Freikirche“, in der Folge „FORUM“ genannt. C. Das FORUM versteht sich als neutestamentliche Gemeinde entsprechend der diesbezüglich verfassten theologischen Stellungnahme des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich (BEG).1 D. Diese Ordnung dient der administrativen und rechtlichen Regelung des Gemeindelebens innerhalb des FORUMs. § 1 Die Gemeinde (1) Das FORUM ist eine verbindliche Gemeinschaft von Menschen in Eisenstadt und Umgebung, die bewusst an Jesus Christus als ihren Herrn und Retter glauben und ihm nachfolgen. (2) Die alleinige Grundlage unseres Glaubens ist die Heilige Schrift, die Bibel. Unser Glaube findet in Übereinstimmung und Erweiterung des apostolischen Glaubensbekenntnisses auch in den Glaubensgrundlagen des BEG Ausdruck.2 (3) Die Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) „FORUM Eisenstadt – Evangelikale Freikirche“ ist eine gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft, Teil des „Bundes Evangelikaler Gemeinden“ (BEG) und Teil der „Freikirchen in Österreich“ (FKÖ). (4) Wir bekennen uns zur Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Ortsgemeinde. Das Zusammenleben in einem Gemeindebund erfordert jedoch von einer autonomen Gemeinde ein gewisses Maß an freiwillig angenommener Gemeinsamkeit in Lehre und Praxis. Wir anerkennen und unterstützen die staatliche Obrigkeit in ihrer von Gott verordneten Aufgabe, soweit damit nicht Gottes Gebote verletzt werden. 1
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(5) Für die Aufbringung der nötigen finanziellen Mittel sind ausschließlich die Mitglieder des FORUMs durch freiwillige Spenden verantwortlich. Für Verbindlichkeiten der Gemeinde haftet ausschließlich diese mit ihrem Vermögen. § 2 Zweck (1) Alles Handeln der Gemeinde dient der Verherrlichung und Anbetung Gottes und erfolgt vor allem durch Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus, Erfüllung missionarischer Aufgaben, Unterweisung im Glauben aufgrund der Heiligen Schrift, Pflege geistlicher Gemeinschaft durch regelmäßige Versammlungen, seelsorgerliche Betreuung und Ausübung geistlicher Leiterschaft, Feier von Glaubenstaufe und Abendmahl und Betätigung in Werken der Liebe untereinander und im Dienst an der Gesellschaft. (2) Als Körperschaft öffentlichen Rechts ist das FORUM nicht auf Gewinn gerichtet, sondern verfolgt in gemeinnütziger, mildtätiger Weise ausschließlich kirchliche, bildungsbezogene und karitative Zwecke. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Gemeinde können ordentliche und außerordentliche sein. Sämtliche Mitglieder des FORUMs Eisenstadt sind gleichzeitig Mitglieder des BEG und der Freikirchen in Österreich. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft ist nicht gestattet. (2) Die ordentliche Mitgliedschaft gründet sich auf das persönliche Bekenntnis des Glaubens, der Glaubenstaufe und basiert auf einer verbindlichen Erklärung.3 (3) Außerordentliche Mitglieder sind Kinder – bis zur Erlangung der Religionsmündigkeit (d.h. bei Vollendung des 14. Lebensjahres) – und weitere Anhänger (abweichend von § 3 Abs. 2), die sich aber jeweils in Form einer verbindlichen Erklärung der Ortsgemeinde zugehörig wissen und deren Zugehörigkeit von der Ortsgemeinde auch bestätigt wird. (4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung, Ausschluss, Entlassung in eine bekenntnisverwandte Gemeinde oder ständige Verlegung des Hauptwohnsitzes, sofern dem nicht eine Entsendung bzw. Ausnahmeregelung zugrunde liegt. 2
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§ 4 Organe der Gemeinde (1) Organe des FORUMs sind die Gemeindeversammlung und die Gemeindeleitung. (2) Die Gemeindeversammlung 1. Die Gemeindeversammlung ist das beschlussfassende Organ der Gemeinde. Die Gemeindemitglieder tragen Mitverantwortung für die Ortsgemeinde und sollten an den Entscheidungsprozessen teilnehmen und diese mittragen. Jedes Gemeindemitglied kann im Vorfeld Tagesordnungspunkte vorschlagen. Diese müssen bis spätestens eine Woche vor der Gemeindeversammlung bei der Gemeindeleitung eingebracht werden. 2. Die Gemeindeversammlung besteht aus sämtlichen ordentlichen Mitgliedern, die auch stimmberechtigt sind. Sonstige Personen können auf Einladung der Gemeindeleitung ohne Stimmrecht an der Gemeindeversammlung teilnehmen. 3. Die Gemeindeversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch die Gemeindeleitung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen im Voraus durch zweimalige Verlautbarung. 4. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder muss von der Gemeindeleitung innerhalb eines Monats eine außerordentliche Gemeindeversammlung einberufen werden. 5. Die Gemeindeversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die den Rechnungsabschluss für das vergangene Wirtschaftsjahr überprüfen und vor der Gemeindeversammlung darüber berichten. 6. Über die Gemeindeversammlung ist ein Protokoll zu führen, das Gemeindemitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt die Gemeindeleitung. 7. Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimme. 3
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8. Für Beschlüsse ist Einmütigkeit anzustreben. Aufgaben der Gemeindeversammlung, für die eine einfache Stimmenmehrheit nötig ist, sind folgende: die Genehmigung des Haushaltsvorschlages und des Rechnungsabschlusses. 9. Aufgaben der Gemeindeversammlung mit dreiviertel Mehrheit sind folgende: Bestätigung/Berufung und Abberufung von Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis gem. § 14 der BEG Geschäftsordnung, Änderungen der Gemeindeordnung, Auflösung der Gemeinde. (3) Die Gemeindeleitung 1. Die Gemeindeleitung bildet das Leitungsorgan der Gemeinde. Sie besteht aus allen Ältesten sowie Diakonen, Mitarbeitern im Angestelltenverhältnis und sonstigen ordentlichen Gemeindemitgliedern, die die Gemeindeleitung einmütig und in Absprache mit der Gemeindeversammlung in die Gemeindeleitung beruft. 2. Die Ältesten sind ordentliche Mitglieder, die die Voraussetzungen eines Ältesten erfüllen, und den Ältestendienst in der Gemeinde ausüben. Die Kriterien und Aufgaben der Ältesten finden sich in der Bibel. Insbesondere hat die Gemeindeleitung samt den Ältesten die geistliche Verantwortung für die Gemeinde vor Gott, vor allem in Hinblick auf Führung, Lehre, Seelsorge und Unterweisung.4 3. Die Gemeindeleitung schlägt ordentliche Gemeindemitglieder als Ältesten vor, berät sich dazu mit der Gemeindeversammlung und strebt dabei Einmütigkeit an. Die Gemeindeversammlung erwägt den Vorschlag. Die Gemeindeleitung gibt den Mitgliedern zusätzlich befristete Zeit (30 Tage), um ihnen ernsthafte Einwände bezüglich des Kandidaten mitteilen bzw. Bestätigung einbringen zu können. Bedenken und Einwände werden behandelt und nach Möglichkeit ausgeräumt. Wenn die Gemeindeversammlung den neuen Kandidaten bestätigt hat, wird er öffentlich vor der Gemeinde als Ältester eingesetzt. 4. Die Dauer eines Ältestendienstes ist von der Schrift her nicht begrenzt und darf unbegrenzt laufen, solange er die Voraussetzungen des Ältestendienstes erfüllt. Die Ältesten werden mindestens alle drei Jahre bei einer Gemeindeversammlung nach biblischen Grundsätzen bewertet. 5. Der Dienst eines Ältesten endet durch freiwilligen Rücktritt, Beendigung der Gemeindemitgliedschaft, durch Tod oder eine Krankheit, die ihn verhindert, seinen Dienst auszuüben. Falls ein Ältester den Anforderungen der Heiligen Schrift für seinen 4
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Dienst nicht mehr entspricht (z.B. Lebenswandel, Lehre, usw.), kann die Gemeindeleitung ihn als Ältesten abberufen, berät sich dazu mit der Gemeindeversammlung und strebt dabei Einmütigkeit an. 6. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, obliegen der Gemeindeleitung alle Entscheidungen, sofern diese nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind (siehe dazu §4 Abs. 2.5, 8 und 9).5 7. Die Gemeindeleitung bestimmt zwei Zeichnungsberechtigte und einen Vertreter nach außen, wobei ein Zeichnungsberechtigter sowie der Vertreter nach außen der Gemeindeleitung angehören müssen. 8. Die Gemeindeleitung kann die Leitungsverantwortung für bestimmte größere Dienstbereiche und deren Mitarbeiter an Diakone oder angestellte Mitarbeiter übertragen. Bei der Bestellung und Abberufung von Diakonen berät sie sich dazu mit der Gemeindeversammlung und strebt dabei Einmütigkeit an. 9. Die Diakone leiten ihren Gaben entsprechend (z.B. in Teamarbeit, Kernbereiche oder Projekte in der Gemeinde) und sind in Erfüllung ihres Dienstes der Gemeindeleitung und der Gemeindeversammlung verantwortlich. Das Amt eines Diakons steht grundsätzlich allen ordentlichen Gemeindemitgliedern, Männer und Frauen, offen. § 5 Konfliktregelung (1) Bei Konflikten schwerwiegender Art, die intern entweder an drei aufeinanderfolgenden Gemeindeversammlungen oder innerhalb von einem Jahr nicht zu einer einvernehmlichen Lösung geführt werden konnten, muss die Gemeindeleitung die Bundesleitung des BEG informieren und, wo nötig, ihre Vermittlung in Anspruch nehmen. (2) Ist die Gemeinde in ihrem Bestand bedroht, kann die Bundesleitung zur Bestandssicherung des festen und beweglichen Vermögens das Verfügungsrecht solange übernehmen, bis wieder Handlungsfähigkeit entsprechend der Gemeindeordnung gegeben ist. 5
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§ 6 Auflösung der Gemeinde (1) Die Auflösung des FORUMs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gemeindeversammlung und nur mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden. (2) Ein nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen geht auf den BEG über, es sei denn, die Gemeindeversammlung beschließt, das Vermögen einem anderen begünstigten Zweck gem. § 34 -­‐ 37 Bundesabgabenordnung (BAO) zu übertragen. Das Vermögen ist ausschließlich einem nach § 34 -­‐ 37 (BAO) begünstigten Zweck zuzuwenden. Es soll unter Einhaltung dieser Bestimmung einer ähnlichen Vereinigung, die zum Zeitpunkt der Auflösung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich gem. §§ 34 -­‐ 37 BAO anerkannt ist, zufallen, und zwar ausdrücklich nur für deren begünstigte Zwecke. (3) Der Austritt aus dem BEG bzw. aus der „Freikirchen Österreichs“ kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Gemeindeversammlung und nur mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden, nachdem eine Vertretung der Bundesleitung angehört wurde. (4) Bei Austritt, Ausschluss oder sonstiger Aberkennung der Rechtspersönlichkeit hat die Gemeindeversammlung die Rechtsnachfolge bzw. den Rechtsnachfolger zu bestimmen. 1
Vgl. Theologische Stellungnahme des Bundes evangelikaler Gemeinden, „Thema: Neutestamentlicher Gemeindebau“. 2
Vgl. „Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich: Glaubensgrundlage“. 3
Vgl. „Antrag auf Mitgliedschaft“ der Freikirche FORUM Eisenstadt. 4
Siehe dazu auch Absatz 5 über „Leitung der Gemeinde“ (s. 4) in der theologischen Stellungnahme des BEG, „Thema: Neutestamentlicher Gemeindebau“. 5
Was sind die Aufgaben der Gemeindeleitung? Beispielhafte Aufzählung: Die Gemeindeleitung führt die Gemeinde nach biblischen Grundsätzen und ist verantwortlich für die Lehre in der Gemeinde; sorgt für die Erledigung aller Aufgaben und für Klarheit und Transparenz; fördert das Gemeindeleben, indem alle Gemeindemitglieder zu diversen Diensten eingeladen und zugerüstet werden und es in jeder Hinsicht zu einer positiven Entwicklung der Gemeinde kommt; fördert den biblischen Auftrag zur Evangelisation; berichtet regelmäßig über den Lauf der Gemeindeentwicklung und über wichtige Gemeindeangelegenheiten an die Gemeindeversammlung und an den BEG Österreich; erstellt den Finanzbericht (Rechenschaftsbericht) und informiert die Gemeindeversammlung; führt die Liste der Gemeindemitglieder; bereitet die Aufnahme neuer Gemeindemitglieder vor; beschließt die Aufnahme und den Ausschluss von Gemeindemitgliedern und informiert die Gemeindeversammlung hierüber; beruft Gemeindemitglieder als Älteste in die Gemeindeleitung mit Absprache der Gemeindeversammlung; teilt 6
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unverzüglich jede Veränderung in der Gemeindeleitung an die Bundesleitung des BEG Österreich mit; beruft sonstige ehrenamtliche Leiter und macht Vorschläge über die Anstellung von Mitarbeitern; beschließt über Gemeindezucht an Gemeindemitgliedern; bestimmt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des BEG Österreich; wird regelmäßig (z.B. alle 3 Jahre) im Rahmen der Gemeindeversammlung nach biblischen Grundsätzen bewertet. 7