Kartellrecht: Kommission startet Konsultation über die

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Kartellrecht: Kommission startet Konsultation über die Stärkung der
Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden
Brüssel, 4. November 2015
Die Europäische Kommission holt Stellungnahmen zu der Frage ein, ob die nationalen
Wettbewerbsbehörden der EU Mitgliedstaaten über zusätzliche Instrumente zur
Durchsetzung des EU Kartellrechts verfügen sollten.
Die Kommission sondiert die Meinung der Öffentlichkeit und von Interessenträgern, ob die Befugnisse
der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung der EUKartellvorschriften und zur Ahndung
ihrer Verstöße mit potenziellen legislativen EU-Maßnahmen verbessert werden könnten. Die
Konsultationsteilnehmer werden gebeten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und über einschlägige
Erfahrungen zu berichten.
Die für Wettbewerb zuständige EUKommissarin Margrethe Vestager sagte: „Die EUKartellvorschriften
nützen den Bürgern und Unternehmen in Europa, indem sie die Ausgangsbedingungen für
Wirtschaftswachstum verbessern. Seit mehr als zehn Jahren spielen die nationalen
Wettbewerbsbehörden, als Partner der Kommission, eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung der EUK
artellvorschriften. Ohne die Zusammenarbeit auf EU und nationaler Ebene wäre es nicht möglich
gewesen die Wettbewerbsvorschriften so umfassend und wirksam anzuwenden. Wir ziehen jetzt Bilanz
und werden sehen, ob wir den nationalen Wettbewerbsbehörden bessere Werkzeuge an die Hand
geben können. Ich würde mich freuen, wenn sich alle interessierten Seiten zu Wort melden und wir so
den besten Weg für die Zukunft finden können.“
Mit dem Inkrafttreten der Kartellverordnung 1/2003 hat sich der Kartellrechtsvollzug erheblich
gewandelt, da den nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten eine zentrale Rolle bei der
Anwendung der EU-Vorschriften auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen und die
missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 101 bzw. 102 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) eingeräumt wurde. Die EUWettbewerbsvorschriften werden heute in einem Umfang angewandt, den die Kommission allein nie
hätte erreichen können. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für
die Unternehmen im Binnenmarkt und zur Förderung des Wirtschaftswachstums.
Doch es gibt nach wie vor Raum für Verbesserungen. So wurde in der Verordnung 1/2003 nicht
thematisiert, mit welchen Mitteln und Instrumenten die nationalen Wettbewerbsbehörden die EUK
artellvorschriften anwenden sollen. Im vergangenen Jahr wurden nun in der Mitteilung der Kommission
von 2014 zum zehnjährigen Bestehen der Verordnung 1/2003 einige konkrete Bereiche genannt, in
denen die Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden gestärkt und Unterschiede
zwischen den nationalen Systemen abgebaut werden könnten. Wenn beispielsweise mit dem Ziel,
gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, in zwei Mitgliedstaaten dieselben materiellrechtlichen
Vorschriften gelten, dürfen nicht unterschiedliche verfahrensrechtliche Bestimmungen dem
entgegenwirken. Nach der Bestandsaufnahme und Gesprächen der Kommission mit nationalen
Wettbewerbsbehörden und Ministerien werden nun im Rahmen einer breit angelegten Konsultation alle
Interessenträger aufgefordert, sich zu potenziellen Verbesserungen zu äußern. Diese sollen bewirken,
- dass alle nationalen Wettbewerbsbehörden über die richtigen Instrumente zur Aufdeckung und
Ahndung von Verstößen gegen die EUWettbewerbsvorschriften verfügen,
- dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Kronzeugenregelungen verfügen, die
einen Anreiz für Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren Ländern Beweise für
rechtswidrige Kartelle vorzulegen, und
- dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des
EUW ettbewerbsrechts gewahrt ist und die Behörden über die für ihre Arbeit erforderlichen
Ressourcen und Mitarbeiter verfügen.
Nationale Wettbewerbsbehörden können offensichtlich Schwierigkeiten gegenüberstehen, die
zurückzuführen sind auf mangelnde Ermittlungsbefugnisse (so dürfen z. B. einige nationale
Wettbewerbsbehörden bei Nachprüfungen in Räumlichkeiten eines unter Kartellverdacht stehenden
Unternehmens Beweise auf digitalen Datenträgern wie Laptops, Tablet-PCs usw. nicht
beschlagnahmen) oder mangelnde Befugnisse zur Ahndung wettbewerbswidrigen Verhaltens durch
wirksame Geldbußen (so dürfen z. B. einige nationale Wettbewerbsbehörden bei der Berechnung der
Kartellbuße nicht die volle Dauer der Kartellbeteiligung berücksichtigen).
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Konsultation müssen spätestens am 12. Februar 2016
eingehen. Die Kommission wird alle Antworten sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob und
inwiefern weiteres Handeln erforderlich ist.
Das Konsultationspapier kann im Internet abgerufen werden unter:
http://www.acceptance.ec.europa.eu/competition/consultations/2015_effective_enforcers/index_de.ht
ml
Hintergrund
Die wirksame Durchsetzung der EUWettbewerbsvorschriften ist von entscheidender Bedeutung für die
Wahrung des Wettbewerbs im EUB innenmarkt, dem größten Trumpf Europas für die Schaffung von
Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum.
Die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten im Rahmen des Europäischen
Wettbewerbsnetzes (ECN) eng zusammen. Dieses Netz ist die Grundlage für eine kohärente
Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften durch alle an der Durchsetzung beteiligten Behörden und
wird als gelungenes Beispiel dafür gepriesen, wie Maßnahmen, die die nationalen Behörden einbinden,
zu besseren Ergebnissen führen können. Seit 2004 haben Kommission und nationale
Wettbewerbsbehörden rund 1000 Entscheidungen erlassen, die auf Ermittlungen in einer Vielzahl von
Fällen mit unterschiedlichen Arten von Zuwiderhandlungen gefolgt sind, und darüber hinaus
Untersuchungen in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft durchgeführt.
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