Europäische Kommission - Pressemitteilung Kartellrecht: Kommission startet Konsultation über die Stärkung der Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden Brüssel, 4. November 2015 Die Europäische Kommission holt Stellungnahmen zu der Frage ein, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden der EU Mitgliedstaaten über zusätzliche Instrumente zur Durchsetzung des EU Kartellrechts verfügen sollten. Die Kommission sondiert die Meinung der Öffentlichkeit und von Interessenträgern, ob die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden zur Durchsetzung der EUKartellvorschriften und zur Ahndung ihrer Verstöße mit potenziellen legislativen EU-Maßnahmen verbessert werden könnten. Die Konsultationsteilnehmer werden gebeten, zu dieser Frage Stellung zu nehmen und über einschlägige Erfahrungen zu berichten. Die für Wettbewerb zuständige EUKommissarin Margrethe Vestager sagte: „Die EUKartellvorschriften nützen den Bürgern und Unternehmen in Europa, indem sie die Ausgangsbedingungen für Wirtschaftswachstum verbessern. Seit mehr als zehn Jahren spielen die nationalen Wettbewerbsbehörden, als Partner der Kommission, eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung der EUK artellvorschriften. Ohne die Zusammenarbeit auf EU und nationaler Ebene wäre es nicht möglich gewesen die Wettbewerbsvorschriften so umfassend und wirksam anzuwenden. Wir ziehen jetzt Bilanz und werden sehen, ob wir den nationalen Wettbewerbsbehörden bessere Werkzeuge an die Hand geben können. Ich würde mich freuen, wenn sich alle interessierten Seiten zu Wort melden und wir so den besten Weg für die Zukunft finden können.“ Mit dem Inkrafttreten der Kartellverordnung 1/2003 hat sich der Kartellrechtsvollzug erheblich gewandelt, da den nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten eine zentrale Rolle bei der Anwendung der EU-Vorschriften auf wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen und die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 101 bzw. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) eingeräumt wurde. Die EUWettbewerbsvorschriften werden heute in einem Umfang angewandt, den die Kommission allein nie hätte erreichen können. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für die Unternehmen im Binnenmarkt und zur Förderung des Wirtschaftswachstums. Doch es gibt nach wie vor Raum für Verbesserungen. So wurde in der Verordnung 1/2003 nicht thematisiert, mit welchen Mitteln und Instrumenten die nationalen Wettbewerbsbehörden die EUK artellvorschriften anwenden sollen. Im vergangenen Jahr wurden nun in der Mitteilung der Kommission von 2014 zum zehnjährigen Bestehen der Verordnung 1/2003 einige konkrete Bereiche genannt, in denen die Durchsetzungsbefugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden gestärkt und Unterschiede zwischen den nationalen Systemen abgebaut werden könnten. Wenn beispielsweise mit dem Ziel, gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen, in zwei Mitgliedstaaten dieselben materiellrechtlichen Vorschriften gelten, dürfen nicht unterschiedliche verfahrensrechtliche Bestimmungen dem entgegenwirken. Nach der Bestandsaufnahme und Gesprächen der Kommission mit nationalen Wettbewerbsbehörden und Ministerien werden nun im Rahmen einer breit angelegten Konsultation alle Interessenträger aufgefordert, sich zu potenziellen Verbesserungen zu äußern. Diese sollen bewirken, - dass alle nationalen Wettbewerbsbehörden über die richtigen Instrumente zur Aufdeckung und Ahndung von Verstößen gegen die EUWettbewerbsvorschriften verfügen, - dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Kronzeugenregelungen verfügen, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen, in einem oder auch mehreren Ländern Beweise für rechtswidrige Kartelle vorzulegen, und - dass die Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung des EUW ettbewerbsrechts gewahrt ist und die Behörden über die für ihre Arbeit erforderlichen Ressourcen und Mitarbeiter verfügen. Nationale Wettbewerbsbehörden können offensichtlich Schwierigkeiten gegenüberstehen, die zurückzuführen sind auf mangelnde Ermittlungsbefugnisse (so dürfen z. B. einige nationale Wettbewerbsbehörden bei Nachprüfungen in Räumlichkeiten eines unter Kartellverdacht stehenden Unternehmens Beweise auf digitalen Datenträgern wie Laptops, Tablet-PCs usw. nicht beschlagnahmen) oder mangelnde Befugnisse zur Ahndung wettbewerbswidrigen Verhaltens durch wirksame Geldbußen (so dürfen z. B. einige nationale Wettbewerbsbehörden bei der Berechnung der Kartellbuße nicht die volle Dauer der Kartellbeteiligung berücksichtigen). Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Konsultation müssen spätestens am 12. Februar 2016 eingehen. Die Kommission wird alle Antworten sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob und inwiefern weiteres Handeln erforderlich ist. Das Konsultationspapier kann im Internet abgerufen werden unter: http://www.acceptance.ec.europa.eu/competition/consultations/2015_effective_enforcers/index_de.ht ml Hintergrund Die wirksame Durchsetzung der EUWettbewerbsvorschriften ist von entscheidender Bedeutung für die Wahrung des Wettbewerbs im EUB innenmarkt, dem größten Trumpf Europas für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wirtschaftswachstum. Die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden arbeiten im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) eng zusammen. Dieses Netz ist die Grundlage für eine kohärente Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften durch alle an der Durchsetzung beteiligten Behörden und wird als gelungenes Beispiel dafür gepriesen, wie Maßnahmen, die die nationalen Behörden einbinden, zu besseren Ergebnissen führen können. Seit 2004 haben Kommission und nationale Wettbewerbsbehörden rund 1000 Entscheidungen erlassen, die auf Ermittlungen in einer Vielzahl von Fällen mit unterschiedlichen Arten von Zuwiderhandlungen gefolgt sind, und darüber hinaus Untersuchungen in verschiedenen Bereichen der Wirtschaft durchgeführt. IP/15/5998 Kontakt für die Medien: Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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