Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte

Mathias Hildebrandt
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der
Ideengeschichte
1.
Einleitung
Die Entwicklung der Menschenrechte in der Ideengeschichte ist Gegenstand umfangreicher Forschungen, die bereits eine Anzahl einschlägiger inhaltlicher (Oestreich 19782, Pietzcker 1981, Birtsch 1981,
Birtsch 1987a, Kühnhardt 1987, Hufton 1998, Haratsch 2001) und
umfangreiche bibliographische Arbeiten (Birtsch 1991-1992) hervorgebracht haben. Natürlich kann im Folgenden nicht die historische
Entwicklung der Menschenrechte in ihrem gesamten Umfang und allen Detailfragen rekonstruiert werden. Die Darstellung muss notwendigerweise auf die wesentlichen ideengeschichtlichen Elemente beschränkt werden, deren Synthese im Laufe der Jahrhunderte zur Herausbildung der Idee der Menschenrechte beigetragen haben, ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Dabei werde ich mich auf diejenigen Elemente konzentrieren, die einen positiven Beitrag zur Entstehung der Idee der Menschenrechte geleistet haben und aus Platzgründen all jene gegenläufigen und retardierenden Momente und Ent-
24
Mathias Hildebrandt
wicklungen außer Acht lassen, die sich der Entstehung der Idee der
Menschenrechte in den Weg stellten. Das Ziel der Argumentation besteht also in erster Linie darin, die vielfältigen und unterschiedlichen
Traditionselemente zu identifizieren, aus denen sich in einem langwierigen und Jahrhunderte andauernden Prozess die Idee der Menschenrechte herausgebildet hat, um die gegenwärtige Debatte um die
scheinbar zeitlose Universalität der Menschenrechte an ihre eigenen
historischen Voraussetzungen zu erinnern. Dabei muss man sich aber
gerade bei dieser selektiven Darstellung bewusst sein, dass es sich
nicht um einen linearen, bruchlosen teleologischen Entwicklungsprozess handelt, sondern um eine durch vielfältige Brüche, retardierende
Momente und gegenläufige Entwicklungen gekennzeichnete kontingente Genese der Menschenrechte, die in dieser Art historisch wohl
einmalig zu nennen ist.
In den historischen Entwicklungsprozess flossen sowohl Elemente der
antiken griechischen und römischen, aber auch wesentliche Beiträge
der christlichen und mittelalterlichen Geistesgeschichte ein, bevor sich
diese Komponenten in den atlantischen Revolutionen zur Idee der unveräußerlichen Menschenrechte verdichten konnten. Obwohl die Formulierung dieser Menschenrechte in die Aufklärung fiel, konnten sie
erst nach der Erfahrung des Totalitarismus im 20. Jahrhundert ihren
globalen Siegeszug antreten. Im Einzelnen können folgende wesentliche Elemente unterschieden werden.
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
2.
25
Die Grundlegung des Naturrechts in der Antike
Obwohl der Antike der Begriff der Menschenrechte unbekannt war,
wurden dessen Grundlagen dennoch in der politischen und philosophischen Entwicklung Griechenlands, insbesondere Athens gelegt. Der
durch die Begriffe isegoria und isonomia umschriebene Demokratisierungsprozess Athens brachte das Ideal der bürgerlichen Gleichheit mit
entsprechenden positiven Partizipationsrechten hervor, von denen jedoch substantielle Teile der Bevölkerung ausgeschlossen waren und
denen keine negativen Schutzrechte entsprachen. In der philosophischen Entwicklung stellten die Vorsokratiker durch die Depersonalisierung und Physikalisierung des Olymps das kosmopolitische Ordnungsdenken auf die Grundlage abstrakter und begrifflicher Prinzipien
(Schadewaldt 1978). Die damit einhergehende Erschütterung des
Glaubens an die Götterwelt unter den Sophisten führte zu einer anthropozentrischen Wende des kosmologischen Ordnungsdenkens und
zugleich zur Entdeckung der Natur als Maßstab der Gerechtigkeit
(Heinimann 1978). Die ursprünglich naturalistische Deutung des physei dikaion wurde durch Sokrates, Platon (Maguire 1947) und Aristoteles (Yack 1990) in eine an der göttlich-menschlichen Vernunft orientierte Ordnung der menschlichen Natur und Polisgemeinschaft
transformiert und von den Stoikern universalisiert, indem sie die
Grenzen der Polis durch die Kosmopolis sprengten, die auf dem Naturrecht ruhte (Watson 1971).
Über die Stoiker fand das griechische Konzept des natürlich Gerechten Eingang in das Römische Reich und wurde durch Cicero in das lex
26
Mathias Hildebrandt
aeterna bzw. lex naturalis transformiert, und zur legitimatorischen
Quelle der Römischen Republik erklärt (Knoche 1968). Die Verbindung zwischen Naturrecht und Römischem Recht konnte sich über
den Niedergang der Republik in die Kaiserzeit retten und es war Kaiser Justinian, der versuchte, eine Synthese zwischen dem antiken Naturrecht und dem Römischen Recht im Corpus Iuris Civilis herzustellen, ohne jedoch dessen einzelnen Rechtssätze anhand der naturrechtlichen Grundsätze der Freiheit und Gleichheit durchzudeklinieren. Die
Institution der Sklaverei und das römische Patriarchat wurden durch
die Unterscheidung zwischen Freien, Sklaven und Freigelassenen im
Personenrecht bewahrt, wenngleich Cicero und das Corpus Iuris Civilis eine gerechte und menschliche Behandlung der Sklaven forderten
(Voggensperger 1952). Eine Idee der Menschenrechte findet sich also
auch im Römischen Recht nicht. Dennoch legte die Kodifizierung des
Corpus eine Grundlage für die mittelalterliche Rezeption des antiken
Naturrechts und des Römischen Rechts und bereitete damit der Entwicklung des Kanonischen Rechts und der modernen Rechtswissenschaft den Weg. Zu diesen antiken Elementen gesellten sich noch
christliche und germanische Rechtsvorstellungen.
3.
Christliche
und
germanische
Rechtsvorstellungen
des
Mittelalters
Die Verschmelzung von Christentum und antikem Naturrecht wurde
durch folgende Faktoren erleichtert. Zunächst kennt das jüdische Ordnungsdenken durch die antimonarchistische Idee des Volkes unter
Gott eine ähnliche Freiheits- und Gleichheitsidee wie das antike Na-
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
27
turrecht, die auch im Christentum durch die Idee der Gleichheit der
Menschen vor Gott, der gemeinsamen Gotteskindschaft (Gal 3, 26-28)
erhalten und durch die Betonung der Gottesebenbildlichkeit des Menschen übersteigert wurde. Zweitens ist insbesondere das paulinische
Christentum ein Produkt der Hellenisierung des Judentums. Dies trifft
insoweit zu, als zum einen der Gottesgehorsam weniger wie im Judentum durch die Einhaltung der Riten, als vielmehr wie in der Lehre der
Stoa durch eine ethische Lebenshaltung Ausdruck findet und zum anderen die Idee des menschlich geborenen Gottessohnes sich in der
Synthese biblischer Verheißung (Jesaia 9, 5-6) mit der griechischen
Mythologie verdankt. Entsprechend früh findet auch die Rezeption der
stoischen Naturrechtslehre durch christliche Denker statt, die Gott
bzw. Christus mit dem logos spermatikos bzw. der lex aeterna identifizierten. So setzte z. B. Philo v. Alexandrien den griechischen Begriff
der physis mit dem göttlichen Gesetz gleich und Theophilus v. Antiochien identifizierte den logos mit dem Schöpfungswort Gottes, das er
zugleich mit Christus identifizierte und nach Irenäus v. Lyon setzte
sich lex naturalis aus dem Dekalog und dem Liebesgebot zusammen
(Flückiger 1954). Dadurch war die christliche Theologie von Anfang
an mit philosophischen Begriffen durchdrungen, was im Hochmittelalter eine folgenreiche Synthese der aristotelischen Philosophie mit der
christlichen Theologie erlaubte.
Neben der Rezeption und Vermittlung des antiken Naturrechts trugen
auch die partizipatorischen Elemente der Rechtsordnungen der christlichen Mönchsorden zur Herausbildung der modernen Menschenrechtsidee bei. So spricht z. B. die 1115 beschlossene Carta Caritatis
28
Mathias Hildebrandt
von Cîteaux dem Capitulum Grande, der Congregatio generalis die
Summa Potestas und damit die alleinige gesetzgebende Gewalt (zusammen mit Rom) des Ordens zu. Diese Generalversammlung bestand
aus den durch die lokalen Ordensmitglieder gewählten Oberen und
Delegierten und waren in ihren Beratungen und Entscheidungen an
die Statuten der Ordensregel und die Vernunft gebunden, ebenso wie
das Oberhaupt des Ordens durch die Versammlung gewählt und entlassen wurde und an deren Entscheidungen gebunden war (Moulin
1964: 186 - 189).
Mit der Rückkehr insbesondere der Bettelorden in die Städte zu Beginn der 14. Jh.s und deren Aufstieg zu religiösen und politischen Mittelpunkten des städtischen Lebens beeinflussten diese partizipatorischen Elemente der Ordensregeln einerseits den sich in vielen europäischen Städten entwickelnden Stadtrepublikanismus, der sowohl individuelle negative Schutzrechte hervorbrachte – worunter z. B. die
Freiheit der Person, der Schutz gegen willkürliche Verhaftungen, die
Immunität des häuslichen Bereiches und das Recht auf freie und ungeschmälerte Verfügung über den Besitz gehörten – als auch kollektive
positive Partizipationsrechte produzierte, zu denen insbesondere die
Mitwirkung der Bürger durch Versammlung oder Ausschuss an den
Finanzentscheidungen und Steuerbewilligungen, die Kontrolle des Finanzgebarens des städtischen Rates und freie Meinungsäußerung und
Stimmabgabe zählten. Diese kollektiven Partizipationsrechte wurden
regelmäßig durch die Nutzung des Widerstandsrechtes durch Aufstände eingeklagt. Sie wurden ergänzt durch die Teilhabe aller Bürger an
den städtischen Lasten und Pflichten (Dilcher 1993). Teilweise wur-
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
29
den beide Typen von Rechten bereits naturrechtlich begründet, wie
z.B. im Florentiner Grundgesetz der Freiheit von 1289 (Meier/Schreiner 1994) und im De Regimine Principum des Dominikaners
Bartholomäus v. Lucca um 1300.
Andererseits verschmolzen die partizipatorischen Elemente der Ordensregeln mit den Vorstellungen des germanischen Gefolgschaftsrechts, demzufolge Herrschaft durch Schutz begründet wurde und an
Rechtsgarantien für die Herrschaftsunterworfenen gebunden war und
beeinflussten solchermaßen die 1215 in der Zisterzienserabtei von
Pontigny verfasste Magna Charta (Moulin 1987). Die darin gewährten Privilegien gelten neben den 1188 den Cortes von León gewährten
Freiheitsrechten, der Brabanter Joyeuse Entrée von 1356 und dem Tübinger Vertrag von 1514 als Ursprungsdokumente der Idee der Menschenrechte. Diese Verträge beinhalteten sowohl die Garantie bestehender Privilegien, negative Schutzrechte in Form von juristischen
Verfahrensrechten, positive Partizipationsrechte der Stände bei Entscheidungen über Krieg und Frieden, Verträgen und Bündnissen und
die Auflösung des Vasallenverhältnisses bei Verletzung des wechselseitigen Treue- und Schutzversprechens, die einem Widerstandsrecht
gleichkam (Blickle 1981, Schulze 1981, Sutter 1987). Im Laufe des
14. und 15. Jh.s verdichteten sich einige Elemente dieser ständischen
Privilegienrechte zu naturrechtlichen Ordnungsprinzipien und festigten die Trennung von imperium und sacerdotium und bereiteten damit
die Trennung von Staat und Kirche vor.
30
Mathias Hildebrandt
So liegt bei Marsilius von Padua (1275/80 - 1342) eine rein weltliche
Ordnungskonzeption vor, die weder an göttliches Recht, noch an das
Naturrecht, sondern lediglich an die Vernunft (recta ratio) gebunden
ist, um den Zweck zu erfüllen, den Frieden zu errichten und zu bewahren. Der weltliche Gesetzgeber dieser Ordnung ist die Gesamtheit der
Bürger (civium universitas), die den Herrscher, den Monarchen wählt.
Der Regent ist an die vom Gesetzgeber gegebenen Gesetze, an die
Vernunft, die Gerechtigkeit und das Gemeinwohl gebunden. Der civium universitas steht die Überwachung, Zurechtweisung, Änderung
und auch Absetzung der Regierung zu, falls dies dem Gemeinwohl
geboten erscheint (Rausch 1968, Lüdecke 2001).
Anders als Marsilius geht Wilhelm von Ockham (ca. 1286 - 1347/49)
davon aus, dass die Menschen von Gott das natürliche Recht erhalten
haben, ihre Vergemeinschaftungsform frei zu wählen (a Deo sed per
hominem). Der eingesetzte Monarch ist bei der Ausübung seiner Herrschaft an die vor aller weltlichen Gewalt den Menschen von Gott verliehenen Naturrechte gebunden, die insbesondere das Recht auf Eigentum und Freiheit beinhalten. Bei Verletzung des Naturrechtes obliegt
den Menschen nicht nur ein Widerstandsrecht, sondern eine Widerstandspflicht (Epp 1999, Kölmel 1990). Nikolaus Kusanus (1401 1464) geht von den naturrechtlichen Prinzipien der Gleichheit und
Freiheit aller Menschen aus. Herrschaft ist deshalb immer an Wahl
und Zustimmung gebunden, die durch Wahl- und Redefreiheit und ein
hierarchisches Repräsentationssystem garantiert werden. Verletzt der
Herrscher das Naturrecht bzw. das göttliche Recht, so besteht für die
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
31
Untertanen wie bei Ockham nicht nur ein Widerstandsrecht, sondern
eine Widerstandspflicht (Lücking-Michel 1995, Sigmund 1998).
4.
Die Entstehung der modernen Menschenrechte in der Frühen Neuzeit
Einen wesentlichen Schritt zur Systematisierung und Radikalisierung
dieser naturrechtlichen Grundsätze erbrachte die Auseinandersetzung
Bartolomé de Las Casas’ mit der Behandlung der Indios durch die
Konquistadoren. Der Dominikanermönch verteidigte gegen die Herrschaftsansprüche der spanischen Krone die natürlichen Rechte (ius
naturale, derecho natural, derecho ingerido, derecho primordial (de
gentes)) der Indios auf Freiheit, Gleichheit, Eigentum und politische
und religiöse Selbstbestimmung und forderte die Rückgabe ihres Eigentums, ihre Freilassung aus der Sklaverei und die Achtung ihres
Rechts, sich selber regieren zu können ebenso wie die Missionierung
nur durch friedliche persuasive Mittel zu betreiben. Las Casas war
damit einer der Hauptinitiatoren der wenig wirksamen Indiogesetze
(1512 Leyes de Burgos, 1517 Informacion de los Geronimos, 1542 1545 Leyes Nuevas sobre las Indias, 1573 Ordenanzas generales
sobre las Indias). Las Casas wirkt über die Spätscholastik der Schule
von Salamanca, in der bereits Fragen der humanitären Intervention
diskutiert wurden, auf die Begründung des modernen Völkerrechtes
durch Hugo Grotius ein.
Die Auseinandersetzung um die Rechtsstellung der Indios hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Reformation und ihre politischen Fol-
32
Mathias Hildebrandt
gen. Durch das Prinzip der sola fides, sola scriptura und die daraus
folgende Lehre vom Priestertum aller Gläubigen löste Luther den
Gläubigen aus dem hierarchischen Kirchenverband und sprach ihm
eine religiöse Selbständigkeit zu, die zwangsläufig in den Konflikt mit
der katholischen Obrigkeit führte. Während Luther sich gegen das
mittelalterlich-scholastische Naturrecht wandte und von den Gläubigen Gehorsam gegenüber der Obrigkeit forderte, anerkannte Calvin
die durch das Widerstandsrecht geschützten naturrechtlichen Freiheitsrechte auf Leben und Eigentum (Scherzer 2001). Die legenda
negra um die Behandlung der Indios motivierte Wilhelm von Oranien,
seine Wahl zum Statthalter der Niederlande von einer Verbriefung der
Versammlungs- und Religionsfreiheit abhängig zu machen, welche
1572 auf der Dordrechter Ständeversammlung gewährt und 1576 in
der Genter Pazifikation und 1579 bei der Gründung der Utrechter
Union bestätigt wurde. Die Prinzipien des niederländischen Freiheitskampfes wirkten über die monarchomachische Pamphletliteratur (z. B.
Duplessis-Mornay und Languet) nach der Bartholomäusnacht 1572
auf Johannes Althusius und die englische Rechts- und Staatstheorie.
Richard Hooker unterschied in seiner Schrift Of the Laws of Ecclesiastical Polity die alltäglichen politischen Angelegenheiten von der
nicht zur Disposition stehenden „foundation of faith” oder „general
ground whereupon we rest”. Edward Coke definierte in seinem Kommentar zur Magna Charta Freiheit, Leben und Eigentum als die durch
das Common Law geschützten Geburtsrechte eines jeden Engländers.
John Milton übernahm diese Trias und ergänzte sie um die Religions-,
Gewissens-, Rede- und Pressefreiheit, was von den radikalen puritanischen Levellern (z. B. John Lilburne und Richard Overton) zu einer
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
33
egalitär-demokratischen Ordnungskonzeption weiterentwickelt wurde,
in denen der Begriff der natural rights die entscheidende Rolle spielte.
Diese Entwicklung schlug sich in den einschlägigen Dokumenten der
englischen Revolution nieder, die zum einen aus negativen Schutzund Abwehrrechten in Form von Prozess- und Strafrechtsgarantien
und Freiheitsrechten und zum anderen aus positiven Partizipationsrechten bestanden. So garantierte die Petition of Rights von 1628 keine Steuererhebung ohne Zustimmung des Parlamentes, keine Verhaftung ohne Prüfung der Rechtmäßigkeit, das Verbot der Anwendung
des Kriegsrechts in Friedenszeiten und von Zwangseinquartierungen.
Die Habeas Corpus Akte von 1679 verbot Willkürverhaftungen. Die
Bill of Rights von 1689 untersagte die Thronfolge katholisch verheirateter Könige, garantierte das Steuer- und Gesetzgebungsrecht des Parlaments, die parlamentarische Rede-, Debattier- und Verfahrensfreiheit und das Petitionsrecht, regelte den Unterhalt eines stehenden Heeres in Friedenszeiten, beseitigte geistliche Gerichtshöfe und garantierte Geschworenengerichte. Der Act of Toleration von 1694 garantierte
die Religionsfreiheit unter Ausschluss der Katholiken, der Unitarier
und der Atheisten. Allerdings können diese Geburtsrechte eines jeden
freien Engländers noch nicht als universelle Menschenrechte bezeichnet werden. Erst John Locke formulierte sie systematisch als naturrechtliche Grundsätze (Stourzh 1981, Dickinson 1987, Birtsch 1987b,
Hellmuth 1987, Fikentscher 1987).
Von dort aus entwickelte sich der universelle Geltungsanspruch im
Zuge der amerikanischen Revolution weiter. Durch die Rezeption der
englischen Rechtstradition über Blackstones Commentaries on the
34
Mathias Hildebrandt
Laws of England und das kontinentale Naturrecht Pufendorfs über
John Wise wurden die angeborenen Rechte eines Engländers in fundamentale Natur- und Menschenrechte transformiert. Bereits 1636
proklamierte Roger Williams in Providence in Rhode Island die allgemeine Religionsfreiheit und 1671 hatten die Kolonie New Plymouth
und 1677 die Kolonie West New Jersey ihre politischen Ordnungen
auf 9 bzw. 11 General Fundamentals bzw. Fundamental Rights aufgebaut, die der Veränderung entzogen waren und in erster Linie prozessrechtliche Garantien beinhalteten. Dieses Grundmuster von vorangestellten Rechteerklärungen und nachfolgendem Organisationsstatut wurde bei den Verfassungen der Einzelstaaten in der Revolutionsphase von 1776 bis 1780 beibehalten, in der Bundesverfassung allerdings umgekehrt (Stourzh 1981, Dippel 1987). Allerdings muss angemerkt werden, dass diese Rechteerklärungen die Sklaven, Indianer
und Frauen ausschlossen und erst im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts diese Rechte auf diese Personengruppen ausweitete (Patterson
1998, Fox-Genovese 1998). Die französische Revolution und Erklärung der Menschenrechte nahm die amerikanischen als Vorbild und
versuchte diese zu übertreffen (Dippel 1981, Godechot 1981, Gauchet
1991),
indem
sie
die
negativen
Schutz-
und
positiven
Partizipationsrechte der amerikanischen Erklärungen um soziale und
kulturelle Rechte ergänzte, die in der Déclaration des Jacobins von
1795 erweitert wurden. Diese Erweiterung ist in erster Linie den
Physiokraten zu verdanken, die neben der bekannten Rechtstrias von
Freiheit, Leben und Eigentum auch das Recht auf Arbeit als
Naturrecht definierten, das bereits im königlichen Edikt von 1776, das
die Zünfte aufhob, als ‘unveräußerliches Menschenrecht’ deklariert
wurde. In der Déclaration des Jacobins, die niemals in Kraft trat,
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
35
on des Jacobins, die niemals in Kraft trat, wurden das Recht auf freie
Berufs- und Arbeitswahl, die Aufhebung der Leibeigenschaft, die
Rechte auf Arbeit und öffentliche Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit und öffentliche Bildung aufgenommen (Krause 1981).
5.
Zwischenbilanz
Insgesamt gesehen, wurden vom 16. bis zum Ende des 18. Jh.s die
Grundlagen für das moderne Menschenrechtsverständnis gelegt, denen folgende Synthetisierungs- und Transformationsprozesse zugrunde liegen. Zum einen findet eine Verschmelzung unterschiedlicher
Rechtsvorstellungen und Rechtstypen statt. Das Christentum rezipierte
die Gleichheits-, Freiheits- und Vernunftvorstellungen des antiken Naturrechts und reicherte diese mit der jüdischen Idee der Gottesebenbildlichkeit an, die in der Renaissance durch Giovanni Pico de la Mirandola und in der Neuzeit durch Pascale, Pufendorf und Kant zum
Begriff der menschlichen Würde verdichtet wurde. Das christliche Naturrecht absorbierte im Hoch- und Spätmittelalter zunehmend die negativen Schutz- und positiven Partizipationsrechte des Städte- und
Ständerechts und reicherte sie mit den Ordnungsprinzipien des Konziliarismus an, zu denen sich in der frühen Neuzeit das Prinzip der Religionsfreiheit der Toleranzedikte gesellte. Zum anderen fand durch diese Synthetisierung zugleich eine Transformation der verschiedenen
Rechtstypen statt. Erstens wurden die ständischen Privilegienrechte,
die Toleranzrechte und die Ordensregeln durch ihre Verschmelzung
mit dem Naturrecht zu Menschenrechten universalisiert, die nun nicht
mehr nur einer bestimmten sozialen Gruppe sondern potenziell allen
36
Mathias Hildebrandt
Menschen zukamen. Zweitens wurden diese Rechte durch ihre Verankerung in der menschlichen Natur naturalisiert, wodurch daraus verliehene angeborene Rechte wurden. Drittens wurde von Hobbes das
objektive traditionelle Naturrecht durch seine systematische Unterscheidung zwischen lex naturalis und ius naturale subjektiviert, wodurch Locke das Naturrecht als individuelle und persönliche Rechte
interpretieren konnte.1 Viertens wurden diese Naturrechte fundamentalisiert, wodurch sie der Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers entzogen wurden.2 Fünftens wurden diese Naturrechte als Menschenrechte
positiviert und konstitutionalisiert und durch das Prinzip der Gewaltenteilung und Verfassungsrechtssprechung3 institutionell abgesichert.
Diese Grundlagen wurden erfolgreich in der amerikanischen, weniger
in der französischen Revolution gelegt (Stourzh 1987), wenngleich die
französische Erklärung in Europa wirksamer als die amerikanische
war.
1
Ähnlich auch Christian Wolff, der den status moralis der Menschen als Grundlage für dessen allgemeine Rechtsfähigkeit verstand, wodurch der Mensch zum
Träger von Rechten und Pflichten wurde.
2
So z. B. bei Edward Coke, John Locke, der Verfassungspraxis der amerikanischen Kolonien, Emer de Vattel und Mirabeaux, die auf die loix fondamenteaux
des Königreiches zurückgriffen und die Menschenrechte ihnen einordneten.
3
1786/87 kam es in North Carolina zum ersten und vollständigen Normenkontrollverfahren im Zusammenhang mit dem verfassungsmäßig gewährleisteten
Recht auf Geschworenengerichtsbarkeit, das sich gegen die einfachgesetzliche
Abschaffung der Geschworenengerichtsbarkeit für eine bestimmte Kategorie von
Klagen erfolgreich durchsetzte. 1803 sprach sich der US-Supreme Court dieses
Recht selber zu.
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
6.
37
Die Menschenrechte in der Moderne
Während im 16.- 18. Jh. die Menschenrechte formuliert und entfaltet
wurden, war das 19. Jh., zumal in Deutschland, von gegenläufigen
Tendenzen geprägt4. Einerseits wirkte das moderne Naturrecht der
Aufklärung über den deutschen Idealismus in den liberalen Theorien
des Vormärz weiter5, die in der umfangreichen Grundrechteerklärung
der Paulskirchenverfassung von 1848 kulminierten.6 Deren Erfolglosigkeit zeigte aber, dass andere Traditionen stärker waren. Zwar fand
die Idee der Menschenrechte in begrenzter Form Eingang in das Allgemeine Preußische Landrecht7 und das Allgemeine Bürgerliche Ge-
4
Siehe dazu ausführlich den Beitrag von Werner K. Blessing in Arbeitspapier
Nr. 7.
5
Hier sind insbesondere Kant, Fichte, eingeschränkt auch Hegel, “Die Staatswissenschaften im Lichte unserer Zeit” (1823) von K. H. L. Pölitz, das 1824 erschienene “Staatsrecht der constitutionellen Monarchie” von J. C. von Aretin, das
Staatslexikon von Rotteck und Welcker (1834 - 1848) und Paul Pfizer “Die Urrechte oder unveräußerliche Rechte; vorzüglich in Beziehung auf den Staat
(1843) zu nennen.
6
Die Grundrechtscharta wurde am 27. Dezember 1848 durch Gesetz für das ganze Deutsche Reich in Kraft gesetzt und als Abschnitt VI in die Paulskirchenverfassung vom 28 März 1849 aufgenommen. Am 23. August 1851 wurde das Gesetz über die Grundrechte durch den Beschluss des Bundesrates wieder aufgehoben. Es enthielt im einzelnen folgende Regelungen: Aufhebung der Ständeunterschiede; Gleichheit vor dem Gesetz; gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern;
gleiche Wehrpflicht; Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit; Aufhebung der
Todesstrafe und entehrender Bestrafungen; Unverletzlichkeit der Wohnung;
Briefgeheimnis; Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit von Lehre und Forschung; Glaubens- und Gewissensfreiheit; Abschaffung der Staatskirche; Autonomie der Religionsgemeinschaften; Freiheit der Berufswahl und Ausbildung;
Versammlungs- und Vereinsfreiheit; Petitionsrecht.
7
Im Preußischen Landrecht (1794) waren folgende Rechte verankert: Glaubensund Gewissensfreiheit; Sicherheit des Eigentums; Freiheit der Person; freie Berufswahl; Freizügigkeit innerhalb des Landes; freier Erwerb von Eigentum. Jedoch fehlten die Meinungs-, Presse- und Vereins- und Versammlungsfreiheit.
38
Mathias Hildebrandt
setzbuch Österreichs8 und über die Charte constitutionelle française
von 1814 in die Verfassungen von Bayern9, Baden10 und Württemberg11. Allerdings wurden diese Rechte nicht mehr naturrechtlich begründet, sondern durch das Fortbestehen des monarchischen Prinzips
und ihre enge Verknüpfung mit der Lehre von der Staatsangehörigkeit
lediglich „als freie Konzession der monarchischen” (Oestreich 19782:
90) bzw. der staatlichen Gewalt verstanden. Diese Unterminierung des
Naturrechts wurde vom Aufstieg der Historischen Rechtsschule und
des Rechtspositivismus gefördert und schlug sich in der Regelung der
Grundrechte durch einfaches Gesetz im Deutschen Reich von 1870/71
nieder (Bödeker 1981, Burg 1981, Scheuner 1981, Wunder 1981,
Brandt 1981, Dann 1981).12 Andererseits beobachtete das 19. Jh. auch
den Aufstieg der positiven Partizipations- und der sozialen Menschenrechte durch die Arbeiterbewegung. Im Anschluss an die Déclaration
des Jacobines wurden die Ausweitung des Wahlrechts, das Recht auf
8
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Österreichs (1811) waren folgende
Rechte verankert: Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft; Freiheit der Berufswahl; Freizügigkeit innerhalb des Landes; Glaubensfreiheit. Jedoch fehlten
die bürgerliche Gleichheit und die Gleichheit vor dem Gesetz.
9
In der Verfassung Bayern (1818) waren folgende Rechte verankert: Gleichheit
vor dem Gesetz; Verbot der Leibeigenschaft; Sicherheit der Person, des Eigentums und der Rechte; Freiheit des Gewissens und der Meinungen; Freiheit der
Presse und des Buchhandels; gleiches Recht zu allen Graden des Staatsdienstes;
Unparteilichkeit der Rechtsprechung; Selbstverwaltung der Gemeinden und ständische Vertretung aller Klassen; Gleichheit der Pflichten.
10
In der Verfassung Badens waren folgende Rechte verankert: Wegzugsfreiheit,
Sicherheit des Eigentums und der persönlichen Freiheit; Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit der Presse und des Gewissens.
11
In der Verfassung Württembergs (1819) waren folgende Rechte verankert: persönliche Freiheit der Individuen; Freiheit des Glaubens; Meinungs- und Pressefreiheit; Berufs- und Erwerbsfreiheit; Freizügigkeit.
12
So z. b. C. F. von Gerber: Die Öffentlichen Rechte (1852), Paul Laband, Philipp Zorn, Georg Jellinek, Friedrich Giese: Die Grundrechte (1905), Hans Kelsen
(1928).
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
39
Arbeit, die Garantie des Existenzminimums und das Recht auf Erziehung und Unterricht gefordert, was auch von der katholischen Soziallehre aufgegriffen wurde. Zugleich eröffnete die sozialistische Bewegung allerdings eine neue Front gegen die bürgerlich-liberalen und
individualistischen Menschenrechte. Dieser doppelten Frontbildung
erlagen die Menschenrechte 1933 (Kershaw 1998).
So war es denn die Erfahrung des Totalitarismus, die der Idee der
Menschenrechte nach dem II. Weltkrieg zum Durchbruch verhalf. In
den USA fand seit den 30er Jahren sowohl außen- als auch innenpolitisch eine verstärkte Auseinandersetzung mit den Menschenrechten
statt, die über Roosevelts Doktrin der vier Grundfreiheiten – Freiheit
von Not und Furcht, Freiheit der Meinungsäußerung und der Religionsausübung (Roosevelt 1984) – und der Atlantik Charta – Leben in
Sicherheit und Freiheit von Furcht und Not –, in der Gründung der
UNO und der Verabschiedung der Universal Declaration of Human
Rights kulminierte13, der neben den nunmehr rechtsverbindlichen Pakten über bürgerliche und politische Rechte (1. Generation) und soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte (2. Generation) von 1966 eine
ganze Reihe weiterer Abkommen und Konventionen folgte (Morsink
1993). In Deutschland kam es zu einer Renaissance des Naturrechts
und der Verabschiedung des GG (Maihofer 1962, Pietzcker 1981: 6681). Die meisten Staaten der Erde nahmen die Grund- und Menschenrechte in ihre Verfassungen auf. Unter dem Eindruck des Kalten Krieges gaben sowohl die katholische Kirche als auch die protestantischen
13
Die Sowjetunion und die kommunistischen Staaten, Saudi-Arabien und Südafrika enthielten sich der Stimme.
40
Mathias Hildebrandt
Kirchen ihren im 19. Jahrhundert formierten Widerstand (Isensee
1987)14 auf und bekannten sich seit dem II. Vatikanischen Konzil zu
den Menschenrechten (Vögele 1999).15 Neben den globalen Menschenrechtserklärungen durch die UNO wurden auch kontinentale
bzw. religiöse Menschenrechtserklärungen verabschiedet: 1950 zunächst für Europa, 1969 folgte der amerikanische Kontinent, 1981 für
Afrika und 1990 für die islamische Welt. Darüber hinaus kam es zur
inhaltlichen Weiterentwicklung des Konzepts der Menschenrechte
durch die so genannte 3. Generation, zu der die Rechte auf Entwicklung, Frieden, gesunde Umwelt, gerechten Anteil am gemeinsamen
Erbe und Kommunikation zählen (Barthel 1991).
7.
Zusammenfassung
Wie deutlich geworden sein sollte, ist die Genese der Menschenrechte
tief in der euro-amerikanischen Geschichte verankert. Aber die Menschenrechte waren weder von Anfang an vorhanden, noch in dem Sinne von Beginn an angelegt, dass ein zwangsläufiger historischer Prozess sie zur Entfaltung bringen musste. Es ist vielmehr zahlreichen
historischen Kontingenzen zu verdanken, dass sich die verschiedenen
Traditionselemente westlichen Ordnungsdenkens gegen vielfältige
14
1791 Quod aliquantum (Pius VI.); 1814 Apostolischer Brief (Pius XII.); 1832
Enzyklika Mirari vos (Gregor XVI.); 1864 Enzyklika Quanta cura; 1888 Enzyklika Libertas praestantissimum.
15
1949 Gründungsversammlung des Ökumenischen Rates; 1963 Pacem in terris;
1965 Dignitas humanae; 1970 Lutherischer Weltbund; 1970 Reformierter Weltbund; 1974 Weltkirchenrat. Eine bedeutende Rolle im Katholizismus spielte der
katholische Theologe und Philosoph Jacques Maritain (1882-1973), der Menschenrechte und Naturrecht verband und einer der wichtigsten Berater des II. Vatikanischen Konzils war.
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
41
Widerstände aus Kreisen des Adels, der Kirchen, des Bürgertums, aber auch der Arbeiterschaft nicht nur in Deutschland, sondern auch in
Frankreich, England und den USA allmählich durchsetzen konnten.
Sie sind eine Antwort auf die Unrechtserfahrungen der Religionskriege, des Absolutismus’ und der Entstehung des Macht- und Herrschaftsapparates des modernen Staates (Bielefeldt 1999: 55) und dessen Perversion im Totalitarismus, die jedoch diesen Entstehungszusammenhang transzendieren und mit ihrem universellen Geltungsanspruch nunmehr eine globale Weltordnung zu formen beanspruchen,
die aber ihrerseits nunmehr auf vielfältige Widerstände stößt.
8.
Literatur
Barthel, Armin (1991): Die Menschenrechte der dritten Generation,
Aachen.
Bielefeldt, Heiner (1999): Universale Menschenrechte angesichts der
Pluralität der Kulturen, in: Reuter, Hans-Richard (Hrsg.): Ethik
der Menschenrechte. Zum Streit um die Universalität einer
Idee I, Tübingen, S. 43 - 73.
Birtsch, Günter (Hrsg.) (1981): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel
von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen.
Birtsch, Günter (Hrsg.) (1987a): Grund- und Freiheitsrechte von der
ständischen zur spätbürgerlichen Gesellschaft, Göttingen.
Birtsch, Günter (1987b): Gewissensfreiheit als Argument in England
vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Birtsch, Günter (Hrsg.):
Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und
Geschichte, Göttingen, S. 88 – 116.
Birtsch, Günter (Hrsg.) (1991-1992): Grundfreiheiten, Menschenrechte, 1500-1850. Eine internationale Bibliographie, 5 Bände,
Stuttgart-Bad Can.
Blickle, Peter (1981): Von der Leibeigenschaft in die Freiheit. Ein
Beitrag zu den realhistorischen Grundlagen der Freiheits- und
42
Mathias Hildebrandt
Menschenrechte in Mitteleuropa, in: Birtsch, Günter (Hrsg.):
Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und
Geschichte, Göttingen, S. 25 - 40.
Bödecker, Hans Erich (1981): Zur Rezeption der französischen Menschen- und Bürgerrechte von 1789/1791 in der deutschen Aufklärungsgesellscahft, in: Birtsch, Günter (Hrsg.): Grund- und
Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte,
Göttingen, S. 258 - 286.
Brandt, Hartwig (1981): Urrechte und Bürgerrechte im Politischen
System vor 1848, in: Birtsch, Günter (Hrsg.): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen, S. 460 - 482.
Burg, Peter (1981): Die Verwirklichung von Grund- und Freiheitsrechten in den Preußischen Reformen und Kants Rechtslehre, in:
Birtsch, Günter (Hrsg.): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel
von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen, S. 287 - 309.
Dann, Otto (1981): Die Proklamation von Grundrechten in den deutschen Revolutionen von 1848/49, in: Birtsch, Günter (Hrsg.):
Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und
Geschichte, Göttingen, S. 515 - 532.
Dickinson, Harry T. (1987): The Rights of Man in Britain. From the
Levellers to the Utopian Socialists, in: Birtsch, Günter (Hrsg.):
Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und
Geschichte, Göttingen, S. 67 - 87.
Dilcher, Gerhard (1993): Kommune und Bürgerschaft als politische
Idee der mittelalterlichen Stadt, in: Fetscher, Iring/Münkler,
Herfried (Hrsg.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Band
2, München / Zürich, S. 311 - 350.
Dippel, Horst (1981): Liberté und Ancien Régime. Zum Freiheitsverständnis der philosophes, in: Birtsch, Günter (Hrsg.): Grundund Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen, S. 229 - 242.
Dippel, Horst (1987): Die Sicherung der Freiheit. Limited Government versus Volkssouveränität, in: Birtsch, Günter (Hrsg.):
Grund- und Freiheitsrechte von der ständischen zur spätbürgerlichen Gesellschaft, Göttingen, S. 135 -157.
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
43
Epp, Verena (1999): Herrschaft und Eigentum bei Wilhelm von Ockham und John Locke, in: Mittellateinisches Jahrbuch 34, S. 63 75.
Fikentscher, Wolfgang (1987): Die heutige Bedeutung des nichtsäkularen Ursprungs der Grundrechte, in: Böckenförde, ErnstWolfgang / Spaeman, Robert (Hrsg.): Menschenrechte und
Menschenwürde. Historische Voraussetzungen - säkulare Gestalt - christliches Verständnis, Stuttgart, S. 43 - 73.
Flückiger, Felix (1954): Geschichte des Naturrechtes. Erster Band.
Altertum und Frühmittelalter, Zürich.
Fox-Genovese, Elizabeth (1998): Freiheitskämpfe: Frauen, Sklaverei
und Gleichheit in den Vereinigten Staaten, in: Hufton, Olwen
(Hrsg.): Menschenrechte in der Geschichte, Frankfurt a. M., S.
194 - 235.
Gauchet, Marcel (1991): Die Erklärung der Menschenrechte. Die Debatte um die bürgerlichen Freiheiten 1789, Reinbek b. Hamburg.
Godechot, Jacques (1981): La Révolution française et la Liberté, in:
Birtsch, Günter (Hrsg.): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel
von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen, S. 243 - 257.
Haratsch, Andreas (2001): Die Geschichte der Menschenerechte, Potsdam.
Heinimann, Felix (1978): Nomos und Physis. Darmstadt.
Hellmuth, Eckhart (1987): Die Debatte um die Bill of Rights im 18.
Jahrhundert, in: Birtsch, Günter (Hrsg.): Grund- und
Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte,
Göttingen, S. 117 - 134.
Hufton, Olwen (Hrsg.) (1998): Menschenrechte in der Geschichte,
Frankfurt a. M.
Isensee, Joself (1987): Die katholische Kritik an den Menschenrechten. Der liberale Freiheitsentwurf in der Sicht der Päpste des 19.
Jahrhunderts, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang / Spaemann,
Robert (Hrsg.): Menschenrechte und Menschenwürde, Stuttgart,
S. 138 - 173.
Kershaw, Ian (1998): Die Auslöschung der Menschenrechte in NaziDeutschland, in: Hufton, Olwen (Hrsg.): Menschenrechte in der
Geschichte, Frankfurt a. M., S. 236 - 269.
44
Mathias Hildebrandt
Knoche, U. (1968): Cicero’s Verbindung der Lehre vom Naturrecht
mit dem römischen Recht und Gesetz, in: Radke, Gerhard
(Hrsg.): Cicero, ein Mensch seiner Zeit, Berlin.
Kölmel, Wilhelm (1990): Perfekter Prinzipat? Ockhams Fragen an die
Macht, in: Vossenkuhl, Wilhelm / Schönberger, Rolf (Hrsg.):
Die Gegenwart Ockhams, Weinheim, S. 288 - 304.
Krause, Peter (1981): Die Entwicklung der sozialen Grundrechte, in:
Birtsch, Günter (Hrsg.): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel
von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen, S. 402 - 431.
Kühnhardt, Ludger (1987): Die Universalität der Menschenrechte.
Studie zur ideengeschichtlichen Bestimmung eines politischen
Schlüsselbegriffs, München.
Lücking-Michel, Claudia (1995): Zur Gesellschaftstheorie des Nikolaus von Kues, in: Krenner, Klaus/Reinhardt, Klaus (Hrsg.): Nikolaus von Kues als Kanonist und Rechtshistoriker, Trier, S. 3 54.
Lüdecke, Dirk (2001): Marsilius von Padua (1275 - 1342/43), in: Maier, Hans/Denzer, Horst (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens, Erster Band. Von Plato bis Thomas Hobbes, München, S.
107 - 118.
Maguire, J. P. (1947): Plato’s Theory of Natural Law, in: Yale Classical Studies 10, S. 151 - 178.
Maihofer, Werner (Hrsg.) (1962): Naturrecht oder Rechtspositivismus? Darmstadt.
Meier, Ulrich/Schreiner, Klaus (1994): Regimen civitatis. Zum Spannungsverhältnis von Freiheit und Ordnung in alteuropäischen
Stadtgesellschaften, in: dies. (Hrsg.): Stadtregiment und Bürgerfreiheit. Handlungsspielräume in deutschen und italienischen
Städten des Späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit, Göttingen, S. 11 - 34.
Morsink, J. (1993): World War Two and the Universal Declaration,
in: Human Rights Quarterly 15, S. 257 - 405.
Moulin, Léo (1964): Le monde vivant des Religieux, Paris.
Moulin, Léo (1987): Christliche Quellen der Erklärung der Menschenrechte, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang/Spaeman, Robert
(Hrsg.): Menschenrechte und Menschenwürde. Historische Vor-
Menschenrechte und ihre Entwicklung in der Ideengeschichte
45
aussetzungen - säkulare Gestalt - christliches Verständnis, Stuttgart, S. 16 - 30.
Oestreich, Gerhard (19782): Geschichte der Menschenrechte und
Grundfreiheiten im Umriss, Berlin.
Patterson, Orlando (1998): Freiheit, Sklaverei und die moderne Konstruktion der Rechte, in: Hufton, Olwen (Hrsg.): Menschenrechte in der Geschichte, Frankfurt a. M., S. 140 - 193.
Pietzcker, Frank (1981): Entstehung und Entwicklung der Menschenrechte, Frankfurt a. M.
Rausch, Heinz (1968): Marsilius von Padua, in: Maier, Hans/Rausch,
Heinz/Denzer, Horst (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens.
Erster Band. Von Plato bis Hobbes, München, S. 172 - 197.
Roosevelt, Franklin D. (1984): For Freedoms (Excerpt 1941), in: Human Rights Quarterly 6, S. 384 - 385.
Schadewaldt, Wolfgang (1978): Die Anfänge der Philosophie bei den
Griechen. Die Vorsokratiker und ihre Voraussetzungen. Tübinger Vorlesungen, Band 1, Frankfurt a. M.
Scherzer, Hans Karl (2001): Martin Luther (1483 - 1546), in: Maier,
Hans/Denzer, Horst (Hrsg.): Klassiker des politischen Denkens,
Erster Band. Von Plato bis Thomas Hobbes, München, S. 149 164.
Scheuner, Ulrich (1981): Die Verwirklichung der bürgerlichen Freiheit. Zur rechtlichen Bedeutung der Grundrechte in Deutschland
zwischen 1780 und 1850, in: Birtsch, Günter (Hrsg.): Grundund Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen, S. 376 - 401.
Schulze, Winfried (1981): Der bäuerliche Widerstand und die ‘Rechte
der Menschheit’, in: Birtsch, Günter (Hrsg.): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft und Geschichte, Göttingen, S. 41 - 56.
Sigmund, Paul E. (1998): Konsens, Repräsentation und die Herrschaft
der Mehrheit bei Marsilius und Cusanus, in: Krenner,
Klaus/Reinhardt, Klaus (Hrsg.): Nikolaus von Kues als Kanonist
und Rechtshistoriker, Trier, S. 195 - 204.
Stourzh, Gerald (1981): Grundrechte zwischen Common Law und
Verfassung. Zur Entwicklung in England und den nordamerika-
46
Mathias Hildebrandt
nischen Kolonien im 17. Jahrhundert, in: Birtsch, Günter
(Hrsg.): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft
und Geschichte, Göttingen, S. 59 - 74.
Stourzh, Gerald (1987): Die Begründung der Menschenrechte im englischen und amerikanischen Verfassungsdenken des 17. und 18.
Jahrhunderts, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang/Spaeman, Robert (Hrsg.): Menschenrechte und Menschenwürde. Historische
Voraussetzungen - säkulare Gestalt - christliches Verständnis,
Stuttgart, S. 78 - 90.
Sutter, Berthold (1987): Der Schutz der Persönlichkeit in mittelalterlichen Rechten. Zur historischen Genese der modernen Grundund Freiheitsrechte, in: Birtsch, Günter (Hrs.): Grund- und Freiheitsrechte von der ständischen zur spätbürgerlichen Gesellschaft, Göttingen, S. 17 - 41.
Vögele, Wolfgang (1999): Christliche Elemente in der Begründung
von Menschenrechten und Menschenwürde im Kontext der Entstehung der Vereinten Nationen, in: Reuter, Hans-Richard
(Hrsg.): Ethik der Menschenrechte. Zum Streit um die Universalität einer Idee I, Tübingen, S. 103 - 133.
Voggensperger, Rene (1952): Der Begriff des „Ius naturale” im Römischen Recht, Basel.
Watson, G. (1971): The Natural Law and Stoicism, in: Long, Anthony
A. (ed.): Problems in Stoicism, London, S. 216 - 238.
Wunder, Bernd (1981): Grundrechte und Freiheit in den württembergischen Verfassungskämpfen 1815 - 1819, in: Birtsch, Günter
(Hrsg.): Grund- und Freiheitsrechte im Wandel von Gesellschaft
und Geschichte, Göttingen, S. 435 - 459.
Yack, Bernard (1990): Natural Right and Aristotle’s Understanding of
Justice, in: Political Theory 18, 2, S. 216 – 237.