17/193 - Abgeordnetenhaus von Berlin

Der Senat von Berlin
- StadtUm VII C 27 Tel.: 9025-1487
An das
Abgeordnetenhaus von Berlin
über Senatskanzlei - G Sen -
Vorlage
- zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin
über Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im
Taxenverkehr
--------------------------------------------------------------------------------------------------------Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu
nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
Vom 2. Juni 2015
Auf Grund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden
ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005
(GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2015 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „3,40 €“ durch die Angabe „3,90 Euro“ ersetzt.
1
bb) In Satz 2 wird die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4,00 €“ durch die Angabe „5,00 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1,79 €“ durch die Angabe „2,00 Euro“ und die Angabe
„1,28 €“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“, die Angabe „111,70 m“
durch die Angabe „100,00 m“ und die Angabe „156,30 m“ durch die Angabe „133,33
m“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „30,00 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „28,8 Sekunden“ durch die Angabe „24,00 Sekunden“
und die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils
zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen,
pauschal
b) bei bargeldloser Zahlung
c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum
untergebracht werden können, je Einheit
d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen
Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen
Nachrückplatz 1 benutzen
5,00 Euro,
1,50 Euro,
1,00 Euro,
0,50 Euro.“
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden.“
3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „0,41 €“ durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.
4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2)
2
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt
in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,50 Euro
und ist bei einem Fahrpreis von 8,50 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive
der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 300,00 m, sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von
132,00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Fortschaltung bei 2 042,9 m auf 5,50 Euro
Fortschaltung bei 2 085,7 m auf 6,00 Euro
Fortschaltung bei 2 128,6 m auf 6,50 Euro
Fortschaltung bei 2 171,4 m auf 7,00 Euro
Fortschaltung bei 2 214,3 m auf 7,50 Euro
Fortschaltung bei 2 257,2 m auf 8,00 Euro
Fortschaltung bei 2 300,0 m auf 8,50 Euro.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige
Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000,00 m erfolgt die
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Fortschaltung bei 70,3 Sekunden auf 5,50 Euro
Fortschaltung bei 80,6 Sekunden auf 6,00 Euro
Fortschaltung bei 90,9 Sekunden auf 6,50 Euro
Fortschaltung bei 101,2 Sekunden auf 7,00 Euro
Fortschaltung bei 111,5 Sekunden auf 7,50 Euro
Fortschaltung bei 121,7 Sekunden auf 8,00 Euro
Fortschaltung bei 132,0 Sekunden auf 8,50 Euro.
Mit der siebten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.“
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am 14. Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens am 28. Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung
des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter.
A.
Begründung:
a) Allgemeines:
Anlass für die vorliegende Tariffestsetzung ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Mit dem MiLoG wurde zum 1. Januar 2015 ein Mindestlohn
von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt, der auch im Taxengewerbe gilt. Die Berliner Taxiverbände haben im Oktober 2014 Anpassungsbedarf des Berliner Taxentarifs
3
aufgrund des MiLoG gemeldet und Anträge auf Erhöhung der Beförderungsentgelte gestellt.
Die Verbände TaxiDeutschland Berlin e.V. (TD), Innung des Berliner Taxigewerbes e.V.
(Innung) und Berliner Taxibund e.V. (BTB) haben gemeinsam zunächst mit Schreiben
vom 6. Oktober 2014 und nachgereichter Begründung vom 16. Oktober 2014 im Hinblick
auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Berlin eine Tarifanhebung zwischen ca.
10 % und 15 % beantragt. Die Verbände haben zugleich umfangreiche strukturelle Änderungen gefordert (Wegfall des Kurzstreckenpauschaltrarifs und der Wartezeitunterdrückung sowie Einführung eines Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagstarifs und eines Bestellzuschlags).
Der Taxi Verband Berlin, Brandenburg e.V. (TVB) hat am 14. Oktober 2014 einen Antrag
auf Tariferhöhung gestellt. In der am 10. November 2014 nachgereichten Begründung
des Antrags hat der Verband den Anpassungsbedarf mit ca. 23 % beziffert, sich allerdings im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Tarifs lediglich für eine „moderate Erhöhung um ca. 15 %“ ausgesprochen.
In einer Besprechung am 26. November 2014 mit den Berliner Taxiverbänden (TD, Innung, BTB, TVB), der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) und ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg (ver.di) wurde erörtert, dass die neue Tariffestsetzung nicht
mit einer Strukturänderung einhergehen wird. Von einer strukturellen Änderung wird im
Rahmen der vorliegenden Verordnung zum einen abgesehen, um die Anpassung der
Tarife an den ab dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohn nicht zu verzögern. Zum
anderen wird nach wie vor an den geltenden Tarifbestandteilen festgehalten.
Der TD, die Innung und der BTB haben nach der Besprechung mit Ergänzungsantrag
vom 11. Dezember 2014 alternativ eine Tarifanhebung um durchschnittlich 30 % ohne
Strukturänderung beantragt, um die Zahlung des Mindestlohns zu ermöglichen.
Nach der Prüfung der Tarifanträge der Berliner Taxiverbände hat die Senatsverwaltung
für Stadtentwicklung und Umwelt einen Tarifentwurf erstellt und Innung, TD, BTB, TVB,
ver.di, IHK, Fuhrgewerbe-Innung Berlin-Brandenburg e.V. (FGI), Landesamt für Bürgerund Ordnungsangelegenheiten (LABO) als Taxigenehmigungsbehörde sowie zuständige
Behörden und Verbände des Landkreises Dahme-Spreewald gemäß § 51 Absatz 3 in
Verbindung mit § 14 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) angehört. TVB hat
den Tarifentwurf uneingeschränkt begrüßt. Innung, TD und BTB haben in einer gemeinsamen Stellungnahme die Tariferhöhung als nicht weitgehend genug abgelehnt. Sie haben zusätzlich die Einführung eines Zuschlags in Höhe von 1,00 Euro für Bestellfahrten
vorgeschlagen, um die Taxenunternehmen um die Kosten für Funk und Rufsäule zu entlasten. IHK hat die Beibehaltung der Tarifstruktur befürwortet und die neue Tariffestsetzung als angemessen bewertet. LABO hat der Tarifänderung auch zugestimmt. Ver.di
hat statt einer Tariferhöhung Änderungen der Vergabepraxis der Konzessionen sowie
wirksame Kontrolle der Arbeitszeit gefordert.
Die Tarifanträge und Forderungen der Taxiverbände wurden aufgrund der Ergebnisse
der Anhörung abschließend bewertet.
Mit der neuen Festsetzung erhöht sich der Kurzstreckenpauschaltarif von 4,00 Euro
auf 5,00 Euro. Der Grundpreis steigt von 3,40 Euro auf 3,90 Euro. Der Kilometerpreis
bis einschließlich sieben Kilometer erhöht sich von 1,79 Euro auf 2,00 Euro. Der Kilometerpreis ab dem siebten Kilometer ändert sich von 1,28 Euro auf 1,50 Euro. Das
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Entgelt für die Wartezeit steigt von 25,00 Euro auf 30,00 Euro pro Stunde, wobei es
dabei bleibt, dass die jeweils erste Minute je Stopp nicht berechnet wird. Der Zuschlag für die Beförderung von fünf bis acht Personen beträgt nicht mehr 1,50 Euro
pro Person, sondern pauschal 5,00 Euro. Für die während einer Fahrt zu erhebenden Zuschläge wird eine Höchstsumme von 13,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen bleiben die Tarifmerkmale unverändert. Von der Einführung eines Bestellzuschlags wird
abgesehen. Die Anhebung führt zu einer durchschnittlichen Erhöhung der Beförderungsentgelte um ca.13,9 %, wobei sich einzelne Fahrten um bis zu 16,3 % verteuern. Diese höhere Verteuerung betrifft vor allem längere Fahrten.
Der Tarifentscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Festsetzung der neuen Beförderungsentgelte und -bedingungen durch die vorliegende Verordnung erfolgt aufgrund § 51 Absatz 1 Satz 1 PBefG. Die Beförderungsentgelte
müssen gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 PBefG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxenunternehmer, einer ausreichenden Verzinsung
und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sein. Die öffentlichen Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl sind dabei mit
den Gewinninteressen der Taxenunternehmer im Wege eines Interessenausgleichs in
Einklang zu bringen.
Die vorliegende Tarifänderung entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen. Sie verfolgt in erster Linie das Ziel, einem durchschnittlichen Taxenbetrieb mit Arbeitnehmern
die Zahlung des Mindestlohns unter Beibehaltung einer angemessenen Gewinnspanne
und eines Rahmens für notwendige Investitionen zu ermöglichen.
Der nach dem MiLoG ab dem 1. Januar 2015 geschuldete Bruttoarbeitslohn beträgt
8,50 Euro je Zeitstunde. Da Taxifahrerinnen und Taxifahrer auch nachts arbeiten, ist zusätzlich § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Für die während der
Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden ist danach ein angemessener Zuschlag auf das
hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist
gemäß § 2 Absatz 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit, d.h.
der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr (vgl. § 2 Absatz 3 ArbZG) umfasst. Nachtzuschläge im
Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG müssen zusätzlich entrichtet und können nicht in die Berechnung des Mindestlohns nach dem MiLoG einbezogen werden (vgl. BT-Drucks.
18/1558, S. 67). In der Rechtsprechung wird ein Aufschlag von 25 % auf das Bruttoarbeitsentgelt als angemessener Nachtzuschlag angesehen. Daraus ergibt sich für die
Einsätze der Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die länger als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr stattfinden, ein Stundenlohn von 10,63 Euro. Nach Angaben des
Berliner Taxengewerbes entstehen 25 % der Personalkosten in der Nachtzeit. Es muss
jedoch berücksichtigt werden, dass ein Teil dieser Nachteinsätze nicht zuschlagspflichtig
ist, weil die in der Nacht erbrachte Arbeitsleistung nicht länger als zwei Stunden dauert.
Arbeit, die z.B. um 1 Uhr endet oder um 4 Uhr beginnt, ist in der Regel keine Nachtarbeit
im Sinne des ArbZG. Es wird daher zugrunde gelegt, dass durchschnittlich 20 % der insgesamt geleisteten Arbeitszeiten zuschlagspflichtig sind. Daraus ergibt sich eine Gewichtung von 80 % für den zuschlagslosen Stundenlohn von 8,50 Euro und 20 % für den
Stundenlohn mit Nachtzuschlag von 10,63 Euro. Für die Zwecke der Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist somit von einem Mindestlohndurchschnitt von 8,93 Euro pro Zeitstunde auszugehen.
5
Nach Angaben des Berliner Taxengewerbes war die Bezahlung der angestellten Fahrerinnen und Fahrer vor dem 1. Januar 2015 umsatzbezogen und betrug zuletzt zwischen
brutto 6,17 Euro (TVB) und 7,20 Euro (Innung, TD, BTB) je Zeitstunde. Daraus folgt,
dass sich die Ausgaben für die Bruttolöhne und Nachtzuschläge in der Größenordnung
zwischen ca. 24 % (Innung, TD, BTB – von 7,20 Euro auf 8,93 Euro) und 44,7 % (TVB –
von 6,17 Euro auf 8,93 Euro) erhöht haben. Die Personalkosten stellten laut der im Auftrag des Landes Berlin im Jahr 2013 erstellten wirtschaftlichen Untersuchung des Berliner Taximarktes im Durchschnitt ca. 56 % der Gesamtkosten von Taxenunternehmen
dar. Die Einführung des Mindestlohns hat folglich zu einer Erhöhung der gesamten Betriebsausgaben um durchschnittlich zwischen ca. 13,5 % (Innung, TD, BTB) und 25 %
(TVB) geführt.
Bei der Anhebung des Tarifs wurde berücksichtigt, dass die Entwicklung der übrigen
Kosten seit der letzten Tariferhöhung bei einer niedrigen Inflationsrate von ca. 0,9 % keine Erhöhung der Betriebsausgaben zur Folge gehabt hat. Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Kraftfahrer-Preisindex, der die Kosten rund um den Fahrzeugbetrieb
abbildet, ist in diesem Zeitraum um ca. 3 % gesunken. Dies beruht auf dem Umstand,
dass die Anschaffungskosten und die Kosten für Wartung und Reparatur zwar um 0,7 %
bzw. um 3,2 % gestiegen, die Preise für Kraftstoffe seit der letzten Anpassung der Beförderungsentgelte jedoch im Durchschnitt um ca. 12,3 % gesunken sind.
Durch die Anhebung des Tarifs um durchschnittlich 13,9 % sind die Forderungen der
Berliner Taxiverbände in dem Ausmaß umgesetzt worden, der einen angemessenen
Ausgleich der betroffenen Interessen gewährleistet. Im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht
des Verordnungsgebers, die Wirtschaftlichkeit der Tarife sicherzustellen, ist die vorliegende Tariferhöhung erforderlich, eine vollständige Weitergabe der gestiegenen Kosten
an die Kunden kommt allerdings nicht in Betracht. Die Ergebnisse der im Auftrag des
Landes Berlin im Jahr 2013 erstellten wirtschaftlichen Untersuchung des Berliner Taximarktes zeigen, dass bei erheblichen Tarifsteigerungen mit deutlichen Fahrgastabwanderungen zu rechnen ist, die zu einer Relativierung der Einnahmeauswirkungen einer
Tariferhöhung führen.
Es besteht zudem kein Anspruch auf eine bestimmte Tarifgestaltung. Der Vorschlag zur
Einführung eines Bestellzuschlags wurde verworfen, um nicht gerade diejenigen Fahrgäste besonders zu belasten, die aufgrund ihres Alters oder einer Einschränkung der
Bewegungsfähigkeit auf die Bestellung eines Taxis angewiesen sind. Berücksichtigt wurde außerdem, dass sich der Einstiegspreis für eine Bestellfahrt durch den gestiegenen
Grundpreis und den geforderten Bestellzuschlag insgesamt um 44,12 % erhöhen würde
und dass ein hoher Einstiegspreis für die Nutzung einer Taxe auf die Fahrgäste abschreckend wirken kann.
In Teilen des Gewerbes wird die hier festsetzte Entgeltanhebung nicht benötigt. Die
Fahrerinnen und Fahrer von schätzungsweise ca. 15 % bis 21 % der in Berlin eingesetzten Taxifahrzeugen sind nicht als abhängig Beschäftigte, sondern als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer tätig. Für das Einkommen dieser Personen
gilt das MiLoG nicht, sie haben entsprechend auch keine höheren Betriebskosten
aufgrund des MiLoG. Die Festsetzung der Beförderungsentgelte kann jedoch nur
einheitlich für das Taxengewerbe erfolgen, eine Berücksichtigung von individuellen
Besonderheiten in bestimmten Teilen des Gewerbes ist nicht zulässig.
6
Es bleibt abzuwarten, ob die langfristigen Auswirkungen der Einführung des Mindestlohns eine erneute Anpassung des Taxentarifs erfordern werden. Das Land Berlin
hat Anfang 2015 die Durchführung einer vertieften wirtschaftlichen Untersuchung
zum Berliner Taximarkt in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird über
eine Anpassung der Tarife und über die Notwendigkeit einer Strukturänderung erneut
zu entscheiden sein.
b) Einzelbegründung:
1. Zu Artikel 1 Ziffer 1 a) aa):
Der Grundpreis dient vornehmlich zur Abdeckung der Fixkosten der Unternehmen,
zu denen zumindest zum Teil auch die Personalkosten gezählt werden können. Die
durch das MiLoG bedingte Steigerung der Personalkosten macht daher auch eine
Anpassung des Grundpreises notwendig. Der Grundpreis wird durch die Änderung
des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr
von 3,40 Euro auf 3,90 Euro und damit um 14,71 % erhöht. Um das Risiko einer abschreckenden Wirkung auf die gesamte Taxinutzung gering zu halten, wird von einer
weitergehenden Erhöhung des Grundpreises abgesehen.
Die Währungsbezeichnung Euro wird in der Verordnung einheitlich nicht als Symbol
dargestellt, sondern ausgeschrieben.
2. Zu Artikel 1 Ziffer 1 a) bb):
Mit der Änderung wird die Einheitlichkeit bei der Währungsbezeichnung gewahrt.
3. Zu Artikel 1 Ziffer 1 b):
Die Einführung des Mindestlohns erfordert im Rahmen der allgemeinen Tarifanhebung auch eine Anhebung des Preises für den Kurzstreckenpauschaltarif. Die Anhebung des Kurzstreckenpauschaltarifs um 25% von 4,00 Euro auf 5,00 Euro entspricht
der einvernehmlichen Forderung aller Berliner Taxiverbände. Berücksichtigt wird ferner, dass dieser Tarif zuletzt im Juni 2009 von 3,50 Euro auf 4,00 Euro angehoben
worden war, bei der letzten Tarifänderung vom 21. Januar 2014 aber unverändert
blieb. Dadurch bleibt es im Tarifgefüge bei einem angemessenen Verhältnis des
Kurzstreckenpauschaltarifs zum Normaltarif der Tarifstufe 2.
4. Zu Artikel 1 Ziffer 1 c) aa):
Die Kilometerpreise dienen grundsätzlich der Abdeckung der variablen Kosten der
Taxenunternehmer. Die Personalkosten können – je nach Betriebsorganisation –
auch variable Kosten darstellen. Den aufgrund des MiLoG gestiegenen Personalkosten wird daher auch durch Anhebung des Kilometerpreises um 11,73 % von
1,79 Euro auf 2,00 Euro im Entfernungsbereich bis 7 km und um 17,19 % von
1,28 Euro auf 1,50 Euro im Entfernungsbereich ab 7 km Rechnung getragen. Dabei
wird auch sichergestellt, dass der Preisabstand zwischen den beiden Entfernungsbereichen in einem angemessenen Verhältnis bleibt.
5. Zu Artikel 1 Ziffer 1 c) bb):
Die Änderung dient der Einheitlichkeit bei der Währungsbezeichnung.
6. Zu Artikel 1 Ziffer 1 d):
7
Infolge der Anhebung des Kilometerpreises werden die Teilstrecken angepasst, die
für je 0,20 Euro in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km
und einer gefahrenen Wegstrecke ab 7 km zurückzulegen sind.
7. Zu Artikel 1 Ziffer 2 a) aa):
Die durch Einführung des Mindestlohns gestiegenen Personalkosten werden entsprechend den insofern einvernehmlichen Anträgen der Taxiverbände auch durch
Anhebung des Entgelts für die Wartezeit um 20 % von 25,00 Euro auf 30,00 Euro
berücksichtigt. Unberührt bleibt die Regelung, wonach die Berechnung der Wartezeit
jeweils nach der ersten vollendeten Minute erfolgt.
8. Zu Artikel 1 Ziffer 2 a) bb):
Aufgrund der Anhebung des Wartezeitentgelts wird die Zeiteinheit angepasst, die
nach Ablauf der unterdrückten Wartezeitminute zu berechnen ist: Jede danach angefangene Zeiteinheit von 24,00 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Die Währung Euro wird in der Verordnung einheitlich nicht durch Symbol ausgedrückt, sondern ausgeschrieben.
9. Zu Artikel 1 Ziffer 2 b) aa):
Für Beförderungen ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder
unter zehn Jahren als eine Person zählen, ist ein Zuschlag zu berechnen. Die Berechnung erfolgte bislang mit 1,50 Euro pro Person. Künftig sind pauschal 5,00 Euro
zu berechnen. Dahinter steht die Überlegung, dass bei einer solchen Beförderung
unabhängig von der genauen Zahl der Fahrgäste ein kostenaufwändigeres größeres
Fahrzeug benötigt wird. Die anderen Zuschläge bleiben unverändert, lediglich die
Währungsbezeichnung wird angepasst.
10. Zu Artikel 1 Ziffer 2 b) bb):
Die Begrenzung der Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge der Höhe nach auf 13,00 Euro dient dazu, einem unberechtigten wiederholten Drücken der Zuschlagstaste entgegenzuwirken. Sollten bei einer Fahrt alle in der
Verordnung vorgesehenen Zuschläge anfallen, beträgt die Gesamtsumme bei einem
Sperrgepäckstück 8,00 Euro. Bei Beförderung von mehreren sperrigen Gepäckstücken, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, könnten weitere Zuschläge von jeweils 1,00 Euro hinzukommen. Die festgelegte Höchstsumme von
13,00 Euro stellt sicher, dass auch atypische Fälle erfasst werden können.
11. Zu Artikel 1 Ziffer 3:
Als Folge der Anhebung des Entgelts für die Wartezeit auf 30,00 Euro je Stunde wird
der Wartezeitpreis für eine volle Minute entsprechend angepasst.
12. Zu Artikel 1 Ziffer 4:
Die Anlage 1 wird infolge der Anhebung des Preises für den Kurzstreckenpauschaltarif sowie des Kilometerpreises im Normaltarif der Tarifstufe 2 angepasst. Sie enthält
die neuen Werte für die in einer Übergangsphase erfolgende Angleichung des Kurzstreckenpauschaltarifs an den Normaltarif der Tarifstufe 2, sobald die Wegstrecke
von 2 km erreicht ist.
13. Zu Artikel 2:
Die Tarifänderung tritt am 14. Tag nach der Verkündung in Kraft. Durch die Übergangszeit von 28 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung wird sichergestellt, dass
8
die Taxenunternehmer genügend Zeit für die Umstellung der Fahrpreisanzeiger auf
den neuen Tarif haben.
B.
Rechtsgrundlage
§ 51 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz.
C.
Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen
Durch die Tarifanhebung von ca. 13,9 % entstehen den Privathaushalten und
Wirtschaftsunternehmen höhere Kosten für die Beförderung im Taxenverkehr.
Den Taxenunternehmen entstehen durch die Umstellung der Fahrpreisanzeiger aufgrund der Tarifänderung sowie durch die Eichung der neuen Tarife zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 105 bis 130 Euro pro Fahrzeug. Hinzu kommen noch geringfügige Kosten aufgrund der Pflicht der Unternehmen gemäß
§ 6 Absatz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Taxen, eine gekürzte Fassung des Taxentarifs (Angabe von Grundpreis, Kilometerpreis und Zuschlägen
sowie des Kurzstreckenpauschaltarifs) in der jeweils gültigen Fassung an der
linken hinteren Seitenscheibe einer jeden Taxe auszuhängen.
D.
Gesamtkosten
Keine.
E.
Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg
Da es aktuell keine Vereinbarung mit dem Land Brandenburg über das Bereithalten von Taxen an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der jeweiligen Betriebssitzgemeinde gibt, hat die Änderung der Verordnung keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg.
F.
Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Die erforderliche Prüfung der neuen Tarifsoftware und Eichung der umgestellten Fahrpreisanzeiger löst Vollzugsaufwand beim Landesamt für Messund Eichwesen Berlin-Brandenburg aus, der mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt wird.
Die Erstattung der Taxikosten im Bereich des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderung ist bislang auf 110 Euro pro Berechtigte und Monat
beschränkt. Bei gleichem Mobilitätsverhalten und Ausschöpfung des
Höchstbetrages von 110 Euro kann es dazu führen, dass faktisch die Mobilität der Menschen mit Behinderung durch die Fahrtenverteuerung eingeschränkt wird. Eine Veränderung der Erstattungsmodalitäten wird derzeit
9
geprüft, um weiterhin auch in diesem Beförderungssegment in angemessener Weise die Mobilität von Menschen mit Behinderung sicherstellen zu
können.
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:
Keine.
Berlin, den 2. Juni 2015
Der Senat von Berlin
Michael Müller
.................................
Regierender Bürgermeister
Andreas Geisel
...............................................
Senator für Stadtentwicklung
und Umwelt
10
I.
Gegenüberstellung der Verordnungstexte
Alte Fassung
Neue Fassung
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind
Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich
nach dieser Verordnung.
Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin
und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in
das Land Berlin. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten
von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes
Berlin zulässig.
(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind
Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich
nach dieser Verordnung.
Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin
und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in
das Land Berlin. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten
von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes
Berlin zulässig.
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast
vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das
Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke
frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung
zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor
Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu
vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der
Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen
vorzulegen.
(3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der
Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen
vorzulegen.
§2
Tarifstufen
§2
Tarifstufen
(1) Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und
Bestellfahrten.
(1) Es gelten folgende Tarifstufen:
Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif
Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und
Bestellfahrten.
(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf
dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf
dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.
(3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur
vorbestellten Zeit einzuschalten.
(3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur
vorbestellten Zeit einzuschalten.
§3
Beförderungsentgelt
§3
Beförderungsentgelt
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen
zusammen.
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene
Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen
zusammen.
(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis
zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem
Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsent-
(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis
zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem
Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsent-
11
gelt zu erheben.
gelt zu erheben.
§4
Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif
und Kilometerpreis
§4
Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif
und Kilometerpreis
(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt
3,40 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.
(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt
3,90 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste
Teilstrecke der Tarifstufe 2.
(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif
beträgt 4,00 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2
km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes
unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt
automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der
Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif
gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim
Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch
des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif
beträgt 5,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu
2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes
unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt
automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der
Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif
gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim
Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch
des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.
(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2
bei einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km 1,79 € je km,
ab 7 km 1,28 € je km.
Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu
berechnen.
(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei
einer gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km 2,00 Euro je km,
ab 7 km 1,50 Euro je km.
Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu
berechnen.
(4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer
gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 111,70 m,
ab 7 km eine Teilstrecke von 156,30 m zurückzulegen.
(4) Für je 0,20 Euro sind in der Tarifstufe 2 bei einer
gefahrenen Wegstrecke
von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 100,00 m,
ab 7 km eine Teilstrecke von 133,33 m zurückzulegen.
§5
Wartezeit, Zuschläge
§5
Wartezeit, Zuschläge
(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte)
von mehr als einer Minute je Stopp, die während
der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein
Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die
Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem
Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte)
von mehr als einer Minute je Stopp, die während
der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein
Entgelt von 30,00 Euro je Stunde zu erheben. Die
Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 24,00 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu
berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf
dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag
enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.
(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:
(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:
a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur
jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person
1,50 €,
a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine
Person zählen, pauschal
5,00 Euro,
b) bei bargeldloser Zahlung
b) bei bargeldloser Zahlung
1,50 €,
c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können,
je Einheit
1,00 €,
1,50 Euro,
c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können,
je Einheit
1,00 Euro,
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d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen
Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen
Nachrückplatz 1 benutzen
0,50 €.
d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen
Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen
0,50 Euro.
Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges
zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.
Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere
Kleintiere. Überschreitet die Summe sämtlicher
anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die
Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht
berechnet werden.
(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den
Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den
Fahrpreisanzeiger auszuweisen.
§6
Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
§6
Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers
1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während
der Fahrt wird
das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten
Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise
nach § 4 zugrunde zu legen.
1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während
der Fahrt wird
das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten
Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise
nach § 4 zugrunde zu legen.
(2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende
Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede
volle Minute 0,41 € zu erheben. Die Zuschläge
nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
(2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende
Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede
volle Minute 0,50 Euro zu erheben. Die Zuschläge
nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.
(3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers
darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.
(3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers
darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.
§7
Zahlung des Beförderungsentgelts
§7
Zahlung des Beförderungsentgelts
(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss
bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss
bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.
(2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe
bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten
angenommen werden. Der Unternehmer hat die
Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im
Geschäftsverkehr üblichen Kredit- oder Debitkarten
zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht
nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung
von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt
werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn
nicht zur Verfügung steht.
(2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe
bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten
angenommen werden. Der Unternehmer hat die
Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im
Geschäftsverkehr üblichen Kredit- oder Debitkarten
zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht,
wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht
seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden,
wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem
oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur
Verfügung steht.
(3) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen
Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende
Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Unternehmers,
b) Genehmigungsnummer,
c) Fahrstrecke,
(3) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen
Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des Unternehmers,
b) Genehmigungsnummer,
c) Fahrstrecke,
13
d) Beförderungsentgelt,
e) Steuersatz,
f ) Datum,
g) Unterschrift des Fahrers.
d) Beförderungsentgelt,
e) Steuersatz,
f ) Datum,
g) Unterschrift des Fahrers.
§8
Sondervereinbarungen
§8
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des
Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der
Genehmigungsbehörde.
Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des
Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der
Genehmigungsbehörde.
§9
Ordnungswidrigkeiten
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,
b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift
dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder
dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,
b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift
dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder
dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,
c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach
§ 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach
§ 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,
d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn
dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,
d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,
e) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7
Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert,
obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem
oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur
Verfügung steht,
e) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7
Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert,
obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem
oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur
Verfügung steht,
f) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
f) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,
g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.
g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
§ 10*
Änderung der Taxenordnung
§ 10*
Änderung der Taxenordnung
§ 11*
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11*
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in
Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in
Kraft.
14
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxiverkehr vom 13. August 1993
(GVBl S. 367), zuletzt geändert durch Artikel VIII
des Gesetzes vom 18.Dezember 2004 (GVBl S.
516), außer Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxiverkehr vom 13. August 1993
(GVBl S. 367), zuletzt geändert durch Artikel VIII
des Gesetzes vom 18.Dezember 2004 (GVBl S.
516), außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2)
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer
Übergangsphase automatisch die Angleichung an
den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an
den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,40
€ und ist bei einem Fahrpreis von 7,60 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der
Kurzstrecke, einer Strecke von 2 345,60 m sowie
bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von
149,10 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben
sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:
Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den
Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den
Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,50 Euro
und ist bei einem Fahrpreis von 8,50 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der
Kurzstrecke, einer Strecke von 2 300,00 m sowie
bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von
132,00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben
sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:
1. Fortschaltung bei 2038,4 m auf 4,40 €
2. Fortschaltung bei 2076,8 m auf 4.80 €
3. Fortschaltung bei 2115,2 m auf 5,20 €
4. Fortschaltung bei 2153,6 m auf 5,60 €
5. Fortschaltung bei 2192,0 m auf 6,00 €
6. Fortschaltung bei 2230,4 m auf 6,40 €
7. Fortschaltung bei 2268,8 m auf 6,80 €
8. Fortschaltung bei 2307,2 m auf 7,20 €
9. Fortschaltung bei 2345,6 m auf 7,60 €.
1. Fortschaltung bei 2 042,9 m auf 5,50 Euro
2. Fortschaltung bei 2 085,7 m auf 6,00 Euro
3. Fortschaltung bei 2 128,6 m auf 6,50 Euro
4. Fortschaltung bei 2 171,4 m auf 7,00 Euro
5. Fortschaltung bei 2 214,3 m auf 7,50 Euro
6. Fortschaltung bei 2 257,2 m auf 8,00 Euro
7. Fortschaltung bei 2 300,0 m auf 8,50 Euro.
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die
1. Fortschaltung bei 69,9 Sekunden auf 4,40 €
2. Fortschaltung bei 79,8 Sekunden auf 4.80 €
3. Fortschaltung bei 89,7 Sekunden auf 5,20 €
4. Fortschaltung bei 99,6 Sekunden auf 5,60 €
5. Fortschaltung bei 109,5 Sekunden auf 6,00 €
6. Fortschaltung bei 119,4 Sekunden auf 6,40 €
7. Fortschaltung bei 129,3 Sekunden auf 6,80 €
8. Fortschaltung bei 139,2 Sekunden auf 7,20 €
9. Fortschaltung bei 149,1 Sekunden auf 7,60 €.
Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die
1. Fortschaltung bei 70,3 Sekunden auf 5,50 Euro
2. Fortschaltung bei 80,6 Sekunden auf 6,00 Euro
3. Fortschaltung bei 90,9 Sekunden auf 6,50 Euro
4. Fortschaltung bei 101,2 Sekunden auf 7,00 Euro
5. Fortschaltung bei 111,5 Sekunden auf 7,50 Euro
6. Fortschaltung bei 121,7 Sekunden auf 8,00 Euro
7. Fortschaltung bei 132,0 Sekunden auf 8,50 Euro.
Mit der neunten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den
Normaltarif der Tarifstufe 2.
Mit der siebten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den
Normaltarif der Tarifstufe 2.
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II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften
Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin:
Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich
zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen.
§ 14 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes:
Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die
Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.
§ 39 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes:
Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu
prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers,
einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind.
§ 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes:
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte
und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über
1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
2. Zuschläge,
3. Vorauszahlungen,
4. die Abrechnung,
5. die Zahlungsweise und
6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
§ 51 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes:
Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3
sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns:
Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.
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§ 2 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes:
Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und
Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
§ 2 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes:
Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden
der Nachtzeit umfasst.
§ 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber
dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden
eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag
auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
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