Der Senat von Berlin - StadtUm VII C 27 Tel.: 9025-1487 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr --------------------------------------------------------------------------------------------------------Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 2. Juni 2015 Auf Grund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. S. 763), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2015 (GVBl. S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „3,40 €“ durch die Angabe „3,90 Euro“ ersetzt. 1 bb) In Satz 2 wird die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4,00 €“ durch die Angabe „5,00 Euro“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „1,79 €“ durch die Angabe „2,00 Euro“ und die Angabe „1,28 €“ durch die Angabe „1,50 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“, die Angabe „111,70 m“ durch die Angabe „100,00 m“ und die Angabe „156,30 m“ durch die Angabe „133,33 m“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „25,00 €“ durch die Angabe „30,00 Euro“ ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „28,8 Sekunden“ durch die Angabe „24,00 Sekunden“ und die Angabe „€“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, pauschal b) bei bargeldloser Zahlung c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 5,00 Euro, 1,50 Euro, 1,00 Euro, 0,50 Euro.“ bb) Es wird folgender Satz angefügt: „Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden.“ 3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „0,41 €“ durch die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt. 4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) 2 Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,50 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 8,50 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 300,00 m, sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 132,00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Fortschaltung bei 2 042,9 m auf 5,50 Euro Fortschaltung bei 2 085,7 m auf 6,00 Euro Fortschaltung bei 2 128,6 m auf 6,50 Euro Fortschaltung bei 2 171,4 m auf 7,00 Euro Fortschaltung bei 2 214,3 m auf 7,50 Euro Fortschaltung bei 2 257,2 m auf 8,00 Euro Fortschaltung bei 2 300,0 m auf 8,50 Euro. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2 000,00 m erfolgt die 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Fortschaltung bei 70,3 Sekunden auf 5,50 Euro Fortschaltung bei 80,6 Sekunden auf 6,00 Euro Fortschaltung bei 90,9 Sekunden auf 6,50 Euro Fortschaltung bei 101,2 Sekunden auf 7,00 Euro Fortschaltung bei 111,5 Sekunden auf 7,50 Euro Fortschaltung bei 121,7 Sekunden auf 8,00 Euro Fortschaltung bei 132,0 Sekunden auf 8,50 Euro. Mit der siebten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.“ Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am 14. Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Die Fahrpreisanzeiger in den Taxen sind spätestens am 28. Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi der bisherige Tarif weiter. A. Begründung: a) Allgemeines: Anlass für die vorliegende Tariffestsetzung ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Mit dem MiLoG wurde zum 1. Januar 2015 ein Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt, der auch im Taxengewerbe gilt. Die Berliner Taxiverbände haben im Oktober 2014 Anpassungsbedarf des Berliner Taxentarifs 3 aufgrund des MiLoG gemeldet und Anträge auf Erhöhung der Beförderungsentgelte gestellt. Die Verbände TaxiDeutschland Berlin e.V. (TD), Innung des Berliner Taxigewerbes e.V. (Innung) und Berliner Taxibund e.V. (BTB) haben gemeinsam zunächst mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 und nachgereichter Begründung vom 16. Oktober 2014 im Hinblick auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Berlin eine Tarifanhebung zwischen ca. 10 % und 15 % beantragt. Die Verbände haben zugleich umfangreiche strukturelle Änderungen gefordert (Wegfall des Kurzstreckenpauschaltrarifs und der Wartezeitunterdrückung sowie Einführung eines Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagstarifs und eines Bestellzuschlags). Der Taxi Verband Berlin, Brandenburg e.V. (TVB) hat am 14. Oktober 2014 einen Antrag auf Tariferhöhung gestellt. In der am 10. November 2014 nachgereichten Begründung des Antrags hat der Verband den Anpassungsbedarf mit ca. 23 % beziffert, sich allerdings im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Tarifs lediglich für eine „moderate Erhöhung um ca. 15 %“ ausgesprochen. In einer Besprechung am 26. November 2014 mit den Berliner Taxiverbänden (TD, Innung, BTB, TVB), der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) und ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg (ver.di) wurde erörtert, dass die neue Tariffestsetzung nicht mit einer Strukturänderung einhergehen wird. Von einer strukturellen Änderung wird im Rahmen der vorliegenden Verordnung zum einen abgesehen, um die Anpassung der Tarife an den ab dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohn nicht zu verzögern. Zum anderen wird nach wie vor an den geltenden Tarifbestandteilen festgehalten. Der TD, die Innung und der BTB haben nach der Besprechung mit Ergänzungsantrag vom 11. Dezember 2014 alternativ eine Tarifanhebung um durchschnittlich 30 % ohne Strukturänderung beantragt, um die Zahlung des Mindestlohns zu ermöglichen. Nach der Prüfung der Tarifanträge der Berliner Taxiverbände hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt einen Tarifentwurf erstellt und Innung, TD, BTB, TVB, ver.di, IHK, Fuhrgewerbe-Innung Berlin-Brandenburg e.V. (FGI), Landesamt für Bürgerund Ordnungsangelegenheiten (LABO) als Taxigenehmigungsbehörde sowie zuständige Behörden und Verbände des Landkreises Dahme-Spreewald gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) angehört. TVB hat den Tarifentwurf uneingeschränkt begrüßt. Innung, TD und BTB haben in einer gemeinsamen Stellungnahme die Tariferhöhung als nicht weitgehend genug abgelehnt. Sie haben zusätzlich die Einführung eines Zuschlags in Höhe von 1,00 Euro für Bestellfahrten vorgeschlagen, um die Taxenunternehmen um die Kosten für Funk und Rufsäule zu entlasten. IHK hat die Beibehaltung der Tarifstruktur befürwortet und die neue Tariffestsetzung als angemessen bewertet. LABO hat der Tarifänderung auch zugestimmt. Ver.di hat statt einer Tariferhöhung Änderungen der Vergabepraxis der Konzessionen sowie wirksame Kontrolle der Arbeitszeit gefordert. Die Tarifanträge und Forderungen der Taxiverbände wurden aufgrund der Ergebnisse der Anhörung abschließend bewertet. Mit der neuen Festsetzung erhöht sich der Kurzstreckenpauschaltarif von 4,00 Euro auf 5,00 Euro. Der Grundpreis steigt von 3,40 Euro auf 3,90 Euro. Der Kilometerpreis bis einschließlich sieben Kilometer erhöht sich von 1,79 Euro auf 2,00 Euro. Der Kilometerpreis ab dem siebten Kilometer ändert sich von 1,28 Euro auf 1,50 Euro. Das 4 Entgelt für die Wartezeit steigt von 25,00 Euro auf 30,00 Euro pro Stunde, wobei es dabei bleibt, dass die jeweils erste Minute je Stopp nicht berechnet wird. Der Zuschlag für die Beförderung von fünf bis acht Personen beträgt nicht mehr 1,50 Euro pro Person, sondern pauschal 5,00 Euro. Für die während einer Fahrt zu erhebenden Zuschläge wird eine Höchstsumme von 13,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen bleiben die Tarifmerkmale unverändert. Von der Einführung eines Bestellzuschlags wird abgesehen. Die Anhebung führt zu einer durchschnittlichen Erhöhung der Beförderungsentgelte um ca.13,9 %, wobei sich einzelne Fahrten um bis zu 16,3 % verteuern. Diese höhere Verteuerung betrifft vor allem längere Fahrten. Der Tarifentscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Festsetzung der neuen Beförderungsentgelte und -bedingungen durch die vorliegende Verordnung erfolgt aufgrund § 51 Absatz 1 Satz 1 PBefG. Die Beförderungsentgelte müssen gemäß § 51 Absatz 3 in Verbindung mit § 39 Absatz 2 PBefG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxenunternehmer, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sein. Die öffentlichen Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl sind dabei mit den Gewinninteressen der Taxenunternehmer im Wege eines Interessenausgleichs in Einklang zu bringen. Die vorliegende Tarifänderung entspricht diesen gesetzlichen Anforderungen. Sie verfolgt in erster Linie das Ziel, einem durchschnittlichen Taxenbetrieb mit Arbeitnehmern die Zahlung des Mindestlohns unter Beibehaltung einer angemessenen Gewinnspanne und eines Rahmens für notwendige Investitionen zu ermöglichen. Der nach dem MiLoG ab dem 1. Januar 2015 geschuldete Bruttoarbeitslohn beträgt 8,50 Euro je Zeitstunde. Da Taxifahrerinnen und Taxifahrer auch nachts arbeiten, ist zusätzlich § 6 Absatz 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden ist danach ein angemessener Zuschlag auf das hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nachtarbeit im Sinne des ArbZG ist gemäß § 2 Absatz 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit, d.h. der Zeit zwischen 23 und 6 Uhr (vgl. § 2 Absatz 3 ArbZG) umfasst. Nachtzuschläge im Sinne des § 6 Absatz 5 ArbZG müssen zusätzlich entrichtet und können nicht in die Berechnung des Mindestlohns nach dem MiLoG einbezogen werden (vgl. BT-Drucks. 18/1558, S. 67). In der Rechtsprechung wird ein Aufschlag von 25 % auf das Bruttoarbeitsentgelt als angemessener Nachtzuschlag angesehen. Daraus ergibt sich für die Einsätze der Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die länger als zwei Stunden in der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr stattfinden, ein Stundenlohn von 10,63 Euro. Nach Angaben des Berliner Taxengewerbes entstehen 25 % der Personalkosten in der Nachtzeit. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass ein Teil dieser Nachteinsätze nicht zuschlagspflichtig ist, weil die in der Nacht erbrachte Arbeitsleistung nicht länger als zwei Stunden dauert. Arbeit, die z.B. um 1 Uhr endet oder um 4 Uhr beginnt, ist in der Regel keine Nachtarbeit im Sinne des ArbZG. Es wird daher zugrunde gelegt, dass durchschnittlich 20 % der insgesamt geleisteten Arbeitszeiten zuschlagspflichtig sind. Daraus ergibt sich eine Gewichtung von 80 % für den zuschlagslosen Stundenlohn von 8,50 Euro und 20 % für den Stundenlohn mit Nachtzuschlag von 10,63 Euro. Für die Zwecke der Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist somit von einem Mindestlohndurchschnitt von 8,93 Euro pro Zeitstunde auszugehen. 5 Nach Angaben des Berliner Taxengewerbes war die Bezahlung der angestellten Fahrerinnen und Fahrer vor dem 1. Januar 2015 umsatzbezogen und betrug zuletzt zwischen brutto 6,17 Euro (TVB) und 7,20 Euro (Innung, TD, BTB) je Zeitstunde. Daraus folgt, dass sich die Ausgaben für die Bruttolöhne und Nachtzuschläge in der Größenordnung zwischen ca. 24 % (Innung, TD, BTB – von 7,20 Euro auf 8,93 Euro) und 44,7 % (TVB – von 6,17 Euro auf 8,93 Euro) erhöht haben. Die Personalkosten stellten laut der im Auftrag des Landes Berlin im Jahr 2013 erstellten wirtschaftlichen Untersuchung des Berliner Taximarktes im Durchschnitt ca. 56 % der Gesamtkosten von Taxenunternehmen dar. Die Einführung des Mindestlohns hat folglich zu einer Erhöhung der gesamten Betriebsausgaben um durchschnittlich zwischen ca. 13,5 % (Innung, TD, BTB) und 25 % (TVB) geführt. Bei der Anhebung des Tarifs wurde berücksichtigt, dass die Entwicklung der übrigen Kosten seit der letzten Tariferhöhung bei einer niedrigen Inflationsrate von ca. 0,9 % keine Erhöhung der Betriebsausgaben zur Folge gehabt hat. Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Kraftfahrer-Preisindex, der die Kosten rund um den Fahrzeugbetrieb abbildet, ist in diesem Zeitraum um ca. 3 % gesunken. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Anschaffungskosten und die Kosten für Wartung und Reparatur zwar um 0,7 % bzw. um 3,2 % gestiegen, die Preise für Kraftstoffe seit der letzten Anpassung der Beförderungsentgelte jedoch im Durchschnitt um ca. 12,3 % gesunken sind. Durch die Anhebung des Tarifs um durchschnittlich 13,9 % sind die Forderungen der Berliner Taxiverbände in dem Ausmaß umgesetzt worden, der einen angemessenen Ausgleich der betroffenen Interessen gewährleistet. Im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht des Verordnungsgebers, die Wirtschaftlichkeit der Tarife sicherzustellen, ist die vorliegende Tariferhöhung erforderlich, eine vollständige Weitergabe der gestiegenen Kosten an die Kunden kommt allerdings nicht in Betracht. Die Ergebnisse der im Auftrag des Landes Berlin im Jahr 2013 erstellten wirtschaftlichen Untersuchung des Berliner Taximarktes zeigen, dass bei erheblichen Tarifsteigerungen mit deutlichen Fahrgastabwanderungen zu rechnen ist, die zu einer Relativierung der Einnahmeauswirkungen einer Tariferhöhung führen. Es besteht zudem kein Anspruch auf eine bestimmte Tarifgestaltung. Der Vorschlag zur Einführung eines Bestellzuschlags wurde verworfen, um nicht gerade diejenigen Fahrgäste besonders zu belasten, die aufgrund ihres Alters oder einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit auf die Bestellung eines Taxis angewiesen sind. Berücksichtigt wurde außerdem, dass sich der Einstiegspreis für eine Bestellfahrt durch den gestiegenen Grundpreis und den geforderten Bestellzuschlag insgesamt um 44,12 % erhöhen würde und dass ein hoher Einstiegspreis für die Nutzung einer Taxe auf die Fahrgäste abschreckend wirken kann. In Teilen des Gewerbes wird die hier festsetzte Entgeltanhebung nicht benötigt. Die Fahrerinnen und Fahrer von schätzungsweise ca. 15 % bis 21 % der in Berlin eingesetzten Taxifahrzeugen sind nicht als abhängig Beschäftigte, sondern als selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer tätig. Für das Einkommen dieser Personen gilt das MiLoG nicht, sie haben entsprechend auch keine höheren Betriebskosten aufgrund des MiLoG. Die Festsetzung der Beförderungsentgelte kann jedoch nur einheitlich für das Taxengewerbe erfolgen, eine Berücksichtigung von individuellen Besonderheiten in bestimmten Teilen des Gewerbes ist nicht zulässig. 6 Es bleibt abzuwarten, ob die langfristigen Auswirkungen der Einführung des Mindestlohns eine erneute Anpassung des Taxentarifs erfordern werden. Das Land Berlin hat Anfang 2015 die Durchführung einer vertieften wirtschaftlichen Untersuchung zum Berliner Taximarkt in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen der Ergebnisse wird über eine Anpassung der Tarife und über die Notwendigkeit einer Strukturänderung erneut zu entscheiden sein. b) Einzelbegründung: 1. Zu Artikel 1 Ziffer 1 a) aa): Der Grundpreis dient vornehmlich zur Abdeckung der Fixkosten der Unternehmen, zu denen zumindest zum Teil auch die Personalkosten gezählt werden können. Die durch das MiLoG bedingte Steigerung der Personalkosten macht daher auch eine Anpassung des Grundpreises notwendig. Der Grundpreis wird durch die Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr von 3,40 Euro auf 3,90 Euro und damit um 14,71 % erhöht. Um das Risiko einer abschreckenden Wirkung auf die gesamte Taxinutzung gering zu halten, wird von einer weitergehenden Erhöhung des Grundpreises abgesehen. Die Währungsbezeichnung Euro wird in der Verordnung einheitlich nicht als Symbol dargestellt, sondern ausgeschrieben. 2. Zu Artikel 1 Ziffer 1 a) bb): Mit der Änderung wird die Einheitlichkeit bei der Währungsbezeichnung gewahrt. 3. Zu Artikel 1 Ziffer 1 b): Die Einführung des Mindestlohns erfordert im Rahmen der allgemeinen Tarifanhebung auch eine Anhebung des Preises für den Kurzstreckenpauschaltarif. Die Anhebung des Kurzstreckenpauschaltarifs um 25% von 4,00 Euro auf 5,00 Euro entspricht der einvernehmlichen Forderung aller Berliner Taxiverbände. Berücksichtigt wird ferner, dass dieser Tarif zuletzt im Juni 2009 von 3,50 Euro auf 4,00 Euro angehoben worden war, bei der letzten Tarifänderung vom 21. Januar 2014 aber unverändert blieb. Dadurch bleibt es im Tarifgefüge bei einem angemessenen Verhältnis des Kurzstreckenpauschaltarifs zum Normaltarif der Tarifstufe 2. 4. Zu Artikel 1 Ziffer 1 c) aa): Die Kilometerpreise dienen grundsätzlich der Abdeckung der variablen Kosten der Taxenunternehmer. Die Personalkosten können – je nach Betriebsorganisation – auch variable Kosten darstellen. Den aufgrund des MiLoG gestiegenen Personalkosten wird daher auch durch Anhebung des Kilometerpreises um 11,73 % von 1,79 Euro auf 2,00 Euro im Entfernungsbereich bis 7 km und um 17,19 % von 1,28 Euro auf 1,50 Euro im Entfernungsbereich ab 7 km Rechnung getragen. Dabei wird auch sichergestellt, dass der Preisabstand zwischen den beiden Entfernungsbereichen in einem angemessenen Verhältnis bleibt. 5. Zu Artikel 1 Ziffer 1 c) bb): Die Änderung dient der Einheitlichkeit bei der Währungsbezeichnung. 6. Zu Artikel 1 Ziffer 1 d): 7 Infolge der Anhebung des Kilometerpreises werden die Teilstrecken angepasst, die für je 0,20 Euro in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km und einer gefahrenen Wegstrecke ab 7 km zurückzulegen sind. 7. Zu Artikel 1 Ziffer 2 a) aa): Die durch Einführung des Mindestlohns gestiegenen Personalkosten werden entsprechend den insofern einvernehmlichen Anträgen der Taxiverbände auch durch Anhebung des Entgelts für die Wartezeit um 20 % von 25,00 Euro auf 30,00 Euro berücksichtigt. Unberührt bleibt die Regelung, wonach die Berechnung der Wartezeit jeweils nach der ersten vollendeten Minute erfolgt. 8. Zu Artikel 1 Ziffer 2 a) bb): Aufgrund der Anhebung des Wartezeitentgelts wird die Zeiteinheit angepasst, die nach Ablauf der unterdrückten Wartezeitminute zu berechnen ist: Jede danach angefangene Zeiteinheit von 24,00 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Die Währung Euro wird in der Verordnung einheitlich nicht durch Symbol ausgedrückt, sondern ausgeschrieben. 9. Zu Artikel 1 Ziffer 2 b) aa): Für Beförderungen ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren als eine Person zählen, ist ein Zuschlag zu berechnen. Die Berechnung erfolgte bislang mit 1,50 Euro pro Person. Künftig sind pauschal 5,00 Euro zu berechnen. Dahinter steht die Überlegung, dass bei einer solchen Beförderung unabhängig von der genauen Zahl der Fahrgäste ein kostenaufwändigeres größeres Fahrzeug benötigt wird. Die anderen Zuschläge bleiben unverändert, lediglich die Währungsbezeichnung wird angepasst. 10. Zu Artikel 1 Ziffer 2 b) bb): Die Begrenzung der Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge der Höhe nach auf 13,00 Euro dient dazu, einem unberechtigten wiederholten Drücken der Zuschlagstaste entgegenzuwirken. Sollten bei einer Fahrt alle in der Verordnung vorgesehenen Zuschläge anfallen, beträgt die Gesamtsumme bei einem Sperrgepäckstück 8,00 Euro. Bei Beförderung von mehreren sperrigen Gepäckstücken, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, könnten weitere Zuschläge von jeweils 1,00 Euro hinzukommen. Die festgelegte Höchstsumme von 13,00 Euro stellt sicher, dass auch atypische Fälle erfasst werden können. 11. Zu Artikel 1 Ziffer 3: Als Folge der Anhebung des Entgelts für die Wartezeit auf 30,00 Euro je Stunde wird der Wartezeitpreis für eine volle Minute entsprechend angepasst. 12. Zu Artikel 1 Ziffer 4: Die Anlage 1 wird infolge der Anhebung des Preises für den Kurzstreckenpauschaltarif sowie des Kilometerpreises im Normaltarif der Tarifstufe 2 angepasst. Sie enthält die neuen Werte für die in einer Übergangsphase erfolgende Angleichung des Kurzstreckenpauschaltarifs an den Normaltarif der Tarifstufe 2, sobald die Wegstrecke von 2 km erreicht ist. 13. Zu Artikel 2: Die Tarifänderung tritt am 14. Tag nach der Verkündung in Kraft. Durch die Übergangszeit von 28 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung wird sichergestellt, dass 8 die Taxenunternehmer genügend Zeit für die Umstellung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif haben. B. Rechtsgrundlage § 51 Absatz 1 Personenbeförderungsgesetz. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Durch die Tarifanhebung von ca. 13,9 % entstehen den Privathaushalten und Wirtschaftsunternehmen höhere Kosten für die Beförderung im Taxenverkehr. Den Taxenunternehmen entstehen durch die Umstellung der Fahrpreisanzeiger aufgrund der Tarifänderung sowie durch die Eichung der neuen Tarife zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 105 bis 130 Euro pro Fahrzeug. Hinzu kommen noch geringfügige Kosten aufgrund der Pflicht der Unternehmen gemäß § 6 Absatz 2 der Verordnung über den Verkehr mit Taxen, eine gekürzte Fassung des Taxentarifs (Angabe von Grundpreis, Kilometerpreis und Zuschlägen sowie des Kurzstreckenpauschaltarifs) in der jeweils gültigen Fassung an der linken hinteren Seitenscheibe einer jeden Taxe auszuhängen. D. Gesamtkosten Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Da es aktuell keine Vereinbarung mit dem Land Brandenburg über das Bereithalten von Taxen an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der jeweiligen Betriebssitzgemeinde gibt, hat die Änderung der Verordnung keine Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die erforderliche Prüfung der neuen Tarifsoftware und Eichung der umgestellten Fahrpreisanzeiger löst Vollzugsaufwand beim Landesamt für Messund Eichwesen Berlin-Brandenburg aus, der mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt wird. Die Erstattung der Taxikosten im Bereich des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderung ist bislang auf 110 Euro pro Berechtigte und Monat beschränkt. Bei gleichem Mobilitätsverhalten und Ausschöpfung des Höchstbetrages von 110 Euro kann es dazu führen, dass faktisch die Mobilität der Menschen mit Behinderung durch die Fahrtenverteuerung eingeschränkt wird. Eine Veränderung der Erstattungsmodalitäten wird derzeit 9 geprüft, um weiterhin auch in diesem Beförderungssegment in angemessener Weise die Mobilität von Menschen mit Behinderung sicherstellen zu können. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 2. Juni 2015 Der Senat von Berlin Michael Müller ................................. Regierender Bürgermeister Andreas Geisel ............................................... Senator für Stadtentwicklung und Umwelt 10 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung Neue Fassung §1 Allgemeines §1 Allgemeines (1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in das Land Berlin. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin zulässig. (1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in das Land Berlin. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin zulässig. (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. (3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. §2 Tarifstufen §2 Tarifstufen (1) Es gelten folgende Tarifstufen: Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten. (1) Es gelten folgende Tarifstufen: Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten. (2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten. (2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten. (3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten. (3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten. §3 Beförderungsentgelt §3 Beförderungsentgelt (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen. (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen. (2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsent- (2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsent- 11 gelt zu erheben. gelt zu erheben. §4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis §4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis (1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,40 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2. (1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,90 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2. (2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. (2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 5,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. (3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km 1,79 € je km, ab 7 km 1,28 € je km. Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen. (3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km 2,00 Euro je km, ab 7 km 1,50 Euro je km. Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu berechnen. (4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 111,70 m, ab 7 km eine Teilstrecke von 156,30 m zurückzulegen. (4) Für je 0,20 Euro sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 100,00 m, ab 7 km eine Teilstrecke von 133,33 m zurückzulegen. §5 Wartezeit, Zuschläge §5 Wartezeit, Zuschläge (1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten. (1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 30,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 24,00 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten. (2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: (2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen: a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person 1,50 €, a) ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, pauschal 5,00 Euro, b) bei bargeldloser Zahlung b) bei bargeldloser Zahlung 1,50 €, c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 €, 1,50 Euro, c) für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit 1,00 Euro, 12 d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50 €. d) bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen 0,50 Euro. Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden. (3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. (3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen. §6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers §6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers 1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen. 1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen. (2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen. (2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,50 Euro zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen. (3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden. (3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden. §7 Zahlung des Beförderungsentgelts §7 Zahlung des Beförderungsentgelts (1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen. (1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen. (2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kredit- oder Debitkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht. (2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kredit- oder Debitkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht. (3) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten: a) Namen und Anschrift des Unternehmers, b) Genehmigungsnummer, c) Fahrstrecke, (3) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten: a) Namen und Anschrift des Unternehmers, b) Genehmigungsnummer, c) Fahrstrecke, 13 d) Beförderungsentgelt, e) Steuersatz, f ) Datum, g) Unterschrift des Fahrers. d) Beförderungsentgelt, e) Steuersatz, f ) Datum, g) Unterschrift des Fahrers. §8 Sondervereinbarungen §8 Sondervereinbarungen Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Sondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. §9 Ordnungswidrigkeiten §9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert, a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert, b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt, b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt, c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist, c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist, d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war, d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war, e) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht, e) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht, f) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt, f) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt, g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt. g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. § 10* Änderung der Taxenordnung § 10* Änderung der Taxenordnung § 11* Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 11* Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 14 (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxiverkehr vom 13. August 1993 (GVBl S. 367), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18.Dezember 2004 (GVBl S. 516), außer Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxiverkehr vom 13. August 1993 (GVBl S. 367), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18.Dezember 2004 (GVBl S. 516), außer Kraft. Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2) Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2) Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,40 € und ist bei einem Fahrpreis von 7,60 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 345,60 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 149,10 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,50 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 8,50 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 300,00 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 132,00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. Fortschaltung bei 2038,4 m auf 4,40 € 2. Fortschaltung bei 2076,8 m auf 4.80 € 3. Fortschaltung bei 2115,2 m auf 5,20 € 4. Fortschaltung bei 2153,6 m auf 5,60 € 5. Fortschaltung bei 2192,0 m auf 6,00 € 6. Fortschaltung bei 2230,4 m auf 6,40 € 7. Fortschaltung bei 2268,8 m auf 6,80 € 8. Fortschaltung bei 2307,2 m auf 7,20 € 9. Fortschaltung bei 2345,6 m auf 7,60 €. 1. Fortschaltung bei 2 042,9 m auf 5,50 Euro 2. Fortschaltung bei 2 085,7 m auf 6,00 Euro 3. Fortschaltung bei 2 128,6 m auf 6,50 Euro 4. Fortschaltung bei 2 171,4 m auf 7,00 Euro 5. Fortschaltung bei 2 214,3 m auf 7,50 Euro 6. Fortschaltung bei 2 257,2 m auf 8,00 Euro 7. Fortschaltung bei 2 300,0 m auf 8,50 Euro. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die 1. Fortschaltung bei 69,9 Sekunden auf 4,40 € 2. Fortschaltung bei 79,8 Sekunden auf 4.80 € 3. Fortschaltung bei 89,7 Sekunden auf 5,20 € 4. Fortschaltung bei 99,6 Sekunden auf 5,60 € 5. Fortschaltung bei 109,5 Sekunden auf 6,00 € 6. Fortschaltung bei 119,4 Sekunden auf 6,40 € 7. Fortschaltung bei 129,3 Sekunden auf 6,80 € 8. Fortschaltung bei 139,2 Sekunden auf 7,20 € 9. Fortschaltung bei 149,1 Sekunden auf 7,60 €. Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die 1. Fortschaltung bei 70,3 Sekunden auf 5,50 Euro 2. Fortschaltung bei 80,6 Sekunden auf 6,00 Euro 3. Fortschaltung bei 90,9 Sekunden auf 6,50 Euro 4. Fortschaltung bei 101,2 Sekunden auf 7,00 Euro 5. Fortschaltung bei 111,5 Sekunden auf 7,50 Euro 6. Fortschaltung bei 121,7 Sekunden auf 8,00 Euro 7. Fortschaltung bei 132,0 Sekunden auf 8,50 Euro. Mit der neunten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2. Mit der siebten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2. 15 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin: Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen. § 14 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes: Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören. § 39 Absatz 2 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes: Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind. § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise, 2. Zuschläge, 3. Vorauszahlungen, 4. die Abrechnung, 5. die Zahlungsweise und 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. § 51 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes: Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns: Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. 16 § 2 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes: Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. § 2 Absatz 4 des Arbeitszeitgesetzes: Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. § 6 Absatz 5 des Arbeitszeitgesetzes: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. 17
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