Bundesverband Pflegemanagement e.V. – Landesgruppe Rheinland-Pfalz Frühjahrskonferenz am 20.05.2015 in Kaiserslautern Finanzierung der Ausbildung 2015, Berechnung, Finanzierungsbestandteile der Praxisanleitung Ralf-M. Lehnen Diplom-Volkswirt - Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. - Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. Ihr heutiger Referent Dipl.-Volkswirt Schwerpunkt Statistik Seit 2007 Clearing für den Ausgleichsfonds für Ausbildung nach § 17a KHG Seit 1994 Referent für Krankenhausplanung und Krankenhausförderung bei der KGRP Mitglied Ausschuss für Krankenhausplanung beim MSAGD Erweiterten Landesausschuss (ambulante spezialfachärztliche Versorgung) Landesbeirat für das Rettungswesen Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG (Entgelt- und Pflegesatzrecht) Landespsychiatriebeirat Lenkungsausschuss Rheinland-Pfalz für externe stationäre Qualitätssicherung AG Psychiatrie, Geriatrie, Krankenhaushygiene usw. Mitglied im Fachausschuss Personal und Organisation der DKG Mitglied im Fachausschuss Dateninformation- und Kommunikation der DKG Mitglied in der Kommission Qualitätssicherung der DKG Prokurist der Krankenhausinstitut Rheinland-Pfalz GmbH 2 Gliederung Grundlagen und System der Ausbildungsfinanzierung Praxisanleitung Rechtsgrundlagen Wichtige Entscheidungen Kalkulation der Kosten Wie laufen Verhandlungen in der Praxis ab ? Durchschnittliche Ausbildungskosten Sachstand zur generalistischen Pflegeausbildung 3 Die Pflege rückt in den Fokus der POLITIK: Prognose der Entwicklung des Fachkräftebedarfs in den Gesundheitsberufen in Rheinland-Pfalz Erweiterungs- altersbedingter Ersatzbedarf bedarf Zugänge an Absolventen Überhänge/ Mängel 2020 2020 2020 2020 Gesundheits- und Krankenpfleger/innen 2.068 7.640 6895 -2.707 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen 173 1.133 839 -452 407 1295 477 -1.222 Krankenpflegehelfer/innen 4 § 2 Nr. 1a KHG Ausbildungsfinanzierung: Definition der Ausbildungsstätte …. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe a)Ergotherapeut, Ergotherapeutin, b)Diätassistent, Diätassistentin, c)Hebamme, Entbindungspfleger, d)Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin e)Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, g)Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, h)medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, i)medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin, j)Logopäde, Logopädin, k)Orthoptist, Orthoptistin, l)medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind, 5 § 17a Abs. 3 KHG Rechtlicher Rahmen zur Finanzierung der Ausbildungsbudgets Krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget (Abs. 3 Satz 1) Ausbildungsbudget: Kosten der Ausbildungsstätte (Personal- und Sachkosten der Schule), Kosten der Praxisanleitung und Mehrkosten der Ausbildungsvergütung Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken (Abs. 3 Satz 3) = individuelle Selbstkostendeckungsanspruch Jährliche individuelle Neukalkulation Fortschreibung im Vereinbarungsweg möglich Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt hier nicht, d.h. Veränderung des Ausbildungsbudgets ist nicht an die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V gebunden Schiedsstellenfähig (Abs. 8) 6-Wochen-Frist nach Anrufung der Schiedsstelle Genehmigung des Ausbildungsbudgets durch das MSAGD 6 § 17a Abs. 2 KHG i.d.F. GKV-WSG Rahmenvereinbarung/Richtwerte Regelungen durch das GKV-WSG (in Kraft getreten ab 01.04.2007) Rahmenvereinbarungen auf Bundesebene insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets auf der Ortsebene. ergänzende Vereinbarungen auf Landesebene möglich Die o.g. Vereinbarungen sind bei den individuellen Verhandlungen zu beachten. Die Individualität der Budgets bleibt für die Krankenhäuser innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens grundsätzlich bestehen. Ab 2010 erfolgt eine Ermittlung und Vereinbarung von Richtwerten durch die Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene. Ab diesem Jahr sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets die Richtwerte zu berücksichtigen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande kann das BMG das Verfahren oder die Richtwerte durch Rechtsverordnung vorgeben. Selbstverwaltung: Kalkulation der Richtwerte wird bis auf weiteres ausgesetzt. BMG hat dies zur Kenntnis genommen; § 17a Abs. 3 Satz 7 KHG sehe ohnehin vor, dass eine Angleichung der krankenhaus-individuellen Finanzierungsbeträge anzustreben sei. 7 Finanzierung der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege 8 System der Ausbildungsfinanzierung Krankenhausgesellschaft RLP Ausbildende Krankenhäuser - verhandeln mit Krankenkassen Ausbildungsbudget (inkl. Ausbildungsstättenkosten, Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen, Mehrkosten der Ausbildung z. B. Praxisanleitung) - legen Art und Anzahl der Ausbildungsplätze fest melden Infos Ausgleichsfonds nach § 17a Abs. 5 KHG - verwaltet den Ausgleichsfonds - ermittelt Höhe des Ausgleichsfonds (Summe der Ausbildungsbudgets) - legt Höhe des landesspezifischen Ausbildungszuschlags fest (Höhe des Ausgleichsfonds/Fallzahlensumme) Zahlung aus Fonds - ermittelt krankenhausindividuellen Zahlungsbetrag (festgelegte Fallzahl des KH-Zuschlags) sowie Ausgleichsbeträge - zahlt Beträge an ausbildende KH aus Jährliche Vereinbarung Melden Fallzahlen Alle Krankenhäuser GKV/PKV - erheben landesspezifischen Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationären Fall - zahlt Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationären Fall Zahlen / erheben Zuschlag 9 Landesweiter Ausbildungszuschlag RLP 2015 (vorläufig) 2014 2013 2012 2007 2014/2 013 Fondsvolumen 73,14 Mio. € 75,14 Mio. € 71,6 Mio. € 66,3 Mio. € 62 Mio. € +4,9 % Fallzahl 952.591 952.591 934.000 911.000 841.000 +2% Ausbildungszuschlag 76,78 € 75,70 € 72,11 € 72,75 € 74,06 € Ausgleiche - 2.148 T€ (2013) Umsetzung vorr. in 2016 - 3.014 T€ 2012 - 4.329 T€ 2011/2010 ./. ./. Einzahler-Ausgleich 2014 (evtl. auch 2013) wird im Ausgleichsfonds 2016 umgesetzt 10 § 17a Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Nr.1 KHG Fortschreibung/jährliche Neuvereinbarung der krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets Fortschreibung der Budgets bis 2007 (Neu)Kalkulation des Budgets ab 2008 Wie erlöse ich das Budget ? Zu- oder Abschläge + Noch nicht finanzierte Mehrkosten Krankenpflegegesetz + Kostenentwicklung +/- Strukturelle Veränderungen in Ausbildungsplätzen/ -verträgen des Jahres Ausbildungsbudget des Vorjahres Voraussichtliche (IST)Mehrkosten der Ausbildungsvergütung 2014 Voraussichtliche (IST)Kosten der Ausbildungsstätten Monatliche Abschlagzahlungen aus Ausgleichsfonds nach § 17a Abs. 5 KHG 2014 (inkl. Praxisanleitung) 11 § 17a Abs. 4a KHG Vorzulegende Unterlagen § 17a Abs. 4a KHG „ Der Krankenhausträger hat ... rechtzeitig vor den Verhandlungen Nachweise und Begründungen insbesondere über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze, die Kosten der Ausbildungsstätten, die Höhe der zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten für Ausbildungsvergütungen ... vorzulegen sowie im Rahmen der Verhandlung zusätzliche Auskünfte zu erteilen.“ 12 Schiedsstelle § 18a (1) KHG Vorzulegende Unterlagen Auszüge aus der Ergebnisniederschrift der Schiedsstellensitzung am 01.02.2011 (AZ 03/11 T) Das Budget solle die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken. Dies setze – wie schon beim früheren Selbstkostendeckungsprinzip – voraus, dass die Sozialleistungsträger durch Informationen und gegebenenfalls Nachweise in die Lage versetzt würden, die Angemessenheit der Kosten und die wirtschaftliche Betriebsführung auf Plausibilität zu prüfen. ... jedoch reiche der Ausweis lediglich von Kostensummen für vier Kostenblöcke häufig nicht aus, um eine Beurteilungen der zu verhandelnden Sachverhalte durch die Sozialleistungsträger zu ermöglichen. (Von Kassen ermittelte)... Kostenvergleiche würden zudem nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Angleichung der Kosten der Ausbildungsstätten im Lande erfüllen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG sei ab dem Jahr 2010 zwar eine erste Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge für die Ausbildungsstätten im Land anzustreben. Voraussetzung sei jedoch nach Satz 6, dass die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen der Ausbildungsbudgets für die einzelnen Krankenhäuser vereinbart hätten. 13 Vorzulegende Unterlagen Verhandlungsoptionen (in Auslegung der Schiedsstellenentscheidung AZ 03/11 T) Pauschale Fortschreibung der zuletzt vereinbarten Werte (z.B. um Kostensteigerungsrate) Schema nach Anlage 2 zur Rahmenvereinbarung ausreichend oder Verhandlung eines selbstkostendeckenden Ausbildungsbudgets Schema zur individuellen kostenartenbezogenen Kalkulation der voraussichtlichen Ist-Werte 14 § 17a Abs. 4a KHG Wunschliste der Kassen zur Verhandlung des Ausbildungsbudgets Schema der KGRP ! 15 § 17a Abs. 4a KHG Wunschliste der Kassen zur Verhandlung des Ausbildungsbudgets Schema der KGRP ! Schema der KGRP ! Schema der KGRP ! 16 Siehe auch Rundschreiben Nr. 99/09 vom 14.04.2009 Die Feldinhalte des Kalkulationsschemas sollten den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG in Form von CSV-Dateien übermittelt werden. Anlage 1 – zu finanzierende Tatbestände Anlage 2 - Kalkulationsschema 17 Vorschlag für eine individuelle kostenartenbezogene Kalkulation (Diese Musterunterlage sollte ggf. individuell angepasst werden) Das Schema basiert auf einer individuellen Kostenfortschreibung der Ist-Kosten des vergangenen Jahres bei prospektiver Kalkulation. Ggf. sind einzelne Kostenpositionen sachgerecht zusammen zu fassen. 18 Rechtsgrundlage zur Finanzierung der Praxisanleitung § 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.d.F. des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) (am 25.03.2009 in Kraft getreten) § 17a KHG i.d.F.KHRG Alle Positionen der Ausbildungskosten sollen im Ausbildungsbudget berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Krankenhaus entstehen. Klarstellung zur Finanzierung von Praxisanleitern als Mehrkosten zur Umsetzung des Krankenpflegegesetzes Einfügung der Wörter „der Ausbildungsvergütungen“ ermöglicht, dass z.B. Ausbildungsvergütungen für Hebammen wie bisher finanziert werden können. Aus der Amtl. Begründung zum Kabinettsentwurf „ Ziel der Regelung ist nun klarzustellen, dass alle durch die Reformierung der Krankenpflegeausbildung anfallenden Kostenpositionen grundsätzlich finanziert werden. Dies gilt auch für die Kosten der Praxisanleitung, soweit sie über die in den alten Anrechnungsschlüsseln von 1985 enthaltenen Anteile von Praxisanleitung hinausgehen.“ Aus der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit ( BT-Drs. 16/11429): „Unter die Mehrkosten der Praxisanleitung in Folge des Krankenpflegegesetztes fallen auch die Kosten der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, Kosten für deren Qualifizierung und die Arbeitsausfallkosten während der Qualifizierungsmaßnahmen“ 19 Praxisanleitung Rahmenlehrplan und Ausbildungsrahmenplan RLP http://msagd.rlp.de/fileadmin/masgff/soziales/Pflege/BadP1-aktualisiert2013_Bericht_aus_der_Pflege1.pdf allgemeine Anteile; in Niedersachen = 20 Stunden/Jahr; in RLP noch nicht entschieden 20 Wichtige Entscheidungen zur Praxisanleitung Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2008 (AZ: BVerwG 3 C 39.07) Urteil des VG Braunschweig vom 01.12.2010 (AZ: 5 A 134/09) Beschluss der Schiedsstelle RLP zum Ausbildungsbudget 2010 (AZ: 03/11 T) Beschluss der Schiedsstelle RLP zum Ausbildungsbudget 2006 vom 02.02.2010 (AZ: 01/07 S) Urteil VG Neustadt/W. vom 27.06.2013 (AZ: 4K978/12.NW) Beschluss OVG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2013 (AZ: 7A10799/13.OVG) Gefestigte Rechtsprechung zur Verpflichtung der Krankenkassen zur Refinanzierung der Kosten der Praxisanleitung 21 BVerwG 3 C 39.07 Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2008 - - - § 17a Abs. 1 S. 1 KHG ist in einer Weise auszulegen, die es ermöglicht, die durch das neue Krankenpflegegesetz verursachten Kosten vollständig zu finanzieren. „Hilft der Verweis auf die Gesetzesmaterialen hiernach nicht weiter, so kommt der Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Regelung ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies führt dazu, dass die Veränderung des Anrechnungsschlüssels die herkömmliche Lastenund Kostenzuordnung fortschreibt; neuartige Lasten, die das Krankenhaus im Gefolge des neuen Krankenpflegegesetzes betreffen, erfasst sie hingegen nicht „ Vor diesem Hintergrund kommt das BVerwG zur Entscheidung, dass die besondere pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 200 Stunden (inklusive der damit verbundenen Arbeitsausfallzeiten) zusätzlich zu finanzieren sind. Der Aufwand hierfür entziehe sich der pauschalierten Erfassung durch den Anrechnungsschlüssel. Siehe Rundschreiben Nr. 408/08 vom 22.12.2008 22 Az: 5 A 134/09 Urteil des VG Braunschweig vom 01.12.2010 - - - - Anspruch des KH auf Finanzierung der arbeitsplatzbezogenen Kosten der Praxisanleitung (neben den Weiterbildungskosten) wird für das Jahr 2009 anerkannt. Welcher Anteil im alten Anrechnungsschlüssel enthalten war, lässt sich schwer oder gar nicht (mehr) ermitteln. Es sei sogar denkbar, dass im alten Anrechnungsschlüssel Praxisanleitung keine Rolle gespielt hat, dafür spreche die Begründung zur Änderung des Anrechnungsschlüssels in § 15 Abs. 2 BPflV, denn sie stellt vor allem auf den damit verbundenen geringeren Personalbedarf ab und hält die Anrechnung auf den Stellenplan des Krankenhauses für gerechtfertigt, weil „die Schülerinnen und Schüler während ihrer Ausbildung auch unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele einen tatsächlichen Beitrag zur stationären oder teilstationären Patientenversorgung leisten, der das Pflegepersonal insgesamt entlastet.“ (BR – DRs. 461/89, Seite 8). „Dies zeigt, dass die Praxisanleitung in ihrer früheren Form eher zufällig und bei Bedarf durchgeführt wurde, aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese bei Engpässen von Auszubildenden eines höheren Lehrjahres gegenüber denen in einem niedrigeren Lehrjahr vorgenommen wurde.“ Siehe Rundschreiben Nr. 149/11 vom 25.03.2011 23 Schiedsstelle § 18a (1) KHG Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter auf Station Entscheidung der Schiedsstelle RLP zum Ausbildungsbudget 2010 AZ 03/11 T Krankenhaus hat Rechtsanspruch auf Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter/innen auf Station. Zur Berücksichtigung der bereits über die in den alten Anrechnungsschlüsseln abgedeckten Anleitung der Schülerinnen und Schüler ist einen Abzug in Höhe von 15 % von der Gesamtsumme für die Praxisanleitung vorzunehmen. Krankenhausindividuell geltend gemachte Stunden, die über die mindestens vorgegebenen 250 Stunden hinausgehen sind nicht zusätzlich zu finanzieren. Einen Abzug für den bereits bisher je Krankenhaus zusätzlich finanzierten Mentor ist aufgrund der in diesem Falle durchgeführten Kalkulationsweise nicht vorzunehmen. (da Neukalkulation und keine Fortschreibung) Bisher nicht entschieden wurde über die Refinanzierung der allgemeinen Anteile (nicht schülerbezogene Anteile) der Praxisanleitung Siehe Rundschreiben Nr. 35/12 vom 25.01.2012 24 Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter auf Station Urteile des VG Neustadt/W. vom 27.06.2013 (AZ 4K977/12.NW und 4K978/12.NW) Bestätigung des Rechtsanspruchs auf Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter/innen auf Station. Es erscheint zweifelhaft, ob die Kosten der Praxisanleitung in diesem Anrechnungsschlüssel von 1985,…, überhaupt erfasst waren.(keine Kürzung um 15 %) Kürzung der Praxisanleitung um Anteile in der ambulanten Ausbildung ist nicht vorzunehmen. Bestätigung die Nicht-Abzugs für einen in der Vergangenheit finanzierten Mentors aufgrund Kalkulationsmethodik. Bestätigung der Finanzierungsverpflichtung von Ist-Kosten, nicht die von den Kostenträgern geforderten Durchschnittskosten Kostenträger haben Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil gestellt, der mit Beschluss des OVG RLP vom 03.12.2013 abgelehnt wurde. Siehe Rundschreiben Nr. 290/13 vom 20.08.2013 und Nr. 013/14 vom 10.01.2014 25 Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter auf Station Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2013 Az.: 7 A 10799/13.OVG) Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit überzeugenden Gründen der Rechtsauffassung des Krankenhauses und der Vorinstanz angeschlossen. Dabei hat es insbesondere auf die durch das KHRG geschaffene klare Rechtsgrundlage ab 2009 abgestellt und hervorgehoben, dass auch durch die Bundesvereinbarung vom 25.02.2009 (Anlage 1 lfd. Nr. 3) ein bundeseinheitlicher Finanzierungstatbestand geschaffen wurde. Damit gibt es eine eindeutige Rechtslage, der Instanzenweg ist damit nicht mehr möglich. Siehe Rundschreiben Nr. 013/2014 vom 10.01.2014 26 Schiedsstelle § 18a (1) KHG Kosten der berufspädagogischen Zusatzqualifikation Beschluss vom 02.02.2010, AZ 01/07 S Das Krankenhaus muss nachträglich keine Kostennachweise für die berufspädagogische Zusatzqualifikation der Praxisanleiter vorlegen. Die Schiedsstelle ist nicht der Auffassung, dass die Kosten der Weiterbildung der Praxisanleiter nur noch im Rahmen von Budgetausgleichen geltend gemacht werden können, wenn der betreffende Entgeltzeitraum verstrichen ist. Es liegt in der unternehmerischen Freiheit der Leitung eines Krankenhauses, ob sie die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung möglichst rasch erfüllt oder den gegebenen Zeitrahmen ausschöpft. 20 weitergebildete Praxisanleiter bei einem Krankenhaus mit 7 Stationen sind nachvollziehbar (d.h. 10 Praxisanleiter pro Arbeitschicht. Ein zusätzlicher Bedarf wird für die nachfolgende Zeit wenn überhaupt vermutlich nur noch im geringen Umfang geltend gemacht werden (etwa aus Fluktuationsgründen). Die vom Krankenhaus geltend gemachten Kostensätze für die Kosten der Weiterbildungskurse und der Durchschnittskosten einer VK Krankenpflege unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. 27 Kalkulation der Praxisanleitung in der Krankenpflege nach Rahmenlehrplan Rheinland-Pfalz 1. Kosten der Praxisanleitung Verbindliche Vorgabe: mind. 250 Stunden in 3 Jahren (gilt ab 2008) (siehe KGRP-Rundschreiben Nr. 294/07 vom 19.11.07) Auswirkungen: 83,33 + 20 Stunden/Jahr 1.600 Stunden/Jahr Neu: Nicht auf die 250 Stunden angerechnete schülerbezogene und allgemeine Anteile der Praxisanleitung, am Bsp. in Niedersachsen. 20 Std/Jahr = 0,065 VK/Schüler (+ 0,78 VK) Bisher: 0,052 VK/Schüler 0,065 x 60 Schüler/innen = 3,9 VK x 50.000 EUR = 195.000 EUR (+39 T€) 28 Kalkulation der Praxisanleitung in der Krankenpflege nach Rahmenlehrplan Rheinland-Pfalz 2. Berechnung der Arbeitsausfallkosten der Praxisanleiter n Köpfe x 200 Std. 1.600 Std./Jahr/VK x Kosten einer erfahrenen VK Krankenpflege in EUR 3. Kosten der Qualifikation der Praxisanleiter: n Köpfe im Jahr x Kosten Schulung in EUR 4 . (Sonstige) Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme der Vergütung (z.B. Fahrtkostenerstattung) 29 Gegenüberstellung der Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz 2010 (Datenjahr 2009) Ausbildungskostenkalkulation Gesundheits- und Krankenpfleger/ -in 2012 (Datenjahr 2011) Ausbildungsstät Ausbildungsstätten-Typ A und Ausbildungsstätten-Typ A und StandardStandardStandardten-Typ A Anzahl B Anzahl B abweichung abweichung abweichung Mittelwert Mittelwert Mittelwert 55 78 87 3.702 € 698 € 3.800 € 644 € 3.897 € 760 € 3.289 € 727 € 3.271 € 866 € 3.466 € 850 € 471 € 232 € 440 € 224 € 446 € 231 € 1.866 € 723 € 2.029 € 933 € 1.904 € 738 € 9.327 € 1.314 € 9.540 € 1.280 € 9.713 € 1.490 € Anzahl Deutschland Theoretischer und prakt. Unterricht Praktische Ausbildung Sachaufwand Gemeinkosten Gesamtkosten der Ausbildungsstätte Mehrkosten der A-Vergütung 2011 (Datenjahr 2010) 0€ 902 9.082 € 1.379 € k.A. 9.169 € k.A. Durchschnittliche Kosten pro Ausbildungsplatz Gesundheits- und Krankenpfleger 2011 : 18.882 € (Vorjahr: 18.622 €) Fortgeschrieben um lineare Tarifentwicklung in Höhe von ca. 8,2 % würde dies 20.430 €/Platz in 2015 entsprechen 30 Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz (Ist-Daten 2011) 31 Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz (Ist-Daten 2011) 32 Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz (Ist-Daten 2011) 33 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU/FDP: Ziel einer einheitlichen Pflegeausbildung Forschungsgutachten des DKI zu den Ausbildungsmodellen in der Pflege vom November 2010 im Auftrag der DKG Bund-Länder-AG: Eckpunkte zur Vorbereitung des Entwurfs eines neuen Pflegegesetztes vom 01.03.2012 Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen Pflegeberufegesetzes vom 20.06.2013, überarbeitet am 14.10.2014 34 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Diskussionspapier „Reform der Pflegeausbildung aus Bund-Länder Workshop vom 17./18.11.2014 Künftig einheitliche Grundausbildung mit wählbaren Vertiefungsansatz: Stationäre Akutpflege, Langzeitpflege, ambulante Pflege oder Kinderpflege Einheitlicher Abschluss mit Ausweis der Vertiefung im Zeugnis Dauer: 3 Jahre, in Teilzeit 5 Jahre,: theoret. und praktische Unterricht 2.100 Std., praktische Ausbildung 2.560 Std. 35 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Praktische Ausbildung (BL-AG): Krankenhaus, vollstat. Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege und Kinderpflege (KH) je 480 Std. jeweils + Vertiefung, Psych. Pflege 80 Std. und Wahlpflichteinsatz 240 Std. (z.B. Hospiz, Palliation, Reha …) Bewertung: Anteil der praktischen Ausbildungsstunden im KH sinkt stark Ist ein adäquater Einsatz nach Ausbildung im KH möglich ? Nachqualifizierung ggf. erforderlich ? Kapazitäten für 480 Stunden in Altenpflege vorhanden ? 36 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Träger der praktischen Ausbildung stellt Praxisanleitung sicher Qualifikation der Praxisanleiter: 300 Std. (bisher 200), Vorgabe von 1 Praxisanleiter zu 10 Azubis; Folgequalifikation von 24 Std. jährlich 37 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Anforderung an Pflegeschulen: Staatlich oder staatlich anerkannt Hauptberufliche Leitung durch pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit Hochschulausbildung auf Master-Niveau Lehrer-Schüler-Verhältnis: 1 zu 20 Vorhandensein der erforderlichen Räume, Lehr und Lernmittel Näheres wird durch Landesrecht geregelt Ggf. Anforderungen an Fortbildungsverpflichtung für Lehrkräfte 38 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Finanzierungskonzept: Einheitliche und gemeinsame Finanzierung Derzeitigen Kostenträger werden entsprechend ihrem bisherigen Anteil belastet Ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen sind beteiligt Bundesgesetzliche Grundlage mit ergänzenden Regelungen auf Landesebene Umfassender Fonds auf Landesebene (Land ist unmittelbar verantwortlich) bestehend aus laufenden Schulkosten, Kosten der Ausbildungsvergütungen, Praxisanleitung, zzgl. Sicherstellungszuschlag 3% und 0,6 % Verwaltungskosten 39 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Für Mehrkosten der Ausbildungsvergütung neuer Anrechnungsschlüssel 10,6 zu 1 (bisher 9,5 zu 1) = anteilge Arbeitsleistung der Azubis im KH sinkt Neue Regelung zu den Verwaltungskosten des Fonds: 0,6% des Fondsvolumens (= 480.000 € nur für KH-Bereich ; bisher: 40.000 € abzgl. MwSt) Refinanzierung über Umlageverfahren (d.h. Zuschläge) Finanzierungsbedarf wird prospektive über ein Ausbildungsbudget verhandelt in einem Verhandlungsgremium aus Krankenkassen, Pflegekassen und Ländervertretern 2 Modelle Pauschalierte Finanzierung pro Azubi Individuelle Finanzierung mit Ausbildungsbudgets Bestimmung der zuständigen Stelle soll den Ländern überlassen werden Akademische Pflegeausbildung ist derzeit nicht Gegenstand der Überlegungen 40 Generalistische Pflegeausbildung Sachstand Aktuell wird Gesetzentwurf im Juni 2015 erwartet Viele noch offene Themenfelder Vorgaben zur Praxisanleitung auf Bundes- oder Landesebene Bundeseinheitliches Curriculum ? Länderfonds, aber bei wem angesiedelt Finanzierungsmodelle auf Landesebene 41 Verortung der Alten- und Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege in den Bundesländern Quelle: Deutsches Krankenhausinstitut e.V., Ausbildungsmodelle in der Pflege; November 2010 42 Finanzierung der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege 43 Finanzierung der Altenpflege in Rheinland-Pfalz RLP: 7,7 Mio. €, 113 VK; Lehrer/Schüler: 1 zu 20,5 Alle stat./teilstat. /amb. Einrichtungen zahlen Sonderabgabe Stat. Einrichtungen: Erstattung von 50% Ambulante Einrichtungen: Erstattung von 80% Refinanzierung: „Kann“-Regelung bei Heimentgelten; Leistungspflicht beschränkt auf die für die jeweilige Pflegestufe geregelten Entgelten Ca. 23,3 Mio. € 44 Heterogene Finanzierungsstrukturen in der (Kinder-)Kranken- und Altenpflege Rheinland-Pfalz Krankenpflege Altenpflege Kostenträger Ausbildungsvergütungen Krankenkassen Nutzer (Angehörige, ggf. Sozialhilfeträger) Kostenträger Ausbildungsstätten (Schule) Krankenkassen Land Kostenträger Praxisanleitung Krankenkassen Keine Gegenfinanzierung Anrechnungsschlüssel 1 zu 9,5 (0,10) 1 zu 7 (0,14) Lehrer/Schülerverhältnis 1 zu 15 (keine Vorgabe) 1 zu 20,5 Praxisanleitung 250 Std. + allg. Anteile Empf.; 104 Std./Jahr = 1 zu 15 1 zu 10 Qualifikation der Praxisanleiter 200 Std. Nicht bekannt (siehe § 8 Abs. 5 der Rahmenvereinbarung gem. 3 86 Abs. 3 SGB XI) 45 Vorschlag der DKG für eine Ausbildungsfinanzierung bei einer zusammengeführten, generalistischen Ausbildung der Pflegeberufe 46 47
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