150520 Fruehjahrskonfernz Lehnen

Bundesverband Pflegemanagement e.V.
– Landesgruppe Rheinland-Pfalz
Frühjahrskonferenz am 20.05.2015
in Kaiserslautern
Finanzierung der Ausbildung 2015,
Berechnung, Finanzierungsbestandteile
der Praxisanleitung
Ralf-M. Lehnen
Diplom-Volkswirt
- Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. -
Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.

Ihr heutiger
Referent



Dipl.-Volkswirt
Schwerpunkt
Statistik
Seit 2007
Clearing für den
Ausgleichsfonds
für Ausbildung
nach § 17a KHG


Seit 1994 Referent für Krankenhausplanung und
Krankenhausförderung bei der KGRP
Mitglied











Ausschuss für Krankenhausplanung beim MSAGD
Erweiterten Landesausschuss (ambulante spezialfachärztliche Versorgung)
Landesbeirat für das Rettungswesen
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG (Entgelt- und Pflegesatzrecht)
Landespsychiatriebeirat
Lenkungsausschuss Rheinland-Pfalz für externe stationäre Qualitätssicherung
AG Psychiatrie, Geriatrie, Krankenhaushygiene usw.
Mitglied im Fachausschuss Personal und Organisation der
DKG
Mitglied im Fachausschuss Dateninformation- und
Kommunikation der DKG
Mitglied in der Kommission Qualitätssicherung der DKG
Prokurist der Krankenhausinstitut Rheinland-Pfalz GmbH
2
Gliederung





Grundlagen und System der Ausbildungsfinanzierung
Praxisanleitung
 Rechtsgrundlagen
 Wichtige Entscheidungen
 Kalkulation der Kosten
Wie laufen Verhandlungen in der Praxis ab ?
Durchschnittliche Ausbildungskosten
Sachstand zur generalistischen Pflegeausbildung
3
Die Pflege rückt in den Fokus der POLITIK:
Prognose der Entwicklung des Fachkräftebedarfs in den
Gesundheitsberufen in Rheinland-Pfalz
Erweiterungs- altersbedingter
Ersatzbedarf
bedarf
Zugänge an
Absolventen
Überhänge/
Mängel
2020
2020
2020
2020
Gesundheits- und
Krankenpfleger/innen
2.068
7.640
6895
-2.707
Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger/innen
173
1.133
839
-452
407
1295
477
-1.222
Krankenpflegehelfer/innen
4
§ 2 Nr. 1a KHG
Ausbildungsfinanzierung:
Definition der Ausbildungsstätte

…. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene
Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an
Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe













a)Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b)Diätassistent, Diätassistentin,
c)Hebamme, Entbindungspfleger,
d)Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
e)Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
g)Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,
h)medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,
i)medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin,
j)Logopäde, Logopädin,
k)Orthoptist, Orthoptistin,
l)medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für
Funktionsdiagnostik,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte
sind,
5
§ 17a Abs. 3 KHG
Rechtlicher Rahmen zur Finanzierung der Ausbildungsbudgets









Krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget (Abs. 3 Satz 1)
Ausbildungsbudget: Kosten der Ausbildungsstätte (Personal- und
Sachkosten der Schule), Kosten der Praxisanleitung und Mehrkosten
der Ausbildungsvergütung
Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher
Betriebsgröße und Betriebsführung decken (Abs. 3 Satz 3) =
individuelle Selbstkostendeckungsanspruch
Jährliche individuelle Neukalkulation
Fortschreibung im Vereinbarungsweg möglich
Grundsatz der Beitragssatzstabilität gilt hier nicht, d.h. Veränderung
des Ausbildungsbudgets ist nicht an die Veränderungsrate nach § 71
Abs. 3 SGB V gebunden
Schiedsstellenfähig (Abs. 8)
6-Wochen-Frist nach Anrufung der Schiedsstelle
Genehmigung des Ausbildungsbudgets durch das MSAGD
6
§ 17a Abs. 2 KHG
i.d.F. GKV-WSG
Rahmenvereinbarung/Richtwerte
Regelungen durch das GKV-WSG (in Kraft getreten ab 01.04.2007)

Rahmenvereinbarungen auf Bundesebene insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die
Mehrkosten aufgrund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes und über ein Kalkulationsschema für die
Verhandlung des Ausbildungsbudgets auf der Ortsebene.

ergänzende Vereinbarungen auf Landesebene möglich

Die o.g. Vereinbarungen sind bei den individuellen Verhandlungen zu beachten.

Die Individualität der Budgets bleibt für die Krankenhäuser innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens
grundsätzlich bestehen.

Ab 2010 erfolgt eine Ermittlung und Vereinbarung von Richtwerten durch die Selbstverwaltungsparteien auf
der Bundesebene. Ab diesem Jahr sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets die Richtwerte zu
berücksichtigen.

Kommt eine Vereinbarung nicht zustande kann das BMG das Verfahren oder die Richtwerte durch
Rechtsverordnung vorgeben.
Selbstverwaltung: Kalkulation der Richtwerte wird bis auf weiteres
ausgesetzt.
BMG hat dies zur Kenntnis genommen; § 17a Abs. 3 Satz 7 KHG sehe
ohnehin vor, dass eine Angleichung der krankenhaus-individuellen
Finanzierungsbeträge anzustreben sei.
7
Finanzierung der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege
8
System der Ausbildungsfinanzierung
Krankenhausgesellschaft RLP
Ausbildende Krankenhäuser
- verhandeln mit Krankenkassen
Ausbildungsbudget (inkl.
Ausbildungsstättenkosten,
Mehrkosten der
Ausbildungsvergütungen,
Mehrkosten der Ausbildung z. B.
Praxisanleitung)
- legen Art und Anzahl der
Ausbildungsplätze fest
melden Infos
Ausgleichsfonds nach § 17a Abs. 5 KHG
- verwaltet den Ausgleichsfonds
- ermittelt Höhe des Ausgleichsfonds
(Summe der Ausbildungsbudgets)
- legt Höhe des landesspezifischen
Ausbildungszuschlags fest (Höhe des
Ausgleichsfonds/Fallzahlensumme)
Zahlung aus Fonds
- ermittelt krankenhausindividuellen
Zahlungsbetrag (festgelegte Fallzahl des
KH-Zuschlags) sowie Ausgleichsbeträge
- zahlt Beträge an ausbildende KH aus
Jährliche Vereinbarung
Melden Fallzahlen
Alle Krankenhäuser
GKV/PKV
- erheben landesspezifischen
Ausbildungszuschlag je voll- und
teilstationären Fall
- zahlt Ausbildungszuschlag je
voll- und teilstationären Fall
Zahlen / erheben Zuschlag
9
Landesweiter Ausbildungszuschlag RLP
2015
(vorläufig)
2014
2013
2012
2007
2014/2
013
Fondsvolumen
73,14 Mio. €
75,14 Mio. €
71,6 Mio. €
66,3 Mio. €
62 Mio. €
+4,9 %
Fallzahl
952.591
952.591
934.000
911.000
841.000
+2%
Ausbildungszuschlag
76,78 €
75,70 €
72,11 €
72,75 €
74,06 €
Ausgleiche
- 2.148 T€
(2013)
Umsetzung
vorr. in 2016
- 3.014 T€
2012
- 4.329 T€
2011/2010
./.
./.
Einzahler-Ausgleich 2014 (evtl. auch 2013) wird im Ausgleichsfonds 2016
umgesetzt
10
§ 17a Abs. 3 i.V. mit
Abs. 2 Nr.1 KHG
Fortschreibung/jährliche Neuvereinbarung der krankenhausindividuellen
Ausbildungsbudgets
Fortschreibung der
Budgets bis 2007
(Neu)Kalkulation
des Budgets ab
2008
Wie erlöse ich das
Budget ?
Zu- oder Abschläge
+
Noch nicht finanzierte
Mehrkosten Krankenpflegegesetz
+
Kostenentwicklung
+/-
Strukturelle Veränderungen in
Ausbildungsplätzen/ -verträgen
des Jahres
Ausbildungsbudget des
Vorjahres
Voraussichtliche
(IST)Mehrkosten der
Ausbildungsvergütung
2014
Voraussichtliche
(IST)Kosten der
Ausbildungsstätten
Monatliche
Abschlagzahlungen
aus Ausgleichsfonds
nach § 17a Abs. 5
KHG
2014
(inkl. Praxisanleitung)
11
§ 17a Abs. 4a KHG
Vorzulegende Unterlagen
§ 17a Abs. 4a KHG
„ Der Krankenhausträger hat ... rechtzeitig vor den
Verhandlungen Nachweise und Begründungen
insbesondere über Art und Anzahl der
voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze, die
Kosten der Ausbildungsstätten, die Höhe der
zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten für
Ausbildungsvergütungen ... vorzulegen sowie im
Rahmen der Verhandlung zusätzliche Auskünfte zu
erteilen.“
12
Schiedsstelle
§ 18a (1) KHG
Vorzulegende Unterlagen
Auszüge aus der Ergebnisniederschrift der Schiedsstellensitzung am 01.02.2011 (AZ 03/11 T)



Das Budget solle die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher
Betriebsgröße und Betriebsführung decken. Dies setze – wie schon beim
früheren Selbstkostendeckungsprinzip – voraus, dass die
Sozialleistungsträger durch Informationen und gegebenenfalls
Nachweise in die Lage versetzt würden, die Angemessenheit der
Kosten und die wirtschaftliche Betriebsführung auf Plausibilität zu
prüfen.
... jedoch reiche der Ausweis lediglich von Kostensummen für vier Kostenblöcke
häufig nicht aus, um eine Beurteilungen der zu verhandelnden Sachverhalte
durch die Sozialleistungsträger zu ermöglichen.
(Von Kassen ermittelte)... Kostenvergleiche würden zudem nicht die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Angleichung der Kosten der
Ausbildungsstätten im Lande erfüllen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 5 KHG sei ab dem
Jahr 2010 zwar eine erste Angleichung der krankenhausindividuellen
Finanzierungsbeträge für die Ausbildungsstätten im Land anzustreben.
Voraussetzung sei jedoch nach Satz 6, dass die Vertragsparteien nach § 18 Abs.
2 KHG entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen der Ausbildungsbudgets
für die einzelnen Krankenhäuser vereinbart hätten.
13
Vorzulegende Unterlagen
Verhandlungsoptionen (in Auslegung der
Schiedsstellenentscheidung AZ 03/11 T)
Pauschale Fortschreibung
der zuletzt vereinbarten
Werte (z.B. um
Kostensteigerungsrate)
Schema nach Anlage 2 zur
Rahmenvereinbarung
ausreichend
oder
Verhandlung eines
selbstkostendeckenden
Ausbildungsbudgets
Schema zur individuellen kostenartenbezogenen Kalkulation der voraussichtlichen
Ist-Werte
14
§ 17a Abs. 4a KHG
Wunschliste der Kassen zur Verhandlung des Ausbildungsbudgets
Schema der
KGRP !
15
§ 17a Abs. 4a KHG
Wunschliste der Kassen zur Verhandlung des Ausbildungsbudgets
Schema der
KGRP !
Schema der
KGRP !
Schema der
KGRP !
16
Siehe auch Rundschreiben
Nr. 99/09 vom 14.04.2009
Die Feldinhalte des
Kalkulationsschemas
sollten den
Vertragsparteien nach §
18 Abs. 2 KHG in Form
von CSV-Dateien
übermittelt werden.
Anlage 1 – zu finanzierende
Tatbestände
Anlage 2 - Kalkulationsschema
17
Vorschlag für eine individuelle kostenartenbezogene Kalkulation
(Diese Musterunterlage sollte ggf. individuell angepasst werden)
Das Schema basiert auf einer
individuellen Kostenfortschreibung der
Ist-Kosten des vergangenen Jahres bei
prospektiver Kalkulation.
Ggf. sind einzelne Kostenpositionen
sachgerecht zusammen zu fassen.
18
Rechtsgrundlage zur Finanzierung der Praxisanleitung
§ 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) i.d.F. des
Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG)
(am 25.03.2009 in Kraft getreten)
§ 17a KHG
i.d.F.KHRG

Alle Positionen der Ausbildungskosten sollen im Ausbildungsbudget
berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Krankenhaus entstehen.

Klarstellung zur Finanzierung von Praxisanleitern als Mehrkosten zur
Umsetzung des Krankenpflegegesetzes

Einfügung der Wörter „der Ausbildungsvergütungen“ ermöglicht, dass z.B.
Ausbildungsvergütungen für Hebammen wie bisher finanziert werden können.
Aus der Amtl. Begründung zum Kabinettsentwurf
„ Ziel der Regelung ist nun klarzustellen, dass alle durch die Reformierung der Krankenpflegeausbildung
anfallenden Kostenpositionen grundsätzlich finanziert werden. Dies gilt auch für die Kosten der Praxisanleitung,
soweit sie über die in den alten Anrechnungsschlüsseln von 1985 enthaltenen Anteile von Praxisanleitung
hinausgehen.“
Aus der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit ( BT-Drs.
16/11429):
„Unter die Mehrkosten der Praxisanleitung in Folge des Krankenpflegegesetztes fallen auch die Kosten der
Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, Kosten für deren Qualifizierung und die Arbeitsausfallkosten
während der Qualifizierungsmaßnahmen“
19
Praxisanleitung
Rahmenlehrplan und Ausbildungsrahmenplan RLP
http://msagd.rlp.de/fileadmin/masgff/soziales/Pflege/BadP1-aktualisiert2013_Bericht_aus_der_Pflege1.pdf
allgemeine
Anteile; in
Niedersachen
= 20
Stunden/Jahr;
in RLP noch
nicht
entschieden
20
Wichtige Entscheidungen zur Praxisanleitung






Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2008
(AZ: BVerwG 3 C 39.07)
Urteil des VG Braunschweig vom 01.12.2010
(AZ: 5 A 134/09)
Beschluss der Schiedsstelle RLP zum Ausbildungsbudget 2010
(AZ: 03/11 T)
Beschluss der Schiedsstelle RLP zum Ausbildungsbudget 2006 vom
02.02.2010 (AZ: 01/07 S)
Urteil VG Neustadt/W. vom 27.06.2013 (AZ: 4K978/12.NW)
Beschluss OVG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2013 (AZ: 7A10799/13.OVG)
Gefestigte Rechtsprechung zur Verpflichtung der Krankenkassen zur
Refinanzierung der Kosten der Praxisanleitung
21
BVerwG 3 C
39.07
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2008
-
-
-
§ 17a Abs. 1 S. 1 KHG ist in einer Weise auszulegen, die es ermöglicht,
die durch das neue Krankenpflegegesetz verursachten Kosten
vollständig zu finanzieren.
„Hilft der Verweis auf die Gesetzesmaterialen hiernach nicht weiter, so
kommt der Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Regelung
ausschlaggebende Bedeutung zu. Dies führt dazu, dass die
Veränderung des Anrechnungsschlüssels die herkömmliche Lastenund Kostenzuordnung fortschreibt; neuartige Lasten, die das
Krankenhaus im Gefolge des neuen Krankenpflegegesetzes betreffen,
erfasst sie hingegen nicht „
Vor diesem Hintergrund kommt das BVerwG zur Entscheidung, dass
die besondere pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 200
Stunden (inklusive der damit verbundenen Arbeitsausfallzeiten)
zusätzlich zu finanzieren sind. Der Aufwand hierfür entziehe sich der
pauschalierten Erfassung durch den Anrechnungsschlüssel.
Siehe Rundschreiben Nr. 408/08 vom 22.12.2008
22
Az: 5 A 134/09
Urteil des VG Braunschweig vom 01.12.2010
-
-
-
-
Anspruch des KH auf Finanzierung der arbeitsplatzbezogenen Kosten der
Praxisanleitung (neben den Weiterbildungskosten) wird für das Jahr 2009
anerkannt.
Welcher Anteil im alten Anrechnungsschlüssel enthalten war, lässt sich schwer
oder gar nicht (mehr) ermitteln.
Es sei sogar denkbar, dass im alten Anrechnungsschlüssel Praxisanleitung keine
Rolle gespielt hat, dafür spreche die Begründung zur Änderung des
Anrechnungsschlüssels in § 15 Abs. 2 BPflV, denn sie stellt vor allem auf den
damit verbundenen geringeren Personalbedarf ab und hält die Anrechnung auf
den Stellenplan des Krankenhauses für gerechtfertigt, weil „die Schülerinnen
und Schüler während ihrer Ausbildung auch unter Berücksichtigung
der Ausbildungsziele einen tatsächlichen Beitrag zur stationären oder
teilstationären Patientenversorgung leisten, der das Pflegepersonal
insgesamt entlastet.“ (BR – DRs. 461/89, Seite 8).
„Dies zeigt, dass die Praxisanleitung in ihrer früheren Form eher
zufällig und bei Bedarf durchgeführt wurde, aber auch nicht
ausgeschlossen werden konnte, dass diese bei Engpässen von
Auszubildenden eines höheren Lehrjahres gegenüber denen in einem
niedrigeren Lehrjahr vorgenommen wurde.“
Siehe Rundschreiben Nr. 149/11 vom 25.03.2011
23
Schiedsstelle
§ 18a (1) KHG
Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter auf Station
Entscheidung der Schiedsstelle RLP zum Ausbildungsbudget 2010 AZ 03/11 T





Krankenhaus hat Rechtsanspruch auf Finanzierung der Kosten
der Praxisanleiter/innen auf Station.
Zur Berücksichtigung der bereits über die in den alten
Anrechnungsschlüsseln abgedeckten Anleitung der Schülerinnen
und Schüler ist einen Abzug in Höhe von 15 % von der
Gesamtsumme für die Praxisanleitung vorzunehmen.
Krankenhausindividuell geltend gemachte Stunden, die über die
mindestens vorgegebenen 250 Stunden hinausgehen sind nicht
zusätzlich zu finanzieren.
Einen Abzug für den bereits bisher je Krankenhaus zusätzlich
finanzierten Mentor ist aufgrund der in diesem Falle
durchgeführten Kalkulationsweise nicht vorzunehmen. (da
Neukalkulation und keine Fortschreibung)
Bisher nicht entschieden wurde über die Refinanzierung der
allgemeinen Anteile (nicht schülerbezogene Anteile) der
Praxisanleitung
Siehe Rundschreiben Nr. 35/12 vom 25.01.2012
24
Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter auf Station
Urteile des VG Neustadt/W. vom 27.06.2013 (AZ 4K977/12.NW und 4K978/12.NW)






Bestätigung des Rechtsanspruchs auf Finanzierung der
Kosten der Praxisanleiter/innen auf Station.
Es erscheint zweifelhaft, ob die Kosten der Praxisanleitung in
diesem Anrechnungsschlüssel von 1985,…, überhaupt erfasst
waren.(keine Kürzung um 15 %)
Kürzung der Praxisanleitung um Anteile in der ambulanten
Ausbildung ist nicht vorzunehmen.
Bestätigung die Nicht-Abzugs für einen in der Vergangenheit
finanzierten Mentors aufgrund Kalkulationsmethodik.
Bestätigung der Finanzierungsverpflichtung von Ist-Kosten,
nicht die von den Kostenträgern geforderten
Durchschnittskosten
Kostenträger haben Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
dieses Urteil gestellt, der mit Beschluss des OVG RLP vom
03.12.2013 abgelehnt wurde.
Siehe Rundschreiben Nr. 290/13 vom 20.08.2013 und Nr. 013/14 vom 10.01.2014
25
Finanzierung der Kosten der Praxisanleiter auf Station
Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.12.2013


Az.: 7 A 10799/13.OVG)
Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit überzeugenden Gründen
der Rechtsauffassung des Krankenhauses und der Vorinstanz
angeschlossen. Dabei hat es insbesondere auf die durch das
KHRG geschaffene klare Rechtsgrundlage ab 2009 abgestellt
und hervorgehoben, dass auch durch die Bundesvereinbarung
vom 25.02.2009 (Anlage 1 lfd. Nr. 3) ein bundeseinheitlicher
Finanzierungstatbestand geschaffen wurde.
Damit gibt es eine eindeutige Rechtslage, der Instanzenweg ist
damit nicht mehr möglich.
Siehe Rundschreiben Nr. 013/2014 vom 10.01.2014
26
Schiedsstelle
§ 18a (1) KHG
Kosten der berufspädagogischen Zusatzqualifikation
Beschluss vom 02.02.2010, AZ 01/07 S






Das Krankenhaus muss nachträglich keine Kostennachweise für die
berufspädagogische Zusatzqualifikation der Praxisanleiter vorlegen.
Die Schiedsstelle ist nicht der Auffassung, dass die Kosten der Weiterbildung der
Praxisanleiter nur noch im Rahmen von Budgetausgleichen geltend gemacht
werden können, wenn der betreffende Entgeltzeitraum verstrichen ist.
Es liegt in der unternehmerischen Freiheit der Leitung eines Krankenhauses, ob
sie die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung möglichst rasch
erfüllt oder den gegebenen Zeitrahmen ausschöpft.
20 weitergebildete Praxisanleiter bei einem Krankenhaus mit 7 Stationen sind
nachvollziehbar (d.h. 10 Praxisanleiter pro Arbeitschicht.
Ein zusätzlicher Bedarf wird für die nachfolgende Zeit wenn überhaupt
vermutlich nur noch im geringen Umfang geltend gemacht werden (etwa aus
Fluktuationsgründen).
Die vom Krankenhaus geltend gemachten Kostensätze für die Kosten der
Weiterbildungskurse und der Durchschnittskosten einer VK Krankenpflege
unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken.
27
Kalkulation der Praxisanleitung in der Krankenpflege nach
Rahmenlehrplan Rheinland-Pfalz
1. Kosten der Praxisanleitung
Verbindliche Vorgabe: mind. 250 Stunden in 3 Jahren (gilt ab 2008)
(siehe KGRP-Rundschreiben Nr. 294/07 vom 19.11.07)
Auswirkungen:
83,33 + 20 Stunden/Jahr
1.600 Stunden/Jahr
Neu: Nicht auf die 250 Stunden angerechnete schülerbezogene und
allgemeine Anteile der Praxisanleitung, am Bsp. in Niedersachsen. 20
Std/Jahr
= 0,065 VK/Schüler
(+ 0,78 VK)
Bisher: 0,052
VK/Schüler
0,065 x 60 Schüler/innen = 3,9 VK x 50.000 EUR =
195.000 EUR (+39 T€)
28
Kalkulation der Praxisanleitung in der Krankenpflege nach
Rahmenlehrplan Rheinland-Pfalz
2. Berechnung der Arbeitsausfallkosten der Praxisanleiter
n Köpfe x 200 Std.
1.600 Std./Jahr/VK
x
Kosten einer erfahrenen
VK Krankenpflege in EUR
3. Kosten der Qualifikation der Praxisanleiter:
n Köpfe im Jahr x Kosten Schulung in EUR
4 . (Sonstige) Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit
Ausnahme der Vergütung (z.B. Fahrtkostenerstattung)
29
Gegenüberstellung der Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die
durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz
2010
(Datenjahr 2009)
Ausbildungskostenkalkulation
Gesundheits- und
Krankenpfleger/ -in
2012
(Datenjahr 2011)
Ausbildungsstät
Ausbildungsstätten-Typ A und
Ausbildungsstätten-Typ A und
StandardStandardStandardten-Typ A
Anzahl
B
Anzahl
B
abweichung
abweichung
abweichung
Mittelwert
Mittelwert
Mittelwert
55
78
87
3.702 €
698 €
3.800 €
644 €
3.897 €
760 €
3.289 €
727 €
3.271 €
866 €
3.466 €
850 €
471 €
232 €
440 €
224 €
446 €
231 €
1.866 €
723 €
2.029 €
933 €
1.904 €
738 €
9.327 €
1.314 €
9.540 €
1.280 €
9.713 €
1.490 €
Anzahl
Deutschland
Theoretischer und prakt. Unterricht
Praktische Ausbildung
Sachaufwand
Gemeinkosten
Gesamtkosten der Ausbildungsstätte
Mehrkosten der A-Vergütung
2011
(Datenjahr 2010)
0€
902
9.082 €
1.379 € k.A.
9.169 € k.A.
Durchschnittliche Kosten pro Ausbildungsplatz
Gesundheits- und Krankenpfleger 2011 : 18.882 €
(Vorjahr: 18.622 €)
Fortgeschrieben um lineare Tarifentwicklung in Höhe von
ca. 8,2 % würde dies
20.430 €/Platz in 2015 entsprechen
30
Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die durchschnittlichen Kosten
je Ausbildungsplatz (Ist-Daten 2011)
31
Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die durchschnittlichen Kosten
je Ausbildungsplatz (Ist-Daten 2011)
32
Kalkulationsergebnisse gemäß § 17a Abs. 4b KHG für die durchschnittlichen Kosten
je Ausbildungsplatz (Ist-Daten 2011)
33
Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand




Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU/FDP: Ziel einer
einheitlichen Pflegeausbildung
Forschungsgutachten des DKI zu den
Ausbildungsmodellen in der Pflege vom November
2010 im Auftrag der DKG
Bund-Länder-AG: Eckpunkte zur Vorbereitung des
Entwurfs eines neuen Pflegegesetztes vom
01.03.2012
Forschungsgutachten zur Finanzierung eines neuen
Pflegeberufegesetzes vom 20.06.2013, überarbeitet
am 14.10.2014
34
Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand




Diskussionspapier „Reform der Pflegeausbildung aus
Bund-Länder Workshop vom 17./18.11.2014
Künftig einheitliche Grundausbildung mit wählbaren
Vertiefungsansatz: Stationäre Akutpflege,
Langzeitpflege, ambulante Pflege oder Kinderpflege
Einheitlicher Abschluss mit Ausweis der Vertiefung im
Zeugnis
Dauer: 3 Jahre, in Teilzeit 5 Jahre,: theoret. und
praktische Unterricht 2.100 Std., praktische
Ausbildung 2.560 Std.
35
Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand


Praktische Ausbildung (BL-AG): Krankenhaus,
vollstat. Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflege und
Kinderpflege (KH) je 480 Std. jeweils + Vertiefung,
Psych. Pflege 80 Std. und Wahlpflichteinsatz 240 Std.
(z.B. Hospiz, Palliation, Reha …)
Bewertung:




Anteil der praktischen Ausbildungsstunden im KH sinkt stark
Ist ein adäquater Einsatz nach Ausbildung im KH möglich ?
Nachqualifizierung ggf. erforderlich ?
Kapazitäten für 480 Stunden in Altenpflege vorhanden ?
36
Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand




Träger der praktischen Ausbildung stellt
Praxisanleitung sicher
Qualifikation der Praxisanleiter: 300 Std. (bisher
200),
Vorgabe von 1 Praxisanleiter zu 10 Azubis;
Folgequalifikation von 24 Std. jährlich
37
Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand

Anforderung an Pflegeschulen:

Staatlich oder staatlich anerkannt





Hauptberufliche Leitung durch pädagogisch qualifizierte Fachkraft mit
Hochschulausbildung auf Master-Niveau
Lehrer-Schüler-Verhältnis: 1 zu 20
Vorhandensein der erforderlichen Räume, Lehr und Lernmittel
Näheres wird durch Landesrecht geregelt
Ggf. Anforderungen an Fortbildungsverpflichtung für
Lehrkräfte
38
Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand

Finanzierungskonzept:





Einheitliche und gemeinsame Finanzierung
Derzeitigen Kostenträger werden entsprechend ihrem
bisherigen Anteil belastet
Ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen sind
beteiligt
Bundesgesetzliche Grundlage mit ergänzenden Regelungen
auf Landesebene
Umfassender Fonds auf Landesebene (Land ist unmittelbar
verantwortlich) bestehend aus

laufenden Schulkosten, Kosten der Ausbildungsvergütungen,
Praxisanleitung, zzgl. Sicherstellungszuschlag 3% und 0,6 %
Verwaltungskosten
39
Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand
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Für Mehrkosten der Ausbildungsvergütung neuer Anrechnungsschlüssel
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10,6 zu 1 (bisher 9,5 zu 1) = anteilge Arbeitsleistung der Azubis im KH sinkt
Neue Regelung zu den Verwaltungskosten des Fonds: 0,6% des Fondsvolumens
(= 480.000 € nur für KH-Bereich ; bisher: 40.000 € abzgl. MwSt)
Refinanzierung über Umlageverfahren (d.h. Zuschläge)
Finanzierungsbedarf wird prospektive über ein Ausbildungsbudget verhandelt in
einem Verhandlungsgremium aus Krankenkassen, Pflegekassen und
Ländervertretern
2 Modelle
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Pauschalierte Finanzierung pro Azubi
Individuelle Finanzierung mit Ausbildungsbudgets
Bestimmung der zuständigen Stelle soll den Ländern überlassen werden
Akademische Pflegeausbildung ist derzeit nicht Gegenstand der Überlegungen
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Generalistische Pflegeausbildung
Sachstand
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Aktuell wird Gesetzentwurf im Juni 2015 erwartet
Viele noch offene Themenfelder
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Vorgaben zur Praxisanleitung auf Bundes- oder Landesebene
Bundeseinheitliches Curriculum ?
Länderfonds, aber bei wem angesiedelt
Finanzierungsmodelle auf Landesebene
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Verortung der Alten- und Gesundheits- und
(Kinder-)Krankenpflege in den Bundesländern
Quelle: Deutsches
Krankenhausinstitut e.V.,
Ausbildungsmodelle in
der Pflege; November
2010
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Finanzierung der Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege
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Finanzierung der Altenpflege in Rheinland-Pfalz
RLP: 7,7 Mio. €, 113 VK;
Lehrer/Schüler: 1 zu 20,5
Alle stat./teilstat. /amb. Einrichtungen
zahlen Sonderabgabe
Stat. Einrichtungen:
Erstattung von 50%
Ambulante Einrichtungen:
Erstattung von 80%
Refinanzierung: „Kann“-Regelung bei
Heimentgelten; Leistungspflicht
beschränkt auf die für die jeweilige
Pflegestufe geregelten Entgelten
Ca. 23,3 Mio. €
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Heterogene Finanzierungsstrukturen in der (Kinder-)Kranken- und
Altenpflege
Rheinland-Pfalz
Krankenpflege
Altenpflege
Kostenträger
Ausbildungsvergütungen
Krankenkassen
Nutzer (Angehörige, ggf.
Sozialhilfeträger)
Kostenträger
Ausbildungsstätten (Schule)
Krankenkassen
Land
Kostenträger
Praxisanleitung
Krankenkassen
Keine Gegenfinanzierung
Anrechnungsschlüssel
1 zu 9,5 (0,10)
1 zu 7 (0,14)
Lehrer/Schülerverhältnis
1 zu 15 (keine Vorgabe)
1 zu 20,5
Praxisanleitung
250 Std. + allg. Anteile
Empf.; 104 Std./Jahr =
1 zu 15
1 zu 10
Qualifikation der
Praxisanleiter
200 Std.
Nicht bekannt
(siehe § 8 Abs. 5 der
Rahmenvereinbarung gem. 3 86 Abs. 3 SGB XI)
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Vorschlag der DKG für eine Ausbildungsfinanzierung bei einer
zusammengeführten, generalistischen Ausbildung der Pflegeberufe
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