The Advisor | Der Jurist RECHT Ersatzvornahme bei mangelhafter Arbeit des Unternehmers Leistet der Unternehmer mangelhafte Arbeit, verliert der Besteller oft sehr schnell die Geduld, entzieht dem Unternehmer den Auftrag und beauftragt einen Dritten mit der Werkerstellung. Das kann gefährlich werden, wenn dabei bestimmte Regeln nicht eingehalten werden (Bundesgericht in 4A_511/2014). Sachverhalt Im Februar 2008 schlossen ein Plattenleger und ein Bauherr einen Werkvertrag ab. Gegenstand des Vertrages war die Verlegung von etwa 16‘000 m2 Bodenplatten für pauschal Fr. 944‘190. Im November 2008 waren die Arbeiten beendet. Der Plattenleger stellte die Schlussrechnung, welche in der Folge bezahlt wurde. Wenige Monate später traten beim Bodenbelag Schäden auf. Das Schadensbild wurde durch einen Experten festgehalten. Im Mai 2009 forderte der Auftraggeber vom Plattenleger einen „Massnahmenkatalog für die Beseitigung der Schäden“ sowie eine „Offerte für die vorgeschlagenen Massnahmen“. Im Juni 2009 rügte der Auftraggeber die Qualität der Arbeit (zu geringe Dicke des Bodens, ungenügende Verfüllung). Zudem wurde eine letzte Frist gesetzt, um konkrete Sanierungsmassnahmen, einen Zeitplan und die notwendigen Kosten mitzuteilen. Der Plattenleger teilte in der Folge seinen Sanierungsvorschlag mit und begann auch mit der vorgeschlagenen Sanierung. Im April 2010 teilte der Auftraggeber dem Plattenleger mit, dass er ihm den Auftrag entziehe, die Sanierung durch ein Drittunternehmen ausführen würde und dem Plattenleger die anfallenden Kosten in Rechnung stelle (Ersatzvornahme). Mangelhaftigkeit des Werkes Zunächst war zu entscheiden, ob tatsächlich ein Werkmangel vorlag. Ein Mangel liegt bei einer Abweichung vom Vertrag vor. Entweder liegt eine vertraglich vereinbarte oder zugesicherte Eigenschaft nicht vor. Oder es fehlt eine Eigenschaft, die der Bauherr auch ohne besondere Vereinbarung nach Treu und Glauben erwarten darf. Im vorliegenden Fall lag keine besondere Vereinbarung oder Zusicherung vor, weshalb die nach Treu und Glauben zu erwartenden Eigenschaften zu ermitteln waren. Dafür stützte sich das Gericht auf eine SIA-Norm und das Datenblatt des Lieferanten. Auf dieser Grundlage wurde der Mangel (zu geringe Dicke des Belages) bejaht. Recht auf Nachbesserung. Der Bauherr darf in solchen Fällen erst dann vom Vertrag zurücktreten und eine Ersatzvornahme durchführen, wenn eine angemessene Frist für die Nachbesserung gesetzt und abgelaufen ist, ohne dass die Nachbesserung vorgenommen wird. Ausnahmsweise muss die Nachbesserungsfrist nicht abgewartet werden. Das gilt dann, wenn sich der Unternehmer ausdrücklich weigert, die Nachbesserung durchzuführen. Das gleiche gilt auch, wenn der Unternehmer offensichtlich unfähig ist, die Nachbesserung vorzunehmen. Die Nachbesserung kann zudem erst nach erfolgter Mängelrüge verlangt werden. Schweigt der Unternehmer auf eine Aufforderung des Bauherrn, so stellt dies noch keine ausdrückliche Weigerung dar. Im vorliegenden Fall hat der Bauherr die Nachbesserung zu wenig konsequent verlangt, weshalb der Sachverhalt viele Fragen offen liess. Das Bundesgericht musste den Fall an die Vorinstanz zurückweisen. Konzentration auf das vertraglich vereinbarte Werk Nachbesserung kann sich nur auf das vertraglich vereinbarte Werk beziehen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die Erstellung eines neuen Werkes verlangt werden. Wird ein neues, d.h. anderes Werk gefordert und dafür eine Nachfrist gesetzt, so wird damit regelmässig eben keine Nachbesserung im obigen Sinne gefordert. Entsprechend kann nach Ablauf der Frist auch nicht vom Vertrag zurückgetreten werden. Wird trotzdem zur Ersatzvornahme geschritten, verwirkt der Bauherr seine Ansprüche gegenüber dem Unternehmer. Fazit Wer wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers vom abgeschlossenen Werkvertrag zurücktreten und Ersatzvornahme durch einen Dritten fordern will, hat zuerst Mängelrüge zu erheben, dann eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung des vereinbarten Werkes zu setzen und schliesslich vom Vertrag zurückzutreten. Eine ausdrückliche Weigerung des Unternehmers ist nicht leichthin anzunehmen. Ein konsequentes Vorgehen drängt sich auf. Mängelrüge Aufgetretene Mängel sind innerhalb der Garantiefrist zu rügen. Die Rüge muss sachgerecht substanziert, die Mängel genau angeben und zum Ausdruck bringen, dass das Werk als nicht vertragskonform betrachtet und der Unternehmer dafür verantwortlich gemacht würde. Auch diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt. Nachbesserungsrecht Da ein SIA-Vertrag abgeschlossen wurde, hatte der Unternehmer das the investor | 15.05.2015 23
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