Solvency II-Newsletter

Aktuelle Informationen – Solvency II-Newsletter
Ein schneller Überblick über die neuen Entwicklungen und Diskussionsstände
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Zeitschiene
Gesetzgebungsverfahren
Phasing-in
2014
2013
2015
Level
2,5
Level
2
Level
1
Vorbereitung der (nationalen)
Aufseher auf Umsetzung
Phasing-in
Solvency II-Rahmen­ „Quick-fix
2“-RL1
richt­linie (SII-RL)
(Technischer Regulierungs-/
Durchführungsstandards, EIOPA)
Öffentlicher
Ent­wurf L2
Erlass Delegierte Verordnung (EU) 2015/35
Konsultation
Paket 1 GL
Inkrafttreten L2
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Erlass (EU Kom)
Erlass (EU Kom)
Konsultation
Paket 2 GL
Erlass
Inkrafttreten SII
Inkrafttreten L2,5
(EU-Kommission)
Erlass (EU Kom)
Konsultation
Paket 2 ITS
öffentliche Konsul­
tation Prep. GL
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Konsultation
Paket 1 ITS
Entwürfe Leitlinien und
Empfehlungen (EIOPA)
Level 3/
Prep. GL
Umsetzung (vorauss.)
Phasing-in (Preparatory Guidelines (Prep. GL), EIOPA)
Ver­ab­schied­
Einigung
Trilog-Verhandlungen
Omnibus II (OII-RL)
ung OII-RL
OII-RL
Inoffizieller Entwurf L2 Durchführungs­maßnahmen (Delegierter
Rechtsakt, Durchführungsrechtsakt; EU-Kommission)
2016
Inkrafttreten L3 (EIOPA)
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Erlass (EU Kom)
Nationale Umsetzung der Prep. GL (Leitlinien und Empfehlungen) durch die
jeweiligen Aufsichtsbehörden
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Erster Fortschritts­bericht der Aufsicht
Level
4
Nationales Gesetz­ge­bungsverfahren (VAG-E)
Nationale Umsetzung (VAG 2016)
EIOPA,
GDV
Vorbereitung der Industrie auf Umsetzung
 2
 3
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Umsetzung
Anwendung der „nationalen“ Prep. GL der jeweiligen Aufsichtsbehörden
Versicherungsgruppen
LTGA2
Durchführung von Auswirkungsanalysen zu SII (EIOPA, BaFin, GDV)3
•Seit 1. Januar 2014 läuft die 2-jährige Vorbereitungsphase von Solvency II und die Anwendung
der EIOPA-Leitlinien bis zum Inkrafttreten von Solvency II (1. Januar 2016)
•Während der Vorbereitungsphase führt die BaFin seit 2014 bis Ende 2015 eine Dialog- und
Verlautbarungsphasen in 15 Themenblöcken sowie Abfragen zum Umsetzungsstands durch
•Finale Level 2 (L2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der EU-Kommission zum 18.1.2015
bekannt gegeben und in Kraft getreten
 1
Anwendung (VAG 2016)
„Quick-Fix 2“-RL änderte Art. 309, 310, 311 SII-RL.
EIOPA und EC, Impact assessment on long term guarantees (LTGA).
EIOPA Stresstest 2014, BaFin Vollerhebung SII (LV), GDV-Erhebung (sog. "QIS-8")
•Parallel zu L2 Maßnahmen veröffentlicht EIOPA Implementing Technical Standards
(ITS, Level 2,5) und Guidelines (GL, Level 3) in zwei Paketen zur weiteren Konkretisierung
•Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (u. a. VAG 2016) wurde
zum 1. April 2015 verabschiedet
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Service
2
Solvency II auf der Zielgerade
Gesetzgebungsverfahren
Auf konzeptioneller Grundlage der Solvency II-Rahmenrichtlinie
(Level 1) und der finalen Delegierten Verordnung (Level 2) stehen
nun die Technischen Standards (Level 2,5) und Leitlinien (Level 3)
auf europäischer Ebene kurz vor der finalen Verabschiedung.
Auf nationaler Ebene bieten diese ab 1.1.2016 einen neuen
Regulierungs­rahmen für die Versicherungsbranche, sodass durch
die neuen Anforderungen von Solvency II nicht nur das bisherige
VAG, sondern auch die dazugehörigen Konkretisierungen durch
Verordnungen und Verlautbarungen der BaFin abgelöst werden.
Die Transformation der Solvency II-Rahmenrichtlinie in
nationales Recht
Mit der Transformation der Solvency II-Rahmenrichtlinie auf nationaler
Ebene wird ein anwendungspflichtiges Rahmenwerk geschaffen. Das
Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom
1. April 2015 (VAG 2016, Level 4) wurde nach dem Beschluss des Bundes­
tages und Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum
1. Januar 2016 in Kraft.1
Für bestimmte Unternehmen bleibt jedoch das VAG (in der aktuellen
Fassung) mit den Solvency I Vorschriften weiter bestehen. So gilt dies zum
einen für die Unternehmen, die von SII „per sé“ ausgeschlossen werden
(z. B. Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge wie Pensionskassen),
zum anderen für diejenigen, die aufgrund ihrer Größe nicht den SII
An­forderungen unterliegen.2
Die neuen Verordnungen durch Solvency II
Erstmals erfährt die Versicherungsbranche in Deutschland zur
Konkretisierung und detaillierten fachlichen Ausgestaltung der Level
1-Vorschriften (und somit implizit auch dem VAG 2016) die Anwendung
einer Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 (DVO, Level 2). Die DVO
wirken als EU-Verordnung unmittelbar, sodass für sie keine weitere
Umsetzung in nationales Recht erforderlich ist.
 1
 2
Mit der DVO als EU-Verordnung ist den nationalen Aufsehern bereits
ein großer Schritt vorweggenommen worden, da die bestehenden
Konkretisierungen des künftigen VAG, in Form der aktuellen Verordnungen
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (z. B. AnlV, KapAusstV,
SolBerV) mit Inkrafttreten von Solvency II ohnehin aufgehoben werden.
Durch entsprechende Verordnungsermächtigungen im VAG 2016 (z. B. in
§§ 34, 39, 88 VAG 2016) steht es dem BMF jedoch frei, weitere nationale
Verordnungen zu erlassen, um nationale Besonderheiten (wie z. B. Rück­
stellungen für Beitragsrückerstattungen (RfB), Deckungsrückstellung) zu
berücksichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am
29. September 2015 die Referentenentwürfe für eine Verordnung zur
Aufhebung von Verordnungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und eine Verordnung zum Erlass von Verordnungen nach dem
Versicherungsaufsichtsgesetz veröffentlicht.
BaFin Verlautbarungen neben den Technischen Standards (EU)
und Leitlinien (EIOPA)
Neben den Level 2-Vorschriften regeln die Technischen Standards
(Implementing Technical Standards, ITS, Level 2,5) Bedingungen für die
Anwendung bestimmter Artikel der Solvency II-Richtlinie, ohne jedoch strategische oder politische Entscheidungen zu umfassen. Die ITS werden von
EIOPA entwickelt und anschließend von der EU-Kommission erlassen. Sie
entfalten eine unmittelbar bindende Wirkung und bedürfen keiner weiteren
Umsetzung auf nationaler Ebene.
Die von EIOPA erlassenen Leitlinien (Guidelines, GL, Level 3) beinhalten
darüber hinaus weitere Ausführungsbestimmungen und Konkretisierungen
zu den Durchführungsmaßnahmen (Level 2, Level 2,5). Nach Finalisierung
werden die Leitlinien durch das „Comply-or-Explain“-Verfahren von den
nationalen Aufsichtsbehörden angenommen (oder abgelehnt) und erhalten
durch die Annahme keinen rechtlich, aber faktisch bindenden Charakter.
it Ausnahme des § 355 VAG 2016, dieser trat bereits zum 1. April 2015 in Kraft.
M
Vgl. auch BaFin Verlautbarung zum „Verfahren zur Feststellung von kleinen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 VAG in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung (VAG 2016)“ vom 19.8.2015.
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Service
3
Zum Umsetzungsstand der ITS und GL verweisen wir auf folgende Übersicht
im „Exkurs“.
Mit dem Inkrafttreten von Solvency II ist zu erwarten, dass die bisherigen
Rundschreiben der BaFin (z. B. R 4/2011 mit Hinweisen zur Kapitalanlage,
R 3/2009 MaRisk VA, etc.), die nach Einordnung in die obigen Ebenen des
Gesetzgebungsverfahrens zu Level 3 zuzuordnen wären, aufgehoben oder
aktualisiert werden. Bisher wurden die Rundschreiben, basierend auf der
Grundlage von Solvency I, in der Vorbereitungsphase auf Solvency II noch
nicht zwingend geändert. Die Verlautbarungen zu den 15 Themenblöcken
von Solvency II3 dienten jedoch bereits in der Vorbereitungsphase der BaFin
dazu, einige bestehende Rundschreiben auf Grundlage von Solvency II zu
überarbeiten, neue Rundschreiben, Sammelverfügungen und Auslegungs­
entscheidungen zu entwickeln und künftig neu zu erlassen.
Exkurs: Umsetzungsstand der Technischen Standards und
Leitlinien
Die ITS und GL wurden im Rahmen von zwei Paketen konsultiert. Paket 1
der ITS und GL fokussierte sich auf die Anforderungen an die Vorgehens­
weise im Genehmigungsprozess. Paket 2 der ITS und GL beinhaltet
insbesondere umfangreiche Anforderungen zu Säule 1 (quantitative
Anforderungen), Säule 2 (qualitative Anforderungen) und Säule 3
(Anforderungen an die Berichterstattung). Zudem wurde eine erste Version
der XBRL-Taxonomie auf Basis der Durchführungsstandards für die aufsichtsrechtliche Berichterstattung veröffentlicht, deren Aktualisierung Ende
September erfolgte. Die detaillierten Entwicklungsstände der ITS und GL
sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Tab. 1 Statusübersicht zu den Technischen Standards (Level 2,5)
Name
Thema
Status
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Paket 1
EU/2015/499
Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung ergänzender Eigenmittelbestandteile
Veröffentlicht
EU/2015/460
Verfahren zur Genehmigung eines internen Modells
Veröffentlicht
EU/2015/461
Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells
Veröffentlicht
EU/2015/500
Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Anwendung einer Matching-Anpassung
Veröffentlicht
EU/2015/462
Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften und für die Zusammenarbeit und den
Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften
Veröffentlicht
EU/2015/498
Verfahren zur aufsichtlichen Genehmigung der Verwendung unternehmensspezifischer Parameter
Veröffentlicht
EIOPA-Bos-15/119
Lists of regional governments and local authorities exposures to whom are to be treated as exposures to the central government
Final Report1
EIOPA-Bos-15/120
Equity Index for the symmetric adjustment of the equity capital charge
Final Report1
EIOPA-Bos-15/121
Adjusted factors to calculate the capital requirement for currency risk for currencies pegged to the euro
Final Report
EIOPA-Bos-15/114
Templates and structure of the disclosure of specific information by supervisory authorities
Final Report1
EIOPA-Bos-15/116
Capital add-ons
Final Report1
EIOPA-Bos-15/117
Procedures for assessing external credit assessments
Final Report1
EIOPA-Bos-15/115
Templates for the submission of information to the supervisory authorities
Final Report1
EIOPA-Bos-15/118
Procedures, formats and templates of the solvency and financial condition report
Final Report1
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Paket 2
1
 3
Versicherungsgruppen
1
Service
Versand von EIOPA an die EU-Kommission am 30. Juni 2015 mit anschließender Annahme binnen 3 Monaten
gl. Veröffentlichungen der BaFin zu 15 Themenblöcken von Solvency II in der Vorbereitungsphase:
V
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/VersichererPensionsfonds/VorbereitungSolvencyII/Vorbereitung/vorbereitung_artikel.html
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
4
Tab. 2 Statusübersicht zu den Leitlinien (Level 3)
Name
Thema
Status
BaFin-Stellungnahme
Gesetzgebungsverfahren
Paket 1
EIOPA-BoS-14/175 Anwendung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls
Veröffentlicht
Ja, zu allen GLs
EIOPA-BoS-14/176 Untermodul Krankenversicherungskatastrophenrisiko
Veröffentlicht
Ja, zu allen GLs
EIOPA-BoS-14/177 Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
Veröffentlicht
Nein: GL 6 & 8/Ja: GL 1–5, 7, 9–22
EIOPA-BoS-14/178 Unternehmensspezifische Parameter
Veröffentlicht
Ja, zu allen GLs
EIOPA-BoS-14/179 Aufsichtliche Überprüfungsverfahren
Veröffentlicht
Ja, zu allen GLs
EIOPA-BoS-14/180 Verwendung interner Modelle
Veröffentlicht
Ja, zu allen GLs
EIOPA-BoS-14/181 Gruppensolvabilität
Veröffentlicht
Nein: GL 5/Ja: GL 1–4, 6–27
EIOPA-BoS-14/182 Methodik zur Bewertung der Gleichwertigkeit durch nationale Aufsichtsbehörden gemäß SII
Veröffentlicht
Ja, zu allen GLs
EIOPA-BoS-14/259 ORSA
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-14/253 Governance
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-15/113 Valuation on assets and liabilities other than technical provisions
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-15/111
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-15/108 Extension of the recovery period in exceptional adverse situations
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-15/106 Methods for determining the market share for reporting
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-15/107 Reporting for financial stability purposes
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-15/109 Reporting and public disclosure
Veröffentlicht
offen
EIOPA-BoS-15/110 Supervision of branches of third-country insurance undertakings
Final Report
Keine, da Übersetzung offen
EIOPA-BoS-15/112 Exchange of information on a systematic basis within colleges
Veröffentlicht
offen
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Paket 2
Implementation on LTG adjustments and transitional measures
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
5
Unternehmensspezifische Parameter unter Solvency II
Gesetzgebungsverfahren
Unternehmensspezifische Parameter (USPs) können für Schaden-/
Unfallversicherer zu einer besseren Abbildung der versicherungstechnischen Risiken und häufig zu einer Verringerung der Kapital­
anforderungen (SCR) unter Solvency II führen. Der Einsatz von
USPs ermöglicht die Kalibrierung bestimmter Risikoparameter
auf eigenen historischen Daten. Im Unterschied zu internen
Modellen sind die regulatorischen Anforderungen aufgrund der
standardisierten Methodik und des eingeschränkten Anwendungs­
­bereiches deutlich geringer. Im Folgenden geben wir einen
Überblick hinsichtlich der Verwendung von USPs und der mit
ihnen verbundenen Herausforderungen.
Zu ersetzende Parameter
Unternehmen, die ihre Kapitalanforderungen unter Solvency II mit dem
Standardansatz berechnen, können bestimmte Parameter der Standard­
formel durch USPs ersetzen.1 Diese sollen mit standardisierten Methoden
auf relevanten (eigenen) Daten kalibriert werden; ihre Verwendung ist
genehmigungspflichtig. Der Einsatzbereich von USPs in der Standardformel
ist eng begrenzt, nur die folgenden Parameter können ersetzt werden:2
Im Prämien- und Reserverisiko darf dabei für ein Segment die Standard­
abweichung für das Bruttoprämienrisiko nicht gemeinsam mit dem
Korrektur­faktor für nicht-proportionale Rückversicherung ersetzt werden.
In diesem Fall soll stattdessen direkt die Standardabweichung des Netto­
prämienrisikos berechnet werden.
Berechnungsmethoden
Die Methoden zur Berechnung der Parameter sind standardisiert und
­wurden vom Gesetzgeber festgelegt.3 Für die Standardabweichung im
Prämienrisiko wird dabei für Brutto und Netto die gleiche Methode
­ver­wendet (entweder mit Brutto- oder Nettodaten), und für das Reserve­
risiko stehen zwei verschiedene Methoden stehen zur Wahl. Dabei soll die­
jenige Methode gewählt werden, welche das exakteste Ergebnis im Hinblick
auf die Kalibrierungsanforderungen der Solvency II Kapitalanforderungen
liefert. Kriterien bei der Begründung dieser Wahl sind die Bestätigung der
An­nahmen der gewählten Methode und die Relevanz der Daten für das
Risikoprofil.4 Kann die Überlegenheit einer der beiden Methoden nicht
­nachgewiesen werden, ist die konservativere zu wählen.
Pro Segment im Untermodul für das Prämien- und Reserverisiko für
Nichtleben und für Kranken nach Art der Nichtleben:
• Standardabweichung für das (Netto-) Prämienrisiko
• Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko
•Korrekturfaktor für (passive) nicht-proportionale Rückversicherung im
Prämienrisiko
• Standardabweichung für das Reserverisiko
Datenqualität
Für die bei der Berechnung der USP verwendeten Daten gibt es spezifische
Datenqualitätsanforderungen.5 Wie bei den versicherungstechnischen
Rückstellungen müssen die Daten vollständig, exakt und angemessen sein.
Die Daten müssen außerdem den fachlichen Anforderungen der jeweiligen
Methode genügen, und der Datenerhebungsprozess muss ausreichend
­dokumentiert sein. Falls externe Daten verwendet werden, müssen
­zusätzliche Datenqualitätsanforderungen erfüllt werden.
Im Untermodul für das Revisionsrisiko sowohl für Leben als auch für
Kranken nach Art der Leben:
•Prozentualer Anstieg der Rentenleistungen im Schockszenario
Daher sollte in einer Leitlinie zur Datenqualität geregelt sein, wie die
Datenqualität für die in der USP-Berechnung verwendeten Daten
gewährleistet wird, welche Prozesse für die Sicherstellung vollständiger,
 1
 2
 3
 4
 5
II Rahmenrichtlinie, Art. 104 (7)
S
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 218
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 220
EU Durchführungsverordnung (2015/498), Art. 3 (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35, Art. 219
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
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Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Service
6
exakter und angemessener Daten vorhanden sind, welche Assessments
zur Datenqualität durchgeführt werden, etc. Aus einem die Leitlinie
ergänzenden Datenverzeichnis sollte zudem für alle relevanten Daten jeweils
hervorgehen, um welche Art von Daten es sich handelt, woher die Daten
stammen, welches das Zielsystem ist, wer verantwortlich ist für die Daten,
wie die Wesentlichkeit der Daten für die USP Berechnung eingestuft wird
und was das Ergebnis des Quality Assessments ergeben hat. Es empfiehlt
sich zur Vervollständigung ein Log File zu führen, in dem sämtliche Mängel
in der Datenqualität sowie Maßnahmen zur Beseitigung dieser erfasst
werden.
Fast alle relevanten Daten zur Berechnung der USPs hängen eng mit den
versicherungstechnischen Rückstellungen für Zwecke der Solvabilitäts­
übersicht zusammen. Entweder handelt es sich um Teilergebnisse oder um
Daten, die ebenfalls zur Berechnung der Rückstellungen verwendet werden.
Aufsichtsrechtlicher Antrags- und Genehmigungsprozess
Die Rahmenbedingungen für den Genehmigungsprozess für USPs sind in der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/498 der europäischen Kommission
(Level 2,5) geregelt. Hier wird der Mindestumfang des Antrags sowie
Entscheidungskriterien zur Genehmigung durch die Aufsicht festgelegt. Wie
auch bei anderen Genehmigungsverfahren hat die Entscheidung der Auf­
sicht mit einer Frist von 6 Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags
zu erfolgen. Die Aufsicht muss wie auch sonst die Vollständigkeit des
Antrags nach 30 Tagen bestätigen. Nach erfolgter Prüfung erfolgt dann
entweder eine vollständige oder teilweise Genehmigung, d. h. für einzelne
Sparten oder eine Ablehnung mit entsprechender Begründung.
Verwendung von USPs für SCR oder auch im Rahmen der Säule II
Falls zunächst keine Genehmigung von USPs für die Berechnung der
Solvabilitäts­kapitalanforderungen vorgesehen ist, können USPs im Rahmen
der Säule 2 eingesetzt werden. So können sie im Rahmen des ORSA Auf­
schluss in Bezug auf die Angemessenheit der Standardparameter geben.
Außerdem liefern sie Steuerungsimpulse, da sie das (unternehmens­
spezifische) versicherungstechnische Risiko einzelner Solvency II Sparten
oder homogener Risikogruppen vergleichbar machen.
In Deutschland kommen USPs aufgrund des eingeschränkten Anwendungs­
bereiches im Wesentlichen nur für Rückversicherer sowie Schaden-/Unfall­
versicherer in Frage.
Wesentliche Knackpunkte im Hinblick auf das Antragsverfahren sind
erfahrungs­­gemäß die folgenden:
•Angemessene Governance und Darlegung der entsprechenden
Entscheidungs­prozesse
•Darstellung der Angemessenheit der Berechnungen und Nachweis der
methodenspezifischen Annahmen
•Überprüfung der Exaktheit der Berechnungsergebnisse zur Begründung
der Methodenwahl
•Einrichtung der Prozesse zur Erhebung der Daten und Gewährleistung
der Datenqualität
•Für Dritte nachvollziehbare Dokumentation der Prozesse und Erfüllung
der Datenqualität
•Darüber hinaus angemessene Sicherstellung der Einhaltung qualitativer
Anforderungen an die Berechnung der versicherungstechnischen
Rückstellung nach Solvency II (v. a. Data Directory, Durchführung
Validierung)
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Überblick relevanter regulatorischer Grundlagen
Abschließend sind hier die wesentlichen regulatorischen Anforderungen zu
USPs auf einen Blick zusammengestellt:
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Level 1: Solvency II Rahmenrichtlinie und VAG
•
Artikel 104 (7) der Solvency II Rahmenrichtlinie ist Grundlage der USPs
•§ 109 (2) VAG 2016 ist die deutsche Entsprechung im aktualisierten VAG
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Level 2: Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (Solvabilität II)
•Artikel 218: Festlegung der zu ersetzenden Parameter
•Artikel 219: Anforderungen bzgl. Datenqualität und Datenverarbeitung
•Artikel 220: Vorgabe standardisierter Methoden für die einzelnen
Parameter
•Artikel 338: Anforderungen hinsichtlich gruppenspezifischer Parameter
•Annex XVII: Spezifikation der Methoden und methodenspezifische
Anforderungen
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Service
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Level 2,5 Implementing Technical Standards: EU
Durchführungs­verordnung (2015/498 – ITS on supervisory
approval procedure to use USPs)
•Mindestumfang des Antragspakets
•Entscheidungskriterien der Aufsicht
•Zeitlicher Rahmen des Antragsprozesses
Level 3 Guidelines: Leitlinien zu USPs (EIOPA-BoS-14/178)
•Zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Materialität, Datenanpassungen
und Ermessen
•Zusammenspiel mit dem ORSA und Anforderungen hinsichtlich ORSABerichterstattung
•Details zu gruppenspezifischen Parametern
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
8
Day 1 Reporting – Anforderungen der ersten Berichts­
pflicht unter Solvency II
Mit der Veröffentlichung des finalen Set 2 der Implementing
Technical Standards (ITS) und Guidelines am 6. Juli 2015 wurden
die Anforderungen aus den Delegierten Rechtsakten (Level II) an
die erste Berichtspflicht nach dem Inkrafttreten von Solvency II,
das sog. Day 1 Reporting, nochmals ergänzt. Damit haben die
Versicherungsunternehmen nun eine stabile Basis, um sich auf
die sowohl quantitativen als auch zusätzlichen qualitativen
Berichterstattungspflichten des Day 1 Reporting vorzubereiten.
Die Zustimmung der Europäischen Kommission steht zwar noch
aus, aber hier werden keine wesentlichen Änderungen an die
Berichtspflichten erwartet.
Im Rahmen der quantitativen Berichtspflichten sind – unterschieden nach
Einzel- und Gruppenberichterstattung – ausgewählte Quantitative Reporting
Templates (QRTs) zu veröffentlichen. Die zu berichtenden QRTs waren
­überwiegend bereits Bestandteil der Berichterstattung in der Vorbereitungs­
phase und umfassen die Kategorien Solvabilitätsübersicht, Eigenmittel,
Solvabilitäts­­anforderungen (SCR), Mindestkapital­anforderungen (MCR) als
auch gruppenspezifische Informationen. In nachfolgender Tabelle sind die
geforderten QRTs in einer Übersicht dargestellt:
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Tab. 1 Übersicht der QRT´s für das Day 1 Reporting zum 1.1.2016
QRT Name
Einzel­
unternehmen
QRT Name
Gruppen
S.01.01.03
S.01.01.06
Gesetzgebungsverfahren
Inhalt
Kapitalanforderungen
Content of Submission
S.01.02.01
S.01.02.04
Basic Information – General
S.01.03.01
S.01.03.04
Basic Information – RFF and matching adjustment
portfolios
S.02.01.02
S.02.01.02
Balance Sheet
S.23.01.01
S.23.01.04
Own funds
S.25.01.01
S.25.01.04
SCR (Standard Formula)
S.25.02.01
S.25.02.04
SCR (Standard Formula and Partial Internal Model)
S.25.03.01
S.25.03.04
SCR (Full Internal Models)
S.28.01.01
MCR (Only Life)
S.28.02.01
MCR (Both Life and Non-Life)
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
S.32.01.04
Undertakings in the scope of the group
S.33.01.04
Insurance and Reinsurance individual requirements
S.34.01.04
Non-Insurance and Non-Reinsurance individual
requirements
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
9
Die quantitativen Informationen hinsichtlich Solvabilitätsübersicht, Eigen­
mittel und SCR/MCR müssen zusätzlich in qualitativer Form erläutert
­werden. Da im Rahmen der Konsultationsphase des Set 2 die zusätzliche
Spalte für die Bewertung nach Solvency I im Template Bilanzübersicht
(S.02.01) gestrichen wurde, müssen die Erläuterungen für wesentliche
Unterschiede zwischen der Bewertung der Vermögenswerte und
Verbindlichkeiten nach Solvency II und Solvency I (Bewertung nach HGB
bei Einzelunternehmen und HGB bzw. IFRS in der Gruppe) nun in narrativer
Form erfolgen.
Somit sind die Wertunterschiede zwischen Solvency I (HGB bzw IFRS) zum
Stichtag 31. Dezember 2015 und Solvency II zum Stichtag 1. Januar 2016 zu
erläutern. Daraus ergeben sich in der Praxis einige Fragen in Zusammenhang
mit dem Umgang mit Geschäftsvorfällen (bspw. Rückversicherungsverträge,
Bestandsübertragungen), die erst zum 1. Januar 2016 wirksam werden
(Bilanzidentität). Zu beachten ist hier vor allem, dass im Rahmen des
Vergleiches zwischen Solvency I zum 31. Dezember 2015 und Solvency II
zum 1. Januar 2016 aufgrund der Bilanzidentität die gleichen Bilanzposten
bzw. Geschäftsvorfälle betrachtet werden, so dass bspw. Verträge, die zum
1. Januar 2016 ihre Wirksamkeit entfalten, in der Solvabilitätsübersicht zum
1. Januar 2016 entsprechend noch unberücksichtigt bleiben.
von wesentlichen Posten der Solvablitätsübersicht gelegt werden und
entsprechend der Day-1-Reporting Anforderung auf die Überleitung von
Solvabilität I zu Solvabilität II. Die Erläuterungen in Bezug auf das SCR/
MCR waren in 2015 nicht nötig und sollten als Mustertexte inkl.
Abstimmung mit wesentlichen Stakeholdern schon in 2015 angegangen
werden, damit bei der Erstellung in 2016 ein Fokus auf die Analyse der
Zahlen möglich ist.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Die geforderten quantitativen und qualitativen Informationen im Rahmen
des Day-1-Reportings müssen den nationalen Aufsichtsbehörden – sowohl
auf Einzel- als auch auf Gruppenebene – innerhalb von 20 Wochen nach dem
1. Januar 2016 zur Verfügung gestellt werden. Seitens der Industrie gibt es
hier allerdings noch Klärungsbedarf, da in früheren Entwurfs-Versionen der
Delegierten Verordnung eine Verlängerung der Frist für die Gruppen­bericht­
erstattung um 6 Wochen vorgesehen war.
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Implikationen und Handlungsempfehlungen
Versicherungsunternehmen können bei der Erstellung der qualitativen
Informationen für das Day 1-Reporting den narrativen Bericht in Bezug auf
das Kapitel Solvabilitätsübersicht, welchen sie für die Vorbereitungsphase in
2015 für das Geschäftsjahr 2014 bereits erstellt haben, als Grundlage nutzen.
Fokus sollte hierbei wie auch im narrativen Bericht 2015 auf die Darstellung
Service
Versicherungsgruppen
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
10
Zusätzliche Anforderungen an die Berichterstattung
über Kapitalanlagen
Die Berichterstattung über Kapitalanlagen stellt bereits hohe
Anforderungen an Versicherungsunternehmen. Die European
Market Infrastructure Regulation (EMIR) sowie die Quantitative
Reporting Templates (QRTs), welche in diesem Jahr im Rahmen
der Vorbereitungsphase auf Solvency II für das Geschäftsjahr
2014 sowie das dritte Quartal 2015 berichtet werden müssen,
geben einen Ausblick auf die zusätzlichen Berichterstattungs­
erfordernisse.
Ab 1. Januar 2016 werden die aufsichtsrechtlich erforderlichen Daten
um zusätzliche QRTs unter Solvency II und die Berichterstattung an die
Europäische Zentralbank (EZB) ergänzt. Hinzu kommen die neuen
An­forderungen des IFRS 9, der für Versicherungsunternehmen, welche nach
IFRS bilanzieren, ab 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden sind. Alle
diese Berichterstattungserfordernisse werden weitere Anforderungen an
Daten­qualität, -umfang sowie -detaillierungsgrad an Versicherungs­unter­
nehmen stellen und müssen sowohl prozessual als auch kapazitätsmäßig
gewissen­haft vorbereitet werden.
Kapitalanlagen-Reporting nach Solvency II
Während der Vorbereitungsphase müssen Versicherungsunternehmen
bereits eine Teilmenge der QRTs zu Vermögenswerten („Assets“) berichten.
Dazu gehören sowohl die Aktivseite der Solvabilitätsübersicht zu Markt­
werten, die Jahresmeldung von Kapitalanlagen (Einzelauflistung) und die
Derivate (offene Positionen).
Hinzu kommen ab 2016 im Quartal QRTs, in welchen Angaben zu Fonds in
Durchsicht („look-through“) und weitere Informationen zu Derivaten zu
berichten sind, sowie ab 2017 für jährliche QRTs weitere Angaben zu
strukturierten Produkten, Profitabilität von Kapitalanlagen und Rück­
kaufsvereinbarungen (Repos) und Securities-Lending Geschäften. Eine der
 1
wesentlichen Herausforderungen ergibt sich hierbei insbesondere dadurch,
dass für jeden Fonds gemäß dem Prinzip der Durchsicht („look through“) die
einzelnen Anlageinstrumente (Asset Klassen) zu berichten sind.
Darüber hinaus sind alle Sicherheiten anhand von sogenannten CICs
(Complementary Identification Codes) zu klassifizieren, welche die
Charakteristika der Kapitalanlagen mit ihren Risiken verbinden. Die
Aufsichts­behörden haben dadurch die Möglichkeit, unterschiedliche
Aggregationen und Analysen zu den Anlageklassen durchzuführen.
Zusätzlich wird zukünftig der Legal Entity Identifier (LEI) für Solvency II
Anwendung finden, welcher bereits für andere Vorschriften (z. B. DoddFrank-Act EMIR) verwendet wird. Dabei handelt es sich um einen
20-stelligen eindeutigen Identifizierungscode, welchen jedes Versicherungsund Rückversicherungsunternehmen benutzen muss.
Die Verwendung eines einheitlichen Identifikationscode für verschiedene
Berichtserfordernisse soll nicht nur zu einer Harmonisierung im gesamten
finanziellen Sektor, sondern auch zwischen Staaten, ihren Rechtsordnungen
und den jeweiligen Aufsichtsbehörden beitragen. Ziel ist es, die
Informations­qualität deutlich zu verbessern und die Datenverarbeitung zu
automatisieren. Hinsichtlich der Berichterstattung über Kapitalanlagen ist
der LEI insbesondere im Zusammenhang mit Informationen über den
Emittenten oder die Gegenpartei zu verwenden.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
EZB-Reporting
Neben Solvency II wird ab 1. Januar 2016 auch die EZB Daten für ihre
monetären und finanziellen Statistiken erheben, um regelmäßige sowie
ad-hoc Analysen durchzuführen und damit zur Stabilität des Finanzsystems
beizutragen. Mit der Veröffentlichung der Verordnung über die statistischen
Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50)1 sowie
erordnung (EU) Nr. 1374/2014 der EZB vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50):
V
https://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/oj-jol_2014_366_r_0008-de-txt.pdf
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Service
11
der inoffiziellen Reporting Templates inklusive der EZB add-ons hat die EZB
eine Grundlage geschaffen, auf welcher sich Versicherungsunternehmen auf
die Berichterstattung vorbereiten sollten.
Für die EZB-Berichterstattung gilt im Gegensatz zum ‚Home-country‘Prinzip unter Solvency II das ‚Host-country‘-Prinzip: Damit müssen alle
Versicherungs­­gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche in
den Mitgliedsstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, einschließlich
Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen
Muttergesellschaften berichten. Außerdem unterliegen Zweig­
niederlassungen der oben genannten Versicherungsgesellschaften, die
außerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig
sind, der Berichtspflicht. Ebenso berichtspflichtig sind Zweignieder­
lassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Euro-Währungsgebiet
ansässig sind, aber deren Hauptverwaltung sich außerhalb des EWR
befindet.
Gesetzgebungsverfahren
Die von der EZB veröffentlichten Reporting Templates umfassen sowohl
Erweiterungen der QRTs gem. Solvency II durch sog. ‚add-ons‘, als auch
QRTs, welche ausschließlich für die statistischen Berichtspflichten an die
EZB zu berichten sind. Die EZB add-ons werden auch in das technische
Rahmenwerk von EIOPA, welches auf Data Point Model (DPM) und
eXtensible Business Reporting Language (XBRL) basiert, integriert.
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht der QRTs im Zusammenhang
mit der Berichterstattung von Kapitalanlagen einschließlich der Reporting
Templates, welche an die EZB berichtet werden müssen:
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Tab. 2 QRTs inklusive der EZB add-ons
Berichtsanlass
Solvency II
Template Code
Template Name
S.02.01
Solvabilitätsübersicht
SE.02.01
Solvabilitätsübersicht
S.06.01.
Zusammenfassung der Kapitalanlagen
S.06.02.
Jahresmeldung der Kapitalanlagen (Einzelauflistung)
SE.06.02
Jahresmeldung der Kapitalanlagen (Einzelauflistung)
S.07.01.
Strukturierte Produkte (Einzelauflistung)
Einzel
unterjährig
Einzel
jährlich
Gruppe
unterjährig
Gruppe
jährlich
.02
.01
.02
.01
.01
.01
.01
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
EZB
Einzel
unterjährig
Einzel
jährlich
.17
.16
.01
.04
.01
.04
.16
.01
.04
.16
S.08.01.
Derivate – offene Positionen
.01
.01
.04
.04
.01
.01
Derivate – historische Transaktionsdaten
.01
.01
.04
.04
.01
.01
S.09.01.
Erträge aus Kapitalanlagen
S.06.03.
Investmentfonds (Durchsicht)
.04
.04
.01
.01
S.10.01.
Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfte
.01
.04
.01
S.11.01.
Sicherheiten
.01
.04
.01
.01
.01
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
.01
S.08.02.
.01
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
.04
Versicherungsgruppen
.01
Service
Neue QRTs, ausschließlich zur Berichterstattung an die EZB
E.01.01
Deposits to cedants – line-by-line reporting
.16
.16
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
12
Die QRTs, welche im Zusammenhang mit der Berichterstattung über
Kapitalanlagen ausschließlich zu Zwecken der EZB-Versicherungsstatistiken
geliefert werden müssen, weisen die folgenden Charakteristika auf:
Gesetzgebungsverfahren
Tab. 3 Inhalte der zu berichtenden QRTs
Template Code
Template Name
Erneuerung
Details
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Varianten des SII-Templates inkl. EZB Add-Ons
SE.02.01
SE.06.02
Solvabilitätsübersicht
Jahresmeldung der Kapitalanlagen
(Einzelauflistung)
Debts owed to credit institutions
Assets
• resident domestically
• Zusätzliche Spalte im QRT (nicht relevant für jede
• resident in euro area other than domestic
QRT Position): „Reclassification Adjustments“
• in rest of the world
• Berichtet werden alle Änderungen im SII Value zum
Vorquartal, die durch Änderungen in der Klassifizierung
Financial liabilities other than debts owed to credit
oder durch Fehlerkorrekturen entstanden sind
institutions
• Debts owed to non-credit institutions (domestic, euro
Liabilities
area other than domestic, rest of the world)
• Zusätzlich müssen die Felder "Debts owed to credit
institutions" und "Financial liabilities other than debts • Other financial liabilities (debt securities issued)
owed to credit institutions" granularer berichtet
werden.
• Neue QRT Felder in bereits schon bestehendem SII
QRT
• W
rite-offs/write-downs
• Issuer Sector according to ESA 2010
• Country of residence for collective investment
undertakings
• Issue date
• Instrument classificiation according to ESA 2010
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Neue QRTs, ausschließlich zur Berichterstattung an die EZB
E.01.01
Deposits to cedants – line-by-line reporting
• Zusätzliches QRT: beinhaltet detailliertere
Informationen zu "deposits to cedants"
• Wird als single line in SE.06.01.und SE.06.02
berichtet
•
•
•
•
•
Line identification code
Issuer Country
Currency
Total Solvency II amount
Accrued interest
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
13
In Deutschland müssen alle QRTs im XBRL-Format an die BaFin geschickt
werden, welche wiederum die für die EZB-Versicherungsstatistiken
relevanten QRTs an die Deutsche Bundesbank weiterleitet. Eine Validierung
der Daten findet anschließend durch BaFin und Deutsche Bundesbank
getrennt statt, da eine Weiterleitung bereits validierter Solvency II-Daten
durch die BaFin aufgrund der EZB-Fristen nicht möglich ist. Rückfragen
werden von beiden Institutionen, im Falle der Deutschen Bundesbank
ausschließlich zur EZB-Versicherungsstatistik, direkt mit den Versicherungs­
unternehmen geklärt, wozu sich diese am ExtraNet anmelden müssen, um
die Validierungsergebnisse der Deutsche Bundesbank empfangen zu können.
Seitens der Industrie besteht die Forderung, die Berichtsanforderungen im
Hinblick auf Derivate zwischen Solvency II und EMIR zu harmonisieren.
Beide Berichtsanforderungen weisen starke Überschneidungen der zu
berichtenden Informationen auf, welche allerdings in verschiedenen
Formaten berichtet werden müssen. Ein einheitliches Format, bei welchem
die Solvency II-Daten direkt aus den EMIR-Transaktionsdaten erzeugt
werden würden, wäre hier mittelfristig vorteilhaft.
Ausblick IFRS 9
Der neue Standard IFRS 9 „Finanzinstrumente“ ist für IFRS Bilanzierer
voraussichtlich erstmalig ab 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden.
Aktuell finden Diskussionen insbesondere zum Auseinanderfallen der
Erstanwendungszeitpunkte von IFRS 4 (Versicherungsverträge, frühestens
1. Januar 2020) und IFRS 9 (Kapitalanlagen, 1. Januar 2018) statt. Das IASB
diskutiert in diesem Zusammenhang unterschiedliche Szenarien wie bspw.
eine Verschiebung von IFRS 9 für Versicherungen oder besondere
Erleichterungs­vorschriften für Versicherungen.
Der Standard IFRS 9 gliedert sich in drei unterschiedlichen Phasen:
Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung und Hedge Accounting.
Signifikante Veränderungen sind insbesondere in den Phasen 1 und 2 zu
erwarten.
Phase 1 „Klassifizierung und Bewertung“ sieht neue Kriterien zur
Klassifizierung von Kapitalanlagen sowie neue Bewertungskategorien
vor. Zur Klassifizierung der Kapitalanlagen müssen Versicherer u. a. ein
Geschäftsmodell für ihre Kapitalanlagen bestimmen sowie die vertraglichen
Ausgestaltungen ihrer Kapitalanlagen (contractual cash flow characteristics)
grds. einzelvertraglich untersuchen.
Der Standard konkretisiert die drei Geschäftsmodelle „Halten“, „Halten und
Verkaufen“ und „Verkaufen“. Im Geschäftsmodell „Halten“ ist das Ziel die
vertraglichen Zahlungsströme Zins und Tilgung zu vereinnahmen, wohin­
gegen im Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ die Rendite sowohl aus
der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch aus Verkäufen
erzielt werden soll. Bei einem „Verkaufen“-Geschäftsmodell soll die Gesamt­
rendite aus Verkäufen erzielt werden.
In Abhängigkeit der Ausprägung der Klassifizierungskriterien haben
Versicherer ihre Kapitalanlagen den Bewertungskategorien zuzuordnen. Der
Standard sieht hierzu die folgenden Bewertungskategorien vor:
•Fair Value through OCI equity instruments (Bewertung erfolgsneutral
zum Zeitwert für Eigenkapitalinstrumente)
•Fair Value through OCI debt instruments (Bewertung erfolgsneutral zum
Zeitwert für Fremdkapitalinstrumente)
•Fair Value through P&L (Bewertung erfolgswirksam zum Zeitwert)
•Amortised Cost (Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten)
Die Anforderungen des IFRS 9 zur Klassifizierung und Bewertung von
Kapitalanlagen werden wesentliche Auswirkungen auf das IT- und Daten­
umfeld sowie die bestehenden Prozesse haben und erfordern detaillierte
Informationen zu den einzelnen Finanzinstrumenten und die Einschätzung
des Managements zur Steuerung dieser Kapitalanlagen.
Phase 2 „Wertminderung“ ändert das Modell zur Bestimmung von
Wert­minderungen grundlegend. War bisher für eine Wertminderung das
Vorliegen eines Verlustereignisses“ (loss event) am Abschlussstichtag
erforderlich (Incurred Loss Model/IAS 39) erfolgen unter den neuen
Regelungen Wertminderungen grundsätzlich in Abhängigkeit erwarteter
Verluste (Expected Loss Model).
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Das Expected Loss Modell basiert auf einem 3-Stufenkonzept. Der Umfang
der Erfassung von Wertminderungen richtet sich nach der Zuordnung der
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
14
Kapitalanlagen zu den einzelnen Stufen. Grundsätzlich sind nur die
erwarteten Verluste zu berücksichtigen, die aus zukünftigen, möglichen
Ereignissen (default events) innerhalb der nächsten zwölf Monate
resultieren (12-month expected credit losses). Liegt jedoch, verglichen mit
dem Zugangszeitpunkt, eine wesentliche Verschlechterung des Ausfallrisikos
vor und ist das Ausfallrisiko am Stichtag nicht als niedrig einzustufen, sind
ab diesem Zeitpunkt sämtliche erwarteten Verluste über die gesamte Lauf­
zeit zu erfassen (lifetime expected credit losses).
Versicherer haben aufgrund ihrer großen Fixed Income Bestände einen
erheblichen Umstellungsaufwand, da das „expected loss model“ detaillierte
Informationen zu den jeweiligen Investments abfragt, die so nicht oder nicht
in der geeigneten Form, Granularität oder Qualität vorliegen. Zu diesen
erforderlichen Inputdaten gehören Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlust­
ausfallquote (LGD – Loss Given Default) und die Ausfallhöhe (EAD –
Exposure at Default). Somit werden Versicherer zukünftig noch stärker in
die Pflicht genommen ihre Investments intern zu beurteilen und sich nicht
ausschließlich z. B. auf externe Ratings zu verlassen.
Vor dem Hintergrund der umfangreichen regulatorischen Anforderungen
unter Solvency II und IFRS 9 müssen Versicherer Anknüpfungspunkte
identifizieren und deren parallele Nutzbarkeit sowohl unter IFRS 9 als auch
unter Solvency II analysieren, um auf der einen Seite einen Gleichlauf der
vermittelten Informationen und auf der anderen Seite effiziente Abläufe zu
gewährleisten. Beispiele für Anknüpfungspunkte können einzelvertragliche
Stammdaten, Kreditrisikoparameter oder Steuerungskonzepte für einzelne
Kapitalanlagenportfolios sein.
Der Handlungsbedarf
Gerade aufgrund der verschiedenen Berichterstattungserfordernisse,
welche zugleich wesentliche Überschneidungen aufweisen, ist es bedeutend,
Synergien zu erkennen und zu nutzen. Daher ist es sinnvoll, die zu
berichtenden Daten aufmerksam zu analysieren. Bei Bedarf müssen
Versicherungsunternehmen auch auf relevante Datenzulieferer, wie ihre
Kapitalanlagegesellschaft zugehen. Dies ist neben der Umsetzung der
jeweiligen Anforderungen auch wichtig, um Abweichungen wegen
unterschiedlicher Bewertungsvorschriften erläutern zu können und um
für die interne Steuerung bezogen auf die Kapitalanlagen die richtigen
Maßnahmen zu ergreifen, um auf einer konsistenten Datenbasis die
richtigen Entscheidungen zu treffen.
In einem ersten Schritt sollte untersucht werden, welche Daten gefordert
sind und ob diese in der erforderlichen Granularität verfügbar sind. Insofern
die Daten nicht intern vorliegen, sollten die Versicherer frühzeitig in Kontakt
mit ihren externen Datenzulieferern treten. Ein besonderer Fokus sollte
dabei sein, die Verfügbarkeit, Granularität und Richtigkeit der benötigten
Daten zu überprüfen, und sicherzustellen, dass diese innerhalb der
vorgegebenen Zeiträume aufbereitet und geliefert werden können.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
15
Aufsichtsrechtlicher Dialog und Sanktionen der
BaFin
Mit Solvency II steigen künftig nicht nur die Anforderungen für
die (Rück-) Versicherungsunternehmen, sondern auch die
Befugnisse der BaFin, in die Geschäftstätigkeit der (Rück-)
Versicherungsunternehmen präventiv einzugreifen. Darüber
hinaus können von der BaFin Sanktionen verhängt werden,
sofern bestimmte Solvency II-Anforderungen nicht angemessen
erfüllt werden.
Gesetzgebungsverfahren
von Solvency II erweitern sich die Befugnisse, und es können neben der
Missstandsaufsicht weitere präventive Maßnahmen eingeleitet werden
(aufsichtsrechtlicher Dialog), um die Einhaltung von Rechts- und
Verwaltungsvorschriften innerhalb des Solvency II-Regimes sicherzustellen.
Die Befugnisse der BaFin können in drei Eingriffsgrade eingeteilt werden,
die anhand der nachfolgenden Abbildung veranschaulicht werden:
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Im aktuellen Aufsichtsregime hat die BaFin die Möglichkeit Maßnahmen
zu ergreifen, um Missstände in (Rück-) Versicherungsunternehmen zu
vermeiden oder zu korrigieren (sog. Missstandsaufsicht). Mit Inkrafttreten
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Abb. 1 Eingriffsbefugnisse der BaFin
Eingriffsgrad 1
Eingriffsgrad 2
Eingriffsgrad 3
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Freie Eigenmittel
Erhöhtes SCR
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
SCR
MCR
Versicherungs­technische
Rückstellungen
• R
egelmäßige Überprüfungen
• Keine Sanktionen
Sanktionen
• Sanierungsplan
• Aufstockung Eigenmittel oder Senkung
Risikoprofil
• Fort­schritts­bericht
• Ein­schränkung/Unter­sagung freie
Verfügbarkeit über Vermögens­werte
• Kapital­aufschlag
Versicherungsgruppen
Sanktionen
• Finanzierungsplan zur Aufstockung mind.
auf Höhe von MCR oder Senkung des
Risikoprofils
• Einschränkung/Untersagung der freien
Verfügung über die Vermögens­werte
• Entzug der Zulassung
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Service
16
Im Folgenden werden die Befugnisse in den drei Eingriffsgraden näher
betrachtet.
Eingriffsgrad 1
Innerhalb dieses ersten Eingriffsgrades verhängt die BaFin keine
Sanktionen.
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren1
Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens beurteilt die BaFin
auf Basis eines risikoorientierten (nach Einbeziehung marktweiter Risiko­
analysen), prospektiven und verhältnismäßigen Ansatzes die von den
(Rück-)Versicherungsunternehmen festgelegten Strategien, Prozesse und
Meldeverfahren, die der Einhaltung der Rechts- und Verwaltungs­vor­
schriften dienen. Für die Vorgehensweise sind beispielsweise „Vor-OrtPrüfungen“, telefonische „Ad-Hoc-Interviews“ aber auch die Einforderung
weiterer Informationen denkbar.
Die Überprüfungsverfahren seitens der Aufsicht können in drei Unter­
verfahren gegliedert werden und umfassen die folgenden Aspekte:
•Risikobewertung: Bewertung der Risiken und Bewertungsfähigkeit des
Unternehmens bzw. der Versicherungsgruppe.
•Detaillierte Überprüfung: Beispielsweise folgender Aspekte
– Qualitative Anforderungen an das Governance-System inkl. der
unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung,
– Versicherungstechnische Rückstellungen, Eigenkapitalanforderungen
und Kapitalanlagevorschriften,
– Qualität und Quantität der Eigenmittel-Vorschriften für (vollständige
oder partielle) interne Modelle.
•Aufsichtliche Maßnahmen: Auf Grundlage der Ergebnisse der
detaillierten Überprüfung sowie dadurch festgestellte Schwachstellen,
Mängel oder Verstöße werden Schlussfolgerungen für aufsichtliche
Maßnahmen festgehalten.
ermöglichen sollen, Ereignisse oder künftige Veränderungen der
wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die
allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens
auswirken könnten. Diese können beispielsweise aus einer unzureichenden
Umsetzung der allgemeinen Governance-Anforderungen hinsichtlich einer
adäquaten Funktionstrennung, fehlenden Einrichtung von Schlüssel­
funktionen sowie unvollständigen Dokumentation (z. B. in Leitlinien)
resultieren.
Eingriffsgrad 2
Innerhalb des zweiten Eingriffsgrads hat die BaFin bereits die Befugnisse,
Sanktionen zu erteilen. Mögliche Sanktionen sind die Anforderung an die
Aufstellung eines Sanierungsplans bzw. die Aufstockung der Eigenmittel
bei Nichtbedeckung des SCR oder MCR, die Einschränkung der freien
Verfügbarkeit über die Vermögenswerte sowie der Kapitalaufschlag.
Sanierungsplan bzw. Aufstockung der Eigenmittel bei
Nichtbedeckung des SCR 2
Im Fall, dass ein (Rück-)Versicherungsunternehmen die Solvenzkapital­
anforderungen (SCR) nicht mehr bedeckt oder die Gefahr besteht, dass dies
innerhalb der nächsten Monate eintreten wird, so ist die BaFin unverzüglich
darüber zu unterrichten. Nach Feststellung der Nichtbedeckung des SCR
kann die BaFin mit Hilfe folgender Sanktionen die Wiederherstellung
gesunder Finanzverhältnisse erreichen:
•Vorlage eines realistischen Sanierungsplans,
•Ergreifen angemessener Maßnahmen, um die anrechnungsfähigen
Eigenmittel aufzustocken oder das Risikoprofil zu senken,
• Vorlage eines Fortschrittsberichts, in dem die Maßnahmen zur
Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel oder zur Senkung
des Risikoprofils bis auf die zur Bedeckung des SCR erforderliche Höhe
dargestellt sind.
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Darüber hinaus bewertet die BaFin regelmäßig die Angemessenheit der
Methoden und Praktiken der (Rück-)Versicherungsunternehmen, die es
 1
 2
gl. Art. 37 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; EIOPA Leitlinie zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren, EIOPA-BoS-14/179 DE, 2.2.2015:
V
https://eiopa.europa.eu/Publications/Guidelines/SRP_Final_document_DE.pdf
Vgl. Art. 138 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; § 134 VAG (2016).
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
17
Sanierungsplan bzw. Aufstockung der Eigenmittel bei
Nichtbedeckung des MCR 3
Sollte ein (Rück-)Versicherungsunternehmen nicht mehr in der Lage sein,
die Mindestkapitalanforderungen (MCR) zu erfüllen, so hat das betroffene
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der BaFin innerhalb
eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung einen kurzfristigen,
realistischen Finanzierungsplan vorzulegen, um die anrechnungsfähigen
Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung
aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindest­
kapitalanforderung wieder bedeckt ist.
Einschränkung/Untersagung freie Verfügbarkeit über
Vermögenswerte
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Aufsichtsbehörde, wenn
sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des betreffenden
Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie
Verfügung über die Vermögenswerte des betreffenden Versicherungs­
unternehmens einschränken oder untersagen. Zum Beispiel kann dies der
Fall sein, wenn die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
unzureichend ausgewiesen wird.
Kapitalaufschlag4
In Ausnahmefällen kann die BaFin mittels eines begründeten Beschlusses
einen Kapitalaufschlag für (Rück-)Versicherungsunternehmen festlegen.
Dies ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich und sofern
andere Maßnahmen nicht greifen oder nicht angemessen sind. Die Aufsicht
hat das (Rück-)Versicherungsunternehmen vorab über die Absicht eines
Kapitalaufschlags zu informieren.
Ein auferlegter Kapitalaufschlag wird bis zur Beseitigung der ursächlichen
Umstände aufrechterhalten.
Ursachen für die Auferlegung eines Kapitalaufschlags können sein:
•Wesentliche Abweichung des unternehmenseigenen Risikoprofil von den
Annahmen der Standardformel (SCR) oder des internen Modells: Im
Zuge der Abweichungsanalyse werden Abweichungen des tatsächlichen
Risikoprofils, sowohl qualitativ als auch quantitativ, von den Annahmen
der aufsichtsrechtlichen Berechnungen des SCR oder internen Modells
analysiert. Wird eine (quantitative) Abweichung des Risikoprofils von
den aufsichtsrechtlichen Berechnungen festgestellt und gleicht diese
oder überschreitet diese 10 %, kann das (Rück-)Versicherungs­
unternehmen die Annahme wiederlegen, dass diese Abweichung
wesentlich ist.5 Liegt eine Abweichung über 15 %, so geht die BaFin von
einer wesentlichen Abweichung aus, die nicht wiederlegbar ist und einen
Kapitalaufschlag zur Folge haben kann.
•Erhebliche Abweichung von den Anforderungen an das Governance
System: Eine wesentliche Abweichung im Rahmen des Governance
System kann vorliegen, wenn die Einrichtung der Schlüsselfunktionen
unzureichend ist oder nicht umgesetzt wird oder die Anforderungen an
die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit von
Schlüsselpersonal keine angemessene Berücksichtigung finden.
•Wesentliche Abweichung der Annahmen, die den Anpassungen der
maßgeblichen risikofreien Zinssätze oder Übergangsmaßnahmen
zugrunde liegen: Sofern die Aufsicht Übergangsmaßnahmen wie
Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung oder Übergangsmaßnahmen
auf die versicherungstechnische Rückstellungen oder Zinssätze zur
Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinssätze genehmigt hat,
kann sie nur dann einen Kapitalaufschlag auferlegen, wenn die
Abweichung der zugrundeliegenden Annahmen von den Anpassungen
oder den Übergangsmaßnahmen wesentlich ist, diese von vorüber­
gehender Natur sind und keinen Wiederruf der Genehmigung auslösen
würden.6
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
 3
 4
 5
 6
gl. Art. 139 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; § 135 VAG (2016).
V
Vgl. Art. 37 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; § 301 VAG (2016) , Art. 276 ff. Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sowie EIOPA Final Report EIOPA-BoS-15/116 on the ITS with
regard to capital add-ons v. 30.6.2015: https://eiopa.europa.eu/Publications/Reports/EIOPA-BoS-15-116_Final_report_ITS_Capital_add-on.pdf
Art 279 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sowie BaFin Verlautbarung zu Themenblock 11, Tz 8, 12:
http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Berichte/vorbereitung_solvency_II_11_berechnung_der_solvabilitaetskapitalanforderung_va.html
Art. 278 Abs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
18
Eingriffsgrad 3
Im dritten und damit schärfsten Eingriffsgrad hat die BaFin die Möglichkeit
dem (Rück-) Versicherungsunternehmen bei schwerwiegenden Verstößen
die Zulassung zu entziehen.
Entzug der Zulassung7
Dies kommt dann zum Tragen, sofern der vorgelegte Finanzierungsplan von
der BaFin als unzureichend erachtet wurde und das Unternehmen nicht in
der Lage ist, die Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu erfüllen.
Darüber hinaus kann dem (Rück-)Versicherungsunternehmen die
Zulassung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn es die ihm
obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen in schwerwiegender Weise
verletzt. Eine solche schwerwiegende Verletzung der gesetzlichen
Verpflichtungen kann beispielsweise in einer unzureichenden Aufstellung
eines Finanzierungsplans oder auch der Nichterfüllung der Mindestkapital­
anforderungen (MCR) liegen.
Besonderheiten auf Gruppenebene
Sofern die BaFin als zuständige Gruppenaufsicht bestimmt ist, fungiert sie
neben der Solo-Aufsicht zudem als Gruppenaufseher und überwacht die
Umsetzung und Erfüllung der Gruppenanforderungen der (Rück-)
Versicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften auf
nationaler Ebene. Die aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit und der
systematische Informationsaustausch zwischen der BaFin (als Gruppen­
aufsichtsbehörde) und anderen Aufsichtsbehörden innerhalb eines
Aufsichtskollegiums sind dabei unerlässlich. Darunter zählt auch der
Austausch über die besonderen Bedürfnisse der Aufsichtsbehörden
bezüglich des Überprüfungsverfahrens auf Einzel- und Gruppenebene
sowie die im Anschluss des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens
gezogenen Schlussfolgerungen. Weitere Anforderungen an den
systematischen Austausch werden in der entsprechenden EIOPA Leitlinie
geregelt.8
Das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene9 umfasst die
Beurteilung folgender gruppenspezifischer Aspekte:
•Gruppeninternes Risikoprofil, einschließlich möglicher
Diversifikationseffekte und anderer Risiken, die erst auf Gruppenebene
entstehen,
•Jährlich zu berichtende Risikokonzentrationen und gruppeninterne
Transaktionen und Verflechtungen (insb. aus gruppeninterner
Komplexität und Vernetzungen der Versicherungsgruppe),
• Gruppenweites Governance System (inkl. Risikomanagement) sowie
•Kapitalmanagement der Gruppe.
Wird dem Risikoprofil, einschließlich möglicher Diversifikationseffekte, der
Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen oder werden spezielle
Gruppen­risiken nicht ausreichend abgedeckt, kann ein Kapitalaufschlag auf
die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben
werden. Weiterhin kann bei Unterdeckung der Solvenzkapitalanforderung
der Gruppe unter Verwendung eines internen Modells ein Kapitalaufschlag
festgesetzt oder bei Verwendung der Standardformel eine Anpassung der
verwendeten Parameter verlangt werden.10
Darüber hinaus hat die BaFin die Möglichkeit, die Anrechnung bestimmter
Eigenmittelbestandteile, die tatsächlich auf Gruppenebene wegen
mangelnder Transferierbarkeit und Fungibilität nicht bereitgestellt werden
können, einzuschränken.11
Gesetzgebungsverfahren
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
 8
 7
 9
10
11
IOPA Leitlinie zum systematischen Informationsaustausch innerhalb von Kollegien, EIOPA-BoS-15/112 DE, 14.9.2015:
E
https://eiopa.europa.eu/GuidelinesSII/EIOPA_DE_Exchange_info_colleges_GLs.pdf
Vgl. Art. 144 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; § 304 VAG (2016).
EIOPA Leitlinie zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren, EIOPA-BoS-14/179 DE, LL 10, 2.2.2015: https://eiopa.europa.eu/Publications/Guidelines/SRP_Final_document_DE.pdf
Vgl. Art. 233, 243 Abs. 6 i.V.m. Art 37 EU-Richtlinie 2009/138/EG v. 25.11.2009; § 264 VAG (2016).
Vgl. Art. 330 Delegierte Verordnung (EU) 2015/35.
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
19
Service
Gesetzgebungsverfahren
Veranstaltungen
Solvabilitätsübersicht &
Eigenmittel
Solvency II-App
Kapitalanforderungen
Governance &
risikostrategischer Rahmen
Kontakt
weitere bedeutende
Entwicklungen
Prozesse, Kontrollen,
Daten & IT
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Abkürzungen
Bestellung und Abbestellung
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Versicherungsgruppen
Service
Die Beiträge sind als Hinweise für unsere Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück.
Teile dieser Veröffentlichung/Information dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Herausgeber nachgedruckt und vervielfältigt werden. Meinungsbeiträge geben die
Auffassung der einzelnen Autoren wieder.
© Oktober 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.
„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers
International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitglieds­gesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.
www.pwc.de
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Business Breakfast: „Solvency II: Finale Umsetzung und
Regelbetrieb“
Im Rahmen der Vorbereitungsphase auf Solvency II wurde eine
Viel­zahl wichtiger Meilensteine zur finalen Umsetzung der Solvency IIAn­forderungen auf den Weg gebracht. Jetzt gilt es auf der letzten Meile die
noch offenen Herausforderungen zu meistern und die Überführung von
Solvency II in den Regelbetrieb einzuleiten. Wir möchten gemeinsam mit
Ihnen ausgewählte Themen und Herausforderungen im Rahmen einer
Roadshow diskutieren und laden Sie herzlich zum Business Breakfast
„Solvency II: Finale Umsetzung & Regelbetrieb“ ein.
Das Business Breakfast findet an insgesamt vier Standorten zu den
nachfolgenden Terminen statt:
• 16. November 2015, München
• 23. November 2015, Stuttgart
• 1. Dezember 2015, Köln
• 8. Dezember 2015, Hannover
Folgende Themen würden wir gerne vorstellen und mit Ihnen gemeinsam
diskutieren:
•Lessons learned aus der ersten Solvency II-Berichterstattung gegenüber
der BaFin im Rahmen der Vorbereitungsphase.
•Integration von Solvency II in die bestehenden Abschluss- und
Meldeprozesse und deren Implikation auf Daten, IT und Prozesse.
•Sind Sie bereits „ready“ für eine Solvency II Prüfung?
Erwartungshaltung aus Sicht des Wirtschaftsprüfers.
Wir würden uns freuen wenn wir Ihr Interesse zur Teilnahme an der
Veranstaltung wecken konnten. Weitere Informationen erhalten Sie unter
www.pwc-event.com/anmeldung_solvency_II.
Über das Kontaktformular im Abschnitt "Anmeldung" können Sie sich bei
Interesse direkt registrieren.
Die Teilnahme ist kostenlos.
Weiter Informationen erfragen Sie bitte bei [email protected]
(+49 151 122 679 35)
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Solvency II für Ihr iPad
Mit der Solvency II-App können Sie sich ab sofort über das iPad jederzeit
über alle Kernpunkte von Solvency II informieren.
Anhand der Struktur des Solvency II-Posters stellt die Solvency II-App die
zukünftigen Anforderungen an Erst- und Rückversicherungsunternehmen
und Versicherungsgruppen in übersichtlicher Form dar. Durch interaktives
Navigieren lassen sich dabei gezielt Erläuterungen aufrufen, die grafisch
unterstützt sind, und die Zusammenhänge der Anforderungen ver­
anschaulichen.
Die Solvency II-App ist im App Store kostenfrei erhältlich. Über den
folgenden Link gelangen Sie direkt zur Solvency II-App:
pwc/Solvency II-App
Solvency II-Blog
Besuchen Sie auch unseren Solvency II Blog und informieren Sie sich über
die aktuellen Entwicklungen rund um das Thema Versicherungs­aufsichts­
recht.
Solvency II
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Weitere bedeutende Entwicklungen
Neben den umfangreichen Änderungen durch Solvency II sind Erst-, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen von einer Reihe weiterer
regulatorischer Anforderungen auf deutscher, europäischer und internationaler Ebene betroffen. Die bedeutendsten Entwicklungen werden im Folgenden
im Zeitablauf abgebildet:
2014
2014
2013
2015
2016
2017
IORP1
Europäische Entwicklungen
EbAV QIS
Ergebnis
Entwürfe zur Anpassung der IORP-Richtlinie 2003/41/EG
Konsultation
SII für IORP
FK-RL
Umsetzung
FK-RL in FKAG5
EbAV QIS4
EIOPA Advice an EU Kom
Anwendung FKAG und FkSolV (neu) auf nationaler Ebene
Draft RTS zu Art. 6(2)
FK-RL
Finaler RTS
zur FK-RL
Nationale Anwendung RTS zu Art. 6(2) FK-RL
Konsultation
zur RC/IGT6
RTS zu RC/IGT an EU
Kommission
Internationale Entwicklungen
Verstärkte (gruppenweite) Aufsicht einschließlich SRMP (ab sofort)
G-SII2
Konsultation IAIS
„Policy Measures“
Entwicklung Basiskapitalanforderungen – BCR (Umsetzung ab 2019)
Verabschiedung der IAIS „Policy Measures“
und sukzessive Umsetzung
Sanierungs-/Abwicklungspläne, inkl. Pläne zum
Liquiditätsrisikomanagement (ab Ende 2014)
Entwicklg. HLA-Anforderungen (Umsetzung ab 2019)
Konsultation Assess­
ment Methodology
G-SII Liste
2014
G-SII Liste 2013
Jährliche Überprüfung der Methodik sowie des G-SII-Status
IFRS
Com
Frame3
Weiterentwicklung ComFrame, einschließlich Insurance Capital Standard, ICS (geplante Verabschiedung ComFrame und ICS Ende 2018)
1
2
3
4
5
6
Auswirkungsstudien ComFrame
Abschließende Befragung
1. Konsultation und quant.
Auswirkungsstudie ICS
ED IFRS 4
Phase 2
Re-Exposure
draft IFRS 4
Finalisierung IFRS 4
Exposure draft IFRS 9
IORP = Institutions for Occupational Retirement Provision; EbAV QIS, Erste quantitative Auswirkungsstudie für EbAV (EIOPA).
G-SII = Global Systemically Important Insurer.
ComFrame = Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups (IAIGs), IAIS.
Zweite quantitative Auswirkungsstudie für EbAVs (analog zu QIS 6 für Versicherungsunternehmen)
FKAG = Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz.
EIOPA Konsultation zu Risikokonzentration und Gruppeninternen Transaktionen gem. Art. 21a (1a) FK-RL
Final IFRS 4 Phase 2
Final IFRS 9
2. Konsult./quant.
Studie ICS
Finale ICS
3. Konsult.
ICS
Erstanwendung IFRS 4
(ggf. ab 2020)
Erstanwendung IFRS 9
(ab 1.1.2018)
Solvency II-Newsletter Oktober 2015
Abkürzungen
Art. Artikel
BE
Best Estimate
bspw.beispielsweise
CCP
Counter Cyclical Premium (antizyklische Prämie)
ComFrameCommon Framework for the Supervision of Internationally
Active Insurance Groups (IAIG) des IAIS
CP
Consultation Paper (Konsultationspapier)
DA
Delegated Acts (Delegierte Rechtsakte, Level 2)
EbAV
Einrichtung betrieblicher Altersversorgung
EIOPAEuropean Insurance and Occupational Pensions Authority
(Europäische Aufsichtsbehörde des Versicherungswesens)
EMIR
European Market Infrastructure Regulation
ERM
Enterprise risk management
EZB Europäische Zentralbank
FATCA
Foreign Account Tax Compliance Act
FKFinanzkonglomerat
FKAGFinanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz
FK-RLFinanzkonglomerate-Richtlinie
FSB
Financial Stability Board
FSOC
US Financial Stability Oversight Council
GAAPGenerally Accepted Accounting Principles
(Rechnungslegungsstandards)
GL
Guideline (Leitlinie)
G-SIIGlobal Systemically Important Insurer (global systemrelevante
Versicherer)
HGBHandelsgesetzbuch
HLAHigher Loss Absorption Capacity (höhere Verlust­
deckungsmasse)
IAIS
International Association of Insurance Supervision
ICP
IAIS Insurance Core Principles (IAIS Kernprinzipien)
IDW EPS
Institut der Wirtschaftsprüfer Entwurf eines Prüfungsstandards
IFRSInternational Financial Reporting Standards (Internationale
Rechnungslegungsstandards)
insb.insbesondere
IORP Institutions for Occupational Retirement Provision
(Einrichtung betrieblicher Altersversorgung)
ISAE
International Standards for Assurance Engagements
ITInformationstechnologie
ITS
Implementing Technical Standard (Technische Standards)
LLLeitlinie
LTGAImpact assessment on long term guarantees
(Auswirkungsstudie zu langfristigen Garantien) von EIOPA
MaRisk VAAufsichtsrechtliche Mindestanforderungen an das
Risikomanagement, BaFin-Rundschreiben 3/2009 (VA)
MCRMinimum Capital Requirements (Mindestkapital­
anforderungen)
NCAs
National Competent Authorities
OII-RLOmnibus II Directive Richtlinie, EU-Kommission, 19.1.2011
(Entwurf)
ORSAOwn Risk and Solvency Assessment (Unternehmenseigene
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung)
P&L
Profil & Loss
Prep. GL Preparatory Guidelines
QIS
Quantitative Impact Study (Quantitative Auswirkungsstudie)
QRT
Quantitative Reporting Templates
RC/IGTRisk concentration/Intragroup Transactions (Risiko­
konzentration/Gruppeninterne Transaktionen)
R&R
Recovery & Resolution (Abwicklung und Sanierung)
RBC Risk based capital
RLRichtlinie
RRP
Recovery and Resolution Plans (Krisenmanagementpläne)
RSR
Regular Supervisory Report
RTSRegulatory Technical Standard (Technischer
Regulierungsstandard)
RV Rückversicherung
SII
Solvency II
SCRSolvency Capital Requirements (Solvabilitätskapitalanforderu
ng)
SFCR
Solvency and Financial Condition Report
SIFISystemically Important Financial Institutions (systemr­elevante
Finanzinstitute)
SMI Solvency Modernization Initiative
SRMP
Systemic Risk Management Plan
VAGVersicherungsaufsichtsgesetz
VB
Volatility Balancer
VMF Versicherungsmathematische Funktion
vsl.voraussichtlich
VUVersicherungsunternehmen
XBRL
eXtensible Business Reporting Language
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Bestellung und Abbestellung
PwC unterrichtet in loser Folge über wichtige Aspekte im Zusammenhang
mit Solvency II und der Umsetzung in Deutschland. Gerne können Sie den
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Ihre Ansprechpartner
Solvency II-übergreifend &
Gesetzgebungsverfahren
Governance &
risikostrategischer
Rahmen
Aufsichtsrechtlicher Dialog &
Genehmigungsverfahren
Julia Unkel
Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwältin
Partner
Tel.: +49 69 9585-2667
Mobiltel.:+49 170 2253141
E-Mail: [email protected]
Prozesse, Kontrollen, Daten & IT
Dirk Klevenhaus
Partner
Tel.: +49 69 9585-2067
Mobiltel.: +49 160 97291108
E-Mail: [email protected]
Versicherungsgruppen
Solvabilitätsübersicht & Eigenmittel
Matthias Schießl
Kristina Stiefel
Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüferin
Senior Managerin
Senior Managerin
Tel.: +49 711 5790-5566
Tel.: +49 69 9585-2975
Mobiltel.: +49 151 12267935
Mobiltel: +49 171 764 0010
E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected]
Versicherungs­technische
Rückstellungen,
Kapitalanforderungen
Dr. Clemens Frey
Aktuar (DAV)
Partner
Tel.: +49 89 5790-6236
Mobiltel.: +49 151 52846524
E-Mail: [email protected]
Aufsichtsrechtliches
Meldewesen & Offenlegung
Christoph Schellhas
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Tel.: +49 69 9585-6489
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