Merkblatt Ausstattung von Verkaufsfahrzeugen

Kreis Siegen-Wittgenstein
Fachservice Gesundheit und
Verbraucherschutz
- Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt -
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Ausstattung von Verkaufsfahrzeugen/ Anhängern und Verkaufsständen
Die Innenwände müssen mit einem glatten, fugenlosen und abwaschbaren Belag versehen sein.
Der Fußboden muss fugenlos, trittfest und aus einem abwaschbaren Werkstoff bestehen (z.B. Aluminium, PVC-Belag oder Holz mit einem Schutzanstrich).
Zum Schutz gegen Witterungseinflüsse (Regen, direkte Sonne, Windböen etc.) müssen die offenen
Verkaufsseiten eine ausreichend große Überdachung bzw. Schutzvorrichtung haben.
Überall dort, wo Lebensmittel hergestellt, behandelt (braten, grillen, backen usw.) und gelagert werden,
muss eine Absicherung zum Schutz der Ware vor Beeinträchtigung (anhusten, anfassen, spucken)
durch den Käufer gewährleistet werden.
Es muss ein Handwaschbecken, ausgestattet mit fließend warmem und kaltem Wasser (gefördert durch
einen blau- oder orangefarbigen lebensmittelechten Schlauch), Seife im Seifenspender und Einweghandtüchern einschl. Abwasserleitung (Schlauch zur Kanalisation oder zum geschlossenen Auffangbehälter) im Verkaufswagen oder –stand vorhanden sein.
Soweit eine getrennte Wasch- und Spüleinrichtung erforderlich ist, muss diese mit einer Absicherung
versehen sein, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel ausschließt.
Arbeitstische, Abstellflächen und Oberflächen, die direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen glatt, abwaschbar, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Lebensmittel und sonstiges Zubehör dürfen nicht direkt auf dem Fußboden gelagert werden.
Für die auf Vorrat liegenden kühlbedürftigen Lebensmittel müssen ausreichend Kühleinrichtungen, ausgestattet mit Thermometern, vorhanden sein.
Ein Holzkohlegrill bzw. eine offene Feuerstelle muss eine ausreichende Überdachung haben. Der Grill
und das Zubehör müssen aus korrosionsbeständigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem
Werkstoff bestehen. Der Grill bzw. die offene Feuerstelle muss eine feuerfeste Bodenabdeckung haben.
Es müssen Abfallgefäße mit einem dichtschließenden Deckel oder ggf. einem Schwingdeckel vorhanden sein.
Es darf nur Wasser, auch für die Reinigungszwecke, eingesetzt werden, das den Anforderungen an
Trinkwasser entspricht.
Auf den Preistafeln ist der Zusatz von zugelassenen Zusatzstoffen, Allergenen sowie Abweichungen
von der Verkehrsauffassung (z.B. Leitsätze) kenntlich zu machen, wie z.B. Bratwurst „mit Phosphat“
oder „Salatcreme“, wenn keine Mayonnaise verwendet wird, und die Kennzeichnung von Konservierungsstoffen usw. Diese Abweichungen sind im Zusammenhang mit der Preisauszeichnung auszuzeichnen (siehe entsprechende Merkblätter).
MB 19-02