4. Änderung zum TARIFVERTRAG für Ärztinnen und Ärzte vom 1. Juni 2007 Zwischen der DRK-Krankenhaus Mecklenburg-Strelitz gGmbH, der DRK-Krankenhaus Grevesmühlen gGmbH, der DRK-Krankenhaus Grimmen GmbH und der DRK-Krankenhaus Teterow gGmbH jeweils vertreten durch den Geschäftsführer - nachfolgend Arbeitgeber - und dem Marburger-Bund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern vertreten durch den Geschäftsführer § 12 Absatz 2 wird neu gefaßt Für Nachtarbeit (§ 10 Abs. 3) wird ein Nachtzuschlag für jede volle Nachtarbeitsstunde gezahlt. Ab dem 01.01.2016 beträgt der Nachtzuschlag 3,75 € je Nachtarbeitsstunde und ab dem 01.01.2017 4,00 € je Nachtarbeitsstunde. § 13 – Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der Satz 3 des Abs. 1 entfällt. § 13 – Absatz 4 erhält die Fassung Ärztinnen und Ärzte erhalten zusätzlich für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden (§ 10 Abs. 3) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 3,75 € vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 4,00 € ab 01.01.2017 Es wird ein § 13 A „Zeitzuschläge“ eingeführt, der wie folgt lautet: § 13 A Zeitzuschläge 1. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen werden folgende Feiertagszuschläge für Vollarbeit gezahlt: a. mit Freizeitausgleich: b. ohne Freizeitausgleich: c. am 24.12. und 31.12. 35 v.H. 135 v.H. 35 v.H. 2. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen werden folgende Feiertagszuschläge für Bereitschaftsdienste gezahlt: a. mit Freizeitausgleich: 25 v.H. b. am 24.12. und 31.12. 25 v.H. (Der Feiertagszuschlag von pauschal 100 € für Bereitschaftsdienste an einem gesetzlichen Feiertag gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 entfällt.) 3. Für die Arbeit an Wochenenden gelten folgende Wochenendzuschläge für Vollarbeit und Bereitschaftsdienste: a. an Sonntagen ganztägig: 10 v.H. b. an Samstagen ganztägig: 5 v.H. 2 Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach 1. und 2. und 3. wird nur der höchste Zuschlag gewährt. Protokollerklärung: Die Tarifparteien sind sich darüber einig, über die Fortentwicklung der Zuschläge in der nächsten Tarifverhandlung weiter zu verhandeln. Es wird ein neuer § 25 A „Kinderbetreuungszuschuss“ eingeführt, der wie folgt lautet: §25 A Kinderbetreuungszuschuss (1) Der Arbeitgeber gewährt Arbeitnehmern einen Zuschuss zur Kinderbetreuung für nicht schulpflichtige Kinder und zwar unabhängig von dem zeitlichen Umfang des Beschäftigungsverhältnisses (Vollzeit, Teilzeit, Geringverdiener). Der Zuschuss wird für jedes leibliche Kind (auch Adoptivkind) des Arbeitnehmers, welches nachweislich in seinem Haushalt lebt, bis zum erreichen der Schulpflicht gewährt. Auch Auszubildende können den Zuschuss erhalten. Sind zwei Mitarbeiter für dasselbe Kind zuschussberechtigt, wird der Zuschuss nur einem Mitarbeiter gezahlt. Für Monate ohne Entgeltfortzahlung wird der Zuschuss zur Kinderbetreuung nicht gewährt. (2) Der Zuschuss wird ab dem Monat der Vorlage eines geeigneten Nachweises über die Anzahl der zuschussberechtigten Kinder in der Personalabteilung durch den Arbeitnehmer gezahlt, eine rückwirkende Zahlung erfolgt nicht. Jährlich ist ein Nachweis der tatsächlichen Kosten der Betreuungseinrichtung in der Personalabteilung abzugeben. Sollten die Betreuungskosten nicht nachgewiesen werden, ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des gewährten Zuschusses verpflichtet. (3) Der Zuschuss beträgt monatlich 35,00 € für das erste und 20,00 € für jedes weitere Kind bis zum Erreichen der Schulpflicht. Mit Beendigung der Zahlung für das erste Kind rückt das zweite Kind an dessen Stelle, usw. Die Auszahlung erfolgt monatlich mit der Gehaltsabrechnung. (4) Ob und ggf. zu welchem Teil der Zuschuss Steuer und SV-Beitrag’s frei ist, hängt von den für den jeweiligen Zeitraum anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und den individuellen Verhältnissen des zuschlagsberechtigten Arbeitnehmer’s ab. 3 Nach derzeitiger Rechtslage kann der Zuschuss Steuer und SV-Beitrag’s frei gewährt werden. Ändert sich die Rechtslage, wird der Zuschuss (ggf. anteilig) Steuer und/oder SV-Beitrag’s pflichtig (wie jeder andere Bruttobezug) gewährt. § 26 – Absatz 1, Satz 2 erhält folgende Fassung 1. - Satz 2 Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch für alle Ärztinnen und Ärzte in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. § 35 In-Kraft-Treten / Laufzeit – wird in Punkt 1. und Punkt 3. Buchstabe c) geändert 1. Dieser Tarifvertrag ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Die 4. Änderung zu diesem Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. 3. c) die Anlage A zu § 18, Abs. 1 und 2 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 31.12.2017. 4 Anlage A wird wie folgt geändert: Entgelttabelle DRK-Krankenhäuser M-V gültig ab: 01.01.2016 2,0% Nachtzuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 3,75/Std. Entgeltgruppe Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr EG I / AA 4.175 4.285 4.505 4.725 ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr EG II / FA 5.384 5.823 6.262 6.482 EG III / OA 6.863 7.353 7.843 7.843 EG IV / CA-Vertr. 8.138 8.138 Stufe 5 5. Jahr 4.944 11. Jahr 6.701 Stufe 6 6. Jahr 5.164 13. Jahr 6.922 Entgelttabelle DRK-Krankenhäuser M-V gültig ab: 01.01.2017 2,0% Nachtzuschlag von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr 4,00 €/Std. Entgeltgruppe Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr EG I / AA 4.259 4.371 4.595 4.819 ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr EG II / FA 5.491 5.939 6.387 6.611 EG III / OA 7.000 7.500 8.000 8.000 EG IV / CA-Vertr. 8.300 8.300 Stufe 5 5. Jahr 5.043 11. Jahr 6.835 Stufe 6 6. Jahr 5.267 13. Jahr 7.061 (Alle Beträge in EURO) 5 Hansestadt Rostock, den 05. November 2015 für die DRK-Krankenhaus Teterow gGmbH: für die DRK-Krankenhaus Mecklenburg-Strelitz gGmbH: für die DRK-Krankenhaus Grevesmühlen gGmbH: für die DRK-Krankenhaus Grimmen GmbH: ____________________ Jan Weyer Geschäftsführer für den Marburger-Bund, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern: ____________________ Dr. Jörg-Peter Vandrey Geschäftsführer 6
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