der kreisausschuss

Hinweise für die Vermietung von Privatwohnungen an bleibeberechtigte Flüchtlinge
1.
Wie hoch darf die Miete sein?
Als Miete sind die tatsächlichen Mietkosten in angemessener Höhe zu übernehmen. Was
angemessen ist, richtet sich nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Landkreises
Fulda. Hierbei gelten je nach Personenzahl folgende Höchstbeträge für die Kaltmiete.
a) Für die Stadt Fulda und die Gemeinden Künzell und Petersberg gelten folgende Höchstbeträge:
Personenanzahl
1
2
3
4
5
6
7
8
Höchstbetrag/EURO
260,00
300,00
340,00
380,00
500,00
516,00
532,05
587,25
b) Für die Städte Hünfeld, Gersfeld und Tann sowie die Gemeinden Bad Salzschlirf,
Burghaun, Dipperz, Ebersburg, Ehrenberg, Eichenzell, Eiterfeld, Flieden, Großenlüder,
Hilders, Hofbieber, Hosenfeld, Kalbach, Neuhof, Nüsttal, Poppenhausen und Rasdorf gelten folgende Höchstbeträge:
Personenanzahl
1
2
3
4
5
6
7
8
Höchstbetrag/EURO
240,00
280,00
320,00
350,00
400,00
455,10
504,30
553,30
2.
Werden daneben noch Betriebs- und Heizkosten vom Kreisjobcenter (KJC) des
Landkreises gezahlt?
Angemessene Betriebskostenvorauszahlungen und Heizkostenvorauszahlungen werden
ebenfalls übernommen. Die Höhe der Angemessenheit der Betriebs- und Heizkosten richtet
sich nach Wohnungsgröße und Anzahl der einziehenden Personen. Daher kann keine pauschale Höchstgrenze benannt werden. (siehe 4. und 5.)
3.
Wer ist Mietvertragspartner?
Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter einerseits und dem Flüchtling andererseits privatrechtlich geschlossen. Das KJC des Landkreises Fulda ist nicht Mietvertragspartner.
4.
Wie ist das Verfahren zur Anmietung einer Wohnung?
Der potentielle Mieter sollte mit einem schriftlichen Mietangebot, aus dem die Höhe der Kaltmiete, Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen und die Wohnungsgröße
hervorgehen, bei der Servicestelle des KJC Fulda vorsprechen. Hier wird geprüft, ob die
Kosten angemessen sind und ob eine Zustimmung zur Anmietung der Wohnung erfolgen
kann. Ist dies der Fall, erhält der Mieter eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim
Vermieter, dass die Zustimmung erfolgt ist.
5.
Die Wohnung ist teurer als die vom Landkreis Fulda festgelegten Höchstgrenzen. Darf
die Wohnung trotzdem vermietet werden?
Sofern die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind, erfolgt keine Zustimmung zur Anmietung durch das KJC Fulda. Dies hat zur Folge, dass die Miete maximal bis zur unter 1. angegebenen Höchstgrenze gezahlt wird. Ebenso verhält es sich bei den Betriebs- und Heizkosten. Einen eventuellen Differenzbetrag muss der Mieter aus eigenen Mitteln aufbringen.
6.
Wird die Kaution vom KJC Fulda gezahlt?
Sofern der Anmietung der Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages durch das KJC Fulda
zugestimmt wurde, wird die Mietkaution für den Mieter durch das KJC Fulda erbracht und direkt an den Vermieter gezahlt. Der Herausgabeanspruch bei Beendigung des Mietverhältnisses wird durch den Mieter an das KJC Fulda abgetreten. Der Vermieter erhält hierüber eine
entsprechende Mitteilung. Sofern eine Zustimmung zur Anmietung wegen Überschreitung der
Mietobergrenzen nicht erfolgt ist, kann keine Mietkaution seitens des KJC Fulda gezahlt
werden.
7.
Wird die Miete vom KJC Fulda direkt auf das Konto des Vermieters gezahlt?
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um ein privatrechtliches Vertragsverhältnis wischen Mieter und Vermieter. In der Regel erhält der Mieter die Miete auf sein Konto zur Weiterleitung an
den Vermieter. Auf Antrag des Mieters können die Miete und Nebenkosten jedoch direkt auf
das Konto des Vermieters gezahlt werden. Dies kann jedoch nur dann in voller Höhe
geschehen, sofern ausreichend Leistungsansprüche gegenüber dem KJC Fulda bestehen.
Sofern ein Mieter z.B. wegen Arbeitsaufnahme nur noch verminderte Leistungen oder keine
Leistungen mehr durch das KJC Fulda erhält, kann die Miete daher gegebenenfalls nur noch
teilweise bzw. nicht mehr direkt gezahlt werden. In diesem Fall verfügt der Mieter über
ausreichend Einkommen, die Miete ganz oder teilweise selber zu zahlen.
8.
Werden Renovierungskosten durch das KJC Fulda berücksichtigt?
Sofern Hilfebedürftigkeit seitens des Mieters besteht und mietvertraglich vereinbart worden ist,
dass bei Einzug oder Auszug zu renovieren ist, werden die Kosten für das Renovierungsmaterial in der Regel übernommen.
9.
Wie ist zu verfahren, wenn sich nach Zustandekommen des Mietverhältnisses aufgrund
der Neben- und Heizkostenabrechnungen Guthaben oder Nachzahlungen ergeben?
In diesen Fällen ist die Nebenkostenabrechnung dem Mieter auszuhändigen. Dieser ist verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung beim KJC Fulda einzureichen. Guthaben werden im
Folgemonat in der Regel von der Mietzahlung abgezogen, Nachzahlungen werden – soweit
angemessen – durch das KJC Fulda gezahlt.
Ihr Kreisjobcenter Fulda
2015-12-01-FAQ-Vermietung von Privatwohnungen.docx Seite 2