PO-TERMS-KENNAMETAL STELLRAM

kennametal STellram SA EINKAUFSBEDINGUNGEN
1.
DEFINITIONEN
1.1 Unter „Käufer” ist Kennametal Stellram SA, eine unter schweizerischem Recht gegründete
Gesellschaft mit der Registernummer CH-550-1007616-0 und eingetragenem Sitz in 24 Avenue
du Mont-Blanc, 1196 Gland (Vaud), Schweiz, zu verstehen.
1.2 Unter „Bedingungen” sind die in der Bestellung dargelegten Standard-Geschäftsbedingungen
und jegliche in der Bestellung ausdrücklich dargelegten oder durch ausdrückliche Bezugnahme
aufgenommenen zusätzlichen Konditionen zu verstehen.
1.3 Unter „Vertrag” ist jeglicher Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über den Kauf
von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich der Bestellung, der Bedingungen und jeder
weiteren in der Bestellung spezifizierten Dokumente (oder Teile von Dokumenten) zu verstehen.
1.4 Unter „Bestellung” ist die vom Käufer an den Verkäufer gerichtete Bestellung, für die die
Bedingungen gelten, zu verstehen.
1.5 Unter „Verkäufer” ist die Partei zu verstehen, die die Waren oder Dienstleistungen gemäss
einer Bestellung, dem diese Bedingungen beigefügt sind, liefert.
2. ANNAHME. Die Bestellung stellt nur ein Angebot des Käufers, Waren vom Verkäufer
gemäss den Bedingungen zu kaufen, dar. Zwischen den Parteien entsteht ein bindender Vertrag,
wenn die Bestellung vom Verkäufer angenommen wird. Die Annahme der Bestellung ist
ausdrücklich auf die Bedingungen begrenzt und jegliche vom Verkäufer in dessen Preisangebot,
Aufforderung, Annahme, Bestätigung, Rechnung, Einsendung oder anderen Dokumenten
vorgeschlagenen Konditionen, die von den Bedingungen abweichen, zu diesen im Widerspruch
stehen oder diese ergänzen, gelten als die Bedingungen wesentlich verändernd und werden
hiermit vom Käufer beanstandet und abgelehnt, wenn sie nicht vom Käufer ausdrücklich
schriftlich akzeptiert worden sind. Die Annahme der Bestellung, einschliesslich der Annahme der
Bedingungen, erfolgt bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse: (i) Eingang beim Käufer der
vom Verkäufer ohne Vornahme von Änderungen unterzeichneten Kopie der Bestätigung der
Bestellung oder (ii) Eingang beim Käufer der Mitteilung vom Verkäufer, dass der Verkäufer die
Leistungserfüllung hierunter begonnen hat oder dass der Verkäufer beabsichtigt, die Waren an
den Käufer zu liefern oder zu versenden.
3. ZUSICHERUNGEN. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass alle unter der Bestellung
gelieferten Waren oder Dienstleistungen von handelsüblicher Qualität und für jeden vom
Verkäufer in Aussicht gestellten oder dem Verkäufer bei der Bestellung zur Kenntnis gegebenen
Zweck geeignet sind, exakt alle Spezifikationen, Mengen und im Handel oder im Geschäft des
Verkäufers erforderlichen Standards erfüllen und frei von allen Material- oder
Fabrikationsfehlern sind. Der Verkäufer sichert zu, dass alle diese Waren oder Dienstleistungen
den auf den Behältern, Etiketten oder Werbematerialien für diese Waren oder Dienstleistungen
getätigten Aussagen entsprechen und dass alle Waren gemäss allen anwendbaren
Rechtsvorschriften und Regelungen adäquat, zuverlässig und sicher transportiert, verstaut,
verpackt, gekennzeichnet und etikettiert werden und dass alle hierunter gelieferten Waren und
Dienstleistungen für den Zweck, für den derartige Waren und Dienstleistungen normalerweise
benutzt werden, sicher und geeignet sind. Der Verkäufer sichert zu, dass er bei der Erfüllung
seiner Pflichten unter der Bestellung alle einschlägigen anwendbaren Rechtsvorschriften,
Bestimmungen und Regelungen, insbesondere diejenigen, die sich auf Umwelt, Gesundheit und
Sicherheit beziehen, einhält und dass alle gelieferten Waren diesen Rechtsvorschriften,
Bestimmungen und Regelungen entsprechen. Wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellung
den bestimmten Zweck, für den die Waren verwendet werden sollen, kennt oder Gründe hat, ihn
zu kennen, müssen die Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen für diesen Zweck
geeignet sein. Der Verkäufer sichert zu, dass solche Waren und Dienstleistungen in jeder
Hinsicht jeglichen Mustern, Modellen, Zusagen, Beschreibungen, Inspektionen oder Tests
entsprechen, die gestützt auf die Bedingungen geliefert wurden oder stattgefunden haben. Der
Verkäufer gibt diese Zusicherungen dem Käufer, seinen Rechtsnachfolgern,
Anspruchsberechtigten und Kunden sowie den Nutzern der in der Bestellung bezeichneten
Waren des Verkäufers. Es gelten die Rechtsbehelfe des Käufers gemäss Ziffer 8 dieser
Bedingungen. Ausser wenn ausdrücklich anders vereinbart worden ist, gilt die Gewährleistung
für Mängel für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Lieferung der Waren, wobei Artikel 210 Abs.
3 des Schweizerischen Obligationenrechts vorbehalten wird (absichtliche Täuschung). Bezüglich
ersetzter oder reparierter Waren oder Warenteile beginnt der besagte Zeitraum bei Lieferung der
ersetzten oder reparierten Teile erneut.
4. LIEFERDATUM UND -MENGE. DER LIEFERZEITPUNKT VON VOLLSTÄNDIGEN
LIEFERUNGEN UND TEILLIEFERUNGEN IST WESENTLICH. WENN EINE LIEFERUNG
BZW. ERBRINGUNG KONFORMER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN NICHT BIS
ZUM LIEFERTERMIN ERFOLGT, IST DER VERKÄUFER NICHT BERECHTIGT, ZU
EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT EINE KONFORME ANLIEFERUNG ODER
ERBRINGUNG VORZUNEHMEN.
Die Lieferung der Waren hat, wenn nicht anders vereinbart, „Delivery Duty Paid“ (DDP)
(geliefert Zoll bezahlt), an den Ort angegeben im Abschnitt „Ship To“ (geliefert nach) der
Bestellung (Purchase Order), gemäss den Incoterms® 2010 zu erfolgen. Wenn die Lieferung der
Ware oder die Erbringung der Dienstleistung nicht bis zum zugesagten Zeitpunkt erfolgt ist,
behält sich der Käufer das Recht vor, den Vertrag ohne Haftungsfolgen und zusätzlich zu seinen
anderen Rechten und Rechtsbehelfen durch Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Zugangs
der Mitteilung beim Verkäufer in Bezug auf noch nicht versandte Waren oder noch nicht
erbrachte Dienstleistungen zu kündigen und anderweitig Ersatz zu erwerben und dem Verkäufer
erlittene Verluste in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer hat dem Käufer unverzüglich jede
erwartete Verzögerung bezüglich des Liefertermins schriftlich mitzuteilen und der Käufer behält
sich das Recht vor, vom Verkäufer zwecks Aufrechterhaltung des Liefertermins zu verlangen, die
Lieferung entweder durch Fertigung oder Installation auf einer vorgezogenen schnelleren Basis
zu erbringen oder durch Versand mittels schnellerer alternativer Transportmittel zu
beschleunigen. Zusätzliche Kosten, die durch eine solche raschere Lieferung entstehen, sind vom
Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für alle direkten oder indirekten
sowie unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die sich aus der Lieferverzögerung ergeben.
Vorbehaltlose Annahme der verzögerten Lieferung durch den Käufer stellt in keiner Weise einen
Verzicht auf Ersatzansprüche dar. Die Lieferung gilt nicht als vollständig, bis die Waren vom
Käufer tatsächlich angenommen und akzeptiert wurden. Teil-, Voraus- und
Überschusslieferungen können nach Wahl des Käufers abgelehnt und auf Kosten des Verkäufers
an den Verkäufer retourniert werden. Zahlungsleistung gilt nicht als Genehmigung der Lieferung
durch den Käufer.
5. SCHADENERSATZ. Für sich selbst und für seine Rechtsnachfolger verpflichtet sich der
Verkäufer hiermit, den Käufer und dessen Angestellte, Direktoren, Gesellschafter, Aktionäre,
Mitarbeiter und Rechtsnachfolger vollständig in Bezug auf alle Verluste, Verbindlichkeiten,
Behauptungen (einschliesslich jeder Behauptung, dass die Waren Patentrechte, Urheberrechte,
Markenrechte oder irgendwelche anderen Rechte einer anderen Person verletzen), Forderungen,
Klagen, Schäden, Kosten, einschliesslich angemessener Prozess- und Anwaltskosten, und
Aufwendungen jeglicher Art, ganz gleich ob durch Versicherung gedeckt oder nicht, zu
entschädigen, zu verteidigen und freizustellen, die, ganz oder teilweise, entstehen aus, folgen aus
oder verursacht werden durch Produktmangel, Verstoss gegen anwendbares Recht, Handlung,
Unterlassung, Nachlässigkeit oder Verschulden des Verkäufers oder der Vertreter oder
Mitarbeiter des Verkäufers im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung des Verkäufers
entsprechend der Bestellung, inklusive aber nicht beschränkt auf Verlust an Menschenleben,
Körperverletzung, Personenschaden, Sachschaden, Umweltverschmutzung oder nachteilige
Umweltauswirkungen, oder Verbindlichkeiten für Bussgelder, Gebühren oder Geldstrafen wegen
Verletzung von Statuten, Verordnungen, Gesetzen, Vorschriften, Regelungen oder Standards, die
auf die vom Verkäufer, von dessen Vertretern und Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen oder
gelieferten Waren anwendbar sind. Diese Verpflichtung, den Käufer zu entschädigen, zu
verteidigen und freizustellen, bleibt auch nach Ende des Vertrags bestehen. Der Käufer hat den
Verkäufer sofort über Forderungen Dritter zu informieren, verzögerte Mitteilung hat jedoch
keinen Verlust an Rechten zur Folge. Der Käufer ist berechtigt, auch nach Ablauf von Fristen
Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, insbesondere auch gestützt auf relevante
Produkthaftungsbestimmungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, einen
Haftpflichtversicherungsschutz mit einer ausreichenden Versicherungssumme zu unterhalten.
6. VERPACKUNG UND VERSAND. Alle Waren müssen für den Versand geeignet verpackt
und so vorbereitet werden, dass auf die wohlbehaltene Ankunft und den Schutz der Personen, die
damit in Kontakt kommen können, hingewirkt wird, die niedrigsten praktikablen Transporttarife
gewährleistet und die Regeln und Vorschriften des gewählten Spediteurs eingehalten werden.
Der Käufer übernimmt keine Kosten für Verpackung, Holzverschläge oder Fracht, wenn nicht
der entsprechende Betrag in der Bestellung schriftlich spezifisch dargelegt und von einem
befugten Vertreter des Käufers vereinbart worden ist. Der Transport aller an einem Tag zu
expedierenden Sendungen muss auf einer Route konsolidiert erfolgen. Jeder Container muss
unter Vermerk der Auftragsnummer fortlaufend und lesbar nummeriert und die Container- und
Auftragsnummern müssen auf dem Ladeschein angegeben werden. Packlisten, auf denen die
Auftragsnummer vermerkt ist, müssen mit jedem Paket und, wenn anwendbar, mit jeder
Waggonsendung mitgeliefert werden.
7. ZEICHNUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN. Alle Zeichnungen, Spezifikationen und anderen
vom Käufer für den Gebrauch im Zusammenhang mit der Bestellung gelieferten Informationen
sind vertrauliches Eigentum des Käufers und dürfen nicht reproduziert oder Dritten zugänglich
gemacht oder offenbart oder für einen anderen Zweck als die Erfüllung der Bestellung benutzt
werden. Die Mitarbeiter des Verkäufers und relevante Dritte müssen diesbezüglich ebenso
verpflichtet werden. Solche Informationen und Dokumente sind nach der Erfüllung der
Bestellung so bald wie sinnvollerweise möglich an den Käufer zurückzugeben. In Bezug auf
solche Dokumente gibt es, unter welchen Umständen auch immer, kein Zurückbehaltungsrecht.
8. RECHTSBEHELFE DES KÄUFERS. Die Rechtsbehelfe des Käufers, die für eine Verletzung
oder Nichterfüllung der Bestimmungen der Bestellung, einschliesslich Mangel oder Fehlen
zugesicherter Spezifikationen, bestehen, gelten kumulativ und zusätzlich zu jeglichen weiteren
vom Gesetz oder vom Billigkeitsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe. Der Käufer hat Anspruch auf
Ersatz aller direkten, indirekten, unmittelbaren, mittelbaren Schäden und Folgeschäden, die aus
einem durch den Verkäufer begangenen Verstoss resultieren, einschliesslich, ohne darauf
beschränkt zu sein, aller angefallenen vernünftigen Aufwendungen, Empfang, Transport sowie
Aufbewahrung und Bewachung rechtmässig abgelehnter Produkte, angefallener wirtschaftlich
vernünftiger Kosten, Aufwendungen oder Provisionen und jeglicher anderen vernünftigen
Ausgaben, die mit einem Verzug oder einem Vertragsbruch des Verkäufers verbunden sind. Der
Käufer kann nach eigener Wahl: (a) Es ablehnen, die Lieferung der Waren zu akzeptieren; (b) Es
ablehnen, ein nachfolgendes Angebot konformer Ersatzwaren zu akzeptieren; (c) Nichtkonforme
oder verspätet gelieferte Waren auf Kosten des Verkäufers an den Verkäufer retournieren und,
nach Wahl des Käufers, entweder alle dafür getätigten Zahlungen und damit verbundenen
Aufwendungen erstattet bekommen oder, auf Kosten des Verkäufers, Ersatz dafür erhalten; (d)
Alle Vorschusszahlungen für ungelieferte Waren vom Verkäufer erstattet bekommen; (e) Den
Verkäufer mangelhafte Waren auf Kosten des Verkäufers reparieren oder ersetzen lassen; (f)
Wenn der Verkäufer mit der Reparatur mangelhafter Waren in Verzug ist, oder bei Dringlichkeit
den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst beheben oder von Dritten beheben lassen; (g)
Wenn mangelhafte Waren vom Käufer oder Verkäufer repariert oder ersetzt werden, dem
Verkäufer alle Kosten und Aufwendungen für die Reparatur oder Wiederherstellung
nichtmangelhafter Arbeit oder Waren in Rechnung stellen, die infolge der Reparatur oder des
Ersatzes mangelhafter Waren gestört sind; (h) Einen Nachlass auf den Kaufpreis fordern oder (i)
von der Bestellung bzw. vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer behät sich das Recht vor, in allen
Fällen Schadenersatz zu fordern. Der Käufer ist berechtigt, alle der oben aufgeführten
Rechtsbehelfe oder einzelne dieser Rechtsbehelfe auszuüben, jedoch unter der Voraussetzung,
dass es dem Käufer nicht gestattet ist, irgendeinen aufgrund dieser Bedingungen geforderten Teil
einer Leistung mehr als einmal erstattet zu erhalten. KEINE DER DEM KÄUFER HIERUNTER
VERFÜGBAREN RECHTSBEHELFE KÖNNEN EINGESCHRÄNKT WERDEN, AUSSER
INSOWEIT UND IN DER ART, WIE VOM KÄUFER IN EINEM SEPARATEN ABKOMMEN,
DAS EINE SOLCHE BEGRENZUNG SPEZIFISCH FESTLEGT UND VON EINEM
ERMÄCHTIGTEN VERTETER DES KÄUFERS UNTERZEICHNET IST, FESTGELGT
WIRD.
9. VERZICHT. Weder kann eine Handlung, eine Unterlassung oder ein Verzug durch den Käufer
einen Verzicht auf irgendein Recht begründen oder als solcher gelten noch bedeutet ein
ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht durch den Käufer auf irgendein Recht bei einem
Vorfall, dass das gleiche oder ein anderes Recht bei einem anderen Vorfall so behandelt werden
kann, als wenn darauf verzichtet worden wäre.
10. ANZUWENDENDES RECHT. Der Vertrag unterliegt schweizerischem Recht ohne
Rücksicht auf dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Übereinkommen der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Die
Parteien vereinbaren, sich der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen zuständigen
Gerichte am Ort des eingetragenen Sitzes des Käufers, unbeschadet des Weiterzugs an das
Bundesgericht, zu unterwerfen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen behält sich der
Käufer das Recht vor, seine Rechte vor dem Gericht des Wohn- oder Firmensitzes des
Verkäufers, je nachdem was zutrifft, oder vor jegliche anderen zuständigen Gericht geltend zu
machen.
11. ÄNDERUNGEN. Der Käufer hat das Recht, jederzeit Änderungen an den Zeichnungen,
Konstruktionen, Spezifikationen, Materialien, Verpackungen, Lieferterminen, Lieferorten und
Transportmethoden vorzunehmen. Wenn solche Änderungen eine Erhöhung oder Reduzierung
der Kosten oder der für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Zeit bewirken, wird
eine gerechte Anpassung vorgenommen und der Vertrag wird dementsprechend schriftlich
geändert. Der Verkäufer ist damit einverstanden, solche Änderungen zu akzeptieren.
12. KÜNDIGUNG. Der Käufer kann die Bestellung oder einen Teil davon durch schriftliche
Mitteilung an den Verkäufer kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse
(„Schlechterfüllungsvorfälle”) eintritt: (a) Dem Verkäufer gelingt es nicht, eine seiner
Verpflichtungen unter den Bedingungen, einschliesslich, nicht jedoch darauf beschränkt,
Pünktlichkeit der Lieferung, Konformität der gelieferten Waren mit einer ausdrücklichen oder
stillschweigenden Zusicherung gemäss diesen Bedingungen, zu erfüllen; (b) Der Verkäufer
schliesst einen Vergleich mit seinen Gläubigern oder gerät (als Einzelperson oder Unternehmen)
in Konkurs oder wird (als Unternehmen) unter Zwangsverwaltung gestellt oder geht in
Liquidation; oder ein Hypothekengläubiger wird am Pfandgegenstand berechtigt; (c) bezüglich
des Eigentums oder Vermögens des Verkäufers wird ein Konkursverwalter ernannt; (d) der
Verkäufer nimmt eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vor; (e) der Verkäufer erklärt
schriftlich seine Unfähigkeit, generell seine Schulden bei Fälligkeit zu zahlen, oder der Verkäufer
unterlässt es, generell seine Schulden bei deren Fälligkeit zu bezahlen, oder (f) der Verkäufer
oder seine Aktionäre oder sein Verwaltungsrat oder ein sonstiges Gremium des Verkäufers führen
eine Kapitalmassnahme zur Unterstützung eines der vorgenannten Punkte durch; oder (g) der
Käufer hat die begründete Meinung, dass die Fähigkeit des Verkäufers, diese Bestellung zu
erfüllen, gefährdet oder beeinträchtigt ist.
Im Falle einer solchen Kündigung hat der Käufer die in diesen Bestimmungen dargelegten
Rechte und Rechtsbehelfe und allein der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer dafür, dass
gemäss der Bestellung konforme Waren gefertigt und an den Käufer geliefert werden. Wann
immer der Käufer das Recht hat, vom Verkäufer eine angemessene Sicherstellung für die
ordnungsgemässe Leistungserfüllung zu verlangen, liegt die Entscheidung über die
Angemessenheit der vom Verkäufer geleisteten Sicherstellung allein im Ermessen des Käufers.
13. ABTRETUNG UND UNTERVERGABE. Abtretungen der Bestellung oder von Rechten
daran oder einer darunter fälligen oder fällig werdenden Zahlung ohne schriftliche Zustimmung
des Käufers sind ungültig. Die Bestellung darf vom Verkäufer ohne die schriftliche Zustimmung
des Käufers weder ganz noch teilweise untervergeben werden. Im Falle der Untervergabe haftet
der Verkäufer für alle von Unterlieferanten gelieferten Dienstleistungen und Waren.
14. INSPEKTION / PRÜFUNG. Der Käufer hat das Recht, gelieferte Waren vor der Annahme
zu inspizieren, ungeachtet dessen, dass die Waren vor der Lieferung bereits vollständig oder
teilweise bezahlt wurden, dass die Waren am Geschäftssitz des Verkäufers inspiziert wurden oder
dass der Zustand der Waren dem Käufer auf andere Weise bescheinigt wurde.
Solche Inspektionen können Messungen, Tests oder Untersuchungen umfassen, welche die
Möglichkeit der Rückgabe der Waren an den Verkäufer im Wesentlichen in dem Zustand, in dem
sie an den Käufer geliefert wurden, lassen. Der Käufer kann die Annahme jeder Ware ablehnen
oder widerrufen, die nicht strikt den Verpflichtungen des Verkäufers unter diesen Bedingungen
entspricht, und in einem solchen Fall ist der Käufer berechtigt, alle oder nur einzelne der in
Ziffer 8 dargelegten Rechtsbehelfe auszuüben. Inspektion, Entdeckung von Nichtkonformitäten,
Unterlassung der Durchführung einer Inspektion oder Nichtentdeckung einer Nichtkonformität
durch den Käufer begründet keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte oder Rechtsbehelfe des
Käufers.
Unbeschadet vorstehender Bestimmungen ist der Käufer nicht verpflichtet, die Waren oder Teile
davon unmittelbar bei Lieferung zu inspizieren. Mängel werden gegebenenfalls nach Entdeckung
mitgeteilt und der Käufer ist von der Pflicht befreit, dem Verkäufer Mängel gemäss Artikel 201
des Schweizerischen Obligationenrechts mitzuteilen. Der Verkäufer verzichtet hiermit auf den
Einwand der zu späten Rüge. Die Mängelrüge kann zu jeder Zeit während der Garantielaufzeit
erfolgen.
Abgelehnte oder gegenüber der Anforderung hierunter in Übermengen gelieferte Waren können
an den Verkäufer auf dessen Kosten, einschliesslich Porto, Fracht, Inspektion und Verpackung,
retourniert werden. Vom Verkäufer kann auch verlangt werden, abgelehnte Waren oder
Dienstleistungen durch für den Käufer akzeptable Waren oder Dienstleistungen zu ersetzen.
15. RECHNUNGEN UND ZAHLUNG. Sofern in der Bestellung nicht anders geregelt, werden
vor der Lieferung weder Rechnungen ausgestellt noch Zahlungen geleistet. Für jede Versendung
unter der Bestellung müssen Einzelrechnungen ausgestellt werden. Die Fakturierung unter der
Bestellung hat separat von allen anderen Aufträgen zu erfolgen und ist mit der vollständigen
Auftragsnummer zu versehen.
16. STEUERN. Die Preise für die gemäss diesen Bestimmungen verkauften Waren enthalten alle
Steuern, die bezüglich oder aufgrund eines solchen Verkaufs erhoben werden, sofern dem Käufer
nicht klar anders angegeben. Der Verkäufer hat alle vom Käufer gelieferten
Steuerbefreiungsbescheinigungen zu akzeptieren.
17. EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Der Eigentums- und Gefahrenübergang auf
den Käufer erfolgt für die unter der Bestellung zu liefernden Produkte zu dem Lieferzeitpunkt
und am Lieferort, die im Vertrag spezifiziert sind. Wenn die Bestellung durch den Verkäufer an
Material des Käufers im Werk des Verkäufers zu erbringende Arbeit umfasst, liegt die
Gefahrtragung für das Material oder jegliche Teile davon in der Verantwortung des Verkäufers.
Nachdem die Arbeit des Verkäufers abgeschlossen und an den Käufer oder Beauftragten des
Käufers geliefert worden ist, liegt die Gefahrtragung für das Material oder jegliche Teile davon
in der Verantwortung des Käufers. Der Verkäufer unterhält für das im Eigentum des Käufers
befindliche Material, während es sich im Besitz des Verkäufers befindet, einen
Versicherungsschutz gegen Feuer, Diebstahl und andere Verluste.
18. HÖHERE GEWALT. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer nicht oder gilt nicht als mit
der Vertragserfüllung in Verzug aufgrund von Ursachen, die nicht der Kontrolle des Käufers
unterliegen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Feuer, Überschwemmung, Naturgewalt,
Handlungen oder Regelungen staatlicher oder übernationaler Behörden, Terrorismus, Krieg,
Aufruhr, Aussperrungen oder Arbeitskämpfe.
19. SALVATORISCHE KLAUSEL. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unter den Gesetzen
einer Rechtsordnung rechtswidrig, unwirksam, ungültig oder uneinklagbar sein, wird die
Rechtmässigkeit, Gültigkeit und Einklagbarkeit des restlichen Vertrags in dieser Rechtsordnung
und die Rechtmässigkeit, Gültigkeit und Einklagbarkeit des gesamten Vertrags in jeglicher
anderen Rechtsordnung nicht beeinträchtigt.
20. ÄNDERUNGEN. Änderungen der Bestellung oder des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich von einem ermächtigten Vertreter des Käufers akzeptiert worden sind.
21. GESAMTE ABSPRACHE. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den
Vertragsparteien dar und ersetzt und löscht alle früheren schriftlichen oder mündlichen Entwürfe,
Abkommen, Verpflichtungen, Erklärungen, Zusicherungen und Vereinbarungen jeglicher Art
bezüglich des Vertrags oder seines Gegenstands. Kein früherer Geschäftsverkehr zwischen den
Parteien und keine Handelsgebräuche sind massgeblich, um irgendeine hierin festgelegte
Bestimmung zu ergänzen oder zu erläutern. Einwilligung oder Duldung des Käufers im Zuge
einer hierunter vom Verkäufer erbrachten Leistung ist nicht massgeblich für die Auslegung des
Vertrags.
22. RECHTE DES KÄUFERS. Diese Bedingungen gelten in Ergänzung und unbeschadet der
gesetzlichen Rechte des Käufers.
23. Conflict Minerals – Der Verkäufer versichert, dass die Materialien, die vom Verkäufer im
Rahmen dieser Bestellung an den Käufer geliefert werden, keine Substanzen aus der
Demokratischen Republik Kongo oder einem angrenzenden Land enthalten, die die Offenlegung
nach Maßgabe der Konfliktmineralien Bestimmungen des „Dodd-Frank Wall Street Reform and
Cosumer Protection Act“ bzw. den damit verbundenen Vorschriften, erfordern würde. Der
Verkäufer versichert weiter, dass er die erforderlichen Verfahren etabliert hat, sie anwendet und
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, in Übereinstimmung mit den Konfliktmineralien
Bestimmungen des „Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ bzw. den
damit verbundenen Vorschriften, um eine Zertifizierung entsprechend dem vorherigem Satz
sicherzustellen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Inhalt dieser Regelung an seine Lieferanten
weiterzugeben, die im Rahmen dieser Bestellungen Waren liefern oder Dienstleistungen
erbringen. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Weitergabe dieser Bestimmung an diese
Unterlieferanten, zu überprüfen.