kennametal STellram SA EINKAUFSBEDINGUNGEN 1. DEFINITIONEN 1.1 Unter „Käufer” ist Kennametal Stellram SA, eine unter schweizerischem Recht gegründete Gesellschaft mit der Registernummer CH-550-1007616-0 und eingetragenem Sitz in 24 Avenue du Mont-Blanc, 1196 Gland (Vaud), Schweiz, zu verstehen. 1.2 Unter „Bedingungen” sind die in der Bestellung dargelegten Standard-Geschäftsbedingungen und jegliche in der Bestellung ausdrücklich dargelegten oder durch ausdrückliche Bezugnahme aufgenommenen zusätzlichen Konditionen zu verstehen. 1.3 Unter „Vertrag” ist jeglicher Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich der Bestellung, der Bedingungen und jeder weiteren in der Bestellung spezifizierten Dokumente (oder Teile von Dokumenten) zu verstehen. 1.4 Unter „Bestellung” ist die vom Käufer an den Verkäufer gerichtete Bestellung, für die die Bedingungen gelten, zu verstehen. 1.5 Unter „Verkäufer” ist die Partei zu verstehen, die die Waren oder Dienstleistungen gemäss einer Bestellung, dem diese Bedingungen beigefügt sind, liefert. 2. ANNAHME. Die Bestellung stellt nur ein Angebot des Käufers, Waren vom Verkäufer gemäss den Bedingungen zu kaufen, dar. Zwischen den Parteien entsteht ein bindender Vertrag, wenn die Bestellung vom Verkäufer angenommen wird. Die Annahme der Bestellung ist ausdrücklich auf die Bedingungen begrenzt und jegliche vom Verkäufer in dessen Preisangebot, Aufforderung, Annahme, Bestätigung, Rechnung, Einsendung oder anderen Dokumenten vorgeschlagenen Konditionen, die von den Bedingungen abweichen, zu diesen im Widerspruch stehen oder diese ergänzen, gelten als die Bedingungen wesentlich verändernd und werden hiermit vom Käufer beanstandet und abgelehnt, wenn sie nicht vom Käufer ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden sind. Die Annahme der Bestellung, einschliesslich der Annahme der Bedingungen, erfolgt bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse: (i) Eingang beim Käufer der vom Verkäufer ohne Vornahme von Änderungen unterzeichneten Kopie der Bestätigung der Bestellung oder (ii) Eingang beim Käufer der Mitteilung vom Verkäufer, dass der Verkäufer die Leistungserfüllung hierunter begonnen hat oder dass der Verkäufer beabsichtigt, die Waren an den Käufer zu liefern oder zu versenden. 3. ZUSICHERUNGEN. Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass alle unter der Bestellung gelieferten Waren oder Dienstleistungen von handelsüblicher Qualität und für jeden vom Verkäufer in Aussicht gestellten oder dem Verkäufer bei der Bestellung zur Kenntnis gegebenen Zweck geeignet sind, exakt alle Spezifikationen, Mengen und im Handel oder im Geschäft des Verkäufers erforderlichen Standards erfüllen und frei von allen Material- oder Fabrikationsfehlern sind. Der Verkäufer sichert zu, dass alle diese Waren oder Dienstleistungen den auf den Behältern, Etiketten oder Werbematerialien für diese Waren oder Dienstleistungen getätigten Aussagen entsprechen und dass alle Waren gemäss allen anwendbaren Rechtsvorschriften und Regelungen adäquat, zuverlässig und sicher transportiert, verstaut, verpackt, gekennzeichnet und etikettiert werden und dass alle hierunter gelieferten Waren und Dienstleistungen für den Zweck, für den derartige Waren und Dienstleistungen normalerweise benutzt werden, sicher und geeignet sind. Der Verkäufer sichert zu, dass er bei der Erfüllung seiner Pflichten unter der Bestellung alle einschlägigen anwendbaren Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Regelungen, insbesondere diejenigen, die sich auf Umwelt, Gesundheit und Sicherheit beziehen, einhält und dass alle gelieferten Waren diesen Rechtsvorschriften, Bestimmungen und Regelungen entsprechen. Wenn der Verkäufer zum Zeitpunkt der Bestellung den bestimmten Zweck, für den die Waren verwendet werden sollen, kennt oder Gründe hat, ihn zu kennen, müssen die Waren und die damit verbundenen Dienstleistungen für diesen Zweck geeignet sein. Der Verkäufer sichert zu, dass solche Waren und Dienstleistungen in jeder Hinsicht jeglichen Mustern, Modellen, Zusagen, Beschreibungen, Inspektionen oder Tests entsprechen, die gestützt auf die Bedingungen geliefert wurden oder stattgefunden haben. Der Verkäufer gibt diese Zusicherungen dem Käufer, seinen Rechtsnachfolgern, Anspruchsberechtigten und Kunden sowie den Nutzern der in der Bestellung bezeichneten Waren des Verkäufers. Es gelten die Rechtsbehelfe des Käufers gemäss Ziffer 8 dieser Bedingungen. Ausser wenn ausdrücklich anders vereinbart worden ist, gilt die Gewährleistung für Mängel für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Lieferung der Waren, wobei Artikel 210 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts vorbehalten wird (absichtliche Täuschung). Bezüglich ersetzter oder reparierter Waren oder Warenteile beginnt der besagte Zeitraum bei Lieferung der ersetzten oder reparierten Teile erneut. 4. LIEFERDATUM UND -MENGE. DER LIEFERZEITPUNKT VON VOLLSTÄNDIGEN LIEFERUNGEN UND TEILLIEFERUNGEN IST WESENTLICH. WENN EINE LIEFERUNG BZW. ERBRINGUNG KONFORMER WAREN ODER DIENSTLEISTUNGEN NICHT BIS ZUM LIEFERTERMIN ERFOLGT, IST DER VERKÄUFER NICHT BERECHTIGT, ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT EINE KONFORME ANLIEFERUNG ODER ERBRINGUNG VORZUNEHMEN. Die Lieferung der Waren hat, wenn nicht anders vereinbart, „Delivery Duty Paid“ (DDP) (geliefert Zoll bezahlt), an den Ort angegeben im Abschnitt „Ship To“ (geliefert nach) der Bestellung (Purchase Order), gemäss den Incoterms® 2010 zu erfolgen. Wenn die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung nicht bis zum zugesagten Zeitpunkt erfolgt ist, behält sich der Käufer das Recht vor, den Vertrag ohne Haftungsfolgen und zusätzlich zu seinen anderen Rechten und Rechtsbehelfen durch Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung beim Verkäufer in Bezug auf noch nicht versandte Waren oder noch nicht erbrachte Dienstleistungen zu kündigen und anderweitig Ersatz zu erwerben und dem Verkäufer erlittene Verluste in Rechnung zu stellen. Der Verkäufer hat dem Käufer unverzüglich jede erwartete Verzögerung bezüglich des Liefertermins schriftlich mitzuteilen und der Käufer behält sich das Recht vor, vom Verkäufer zwecks Aufrechterhaltung des Liefertermins zu verlangen, die Lieferung entweder durch Fertigung oder Installation auf einer vorgezogenen schnelleren Basis zu erbringen oder durch Versand mittels schnellerer alternativer Transportmittel zu beschleunigen. Zusätzliche Kosten, die durch eine solche raschere Lieferung entstehen, sind vom Verkäufer zu tragen. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für alle direkten oder indirekten sowie unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die sich aus der Lieferverzögerung ergeben. Vorbehaltlose Annahme der verzögerten Lieferung durch den Käufer stellt in keiner Weise einen Verzicht auf Ersatzansprüche dar. Die Lieferung gilt nicht als vollständig, bis die Waren vom Käufer tatsächlich angenommen und akzeptiert wurden. Teil-, Voraus- und Überschusslieferungen können nach Wahl des Käufers abgelehnt und auf Kosten des Verkäufers an den Verkäufer retourniert werden. Zahlungsleistung gilt nicht als Genehmigung der Lieferung durch den Käufer. 5. SCHADENERSATZ. Für sich selbst und für seine Rechtsnachfolger verpflichtet sich der Verkäufer hiermit, den Käufer und dessen Angestellte, Direktoren, Gesellschafter, Aktionäre, Mitarbeiter und Rechtsnachfolger vollständig in Bezug auf alle Verluste, Verbindlichkeiten, Behauptungen (einschliesslich jeder Behauptung, dass die Waren Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte oder irgendwelche anderen Rechte einer anderen Person verletzen), Forderungen, Klagen, Schäden, Kosten, einschliesslich angemessener Prozess- und Anwaltskosten, und Aufwendungen jeglicher Art, ganz gleich ob durch Versicherung gedeckt oder nicht, zu entschädigen, zu verteidigen und freizustellen, die, ganz oder teilweise, entstehen aus, folgen aus oder verursacht werden durch Produktmangel, Verstoss gegen anwendbares Recht, Handlung, Unterlassung, Nachlässigkeit oder Verschulden des Verkäufers oder der Vertreter oder Mitarbeiter des Verkäufers im Zusammenhang mit der Leistungserfüllung des Verkäufers entsprechend der Bestellung, inklusive aber nicht beschränkt auf Verlust an Menschenleben, Körperverletzung, Personenschaden, Sachschaden, Umweltverschmutzung oder nachteilige Umweltauswirkungen, oder Verbindlichkeiten für Bussgelder, Gebühren oder Geldstrafen wegen Verletzung von Statuten, Verordnungen, Gesetzen, Vorschriften, Regelungen oder Standards, die auf die vom Verkäufer, von dessen Vertretern und Mitarbeitern erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren anwendbar sind. Diese Verpflichtung, den Käufer zu entschädigen, zu verteidigen und freizustellen, bleibt auch nach Ende des Vertrags bestehen. Der Käufer hat den Verkäufer sofort über Forderungen Dritter zu informieren, verzögerte Mitteilung hat jedoch keinen Verlust an Rechten zur Folge. Der Käufer ist berechtigt, auch nach Ablauf von Fristen Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen, insbesondere auch gestützt auf relevante Produkthaftungsbestimmungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, einen Haftpflichtversicherungsschutz mit einer ausreichenden Versicherungssumme zu unterhalten. 6. VERPACKUNG UND VERSAND. Alle Waren müssen für den Versand geeignet verpackt und so vorbereitet werden, dass auf die wohlbehaltene Ankunft und den Schutz der Personen, die damit in Kontakt kommen können, hingewirkt wird, die niedrigsten praktikablen Transporttarife gewährleistet und die Regeln und Vorschriften des gewählten Spediteurs eingehalten werden. Der Käufer übernimmt keine Kosten für Verpackung, Holzverschläge oder Fracht, wenn nicht der entsprechende Betrag in der Bestellung schriftlich spezifisch dargelegt und von einem befugten Vertreter des Käufers vereinbart worden ist. Der Transport aller an einem Tag zu expedierenden Sendungen muss auf einer Route konsolidiert erfolgen. Jeder Container muss unter Vermerk der Auftragsnummer fortlaufend und lesbar nummeriert und die Container- und Auftragsnummern müssen auf dem Ladeschein angegeben werden. Packlisten, auf denen die Auftragsnummer vermerkt ist, müssen mit jedem Paket und, wenn anwendbar, mit jeder Waggonsendung mitgeliefert werden. 7. ZEICHNUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN. Alle Zeichnungen, Spezifikationen und anderen vom Käufer für den Gebrauch im Zusammenhang mit der Bestellung gelieferten Informationen sind vertrauliches Eigentum des Käufers und dürfen nicht reproduziert oder Dritten zugänglich gemacht oder offenbart oder für einen anderen Zweck als die Erfüllung der Bestellung benutzt werden. Die Mitarbeiter des Verkäufers und relevante Dritte müssen diesbezüglich ebenso verpflichtet werden. Solche Informationen und Dokumente sind nach der Erfüllung der Bestellung so bald wie sinnvollerweise möglich an den Käufer zurückzugeben. In Bezug auf solche Dokumente gibt es, unter welchen Umständen auch immer, kein Zurückbehaltungsrecht. 8. RECHTSBEHELFE DES KÄUFERS. Die Rechtsbehelfe des Käufers, die für eine Verletzung oder Nichterfüllung der Bestimmungen der Bestellung, einschliesslich Mangel oder Fehlen zugesicherter Spezifikationen, bestehen, gelten kumulativ und zusätzlich zu jeglichen weiteren vom Gesetz oder vom Billigkeitsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe. Der Käufer hat Anspruch auf Ersatz aller direkten, indirekten, unmittelbaren, mittelbaren Schäden und Folgeschäden, die aus einem durch den Verkäufer begangenen Verstoss resultieren, einschliesslich, ohne darauf beschränkt zu sein, aller angefallenen vernünftigen Aufwendungen, Empfang, Transport sowie Aufbewahrung und Bewachung rechtmässig abgelehnter Produkte, angefallener wirtschaftlich vernünftiger Kosten, Aufwendungen oder Provisionen und jeglicher anderen vernünftigen Ausgaben, die mit einem Verzug oder einem Vertragsbruch des Verkäufers verbunden sind. Der Käufer kann nach eigener Wahl: (a) Es ablehnen, die Lieferung der Waren zu akzeptieren; (b) Es ablehnen, ein nachfolgendes Angebot konformer Ersatzwaren zu akzeptieren; (c) Nichtkonforme oder verspätet gelieferte Waren auf Kosten des Verkäufers an den Verkäufer retournieren und, nach Wahl des Käufers, entweder alle dafür getätigten Zahlungen und damit verbundenen Aufwendungen erstattet bekommen oder, auf Kosten des Verkäufers, Ersatz dafür erhalten; (d) Alle Vorschusszahlungen für ungelieferte Waren vom Verkäufer erstattet bekommen; (e) Den Verkäufer mangelhafte Waren auf Kosten des Verkäufers reparieren oder ersetzen lassen; (f) Wenn der Verkäufer mit der Reparatur mangelhafter Waren in Verzug ist, oder bei Dringlichkeit den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst beheben oder von Dritten beheben lassen; (g) Wenn mangelhafte Waren vom Käufer oder Verkäufer repariert oder ersetzt werden, dem Verkäufer alle Kosten und Aufwendungen für die Reparatur oder Wiederherstellung nichtmangelhafter Arbeit oder Waren in Rechnung stellen, die infolge der Reparatur oder des Ersatzes mangelhafter Waren gestört sind; (h) Einen Nachlass auf den Kaufpreis fordern oder (i) von der Bestellung bzw. vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer behät sich das Recht vor, in allen Fällen Schadenersatz zu fordern. Der Käufer ist berechtigt, alle der oben aufgeführten Rechtsbehelfe oder einzelne dieser Rechtsbehelfe auszuüben, jedoch unter der Voraussetzung, dass es dem Käufer nicht gestattet ist, irgendeinen aufgrund dieser Bedingungen geforderten Teil einer Leistung mehr als einmal erstattet zu erhalten. KEINE DER DEM KÄUFER HIERUNTER VERFÜGBAREN RECHTSBEHELFE KÖNNEN EINGESCHRÄNKT WERDEN, AUSSER INSOWEIT UND IN DER ART, WIE VOM KÄUFER IN EINEM SEPARATEN ABKOMMEN, DAS EINE SOLCHE BEGRENZUNG SPEZIFISCH FESTLEGT UND VON EINEM ERMÄCHTIGTEN VERTETER DES KÄUFERS UNTERZEICHNET IST, FESTGELGT WIRD. 9. VERZICHT. Weder kann eine Handlung, eine Unterlassung oder ein Verzug durch den Käufer einen Verzicht auf irgendein Recht begründen oder als solcher gelten noch bedeutet ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht durch den Käufer auf irgendein Recht bei einem Vorfall, dass das gleiche oder ein anderes Recht bei einem anderen Vorfall so behandelt werden kann, als wenn darauf verzichtet worden wäre. 10. ANZUWENDENDES RECHT. Der Vertrag unterliegt schweizerischem Recht ohne Rücksicht auf dessen kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Die Parteien vereinbaren, sich der ausschliesslichen Zuständigkeit der ordentlichen zuständigen Gerichte am Ort des eingetragenen Sitzes des Käufers, unbeschadet des Weiterzugs an das Bundesgericht, zu unterwerfen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen behält sich der Käufer das Recht vor, seine Rechte vor dem Gericht des Wohn- oder Firmensitzes des Verkäufers, je nachdem was zutrifft, oder vor jegliche anderen zuständigen Gericht geltend zu machen. 11. ÄNDERUNGEN. Der Käufer hat das Recht, jederzeit Änderungen an den Zeichnungen, Konstruktionen, Spezifikationen, Materialien, Verpackungen, Lieferterminen, Lieferorten und Transportmethoden vorzunehmen. Wenn solche Änderungen eine Erhöhung oder Reduzierung der Kosten oder der für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Zeit bewirken, wird eine gerechte Anpassung vorgenommen und der Vertrag wird dementsprechend schriftlich geändert. Der Verkäufer ist damit einverstanden, solche Änderungen zu akzeptieren. 12. KÜNDIGUNG. Der Käufer kann die Bestellung oder einen Teil davon durch schriftliche Mitteilung an den Verkäufer kündigen, wenn eines der folgenden Ereignisse („Schlechterfüllungsvorfälle”) eintritt: (a) Dem Verkäufer gelingt es nicht, eine seiner Verpflichtungen unter den Bedingungen, einschliesslich, nicht jedoch darauf beschränkt, Pünktlichkeit der Lieferung, Konformität der gelieferten Waren mit einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zusicherung gemäss diesen Bedingungen, zu erfüllen; (b) Der Verkäufer schliesst einen Vergleich mit seinen Gläubigern oder gerät (als Einzelperson oder Unternehmen) in Konkurs oder wird (als Unternehmen) unter Zwangsverwaltung gestellt oder geht in Liquidation; oder ein Hypothekengläubiger wird am Pfandgegenstand berechtigt; (c) bezüglich des Eigentums oder Vermögens des Verkäufers wird ein Konkursverwalter ernannt; (d) der Verkäufer nimmt eine Abtretung zugunsten von Gläubigern vor; (e) der Verkäufer erklärt schriftlich seine Unfähigkeit, generell seine Schulden bei Fälligkeit zu zahlen, oder der Verkäufer unterlässt es, generell seine Schulden bei deren Fälligkeit zu bezahlen, oder (f) der Verkäufer oder seine Aktionäre oder sein Verwaltungsrat oder ein sonstiges Gremium des Verkäufers führen eine Kapitalmassnahme zur Unterstützung eines der vorgenannten Punkte durch; oder (g) der Käufer hat die begründete Meinung, dass die Fähigkeit des Verkäufers, diese Bestellung zu erfüllen, gefährdet oder beeinträchtigt ist. Im Falle einer solchen Kündigung hat der Käufer die in diesen Bestimmungen dargelegten Rechte und Rechtsbehelfe und allein der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer dafür, dass gemäss der Bestellung konforme Waren gefertigt und an den Käufer geliefert werden. Wann immer der Käufer das Recht hat, vom Verkäufer eine angemessene Sicherstellung für die ordnungsgemässe Leistungserfüllung zu verlangen, liegt die Entscheidung über die Angemessenheit der vom Verkäufer geleisteten Sicherstellung allein im Ermessen des Käufers. 13. ABTRETUNG UND UNTERVERGABE. Abtretungen der Bestellung oder von Rechten daran oder einer darunter fälligen oder fällig werdenden Zahlung ohne schriftliche Zustimmung des Käufers sind ungültig. Die Bestellung darf vom Verkäufer ohne die schriftliche Zustimmung des Käufers weder ganz noch teilweise untervergeben werden. Im Falle der Untervergabe haftet der Verkäufer für alle von Unterlieferanten gelieferten Dienstleistungen und Waren. 14. INSPEKTION / PRÜFUNG. Der Käufer hat das Recht, gelieferte Waren vor der Annahme zu inspizieren, ungeachtet dessen, dass die Waren vor der Lieferung bereits vollständig oder teilweise bezahlt wurden, dass die Waren am Geschäftssitz des Verkäufers inspiziert wurden oder dass der Zustand der Waren dem Käufer auf andere Weise bescheinigt wurde. Solche Inspektionen können Messungen, Tests oder Untersuchungen umfassen, welche die Möglichkeit der Rückgabe der Waren an den Verkäufer im Wesentlichen in dem Zustand, in dem sie an den Käufer geliefert wurden, lassen. Der Käufer kann die Annahme jeder Ware ablehnen oder widerrufen, die nicht strikt den Verpflichtungen des Verkäufers unter diesen Bedingungen entspricht, und in einem solchen Fall ist der Käufer berechtigt, alle oder nur einzelne der in Ziffer 8 dargelegten Rechtsbehelfe auszuüben. Inspektion, Entdeckung von Nichtkonformitäten, Unterlassung der Durchführung einer Inspektion oder Nichtentdeckung einer Nichtkonformität durch den Käufer begründet keinen Verzicht auf irgendwelche Rechte oder Rechtsbehelfe des Käufers. Unbeschadet vorstehender Bestimmungen ist der Käufer nicht verpflichtet, die Waren oder Teile davon unmittelbar bei Lieferung zu inspizieren. Mängel werden gegebenenfalls nach Entdeckung mitgeteilt und der Käufer ist von der Pflicht befreit, dem Verkäufer Mängel gemäss Artikel 201 des Schweizerischen Obligationenrechts mitzuteilen. Der Verkäufer verzichtet hiermit auf den Einwand der zu späten Rüge. Die Mängelrüge kann zu jeder Zeit während der Garantielaufzeit erfolgen. Abgelehnte oder gegenüber der Anforderung hierunter in Übermengen gelieferte Waren können an den Verkäufer auf dessen Kosten, einschliesslich Porto, Fracht, Inspektion und Verpackung, retourniert werden. Vom Verkäufer kann auch verlangt werden, abgelehnte Waren oder Dienstleistungen durch für den Käufer akzeptable Waren oder Dienstleistungen zu ersetzen. 15. RECHNUNGEN UND ZAHLUNG. Sofern in der Bestellung nicht anders geregelt, werden vor der Lieferung weder Rechnungen ausgestellt noch Zahlungen geleistet. Für jede Versendung unter der Bestellung müssen Einzelrechnungen ausgestellt werden. Die Fakturierung unter der Bestellung hat separat von allen anderen Aufträgen zu erfolgen und ist mit der vollständigen Auftragsnummer zu versehen. 16. STEUERN. Die Preise für die gemäss diesen Bestimmungen verkauften Waren enthalten alle Steuern, die bezüglich oder aufgrund eines solchen Verkaufs erhoben werden, sofern dem Käufer nicht klar anders angegeben. Der Verkäufer hat alle vom Käufer gelieferten Steuerbefreiungsbescheinigungen zu akzeptieren. 17. EIGENTUMS- UND GEFAHRENÜBERGANG. Der Eigentums- und Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt für die unter der Bestellung zu liefernden Produkte zu dem Lieferzeitpunkt und am Lieferort, die im Vertrag spezifiziert sind. Wenn die Bestellung durch den Verkäufer an Material des Käufers im Werk des Verkäufers zu erbringende Arbeit umfasst, liegt die Gefahrtragung für das Material oder jegliche Teile davon in der Verantwortung des Verkäufers. Nachdem die Arbeit des Verkäufers abgeschlossen und an den Käufer oder Beauftragten des Käufers geliefert worden ist, liegt die Gefahrtragung für das Material oder jegliche Teile davon in der Verantwortung des Käufers. Der Verkäufer unterhält für das im Eigentum des Käufers befindliche Material, während es sich im Besitz des Verkäufers befindet, einen Versicherungsschutz gegen Feuer, Diebstahl und andere Verluste. 18. HÖHERE GEWALT. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer nicht oder gilt nicht als mit der Vertragserfüllung in Verzug aufgrund von Ursachen, die nicht der Kontrolle des Käufers unterliegen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, Feuer, Überschwemmung, Naturgewalt, Handlungen oder Regelungen staatlicher oder übernationaler Behörden, Terrorismus, Krieg, Aufruhr, Aussperrungen oder Arbeitskämpfe. 19. SALVATORISCHE KLAUSEL. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unter den Gesetzen einer Rechtsordnung rechtswidrig, unwirksam, ungültig oder uneinklagbar sein, wird die Rechtmässigkeit, Gültigkeit und Einklagbarkeit des restlichen Vertrags in dieser Rechtsordnung und die Rechtmässigkeit, Gültigkeit und Einklagbarkeit des gesamten Vertrags in jeglicher anderen Rechtsordnung nicht beeinträchtigt. 20. ÄNDERUNGEN. Änderungen der Bestellung oder des Vertrags sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von einem ermächtigten Vertreter des Käufers akzeptiert worden sind. 21. GESAMTE ABSPRACHE. Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar und ersetzt und löscht alle früheren schriftlichen oder mündlichen Entwürfe, Abkommen, Verpflichtungen, Erklärungen, Zusicherungen und Vereinbarungen jeglicher Art bezüglich des Vertrags oder seines Gegenstands. Kein früherer Geschäftsverkehr zwischen den Parteien und keine Handelsgebräuche sind massgeblich, um irgendeine hierin festgelegte Bestimmung zu ergänzen oder zu erläutern. Einwilligung oder Duldung des Käufers im Zuge einer hierunter vom Verkäufer erbrachten Leistung ist nicht massgeblich für die Auslegung des Vertrags. 22. RECHTE DES KÄUFERS. Diese Bedingungen gelten in Ergänzung und unbeschadet der gesetzlichen Rechte des Käufers. 23. Conflict Minerals – Der Verkäufer versichert, dass die Materialien, die vom Verkäufer im Rahmen dieser Bestellung an den Käufer geliefert werden, keine Substanzen aus der Demokratischen Republik Kongo oder einem angrenzenden Land enthalten, die die Offenlegung nach Maßgabe der Konfliktmineralien Bestimmungen des „Dodd-Frank Wall Street Reform and Cosumer Protection Act“ bzw. den damit verbundenen Vorschriften, erfordern würde. Der Verkäufer versichert weiter, dass er die erforderlichen Verfahren etabliert hat, sie anwendet und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, in Übereinstimmung mit den Konfliktmineralien Bestimmungen des „Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ bzw. den damit verbundenen Vorschriften, um eine Zertifizierung entsprechend dem vorherigem Satz sicherzustellen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Inhalt dieser Regelung an seine Lieferanten weiterzugeben, die im Rahmen dieser Bestellungen Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen. Der Käufer behält sich das Recht vor, die Weitergabe dieser Bestimmung an diese Unterlieferanten, zu überprüfen.
© Copyright 2024 ExpyDoc