Newsletter „Umsatzsteuer-Info“ November 2015 In dieser Ausgabe: Aus der Finanzverwaltung Betriebsveranstaltungen: Vereinheitlichung wird gefordert 1 1 Aus der Rechtsprechung Vermietung von Abstellplätzen und Umsatzsteuer Ist-Versteuerung: Konkludenter Antrag möglich 1 1 3 Abkürzungsverzeichnis Veranstaltungshinweise Broschürenhinweis 4 5 5 Aus der Finanzverwaltung Betriebsveranstaltungen: Vereinheitlichung wird gefordert Für Betriebsfeiern regt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Vereinheitlichung der Regeln an. Konkret geht es um Steuerregeln für die Abrechnung von Betriebsfesten im Lohn- und im Umsatz1 steuerrecht. Hintergrund ist das BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 . Danach müssen Unternehmer bei der Lohnabrechnung und der umsatzsteuerlichen Würdigung der Betriebsveranstaltung even2 tuell unterschiedlich verfahren. Der BdSt sagt: Das sollte vermieden werden! Nach der lohnsteuerlichen Neuregelung bleiben Zuwendungen des Arbeitsgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu einem Freibetrag von 110 Euro steuer- und sozialabgabenfrei. Überschreiten die Aufwendungen 110 Euro, unterliegt nur derjenige Teil der Lohnbesteuerung, der den Freibetrag übersteigt. Diese Änderung gilt jedoch nicht für die Umsatzsteuer, so das BMF. Das heißt: Wird der Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, entfällt der Vorsteuerabzug komplett. Der Bund der Steuerzahler fordert Folgendes: Das Umsatzsteuerrecht sollte an das Lohnsteuerrecht angepasst werden, weil die unterschiedlichen Rechenwege den Arbeitgebern unnötigen Aufwand bereiten. Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 19.11.2015 Aus der Rechtsprechung Vermietung von Abstellplätzen und Umsatzsteuer Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat aktuell entschieden, dass die Vermietung von 3 Stellplätzen an Kraftfahrzeughändler umsatzsteuerpflichtig sein kann. 1 2 3 BStBl I 2015, 832 Siehe Umsatzsteuer-Info 10/2015 Niedersächsisches FG v. 15.10.2015, 5 K 220/12, juris, Revision zugelassen. USt-Info 1 Fraglich war, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliegen. Hiernach ist unter anderem die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks. Der ganz überwiegende Teil des Grundstücks besteht aus teilweise asphaltierten Flächen, die in Einheiten aufgeteilt und zum Teil durch Hecken und Zäune abgetrennt sind. Die Klägerin vermietet diese Einheiten an diverse Mieter, die auf diesen Grundstücken den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen betreiben. Sie stellen auf den Grundstücken Fahrzeuge aus, die regelmäßig nicht zum Straßenverkehr zugelassen sind und von Interessenten auf den angemieteten Grundstücken besichtigt und ggf. gekauft werden können. Einige der Mieter/Kraftfahrzeughändler haben auf dem Grundstück Unterstände, Wohnwagen oder Container aufgestellt, die sie für ihre Verkaufstätigkeit nutzen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (umsatzsteuerpflichtige Vermietung) nicht vorliegen. Insbesondere fehle es an der Voraussetzung, dass eine Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen erfolgt sei. Es handele sich vielmehr um eine Vermietung zum Zwecke des Betriebs von jeweils einem Autohandel. Diese Auffassung übernahm das Niedersächsische FG nicht. Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass von ihr nur die Nutzung zu Parkzwecken erfasst werde. Wie im Streitfall kann die „Nutzung der Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen“ auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen. Dies entspreche dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liege. Die Gewerbetreibenden und Mieter der Grundstücke, die mit dem Verkauf der Fahrzeuge umsatzsteuerliche Erlöse erzielten, könnten grundsätzlich aus den Mietaufwendungen entsprechende Vorsteuerbeträge geltend machen. Es könne dahingestellt bleiben, ob auf den vermieteten Parzellen Container etc. abgestellt waren oder nicht. Denn wären auf diesen Flächen auch Container etc. im Streitzeitraum beziehungsweise vorher abgestellt worden, in denen sich die „Verkaufsbüros“ der Pkw-Händler befunden hätten, wären diese als „Zubehör“ zu den vermieteten Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zu behandeln. Wie der Begriff der Vermietung von Grundstücken, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, auch als „Zubehör“ die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen mitumfassen kann, so kann auch umgekehrt die Vermietung von Grundstücksteilen zu anderen Zwecken als zur Vermietung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen (hier die „Verkaufsbüros“) als „Zubehör“ zur steuerpflichtigen Vermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gehören. Praxishinweis Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. USt-Info 2 Ist-Versteuerung: Konkludenter Antrag möglich 4 Der BFH hat sich aktuell zur Anwendung der Ist-Besteuerung geäußert. Danach kann ein Antrag auf 5 Ist-Besteuerung auch konkludent gestellt werden. Der Steuererklärung muss aber deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme/Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ergeben. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. Der Urteilsfall Streitig war, ob dem Rechtsvorgänger des Klägers die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch das Finanzamt gestattet worden war. Der Kläger ist ein Verein, der im Jahr 2010 durch Verschmelzung u.a. des X e.V. (X) hervorgegangen ist. Im Jahre 2003 ermittelte X seinen Gewinn wie auch in den Folgejahren durch Überschuss der 6 Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben und erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Die Umsatzsteuer wurde entsprechend den eingereichten Umsatzsteuererklärungen festgesetzt. Im Anschluss an eine im Jahr 2011 für die Jahre 2006 bis 2010 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass dem X die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet gewesen sei und erließ für die Streitjahre (2006 bis 2008) geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wurde. 7 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt. Hiergegen wandte sich die Revision des FA. Entscheidung des BFH Die Revision des FA war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Umsätze des Rechtsvorgängers des Klägers (des X) nach vereinnahmten Entgelten vorlagen, wurde revisionsrechtlich nicht beanstandet. Die Steuer für die vom Rechtsvorgänger des Klägers erbrachten Leistungen ist mit dem Ablauf des 8 Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, entstanden. Grundsätzlich entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (sogenannte Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungs9 zeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. 4 BFH-Urteil v. 18.08.2015, V R 47/14, DB 2015, 2615 § 20 UStG § 4 Absatz 3 EStG 7 Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.04.2014, 16 K 128/12 8 § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b UStG 9 § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 5 6 USt-Info 3 Gemäß § 20 UStG kann das FA unter bestimmten Umständen auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten be10 rechnet. Mit der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) hat der Gesetzgeber die ihm nach Unionsrecht eingeräumte Ermächtigung ausgeübt, für die Entstehung des 11 Steueranspruchs auf die Vereinnahmung des Preises abzustellen. Die Steuer entsteht in diesem Fall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Nach § 20 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten ein Antrag notwendig, auf Grund dessen das FA nach pflichtgemäßem 12 Ermessen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt gestattet haben muss. Praxishinweis Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann aber eine Steuererklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, nur dann als konkludenter Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Die Würdigung des FG, das diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist revisionsrechtlich bindend. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass das FA die Verknüpfung zwischen den Umsatzsteuererklärungen und der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG durchaus erkannt hat, denn es findet sich zum Beispiel in der Umsatzsteuerverprobung für das Streitjahr 2006 ein Hinweis des Bearbeiters auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe-Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz 10 11 12 § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b UStG BFH-Urteil v. 24.10.2013, V R 31/12, BStBl II 2015, 674 unter II.2.c § 118 Absatz 1 AO USt-Info 4 EStR EuGH FA FG FinMin FR GStB GmbHG HGB HFR JStG LSt LStR MwStSystRL OFD SGB UR UStAE UStDV UStG USt-IdNr. UStR Vfg Einkommensteuer-Richtlinien Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzamt Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) GmbH-Gesetz Handelsgesetzbuch Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Jahressteuergesetz Lohnsteuer Lohnsteuer-Richtlinien Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuer-Anwendungserlass Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranstaltungshinweise Aktuelles zur Umsatzsteuer 2016 Donnerstag, 26. November 2015, 09:00 - 13:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 80 Euro Aktuelles zur Lohnsteuer Montag, 30. November 2015, 09:00 - 16:00 Uhr, IHK Köln, Börsen-Saal, Preis: 120 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok-Nr. 90782 (26.11.2015), Dok.-Nr. 95480 (30.11.2015) Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre „Realsteuer-Hebesätze 1985 - 2015“ wurde aktualisiert Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2015 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. USt-Info 5 Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Dr. Tobias Rolfes Tel. +49 221 1640-305 Fax +49 221 1640-349 E-Mail: [email protected] Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-307 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: [email protected] Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Beate Konik Tel. +49 221 1640-304 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: [email protected] ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-302 Fax +49 221 1640-369 E-Mail: [email protected] Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de USt-Info 6
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