Merkblatt Altenpflege - Bezirksregierung Düsseldorf

Merkblatt
zur Berufsanerkennung
im Bereich Altenpflege
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Da die Berufe im Bereich Altenpflege reglementiert sind, d. h. die Führung der Berufsbezeichnungen "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden sind, bedarf es dazu einer entsprechenden Erlaubnis.
Die vorgenannte Erlaubnis wird auf Antrag nach einer erfolgreichen Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung erteilt. In Nordrhein-Westfalen wird sie von der jeweiligen Bezirksregierung mit einer eigenen Urkunde ausgesprochen und berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Altenpflegerin“ oder „staatlich anerkannter Altenpfleger“.
Weitere Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung sind die persönliche Zuverlässigkeit,
die gesundheitliche Eignung sowie die für die Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der
deutschen Sprache.
Für Personen, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und beabsichtigen,
in Nordrhein-Westfalen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, gilt das Gesetz zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
in Nordrhein-Westfalen (BQFG NRW).
Für die Erteilung der oben genannten Erlaubnis ist die Bezirksregierung zuständig,

in deren Regierungsbezirk der/die Antragsteller/in mit Wohnsitz gemeldet ist oder

bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen in deren Bezirk die zukünftige Arbeitsstätte liegt.
Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet. Im Bezirk Düsseldorf sind die Anträge an das Dezernat 24, Fachbereich Sozialwesen zu richten.
Im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens im Bereich Altenpflege erfolgt die Feststellung
der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen.
Gleichwertigkeitsprüfung
Die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen setzt immer voraus,
dass die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber
der im Inland geregelten Ausbildung aufweist.
Die Unterschiede sind wesentlich, wenn

die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein
Jahr unter der im Altenpflegegesetz geregelten Ausbildungsdauer von drei Jahren liegt,
Stand 08/2015

ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz und der AltenpflegeAusbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben sind, oder

der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Personen nicht Bestandteil
des dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers entsprechenden Berufs sind,
und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach dem Altenpflegegesetz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gefordert
wird und sich auf Lernfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die
von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt.
Bei der Feststellung der wesentlichen Unterschiede können sonstige Befähigungsnachweise
oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Geeignet ist insbesondere ein qualifizierter Nachweis, der eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung sowie eine
Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beinhaltet (z. B. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis). Der
Nachweis muss in beglaubigter Kopie sowie (bei Berufstätigkeit im Ausland) in beglaubigter
Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt werden.
Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Bildungsabschlusses kann es
erforderlich sein, eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in
Bonn oder eines Fachseminars für Altenpflege einzuholen.
Sollte eine positive Entscheidung über die Gleichwertigkeit anhand der im Antragsverfahren
vorgelegten Unterlagen nicht möglich sein, ist die Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme
erforderlich. Auf diese Weise können die festgestellten wesentlichen Unterschiede kompensiert
werden.
Ausgleichsmaßnahmen sind

ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang, der bewertet werden kann,

eine Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Antragsteller/-innen betrifft.
Bei der Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs werden die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers berücksichtigt. Die Prüfung erstreckt sich auf
den Inhalt der staatlichen Prüfung. Die Bezirksregierung kann im Einzelfall eine Eignungsprüfung vorsehen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt.
Die Absolvierung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt an einem Fachseminar für Altenpflege ggf.
in Kooperation mit einem Ausbildungsbetrieb.
Stand 08/2015
Hinweise zu vorzulegenden Unterlagen:
Alle im Antrag gemachten Angaben sind durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Alle erforderlichen Unterlagen müssen im Original oder als beglaubigte Kopien (siehe Punkt
Anlagen des Antragsformulars) eingereicht werden. Beglaubigungen sind von einer öffentlichen
Stelle in Deutschland (Stadt-/Kreisverwaltungen, Notare, Gerichte, kirchliche Stellen, Krankenkassen) vorzunehmen.
Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in oder Übersetzer/-in anzufertigen. Die Liste der entsprechenden Anschriften in Deutschland kann über die folgende Datenbank ermittelt werden: http://www.gerichts-uebersetzer.de/.
Übersetzungen, die von unbeglaubigten Kopien angefertigt wurden, werden nicht akzeptiert.
Eine sachgerechte Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsausbildung ist nur bei Vorlage folgender Unterlagen möglich:
1. vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck
2. tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung,
Fort- und Weiterbildungen und bisherige berufliche Tätigkeiten
3. gültiger Identitätsnachweis (Ausweis/Pass)
4. ggf. standesamtliches Dokument über die Namensführung z. B. Heiratsurkunde (nur erforderlich bei einer Änderung des Familiennamens nach Beendigung der Berufsausbildung)
5. aktuelle Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes im Original
6. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über eine abgeschlossene
Ausbildung sowie Nachweise (z. B. Anlagen zum Diplom), die Folgendes bescheinigen:

Beginn und Ende der Ausbildung

Art und Umfang der theoretischen Ausbildungsinhalte
Angabe der Stunden pro Fach innerhalb der gesamten Ausbildungsdauer. Sofern
bei dem Nachweis die wöchentlichen Stunden pro Fach angegeben sind, ist es
unbedingt erforderlich, dass auch die Anzahl der Unterrichtswochen pro Schuljahr bzw. Semester aufgeführt ist.

Art und Umfang der praktischen Ausbildung (Praktika)
Es muss aufgeführt sein, mit welcher Stundenzahl die praktische Ausbildung
stattfand.
7. Nachweise über die Berufstätigkeit im Bereich Altenpflege, Altenpflegehilfe bzw. Familienpflege (qualifizierte Arbeitszeugnisse) und Zusatzqualifikationen
Stand 08/2015
8. ggf. frühere Entscheidungen zu einer Berufsanerkennung aus anderen Bundesländern,
EU-Mitgliedsstaaten oder bei einer anderen Verwaltungsstelle in Nordrhein-Westfalen
Falls ausnahmsweise weitere Unterlagen erforderlich sein sollten, wird dies im Einzelfall mitgeteilt.
Die persönliche Zuverlässigkeit ist für Personen, die Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mit
einem polizeilichen Führungszeugnis Belegart - O - nachzuweisen.
Die gesundheitliche Eignung für den Beruf des/der Altenpflegers/in ist zu gegebener Zeit erst
nach positiver Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen mit einer
Bescheinigung des Hausarztes nachzuweisen.
Kontaktdaten:
Postanschrift:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 24
-SozialwesenPostfach 300865
40408 Düsseldorf
Ansprechpartner:
Frau Wagner
Tel.: 0211-475-4275
Telefax 0211-475-3910
E-Mail: [email protected]
persönliche Vorsprache nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
Stand 08/2015