Allgemeine Laborregeln - Ruhr

Allgemeine Laborregeln
Inhaltsübersicht
1.8
1. Allgemeine Hinweise
2. Umgang mit Gefahrstoffen
1.9
3. Umgang mit Druckgasen
4. Abfallentsorgung
5. Allgemeine Techniken im Laborbetrieb
6. Verhalten bei Unfällen
1.10
1.11
7. Verhalten bei Bränden
8. Laborcheck
1.12
1.
Allgemeine Hinweise
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
Der Aufenthalt und das Arbeiten in Laboratorien
ist nur Befugten gestattet.
Betriebsfremde Personen dürfen sich nur mit
Erlaubnis des für das Labor Verantwortlichen
im Labor aufhalten.
Im gesamten Laborbereich und unmittelbar an
Laboratorien angrenzenden Fluren besteht
Trink-, Ess-, Schmink-, und Rauchverbot. Zum
Essen und Trinken stehen di dafür vorgesehenen
Räume zur Verfügung
Vor Beginn neuer Arbeiten sind unter
Verantwortung des Vorgesetzten die Gefährdungen in Form einer Gefährdungs-beurteilung
zu ermitteln und die Schutzmaßnahmen
festzulegen.
Personen, die mit der Durchführung von
Versuchen betraut sind, dürfen bei laufendem
Versuch den Arbeitsplatz nur verlassen, wenn
eine dauernde Überwachung der Versuche nicht
erforderlich ist oder eine qualifizierte Person die
Überwachung fortsetzt.
Überwachungsanlagen für unbewacht laufende
Versuche müssen vor Inbetriebnahme auf ihre
Funktionstätigkeit geprüft werden.
Bei Ausfall und Störung der Belüftungsanlage
sind Arbeiten mit Gefahrstoffen unverzüglich
einzustellen und Laboratorien, in denen Gefahrstoffe bereitgehalten werden, zu verlassen. Ein
Ausfall oder eine Störung in der Lüftung wird
durch eine Lautsprecherdurchsage bekannt
gegeben
1.13
1.14
Bei Arbeiten in Laboratorien mit Gefahrstoffen
muss stets eine weitere, fachlich qualifizierte
Person anwesend sein. Dies ist vom
Vorgesetzten zu organisieren.
Notausgänge, Fluchtwege, Durchgänge, Treppen sowie Zugänge zu Feuerlöschern, Notbrausen und Erste-Hilfe-Einrichtungen dürfen
nicht zugestellt werden.
Offensichtliche sicherheitstechnische Mängel
sind, wenn möglich, zu beheben oder dem
Vorgesetzten zur Mängelbeseitigung zu melden.
Die Laborangehörigen haben im Labor die zu
Verfügung gestellte Schutzausrüstung zu tragen.
(z.B. Laborkittel, Handschuhe, Schutzbrille)
Laborkittel und Straßenkleidung müssen
getrennt aufbewahrt werden. Die Straßenkleidung darf nicht im Labor aufbewahrt
werden. Hierfür stehen abschließbare Schränke
im Raum zur Verfügung. Räume, wie Cafeteria,
Pausenräume, Bibliotheken, Büros, usw. dürfen
nicht mit Laborkittel und Schutzhandschuhen
betreten werden.
Schreibarbeiten, die nicht en Aufenthalt im
Labor erfordern, sind an den dafür vorgesehenen
Schreibarbeitsplätzen außerhalb des Labors
durchzuführen.
Der Arbeitsplatz muss ordentlich und sauber
gehalten werden.
2.
Umgang mit Gefahrstoffen
2.1
2.2
2.3
Der Umgang mit Gefahrstoffen darf erst nach
erfolgter Unterweisung durch den für das Labor
Verantwortlichen über Gefährdungen und
Sicherheitsmaßnahmen und Entsorgung der
Abfälle aufgenommen werden. Die Unterweisung muss mindestens jährlich wiederholt
werden und ist schriftlich festzuhalten.
Das Bereithalten von Chemikalien in Laboratorien ist auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken. Es dürfen höchstens die Mengen
für den Handgebrauch von max. 1 Liter Inhalt
bzw. für den Fortgang der Arbeiten tatsächlich
benötigten Mengen (maximaler Tagesbedarf)
bereitgehalten werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht über Kopfhöhe abgestellt
werden.
Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in folgenden
Mengen am Arbeitsplatz bereitgehalten werden:
(1) Mengen für den Handgebrauch in maximal 1
2.4
2.5
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2.7
2.8
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2.17
l-Gefäßen (2) Mengen für den Tagesbedarf. Darüber hinausgehende Mengen sind in den dafür
vorgesehenen Lagerräumen und Sicherheitsschränken zu lagern.
Sehr giftige/giftige Stoffe sind von einem
Sachkundigen unter Verschluss zu halten. Am
Arbeitsplatz dürfen nur die für den
unmittelbaren Fortgang der Arbeit benötigten
Mengen bereitgehalten werden
Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind die stoffbezogenen Betriebsanweisungen zu beachten.
Die Lagerung von Chemikalien darf nur in den
dafür vorgesehenen Lagerräumen bzw.
Schränken erfolgen.
Selbstentzündliche Stoffe sind getrennt von
explosionsgefährlichen, brandfördernden und
brennbaren Stoffen an sicherer Stelle
aufzubewahren.
In Abzügen, in denen Chemikalien gelagert
werden, darf nicht gearbeitet werden.
Auf den Fußböden dürfen keine Chemikalien
abgestellt werden.
Brennbare Flüssigkeiten, die gekühlt gelagert
werden müssen, dürfen nur in Kühlschränken,
deren Innenraum frei von Zündquellen ist,
gelagert werden. Diese sind entsprechend
gekennzeichnet.
Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in
Schränken und Regalen nur so hoch gelagert
werden, dass sie sicher entnommen werden
können.
Gefahrstoffe dürfen nur in dafür zur Verfügung
gestellten, geeigneten Behältnissen abgefüllt
werden. Es dürfen keine Behältnisse benutzt
werden, in denen üblicherweise Lebensmittel
aufbewahrt werden (z.B. Getränkeflaschen).
Die Behältnisse sind zu kennzeichnen mit Name
des Gefahrstoffes, Gefahrensymbol, R- und SSätzen und Hersteller bzw. Lieferant. Bei
Behältnissen für den Handgebrauch genügen
Name des Gefahrstoffes und Gefahrensymbol.
Beim Umfüllen in andere Behältnisse sind diese
entsprechend zu kennzeichnen.
Alle Arbeiten, bei denen Gefahrstoffe in die
Atemluft gelangen können, müssen im Abzug
ausgeführt werden.
Die Frontschieber des Abzuges sind geschlossen
zu halten. Sie dürfen nur, wenn es aus
Arbeitsgründen unumgänglich ist, hochgeschoben werden. Die Betriebsanweisung für
Abzüge ist zu beachten.
Es ist darauf zu achten, dass die Abzüge nicht
mit Geräten und Material überfüllt sind.
Der Transport von Chemikalien darf nur in
geeigneten zur Verfügung gestellten Tragebehältern oder Transportwagen erfolgen. Bei
Benutzung des Aufzuges dürfen andere
Personen nicht mitgenommen werden. Für
besonders gefährliche Stoffe sind ggf. die
zusätzlichen Transportvorschriften in den
Einzelbetriebsanweisungen zu beachten.
3.
Umgang mit Druckgasen
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Druckgasflaschen (gefüllte und leere) dürfen
nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und auf
Flaschentransportwagen
mit
umgelegter
Sicherheitskette transportiert werden. Der
Transport ist von zwei Personen vorzunehmen.
Soweit der Transport im Aufzug erfolgt, dürfen
andere Personen nicht mitgenommen werden.
Druckgasflaschen müssen mittels geeigneter
Vorrichtung (z.B. Ketten oder Flaschenhalter)
gegen Umfallen gesichert werden.
An Verbrauchsstellen dürfen nur die für den
Fortgang der Arbeiten notwendigen Druckgasflaschen vorhanden sein.
An Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und
nach dem Entleeren die Ventile zu schließen.
Druckgasflaschen
sind
mit
geeigneten
Druckminderventilen zu betreiben.
Druckgasflaschen mit sehr giftigen/giftigen,
ätzenden und krebserzeugenden Gasen müssen,
sofern sie im Labor zu Versuchen aufgestellt
werden, dauerabgesaugt werden (z.B. im
Abzug). Bei Gebrauch geeignete Atemschutzmasken mit Filter bereithalten.
Soweit Druckgasflaschen in Sicherheitsschränken aufgestellt werden, sind die
besonderen Betriebsanweisungen zu beachten.
4.
Abfallentsorgung
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
Die Abfallmenge ist nach Möglichkeit dadurch
zu vermindern, dass nur kleine Mengen von
Stoffen in Reaktionen eingesetzt werden.
Weiterverwendung und Wiederaufbereitung ist
der Vorzug vor der Entsorgung zu geben.
Für die Abfallbeseitigung gilt die Abfallbeseitigungsordnung der RUB.
Die Sonderabfälle müssen in den dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Behältern gesammelt werden.
Sammelbehälter für Sonderabfälle stehen im
Raum zur Verfügung.
Sammelbehälter nicht mit offenem Verschluss
stehen lassen.
4.6
4.7
Der
Abfallbeauftragte
des
Lehrstuhles
veranlasst, dass volle Behälter dem Zwischenlager für Sonderabfälle zugeführt werden.
Leere Chemikaliengefäße, die als Hausmüll
entsorgt werden, müssen gereinigt und die
Etiketten sowie Verschlüsse entfernt werden.
Glasbruch, Spritzen und Kanülen müssen in
gesonderten, stichfesten Behältern gesammelt
werden. Papierkörbe sind hierfür nicht zulässig.
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6.7
6.8
5.
Augenwaschflasche mindestens 15 Minuten
spülen.
Vorgesetzte und Aufsichtspersonen benachrichtigen
Soweit ärztliche Behandlung erforderlich ist,
Durchgangsarzt aufsuchen. Nächster Durchgangsarzt:
Frau Dr. Russe, Bochum, Buscheyplatz
Tel.: (90) 701051
Betriebssanitäter: Über Leitwarte (Tel. 23333)
anfordern. Nächster Arzt:
Dr. Besser, Unicenter, Tel. (90) 971200
Allgemeine Techniken im Laborbetrieb
5.1
5.2
5.3
Zum gefahrlosen Einführen und Herausziehen
von Glasteilen in und aus Stopfen sind Hände
durch schnittfeste Schutzhandschuhe oder durch
dicke Lappen zu schützen.
Gasbrenner dürfen nur mit DVGW-geprüften
Laborschläuchen angeschlossen werden. Die
Schläuche sind mit Schlauchschellen gegen
Abrutschen zu sichern. Schläuche und Schellen
können im Chemikalienlager bezogen werden.
Der Aufbau einer Apparatur soll übersichtlich
und betriebssicher sein. Es ist auf einen
spannungsfreien Aufbau zu achten. Ggf. sind
Einzelteile an Stativen zu befestigen oder zu
unterstützen.
7.
Verhalten bei Unfällen
Es sind die Anforderungen der Brandschutzordnung
der RUB zu beachten.
7.1
7.2
6.
7.3
Verhalten bei Unfällen
Siehe auch Aushang der RUB:
"Verhaltensrichtlinien
bei
Erkrankungen und Bränden"
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
7.4
Unfällen,
akuten
7.5
Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene
Sicherheit achten.
Rettungsdienste über die Leitwarte Tel. 23333
anfordern. Der Leitwarte sind anzugeben:
- genaue Ortsangabe,
- Art der Verletzung,
- Zahl der verletzten Personen.
Bei Unfällen mit Chemikalien auf Begleitzettel
Angaben über die Chemikalien oder
stoffbezogene
Betriebsanweisung
sowie
Telefonnummer für Rückfragen mitgeben.
Nach Einatmen giftiger Gase und Dämpfe - auch
bei Verdacht - Raum unverzüglich verlassen.
Verunglückte, hilflose Person unter Benutzung
der Atemschutzmaske aus der Gefahrenzone
bringen.
Wenn Chemikalien ins Auge gelangt sind,
Augen sofort mit Augendusche bzw.
7.6
7.7
7.8
Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene
Sicherheit achten.
Brände sofort melden
- durch
Betätigen der Feuermelder
(Einschlagen
der
Glasscheibe,
Druckknopf fest drücken) und/oder
- Notruf an die Leitwarte Tel. 23333 mit
Angabe
- wo brennt es
- was brennt
- sind Personen akut gefährdet.
Andere Personen warnen und gefährdete
Personen in Sicherheit bringen.
Gekennzeichnete Fluchtwege benutzen. Keinen
Aufzug benutzen.
Möglichst Strom und Gas abschalten (Not-AusSchalter für Laborstrom und Gas).
Feuerwehr und Rettungsdienste einweisen.
Hinweis: Feuerwehr trifft an der Nord- oder
Südseite der Gebäude ein.
Bei Ertönen des Hausalarms Gebäude räumen
und möglichst persönliche Gegenstände
mitnehmen und wenn möglich, Apparaturen
abstellen. Rettung von Menschen geht vor
Sachschutz.
Benutzte Feuerlöscher sind zur Wiederbefüllung
an den Hauptsicherheitsingenieur (Tel. 27891)
oder einer benannten Person am Lehrstuhl zu
melden.
8.
Laborcheck
Bitte prüfen Sie!
Können Sie die folgenden Fragen beantworten?
Wo sind
- Notausgang, Nottreppe, allgemeine Fluchtwege?
- Alarmanlagen, Telefon, Notruf, Assistentenzimmer?
- Feuerlöscher, Feuermelder, Atemschutzmasken und –filter?
- Notduschen, Löschdecken?
- Erste-Hilfe-Schränke, Möglichkeit zur
Augenspülung?
- Sanitätsraum, Krankentragen?
Wissen Sie zum Beispiel,
- wie und/oder von wem die Medien (Gas,
Wasser, Strom) abgeschaltet werden
können?
- dass bei einem Brand kein Aufzug benutzt
werden darf?
- dass Feuerlöscher nach jeder Benutzung
frisch gefüllt werden müssen?
- dass Druckgasflaschen stets gegen
Umfallen gesichert sein müssen?
- was „Selbstschutz“ bedeutet?
- was bei schweren Unfällen zu tun ist?
- welche Chemikalien, mit denen Sie evtl.
arbeiten müssen, giftig, explosionsgefährlich oder leicht entzündlich sind?
- wo Sicherheitsinformationen zu finden
sind?