Allgemeine Laborregeln Inhaltsübersicht 1.8 1. Allgemeine Hinweise 2. Umgang mit Gefahrstoffen 1.9 3. Umgang mit Druckgasen 4. Abfallentsorgung 5. Allgemeine Techniken im Laborbetrieb 6. Verhalten bei Unfällen 1.10 1.11 7. Verhalten bei Bränden 8. Laborcheck 1.12 1. Allgemeine Hinweise 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Der Aufenthalt und das Arbeiten in Laboratorien ist nur Befugten gestattet. Betriebsfremde Personen dürfen sich nur mit Erlaubnis des für das Labor Verantwortlichen im Labor aufhalten. Im gesamten Laborbereich und unmittelbar an Laboratorien angrenzenden Fluren besteht Trink-, Ess-, Schmink-, und Rauchverbot. Zum Essen und Trinken stehen di dafür vorgesehenen Räume zur Verfügung Vor Beginn neuer Arbeiten sind unter Verantwortung des Vorgesetzten die Gefährdungen in Form einer Gefährdungs-beurteilung zu ermitteln und die Schutzmaßnahmen festzulegen. Personen, die mit der Durchführung von Versuchen betraut sind, dürfen bei laufendem Versuch den Arbeitsplatz nur verlassen, wenn eine dauernde Überwachung der Versuche nicht erforderlich ist oder eine qualifizierte Person die Überwachung fortsetzt. Überwachungsanlagen für unbewacht laufende Versuche müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Funktionstätigkeit geprüft werden. Bei Ausfall und Störung der Belüftungsanlage sind Arbeiten mit Gefahrstoffen unverzüglich einzustellen und Laboratorien, in denen Gefahrstoffe bereitgehalten werden, zu verlassen. Ein Ausfall oder eine Störung in der Lüftung wird durch eine Lautsprecherdurchsage bekannt gegeben 1.13 1.14 Bei Arbeiten in Laboratorien mit Gefahrstoffen muss stets eine weitere, fachlich qualifizierte Person anwesend sein. Dies ist vom Vorgesetzten zu organisieren. Notausgänge, Fluchtwege, Durchgänge, Treppen sowie Zugänge zu Feuerlöschern, Notbrausen und Erste-Hilfe-Einrichtungen dürfen nicht zugestellt werden. Offensichtliche sicherheitstechnische Mängel sind, wenn möglich, zu beheben oder dem Vorgesetzten zur Mängelbeseitigung zu melden. Die Laborangehörigen haben im Labor die zu Verfügung gestellte Schutzausrüstung zu tragen. (z.B. Laborkittel, Handschuhe, Schutzbrille) Laborkittel und Straßenkleidung müssen getrennt aufbewahrt werden. Die Straßenkleidung darf nicht im Labor aufbewahrt werden. Hierfür stehen abschließbare Schränke im Raum zur Verfügung. Räume, wie Cafeteria, Pausenräume, Bibliotheken, Büros, usw. dürfen nicht mit Laborkittel und Schutzhandschuhen betreten werden. Schreibarbeiten, die nicht en Aufenthalt im Labor erfordern, sind an den dafür vorgesehenen Schreibarbeitsplätzen außerhalb des Labors durchzuführen. Der Arbeitsplatz muss ordentlich und sauber gehalten werden. 2. Umgang mit Gefahrstoffen 2.1 2.2 2.3 Der Umgang mit Gefahrstoffen darf erst nach erfolgter Unterweisung durch den für das Labor Verantwortlichen über Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen und Entsorgung der Abfälle aufgenommen werden. Die Unterweisung muss mindestens jährlich wiederholt werden und ist schriftlich festzuhalten. Das Bereithalten von Chemikalien in Laboratorien ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Es dürfen höchstens die Mengen für den Handgebrauch von max. 1 Liter Inhalt bzw. für den Fortgang der Arbeiten tatsächlich benötigten Mengen (maximaler Tagesbedarf) bereitgehalten werden. Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht über Kopfhöhe abgestellt werden. Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in folgenden Mengen am Arbeitsplatz bereitgehalten werden: (1) Mengen für den Handgebrauch in maximal 1 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 l-Gefäßen (2) Mengen für den Tagesbedarf. Darüber hinausgehende Mengen sind in den dafür vorgesehenen Lagerräumen und Sicherheitsschränken zu lagern. Sehr giftige/giftige Stoffe sind von einem Sachkundigen unter Verschluss zu halten. Am Arbeitsplatz dürfen nur die für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit benötigten Mengen bereitgehalten werden Beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind die stoffbezogenen Betriebsanweisungen zu beachten. Die Lagerung von Chemikalien darf nur in den dafür vorgesehenen Lagerräumen bzw. Schränken erfolgen. Selbstentzündliche Stoffe sind getrennt von explosionsgefährlichen, brandfördernden und brennbaren Stoffen an sicherer Stelle aufzubewahren. In Abzügen, in denen Chemikalien gelagert werden, darf nicht gearbeitet werden. Auf den Fußböden dürfen keine Chemikalien abgestellt werden. Brennbare Flüssigkeiten, die gekühlt gelagert werden müssen, dürfen nur in Kühlschränken, deren Innenraum frei von Zündquellen ist, gelagert werden. Diese sind entsprechend gekennzeichnet. Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Schränken und Regalen nur so hoch gelagert werden, dass sie sicher entnommen werden können. Gefahrstoffe dürfen nur in dafür zur Verfügung gestellten, geeigneten Behältnissen abgefüllt werden. Es dürfen keine Behältnisse benutzt werden, in denen üblicherweise Lebensmittel aufbewahrt werden (z.B. Getränkeflaschen). Die Behältnisse sind zu kennzeichnen mit Name des Gefahrstoffes, Gefahrensymbol, R- und SSätzen und Hersteller bzw. Lieferant. Bei Behältnissen für den Handgebrauch genügen Name des Gefahrstoffes und Gefahrensymbol. Beim Umfüllen in andere Behältnisse sind diese entsprechend zu kennzeichnen. Alle Arbeiten, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft gelangen können, müssen im Abzug ausgeführt werden. Die Frontschieber des Abzuges sind geschlossen zu halten. Sie dürfen nur, wenn es aus Arbeitsgründen unumgänglich ist, hochgeschoben werden. Die Betriebsanweisung für Abzüge ist zu beachten. Es ist darauf zu achten, dass die Abzüge nicht mit Geräten und Material überfüllt sind. Der Transport von Chemikalien darf nur in geeigneten zur Verfügung gestellten Tragebehältern oder Transportwagen erfolgen. Bei Benutzung des Aufzuges dürfen andere Personen nicht mitgenommen werden. Für besonders gefährliche Stoffe sind ggf. die zusätzlichen Transportvorschriften in den Einzelbetriebsanweisungen zu beachten. 3. Umgang mit Druckgasen 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Druckgasflaschen (gefüllte und leere) dürfen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und auf Flaschentransportwagen mit umgelegter Sicherheitskette transportiert werden. Der Transport ist von zwei Personen vorzunehmen. Soweit der Transport im Aufzug erfolgt, dürfen andere Personen nicht mitgenommen werden. Druckgasflaschen müssen mittels geeigneter Vorrichtung (z.B. Ketten oder Flaschenhalter) gegen Umfallen gesichert werden. An Verbrauchsstellen dürfen nur die für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Druckgasflaschen vorhanden sein. An Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und nach dem Entleeren die Ventile zu schließen. Druckgasflaschen sind mit geeigneten Druckminderventilen zu betreiben. Druckgasflaschen mit sehr giftigen/giftigen, ätzenden und krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Labor zu Versuchen aufgestellt werden, dauerabgesaugt werden (z.B. im Abzug). Bei Gebrauch geeignete Atemschutzmasken mit Filter bereithalten. Soweit Druckgasflaschen in Sicherheitsschränken aufgestellt werden, sind die besonderen Betriebsanweisungen zu beachten. 4. Abfallentsorgung 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 Die Abfallmenge ist nach Möglichkeit dadurch zu vermindern, dass nur kleine Mengen von Stoffen in Reaktionen eingesetzt werden. Weiterverwendung und Wiederaufbereitung ist der Vorzug vor der Entsorgung zu geben. Für die Abfallbeseitigung gilt die Abfallbeseitigungsordnung der RUB. Die Sonderabfälle müssen in den dafür vorgesehenen, gekennzeichneten Behältern gesammelt werden. Sammelbehälter für Sonderabfälle stehen im Raum zur Verfügung. Sammelbehälter nicht mit offenem Verschluss stehen lassen. 4.6 4.7 Der Abfallbeauftragte des Lehrstuhles veranlasst, dass volle Behälter dem Zwischenlager für Sonderabfälle zugeführt werden. Leere Chemikaliengefäße, die als Hausmüll entsorgt werden, müssen gereinigt und die Etiketten sowie Verschlüsse entfernt werden. Glasbruch, Spritzen und Kanülen müssen in gesonderten, stichfesten Behältern gesammelt werden. Papierkörbe sind hierfür nicht zulässig. 6.6 6.7 6.8 5. Augenwaschflasche mindestens 15 Minuten spülen. Vorgesetzte und Aufsichtspersonen benachrichtigen Soweit ärztliche Behandlung erforderlich ist, Durchgangsarzt aufsuchen. Nächster Durchgangsarzt: Frau Dr. Russe, Bochum, Buscheyplatz Tel.: (90) 701051 Betriebssanitäter: Über Leitwarte (Tel. 23333) anfordern. Nächster Arzt: Dr. Besser, Unicenter, Tel. (90) 971200 Allgemeine Techniken im Laborbetrieb 5.1 5.2 5.3 Zum gefahrlosen Einführen und Herausziehen von Glasteilen in und aus Stopfen sind Hände durch schnittfeste Schutzhandschuhe oder durch dicke Lappen zu schützen. Gasbrenner dürfen nur mit DVGW-geprüften Laborschläuchen angeschlossen werden. Die Schläuche sind mit Schlauchschellen gegen Abrutschen zu sichern. Schläuche und Schellen können im Chemikalienlager bezogen werden. Der Aufbau einer Apparatur soll übersichtlich und betriebssicher sein. Es ist auf einen spannungsfreien Aufbau zu achten. Ggf. sind Einzelteile an Stativen zu befestigen oder zu unterstützen. 7. Verhalten bei Unfällen Es sind die Anforderungen der Brandschutzordnung der RUB zu beachten. 7.1 7.2 6. 7.3 Verhalten bei Unfällen Siehe auch Aushang der RUB: "Verhaltensrichtlinien bei Erkrankungen und Bränden" 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 7.4 Unfällen, akuten 7.5 Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten. Rettungsdienste über die Leitwarte Tel. 23333 anfordern. Der Leitwarte sind anzugeben: - genaue Ortsangabe, - Art der Verletzung, - Zahl der verletzten Personen. Bei Unfällen mit Chemikalien auf Begleitzettel Angaben über die Chemikalien oder stoffbezogene Betriebsanweisung sowie Telefonnummer für Rückfragen mitgeben. Nach Einatmen giftiger Gase und Dämpfe - auch bei Verdacht - Raum unverzüglich verlassen. Verunglückte, hilflose Person unter Benutzung der Atemschutzmaske aus der Gefahrenzone bringen. Wenn Chemikalien ins Auge gelangt sind, Augen sofort mit Augendusche bzw. 7.6 7.7 7.8 Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten. Brände sofort melden - durch Betätigen der Feuermelder (Einschlagen der Glasscheibe, Druckknopf fest drücken) und/oder - Notruf an die Leitwarte Tel. 23333 mit Angabe - wo brennt es - was brennt - sind Personen akut gefährdet. Andere Personen warnen und gefährdete Personen in Sicherheit bringen. Gekennzeichnete Fluchtwege benutzen. Keinen Aufzug benutzen. Möglichst Strom und Gas abschalten (Not-AusSchalter für Laborstrom und Gas). Feuerwehr und Rettungsdienste einweisen. Hinweis: Feuerwehr trifft an der Nord- oder Südseite der Gebäude ein. Bei Ertönen des Hausalarms Gebäude räumen und möglichst persönliche Gegenstände mitnehmen und wenn möglich, Apparaturen abstellen. Rettung von Menschen geht vor Sachschutz. Benutzte Feuerlöscher sind zur Wiederbefüllung an den Hauptsicherheitsingenieur (Tel. 27891) oder einer benannten Person am Lehrstuhl zu melden. 8. Laborcheck Bitte prüfen Sie! Können Sie die folgenden Fragen beantworten? Wo sind - Notausgang, Nottreppe, allgemeine Fluchtwege? - Alarmanlagen, Telefon, Notruf, Assistentenzimmer? - Feuerlöscher, Feuermelder, Atemschutzmasken und –filter? - Notduschen, Löschdecken? - Erste-Hilfe-Schränke, Möglichkeit zur Augenspülung? - Sanitätsraum, Krankentragen? Wissen Sie zum Beispiel, - wie und/oder von wem die Medien (Gas, Wasser, Strom) abgeschaltet werden können? - dass bei einem Brand kein Aufzug benutzt werden darf? - dass Feuerlöscher nach jeder Benutzung frisch gefüllt werden müssen? - dass Druckgasflaschen stets gegen Umfallen gesichert sein müssen? - was „Selbstschutz“ bedeutet? - was bei schweren Unfällen zu tun ist? - welche Chemikalien, mit denen Sie evtl. arbeiten müssen, giftig, explosionsgefährlich oder leicht entzündlich sind? - wo Sicherheitsinformationen zu finden sind?
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