Rechtsinformationen

BLLV Bezirksverband Mittelfranken – 1. Vorsitzender
Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim
Bayerischer Lehrer- und
Lehrerinnenverband e. V.
Bezirksverband
Mittelfranken
1. Vorsitzender
Gerhard Gronauer
Stelzergasse 15
91788 Pappenheim
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Pappenheim, 3. Dezember 2015
Rechtsinformationen
Steigende Tendenz: Anzeigen und Elternbeschwerden
gegen Lehrer – Wie verhalte ich mich richtig?
1. Die Situation
Immer wieder kommt es im alltäglichen Schulgeschehen zu Strafanzeigen und Elternbeschwerden gegen Lehrer. Die Konflikte haben in den letzten 15 Jahren erheblich
zugenommen.
Vorweg ist zu bedenken, dass grundsätzlich die Vermeidung eines Konflikts besser ist
als die juristische Auseinandersetzung. Dennoch kann es nicht sein, dass dem Elternwillen nur deshalb nachgegangen wird, um einen Konflikt zu vermeiden. Strategien
über das Führen von schwierigen Elterngesprächen u.ä. sind hierbei sehr hilfreich.
Doch bei der besten Strategie auf Deeskalierung sind wir vor Streitigkeiten nie gefeit.
Die Fälle sind dabei äußerst unterschiedlicher Struktur. Sie reichen von Beschwerden
über die Unterrichtsmethoden und Arbeitsweisen einer Lehrkraft, über unterlassene
Hilfeleistung bis hin zu angeblich falschen Reaktionen der Lehrerin bzw. des Lehrers
auf Geschehnisse außerhalb der Schule. Strafanträge werden bei der Polizei gestellt,
weil eine Lehrerin nach Meinung der Anzeigeerstatterin Mitschuld an einer Rauferei
zwischen Schülern trägt, indem sie die Aufsichtspflicht verletzt habe.
...
-2-
Oft kommt es vor, dass sich Eltern oder Jugendliche mit keiner Silbe an die Lehrerin
bzw. den Lehrer, sondern sofort an das Staatliche Schulamt, die Regierung, das Ministerium, die Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft wenden. Die Varianten sind
vielfältig. Ein einheitlicher Trend ist nicht erkennbar. Die Krux liegt darin, dass Erziehungsberechtigte an keinen Dienstweg gebunden sind.
2. Ursachen für diese Zunahme

Veränderte Schülerschaft - häufigere Konfliktsituation im Unterrichtsalltag

„Verrechtlichung“ der Gesellschaft im Allgemeinen - höhere Beschwerde- und Anzeigenbereitschaft - geringere Toleranz - Wandel von der Wir- zur Ich-Gesellschaft
- veränderter Umgang im zwischenmenschlichen Bereich - Autoritätsverlust staatlicher Institutionen

zunehmender Leistungsdruck bei Schülern durch gestiegene Erwartungshaltung
der Eltern

Austesten sämtlicher Wege, um zum „Recht zu kommen“!

Im Allgemeinen gutes Verhältnis zwischen Eltern und Lehrern, aber diejenigen, die
sich beschweren, treten häufiger und entschiedener auf.
3. Beschwerden im Schulalltag
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Das Beschwerderecht ist als Grundrecht in Art. 17 GG (Grundgesetz) geregelt. Dort
heißt es: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
mit Bitten und Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung
zu wenden.“
Fast inhaltsgleich lautet Art. 115 der Bayerischen Verfassung: „Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Behörden oder an den Landtag zu wenden.“
3.2 Arten der Beschwerden
3.2.1 Gegenvorstellung
Die Gegenvorstellung richtet sich an die erlassende Stelle oder Behörde, die eine bestimmte Maßnahme verfügt hat (kein Verwaltungsakt). Im schulischen Bereich handelt
es sich hierbei in der Regel um die jeweilige Schule oder um eine Lehrkraft. Mit dem
Lehrer oder dem Schulleiter wird eine Aussprache mit dem Ziel einer gütlichen Einigung geführt.
...
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3.2.2 Sachaufsichtsbeschwerde
Die Sachaufsichtsbeschwerde richtet sich stets gegen den sachlichen Inhalt einer
Maßnahme. Ihr Zweck ist es, die Aufsichtsbehörde zu veranlassen, gegenüber dem
Lehrer Weisungen im Hinblick auf eine erlassene bzw. begehrte Verwaltungsmaßnahme zu erteilen.
3.2.3 Dienstaufsichtsbeschwerde
Die reine Dienstaufsichtsbeschwerde richtet sich hingegen nicht gegen den Inhalt einer Maßnahme, sondern gegen die Art und Weise, wie ein Lehrer die Maßnahme erlassen bzw. unterlassen hat.
3.3 Der Umgang der Beschwerden
3.3.1 Zuständigkeit
Das Beschwerderecht ist in der GrSO und in der MSO jeweils in § 5 geregelt: „Die
Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben … über Beschwerden von
grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von
Dienstaufsichtsbeschwerden.“ Auch § 24 LDO regelt diesbezügliche Zuständigkeiten:
„Der Schulleiter ist Behördenvorstand und Vorgesetzter der Beamten und Arbeitnehmer und übt die Dienstaufsicht aus. Er trifft im Rahmen seiner Zuständigkeit die dienstrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamten und
Arbeitnehmer.“
Da ein Schulleiter im Grund- und Mittelschulbereich zwar weisungsberechtigter Vorgesetzter der Lehrkräfte seiner Schule ist, aber nicht Dienstvorgesetzter, ist die Schulleitung lediglich für die Sachaufsichtsbeschwerde zuständig, da diese den Zweck hat,
die Aufsichtsbehörde zu veranlassen, bestimmte Weisungen zu treffen.
Über Dienstaufsichtsbeschwerden entscheiden immer Dienstaufsichtsbehörden, also
Schulamt, Regierung oder Ministerium.
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Beschwerden entgegenzunehmen, sich
sachlich mit ihnen auseinanderzusetzen und sie zu verbescheiden. Der Bescheid
muss zu erkennen geben, dass eine sachliche Prüfung stattgefunden hat und ggf. ob
etwas veranlasst wurde. Es besteht aber auf keinen Fall für den Beschwerdeführer ein
Anspruch darauf zu erfahren, was die Behörde im Einzelnen veranlasst hat (Widerspruch zu den Vorschriften des Datenschutzes).
3.3.2 Inhalte der Beschwerden und ihre sachgerechte Behandlung
...
-4a) In vielen Fällen erheben die Eltern allgemeine und unsubstanziierte Behauptungen. Die Lehrkraft wird allgemeiner Dienstpflichtverletzungen bezichtigt. Hier fordert die Regierung richtigerweise den Beschwerdeführer auf, den Sachverhalt zu
konkretisieren.
b) Erfolgt daraufhin eine Konkretisierung, so wird von der entsprechenden Lehrkraft
eine Stellungnahme verlangt. Handelt es sich aufgrund des Inhalts um eine Beschwerde, die ein Dienstvergehen von einiger Schwere vermuten lässt und aus
der sich disziplinarrechtliche Maßnahmen nach dem BayDG (Bay. Disziplinargesetz) ergeben könnten, so wird von der Lehrkraft eine entsprechende Stellungnahme verlangt. Diese Stellungnahme übernehmen die Rechtsabteilungen der
Verbände und Gewerkschaften, sobald sie vom Mitglied aufgefordert werden. Im
Vorermittlungsverfahren muss aber hierbei der Lehrer belehrt werden. Diese Belehrung muss umfassend sein und hat vor der ersten Anhörung zu geschehen.
Dabei ist der Beamte darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich mündlich
oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit des
Beistands eines Verteidigers zu bedienen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Beamten eine „angemessene“ Frist gesetzt werden (siehe Art.
22 Abs. 2 BayDG). Diese Frist beträgt in der Regel einen Monat. Sie kann aus
zwingenden Gründen verlängert werden.
c) Können die Beschwerdeführer auch nach dieser Aufforderung keine konkreten Anhaltspunkte vorbringen, die geeignet sind, den Verdacht eines Dienstvergehens
zu tragen, wird die Dienstaufsichtsbeschwerde in der Regel ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen.
d) Nun gibt es jedoch auch Dienstpflichtverletzungen, die reine Bagatellverfehlungen,
wie dienstliche Unkorrektheiten oder bloße Ordnungsverstöße unterhalb der
Ebene eines Dienstvergehens darstellen. Sobald Schulämter eine Dienstaufsichtsbeschwerde selbst behandeln, gehen sie in der Regel davon aus, dass die
Beschwerde entweder unbegründet ist oder zumindest der Verdacht eines Dienstvergehens von einiger Schwere nicht besteht. Ist dies aus einer Dienstaufsichtsbeschwerde erkennbar, ist es auch gerechtfertigt, den Beamten ohne besondere
Belehrung zu einer Stellungnahme aufzufordern. Schließlich wird die Beschwerde
in einem Bescheid als unbegründet zurückgewiesen. In der Regel erfolgt dies
durch eine Sachverhaltsdarstellung aus Sicht der Dienstaufsichtsbehörde.
e) Ergeben sich nach den Verwaltungsermittlungen Dienstvergehen, die dienstaufsichtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen auslösen, wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Einzelheiten können und werden dem Beschwerdeführer aus Gründen des Datenschutzes
und Persönlichkeitsschutzes des Beamten nicht eröffnet.
4. Strafanzeigen gegen Lehrer
4.1 Entgegennahme, Anhörungsrecht und Verfahren
Lehrer werden aus vielerlei Gründen angezeigt (Sittlichkeitsdelikte, Körperverletzung
im Amt, Verletzung der Aufsichtspflicht, Beleidigung von Eltern usw.). In der Regel
...
-5erstatten die Eltern Strafanzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle. Diese nimmt
in einem Vernehmungsprotokoll die Anzeige entgegen.
Im Anschluss daran unterrichtet sie den Beschuldigten über das zur Last gelegte Delikt. Dem Lehrer wird dabei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Darüber
hinaus werden Zeugen vernommen, um ein möglichst umfangreiches Bild vom Tathergang zu bekommen. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen geht der gesamte
Akt zur Staatsanwaltschaft, die den Vorgang überprüft. Bei Geringfügigkeit wird das
Verfahren eingestellt, was dem Kläger und Beklagten mitgeteilt wird. Dasselbe gilt,
wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 StGB). Darüber
hinaus kann es nach § 153 a StPO zu einer Einstellung nach Erfüllung von Auflagen
kommen, z. B. durch Leistung von Geldzahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung
oder an die Staatskasse.
Sollten sich hinreichende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat ergeben,
so kommt es zur Erhebung einer öffentlichen Klage (§ 152 StPO) oder zu einem Strafbefehl (= gerichtliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung). Nach § 199 StPO entscheidet das zuständige Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Sollte das Verfahren weiterverfolgt werden, so wird der Termin für die Hauptverhandlung anberaumt,
wozu Kläger, Zeugen, Sachverständige und Beklagter geladen werden.
Nach der Vernehmung des Angeklagten, der Beweisaufnahme und der Zeugenvernehmung kommt es am Ende der Hauptverhandlung zur Urteilsverkündung.
4.2 Verhalten bei Strafanzeigen
Sollten Sie einmal in eine solch prekäre Lage geraten, so ist zu empfehlen, sofort die
Rechtsabteilung Ihres Verbandes oder Ihrer Gewerkschaft zu verständigen und zunächst einmal unter Hinweis auf die Rechtsvertretung durch die Berufsvertretung keine
Angaben zur Sache zu machen. Zu Angaben zur Person gegenüber der Polizei sind
Sie hingegen verpflichtet. Unmittelbar danach wendet sich die Rechtsabteilung an die
Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft, zeigt dort die anwaltschaftliche Vertretung
an, stellt gleichzeitig Antrag nach § 147 StPO auf Akteneinsicht nach Abschluss der
Ermittlungen und kündigt gleichzeitig im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens
schriftliche Äußerung gemäß § 163 a Abs. 1 Satz 2 StPO nach Akteneinsicht an.
Nach Möglichkeit sollte ein ordentliches Gerichtsverfahren vermieden werden. Hierzu
gibt es drei Möglichkeiten:
 Einstellung des Verfahrens, wenn die Ermittlungen nicht genügenden Anlass zur
Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 II StPO).
 Einstellung des Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen (§ 153 a StPO). Damit können eine erbrachte Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens, die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse, sonstige gemeinnützige Leistungen oder Unterhaltspflichten gemeint sein.
4.3 Besonders heikel: Fotoaktionen an Schulen
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-6In der Vergangenheit ließen Schulleitungen häufig kommerzielle Fotoinstitute Klassenfotos oder Einzelporträts von Kindern anfertigen. Im Gegenzug hatten die Schulleitungen Zuwendungen (meist Spenden finanziell oder materieller Art) entgegengenommen. Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft vor allem im Raum München in solchen Angelegenheiten.
Die Staatsanwaltschaft sieht hier den Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben. Im
§ 332 StGB heißt es sinngemäß: „Ein Amtsträger, der einen Vorteil für sich oder einen
Dritten (z.B. Schule) als Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt
… wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
Häufig wird folgende Auffassung vertreten: Ein Schulleiter als Amtsträger dürfe für den
Aufwand einer Fotoaktion kein Geld oder Sachmittel annehmen, ein Schulförderverein
sei jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Diese Auffassung ist falsch, das Strafgesetzbuch verbietet auch das Annehmen von Zuwendungen für Dritte.
5.
Verhaltenstipps im Umgang mit Strafanzeigen oder Dienstaufsichtsbeschwerden
5.1 Zwölf Regeln
1.
Es mag banal klingen, aber der wichtigste Grundsatz heißt: Ruhe bewahren! So
früh wie möglich die Rechtsabteilung Ihres Verbandes bzw. Ihrer Gewerkschaft
informieren! Mancher Fall könnte bereits in seinem Anfangsstadium gelöst werden, wenn das Rechtsreferat frühzeitig eingeschaltet wäre.
2.
Bei Strafanzeigen und Beschwerden reden Sie nach Möglichkeit nur mit Ihrer
Rechtsvertretung über den Sachverhalt. Auf öffentliche Kampagnen sollte man
auf keinen Fall mit einem Leserbrief in der Zeitung reagieren.
3.
Unternehmen Sie keinen Schritt, ohne vorher mit der Rechtsabteilung Rücksprache genommen zu haben! Auf keinen Fall angebliche Maßnahmen der Rechtsabteilung ankündigen, weil diese ihre Entscheidung selbst trifft.
4.
Nach Möglichkeit lassen Sie sofort alle relevanten Informationen der Rechtsabteilung zukommen! Am besten fügen Sie eine Stellungnahme zu den einzelnen
Vorwürfen bei! Aus Ihren Unterlagen greift die Rechtsabteilung das Wesentliche
heraus und übernimmt alle weiteren Schritte für Sie.
5.
Sobald die Rechtsabteilung von Ihnen über den Fall informiert wird, erhalten Sie
in der Regel sofort eine Vollmachtserklärung zugesandt, die Sie bitte umgehend
wieder unterschrieben an den Referenten zurücksenden. Ohne Vollmacht kann
keine Rechtsvertretung stattfinden!
6.
Sollte Sie trotz allem selbst zu einer Stellungnahme gezwungen werden, so ist
stets eine schriftliche Einlassung einer mündlichen Aussage vorzuziehen. Geben
Sie daher – wie oben bereits erwähnt – bei der Polizei mündlich nur die Personalien an und weisen Sie darauf hin, dass eine schriftliche Erklärung folgt.
...
-7-
7.
Sollte es zu Aussprachen mit den Eltern selbst kommen, so sind diese immer in
den Amtsräumen der Schule durchzuführen. In der Regel sollten diese Gespräche mit dem Schulleiter als Vermittler stattfinden. Ist bereits Strafantrag durch die
Erziehungsberechtigten erfolgt, sollten Sie direkte Gespräche mit dem Anzeigeerstatter unterlassen. In diesem Fall ist die Zuständigkeit nämlich bereits auf die
Justizbehörde übergegangen, bei der dann auch die Initiative liegt.
8.
Niemals sollten Sie in eigener Sache die Schüler befragen! Das wird Ihnen meist
als unzulässige Beeinflussung angekreidet. Die Kinder sollten allenfalls vom
Schulleiter befragt werden – auch hier ist Vorsicht geboten! Kein Schüler ist zur
Aussage verpflichtet. Darauf ist er besonders hinzuweisen. Der betroffene Schüler sollte in der Schule überhaupt nicht befragt werden, das könnte wiederum als
unzulässige Beeinflussung gewertet werden.
9.
Entlastungszeugen bitten Sie am besten um schriftliche Stellungnahme, die man
an die Rechtsabteilung schickt. Besonders wertvoll sind bei Strafsachen eidesstattliche Erklärungen.
10. Gegen Strafbefehle sollte man innerhalb der aufgezeigten Frist vorsorglich Einspruch erheben und den Strafbefehl unmittelbar zur Begutachtung an die Rechtsabteilung senden. Einen Einspruch kann man jederzeit wieder zurücknehmen.
11. Wird der Einspruch gegen den Strafbefehl aufrechterhalten und erhebt die
Staatsanwaltschaft unmittelbar Anklage, kommt es zur mündlichen Verhandlung.
In diesem Fall wird jedes Mitglied eines Verbandes oder einer Gewerkschaft von
der Rechtsabteilung verteidigt oder erhält die Genehmigung, einen Rechtsanwalt
beizuziehen. Eine nachträgliche Genehmigung ist nach der Rechtsschutzordnung nicht möglich. Außerdem werden Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nur in
Höhe der gesetzlichen Gebühren übernommen, jedoch nicht aufgrund von Gebührenvereinbarungen.
12. Bei einem Strafverfahren übernimmt der Verband oder die Gewerkschaft in der
Regel alle anfallenden Kosten. Die Übernahme von Geldstrafen oder -bußen ist
hingegen gesetzlich verboten (Begünstigung).
5.2 Gegenmaßnahmen bei Beschwerden und Anzeigen beleidigenden oder verleumderischen Inhalts
Häufig kommt es bei Strafanzeigen oder Dienstaufsichtsbeschwerden vor, dass sie
sehr emotional formuliert sind. Immer wieder wird nicht mit Beleidigungen oder verleumderischen Aussagen gespart. In solchen Fällen wird von den Mitgliedern sehr oft
ein entschiedenes Vorgehen gegen den Beleidiger oder Verleumder durch die Rechtsabteilung gefordert.
Vor einer Abgrenzung der einzelnen Begriffe muss festgehalten werden, dass es nicht
darauf ankommt, ob sich jemand beleidigt oder verleumdet fühlt, sondern ob dieser
Tatbestand tatsächlich objektiv vorliegt. In diesem Zusammenhang sind die Termina
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung und/oder falsche Verdächtigung relevant.
...
-85.2.1 Begriffsklärung
§ 185 StGB: Beleidigung ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen
durch vorsätzliche Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung. Sie ist ein Äußerungsdelikt, das dann zur Vollendung kommt, sobald es mit Willen des Täters zur
Kenntnis des Beleidigten oder eines anderen kommt, der die Äußerung als Beleidigung
auffasst. In der Regel erfolgt sie gegenüber dem Betroffenen selbst. Häufig kommt
dabei die Verwendung der bekannten Schimpfwörter vor, wie „Idiot“, „Rindvieh“ usw.
oder das Zeigen des berühmten „Vogels“.
§ 186 StGB: Üble Nachrede verübt, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist. Während die Beleidigung fast ausschließlich in Werturteilen und in Verbalinjurien („Depp“ o. ä.) besteht, setzt die üble
Nachrede eine Tatsachenbehauptung voraus. So würde z. B. derjenige übel nachreden, der behauptet, dass der Kollege aus verschiedenen Gründen von einer zur anderen Schule strafversetzt wurde. Um eine üble Nachrede handelt es sich in jedem Fall,
wenn die Tatsachenbehauptung geeignet ist, gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren wegen eines Dienstvergehens einzuleiten. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn
ein Außenstehender behaupten würde, dass ein Lehrer seine Schüler ständig körperlich züchtigen würde. Die Behauptung geschieht hier im Gegensatz zur Beleidigung in
der Regel gegenüber Dritten.
§ 187 StGB: Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissens in Beziehung auf
einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben
verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen
Kredit zu gefährden geeignet ist. Eine unwahre Tatsache muss der Täter behaupten
oder verbreiten und zugleich die Unwahrheit kennen. Beides muss bei einer Gegenreaktion bewiesen werden, was sehr schwierig sein dürfte. Bedingter Vorsatz gilt nicht
als Verstoß gegen § 187 StGB.
§ 164 StGB: Falsche Verdächtigung liegt dann vor, wenn jemand einen anderen bei
einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger
wider besseres Wissens einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung der Dienstpflicht
in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen.
5.2.2 Strafrechtliche Folgen für den Beschwerdeführer oder Anzeigeerstatter
Wird ein Beamter wider besseres Wissens in einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder
Strafanzeige beschuldigt, so ist der Beamte durch das Strafgesetzbuch geschützt.
Dies ist relativ leicht nachzuweisen, wenn sich der Sachverhalt zwischen dem Beschuldiger und dem Beschuldigten selbst ereignet hat, da in einem solchen Fall ein Irrtum
ausgeschlossen werden kann. Äußerst schwierig wird es hingegen, wenn sich der Vorgang z. B. zwischen einem Schüler und einem Lehrer ereignet hat und die Eltern die
entsprechende Verdächtigung gegenüber einer Behörde äußern. Die Erziehungsberechtigten sind dabei nicht zur besonderen Nachforschung des Wahrheitsgehaltes verpflichtet.
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-9Für Eltern kommt hier nicht nur Art. 17 Grundgesetz (GG) in Frage (siehe S. 2 oben),
sondern darüber hinaus in der Regel noch das Recht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB).
Dienstaufsichtsbeschwerden über Lehrer sind sehr häufig geeignet, den Kollegen in
der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, da sie zum Ziel haben, den Dienstherrn
auf die Verletzung der Dienstpflichten aufmerksam zu machen. Aus der Grundlage von
Art. 17 GG müssen die in der Beschwerde geäußerten Beschuldigungen nicht bewiesen werden, da es für den Beschuldiger unmöglich ist, wichtige Fakten in innerdienstlichen Angelegenheiten zu kennen und für sich zugänglich zu machen. Gegen einen
Beschwerdeführer vorzugehen, hat nur dann einen Sinn, wenn er wider besseres Wissens gehandelt hat oder die Beschwerde aufgrund der Form eine Beleidigung enthält.
Eltern werden sich fast immer bei Anschuldigungen gegen Lehrer auf das Recht zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können. Auch der Nachweis auf ein
Handeln, das wider besseres Wissen geschieht, dürfte sehr schwierig sein, da sich der
Erziehungsberechtigte immer darauf berufen kann, dass diese Information vom Kind
stammte, was in der Regel eine strafrechtliche Verfolgung unmöglich macht.
Befinden sich aber in Dienstaufsichtsbeschwerden oder Anzeigen Formalbeleidigungen, so sind diese gemäß § 185 StGB strafbar. Der Dienstherr ist dann in seiner
Schutzaufgabe nach § 45 BeamtStG gefordert, den Lehrer vor Angriffen und Einflussnahmen von außen zu schützen. In den Erläuterungen 205 zu § 45 BeamtStG des
Kommentars Weiß/Niedermeier/Summer/Zängl heißt es: „Wird der Beamte wegen seiner dienstlichen Tätigkeit in einer strafrechtlich relevanten Weise angegriffen, gebietet
es die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr jedenfalls dann Strafantrag stellt, wenn der
Beamte nach dem Sachverhalt eindeutig verleumderisch angegriffen wird.“